Abtei lung I
A-4057/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Steuerkorrektur infolge vorzeitiger Aufgabe der
Abrechnung mit Saldosteuersätzen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4057/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ war vom 1. Mai 1998 bis zum 30. Juni 2003 als
Steuerpflichtiger im Sinne von Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21
des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 (MWSTG, SR
641.20) im Register der Steuerpflichtigen bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Bis zum 31. Dezember 2000
rechnete er nach der effektiven Methode ab. Am 15. Dezember 2000
reichte er die Erklärung ein, wonach er sich mit Wirkung ab 1. Januar
2001 der Saldosteuersatzmethode unterstelle. Am 9. Januar 2001
wurde dies von der ESTV bewilligt.
Am 14. Mai 2003 reichte A._______ das Formular 764 zur Meldung
nach Art. 47 Abs. 3 MWSTG ein. Darin führt er als Grund der
Vermögensübertragung die Geschäftsaufgabe an und als Datum der
Übertragung den 1. Mai 2003. Mit Schlussabrechnung vom 4. No-
vember 2003 deklarierte er steuerbaren Umsatz sowie Vorsteuern von
Fr. 0.
B.
Mit Ergänzungsabrechnung Nr. 07608839 vom 10. Februar 2004
belastete die ESTV A._______ Steuern von Fr. 47'674.--. Dabei wurde
als Begründung ausgeführt: „Nutzungsänderung mit weniger als 5
Jahre SS" sowie „Aufrechnung pro rata temporis auf Anlagevermögen
gem. Bilanz 2000; 30/60 von 1'254'600.-- Ziffer 020". Mit Schreiben
vom 16. Februar 2004 machte A._______ eine Einlageentsteuerung
auf der Geschäftsliegenschaft (Kaufwert per 1. Mai 1998
Fr. 1'160'000.--) geltend. Mit einem zweiten Schreiben vom gleichen
Datum ersuchte er betreffend die Ergänzungsabrechnung um Erlass
eines einsprachefähigen Entscheides.
C.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2004 verneinte die ESTV die
Möglichkeit der Einlageentsteuerung. Am 9. August 2004 entschied die
ESTV, sie habe von A._______ für die Steuerperiode 1. Semester
2003 (Zeit vom 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2003) zu Recht
Fr. 47'674.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins ab 30. August
2003 nachgefordert. Zur Begründung verwies sie einerseits auf die
Ausführungen in der Ergänzungsabrechnung, andererseits auf die
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Schreiben vom 24. Februar 2004 und vom 9. August 2004, welche sich
damit auseinandersetzten, weshalb die Möglichkeit der
Einlageentsteuerung vorliegend nicht gegeben sei. Mit Eingabe vom
20. August 2004 liess A._______ Einsprache erheben und be-
antragen, auf die Einforderung des Steuerbetrages sowie der
Verzugszinsen sei zu verzichten. Ferner liess er drei Eventualanträge
stellen, einen wonach das Verfahren zu sistieren sei und zwei
bezüglich der Berechnung der Steuerkorrektur.
D.
Mit Entscheid vom 3. Januar 2005 wies die ESTV das Sistierungs-
gesuch ab. Ferner hiess die ESTV die Einsprache teilweise gut und
befand, der Einsprecher schulde der ESTV für die Steuerperiode
1. Semester 2003 (bzw. Schlussabrechnung per 30. Juni 2003) noch
Fr. 40'904.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins zu 5% seit dem
30. August 2003. Sie behielt sich vor, ihre Forderung aufgrund einer
Kontrolle zu berichtigen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen
aus, eigentlich müsste beim Wechsel von der effektiven Abrech-
nungsmethode zur Abrechnung mittels Saldosteuersatzmethode eine
Steuerkorrektur erfolgen, da ein vorerst nach der effektiven Methode
abrechnender Steuerpflichtiger Warenlager, Betriebsmittel und
Anlagegüter völlig entsteuert übernehme. Die ESTV verzichte aus
Vereinfachungsgründen auf eine solche Steuerkorrektur, in der An-
nahme, dass sich der Steuervorteil innerhalb von fünf Jahren, bei
gleichbleibender Abrechnungsmethode, minimiere. Eine solche habe
hingegen zu erfolgen, wenn innerhalb dieser fünf Jahre die Tätigkeit
aufgegeben werde, ein Teil des Geschäftsvermögens für private oder
von der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet werde sowie, wenn
eine Vermögensübertragung mit Meldeverfahren auf einen nach der
effektiven Methode abrechnenden Steuerpflichtigen stattfinde. Die
Steuer berechne sich dabei nach den gesetzlichen Steuersätzen vom
Wert des Warenlagers, der Betriebsmittel und der Anlagegüter im
Zeitpunkt des Wechsels von der effektiven Methode zur
Saldosteuersatzmethode, gekürzt um 1/60 für jeden seither vergange-
nen Monat. Der Wert des Warenlagers, der Betriebsmittel und der
Anlagegüter im Zeitpunkt des Wechsels sei vom Steuerpflichtigen
anzugeben. In der Regel handle es sich um die Bilanzwerte. Auf Grund
der noch nicht abgelaufenen fünf Jahre seit dem Wechsel sei die
Berichtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Weshalb es zur
Vermögensübertragung gekommen sei, sei unerheblich. Die ESTV
nahm eine Korrektur gegenüber dem ursprünglichen Entscheid vor,
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weil sie zugunsten des Einsprechers davon ausging, im bilanzierten
Wert der Liegenschaft von Fr. 1'217'000.-- sei der Bodenwert
mitenthalten, welche sie mit 15.36% schätzte. Schliesslich führte die
ESTV aus, für einen Erlass der Steuerforderung fehle die gesetzliche
Grundlage, ebenfalls für einen Erlass des Verzugszinses.
E.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 an die Eidg. Steuerrekurs-
kommission (SRK) liess A._______ gegen den Einspracheentscheid
vom 3. Januar 2005 Beschwerde erheben. Er beantragte, die
geschuldete Steuer auf dem Anlagevermögen sei von Fr. 40'904.-- auf
Fr. 21'760.05 zu kürzen. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen
vor, er habe – entgegen der Ansicht der ESTV – die Liegenschaft
keineswegs völlig entsteuert übernommen. Im Weiteren führe die
nachträgliche Berichtigung zu einem stossenden Ergebnis. Er habe die
Geschäftstätigkeit aus gesundheitlichen Problemen aufgegeben.
Zudem habe der Steuerpflichtige bei einer Geschäftsübertragung
keinen Einfluss darauf, welche Abrechnungsmethode der
Übernehmende anwende. Er habe während seiner ganzen
Geschäftstätigkeit bloss Vorsteuern in der Höhe von Fr. 4'345.86
geltend machen können. Im Übrigen sei nicht berücksichtigt worden,
dass er mit der Vermietung von Wohnungen von der Steuer ausge-
nommene Umsätze erzielt habe.
Mit Vernehmlassung vom 11. April 2005 beantragte die ESTV die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht übernahm das Verfahren zuständig-
keitshalber und hiess die Beschwerde mit Urteil vom 14. Juli 2008 gut.
Es kam zum Schluss, dass die ESTV die insgesamt geforderte Steuer
von Fr. 40'904.-- mangels gesetzlicher Grundlage zu Unrecht
einverlangt habe. Gegen dieses Urteil führte die ESTV am
10. September 2008 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Eingabe
vom 15. Oktober 2008 stellte A._______ den Antrag, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zu bestätigen, eventualiter die mit der
Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemachten
Steuerminderungsgründe zu berücksichtigen.
G.
Am 24. Februar 2009 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der
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ESTV gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juli
2008 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an das
Bundesverwaltungsgericht zurück. Das Bundesgericht führte im
Wesentlichen aus, dass sich die von der ESTV vorgenommene
Steuerkorrektur auf Art. 59 MWSTG stützen lasse. Diese Bestimmung
genüge den Anforderungen an das Legalitätsprinzip. Die
Ausgestaltung der Besteuerung nach der Saldosteuersatzmethode
müsse, nachdem es sich um eine Rahmenbestimmung handle,
zwangsläufig der ESTV vorbehalten bleiben. Die von der ESTV in der
Spezialbroschüre für Saldosteuersätze dargelegte Verwaltungspraxis
erscheine zweckmässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008
vom 24. Februar 2009 E. 6.3, 6.4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland gegen Entgelt erbrachte
Lieferungen von Gegenständen, im Inland gegen Entgelt erbrachte
Dienstleistungen, der Eigenverbrauch sowie der Bezug von Dienst-
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leistungen gegen Entgelt von Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 5
Bst. a-d MWSTG).
2.1.1 Steuerbarer Eigenverbrauch liegt u.a. gemäss Art. 9 Abs. 1
Bst. d MWSTG vor, wenn die steuerpflichtige Person aus ihrem Unter-
nehmen Gegenstände dauernd oder vorübergehend entnimmt, die
oder deren Bestandteile sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug
berechtigt haben, und die bei Wegfall der Steuerpflicht sich noch in
ihrer Verfügungsmacht befinden. In diesem Falle erweist sich die
Eigenverbrauchsbesteuerung im Wesentlichen als Vorsteuerkorrektur-
regel. Der Tatbestand des Eigenverbrauchs hat in erster Linie den –
sich im Nachhinein als ungerechtfertigt erweisenden – Vorsteuerabzug
(vgl. unten E. 2.3) rückgängig zu machen (Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3974/2008 vom 20. Mai 2009 E. 2.3, A-1523/2006
vom 10. Dezember 2008 E. 2.1.1, A-1410/2006 vom 17. März 2008
E. 4.1).
2.2 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der
Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die
Leistung aufwendet. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller
Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden
(Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG). Nur jene Zuwendungen des
Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ur-
sächlichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen
und ihren Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung un-
abhängigen Leistungsaustauschverhältnis haben (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.2,
A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 4.1, A-1646/2006 vom 3. Dezem-
ber 2008 E. 2.2.1).
2.3 Verwendet ein Steuerpflichtiger Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner
Steuerabrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung
gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen
(Art. 38 Abs. 1 und 2 MWSTG). Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss
Art. 38 Abs. 1 MWSTG unter anderem erforderlich, dass die mit der
Vorsteuer belasteten Gegenstände oder Dienstleistungen für einen
geschäftlich begründeten Zweck gemäss Abs. 2 der Bestimmung
verwendet werden, namentlich für steuerbare Lieferungen und
Dienstleistungen (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10). Werden
bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich begründeten Zweck
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bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz verwendet, liegt
Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht zum Vorsteuer-
abzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10, 8.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3,
A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 47 Abs. 3 MWSTG hat die steuerpflichtige Person
bei der entgeltlichen oder der unentgeltlichen Übertragung eines
Gesamt- oder Teilvermögens von einer steuerpflichtigen Person auf
eine andere im Rahmen einer Gründung, einer Liquidation oder einer
Umstrukturierung (wie z.B. eines Unternehmenszusammenschlusses)
ihre Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Lieferung und
Dienstleistung zu erfüllen. Damit entfällt für sie die Pflicht zur
Entrichtung der Steuer. Entsprechend steht dem Leistungsempfänger
(dem Übernehmenden) kein Vorsteuerabzugsrecht zu (Entscheide der
SRK vom 8. Juli 2004 [SRK 2002-089] E. 4a, bestätigt durch das Urteil
des Bundesgerichts 2A.499/2004 vom 1. November 2005 E. 3.3 und
5.3, vom 15. Januar 2004 [SRK 2001-132] E. 3a/aa, bestätigt durch
das Urteil des Bundesgerichts 2A.102/2004 vom 11. April 2005 E. 5.1;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1643/2006 vom 19. August
2008 E. 2.3.1). Soweit der steuerpflichtige Leistungsempfänger bei der
entgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragung eines Gesamt- oder
Teilvermögens die von ihm übernommenen Gegenstände oder
Dienstleistungen nicht für einen steuerbaren Zweck nach Artikel 38
Abs. 2 MWSTG verwendet, liegt gemäss Art. 9 Abs. 3 MWSTG
aufgrund der Nutzungsänderung steuerbarer Eigenverbrauch vor.
2.4.2 Kann der übernehmende Steuerpflichtige nicht eindeutig be-
legen, in welchem Umfang der frühere Eigentümer zum Vorsteuer-
abzug berechtigt war und inwieweit bei diesem die Nutzungs-
änderungen steuerlich berücksichtigt worden sind, wird nach der
Praxis der ESTV die Übernahme eines Vermögens im Meldeverfahren
einem Bezug mit Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug gleich-
gestellt. Kann der übernehmende Steuerpflichtige hingegen die Auf-
wendungen des früheren Eigentümers, die von ihm geltend gemachten
Vorsteuerabzüge und die von ihm steuerlich berücksichtigten
Nutzungsänderungen anhand von dessen Unterlagen eindeutig
belegen, dürfen für die Ermittlung von Nutzungsänderungen beim
übernehmenden Steuerpflichtigen die Nutzungsverhältnisse des
früheren Eigentümers berücksichtigt werden. Setzt der übernehmende
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Steuerpflichtige das übernommene Gesamt- oder Teilvermögen im
gleichen Umfang für steuerbare und der Steuer nicht unterliegende
Zwecke ein wie der frühere Eigentümer und kann er dies aufgrund der
Unterlagen des früheren Eigentümers eindeutig nachweisen, so liegt
beim übernehmenden Steuerpflichtigen keine Nutzungsänderung vor
(Spezialbroschüre Nr. 05, Nutzungsänderungen, ESTV, Januar 2001,
Ziff. 9.1; vgl. auch Merkblatt [MB] Nr. 11, Übertragung im Meldever-
fahren, Januar 2001, Ziff. 4.1 sowie MB Nr. 11, a.a.O., Juli 2004,
Ziff. 4.1 und 4.2).
2.5
2.5.1 Wer als Mehrwertsteuerpflichtiger jährlich nicht mehr als
Fr. 3 Mio. steuerbaren Umsatz tätigt und im gleichen Zeitraum nicht
mehr als Fr. 60'000.-- Mehrwertsteuer – berechnet nach dem massge-
benden Saldosteuersatz – zu bezahlen hat, kann gemäss Art. 59
Abs. 1 MWSTG nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen. Nach-
dem die Verordnung des Bundesrates über die Mehrwertsteuer vom
22. Juni 1994 (MWSTV, AS 1994 1464) zwar diese Abrechnungs-
methode nicht ausdrücklich vorgesehen hatte, die ESTV sie jedoch
gestützt auf Art. 47 Abs. 3 MWSTV anwendete, hat der Gesetzgeber
mit dem Erlass des Mehrwertsteuergesetzes die Saldosteuer-
satzmethode explizit festgeschrieben (MAKEDON JENNI, in ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/
München 2000, Art. 59, N 2). Die Abrechnung nach den
Saldosteuersätzen ist bei der ESTV zu beantragen und trotz Wahlrecht
der steuerpflichtigen Person muss der jeweils anzuwendende
Saldosteuersatz von der ESTV vorgängig bewilligt werden (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008
E. 3.2, A-1423/2006 vom 23. Oktober 2007 E. 2.1, A-1377/2006 vom
20. März 2007 E. 2.3).
2.5.2 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die geschuldete
Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten
Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV
bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2, 1. Satzteil
MWSTG). Mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im Sinne einer
Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2, 2. Satzteil MWSTG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008
E. 3.2). Das heisst, damit wird funktional der nicht in Abzug gebrach-
ten Vorsteuer pauschal Rechnung getragen, und zwar durch einen
tieferen Abrechnungssatz. Arithmetisch betrachtet widerspiegelt der
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Saldosteuersatz somit die Differenz zwischen dem Steuersatz und
dem – aus mittelfristiger Sicht – vermuteten Anteil an vorsteuer-
belasteten Aufwendungen und Investitionen. Im Endeffekt sollte die
nach der Saldosteuersatzmethode ermittelte Steuer möglichst genau
der nach der effektiven Abrechnungsmethode geschuldeten Steuer
entsprechen. Bei der Einzelfallbetrachtung muss dies jedoch nicht zu-
treffen. So kann der zur Anwendung kommende pauschale Vorsteuer-
abzug – bei dessen Festlegung die ESTV von einer durchschnittlichen
Vorsteuerbelastung einer ganzen Branche resp. Geschäftstätigkeit
ausgeht – den individuellen Verhältnissen jeder steuerpflichtigen
Person kaum (vollständig) gerecht werden. Je nach Aufwandstruktur
und Investitionskultur kann deren Vorsteuerbelastung sogar merklich
vom als allgemeingültig betrachteten Branchendurchschnitt divergieren
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom 19. August
2009 E. 2.2.2, A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 6.2,
A-1377/2006 vom 20. März 2007 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen; JENNI,
a.a.O., Art. 59, N 17).
2.5.3 Gemäss Art. 59 Abs. 3 MWSTG muss die steuerpflichtige
Person, die mit Saldosteuersatz abrechnet, diese Abrechnungsart
während fünf Jahren beibehalten. Verzichtet sie auf die Anwendung
des Saldosteuersatzes, so kann sie frühestens nach fünf Jahren
wieder diese Abrechnungsart wählen. Vorbehalten bleibt die
Möglichkeit zum Wechsel bei jeder Anpassung des betreffenden
Saldosteuersatzes, die nicht auf eine Änderung der Steuersätze
zurückzuführen ist. Mit der fünfjährigen Sperrfrist nach Art. 59 Abs. 3
MWSTG soll sichergestellt werden, dass sich der Steuerpflichtige nicht
aus rein steuerplanerischen Gründen steuerliche Vorteile verschaffen
kann (Bericht der Kommission für Wirtschaft und Arbeit des National-
rats [WAK-N] vom 28. August 1996 zur parlamentarischen Initiative
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], BBl 1996 V 787, zu
Art. 55 E-MWSTG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom
24. Februar 2009 E. 6.1).
2.5.4 Beim Wechsel von der effektiven Methode zur Abrechnung mit
Saldosteuersätzen erfolgt grundsätzlich keine Steuerkorrektur. Eine
nachträgliche Berichtigung wird nach der Praxis der ESTV hingegen
vorgenommen, wenn vor Ablauf der fünf Jahre (a) die Tätigkeit aufge-
geben wird, (b) ein Teil des Geschäftsvermögens (z.B. Auto) für private
oder für von der Steuer ausgenommene Zwecke ausgeschieden wird
oder (c) eine im Meldeverfahren abzuwickelnde Vermögens-
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übertragung stattfindet und der übernehmende Steuerpflichtige nach
der effektiven Methode abrechnet. Bei jedem Wechsel von der
effektiven Methode zur Abrechnung mit Saldosteuersätzen hat der
Steuerpflichtige der ESTV den Wert des Warenlagers, der
Betriebsmittel und der Anlagegüter im Zeitpunkt des Wechsels
anzugeben. In der Regel handelt es sich dabei um die Bilanzwerte.
Bleibt die Steuerpflicht nicht mehr fünf ganze Kalenderjahre bestehen,
so erfolgt eine nachträgliche Steuerkorrektur (pro rata temporis) auf
dem vorstehend erwähnten Wert des Warenlagers, der Betriebsmittel
und der Anlagegüter (Spezialbroschüre Nr. 03, Saldosteuersätze,
1. Januar 2001, Ziff. 8.2.2).
Mit Urteil vom 24. Februar 2009 bestätigte das Bundesgericht diese
Verwaltungspraxis. Wesentlich sei, dass der Steuerpflichtige, nachdem
er zuerst nach der effektiven Methode abgerechnet habe, beim
späteren Wechsel zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen Waren-
lager, Betriebsmittel und Anlagegüter aufgrund des Vorsteuerabzuges
vollumfänglich entsteuert übernommen habe. Bei einer Geschäfts-
aufgabe, dem Ausscheiden von Teilen des Geschäftsvermögens für
private oder von der Besteuerung ausgenommene Zwecke, oder bei
Vermögensübertragungen im Meldeverfahren würde sich ohne
Nachbelastung bei Anwendung des Saldosteuersatzes ein unge-
rechtfertigter Steuervorteil für den Steuerpflichtigen ergeben. Beim
Wechsel zur Saldosteuersatzmethode hätte eigentlich eine entspre-
chende Steuerkorrektur zu erfolgen. Darauf werde aber aus
Praktikabilitätsgründen verzichtet. Die ESTV gehe davon aus, dass
sich der entsprechende Vorteil bei gleichbleibender Abrechnungs-
methode während fünf Jahren sukzessive minimiere und nach dem
Verstreichen dieser Zeit ungefähr ausgeglichen sei. Werde allerdings
vor Ablauf der fünf Jahre die Saldobesteuerung aufgegeben, oder
werden die genannten Vermögenswerte aus dem Geschäftsbereich
entnommen und in einen privaten oder nicht steuerbaren Bereich
überführt bzw. an einen Steuerpflichtigen veräussert, der nach der
effektiven Methode abrechne, so sei die Besteuerung nachzuholen.
Die Steuer werde in solchen Fällen nach einem vereinfachten
Verfahren berechnet (sog. Sechzigstel-Methode), die der allmählichen
Reduzierung des erwähnten Vorteils Rechnung trage (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.4).
2.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
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oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht
nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur
Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Be-
weislast trägt. Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen,
welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer-
forderung erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -meh-
renden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die
steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbe-
günstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom
14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1643/2006 vom 19. August 2008 E. 2.4, A-1354/2006 vom 24. Au-
gust 2007 E. 2, A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.4).
3.
Im vorliegenden Fall wechselte A._______ (Beschwerdeführer) mit
Wirkung per 1. Januar 2001 zur Abrechnung mit Saldosteuersätzen
und übertrug am 1. Mai 2003 sein Geschäftsvermögen im
Meldeverfahren auf eine steuerpflichtige Person, die nach der
effektiven Methode abrechnete. Auf den 30. Juni 2003 wurde er im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Da zwischen dem
Wechsel zur Abrechnung mit Saldosteuersätzen und der Beendigung
der Steuerpflicht die Sperrfrist von fünf Jahren gemäss Art. 59 Abs. 3
MWSTG nicht abgelaufen war, nahm die ESTV eine Steuerkorrektur
vor. Zur Berechnung der Nachforderung ging sie von einem massge-
benden Anlagevermögen von Fr. 1'076'424.-- aus (Bilanzwert der
Liegenschaft per 30. Juni 2000 von Fr. 1'217'000.-- abzüglich des
geschätzten Bodenwertes von Fr. 178'176.-- [15,36% des Kaufpreises
von Fr. 1'160'000.--] zuzüglich des Bilanzwertes des mobilen Anlage-
vermögens per 30. Juni 2000 von Fr. 37'600.--). Die Abrechnungsdauer
mit Saldosteuersätzen von 30 Monaten berücksichtigte die ESTV mit
einer Kürzung der Nachforderung um 30/60 bzw. 50%. Es resultierte
eine Steuerforderung von 7,6% auf Fr. 538'212.--, ausmachend
Fr. 40'904.10. Mit Urteil 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 hat das
Bundesgericht die Praxis der ESTV, bei Nichteinhaltung der
fünfjährigen Sperrfrist gemäss Art. 59 Abs. 3 MWSTG eine
nachträgliche Steuerkorrektur auf dem Wert des Warenlagers, der
Betriebsmittel und der Anlagegüter pro rata temporis vorzunehmen,
Seite 11
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als rechtmässig bestätigt (vgl. oben E. 2.5.4). Im Streit ist vorliegend
die Steuernachforderung noch insoweit, als der Beschwerdeführer
eine Herabsetzung auf Fr. 21'760.05 verlangt, da er die Liegenschaft
nicht völlig entsteuert übernommen (E. 3.1) und diese teilweise für von
der Steuer ausgenommene Zwecke verwendet habe (E. 3.2). Nicht
bestritten wird im Übrigen die Schätzung des Bodenwertes durch die
ESTV und die einzelnen Bilanzwerte.
3.1 Der Beschwerdeführer legt dar, dass er die Liegenschaft keines-
wegs völlig entsteuert übernommen habe, sondern höchstens im
Umfang wie seinerzeit seine Vorgänger Vorsteuern geltend machen
konnten. Der Kauf der Liegenschaft von seinen Eltern am 1. Mai 1998
sei mittels Meldeverfahren erfolgt. Er habe die Liegenschaft zum Preis
von Fr. 1'160'000.-- gekauft. Die Differenz zwischen dem Buchwert bei
den Verkäufern und dem Kaufpreis von Fr. 392'844.-- müsse er sich
nun ebenfalls pro rata temporis anrechnen lassen, obwohl dieser
Betrag mehrwertsteuerlich nie vorsteuerberechtigt gewesen sei. Die
sachgerechte Basis für die Berechnung der Steuerkorrektur sei
deshalb der Liegenschaftsbuchwert der Verkäufer in der Höhe von
Fr. 767'156.-- zuzüglich der getätigten Investitionen beim Kinderspiel-
platz. Die Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig.
Er verkennt offenbar, dass aufgrund des durchgeführten Melde-
verfahrens keine Besteuerung des Umsatzes bei den damaligen Ver-
käufern erfolgte, wobei nach Art. 33 Abs. 1 und 2 MWSTG (vgl. E. 2.2)
der Verkaufspreis von Fr. 1'160'000.-- das massgebliche Entgelt
darstellte und nicht der Buchwert bei den Verkäufern. Der
Beschwerdeführer hat demnach die Liegenschaft in der Höhe des
Kaufpreises entsteuert übernommen. Auf den 1. Januar 2001 wurde
die entsteuerte Liegenschaft zuzüglich getätigter Investitionen
(Kinderspielplatz), bei denen der entsprechende Vorsteurabzug
geltend gemacht werden konnte, in die Abrechnungsmethode mit
Saldosteuersatz überführt.
3.2 An diesem Resultat vermag der Einwand des Beschwerdeführers,
dass er mit der Vermietung von Wohnungen von der Steuer ausge-
nommene Umsätze erzielt habe, nichts zu ändern. Zum einen kann er
den Nachweis für die steuermindernde Tatsache (E. 2.6) nicht
erbringen, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang bereits die
Verkäufer die Liegenschaft für von der Steuer ausgenommene Zwecke
verwendet haben. Insbesondere sind schriftliche Mietverträge
hinsichtlich der vermieteten Wohnungen, die keine Ferienwohnungen
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darstellen, nach seinen eigenen Angaben erst seit dem 28. Mai 1999
bzw. 30. Mai 2002 und damit nach dem Kauf im Jahr 1998 vorhanden.
Der Beschwerdeführer kann sich somit nicht auf eine vormalige
Nutzung der Verkäufer berufen. Der Kauf der Liegenschaft im
Meldeverfahren im Jahr 1998 ist folglich einem Bezug mit Berechti-
gung zum vollen Vorsteuerabzug gleichzustellen (vgl. E. 2.4.2). Der
Beschwerdeführer hat die Liegenschaft demnach vollständig ent-
steuert übernommen. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer nach-
weislich keine Nutzungsänderung für eine teilweise Verwendung der
Liegenschaft für ausgenommene Zwecke abgerechnet bzw. einen ent-
sprechenden Eigenverbrauch deklariert (vgl. E. 2.4.1). Auch deklarierte
er in der Folge keine ausgenommenen Umsätze und nahm dem-
entsprechend keine Vorsteuerabzugskürzungen vor. Es bleibt deshalb
beim Resultat, dass er beim Wechsel zur Saldosteuersatzmethode am
1. Januar 2001 die gesamte Liegenschaft entsteuert in diese Abrech-
nungsart überführte.
3.3 Schliesslich sind auch die übrigen Argumente des Beschwer-
deführers, dass er seinen Betrieb nicht freiwillig aufgegeben habe und
er nicht beeinflussen könne, welche Abrechnungsmethode der Über-
nehmende wähle, nicht stichhaltig. Aus welchen Gründen die fünf-
jährige Sperrfrist bei der Abrechnung mit Saldosteursätzen nicht ein-
gehalten wird, kann aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht keine Rolle
spielen. Ebenfalls nicht überzeugend ist letztlich der Einwand des
Beschwerdeführers, dass er während seiner ganzen Geschäftstätigkeit
(1998-2003) hinsichtlich der Liegenschaft nur Vorsteuern im Umfang
von Fr. 4'345.86 (Investition Kinderspielplatz) geltend machen konnte
und es deshalb zu einem stossenden Ergebnis führe, wenn er nun
eine Steuerforderung von Fr. 40'904.10 bezahlen müsse. Zum einen ist
der Kauf der Liegenschaft im Meldeverfahren einem Bezug mit
Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug gleichzustellen (vgl. E. 3.2),
zum anderen rechnete er ab dem 1. Januar 2001 mit der Saldo-
steuersatzmethode ab, bei der die Vorsteuern mit dem Saldosteuer-
satz abgegolten sind (vgl. E. 2.5.2). Beides hat der Beschwedeführer
bei seiner Berechnung fälschlicherweise nicht berücksichtigt. Die
Nachforderung der ESTV in der Höhe von Fr. 40'904.-- Mehrwertsteuer
zuzüglich Verzugszins erweist sich demnach als rechtmässig.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das Beschwerde-
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verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf Fr. 1'000.-- fest-
gesetzt werden, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu verrechnen. Eine Parteientschä-
digung bleibt dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang
von Gesetzes wegen versagt (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE
e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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