B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4044/2015
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ S.R.O., …,
vertreten durch Dr. iur. Alexander Lindemann, Rechtsanwalt,
…,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-CZ).
A-4044/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Am 9. Februar 2015 stellte die General Financial Directorate der
Tschechischen Republik (nachfolgend: GFD) ein Amtshilfeersuchen an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV oder Vorinstanz). Das Ersuchen
stützte sich auf das Abkommen vom 4. Dezember 1995 zwischen dem
Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Tschechischen Repub-
lik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.974.31, nachfolgend:
DBA-CZ).
A.b Die GFD führte aus, sie habe eine Steuerprüfung gegen die X._______
S.R.O. für den Besteuerungszeitraum 2013 betreffend die Gesellschafts-
steuer und für den Besteuerungszeitraum 2012, 2013 und Januar bis Juni
2014 betreffend die Mehrwertsteuer durchgeführt.
Die X._______ S.R.O. habe am 3. Juni 2013 mit der Gesellschaft
A._______ AG einen Beratungsdienstleistungsvertrag abgeschlossen, wo-
bei sich Letztere zu Beratungs- und Betreuungsdienstleistungen gegen-
über der Ersteren verpflichtet habe, um im Gegenzug von deren Geschäfts-
partnern, welche Gesundheitsdienstleistungen erbringen, Aufträge zu er-
halten. Die Provision der A._______ AG sei zu einem Pauschalbetrag von
CZK 1'000'000.-- festgelegt worden, sofern von den Parteien nichts ande-
res vereinbart worden sei. Die A._______ AG habe der X._______ S.R.O.
folgende fünf Rechnungen ausgestellt:
– Für Juni 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.--;
– für Juli 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.--;
– für August und September 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.--;
– für Oktober 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.--;
– für November 2013 in der Höhe von CZK 1'700'000.--.
Die X._______ S.R.O. habe die Rechnungen auf ein im Amtshilfeersuchen
näher bezeichnetes Konto der B._______ AG in Zug gemäss dem Vertrag
beglichen, und zwar folgendermassen:
– Überweisung am 1. August 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.--;
– Überweisung am 13. September 2013 in der Höhe von CZK 1'000'000.-
-;
– Überweisung am 24. Oktober 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.--;
A-4044/2015
Seite 3
– Überweisung am 26. November 2013 in der Höhe von CZK 2'000'000.-
-;
– Überweisung am 24. Februar 2014 in der Höhe von CZK 1'700'000.--.
Die GFD führte weiter aus, sie habe Zweifel daran, ob die A._______ AG
tatsächlich Beratungsdienstleistungen für die X._______ S.R.O. geleistet
habe. Die Bedingungen im Vertrag erschienen nicht standardmässig. Der
Vertragsgegenstand sei generell als Beratung und als Hilfsdienst ohne
konkrete Vorschriften und Aufträge beschrieben worden. Die Provision sei
als Pauschalbetrag in tschechischer Währung im Voraus bezahlt worden,
obwohl die Vertragspartnerin im Ausland sei. Die Preise für die Dienstleis-
tungen seien, verglichen mit anderen Quellen und im Vergleich zu den er-
haltenen Informationen und deren Nutzbarkeit, unverhältnismässig hoch
gewesen. Sie (die GFD) könne nicht ausschliessen, dass die X._______
S.R.O. so gehandelt habe, um eine Reduktion der Bemessungsgrundlage
für die tschechischen Steuern zu erreichen, indem sie Gelder an ausländi-
sche Gesellschaften überwies, welche von diesen zurück in die Tschechi-
sche Republik, auf Konten von nahestehenden Personen, übertragen wor-
den seien.
Gemäss Evaluation der GFD sei die Untersuchung und Überprüfung der
zuvor genannten Umstände notwendig, da diese Einfluss auf den Gewinn
und somit die Höhe der Einkommenssteuer der X._______ S.R.O. haben
könnten.
A.c Die GFD ersuchte für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis 30. Juni
2014 um folgende Informationen:
1) Identifikation von Personen, die im Management der Gesellschaft
A._______ AG aktiv sind, soweit bekannt die Anteilsinhaber.
2) Was ist die «Kerngeschäftsaktivität» der Gesellschaft A._______ AG;
hat die Gesellschaft Aktivitäten im Bereich der Gesundheitspflege, zum
Beispiel Erhalt oder zur Verfügung Stellung von Informationen zur Gesund-
heitspflege (Behandlungsabläufe, Material, Instrumente, Geschäftskon-
takte etc.)?
3) Hat die Gesellschaft A._______ AG im Jahr 2013 der X._______ S.R.O.,
mit Hauptsitz in […], Tschechische Republik, Rechnungen gestellt? Falls
ja, senden Sie uns eine Kopie dieser Rechnungen.
A-4044/2015
Seite 4
4) Bitte senden Sie uns alle relevanten Dokumente im Zusammenhang mit
dem Vertrag, die der X._______ S.R.O. übergeben wurden. Sollten solche
Dokumente in grossen Mengen vorhanden sein, senden Sie uns bitte nur
eine Liste mit der Beschreibung des Inhalts.
5) Bitte senden Sie uns Dokumente im Zusammenhang mit der Korrespon-
denz zwischen der A._______ AG und der X._______ S.R.O., sofern sol-
che bei der A._______ AG vorhanden sind.
6) Wo und wann fanden die persönlichen Verhandlungen zwischen der
A._______ AG und der X._______ S.R.O. statt? Wer war bei diesen Ver-
handlungen anwesend?
7) Wurde der Vertrag von Seiten der A._______ AG durch ihre Angestellten
oder durch Subunternehmen erfüllt?
8) Zahlte die A._______ AG in den Jahren 2013 oder 2014 (bar oder via
Banküberweisung) Provisionen an Personen, die bei Beratungsaktivitäten
im Zusammenhang mit dem Vertrag teilnahmen und die Einwohner der
Tschechischen Republik sind?
Die GFD bestätigte, alle Mittel auf tschechischem Gebiet ausgeschöpft zu
haben, die ihr zur Verfügung stünden, ohne dass der Ausgang der Unter-
suchung gefährdet werde.
B.
Die ESTV kam im Rahmen der Vorprüfung zum Schluss, dass betreffend
das Jahr 2013 keine Informationen ausgetauscht werden können, weil die
für diese Zeitperiode geltende frühere Fassung des DBA-CZ (AS 1997 961)
keinen solchen Austausch von Informationen zuliess.
C.
C.a Da die A._______ AG (nunmehr A._______ AG in Liquidation) in Kon-
kurs gefallen war, forderte die ESTV am 2. März 2015 das Konkursamt Zug
auf, ihr die ersuchten Informationen für den Zeitraum vom 1. Januar 2014
bis 30. Juni 2014 zuzustellen und die X._______ S.R.O. mit einem beige-
legtem Schreiben, in welchem diese aufgefordert wurde, in der Schweiz
eine zur Zustellung bevollmächtigte Person zu bezeichnen, über das Amts-
hilfeverfahren zu informieren.
C.b Das Konkursamt Zug erteilte die gewünschten Informationen innert er-
streckter Frist am 25. März 2015 und informierte die X._______ S.R.O. mit
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Seite 5
Schreiben vom gleichen Tag über das Amtshilfeverfahren. Für weitere In-
formationen verwies es die ESTV an den ehemaligen Verwaltungsrat der
A._______ AG in Liquidation, C._______.
C.c Am 2. April 2015 ersuchte die ESTV diesen, die entsprechenden Infor-
mationen einzureichen und die X._______ S.R.O. mit einem beigelegten
Schreiben, in welchem diese dazu aufgefordert wurde, eine zur Zustellung
bevollmächtigte Person in der Schweiz zu bezeichnen, über das laufende
Amtshilfeverfahren zu informieren.
C.d Der (ehemalige) Verwaltungsrat erteilte die Informationen fristgerecht,
wies aber darauf hin, dass sich die A._______ AG in Liquidation befinde
und er als Verwaltungsrat zurückgetreten sei. Die ESTV gewährte ihm den-
noch mit Schreiben vom 28. April 2015 das rechtliche Gehör.
D.
Die X._______ S.R.O. bezeichnete innert Frist (vgl. Buchstabe C.b) keine
zur Zustellung berechtigte Person.
E.
Mit Schlussverfügung vom 27. Mai 2015 ([…]) gewährte die ESTV der GFD
Amtshilfe für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014. Der Beschwer-
deführerin liess sie später eine teilweise anonymisierte Schlussverfügung
zukommen (hinten Bst. F), welche dem Bundesverwaltungsgericht vorliegt.
Dabei wurden der Beschwerdeführerin die Antworten auf die Fragen 1), 3)
und 8) nicht mitgeteilt. Die Fragen 6) und 7) wurden, da dort auf die Antwort
auf Frage 3) verwiesen wird, auch nicht mitgeteilt. Die Frage 4) beantwor-
tete die ESTV in dem Sinn, dass das Konkursamt des Kantons Zug gestützt
auf die ihm zugekommenen Dokumente weder einen Vertrag identifizieren
konnte noch einen Brief, der der X._______ S.R.O. während der Zeitperi-
ode vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 zugestellt worden war. Ge-
mäss Information von C._______ sei der Vertrag mit der X._______ S.R.O.
vor der relevanten Zeitperiode aufgelöst worden (siehe Brief betreffend
Auflösung des Vertrages). Gemäss Information von C._______ habe die
A._______ AG der X._______ S.R.O vor der relevanten Zeitperiode eine
Rechnung zugestellt, welche während der relevanten Zeitperiode bezahlt
worden sei. Zur Frage 5) führte die ESTV aus, das Konkursamt des Kan-
tons Zug habe keine Dokumente im Zusammenhang mit irgendeiner Kor-
respondenz zwischen der A._______ AG und der X._______ S.R.O. für die
Zeit vom 1. Januar 2014 bis 30. Juni 2014 finden können. Der Kontakt zwi-
schen der A._______ AG und der X._______ S.R.O. sei vor der relevanten
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Zeitperiode abgebrochen worden, wobei sie hier auf die Antwort zu Frage
3) verwies.
F.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 bat der Vertreter der X._______ S.R.O.
die ESTV um Zustellung der begründeten Schlussverfügung. Diese über-
mittelte die Schlussverfügung am 23. Juni 2015 vorab per E-Mail und am
24. Juni 2015 per Post.
G.
Am 26. Juni 2015 erhob die X._______ S.R.O. (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) gegen die Schlussverfügung vom 27. Mai 2015 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Dieses setzte mit Verfügung vom 30. Juni 2015
eine kurze Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde an, welche fristge-
recht eingereicht wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt, die angefoch-
tene Schlussverfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuhe-
ben. Sie bringt insbesondere vor, die Schlussverfügung betreffe Zeiträume,
die vor Inkrafttreten der geänderten Amtshilfebestimmung lägen. Weiter
beträfen die Fragen ausschliesslich die schweizerische Gesellschaft
A._______ AG. Diese sei nicht vom Ersuchen betroffen und ausschliess-
lich in der Schweiz steuerpflichtig. Das Amtsgeheimnis sowie die Interes-
sen dieser Gesellschaft würden gebieten, die angefragten Informationen
nicht zu erteilen. Die Grundrechte dieser Gesellschaft seien zu schützen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 17. August 2015 beantragt die ESTV die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie macht insbesondere geltend, es
würden keine Auskünfte über Zeitperioden erteilt, die nicht von der Amts-
hilfeklausel gedeckt seien. Soweit sich aus Informationen, die erteilt wür-
den, Rückschlüsse auf Umstände vor Inkrafttreten dieser Bestimmung ab-
leiten liessen, seien diese der GFD entweder bereits bekannt oder es liege
in der Natur der Sache, dass aus Informationen im Anwendungsbereich
des Abkommens Rückschlüsse auf andere Zeitperioden möglich seien. Im
Übrigen betreffe die Beschwerde vor allem Informationen bezüglich der
A._______ AG. Diese Gesellschaft habe aber ihre Zustimmung zur Infor-
mationsübermittlung erteilt. Zudem sei es im Rahmen eines Amtshilfever-
fahrens durchaus möglich, Informationen über Drittpersonen zu erteilen,
sofern die für den im Ersuchen genannten Zweck nötig sei. Diese Personen
seien zu informieren und es sei ihnen das rechtliche Gehör zu gewähren,
was geschehen sei.
A-4044/2015
Seite 7
I.
Am 24. August 2015 bat die Beschwerdeführerin um Einsicht in die voll-
ständigen Akten, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung
vom 26. August 2015 gewährte, wobei es die Vorinstanz aufforderte, der
Beschwerdeführerin die vollständigen Akten zuzustellen.
J.
Nachdem die Vorinstanz am 18. September 2015 um Ansetzung einer Frist
von 30 Tagen zur Gewährung der Akteneinsicht gebeten hatte und die Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 21. September 2015 an ihren Be-
schwerdebegehren festgehalten und die Durchführung eines zweiten
Schriftenwechsels verlangt hatte, gewährte das Bundesverwaltungsgericht
mit Verfügung vom 22. September 2015 der Vorinstanz eine Frist bis zum
23. Oktober 2015 zur Gewährung der Akteneinsicht und setzte nach Zu-
stellung der Akten an die Beschwerdeführerin dieser mit Verfügung vom
27. Oktober 2015 eine Frist zur Stellungnahme bis zum 11. November
2015 an.
K.
Mit Eingabe vom 9. November 2015 (Poststempel 11. November 2015)
reichte die Beschwerdeführerin eine als Duplik bezeichnete Stellungnahme
ein, die der ESTV mit Verfügung vom 13. November 2015 zugestellt wurde.
L.
Mit Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom […] Novem-
ber 2015 war das Konkursverfahren der A._______ AG in Liquidation als
geschlossen erklärt worden. Die Gesellschaft wurde daraufhin per […]. De-
zember 2015 von Amtes wegen gelöscht.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der tschechi-
schen GFD vom 9. Februar 2015 gestützt auf das DBA-CZ zugrunde. Die
Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem Bundesgesetz vom
28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen
A-4044/2015
Seite 8
(Steueramtshilfegesetz, StAhiG; SR 651.1; Art. 24 StAhiG e contrario). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das
DBA-CZ zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG in Verbindung mit Art. 31-33
VGG). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich dabei nach dem
VwVG, soweit das VGG oder das StAhiG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Schlussverfügung vom
27. Mai 2015 zur Beschwerde legitimiert (Art. 19 Abs. 2 StAhiG in Verbin-
dung mit Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die A._______ AG habe der
Übermittlung der Informationen nicht formgerecht zugestimmt. Auch sei ihr
die Schlussverfügung nicht zugestellt worden, obwohl der GFD Informatio-
nen übermittelt werden sollten, welche diese Gesellschaft beträfen.
Die ESTV macht demgegenüber geltend, die Gesellschaft habe dem ver-
einfachten Verfahren der Informationsübermittlung im Sinn von Art. 16
Abs. 1 StAhiG zugestimmt. Dabei stützt sie sich auf das nicht vollständig
ausgefüllte Zustimmungsformular (einerseits fehlt die Unterschrift, ande-
rerseits steht in den Zeilen, auf denen gemäss Formular die zeichnungs-
berechtigten Personen anzugeben wären: « A._______ AG in Liq.», und in
den Zeilen, in denen der Name der betroffenen Gesellschaft ein weiteres
Mal zu nennen wäre: «Die Gesellschaft ist handlungsunfähig, da sie keine
Organe hat») sowie auf eine Telefonnotiz, in der festgehalten wird, der ehe-
malige Verwaltungsrat der Gesellschaft habe bestätigt, dass es für ihn in
Ordnung sei, wenn die entsprechenden Informationen an Tschechien über-
mittelt würden.
Auf dieses Argument der Beschwerdeführerin ist vorab einzugehen. Vor-
wegzunehmen ist dabei, dass die A._______ AG im Handelsregister von
Amtes wegen gelöscht wurde, nachdem das Konkursverfahren mit Ent-
scheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom […] November 2015
als geschlossen erklärt wurde (Handelsregisterauszug über die A._______
AG in Liquidation sowie Eintrag im Schweizerischen Handelsamtsblatt
[SHAB] vom […] Dezember 2015). Dadurch wurde ihre juristische Existenz
beendet (BGE 132 III 731 E. 3.1). Zum Zeitpunkt, in dem eine Zustimmung
der Gesellschaft hätte erfolgen können, befand sie sich jedoch erst in Li-
quidation, weshalb in den nachfolgenden Erwägungen von der Gesell-
schaft in Liquidation die Rede ist.
A-4044/2015
Seite 9
1.3.1 Die A._______ AG wurde mit Entscheid des Einzelrichters des Kan-
tonsgerichts Zug vom […] 2014 gemäss Art. 731b Abs. 1 Bst. c des Obli-
gationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) aufgelöst und ihre Liqui-
dation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Seither befand
sie sich in Liquidation (Handelsregisterauszug über die A._______ AG in
Liquidation sowie Eintrag im SHAB vom […] 2014). Damit änderte sich die
Zwecksetzung der Gesellschaft. Ihr Zweck war nur noch auf die Abwicklung
der Verhältnisse gerichtet (PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl.
2009, § 17 N. 23; PETER FORSTMOSER/ARTHUR MEIER-HAYOZ/PETER NO-
BEL, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 55 Rz. 153). Es stellt sich die
Frage, wer damals befugt war, die Gesellschaft im Verfahren betreffend
Informationsaustausch zu vertreten.
1.3.2 Grundsätzlich konnten die Organe nur noch jene Handlungen aus-
führen, die für die Erfüllung des neuen Gesellschaftszwecks, das heisst für
die «Beendigung der Gesellschaft», erforderlich waren (Art. 739 Abs. 2
OR; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 55 Rz. 155). Die Gesell-
schaft blieb nur in diesem Rahmen rechts- und handlungsfähig (vgl.
BÖCKLI, § 17 N. 23).
1.3.3 Das Konkursamt Zug als Konkursverwalter war befugt, für die Kon-
kursmasse zu handeln. Bei der Konkursmasse handelt es sich um ein Son-
dervermögen (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbe-
treibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 40 N. 2 sowie 4 ff.; PIERRE-
ROBERT GILLIÉRON, Poursuite pour dettes, faillite et concordat, 5. Aufl.
2012, Rz. 1581 sowie 1595 ff.). Zur Konkursmasse gehört alles, was pfänd-
bar ist (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 40 N. 15). So werden denn nach
Art. 207 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-
betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zivil- und verwaltungsrechtli-
che Prozesse nur eingestellt, soweit sie den Bestand der Konkursmasse
berühren (GILLIÉRON, a.a.O., Rz. 1681). Andere Prozesse kann der
Schuldner selber weiterführen (AMONN/WALTHER, a.a.O., § 41 N. 19). Im
Verwaltungsrecht ist von Fall zu Fall zu entscheiden, ob ein Verfahren die
Konkursmasse berührt (GILLÉRON, a.a.O., Rz. 1686 3. Lemma). Damit
konnte das Konkursamt Zug nur Handlungen vornehmen, die die Konkurs-
masse beschlugen.
1.3.4 Die Frage, ob im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens Informationen
über eine Gesellschaft herausgegeben werden, beschlägt zumindest so-
lange nicht die Konkursmasse, als die Informationen nicht einen materiel-
len Gegenwert haben.
A-4044/2015
Seite 10
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass jene Informationen, um deren Über-
mittlung die GFD ersucht, einen solchen Wert gehabt haben könnten. Da-
rauf deutet schon der Umstand hin, dass die ESTV die Informationen beim
ehemaligen Verwaltungsrat der A._______ AG in Liquidation einholen
musste, weil das Konkursamt nicht darüber verfügte. Damit steht die Frage
des Informationsaustauschs im konkreten Fall in keinem Zusammenhang
mit der Konkursmasse. Teilweise handelt es sich – wie bei der Information,
wer für die A._______ AG handlungsberechtigt war – gar um öffentlich zu-
gängliche Informationen. Schliesslich geht es auch unter keinem Titel um
die Steuerpflicht der A._______ AG in Liquidation (dazu unten E. 3.1.2),
weshalb auch insofern keine Vermögensinteressen der Gesellschaft be-
rührt waren. Da die angeforderten Informationen im konkreten Fall somit
nicht zur Konkursmasse gehörten, war das Konkursamt Zug als Konkurs-
verwaltung auch nicht befugt, diesbezüglich Handlungen vorzunehmen.
1.3.5 Die Gesellschaft verfügte vorliegend auch nicht mehr über die not-
wendigen Organe, die befugt gewesen wären, der Informationsübermitt-
lung zuzustimmen oder sich ihr zu widersetzen. Die Gesellschaft war dies-
bezüglich nicht (mehr) handlungsfähig (vgl. auch E. 1.3.2), was der ehe-
malige Verwaltungsrat gegenüber der ESTV auf der Zustimmungserklä-
rung am 29. April 2015 auch bestätigte (E. 1.3). Eine Zustimmung zum ver-
einfachten Verfahren konnte damit nicht vorliegen, weshalb auf diesbezüg-
liche Vorbringen der Parteien nicht einzugehen ist.
1.3.6 Es ist demnach festzuhalten, dass im konkreten Fall niemand befugt
war, für die A._______ AG in Liquidation eine Zustimmung zum (verein-
fachten) Verfahren des Informationsaustauschs zu geben, aber auch nie-
mand eine Verfügung betreffend die Übermittlung der Informationen an-
fechten konnte. Diesbezüglich erwies sich die A._______ AG in Liquidation
als nicht handlungsfähig. Damit war sie aber auch nicht in das Amtshilfe-
verfahren einzubeziehen. Insofern war sie schon damals gleich zu behan-
deln, wie wenn sie bereits gelöscht gewesen wäre. Folgerichtig hat die Vo-
rinstanz der A._______ AG in Liquidation auch keine Schlussverfügung zu-
gestellt. Die angefochtene Schlussverfügung der ESTV ist damit nicht nich-
tig, sondern höchstens (durch weitere beschwerdeberechtigte Personen)
anfechtbar. Sie hat Bestand und ist Beschwerdeobjekt der vorliegenden
Beschwerde.
1.3.7 Immerhin ist zu erwähnen, dass die ESTV dem ehemaligen Verwal-
tungsrat der A._______ AG in Liquidation dennoch das rechtliche Gehör
gewährte, wobei dieser sich auf den Standpunkt stellte, nicht mehr für die
A-4044/2015
Seite 11
Gesellschaft handeln zu können. Auch seine Aussage gegenüber dem Ver-
treter der Beschwerdeführerin, er sei als Verwaltungsrat zurückgetreten
und damit weder vertretungs- noch auskunftsberechtigt, weist in diese
Richtung. Auch aus diesem Grund erübrigte es sich für die ESTV, den ehe-
maligen Verwaltungsrat weiter in das Verfahren einzubeziehen.
1.4 Auf die frist- und (mittlerweile auch) formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2) ist somit einzu-
treten.
2.
2.1 Das am 4. Dezember 1995 abgeschlossene DBA-CZ trat am 23. Okto-
ber 1996 in Kraft (vgl. Art. 28 Abs. 2 DBA-CZ).
Die Amtshilfeklausel des DBA-CZ, Art. 26 DBA-CZ, wurde durch Art. X des
Protokolls vom 11. September 2012 zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Änderung des
Abkommens vom 4. Dezember 1995 zwischen dem Schweizerischen Bun-
desrat und der Regierung der Tschechischen Republik zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie des Protokolls (AS 2013 3605), welches am 11. Oktober
2013 in Kraft trat, geändert. Die Änderung findet gemäss Art. XII des Pro-
tokolls Anwendung «auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des
auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.»
Der heute geltende Art. 26 DBA-CZ wird somit auf Steuerjahre ab dem
1. Januar 2014 angewendet, während für die Zeit davor noch der Art. 26
gemäss der ursprünglichen Fassung (AS 1997 961) gilt.
Soweit das Amtshilfeersuchen vom 9. Februar 2015 also Informationen vor
dem 1. Januar 2014 betrifft, gilt intertemporalrechtlich der ursprüngliche
Art. 26 DBA-CZ, ab dem 1. Januar 2014 die am 11. Oktober 2013 in Kraft
getretene Fassung von Art. 26 DBA-CZ sowie die dazugehörige, gleichzei-
tig in Kraft getretene geänderte Fassung gemäss Ziff. 7 des zum DBA-CZ
gehörenden Protokolls (ebenfalls SR 0.672.974.31; nachfolgend: Protokoll
zum DBA-CZ). Allerdings muss im vorliegenden Fall auf den Artikel in der
alten Fassung nicht weiter eingegangen werden, da die ESTV bereits in
der Schlussverfügung vom 27. Mai 2015 festhielt, dass nur Informationen
für die Zeit nach dem 1. Januar 2014 übermittelt werden könnten, da in
Art. 26 DBA-CZ in der ursprünglichen Fassung ein solcher Austausch von
Informationen nicht vorgesehen gewesen sei.
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Seite 12
2.2
2.2.1 Gemäss der am 11. Oktober 2013 in Kraft getretenen Fassung von
Art. 26 Abs. 1 Satz 1 DBA-CZ tauschen die zuständigen Behörden der bei-
den Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeglicher Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraus-
sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-
rung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaus-
tausch nicht durch Art. 1 DBA-CZ (persönlicher Geltungsbereich) und Art. 2
DBA-CZ (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen fallende
Steuern) beschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-CZ).
Art. 26 Abs. 3 DBA-CZ enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der
Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Infor-
mationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Bst. b). Auch besteht keine Verpflichtung zur Erteilung von Infor-
mationen, «die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Be-
rufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren
Erteilung dem Ordre public widerspräche» (Bst. c).
Art. 26 Abs. 5 DBA-CZ, der seinerseits Einschränkungen zu Art. 26 Abs. 3
DBA-CZ enthält, ist vorliegend nicht relevant, da sich die Informationen,
um deren Übermittlung ersucht wird, bei einem Vertragspartner und nicht
bei einem der in Art. 26 Abs. 5 DBA-CZ genannten Informationsinhaber be-
finden.
Art. 26 DBA-CZ entspricht in seinem heute geltenden Wortlaut weitgehend
demjenigen von Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend: OECD-MA;
vgl. Botschaft vom 21. November 2012 zur Genehmigung eines Protokolls
zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz
und Tschechien [BBl 2012 9601 ff., 9607]).
2.2.2 Die Abs. 3 und 5 von Art. 26 DBA-CZ werden im innerstaatlichen
Recht in Art. 8 Abs. 1 und 2 StAhiG konkretisiert. Weiter wendet sich die
A-4044/2015
Seite 13
ESTV gemäss dem innerstaatlichen Recht zur Beschaffung der Informati-
onen an die Personen und Behörden nach Art. 9-12 StAhiG, von welchen
sie annehmen kann, dass sie über die Informationen verfügen (Art. 8
Abs. 3 StAhiG). Es sind dies namentlich die betroffene Person (vgl. Art. 9
StAhiG), also die «Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen
verlangt werden» (Art. 3 Bst. a StAhiG), und die Informationsinhaberin o-
der der Informationsinhaber (vgl. Art. 10 StAhiG) bzw. «die Person, die in
der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt» (Art. 3 Bst. b StA-
hiG).
2.2.3 Nach innerstaatlichem Recht können Informationen unter anderem
bei Personen erhältlich gemacht werden, die mit der steuerpflichtigen Per-
son Geschäfte tätigen oder getätigt haben, wenn es sich um Informationen
über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen handelt (Art. 127 Abs. 1
Bst. e i.V.m. Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]). In eigener Sache sind steuer-
pflichtige Personen umfassend auskunftspflichtig (Art. 124 ff. DBG; Urteil
des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 3.6).
2.3
2.3.1 Was die inhaltlichen Anforderungen betrifft, denen ein Amtshilfeersu-
chen zu genügen hat, hält Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-CZ ver-
schiedene Angaben fest, die der ersuchende Staat zu liefern hat. Art. 6
Abs. 2 StAhiG enthält weitere Anforderungen, welche vor allem dann zum
Tragen kommen können, wenn sich dem DBA keine diesbezüglichen Infor-
mationen entnehmen lassen.
2.3.2 Im vorliegenden Fall ist nicht bestritten, dass das Amtshilfeersuchen
diesen Anforderungen entspricht. Den Akten ist nichts Gegenteiliges zu
entnehmen, weshalb auf diese (formelle) Anforderungen hier nicht weiter
einzugehen ist (zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Bestätigung
der GFD, alle innerstaatlichen Mittel seien ausgeschöpft worden, sei inhalt-
lich nicht richtig: E. 3.5).
2.4 Gemäss Ziff. 7 Bst. b Satz 1 des Protokolls zum DBA-CZ soll der Ver-
weis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 26 Abs. 1 DBA-
CZ «einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe-
langen […] gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, speku-
lative Ersuchen zu stellen, die keinen ersichtlichen Bezug zu einer offenen
Untersuchung oder Verfahren haben (‹fishing expeditions›), oder um Infor-
mationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange
A-4044/2015
Seite 14
einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist». Es han-
delt sich dabei um eine Anlehnung an das OECD-Manual bzw. den OECD-
Kommentar zu Art. 26 des OECD-MA, wonach das Kriterium der voraus-
sichtlichen Erheblichkeit («foreseeable relevance», «pertinence vrai-
semblable») der Balance zwischen dem angestrebten möglichst weitge-
henden Austausch von Informationen und einer unerlaubten «fishing expe-
dition» dient. Die OECD umschreibt «fishing expeditions» als «speculative
requests for information that have no apparent nexus to an open inquiry or
investigation» (im französischen Text: «‹d’aller à la pêche aux renseigne-
ments›, c’est-à-dire de demander des renseignements dont il est peu pro-
bable qu’ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours»; auf
Französisch: Manuel de mise en œuvre des disposition concernant
l'échange de renseignements à des fins fiscales, vom 23. Januar 2006,
Rz. 23 [im Internet unter echangederensei-
gnements/36667321.pdf], auf Englisch OECD, Manual on the Implementa-
tion of Exchange of Information Provisions for Tax Purposes, vom 23. Jan-
uar 2006, Rz. 23 [im Internet unter
formation/36647823.pdf beide Seiten letztmals besucht am 16. Februar
2016]; BGE 139 II 404 E. 7.2.3; Urteil des BGer 2C_963/2014 vom
24. September 2015 E. 4.4.3; vgl. auch zum Folgenden: Urteile des BVGer
A-6652/2014 vom 17. März 2015 E. 7, A-4407/2014 vom 8. Dezember
2014 E. 3.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4.1 mit zahlreichen Hin-
weisen; vgl. ferner STEFAN OESTERHELT, Amtshilfe im internationalen Steu-
errecht der Schweiz, in: Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89).
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl.
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft 18. April 1999 [BV, SR 101]) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl.
Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-5390/2013
vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2, A-6011/2012 vom 13. März 2013 E. 7.4 mit
Hinweisen).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem
A-4044/2015
Seite 15
es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen
muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die vo-
raussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Un-
terlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich
sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend fest-
stellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch
Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des BVGer
A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6505/2012 vom 29. Mai 2013
E. 6.2.2.1). In letzterem Sinn ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden,
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt-
lich zu machen sind (Urteile des BVGer A-6652/2014 vom 17. März 2015
E. 7, A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2).
2.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteile des BGer
2C_1174/2014 vom 24. September 2015 E. 2.1.1, 2A.154/2003 vom
26. August 2003 E. 4.1; Urteile des BVGer A-5290/2013 vom 19. Dezem-
ber 2013 E. 5.2, B-4565/2015 vom 18. November 2015 E. 4 [betreffend in-
ternationale Amtshilfe im Bereich der Finanzmarktaufsicht]; ROBERT ZIM-
MERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 3.
Aufl. 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtsprechung von der ersu-
chenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, doch muss
sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE
139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 125 II 250 E. 5b; siehe
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3).
2.6 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des
schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) –
prinzipiell kein Anlass besteht, an der Richtigkeit und Einhaltung der Sach-
verhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog.
völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE 128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und
4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteil des BGer 2C_1174/2014 vom 24. September
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Seite 16
2015 E. 2.1.3; Urteile des BVGer A-6337/2014 vom 21. Oktober 2015
E. 10, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-4565/2015 vom
18. November 2015 E. 4 [betreffend internationale Amtshilfe im Bereich der
Finanzmarktaufsicht]; vgl. Urteile des BStGer RR.2013.116-117 vom
29. August 2013 E. 6, RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3). Auf
diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dement-
sprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die im Er-
suchen angeführten Tatsachen zutreffen
oder nicht. Sie hat weder Tat- noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen
noch ihrerseits eine Beweiswürdigung vorzunehmen. Die ESTV ist viel-
mehr an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden,
als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche
von vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer
2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-5290/2013
vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 6.1.2;
siehe zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014
E. 5.3).
2.7
2.7.1 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt als betroffene Person diejenige Person,
über die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden.
2.7.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es in gewissen
Konstellationen unumgänglich ist, Informationen auch über Personen zu
erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht
wird. So hat das Bundesgericht den Begriff der betroffenen Person mass-
geblich davon abhängig gemacht, ob die ersuchten Informationen für die
Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraus-
sichtlich erheblich sein können (Urteil des BGer 2C_963/2014 vom
24. September 2015 E. 4.5). Solche Informationen sind dem ersuchenden
Staat zu übermitteln. Die so betroffenen Personen sind überdies umfas-
send auskunftspflichtig (E. 2.2.3; vgl. Urteil des BGer 2C_963/2014 vom
24. September 2015 E. 6.3).
2.7.3 Informationsinhaberin ist jede Person, die in der Schweiz über die
verlangten Informationen verfügt (Art. 3 Bst. b StAhiG). Die Person ist als
Informationsinhaberin zu betrachten, wenn es ihr tatsächlich oder rechtlich
möglich ist, die ersuchten Informationen zu beschaffen (CHARLOTTE SCHO-
DER, StAhiG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale
Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 3 N. 26). Informationsinhaber sind
verpflichtet, jene Informationen, die sich in ihrem Besitz oder unter ihrer
A-4044/2015
Seite 17
Kontrolle befinden, herauszugeben (Art. 10 Abs. 3 StAhiG). Gemäss Ziff. 7
Bst. a(v) des Protokolls zum DBA-CZ sind Namen und Adresse des mut-
masslichen Inhabers der Informationen, soweit bekannt, anzugeben. Wenn
der mutmassliche Inhaber zu bezeichnen ist, bedeutet dies, dass letztlich
auch eine andere als die im Ersuchen genannte Person Informationsinha-
berin sein kann. Diese muss für die ESTV mit vernünftigem Aufwand ermit-
telbar sein (vgl. BGE 139 II 404 E. 7.3.2).
3.
Die Beschwerdeführerin macht in erster Linie geltend, Informationen, die
die A._______ AG beträfen, dürften nicht übermittelt werden. Darauf wird
vorab in E. 3.1 eingegangen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, beim Er-
suchen des GFD handle es sich um eine unzulässige Beweisausforschung
(dazu E. 3.3), es würden Informationen über nicht vom DBA-CZ gedeckte
Zeitperioden übermittelt (E. 3.4) und die GFD habe nicht alle innerstaatli-
chen Mittel ausgeschöpft (E. 3.5). Auf diese Rügen ist anschliessend ein-
zugehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin kann nur insoweit Rügen vortragen, die im In-
teresse der (mittlerweile gelöschten) A._______ AG liegen, als auch ihre
eigenen Interessen betroffen sind (Urteil des BVGer A-6011/2012 vom
13. März 2013 E. 1.3 m.Hw.). Auf Vorbringen, die einzig die A._______ AG
betreffen, ohne dass auch ein rechtlich geschütztes Interesse der Be-
schwerdeführerin berührt wäre, ist grundsätzlich nicht einzugehen.
Vor diesem Hintergrund sind nachfolgend zwei Rügen der Beschwerdefüh-
rerin betreffend die (mittlerweile gelöschte) A._______ AG zu beurteilen,
weil sie sich indirekt auf die Stellung der Beschwerdeführerin auswirken
können.
3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt nämlich vor, beim ehemaligen Verwal-
tungsrat der A._______ AG hätten keine Informationen eingeholt werden
dürfen.
Der ehemalige Verwaltungsrat dieser Gesellschaft, C._______, verfügte
über die Informationen, um welche im Amtshilfeersuchen der GFD ersucht
wurde. Er ist damit klarerweise Informationsinhaber und war zur Heraus-
gabe der Informationen verpflichtet. Dass die GFD im Amtshilfeersuchen
die A._______ AG als Informationsinhaberin bezeichnete, steht dem nicht
entgegen (E. 2.7.3). Vorliegend verwies das Konkursamt Zug die ESTV an
den ehemaligen Verwaltungsrat. Für die ESTV war es somit einfach, den
A-4044/2015
Seite 18
tatsächlichen Inhaber der Informationen zu ermitteln. Weshalb der ehema-
lige Verwaltungsrat über diese Informationen verfügte und in welcher Be-
ziehung er zur A._______ AG stand, tut im vorliegenden Verfahren nichts
zur Sache. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführerin erweist
sich als unrichtig.
3.1.2 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die A._______ AG sei
vom Amtshilfeersuchen nicht betroffen, weshalb über sie keine Informatio-
nen erteilt werden dürften.
Die Informationen über diese Gesellschaft erweisen sich im vorliegenden
Fall als für die ersuchende Behörde zentral. Aufgrund dieser Informationen
kann sie Rückschlüsse darauf ziehen, ob die (mittlerweile gelöschte)
A._______ AG tatsächlich Beratungsleistungen für die Beschwerdeführe-
rin erbrachte. So lässt sich beurteilen, ob den Zahlungen der Beschwerde-
führerin an die A._______ AG tatsächlich ein geschäftlicher Anlass zu-
grunde lag, was wiederum einen Einfluss auf die Besteuerung der Be-
schwerdeführerin haben kann. Da die verlangten Informationen somit vo-
raussichtlich erheblich für die Untersuchung der ersuchenden Behörde ge-
genüber der Beschwerdeführerin sind, sind sie dieser – bei gegebenen üb-
rigen Voraussetzungen – zu übermitteln (E. 2.4 und E. 2.7.2). Die
A._______ AG (damals in Liquidation) galt in dieser Hinsicht als betroffene
Person und war umfassend auskunftspflichtig (E. 2.2.3 und 2.7.2).
Daran ändert auch nichts, dass eine Steuerpflicht der A._______ AG in der
Tschechischen Republik nie zur Diskussion stand. Soweit die Beschwer-
deführerin also versucht, eine solche Steuerpflicht zu widerlegen, gehen
ihre Vorbringen an der Sache vorbei. Gleiches gilt für ihr Argument, weder
sei die A._______ AG an der Beschwerdeführerin beteiligt noch sei Letz-
tere an Ersterer beteiligt. Solches wurde nicht behauptet. Massgeblich ist
nach dem Gesagten einzig, dass die Informationen für die ersuchende Be-
hörde voraussichtlich erheblich sind.
3.2 Damit ist nun auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen,
soweit sie diese selbst betreffen und soweit sie nicht bereits durch das Vor-
stehende implizit oder explizit widerlegt worden sind.
3.3 Die Beschwerdeführerin macht eine unzulässige Beweisausforschung
geltend. Inwiefern eine solche vorliegen soll, ist aber in keiner Weise er-
sichtlich. Im Gegenteil ist das Amtshilfeersuchen der GFD sehr detailliert,
A-4044/2015
Seite 19
betrifft konkret bezeichnete Personen, und enthält einen genau umschrie-
benen Sachverhalt sowie die Begründung, weshalb die GFD den Verdacht
hegt, es könnte der Tschechischen Republik Steuersubstrat entzogen wor-
den sein. Der GFD kann nicht vorgeworfen werden, sie habe eine Anfrage
«ins Blaue» gestellt (vgl. E. 2.4). Der Umstand, dass für die Zeitperiode
2013 keine Auskünfte erteilt werden, macht das Ersuchen nicht zu einem
solchen, dem eine unzulässige Beweisausforschung zugrunde liegt.
3.4 Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, indem die ESTV Informatio-
nen über das Jahr 2014 erteile, könnten Rückschlüsse auf Begebenheiten
früherer Zeitperioden gezogen werden. Einerseits sei aus der Aussage,
dass ein Vertrag vor der relevanten Periode gekündigt wurde, zu schlies-
sen, dass ein solcher Vertrag existiert habe, andererseits dürfe nicht mit-
geteilt werden, dass eine Rechnung, die innerhalb der relevanten Periode
gezahlt worden sei, vor dieser Zeit gestellt worden sei. Hier sei nur die In-
formation zu übermitteln, dass eine Zahlung erfolgt sei, jedoch kein Zusam-
menhang zu einer früheren Rechnung herzustellen.
3.4.1 Die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel gilt für Steuerperioden
ab dem 1. Januar 2014 (E. 2.1). Dementsprechend trat die ESTV zu Recht
nicht auf das Amtshilfeersuchen der GFD ein, soweit frühere Zeitperioden
betroffen waren.
3.4.2 Was nun den Vertrag anbelangt, ist der ESTV zuzustimmen, dass der
GFD die Existenz dieses Vertrages bekannt ist, liegt dieser Vertrag doch
dem Amtshilfeersuchen der GFD bei. Durch die indirekte Bestätigung, dass
ein solcher Vertrag abgeschlossen worden war, werden der GFD damit
keine neuen Informationen übermittelt. Weshalb aber Informationen, über
die die GFD nachweislich verfügt, vor ihr verborgen bleiben sollten, ist nicht
nachvollziehbar.
Was die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Rechnung ausführt (durch
die Aussage, dass eine Rechnung bezahlt worden sei, könne geschlossen
werden, dass zu einem früheren Zeitpunkt eine Rechnung gestellt worden
sei), ist zwar richtig, aber im vorliegenden Zusammenhang nicht von Be-
deutung. Die Bezahlung der Rechnung fällt unzweifelhaft in die relevante
Zeitperiode. Diese Information ist zu übermitteln. Dass sich daraus ergibt,
die Rechnung sei zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden, steht der
Leistung von Amtshilfe in keiner Art und Weise entgegen. Wie die ESTV zu
Recht ausführt, würde eine solche Einschränkung (es dürften keine Infor-
A-4044/2015
Seite 20
mationen erteilt werden, aus denen gewisse Rückschlüsse auf frühere Zeit-
perioden möglich sind) den Informationsaustausch massiv behindern.
Dann wäre insbesondere der Austausch von Informationen zu Dauersach-
verhalten kaum je möglich, was klar dem Sinn der Amtshilfe widerspräche.
Beispielsweise ist der Information, dass eine steuerpflichtige Person bei
einer Bank während der relevanten Zeitperiode ein Konto besitzt, die Infor-
mation inhärent, dass dieses Konto irgendwann einmal eröffnet wurde. Der
Eröffnungszeitpunkt kann dabei durchaus ausserhalb der amtshilfefähigen
Zeitperiode liegen. Abgesehen davon wird die gestellte Rechnung im Amts-
hilfeersuchen mit dem Zeitraum, für den die Zahlung zu leisten sei, und der
Summe genannt, ist also zumindest in den Grundzügen der GFD bereits
bekannt.
Bei diesen Aussagen geht es auch nicht darum, wie die Beschwerdeführe-
rin impliziert, dass die GFD Vermutungen ohne Grundlage aufgestellt hat,
die dann von der ESTV korrigiert werden. Dabei kann hier offengelassen
werden, wo die Grenze zwischen erlaubten Korrekturen und spontaner
Amtshilfe liegt, zumal der Sachverhalt in einem Amtshilfeersuchen noch
(kleinere) Lücken und Ungenauigkeiten aufweisen darf (E. 2.5). Die GFD
verfügt bereits, wie sich aus dem Amtshilfeersuchen ergibt, über sehr de-
taillierte Informationen, über die sie noch Genaueres wissen will. Dies ist
nicht nur zulässig, sondern geradezu Sinn und Zweck der Amtshilfe.
3.4.3 Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, aus der Information «Based
on the documents provided to them, the bankruptcy office of the canton of
Zug could neither identify a contract nor a letter, which had been delivered
to X._______ S.R.O. during the time period from 1. January 2014 to
20. Juni 2014» könnten Rückschlüsse auf vergangene Perioden gezogen
werden. Wenn es im Jahr 2014 keinen Vertrag gegeben habe, sei über
diesen Vertrag auch keine Information möglich. Wie aus der Aussage, in
den Dokumenten des Jahres 2014 sei kein Vertrag feststellbar gewesen,
der Schluss gezogen werden kann, es habe früher ein Vertrag bestanden,
erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht. An dieser Stelle ist
zudem erneut darauf hinzuweisen, dass die GFD sichere Kenntnis von ei-
nem solchen Vertrag hat und ihr damit – selbst wenn ein solcher Schluss
möglich wäre – keine neuen Informationen übermittelt würden.
3.5 Sodann bringt die Beschwerdeführerin vor, die GFD habe nicht alle in-
nerstaatlichen Mittel ausgeschöpft. So habe die GFD weder sie selbst (die
Beschwerdeführerin) noch ihre Bank zu Zahlungen befragt.
A-4044/2015
Seite 21
Die GFD bestätigt im Amtshilfeersuchen, alle innerstaatlichen Mittel aus-
geschöpft zu haben. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips
(E. 2.6) ist davon auszugehen, dass diese Aussage den Tatsachen ent-
spricht, zumal es sich beim Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine
reine Behauptung handelt. Im Übrigen wusste die GFD, wie aus dem Amts-
hilfeersuchen hervorgeht, über die sie interessierenden Zahlungen Be-
scheid, so dass sich eine Befragung zu diesen Zahlungen insbesondere
bei der Bank erübrigte.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 5'000.--
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der in-
ternationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art.
84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das
Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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