Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4035/2011
U r t e i l v om 1 9 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien A._______,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Effingerstrasse 4a, 3001 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
A4035/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 23. Juni 2003 in die Schweiz ein und ersuchte um
Asyl. Anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 26. Juni 2003
machte er folgende Angaben zu seinen Personalien:
Name: A._______
Vorname:
Geburtsdatum: (…)
Offizielle Ausweispapiere hat er zum Zeitpunkt der
Empfangsstellenbefragung keine abgegeben.
Anlässlich einer Anhörung durch den Migrationsdienst des Kantons (…)
am 25. August 2003 brachte A._______ zum Nachweis seiner
vorerwähnten Angaben eine Identitätskarte (…) bei. Auf Nachfrage hin
gab er an, die Identitätskarte von (…) aus (…) zugestellt erhalten zu
haben. Er besitze auch einen Reisepass, dieser sei jedoch abgelaufen
und befinde sich vermutlich an seinem ehemaligen Wohnort in (…). Im
automatisierten Personenregistratursystem (heute Zentrales
Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) wurden die Personalien von
A._______ entsprechend seinen Angaben erfasst.
B.
Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration [BFM])
stellte mit Verfügung vom 27. November 2003 und, auf ein zweites
Begehren hin, mit Verfügung vom 30. Mai 2008 fest, A._______ erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen Asylgesuche ab.
Beide Verfügungen wurden vom Bundesverwaltungsgericht auf
Beschwerden hin bestätigt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D
3604/2006 vom 15. Mai 2007 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D4542/2008 vom 8. Juni 2010).
C.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 teilte A._______ dem BFM mit, er habe
im Asylverfahren falsche Angaben zu seinen Personalien gemacht und
eine falsche Identitätskarte abgegeben. Seine Personalien würden richtig
lauten:
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Name: B._______
Vorname:
Geburtsdatum: (…)
A._______ stellte in Aussicht, seine richtige Identitätskarte beizubringen
und ersuchte das BFM, hiernach die im ZEMIS erfassten Daten zu seinen
Personalien zu berichtigen.
Mit Schreiben vom 30. August 2010 reichte A._______ dem BFM zum
Nachweis seiner richtigen Personalien eine Identitätskarte (…) samt
deutscher Übersetzung ein. Die Identitätskarte lautet der Übersetzung zu
Folge auf B._______, geb. am (…). Ebenfalls eingereicht wurde die
unvollständige Kopie eines Geburtsscheins sowie eine deutsche
Übersetzung.
D.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2010 teilte das BFM A._______ mit, es
werde die beantragte Berichtigung der Personalien als Aliasname führen,
im Übrigen aber keine Änderung der Personalien im ZEMIS vornehmen.
A._______ seinerseits hielt mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 an
seinem Begehren um Berichtigung fest.
E.
Das BFM unterzog daraufhin beide von A._______ beigebrachten
Identitätskarten einer Echtheitsprüfung. In einer Aktennotiz vom
11. November 2010 ist festgehalten, dass beide Identitätskarten keine
objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen.
F.
Auf Aufforderung des BFM brachte A._______ mit Schreiben vom
30. November 2010 das Original seiner Geburtsurkunde samt deutscher
Übersetzung sowie das Original seines (…) Führerscheins bei.
G.
Das BFM stellte mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 in Aussicht, das
Begehren um Berichtigung der im ZEMIS erfassten Personalien
abzuweisen. Zur Begründung verwies das BFM auf die Echtheit beider
Identitätskarten und den Umstand, dass Führerschein und
Geburtsurkunde keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente darstellen
würden. Eine Berichtigung der Personalien könne daher nur bei Vorliegen
eines Reisepasses vorgenommen werden. Das BFM bot A._______
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Gelegenheit, sich zur in Aussicht gestellten Abweisung seines Begehrens
zu äussern.
H.
A._______ hielt mit Schreiben vom 13. Januar 2011 an seinem Begehren
fest. Zudem reichte er dem BFM die deutsche Übersetzung einer von ihm
abgegebenen eidesstattlichen Erklärung sowie eine notarielle
Bestätigung seines Zivilstandes ein.
Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 legte A._______ mehrere Urkunden
ins Recht, um zu belegen, dass sich der echte A._______, dessen
Identität er im Asylverfahren angenommen habe, nach wie vor in (…)
aufhält. Konkret legte er eine Wohnsitzbestätigung, ausgestellt von einem
Standesbeamten, beglaubigte Kopien eines Führerausweises und einer
Identitätskarte (…) sowie zwei beglaubigte eidesstattliche Erklärungen ins
Recht. Allen Urkunden liegen zudem deutsche Übersetzungen bei.
I.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 wies das BFM das Begehren von
A._______ um Berichtigung seiner Personalien im ZEMIS ab. Zur
Begründung hielt das BFM zunächst fest, Änderungen im ZEMIS würden
nur während eines anhängigen Asylverfahrens vorgenommen. Weiter
führt das BFM aus, beide von A._______ beigebrachten Identitätskarten
würden keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweisen, weshalb die
zuletzt beigebrachte Identitätskarte als Beweis für die korrekte Identität
nicht ausreiche. Eine Berichtigung der Personalien könne nur bei
Vorliegen eines Reisepasses vorgenommen werden.
J.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 erhebt A._______ (Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
Verfügung des BFM (Vorinstanz) vom 8. Juni 2011 sei aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Juni 2011
aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Personalien im ZEMIS
wie beantragt zu berichtigen.
Zur Begründung verweist der Beschwerdeführer auf die ins Recht
gelegten Urkunden, insbesondere auf die Identitätskarte (…). Damit sei
belegt, dass er nicht A._______, geb. am (…), sondern B._______, geb.
am (…), sei. Der echte A._______ wohne vielmehr nach wie vor in (…),
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was durch Vorlage insbesondere einer beglaubigten Kopie von dessen
neuer Identitätskarte (…) ebenfalls belegt worden sei. Indem die
Vorinstanz das Begehren um Berichtigung der Personalien gleichwohl
abweise, verletze sie Bundesrecht, insbesondere Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR
235.1). Die Vorinstanz sei zudem mit keinem Wort auf die ins Recht
gelegten Urkunden betreffend den echten A._______ eingegangen und
habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt. Schliesslich erweise sich die Argumentation der Vorinstanz,
wonach die Personalien lediglich unter Vorlage eines Reisepasses
geändert würden, als Zirkelschluss, könne doch der Reisepass erst
beantragt werden, nachdem die Personalien im ZEMIS berichtigt seien.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2011
unter Verweis auf die angefochtene Verfügung, die Beschwerde sei
abzuweisen.
L.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Schreiben vom 31. August 2011 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung. Auf die Ausführungen wird,
soweit erforderlich, in der Erwägungen Bezug genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer
Behörde im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind. Bei der
Vorinstanz handelt es sich um eine Dienststelle der Bundesverwaltung im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG
liegt nicht vor und die angefochtene Verfügung stellt ein zulässiges
Anfechtungsobjekt dar. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich zuständig. Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG legitimiert, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im
vorinstanzlichen Verfahren mit seinem Begehren nicht durchgedrungen
und daher formell beschwert. Da die verlangte Berichtigung Daten über
ihn selbst betrifft, ist er überdies materiell beschwert. In Fällen wie dem
vorliegenden haben Betroffene stets ein schutzwürdiges, aktuelles
Interesse an der Berichtigung unrichtiger Daten (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4615/2009 vom 16. März 2010 E. 2; URS
MAURERLAMBROU, in: MaurerLambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz,
Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 5 N 16; JAN BANGERT, in:
MaurerLambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar,
2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 N 33). Der Beschwerdeführer ist demnach
zur Beschwerde legitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) ist aus diesen Gründen einzutreten.
Anzumerken ist, dass die Asylverfahren des Beschwerdeführers
rechtskräftig abgeschlossen sind und demnach Streitgegenstand einzig
die anbegehrte, von der Vorinstanz jedoch verweigerte Berichtigung der
Personalien ist. Darüber ist in materieller Hinsicht nach dem DSG und
dem VwVG zu befinden (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April
2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS
Verordnung, SR 142.513]). Vorab ist jedoch die formelle Rüge des
Beschwerdeführers zu prüfen, die Vorinstanz habe ihre Verfügung
unzureichend begründet sowie Beweise nicht abgenommen und damit
den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört,
prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2).
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Damit hängt die Pflicht der Behörde zusammen, ihre Verfügung zu
begründen, da sich meist nur anhand der Verfügungsbegründung
feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs und
Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist. Die Rechtsprechung leitet
daher aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör eine Begründungspflicht
der Behörde ab (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE
117 Ib 481 E. 6b/bb). Die Begründungspflicht dient derart als Surrogat der
Prüfungs und Berücksichtigungspflicht (BERNHARD WALDMANN/JÜRG
BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Zürich 2009, Art. 32 N 21).
3.2. Die Anforderungen an die Begründung einer Verfügung sind im
Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen.
Jedenfalls muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der
Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie
sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen
zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A8516/2010 vom 15. November 2011
E. 3.2). Dabei muss die Begründung nicht zwingend in der Verfügung
selbst enthalten sein. Es genügt, wenn sie den Parteien aufgrund eines
früheren Schriftenwechsels oder aufgrund vorangegangener
Verhandlungen bekannt ist (BGE 113 II 204 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4597/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.5.1;
LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 8 zu Art. 35).
3.3. Ebenso mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar ist eine
pflichtgemäss durchgeführte antizipierte Beweiswürdigung. Die Behörde
ist lediglich verpflichtet, sachverhaltserhebliche Beweise abzunehmen.
Sie darf demgegenüber auf die Abnahme und umfassende Würdigung
von Beweisen verzichten, wenn diese eine nicht erhebliche Tatsache
betreffen, offensichtlich untauglich sind oder sich der Sachverhalt auch
sonst genügend ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 1P.382/2005
vom 30. November 2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
103/2011 vom 21. September 2011 E. 3.2.2; PATRICK L.
KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 12 N 2931). Dieser
Verzicht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör dann, wenn sich die
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antizipierte Beweiswürdigung als willkürlich erweist, sich also nicht
sachlich begründen lässt (BGE 131 I 153 E. 3).
3.4. Die Vorinstanz hat in ihrem Schreiben vom 30. Dezember 2010 und
in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt,
von denen sie sich hat leiten lassen. Sie geht davon aus, dass
Personalien, die durch eine Identitätskarte ohne objektive
Fälschungsmerkmale belegt worden sind, nicht bereits durch Vorlage
einer zweiten Identitätskarte unrichtig werden. Des Weiteren hält die
Vorinstanz Urkunden, die keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente
darstellen, für unbeachtlich, wenn gleichzeitig eine Identitätskarte vorliegt.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz unter Vornahme einer
antizipierten Beweiswürdigung die weiteren vom Beschwerdeführer
beigebrachten Urkunden unbeachtet lassen, ohne damit dessen
Anspruch auf rechtliches Gehör zu verletzen. Es ist zudem nicht
ersichtlich und wird nicht gerügt, dass dem Beschwerdeführer ein
sachgerechtes Anfechten der Verfügung verunmöglicht worden wäre. Der
Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seinen Anspruch
auf rechtliches Gehör verletzt, geht damit fehl. Anzumerken ist, dass
dieses Ergebnis einzig die formelle Rüge der Gehörsverletzung betrifft.
Ob die angefochtene Verfügung auch einer materiellen Prüfung standhält,
ist im Folgenden zu prüfen.
4.
4.1. Nach Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich die Behörde, die Personendaten
bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Eine eigentliche Pflicht,
dass nur richtige Daten bearbeitet werden dürfen, besteht damit nicht.
Betroffene Personen können nach Art. 5 Abs. 2 DSG aber verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden, wobei auf die
Berichtigung ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch besteht
(MAURERLAMBROU, a.a.O., Art. 5 N 11 und 16). Richtig sind
Personendaten immer dann, wenn sie eine Tatsache oder einen Umstand
im Hinblick auf ihren Bearbeitungszweck sachgerecht wiedergeben
(DAVID ROSENTHAL, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 5 N 1). Handelt es sich bei den
bearbeiteten Daten wie vorliegend um Personalien, die der Identifikation
einer Person dienen, sind hohe Anforderungen an deren Richtigkeit zu
stellen.
4.2. Das ZEMIS, in dem die Personalien des Beschwerdeführers erfasst
sind, wird nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das
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Seite 9
Informationssystem für den Ausländer und Asylbereich (BGIAA,
SR 142.51) von der Vorinstanz geführt. Entsprechend sind Begehren um
Berichtigung von Personendaten an diese zu richten (Art. 6 Abs. 1
BGIAA). Die Pflicht, unrichtige Personendaten zu berichtigen, besteht
dabei entgegen der Auffassung der Vorinstanz unabhängig davon, ob ein
Asylverfahren anhängig oder bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Der
Berichtigungsanspruch betroffener Personen ist absoluter Natur, so dass
seine Geltendmachung grundsätzlich keiner zeitlichen Beschränkung
unterliegt.
4.3. Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten, wird die Behörde für deren Richtigkeit beweispflichtig. Diese
Verteilung der Beweisführungslast ergibt sich bereits aus Art. 12 VwVG,
wonach die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Dieser
Untersuchungsgrundsatz gilt umfassend, wenn die Behörde wie
vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 11). Zudem bringt es die
Vergewisserungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 DSG mit sich, dass die
Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die Richtigkeit
der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen überprüfen
muss. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet
die betroffene Person immerhin dazu, der Behörde konkrete
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der bearbeiteten Daten bzw. für die
Richtigkeit der verlangten Berichtigung zu unterbreiten (BANGERT, a.a.O.,
Art. 25 N 47; YVONNE JÖHRI, in: Rosenthal/Jöhri, Handkommentar zum
Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 N 21). Die materielle Beweislast,
also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt grundsätzlich die Behörde,
wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist. Nur
wenn eine betroffene Person anspruchsbegründende Tatsachen nicht zu
beweisen vermag, trägt sie die Beweislast selbst (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4615/2009 vom 16. März 2010 E. 4.1).
4.4. Zum Beweismass kennt das VwVG keine starren Regeln. Die
Behörde hat einen Sachverhalt unter Berücksichtigung der Gesamtheit
der ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnisse zu werten. Massgebend ist
die Überzeugung der Behörde vom Vorhandensein einer Tatsache, wobei
ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit genügt, dass keine vernünftigen
Zweifel bleiben. Unumstössliche Gewissheit ist nicht vorausgesetzt (Urteil
des Bundeverwaltungsgerichts A4615/2009 vom 16. März 2010 E. 4.1;
KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., Art. 12 N 214). Vor diesem Hintergrund
sind nachfolgend die im ZEMIS erfassten Personalien und die vom
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Seite 10
Beschwerdeführer verlangte Berichtigung auf ihre Richtigkeit hin zu
prüfen.
4.5.
4.5.1. Die im ZEMIS erfassten Pesonalien beruhen auf einer vom
Beschwerdeführer im Asylverfahren beigebrachten Identitätskarte, die
keine objektiven Fälschungsmerkmale aufweist. Die Vorinstanz hat der
Identitätskarte daher zu Recht erheblichen Beweiswert zuerkannt, handelt
es sich doch um ein amtliches Dokument mit Fotografie, dessen Zweck
es ist, die Identität seines Inhabers nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.2). Demgegenüber sind die vom Beschwerdeführer zuletzt
beigebrachten Urkunden keine rechtsgenüglichen Ausweisdokumente
und können ohne Legalisation oder Apostille auch nicht als öffentliche
Urkunden gelten, denen erhöhte Beweiskraft zukäme. Sie vermögen nicht
mehr als blosse Hinweise darauf zu geben, dass der echte A._______
tatsächlich in (…) lebt und entsprechend nicht der Beschwerdeführer sein
kann. Insgesamt wiegen aber diese Hinweise nicht derart schwer, dass
gewichtige Zweifel an der Richtigkeit der im ZEMIS eingetragenen
Personalien entstünden. Diese gründen auf einer vom Beschwerdeführer
beigebrachten Identitätskarte und vermögen so die Personalien des
Beschwerdeführers sachgerecht wiederzugeben.
4.5.2. Zum Nachweis der Richtigkeit der verlangten Berichtigung legt der
Beschwerdeführer eine weitere Identitätskarte, eine Geburtsurkunde und
einen (…) Führerausweis ins Recht. Die Identitätskarte weist ebenfalls
keine objektiven Fälschungsmerkmale auf, so dass auch ihr ein
erheblicher Beweiswert zukommt. Demgegenüber stellen die ebenfalls
ins Recht gelegte Geburtskurkunde und der Führerschein keine
rechtsgenüglichen Ausweisdokumente dar und haben entsprechend
unbeachtet zu bleiben (vgl. BVGE 2007/7 E. 6). Insgesamt bestehen an
der Richtigkeit der anbegehrten Änderung für sich allein keine
vernünftigen Zweifel. Die zweite ins Recht gelegte Identitätskarte ist
genauso wie die im Asylverfahren abgegebene Identitätskarte geeignet,
die Personalien des Beschwerdeführers sachgerecht wiederzugeben.
4.5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass beiden Identitätskarten
derselbe Beweiswert zukommt und keine direkten Beweise vorliegen,
dass die im ZEMIS erfassten Personalien unrichtig sind. Folglich haben
sowohl die im ZEMIS erfassten Personalien wie auch die verlangte
Berichtigung jeweils für sich genommen als richtig zu gelten. Grund für
diese auf den ersten Blick bestehende Widersprüchlichkeit ist der
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Seite 11
Umstand, dass die im ZEMIS erfassten Daten in der Regel einzig auf den
Angaben der betroffenen Personen beruhen. Vorliegend ist weiter nicht
ersichtlich, dass entweder die einen oder die anderen Personalien als
wahrscheinlicher zu gelten hätten. Was sich daraus in Bezug auf das
Begehren des Beschwerdeführers ergibt, ist nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1. In Fällen, in denen sich weder die Richtigkeit der bearbeiteten
Personendaten noch die Richtigkeit einer verlangten Berichtigung
beweisen lässt, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen
Daten bearbeitet werden. Dies ist aber nicht immer möglich. Im Hinblick
auf die Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben müssen gewisse
Personendaten, zu denen bei Asylsuchenden die Personalien gehören,
notwendigerweise bearbeitet werden. In solchen Fällen überwiegt das
öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender
Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Das Gesetz hält mit Art. 25
Abs. 2 DSG für solche Fälle eine Spezialbestimmung mit ausgleichender
Funktion bereit: Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von
Personendaten bewiesen werden, hat die zuständige Bundesbehörde
einen Vermerk anzubringen, dass die Richtigkeit der betreffenden Daten
umstritten ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2058/2011 vom
22. September 2011 E. 5.1; BANGERT, a.a.O, Art. 25 N 53). Der
Bestreitungsvermerk ist nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts von Amtes wegen anzubringen und dies bei
jenen Daten, die als wahrscheinlicher gelten. Spricht also mehr für eine
anbegehrte Berichtigung, so sind die Personendaten zunächst zu
berichtigen und die berichtigten Einträge anschliessend mit dem
Bestreitungsvermerk zu versehen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4615/2009 vom 6. März 2010 E. 4.9).
5.2. Der nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 DSG erfasste Sachverhalt
stimmt – im Ergebnis – mit dem vorliegenden überein. Denn natürlich
kann der Beschwerdeführer nicht zwei Identitäten besitzen. Liegen also
wie vorliegend unterschiedliche Personalien vor, die zwar jeweils für sich
genommen richtig sind, vermögen im Ergebnis weder die bearbeiteten
Daten noch die verlangte Berichtigung als richtig im Sinne von Art. 5
Abs. 1 DSG zu gelten. Der Sachverhalt ist also derselbe, wie wenn die
Richtigkeit weder der einen noch der anderen Personendaten hinreichend
bewiesen werden könnte. Art. 25 Abs. 2 DSG ist daher auf den
vorliegenden Sachverhalt anwendbar.
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5.3. Nicht anwendbar ist demgegenüber die Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach der Bestreitungsvermerk bei jenen
Personendaten anzubringen ist, die als wahrscheinlicher gelten.
Vorliegend sind – für sich genommen – sowohl die im ZEMIS erfassten
Personalien wie auch die verlangte Berichtigung als richtig anzusehen.
Zwar ist auch wegen des Eingriffscharakters der Datenbearbeitung auf
den ersten Blick nicht ersichtlich, weshalb dem Begehren des
Beschwerdeführers um Berichtigung nicht entsprochen werden sollte. Es
ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren
nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31) verpflichtet war, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken und seine Identität offen zu legen. Diese verstärkte
Mitwirkungspflicht relativiert den Eingriffscharakter der Datenbearbeitung,
wenn die im ZEMIS erfassten Personalien wie vorliegend auf den
Angaben des Beschwerdeführers und der von ihm beigebrachten
Identitätskarte beruhen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer acht
Jahre unter den im ZEMIS erfassten Personalien in der Schweiz gelebt
hat. Vor diesem Hintergrund ist kein Grund ersichtlich, die im ZEMIS
erfassten Personalien allein aufgrund einer zweiten ins Recht gelegten
Identitätskarte zu berichtigen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen,
dass in Fällen wie dem vorliegenden, da zwei Identitätskarten ohne
objektive Fälschungsmerkmale vorliegen, ein Reisepass als die einzige
Möglichkeit erscheint, die Personalien des Beschwerdeführers unstreitig
zu belegen. Der Beschwerdeführer hätte zum Nachweis seiner
Personalien immerhin seinen abgelaufenen Reisepass, den er eigenen
Angaben zufolge besitzt, beibringen können (vgl. BVGE 2007/7 E. 6).
Sodann ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargelegt,
inwiefern es dem Beschwerdeführer trotz Vorliegens einer Identitätskarte
nicht möglich sein soll, gültige Reisedokumente für die Rückkehr in seine
Heimat zu beschaffen. Der Vorhalt des Beschwerdeführers, die
Argumentation der Vorinstanz komme einem Zirkelschluss gleich, ist
demnach unbegründet. Im Grundsatz ist daher die Beschwerde
abzuweisen, soweit eine Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
eine Berichtigung der Personalien im ZEMIS verlangt wird. Es bleibt
nachfolgend zu prüfen, ob die im ZEMIS erfassten Personalien mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen sind.
5.4. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, es bestehe mit Blick auf
die im Asylverfahren abgegebene Identitätskarte kein Anlass, allein
aufgrund einer zweiten Identitätskarte die im ZEMIS erfassten
Personalien zu berichtigen. Auch einen Bestreitungsvermerk bringt die
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Vorinstanz nicht an. Sie übersieht dabei, dass insgesamt weder die im
ZEMIS erfassten Personalien noch die verlangte Berichtigung als richtig
im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSG zu gelten vermögen. Es ist daher
angezeigt, die im ZEMIS erfassten Personalien mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen.
5.5. Insgesamt ergibt sich, dass sowohl die im ZEMIS erfassten
Personalien wie auch die verlangte Berichtigung für sich genommen als
richtig anzusehen sind. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf den
verminderten Eingriffscharakter der Datenbearbeitung besteht kein
Grund, die im ZEMIS erfassten Personalien zu berichtigen. Da jedoch
insgesamt weder die im ZEMIS erfassten Personalien noch die verlangte
Berichtigung als richtig im Sinne von Art. 5 Abs. 1 DSG zu gelten
vermögen, ist bei den im ZEMIS erfassten Personalien ein Vermerk
anzubringen, dass Name, Vorname und Geburtsdatum umstritten sind.
Insofern ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber
abzuweisen.
6.
6.1. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Vorliegend gilt der Beschwerdeführer als zu drei Vierteln
unterliegend. Es wurde ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom
1. September 2011 die unentgeltliche Prozessführung erteilt, weshalb ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die
teilweise unterliegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keine
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit
Zwischenverfügung vom 1. September 2011 als unentgeltlicher
Rechtsvertreter eingesetzt worden und hat eine Kostennote in der Höhe
von Fr. 3'070.30. (inkl. Mehrwertsteuer) eingereicht. Die
Parteientschädigung wird in dieser Höhe festgesetzt und der Vorinstanz
im Umfang ihres Unterliegens auferlegt. Die Vorinstanz hat demnach
Fr. 767.60. zu entrichten. Die übrigen drei Viertel der
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'302.70. sind aus der
Gerichtskasse zu leisten (Art. 64 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] in analoger Anwendung).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des
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Datenschutzes sind nach Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni
1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem
Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragen bekannt
zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Vorinstanz
angewiesen, bei den im ZEMIS erfassten Personalien einen Vermerk
anzubringen, dass Name, Vorname und Geburtsdatum umstritten sind.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteikostenentschädigung von
Fr. 3'070.30. zugesprochen. Diese wird der Vorinstanz im Umfang von
Fr. 767.60. zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
auferlegt und im Übrigen im Umfang von Fr. 2'302.70. aus der
Gerichtskasse ausgerichtet. Betreffend den aus der Gerichtskasse zu
leistenden Anteil der Parteikostenentschädigung hat der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen
Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu
geben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…; Einschreiben)
– das Eidgenössische Departement für Justiz und Polizei
(Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., BPost)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs.
1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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