B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4044/2019
Ur t e i l vom 1 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Dominique da Silva.
Parteien
A._______ GmbH,
(…),
vertreten durch
Heggendorn AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Elias-Canetti-Strasse 2, Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung.
A-4044/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 27. Februar 2018 meldete die Ausgleichskasse SVA
Basel-Landschaft der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vo-
rinstanz) die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) zwecks Prü-
fung eines rückwirkenden Zwangsanschlusses.
B.
Mit Schreiben vom 16. März 2018 gewährte die Vorinstanz der Arbeitgebe-
rin das rechtliche Gehör zur Anschlusskontrolle. Sie führte aus, die Arbeit-
geberin habe gemäss Meldung der Ausgleichskasse weder den Nachweis
erbracht, dass sie per 1. September 2017 einer registrierten Vorsorgeein-
richtung angeschlossen gewesen sei, noch habe sie belegt, dass ihre Ar-
beitnehmenden nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt
gewesen seien. Die Vorinstanz verlangte daher von der Arbeitgeberin,
dass allfällig dem BVG unterstellte Arbeitnehmende innerhalb von zwei
Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen seien. Des Weiteren
wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, der Vorinstanz eine Kopie der rechts-
gültig unterzeichneten, per 1. September 2017 gültigen Anschlussverein-
barung zukommen zu lassen. Sofern die Arbeitgeberin jedoch kein BVG-
pflichtiges Personal beschäftigen würde, solle sie der Vorinstanz eine ent-
sprechende Bestätigung der zuständigen AHV-Ausgleichskasse senden.
Abschliessend setzte die Vorinstanz der Arbeitgeberin Frist bis zum 15. Mai
2018 zur Einreichung der Unterlagen, ansonsten sie unter Kostenfolge
zwangsweise an die Auffangeinrichtung angeschlossen werde.
C.
Mit Schreiben vom 20. März 2018 teilte die Arbeitgeberin der Vorinstanz
mit, dass sie gemäss Lohndeklaration bei der Ausgleichkasse SVA Basel-
Landschaft kein BVG-pflichtiges Personal beschäftigt habe.
D.
In ihrem Schreiben vom 5. April 2018 führte die Vorinstanz gegenüber der
Arbeitgeberin aus, dass der Lohn jeweils auf das ganze Jahr hochgerech-
net werden müsse, weswegen die Arbeitnehmende B._______ BVG-pflich-
tig sei. Aus diesem Grund werde die Arbeitgeberin erneut aufgefordert,
über den Anschluss der Arbeitnehmenden per 1. September 2017 an eine
registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu informieren und die ent-
sprechenden Unterlagen bis zum 15. Mai 2018 einzureichen. Andernfalls
müsse die Arbeitgeberin zwangsweise angeschlossen werden.
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Seite 3
E.
Daraufhin sandte die Arbeitgeberin mit Eingabe vom 6. April 2018 das
Lohnblatt der betroffenen Arbeitnehmenden ein, auf welchem ersichtlich
sei, dass die Beschäftigte nicht BVG-pflichtig sei. Weiter führte die Arbeit-
geberin aus, dass der Jahreslohn der Arbeitnehmenden Fr. 18'000.-- be-
tragen habe. Der Betrag in der Höhe von Fr. 1'200.-- sei eine ausserordent-
liche, nicht vertraglich geregelte Gratifikation für das Jahr 2017 gewesen,
welche nichts mit dem vereinbarten Lohn zu tun habe.
F.
Mit Antwortschreiben vom 16. Oktober 2018 wiederholte die Vorinstanz
ihre Sichtweise, nach welcher bei der betroffenen Arbeitnehmerin im Jahr
2017 ein BVG-pflichtiger Lohn abgerechnet worden sei und sie somit für
die Zeit vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 zu versichern sei.
Erneut bat die Vorinstanz um Einreichung der Unterlagen, dieses Mal mit
Frist bis zum 6. November 2018, ansonsten der Lohn gemäss Lohnbe-
scheinigung der Ausgleichskasse übernommen werde und der Arbeitgebe-
rin eine Zwangsanschlussverfügung zugestellt werde.
G.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 an die Vorinstanz brachte die Arbeit-
geberin dieselben Argumente wie bereits in ihrem Schreiben vom 6. April
2018 vor. Es werde nicht eingesehen, weswegen die Arbeitgeberin bei ei-
ner Vorsorgeeinrichtung angemeldet werden müsse.
H.
In ihrem Schreiben vom 14. Februar 2019 teilte die Vorinstanz der Arbeit-
geberin erneut mit, dass die betroffene Arbeitnehmende im bereits genann-
ten Zeitraum die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge überschritten
habe. Überstunden, Bonus und Gratifikationen würden zum massgeben-
den Lohn gehören, was bedeute, dass keine Unterscheidung zwischen
dem Basislohn und den übrigen Lohnbestandteilen gemacht werden
würde. Abschliessend wurde der Arbeitgeberin eine letzte Frist bis zum
25. Februar 2019 gesetzt um die Anmeldeunterlagen einzureichen.
I.
Die Arbeitgeberin beharrte auch in ihrem Schreiben vom 19. Februar 2019
auf ihrem Standpunkt gegenüber der Vorinstanz und ergänzte diesen inso-
fern, als dass sie anmerkte, dass auch in den Jahren 2018 und 2019 keine
BVG-Pflicht bestehe und sie nicht an einem freiwilligen Anschluss interes-
siert sei.
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Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 verfügte die Vorinstanz, dass die Arbeit-
geberin rückwirkend per 1. September 2017 zwangsweise angeschlossen
werde (Dispositiv Ziff. I.). Weiter hielt sie fest, dass sich die Rechte und
Pflichten aus dem Zwangsanschluss aus den im Anhang beschriebenen
Anschlussbedingungen ergäben, die zusammen mit dem Kostenreglement
zur Deckung ausserordentlicher administrativer Umtriebe integrierende
Bestandteile der Verfügung seien (Dispositiv Ziff. II).
K.
Gegen diese Verfügung der Vorinstanz erhob die Arbeitgeberin (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) am 8. August 2019 Beschwerde an das Bun-
desverwaltungsgericht. Sie beantragte, den zwangsweisen BVG-An-
schluss bei der Vorinstanz «zu stornieren». Als Begründung führte die Be-
schwerdeführerin aus, dass bei der Ausgleichskasse SVA Basel-Land-
schaft das Eintrittsdatum der betroffenen Arbeitnehmenden, B._______,
falsch notiert worden sei. Deswegen habe der Jahreslohn 2017 über der
Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge gelegen. Dies sei zwischenzeit-
lich aber korrigiert worden und entsprechend liege nun eine aufgerechnete
Jahreslohnsumme vor, welche unter der Eintrittsschwelle geblieben sei.
L.
Mit Vernehmlassung vom 20. September 2019 wies die Vorinstanz auf die
von ihr gleichentags erlassene Wiedererwägungsverfügung hin und bean-
tragte, dass das Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzu-
schreiben sei, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit der ins Recht gelegten Wiedererwägungsverfügung vom 20. Septem-
ber 2019 hob die Vorinstanz die Verfügung vom 22. Juli 2019 betreffend
den Zwangsanschluss der Arbeitgeberin vollumfänglich auf (Dispositiv
Ziff. 1). Weiter auferlegte die Vorinstanz die Kosten der Zwangsanschluss-
verfügung sowie der Durchführung des Zwangsanschlusses in Höhe von
Fr. 825.-- der Arbeitgeberin (Dispositiv Ziff. 2). Überdies wurden der Arbeit-
geberin auch die Kosten für die Wiedererwägungsverfügung in Höhe von
Fr. 450.-- in Rechnung gestellt (Dispositiv Ziff. 3).
M.
Die daraufhin gesetzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellung-
nahme liess die Beschwerdeführerin ungenutzt verstreichen.
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Seite 5
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des VwVG, sofern – wie vorlie-
gend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Vorinstanz ist
eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG, zumal sie öffentlich-recht-
liche Aufgaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denvorsorge [BVG, SR 831.40]). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin
hat als Verfügungsadressatin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung des vorinstanzlichen Entscheids und ist somit zur Beschwerdefüh-
rung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist
somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Ver-
nehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Die
Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit
diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos ge-
worden ist (vgl. Art. 58 Abs. 3 VwVG). Sofern diese neue Verfügung die
Begehren der beschwerdeführenden Person nur teilweise erfüllt, ist eine
Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit unzulässig und die neue Ver-
fügung gilt durch die bereits erhobene Beschwerde gegen die ursprüngli-
che Verfügung als mitangefochten (ANDREA PLEIDERER, in: Praxiskommen-
tar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 58 N 44 und 46 m.w.H.; Urteile des BVGer
A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.1, C-6111/2010 vom 11. Septem-
ber 2014 E. 1.1.2).
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Seite 6
1.2.2 Vorliegend ist das Verfahren im Hauptpunkt, namentlich betreffend
den Zwangsanschluss, als durch Wiedererwägung gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben. Die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom
20. September 2019 entspricht jedoch nicht vollständig den Anträgen der
Beschwerdeführerin, namentlich hinsichtlich der Kostenauflage. Das Still-
schweigen der Beschwerdeführerin in dieser Sache nach Erlass der Wie-
dererwägungsverfügung und Zustellung der Vernehmlassung der Vo-
rinstanz kann im Übrigen nicht als Beschwerderückzug betrachtet werden
(vgl. BGE 119 V 38 E. 1b m.w.H. sowie Urteil des BVGer A-5030/2016 vom
16. November 2016). Somit bleibt vorliegend über die Kostenauflage zu
entscheiden.
Die Kostenauflage wurde in der ursprünglichen Verfügung vom 22. Juli
2019 nicht ausdrücklich verfügt. Es ergibt sich jedoch immerhin aus den
Erwägungen und dem Kostenreglement, auf welches im Dispositiv verwie-
sen wird, dass der Beschwerdeführerin insgesamt Fr. 825.-- (Fr. 450.-- für
die Verfügung und Fr. 375.-- für die Durchführung des Zwangsanschlusses)
in Rechnung gestellt werden sollten (vgl. dazu: Urteile des BVGer
A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 1.2.2, A-2347/2018 vom 12. Juli
2018, S. 2 und 4). Vorliegend hat die Vorinstanz in ihrer Wiedererwägungs-
verfügung die Kosten in der Höhe von Fr. 825.-- für die erste Verfügung
und den Zwangsanschluss ohnehin explizit verfügt, so dass diese – zu-
sammen mit den Kosten von Fr. 450.-- für den Wiedererwägungsent-
scheid – auf jeden Fall Streitgegenstand bilden.
2.
2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmende, die obligatorisch zu ver-
sichern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge ein-
getragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das
Datum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3
BVG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die Ausgleichskasse, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind. Der Arbeitgeber muss seiner AHV-Ausgleichskasse alle für
die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen
(Art. 9 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1]) und
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Seite 7
ihr eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der her-
vorgeht, dass der Anschluss nach den Vorschriften des BVG erfolgt ist
(Art. 9 Abs. 2, erster Satz BVV2).
2.2.2 Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen,
auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer registrierten Vorsorgeeinrich-
tung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht fristgemäss nach, so meldet ihn diese
der Auffangeinrichtung rückwirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG,
vgl. auch Art. 9 Abs. 3 BVV2).
2.3
Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1 BVG)
und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen,
anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG
kann die Auffangeinrichtung zur Erfüllung dieser Aufgaben Verfügungen er-
lassen.
2.4
Die Auffangeinrichtung stellt dem säumigen Arbeitgeber den von ihm ver-
ursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (vgl. Art. 11 Abs. 7 BVG). Der
Arbeitgeber ist denn auch verpflichtet, der Auffangeinrichtung alle Aufwen-
dungen zu ersetzen, die ihr in Zusammenhang mit seinem Anschluss ent-
stehen (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten im Kostenreglement
der Auffangeinrichtung BVG (vorliegend in der seit 1. Januar 2018 gelten-
den Fassung). Was die darin für die Verfügung und Durchführung eines
Zwangsanschlusses veranschlagten Kosten in der Höhe von insgesamt
Fr. 825.-- betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschie-
den, dass diese unter dem Blickwinkel des Kostendeckungs- und des Äqui-
valenzprinzips angemessen seien (Urteile des BVGer A-5849/2018 vom
11. April 2019 E. 3.3 sowie ausführlich A-6967/2016 vom 12. Mai 2017
E. 3.2 ff. m.w.H.).
3.
3.1 Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist in tatsächlicher Hinsicht unbe-
stritten, dass die betroffene Arbeitnehmende, B._______, in Bezug auf das
Jahr 2017 nicht der BVG-Pflicht untersteht, da aufgrund des vom 1. Sep-
tember 2017 auf den 1. August 2017 korrigierten Eintrittsdatums neu ein
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hochgerechneter Jahreslohn von Fr. 17'280.-- resultiert. Dieses Jahresgeh-
alt erreicht die Eintrittsschwelle der beruflichen Vorsorge in der Höhe von
Fr. 21'150.-- nicht (Art. 5 BVV2 in der Fassung der Änderung vom 15. Ok-
tober 2014, in Kraft seit dem 1. Januar 2015 [AS 2014 3343]) und muss
folglich auch nicht versichert werden (vgl. zum Ganzen E. 1.2.2 hiervor).
3.2 Strittig bleibt einzig die Kostenauflage (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Eine Kos-
tenauflage rechtfertigt sich dann, wenn der Zwangsanschluss im Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung der Vorinstanz vom 22. Juli 2019 nach der
damaligen Sachlage zu Recht angeordnet wurde (vgl. Urteile des BVGer
A-2347/2018 vom 12. Juli 2018 S. 4, A-5030/2016 vom 16. November 2016
S. 3 f.). Entscheidend ist also, ob die Vorinstanz bereits vor oder erst nach
Erlass der Zwangsanschlussverfügung rechtsgenügende Kenntnis davon
hatte (oder hätte haben müssen), dass die betroffene Arbeitnehmende der
Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum nicht berufsvorsorgeversichert
sein musste. Wenn die Beschwerdeführerin die relevanten Beweismittel
erst im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht hat, so hat sie die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie
für die Wiedererwägungsverfügung verursacht und in der Folge auch zu
tragen (vgl. Urteil des BVGer A-856/2018 vom 25. Oktober 2018 E. 3.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin selbst äusserte sich in ihrer Beschwerdeschrift
an das Bundesverwaltungsgericht nur dahingehend, dass bei der Aus-
gleichskasse SVA Basel-Landschaft ein falsch notiertes Eintrittsdatum der
betroffenen Arbeitnehmenden vorgelegen habe und legte erstmals den
korrigierten Auszug aus dem individuellen Konto der betroffenen Arbeitneh-
menden vor. In diesem ist anstelle des 1. September 2017 nunmehr der
1. August 2017 als Eintrittsdatum der Arbeitnehmenden aufgeführt.
Es ist nicht aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin bereits zu ei-
nem früheren Zeitpunkt bemüht hätte, eine Korrektur des vermerkten Ein-
trittsdatums zu erwirken oder zumindest auf das falsch vermerkte Eintritts-
datum hingewiesen hätte. In den von der Beschwerdeführerin gemachten
Angaben gemäss Lohndeklaration zu Handen der Ausgleichskasse SVA
Basel-Landschaft (Beilage Nr. 1 zur Vernehmlassung, ausgefüllte Lohnbe-
scheinigung für das Jahr 2017) wurde denn auch eine Beschäftigungs-
dauer vom 1. September 2017 bis 31. Dezember 2017 festgehalten. Das-
selbe gilt für das von der Beschwerdeführerin mehrfach bei der Vorinstanz
eingereichte Lohnblatt für das Jahr 2017, etwa anlässlich ihrer Eingaben
vom 6. April 2018 oder 17. Oktober 2018 (Beilage Nr. 5 zur Vernehmlas-
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sung, Lohnblatt 2017), welches ebenfalls eine Auflistung der Löhne der Ar-
beitnehmenden ab September 2017 – und nicht etwa ab August 2017 –
ausweist und worin als Eintrittsdatum explizit der 1. September 2017 ge-
nannt wird.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin betreffend das Eintrittsdatum der Arbeitnehmenden erst nach Erlass
der Anschlussverfügung durch die Vorinstanz erfolgt ist. Somit hat die Be-
schwerdeführerin die durch die Zwangsanschlussverfügung und die Wie-
dererwägungsverfügung entstandenen Kosten zu verantworten und folg-
lich auch zu tragen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit das Ver-
fahren nicht als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzu-
schreiben ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weil sich das Verfahren aufgrund der
vorinstanzlichen Wiedererwägung mit geringerem als dem erwarteten Auf-
wand erledigen lässt (vgl. Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE; SR 173.320.2]), erscheint es angemessen, die Kosten für
das Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 500.-- festzusetzen. Dieser Betrag
ist dem in der Höhe von Fr. 800.-- geleisteten Kostenvorschuss zu entneh-
men. Der Restbetrag von 300.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
4.2 Weder der unterliegenden Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz ist
eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 VGKE).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht zufolge Wie-
dererwägung als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnom-
men. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Dominique da Silva
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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