B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4041/2015
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
A-4041/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die B._______ AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf, den
Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Installa-
tionen der Liegenschaft (…) einzureichen. Nach erfolglosen Aufforderun-
gen überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit Schreiben vom
19. Januar 2015 dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) zur
Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 21. Januar
2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenannte
Liegenschaft bis zum 30. April 2015 einzureichen. Für den Unterlassungs-
fall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 3. Juni 2015
die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, den Sicherheits-
nachweis bis zum 17. August 2015 einzureichen (Ziff. 1). Für den Unterlas-
sungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Ge-
bühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest (Ziff. 2).
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 26. Juni
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ver-
fügung sei aufzuheben und die Gebühr sei ihm zurückzuerstatten. Zur Be-
gründung macht er im Wesentlichen geltend, die Angaben der zuständigen
Netzbetreiberin seien nicht korrekt. Er habe die periodische Kontrolle durch
die Firma C._______ durchführen lassen. Mit der Mängelbehebung habe
er die D._______ AG beauftragt, welche die Arbeiten am 6. Mai 2014 aus-
geführt habe. Seinen Pflichten als Eigentümer elektrischer Installationen
sei er rechtzeitig nachgekommen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 schliesst das ESTI (Vo-
rinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus,
der Beschwerdeführer sei als Eigentümer einer Liegenschaft dazu ver-
pflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu er-
bringen. Der verlangte Sicherheitsnachweis sei verspätet am 12. Juni 2015
bei der Netzbetreiberin eingegangen. Der Beschwerdeführer habe selbst
A-4041/2015
Seite 3
zu vertreten, dass nach der Mängelbehebung von Mitte Mai 2014 das Aus-
stellen des Sicherheitsnachweises sich um mehr als ein Jahr verzögert
habe. Die auferlegte Gebühr bewege sich im unteren Bereich der von der
Verordnung vorgegebenen Bandbreite und erweise sich angesichts des er-
folgten Aufwands als angemessen.
F.
Der Beschwerdeführer nimmt in den Schlussbemerkungen vom 26. August
2015 zur Vernehmlassung Stellung. Er führt aus, er habe nicht damit rech-
nen müssen, dass die Behebungsanzeige bei der C._______ verloren
gehe. Nach Erhalt des Schreibens des ESTI vom 21. Januar 2015 habe er
sich zudem auf die Zusicherung der D._______ AG verlassen, dass sie
sich um die Angelegenheit kümmern werde. Es dürfe nicht sein, dass er
nun für die Versäumnisse des mit der Kontrolle beauftragten Unterneh-
mens aufzukommen habe.
G.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese besonders berührt. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
A-4041/2015
Seite 4
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter) ist für die Beaufsichtigung der
elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustands verant-
wortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm bezeich-
nete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen Installationen stets den ge-
setzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlangen den entspre-
chenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Niederspan-
nungs-Installationsverordnung vom 7. November 2001 [NIV, SR 734.27]).
Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der ent-
sprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kontroll-
organe und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer der
elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Periode verlängert werden. Wird der Sicherheits-
nachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten
Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchset-
zung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der mit elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft (…). Der Beschwerdefüh-
rer stellt die Verpflichtung, als Eigentümer einer Liegenschaft einen Sicher-
heitsnachweis erbringen zu müssen, nicht in Frage. Die Netzbetreiberin
hatte den Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 14. Februar 2011
aufgefordert, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nachdem der Be-
schwerdeführer den Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht
eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit
A-4041/2015
Seite 5
Schreiben vom 19. Januar 2015 der Vorinstanz zur Durchsetzung. Die for-
mellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an die Vo-
rinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend erfüllt.
Weiter blieb die mit Schreiben der Vorinstanz vom 21. Januar 2015 ange-
setzte Frist ungenutzt. Der Beschwerdeführer liess zwar die im Kontrollbe-
richt vom 4. Mai 2012 festgestellten Mängel am 6. Mai 2014 beheben. Dies
ändert aber nichts am Umstand, dass der Sicherheitsnachweis bei der
Netzbetreiberin erst am 12. Juni 2015 und somit nach Erlass der angefoch-
tenen Verfügung einging. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer kann
sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten des mit
der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens resp. des mit der
Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollorgans ent-
ziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des Be-
schwerdeführers begründen, seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, den
Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes unbe-
rührt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7587/2014 vom
13. April 2015 E. 3.3, A-7079/2014 vom 12. Februar 2015 E. 3.2,
A-3145/2013 vom 18. September 2013 E. 4.2 und A-6259/2012 vom
22. April 2013 E. 3.3). Die Vorinstanz hat daher die angedrohte kosten-
pflichtige Verfügung vom 3. Juni 2015 zu Recht erlassen.
4.2 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grundsatz
nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe. Betreffend die
Höhe der Gebühr verweist Art. 41 NIV auf Art. 9 und 10 der Verordnung
vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
(Vo ESTI, SR 734.24). Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer
Verfügung höchstens Fr. 3'000.-- und sind nach dem tatsächlich entstan-
denen Aufwand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb des von
der Vo ESTI vorgegebenen Gebührenrahmens kommt der Vorinstanz ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. statt vieler Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7587/2014 vom 13. April 2015 E. 3.5.1).
Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich
im unteren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei
der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betreiben. So war
das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist
anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und schliesslich eine
anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwands er-
A-4041/2015
Seite 6
scheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Ver-
fügung als angemessen. Die Gebühr ist somit auch der Höhe nach nicht
zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als voll-
ständig unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zu
tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss
von 1'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
6.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von 1'000.-- entnommen.
Der Restbetrag von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwal-
tungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonum-
mer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-4041/2015
Seite 7
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: