B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4057/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Dr. iur. Harry F. Nötzli, Rechtsanwalt,
Zuerich Law Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Landwirtschaft BLW,
Schwarzenburgstrasse 165, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-4057/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (…), war seit dem 3. April 1989 beim zum Bun-
desamt für Landwirtschaft (BLW) gehörenden Eidgenössischen Pflanzen-
schutzdienst (EPSD) an der Dienststelle Basel tätig. Zuerst arbeitete er in
der Funktion als Pflanzenschutzkontrolleur und ab 1. Juli 1999 übernahm
er die Leitung der Dienststelle Basel.
B.
Aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2015 des gemischten Ausschusses für
Landwirtschaft Europäische Union (EU) / Schweiz vom 19. November 2015
(Abl. L 27 vom 1. Februar 2017), wonach phytosanitäre Kontrollen von Wa-
ren aus Drittländern ab 1. Juli 2017 nur noch im Ersteintrittsland durchge-
führt werden, sowie im Hinblick auf die per 1. Januar 2020 geplante Inkraft-
setzung der neuen Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV, AS 2018
4209) hat das BLW mögliche Neuausrichtungen der Dienststellen des
EPSD überprüft und schliesslich entschieden, die Dienststelle Basel per
30. Juni 2018 zu schliessen. Am 15. Dezember 2017 kündigte das BLW
den Mietvertrag betreffend die Büroräumlichkeiten der Dienststelle Basel
auf den nächsten Kündigungstermin.
C.
Am 19. Dezember 2017 informierte das BLW A._______ mündlich, dass
die Dienststelle Basel per 30. Juni 2018 aufgehoben werde und vorgese-
hen sei, ihn per 1. Juli 2018 in den EPSD-Standort in Bern-Liebefeld zu
integrieren.
D.
Mit Schreiben vom 28. Januar 2018 an das BLW beantragte A._______
den Verbleib in den Büroräumlichkeiten in Basel bis zum Ende des Miet-
verhältnisses im Januar 2019 sowie die Bewilligung von Telearbeit für die
Zeit danach.
E.
Das BLW reichte am 19. Februar 2018 dem Generalsekretariat des Eidge-
nössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (GS
WBF) einen Antrag zur Bewertung der neuen Stelle von A._______ als "Se-
nior phytosanitary Inspector" samt Stellenbeschreibung ein.
F.
Am 1. März 2018 lehnte das BLW den Antrag von A._______ auf Verbleib
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in den Büroräumlichkeiten in Basel ab, da der Mietvertrag auf den nächsten
vertraglich festgelegten Kündigungstermin gekündigt und mit dem Bundes-
amt für Bauten und Logistik (BBL) als Vermieter die Freigabe der Räum-
lichkeiten per 30. Juni 2018 vereinbart worden sei. Zudem teilte es
A._______ mit, aus arbeitsorganisatorischen Gründen und damit die In-
tegration ins Team gelingen könne, seien mindestens zwei Arbeitstage pro
Woche am Standort Bern-Liebefeld erforderlich. Da sodann wöchentlich
zwei Arbeitstage für externe Kontrollen eingesetzt würden, könne seinem
Antrag auf Telearbeit nur im Umfang von einem Tag pro Woche entspro-
chen werden. Schliesslich wurde A._______ mitgeteilt, dass die ange-
passte Stellenbeschreibung zur Klassifikation eingereicht worden sei.
G.
Das BLW informierte die Mitarbeitenden des EPSD mit E-Mail vom
16. März 2018, dass A._______ ab dem 1. Juli 2018 als Inspektor einen
neuen Arbeitsplatz am Standort Bern-Liebefeld erhalten werde.
H.
Mit Schreiben vom 9. April 2018 ersuchte A._______ das BLW um einen
Besprechungstermin. Gleichzeitig teilte er u.a. mit, der Arbeitsweg nach
Bern-Liebefeld betrage mit den öffentlichen Verkehrsmitteln über zwei
Stunden und sei daher unzumutbar. Zudem würden die Kontrollen in Basel
häufig zwischen 09.00 und 11.00 Uhr stattfinden, wodurch er zuerst nach
Bern-Liebefeld und dann zurück nach Basel fahren müsste. Es sei daher
zweckmässiger, die Kontrollen von zu Hause aus durchzuführen.
I.
Anlässlich der daraufhin am 16. Mai 2018 durchgeführten Besprechung
übergab das BLW A._______ den Entwurf eines neuen Arbeitsvertrages
als Pflanzenschutzinspektor (Senior Inspector) für den Arbeitsort Liebefeld
samt Stellenbeschreibung. Der Arbeitsvertrag hielt u.a. fest, dass
A._______ seinen Privatwagen für den dienstlichen Kontrolleinsatz gegen
Kilometervergütung verwende, soweit nicht die Benützung der öffentlichen
Verkehrsmittel für die Arbeitstage in Bern angezeigt sei. Sodann sollte sich
der Arbeitgeber während einem Jahr an den durch den neuen Arbeitsort
verursachten zusätzlichen Reisekosten mit den öffentlichen Verkehrsmit-
teln beteiligen, wobei mindestens zwei Arbeitstage pro Woche am Standort
Liebefeld vorgesehen seien. Ebenfalls wurde A._______ der Entwurf einer
Vereinbarung gemäss Art. 104c der Bundespersonalverordnung vom
3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) betreffend "Stellenaufhebung per
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30. Juni 2018 und gemeinsames weiteres Vorgehen" (nachfolgend: Reor-
ganisationsvereinbarung) ausgehändigt. Diese hält in Ziff. 9 fest, dass An-
gestellten, welche ihre Mitwirkungspflichten nach Art. 104 Abs. 3 BPV ver-
letzen (z.B. Nichtunterzeichnung der vorliegenden Vereinbarung, man-
gelnde Beteiligung an der Stellensuche etc.) oder eine andere zumutbare
Arbeit ablehnen würden, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) gekündigt werde.
J.
Am 17. Mai 2018 teilte das BLW A._______ bezugnehmend auf die Be-
sprechung vom 16. Mai 2018 mit, dass ein in jeder Hinsicht zumutbares
Stellenangebot vorliege. Seinen Hinweis auf die finanziellen Risiken bei
Ablehnung des Angebots und anschliessender Kündigung werde zur
Kenntnis genommen. Der von ihm unterbreitete Vorschlag einer Austritts-
vereinbarung (Austritt am 31. Dezember 2018, Freistellung sowie Entschä-
digung von sechs Monatslöhnen) könne nicht angenommen werden. Wie
vereinbart erhalte er Gelegenheit zur Stellungnahme zum Arbeitsvertrag
samt Stellenbeschreibung sowie zur Reorganisationsvereinbarung bis
28. Mai 2018. Bei Annahme des Stellenangebots werde um Rücksendung
der unterzeichneten Dokumente ersucht.
K.
A._______ lehnte das Stellenangebot mit Schreiben vom 28. Mai 2018 ab,
da es seiner Ansicht nach aus den bereits im Schreiben vom 6. April 2018
(recte: 9. April 2018) genannten Gründen nicht zumutbar sei. Zudem be-
stritt er das Vorliegen einer Reorganisation im Sinne des Gesetzes.
L.
Zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs stellte das BLW A._______ am
4. Juni 2018 den Entwurf der Kündigungsverfügung zu und setzte ihm eine
nicht erstreckbare Frist zur Stellungnahme bis 8. Juni 2018.
M.
Am 8. Juni 2018 wies A._______ darauf hin, dass er Kenntnis davon habe,
dass der Mietzins für die Räumlichkeiten in Basel bis Ende 2018 beglichen
sei und die Kündigung unverschuldet erfolge. Zudem machte er geltend,
durch die unangemessen kurze Frist zur Stellungnahme sei ihm das recht-
liche Gehör nicht gewährt worden.
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Seite 5
N.
Daraufhin verfügte das BLW am 11. Juni 2018 die Auflösung des Arbeits-
vertrages mit A._______ gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG per 31. Ok-
tober 2018 und regelte die Nebenfolgen. Zur Begründung führte es zusam-
mengefasst aus, im Rahmen einer Reorganisation sei die Dienststelle Ba-
sel aufgehoben worden. Davon sei auch die Stelle von A._______ als Lei-
ter der Dienststelle betroffen. Man habe ihm eine Stelle als Pflanzenschutz-
inspektor in Bern-Liebefeld angeboten. Dabei handle es sich gemäss den
in Art. 104a BPV genannten Kriterien um eine zumutbare Stelle. Da
A._______ diese abgelehnt habe, könne ihm nach Art. 10 Abs. 3 Bst. d
BPG gekündigt werden. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelte nach
Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV als verschuldet. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liege sodann nicht vor.
O.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2018 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführer) gegen die Verfügung des BLW (nachfolgend: Vorinstanz) vom
11. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz zu ver-
pflichten, ihm eine Entschädigung in der Höhe von zwölf Monatslöhnen we-
gen sachlich nicht gerechtfertigter Kündigung und eine Abfindung in der
Höhe von zehn Monatslöhnen auszubezahlen. Der Beschwerdeführer be-
streitet das Vorliegen einer Reorganisation und eines sachlichen Kündi-
gungsgrundes. Er sei der einzige Mitarbeiter, der von der Schliessung der
Dienststelle Basel betroffen sei. Seine Stelle sei zudem nicht aufgehoben
worden. In formeller Hinsicht rügt er sodann eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs sowie von der Vorinstanz nicht genügend über den beabsich-
tigten Stellenwechsel informiert worden zu sein.
P.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2018 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, weshalb ihrer Ansicht nach eine
Reorganisation grösseren Ausmasses vorliege und die Stelle des Be-
schwerdeführers aufgehoben worden sei. Eventualiter macht sie eine Ver-
setzung geltend, wobei auch dann ein zumutbares Arbeitsangebot unter-
breitet werden könne, das bei Ablehnung zur Kündigung führe. Es liege
somit auch bei einer Versetzung ein sachlicher Kündigungsgrund vor. Im
Übrigen bekräftigt die Vorinstanz ihre Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung.
A-4057/2018
Seite 6
Q.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2018
an seinen Anträgen und Standpunkten fest. Zusätzlich macht er geltend,
die ihm angebotene Stelle sei unzumutbar gewesen. Auch sei die durch die
angebliche Reorganisation provozierte Kündigung von langer Hand ge-
plant worden. Er sei in den vergangenen Jahren mehrmals Mobbingversu-
chen ausgesetzt gewesen. Schliesslich bestreitet er die Zulässigkeit einer
Versetzung.
R.
Die Vorinstanz bekräftigt in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2018
ihre Standpunkte und weist den Vorwurf von Mobbingversuchen zurück.
S.
In seinen Schlussbemerkungen vom 23. Januar 2019 hält der Beschwer-
deführer an seinen bisherigen Anträgen und Ausführungen fest.
T.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und
stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus-
nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 36 Abs. 1 BPG, wonach Verfügungen des Arbeitgebers mit Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können).
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem die Auflösung
seines Arbeitsverhältnisses verfügt wurde, sowohl formell als auch materi-
ell beschwert. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal-
tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es
um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal-
tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu-
sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in-
sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein
eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer A-1399/2017 vom 13. Juni 2018 E. 2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.160).
3.
Zunächst ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs geltend. Er bringt vor, der Kündigungsentscheid habe bereits im Zeit-
punkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestanden. Die
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Seite 8
Vorinstanz führe in der angefochtenen Verfügung selber aus, dass sie ihn
anlässlich der Besprechung vom 16. Mai 2018 darauf hingewiesen habe,
das Arbeitsverhältnis kündigen zu müssen, falls er die Reorganisationsver-
einbarung und den neuen Arbeitsvertrag nicht unterzeichne. Zudem sei die
angefochtene Verfügung noch am gleichen Tag ergangen, wie der
Vorinstanz seine Stellungnahme vom 8. Juni 2018 zugestellt worden sei.
Auch habe er vom Direktor der Vorinstanz erfahren, dass die bereits unter-
zeichnete Kündigungsverfügung tagelang auf dessen Tisch gelegen habe.
Die Gewährung des rechtlichen Gehörs mit unanständig kurzer Frist sei
eine reine Farce gewesen.
3.1.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Im
Rahmen der Besprechung vom 16. Mai 2018 sei der Beschwerdeführer auf
die Konsequenzen bei Nichtunterzeichnung der Reorganisationsvereinba-
rung und des neuen Arbeitsvertrages hingewiesen worden. Dadurch sei
dem Beschwerdeführer bereits zu jenem Zeitpunkt die Möglichkeit eröffnet
worden, sich mit den möglichen Folgen auseinanderzusetzen. Mit der Zu-
stellung des Entwurfs der Kündigungsverfügung vom 4. Juni 2018 habe sie
dem Beschwerdeführer ein weiteres Mal das rechtliche Gehör gewährt. Sie
habe dem Beschwerdeführer mehrmals Gelegenheit geboten, sich zum
Stellenangebot und der Stellenbeschreibung zu äussern.
3.1.3 Im Rahmen der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darf die zu-
ständige Behörde erst nach Kenntnisnahme der gesamten entscheidrele-
vanten Sachlage und mithin erst nach Anhörung der betroffenen Person zu
einer (definitiven) Entscheidung gelangen. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 29 und
Art. 30 Abs. 1 VwVG) ist verletzt, wenn eine Entlassung schon vor der An-
hörung faktisch feststeht (Urteile des BGer 8C_340/2014 vom 15. Oktober
2014 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 140 I 320 und 8C_187/2011 vom 14. Sep-
tember 2011 E. 6.2; Urteile des BVGer A-1246/2018 vom 29. Oktober 2018
E. 3.2 und A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 3.3.2). Damit der Arbeitneh-
mer sein Anhörungsrecht ausreichend wahrnehmen kann, hat er nicht
bloss die ihm zur Last gelegten Tatsachen zu kennen, sondern er muss
darüber hinaus auch wissen, mit welchen Massnahmen er zu rechnen hat
(Urteile des BGer 8C_559/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.2.3.2 und
8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 7.2.4, je m.H.). Um dies sicher-
zustellen, wird die Gewährung des rechtlichen Gehörs in der Praxis regel-
mässig mit einem Verfügungsentwurf verbunden, in dem insbesondere die
Kündigungsmotive erläutert werden und die Auflösung des Arbeitsverhält-
nisses in Aussicht gestellt wird. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei
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der Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich bereits die Absicht be-
steht, das Arbeitsverhältnis aufzulösen, ansonsten der Arbeitnehmer dazu
nicht angehört werden müsste. Ebenso wenig lässt sich verhindern, dass
die Arbeitgeberin regelmässig auf ihrem ursprünglichen Willen beharren
wird. Entscheidend ist, dass der Beschluss zur Auflösung des Arbeitsver-
hältnisses im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch nicht
endgültig gefasst worden ist, folglich nicht ausgeschlossen ist, dass die Ar-
beitgeberin auf ihr Vorhaben zurückkommt (zum Ganzen Urteile des
BVGer A-1246/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.2, A-7166/2016 vom
7. November 2017 E. 3.2 und A-6627/2016 vom 11. April 2017 E. 3.1.4).
3.1.4 Anlässlich der Besprechung vom 16. Mai 2018 übergab die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Entwurf eines neuen Arbeitsvertra-
ges samt Stellenbeschreibung sowie die Reorganisationsvereinbarung. Es
ist sodann unbestritten, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer gleich-
zeitig darüber informierte, dass sie ihm bei Nichtunterzeichnung der Doku-
mente bzw. bei Ablehnung des Stellenangebots kündigen werde. Diese
Konsequenz wurde zudem in Ziff. 9 der Reorganisationsvereinbarung mit
Verweis auf Art. 10 Abs. 3 BPG und Art. 104e Abs. 1 und 2 BPV nochmals
ausdrücklich festgehalten. Der Beschwerdeführer wusste somit ab dem
16. Mai 2018, mit welchen Massnahmen er bei Ablehnung des unterbreite-
ten Stellenangebots zu rechnen haben wird. Mit Schreiben vom 17. Mai
2018 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer daraufhin explizit Ge-
legenheit zur Stellungnahme zu den übergebenen Dokumenten ein. Damit
bestand für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich umfassend zum
Stellenangebot und zur beabsichtigten Kündigung bei Ablehnung des An-
gebots zu äussern, womit er sein Anhörungsrecht ausreichend wahrneh-
men konnte. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Zustellung des Entwurfs der Kündi-
gungsverfügung am 4. Juni 2018 nur eine kurze Frist bis 8. Juni 2018 zur
erneuten Stellungnahme einräumte, zumal der Entwurf nichts Wesentli-
ches enthielt, das dem Beschwerdeführer nicht bereits seit dem 16. Mai
2018 bekannt war und zu dem er sich nicht bereits umfassend hatte äus-
sern können.
Vorliegend kann zudem nicht gesagt werden, dass sich die Vorinstanz im
Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs bereits definitiv und un-
widerruflich zur Entlassung des Beschwerdeführers entschieden hatte und
diesem das rechtliche Gehör bloss pro forma gewährte. So wurde dem Be-
schwerdeführer am 16. Mai 2018 gerade ein Stellenangebot unterbreitet.
Der gleichzeitige Hinweis der Vorinstanz, bei Ablehnung der ihrer Ansicht
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Seite 10
nach zumutbaren Stelle die Kündigung auszusprechen, wie dies gesetzlich
vorgesehen ist (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG und Art. 104e Abs. 2 BPV),
kann nicht derart aufgefasst werden, dass sie sich bereits unwiderruflich
zur Entlassung entschieden hätte. Vielmehr hatte sie die Pflicht, den Be-
schwerdeführer über die Konsequenzen einer Ablehnung aufzuklären, um
ihm hierzu das rechtliche Gehör gewähren zu können. Es ist zudem nicht
auszuschliessen, dass die Vorinstanz bei annehmbaren Lösungsvorschlä-
gen oder überzeugenden Argumenten seitens des Beschwerdeführers von
einer Kündigung abgesehen hätte. Die Vorinstanz hat die Stellungnahmen
des Beschwerdeführers in die angefochtene Verfügung aufgenommen und
dargelegt, weshalb entgegen dessen Ansicht die angebotene Stelle als zu-
mutbar anzusehen ist. Auch ist sie auf die in der Stellungnahme vom
8. Juni 2018 vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
eingegangen und hat den ursprünglichen Entwurf der Kündigungsverfü-
gung entsprechend überarbeitet. Dass die Vorinstanz sich mit den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2018
auseinandersetzte, zeigt zudem, dass die Kündigungsverfügung in ihrer
endgültigen Form nicht bereits tagelang unterzeichnet auf dem Tisch des
Direktors der Vorinstanz gelegen haben kann. Die Vorinstanz ist somit erst
nach Anhörung des Beschwerdeführers zu einer definitiven Entscheidung
gelangt. Die Rüge der Gehörsverletzung erweist sich demzufolge als un-
begründet.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, von der Vorinstanz nicht genü-
gend über den beabsichtigten Stellenwechsel informiert worden zu sein.
Es sei ihm lediglich am 19. Dezember 2017 mitgeteilt worden, dass die
Dienststelle Basel per 30. Juni 2018 aufgehoben würde und vorgesehen
sei, ihn danach in den EPSD-Standort in Bern-Liebefeld zu integrieren. Er
sei jedoch nicht gefragt worden, ob er damit einverstanden sei. Ebenfalls
sei er nicht darüber informiert worden, wie seine angedachte Tätigkeit aus-
sehe oder wie es sich mit seinem Lohn verhalten werde. Erst anlässlich
des von ihm initiierten Gesprächs vom 16. Mai 2018 sei ihm mitgeteilt wor-
den, dass es sich nicht um eine Versetzung, sondern um eine Reorganisa-
tion handle. Gleichzeitig sei ihm eine Reorganisationsvereinbarung und ein
neuer Arbeitsvertrag vorgelegt worden. Dies habe offenkundig dazu dienen
sollen, bei Ablehnung des Angebots sofort die Kündigung in die Wege zu
leiten, ohne die sechsmonatige Frist, die es im Rahmen von Reorganisati-
onen einzuhalten gelte, zu beachten. Die Reorganisationsvereinbarung sei
so zur Farce verkommen.
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Seite 11
3.2.2 Die Vorinstanz hingegen trägt vor, den Beschwerdeführer regelmäs-
sig und frühzeitig über die Reorganisation informiert zu haben. Bereits im
Oktober 2017 habe sie ihn über die Reorganisationspläne in Kenntnis ge-
setzt und es seien verschiedene Optionen besprochen worden. Am 19. De-
zember 2017 sei der Beschwerdeführer über den kurz zuvor getroffenen
Reorganisationsentscheid und dessen Konsequenzen informiert worden.
Es hätten sodann auch mehrere bilaterale Gespräche zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem direkten Vorgesetzten stattgefunden, anläss-
lich welchen pragmatische Lösungen besprochen worden seien.
3.2.3 Nach Art. 104b BPV informieren die Verwaltungseinheiten ihr Perso-
nal und die Personalorganisationen offen, frühzeitig und umfassend über
bevorstehende Umstrukturierungen und Reorganisationen und die beab-
sichtigten Massnahmen (Abs. 1). Angestellte, die voraussichtlich nicht
mehr in der Verwaltungseinheit weiterbeschäftigt werden können, müssen
spätestens sechs Monate vor einer allfälligen Kündigung darüber informiert
werden (Abs. 2).
3.2.4 Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer
bereits im Oktober 2017 über die Reorganisationspläne informiert worden
wäre. Auch die von der Vorinstanz erwähnten bilateralen Gespräche sind
nicht dokumentiert. Hingegen ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
am 19. Dezember 2017 dahingehend informiert wurde, dass die Dienst-
stelle Basel per 30. Juni 2018 geschlossen werde und vorgesehen sei, ihn
in den EPSD-Standort in Bern-Liebefeld zu integrieren. Damit hatte der Be-
schwerdeführer zumindest ab diesem Zeitpunkt und somit mehr als sechs
Monate vor der tatsächlichen Schliessung der Dienststelle Kenntnis von
der geplanten Reorganisation. Ebenfalls wusste der Beschwerdeführer,
dass eine Weiterbeschäftigung am Standort in Bern-Liebefeld für ihn vor-
gesehen war. Was den konkreten Inhalt der neuen Stelle anbelangt, so
reichte die Vorinstanz am 19. Februar 2018 dem GS WBF einen Antrag zur
Bewertung der neuen Stelle samt Stellenbeschreibung ein. Im Schreiben
vom 1. März 2018 wurde der Beschwerdeführer sodann über die erfolgte
Einreichung dieses Antrages informiert. Ob der Beschwerdeführer auch
über die konkrete Ausgestaltung der für ihn vorgesehenen Stelle in Kennt-
nis gesetzt wurde, bleibt unklar. Den Akten lässt sich dies jedenfalls nicht
entnehmen. Allerdings erfolgte seitens des Beschwerdeführers auch keine
diesbezügliche Nachfrage, was bei einem Bedürfnis nach zusätzlichen In-
formationen zu erwarten gewesen wäre. Wie es sich damit verhält, kann
jedoch offen gelassen werden. Dem Beschwerdeführer wurde jedenfalls
anlässlich des Gesprächs vom 16. Mai 2018 ein neuer Arbeitsvertrag samt
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Seite 12
Stellenbeschreibung ausgehändigt und ihm spätestens damit ein konkre-
tes Stellenangebot unterbreitet, welches er in der Folge jedoch ablehnte.
Die BPV schreibt weder vor, zu welchem Zeitpunkt ein Stellenangebot zu
unterbreiten ist, noch, dass nach dessen Ablehnung eine bestimmte Frist
bis zur Aussprechung der Kündigung abzuwarten wäre. Vielmehr kann das
Arbeitsverhältnis nach Ablehnung einer zumutbaren anderen Arbeit umge-
hend unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich gekündigt werden
(vgl. Art. 104e Abs. 2 BPV i.V.m. Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG sowie nachfol-
gend E. 4.10). Art. 104b Abs. 2 BPV bestimmt lediglich, dass Angestellte,
die aufgrund einer Reorganisation voraussichtlich nicht mehr in der Ver-
waltungseinheit weiterbeschäftigt werden können, spätestens sechs Mo-
nate vor einer allfälligen Kündigung darüber zu informieren sind. Beim Be-
schwerdeführer war jedoch gerade keine Kündigung, sondern eine Weiter-
beschäftigung vorgesehen, weshalb diese Norm nicht zur Anwendung ge-
langte. Auch wenn allenfalls eine etwas frühere Unterbreitung des konkre-
ten Stellenangebots wünschenswert gewesen wäre, so vermag der Be-
schwerdeführer aus dem Vorgehen der Vorinstanz nichts zu seinen Guns-
ten abzuleiten. Was schliesslich die Reorganisationsvereinbarung anbe-
langt, so wurde diese vom Beschwerdeführer nicht unterzeichnet, weshalb
offen gelassen werden kann, welche Bedeutung dieser bei Unterzeichnung
zugekommen wäre.
4.
Nachfolgend gilt es die Rechtmässigkeit der von der Vorinstanz verfügten
Kündigung zu prüfen.
4.1 Die Vorinstanz hat das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer ge-
stützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG ordentlich gekündigt. Zur Begründung
führt sie aus, der Beschwerdeführer habe, nachdem seine Stelle aufgrund
einer Reorganisation weggefallen sei, eine zumutbare andere Arbeitsstelle
als Pflanzenschutzinspektor in Bern-Liebefeld abgelehnt und damit den
sachlichen Grund für die berechtige Auflösung des Arbeitsverhältnisses ge-
setzt. Der Beschluss Nr. 1/2015 des gemischten Ausschusses für Landwirt-
schaft EU / Schweiz vom 19. November 2015 habe zur Folge gehabt, dass
gewichtige Aufgaben der Dienststelle Basel wie die Einfuhrkontrollen von
kontrollpflichtigen Waren aus Drittländern, die über die EU eingeführt wür-
den, weggefallen seien. Spätestens mit Inkrafttreten der PGesV am 1. Ja-
nuar 2020 werde es ohnehin keine phytosanitären Einfuhrkontrollen am
Flughafen Basel mehr geben, sondern nur noch an den Flughäfen Zürich
und Genf. Sie habe deshalb entschieden, den EPSD an die neuen Gege-
A-4057/2018
Seite 13
benheiten anzupassen, indem in Basel Stellen abgebaut und in Zürich auf-
gestockt würden. Die Büroräumlichkeiten in Basel seien per 1. Juli 2018
gekündigt worden. Mit der Aufhebung der Dienststelle Basel seien die Stel-
len des Beschwerdeführers und seiner vier Mitarbeiter aufgehoben wor-
den. Dem Beschwerdeführer seien vier Mitarbeitende mit ursprünglich ins-
gesamt 320 Stellenprozenten unterstanden. Per 31. Juli 2015 sei ein Mit-
arbeiter in Pension gegangen. Von dessen 70 Stellenprozenten seien der
Dienststelle Zürich-Flughafen sowie einem Mitarbeiter am Standort Bern-
Liebefeld je 20 % übertragen worden. Die restlichen 30 % habe man er-
satzlos gestrichen. Zwei weitere Mitarbeitende mit Pensen von 90 % und
100 % bzw. ab 1. November 2016 infolge Mutterschaft 50 % seien bis
31. Dezember 2017 befristet angestellt gewesen. Aufgrund des Wegfalls
von Aufgaben seien die Verträge nicht verlängert worden. Die zwischen-
zeitlich freigewordenen 50 Stellenprozente seien damals der Dienststelle
Zürich-Flughafen zur Verfügung gestellt worden. Die 60 Stellenprozente
der vierten Mitarbeiterin, welche aufgrund von Krankheit nicht wieder in den
Dienst habe eintreten können, seien per 1. Januar 2018 an die Dienststelle
Zürich-Flughafen übergegangen. Es liege somit eine Reorganisation grös-
seren Ausmasses vor. Ein Vergleich der Stellenbeschreibung zeige so-
dann, dass gewichtige Kontroll- und Führungsaufgaben des Beschwerde-
führers weggefallen seien oder per 1. Januar 2020 wegfallen würden. Die
dem Beschwerdeführer angebotene Stelle in Bern-Liebefeld umfasse zu-
dem neue Aufgabengebiete. Der Kausalzusammenhang zwischen der Re-
organisation und der Kündigung sei gegeben. Sollte das Gericht zum
Schluss gelangen, dass keine Reorganisation vorliege, sondern eine Ver-
setzung, so könne auch in diesem Fall ein zumutbares Arbeitsangebot un-
terbreitet werden, das bei Ablehnung zur Kündigung führe. Es liege somit
auch dann ein sachlicher Kündigungsgrund vor.
4.2 Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines
sachlichen Kündigungsgrundes. Es liege keine Reorganisation vor und
schon gar keine solche grösseren Ausmasses. Ab dem 1. Januar 2018 sei
er noch der einzige Mitarbeiter der Dienststelle Basel gewesen, weshalb
nur er von deren Schliessung betroffen sei. Seine Stelle sei zudem nicht
aufgehoben worden. Er habe als Folge natürlicher Fluktuation bereits Ende
2017 keine Führungsfunktion mehr gehabt. Es falle daher nur eine singu-
läre Aufgabe, nämlich die Kontrolle von auf dem Strassenweg importierten
Pflanzen, weg. Alle übrigen Tätigkeiten würden weiterhin und teilweise gar
verstärkt ausgeübt werden, nun einfach von einem anderen Ort aus. In der
Pflanzenschutzkontrolle seien gar acht zusätzliche Vollzeitstellen geplant.
A-4057/2018
Seite 14
Das Stelleninserat zur Suche seines Nachfolgers zeige, dass diesem die-
selben Aufgaben zukommen sollen, die er (der Beschwerdeführer) in Basel
ausgeführt habe. Es sei sodann unzutreffend, dass Einfuhrkontrollen künf-
tig nur noch in Zürich und Genf möglich sein sollen. Das letzte Wort in Be-
zug auf die Totalrevision der Pflanzenschutzverordnung sei noch nicht ge-
sprochen. Auch die Statistik zeige, dass keine betriebliche Notwendigkeit
für eine Reorganisation bestanden habe. Es hätte sich eher eine Schlies-
sung der Dienststelle in Genf oder im Tessin aufgedrängt. Der Wegfall von
Kontrollaufgaben per 1. Januar 2020 vermöge sodann keine Reorganisa-
tion per 30. Juni 2018 zu rechtfertigen. Der Mietzins für die Räumlichkeiten
sei zudem bis Ende Januar 2019 bezahlt. Die durch die angebliche Reor-
ganisation provozierte Kündigung sei von langer Hand geplant worden. Er
sei in den vergangenen Jahren mehrmals Mobbingversuchen ausgesetzt
gewesen. Zwischen der vermeintlichen Reorganisation und der Kündigung
bestehe kein hinreichender Kausalzusammenhang. Auch eine Versetzung
sei nicht zulässig gewesen, da es an der dienstlichen Erforderlichkeit fehle.
Schliesslich sei die ihm angebotene Stelle aufgrund des Arbeitswegs nach
Bern-Liebefeld unzumutbar.
4.3 Der Arbeitgeber kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis aus sachlich
hinreichenden Gründen kündigen, etwa wenn seitens des Arbeitnehmers
eine mangelnde Bereitschaft zur Verrichtung zumutbarer anderer Arbeit
besteht (Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG; Art. 104e Abs. 2 BPV). Verweigert also
die betroffene Person die für den Stellenwechsel erforderliche persönliche
Mobilität, d.h. weigert sie sich, eine ihr angebotene zumutbare andere Ar-
beit anzunehmen, so setzt sie damit selbst einen Kündigungsgrund. Ein
Arbeitnehmer hat jedoch grundsätzlich Anspruch auf vertragskonforme Ar-
beit, weshalb ein Stellenwechsel nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes
verlangt werden kann (Urteile des BVGer A-5665/2014 vom 29. September
2015 E. 4.2, A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 5.2 und A-5046/2014
vom 20. März 2015 E. 4.2.1).
Nach Lehre und Rechtsprechung muss der Kündigungsgrund von Art. 10
Abs. 3 Bst. d BPG vor allem im Zusammenhang mit der Bestimmung von
Art. 10 Abs. 3 Bst. e BPG verstanden werden, wonach eine Kündigung aus
schwerwiegenden wirtschaftlichen oder betrieblichen Gründen zulässig ist,
wenn der Arbeitgeber dem Angestellten keine andere zumutbare Stelle an-
bieten kann. Dabei können schwerwiegende wirtschaftliche oder betriebli-
che Gründe grundsätzlich nur in einer Reorganisation oder Restrukturie-
rung grösseren Ausmasses, die mehrere Arbeitsstellen betrifft, bestehen.
Im Zusammenhang mit dem Kündigungsgrund von Art. 10 Abs. 3 Bst. d
A-4057/2018
Seite 15
BPG kommt ein Anbieten oder Zuweisen einer anderen Arbeit nur dann in
Frage, wenn dies aus triftigen Gründen erforderlich erscheint. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist anerkannt, dass der
Kündigungsgrund von Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG sowohl im Falle einer Re-
organisation als auch bei einer Versetzung (Art. 25 Abs. 3 BPV) den Arbeit-
geber zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt,
wenn ein Arbeitnehmer ungerechtfertigterweise ein zumutbares Angebot
einer anderen Arbeit zurückweist. Jedenfalls muss für die Bejahung dieses
Kündigungsgrundes nachgewiesen sein, dass der Beschwerdeführer das
Angebot, eine zumutbare andere Arbeit anzunehmen, abgelehnt hat (vgl.
Urteile des BVGer A-4716/2017 vom 8. August 2018 E. 10.2, A-5046/2014
vom 20. März 2015 E. 4.2.2, A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 5.4
und 11.3.1 sowie A-5218/2013 vom 9. September 2014 E. 7.3; HARRY
NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonal-
recht, 2005, Rz. 211).
4.4 Reorganisationen sind betriebliche Massnahmen, welche dazu dienen,
einen Betrieb bzw. eine Behörde den aktuellen Bedürfnissen und Gege-
benheiten anzupassen, sei es, weil bestimmte Aufgaben weggefallen sind
oder – etwa als Folge der Einführung technischer Neuerungen – verän-
derte Anforderungsprofile an die Aufgabenerfüllung gestellt werden (müs-
sen) und bisherige Angestellte diesen Anforderungen nicht (mehr) zu ge-
nügen vermögen (Urteile des BVGer A-4716/2017 vom 8. August 2018
E. 10.2, A-6583/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 4.2.1 und A-5665/2014
vom 29. September 2015 E. 4.3; URS STEIMEN, Kündigungen aus wirt-
schaftlichen oder betrieblichen Gründen bzw. wegen Stellenaufhebung
durch öffentliche Arbeitgeber, ZBl 2004 S. 650 ff.).
Die Frage, ob ein Amt oder eine bestimmte Stelle noch gebraucht wird, d.h.
ob eine Reorganisation angebracht ist, ist eine Frage der Verwaltungsor-
ganisation. Über deren Zweckmässigkeit hat das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich nicht zu entscheiden (vgl. bereits vorstehend E. 2). Ei-
gentliche Reorganisationen sind der gerichtlichen Überprüfung folglich
weitgehend entzogen; geänderte Bedürfnisse der Verwaltung, die auf ob-
jektiven Gegebenheiten oder auf ordnungsgemäss zustande gekommenen
Beschlüssen der zuständigen Behörden beruhen, sind grundsätzlich als
sachliche Gründe i.S.v. Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPG anzuerkennen (URS STEI-
MEN, a.a.O., S. 649 f.). Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich da-
her im Wesentlichen darauf, zu prüfen, ob die Reorganisation auf ernstli-
chen Überlegungen beruht und nicht einfach vorgeschoben ist, um auf
diese Weise auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis Einfluss zu nehmen. Zu
A-4057/2018
Seite 16
beurteilen ist mithin, ob mit der Reorganisation wirklich betriebliche Ziele
verfolgt werden und ob zwischen den getroffenen Massnahmen und den in
der Folge vorgenommenen Kündigungen ein hinreichender Kausalzusam-
menhang besteht. Die betreffende Stelle muss aufgrund der Reorganisa-
tion weggefallen sein. Ergibt sich jedoch – insbesondere gestützt auf einen
Vergleich der Stellenbeschriebe –, dass auch in Zukunft im Wesentlichen
die gleichen Aufgaben zu erledigen sind bzw. erfüllt werden, ist der gefor-
derte Kausalzusammenhang zu verneinen und eine Kündigung des Ar-
beitsverhältnisses allein aufgrund der Reorganisation sachlich nicht ge-
rechtfertigt. Eine blosse Stellenverschiebung – eine solche liegt vor, wenn
anstelle einer wegfallenden Stelle eine neue Stelle mit im Wesentlichen
gleicher Umschreibung und übereinstimmendem Anforderungsprofil in ei-
ner anderen organisatorischen Einheit geschaffen wird – stellt somit (für
sich allein) keinen sachlichen Auflösungsgrund dar (vgl. Urteile des BVGer
A-4005/2016 vom 27. Juni 2017 E. 3.2.1 und A-5665/2014 vom 29. Sep-
tember 2015 E. 4.3 m.w.H.; URS STEIMEN, a.a.O., S. 653–655, 660 f.).
4.5
4.5.1 Es ist unbestritten, dass aufgrund des Beschlusses Nr. 1/2015 des
gemischten Ausschusses für Landwirtschaft EU / Schweiz vom 19. Novem-
ber 2015, welcher am 1. Februar 2017 im Amtsblatt der EU publiziert
wurde, gewisse Kontrollaufgaben der Dienststelle Basel weggefallen sind.
So werden seit dem 1. Juli 2017 phytosanitäre Kontrollen von Importwaren
aus nicht zur EU gehörenden Ländern an den Ersteintrittspunkten in der
EU durchgeführt. Betroffen von diesem Beschluss sind somit – unabhängig
vom Transportmittel – sämtliche Waren aus Drittländern, die über die EU
in die Schweiz eingeführt werden, und nicht nur solche, die auf dem Stras-
senweg importiert werden. Ebenfalls sieht die per 1. Januar 2020 in Kraft
tretende PGesV in Art. 47 Abs. 1 vor, dass Waren aus Drittländern, die auf
dem Luftweg in die Schweiz eingeführt werden, beim EPSD an den Ein-
gangsstellen des Flughafens Zürich oder des Flughafens Genf angemeldet
werden müssen (AS 2018 4228). Am Flughafen Basel sind insofern ab dem
1. Januar 2020 keine phytosanitären Kontrollen mehr vorgesehen. Es ist
diesbezüglich auch nicht mit Änderungen in der PGesV zu rechnen, nach-
dem das Vernehmlassungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Die er-
wähnten Neuerungen haben Auswirkungen auf den EPSD und es steht
fest, dass bestimmte Aufgaben der Dienststelle Basel wegefallen sind bzw.
per 1. Januar 2020 wegfallen werden. Aufgrund dieser geänderten Gege-
benheiten hat die Vorinstanz abgeklärt, ob bei den Dienststellen des EPSD
Anpassungen vorzunehmen sind. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der
A-4057/2018
Seite 17
Fachbereich Pflanzengesundheit und Sorten (FB PGS) mehrere Varianten
einer Reorganisation der Dienststellen geprüft – u.a. auch eine solche un-
ter Beibehaltung der Dienststelle Basel – und hat der Leitung des Direkti-
onsbereichs Produktionssysteme und Natürliche Ressourcen (DB PNR)
schliesslich am 7. Dezember 2017 beantragt, die Dienststelle Basel aufzu-
heben und die personellen Ressourcen dem Standort Bern-Liebefeld zu
übertragen. Zur Begründung, weshalb der Verbleib der Dienststelle in Ba-
sel nicht unterstützt werde, wird im Antrag vom 7. Dezember 2017 ausge-
führt, dass sie für die zu erfüllenden Aufgabenbereiche strategisch nicht
optimal gelegen sei und im Wesentlichen eine Fortführung der bestehen-
den Organisationsstruktur aus historischen Gründen bedeuten würde. Die-
sem Antrag entsprechend wurde die Dienststelle Basel schliesslich aufge-
hoben.
4.5.2 Die Schliessung der Dienststelle Basel erfolgte somit als Reaktion
auf die veränderten rechtlichen Gegebenheiten und bezweckt, den EPSD
den aktuellen betrieblichen Bedürfnissen anzupassen. Sie ist damit als Re-
organisation zu qualifizieren, unabhängig von der Anzahl der betroffenen
Stellen (vgl. zum Ausmass der Reorganisation nachfolgend E. 4.6). Der
Beschluss der Vorinstanz gründet auf ernstlichen Überlegungen. Sie hat
verschiedene Varianten einer Reorganisation geprüft und sich nach einge-
hender Analyse für die Schliessung der Dienststelle Basel entschieden. Für
die durchgeführte Reorganisation liegen mit den erwähnten Änderungen in
den rechtlichen Grundlagen sachliche Gründe vor, weshalb für das Bun-
desverwaltungsgericht kein Anlass besteht, deren Zweckmässigkeit in
Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer die betriebliche Notwendig-
keit der Schliessung der Dienststelle Basel in Abrede stellt, ist er damit
folglich nicht zu hören. Dasselbe gilt in Bezug auf den beanstandeten Zeit-
punkt der Umsetzung. Auch dies ist eine Frage der Verwaltungsorganisa-
tion und durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht zu über-
prüfen. Nachdem gewisse Kontrollaufgaben der Dienststelle Basel bereits
per 1. Juli 2017 weggefallen sind, ist deren Aufhebung per 30. Juni 2018
jedenfalls sachlich nachvollziehbar, auch wenn weitere Aufgaben erst ab
dem 1. Januar 2020 dahinfallen werden. Dass die Büroräumlichkeiten
auch über den 30. Juni 2018 grundsätzlich noch zur Verfügung gestanden
hätten – gemäss dem Schreiben des BBL an die Vorinstanz vom 30. Januar
2018 gilt die Kündigung der Büroräumlichkeiten in Basel erst auf den
31. Januar 2019 – vermag daran nichts zu ändern.
A-4057/2018
Seite 18
4.6
4.6.1 Was das Ausmass der Reorganisation anbelangt, so ist zu beachten,
dass der Dienststelle Basel nebst dem Beschwerdeführer mit seinem Pen-
sum von 100 % in den Jahren vor der Reorganisation noch vier weitere
Mitarbeitende mit insgesamt 320 Stellenprozenten angehörten. Aus den im
Grundsatz übereinstimmenden Ausführungen der Parteien und den Akten
ergeben sich sodann folgende Personalfluktuationen bei der Dienststelle
Basel: Per 31. Juli 2015 oder 31. Juli 2016 (sowohl die Angaben der Par-
teien als auch die Akten sind diesbezüglich teilweise widersprüchlich und
unklar) fielen 70 Stellenprozente infolge Pensionierung eines Mitarbeiters
ersatzlos weg. Davon verblieb ein Anteil von 20 % beim EPSD und wurde
neu der Dienststelle Zürich zugewiesen. Sodann reduzierte eine Mitarbei-
terin ihr Pensum ab dem 1. November 2016 von 100 % auf 50 %. Die frei-
gewordenen 50 Stellenprozente wurden ebenfalls der Dienststelle Zürich
übertragen. Von diesem Zeitpunkt an bis 31. Dezember 2017 waren somit
nebst dem Beschwerdeführer noch drei Mitarbeitende mit Pensen von
90 %, 50 % und 60 % bei der Dienststelle Basel beschäftigt. Die beiden
Mitarbeitenden mit Pensen von 90 % und 50 % waren bis 31. Dezember
2017 befristet angestellt. Deren Verträge wurden nicht verlängert. Die mit
einem Pensum von 60 % angestellte Mitarbeiterin war seit November 2015
arbeitsunfähig und konnte ihren Dienst nicht wieder aufnehmen. Nach An-
gaben des Beschwerdeführers wurde sie im April 2018 berentet. Deren
Stellenprozente wurden per 1. Januar 2018 einer Mitarbeiterin der Dienst-
stelle Zürich übertragen.
4.6.2 Ob die infolge Pensionierung und Pensumsreduktion weggefallenen
120 Stellenprozente bereits als Teil der Reorganisation nicht ersetzt bzw.
teilweise zur Dienststelle Zürich transferiert wurden, erscheint fraglich. Der
Beschluss Nr. 1/2015 des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft EU /
Schweiz vom 19. November 2015 wurde erst am 1. Februar 2017 im Amts-
blatt der EU publiziert. Den Akten lassen sich sodann keine Anhaltspunkte
dafür entnehmen, dass bereits vor der Publikation des Beschlusses eine
Reorganisation ins Auge gefasst worden wäre. Hingegen ergibt sich aus
dem bereits erwähnten Antrag vom 7. Dezember 2017, dass die Verträge
der beiden befristet angestellten Mitarbeitenden deshalb nicht verlängert
wurden, weil bei der Dienststelle Basel aufgrund des erwähnten Beschlus-
ses des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft EU / Schweiz ein
wichtiger Kontrollauftrag wegfiel. Der Abbau dieser beiden Stellen (insge-
samt 140 Stellenprozente) war somit Bestandteil der durchgeführten Reor-
ganisation. Dasselbe gilt in Bezug auf den Wegfall der 60 %-Stelle. Die
A-4057/2018
Seite 19
Stelleninhaberin war zwar bereits seit November 2015 arbeitsunfähig, wes-
halb die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in erster Linie wohl auf die
Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist. Dass deren Arbeitspensum jedoch
per 1. Januar 2018 einer Mitarbeiterin der Dienststelle Zürich übertragen
wurde, zeigt, dass der Wegfall dieser Stelle in Basel Teil der Reorganisa-
tion bildete. Daran ändert nichts, dass die Dienststelle Basel schliesslich
erst per 30. Juni 2018 geschlossen wurde, denn eine Reorganisation kann
ohne Weiteres etappenweise erfolgen (Urteile des BVGer A-253/2015 vom
14. September 2015 E. 11.3.1 und A-2117/2013 vom 6. März 2014
E. 3.2.1.4).
4.6.3 Nach dem Ausgeführten waren von der Schliessung der Dienststelle
Basel nebst der Stelle des Beschwerdeführers somit zumindest noch drei
weitere Arbeitsplätze betroffen. Insgesamt umfasste die Reorganisation
vier Arbeitsstellen mit einem Gesamtpensum von 300 Stellenprozenten.
Die im Antrag vom 7. Dezember 2017 abgebildete Entwicklung des Perso-
nalbestandes der EPSD-Inspektoren seit 2015 (ohne kurzfristige Aushilfs-
anstellungen) zeigt, dass in diesem Bereich gesamtschweizerisch – verteilt
auf die insgesamt vier Dienststellen (Zürich, Basel, Tessin und Genf) – in
der Periode vom 1. August 2016 bis 31. Dezember 2017 zwölf Arbeitsstel-
len (inkl. den erwähnten vier Stellen in Basel) mit einem Gesamtpensum
von 960 Stellenprozenten bestanden. Vor diesem Hintergrund liegt mit der
Schliessung der Dienststelle Basel, welche rund einen Drittel sämtlicher
Stellen und Stellenprozente in der Schweiz betraf, eine Reorganisation
grösseren Ausmasses vor.
4.7
4.7.1 Mit der Schliessung der Dienststelle Basel ist die Stelle des Be-
schwerdeführers als Leiter der Dienststelle weggefallen. Gemäss der Stel-
lenbeschreibung umfassten die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als
Leiter der Dienststelle Basel in erster Linie die Führung des Teams (Ein-
satzplanung, Förderung und Entwicklung der Kenntnisse, Umsetzung und
Anpassung der Ablaufprozesse) sowie die Verantwortlichkeit für die Pla-
nung, die Durchführung und den Vollzug der verschiedenen Kontrollaufga-
ben des Teams (Durchführung von Einfuhrkontrollen kontrollpflichtiger
Ware aus Drittstaaten am Flughafen Basel-Mulhouse oder beim Empfän-
ger, Durchführung von Inlandkontrollen im Rahmen des Pflanzenpasses,
Überprüfung/Umsetzung der Anmeldepflicht bei der Einfuhr kontrollpflichti-
ger Ware aus Drittstaaten, Ergreifen von Massnahmen mit Verfügungsbe-
fugnis bei Verstössen, Qualitätssicherung des Kontrollreportings der
A-4057/2018
Seite 20
Dienststelle, Kontaktpflege mit anderen relevanten Stellen). Zudem agierte
der Beschwerdeführer als Kontaktstelle für Fragen des EPSD für die
deutschsprachige Schweiz und übernahm verschiedene weitere Aufgaben
(Unterhalt und Weiterentwicklung der Infrastruktur, Erledigung von Aufga-
ben im Auftrag des Vorgesetzten). Entsprechendes wird auch im Zwischen-
zeugnis vom 13. März 2018 festgehalten. Demgegenüber sah der Stellen-
beschrieb für die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle als Pflanzen-
schutzinspektor in Bern-Liebefeld hauptsächlich die Planung und Durch-
führung von phytosanitären Kontrollen in Betrieben sowie die Durchfüh-
rung von Einfuhrkontrollen von Pflanzen und Pflanzenteilen aus Drittstaa-
ten mit Verfügungsbefugnis (bei Post- oder Kuriersendungen, bei zugelas-
senen Empfängern, im Rahmen von Verpackungsholzkontrollen und Kon-
trollkampagnen) vor. Zudem wäre der Beschwerdeführer verantwortlich ge-
wesen für die übergeordnete Organisation und Durchführung der schweiz-
weiten Handelskontrollen in Betrieben, die im Rahmen des Pflanzenpas-
ses oder als Drittstaatenimporteure tätig sind, hätte als Kontaktstelle und
Ansprechperson des EPSD fungiert und diverse andere Tätigkeiten (z.B.
Probennahme im Rahmen von Saatgutkontrollen, Exportkontrollen, Son-
deraufgaben etc.) erledigt.
4.7.2 Der Vergleich der beiden Stellenbeschreibungen zeigt auf, dass ins-
besondere die Führungsaufgaben des Beschwerdeführers als Leiter der
Dienststelle Basel, welche gemäss Stellenbeschreibung die wichtigsten
und umfangreichsten Tätigkeiten darstellten, komplett weggefallen sind.
Da – wie bereits aufgezeigt – auch die Arbeitsplätze der drei übrigen Mit-
arbeitenden der Dienststelle Basel aufgrund der Reorganisation aufgeho-
ben wurden, ist der Wegfall der Führungsfunktion entgegen den Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht auf eine natürliche Fluktuation zurückzufüh-
ren, sondern als Folge der Reorganisation anzusehen. Sodann ergaben
sich auch bei den übrigen Aufgaben wesentliche Änderungen. So hätten
beispielsweise aufgrund des bereits mehrfach erwähnten Beschlusses des
gemischten Ausschusses für Landwirtschaft EU / Schweiz keine Einfuhr-
kontrollen betreffend die über die EU eingeführten Waren aus Drittländern
mehr durchgeführt werden müssen. Per 1. Januar 2020 wären sodann die
Einfuhrkontrollen von Waren aus Drittstaaten am Flughafen Basel-Mul-
house weggefallen. Neu wäre der Beschwerdeführer in seiner Funktion als
Pflanzenschutzinspektor zudem für die Durchführung der schweizweiten
Handelskontrollen verantwortlich gewesen, was gemäss Stellenbeschrieb
20 % seiner Tätigkeit ausgemacht hätte. Insgesamt bestehen zwischen
den beiden Stellen trotz partieller Überschneidungen derart wesentliche
A-4057/2018
Seite 21
Unterschiede in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben und Verantwort-
lichkeiten, dass nicht mehr bloss von einer Stellenverschiebung ausgegan-
gen werden kann. Vielmehr ist die Stelle des Beschwerdeführers als Leiter
der Dienststelle Basel aufgehoben worden.
4.7.3 Nichts anderes lässt sich sodann aus dem Stelleninserat der
Vorinstanz zur Suche eines Nachfolgers für den Beschwerdeführer ablei-
ten. Die darin aufgeführten Aufgaben decken sich im Wesentlichen mit der
Stellenbeschreibung der dem Beschwerdeführer angebotenen Stelle als
Pflanzenschutzinspektor. Auch kann aus dem Umstand, dass aufgrund der
am 1. Januar 2020 in Kraft tretenden PGesV offenbar acht zusätzliche Voll-
zeitstellen in der Pflanzenschutzkontrolle geschaffen werden sollen, nicht
auf eine blosse Stellenverschiebung geschlossen werden. Einerseits exis-
tieren diese Stellen noch gar nicht. Andererseits ist zwar nirgends doku-
mentiert, welche konkreten Aufgaben die neuen Stellen beinhalten werden,
jedoch ist nicht zu erwarten, dass es sich um Stellen handeln wird, die mit
derjenigen des Beschwerdeführers als Leiter einer Dienststelle vergleich-
bar sind. Eine neue Dienststelle ist jedenfalls nicht geplant. Wie die
Vorinstanz hierzu denn auch vorträgt, wird die PGesV neue Aufgaben und
eine Intensivierung der Kontrollfrequenzen im Bereich der Inlandkontrollen
mit sich bringen, weshalb zusätzliches Personal erforderlich sei. Es handle
sich um andere Aufgaben als sie der Beschwerdeführer inne gehabt habe.
4.8 Als Zwischenfazit kann nach dem bisher Ausgeführten festgehalten
werden, dass mit der Schliessung der Dienststelle Basel eine Reorganisa-
tion grösseren Ausmasses vorliegt, infolge derer die Stelle des Beschwer-
deführers aufgehoben wurde. Ein Kausalzusammenhang zwischen der
Reorganisation und der Aufhebung der Stelle des Beschwerdeführers ist
gegeben. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Reorganisation
sei nur vorgeschoben und die Kündigung von lange Hand geplant gewe-
sen, zumal er in den vergangenen Jahren mehrmals Mobbingversuchen
ausgesetzt gewesen sei, ist dieser Einwand nicht geeignet, den Kausalzu-
sammenhang zu unterbrechen. Wie dargelegt bestanden für die Reorgani-
sation sachliche Gründe und waren davon auch weitere Mitarbeitende der
Dienststelle Basel betroffen. Es erübrigt sich daher, auf die erstmals in der
Stellungnahme vom 25. Oktober 2018 erhobenen Mobbingvorwürfe, wel-
che im Übrigen unsubstantiiert erfolgen und auch in den Akten keine Stütze
finden, näher einzugehen.
A-4057/2018
Seite 22
4.9 Zu beurteilen bleibt damit, ob die dem Beschwerdeführer angebotene
Stelle als Pflanzenschutzinspektor am Standort Bern-Liebefeld als zumut-
bar anzusehen ist.
4.9.1 Nach Art. 104a Abs. 1 BPV ist eine Stelle zumutbar, wenn sie höchs-
tens drei Lohnklassen tiefer eingereiht ist als die bisherige Stelle (Bst. a);
für den Hin- und Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentli-
chen Verkehrsmitteln insgesamt höchstens vier Stunden benötigt werden
(Bst. b) und die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und un-
ter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die
Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene der Beurteilungsstufe 3 zu
erreichen (Bst. c).
4.9.2 Die dem Beschwerdeführer angebotene Stelle als Pflanzenschutzin-
spektor ist wie die bisherige Stelle als Leiter der Dienststelle Basel in der
Lohnklasse 19 eingereiht. Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerde-
führer in der Lage wäre, die Leistungs- und Verhaltensziele auf der Ebene
der Beurteilungsstufe 3 – was dem Prädikat "gut" entspricht (vgl. Art. 17
BPV) – zu erreichen. Strittig ist jedoch, ob sich die neue Stelle aufgrund
des Arbeitswegs als unzumutbar erweist.
Die Vorinstanz macht hierzu geltend, der Arbeitsort in Bern-Liebefeld sei
gemäss Fahrplan der Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und Google-
Maps mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Wohnort des Beschwerde-
führers aus unter zwei Stunden erreichbar. Zudem sei dem Beschwerde-
führer schriftlich zugesichert worden, dass sich der Arbeitgeber während
eines Jahres an den zusätzlichen Reisekosten beteilige und er nur zwei
Arbeitstage pro Woche am Standort Bern-Liebefeld sein müsse. An zwei
Tagen pro Woche wären dienstliche Kontrolleinsätze ab seinem Wohnort
geplant gewesen und einen Tag pro Woche hätte er von zu Hause aus
arbeiten können.
Demgegenüber erachtet der Beschwerdeführer die zumutbare Höchst-
dauer für den Hin- und Rückweg von vier Stunden als überschritten. Ge-
mäss Fahrplan der SBB würde die reine Fahrzeit für den Arbeitsweg 1:48
Stunden betragen (Abfahrt um 05.24 Uhr am Bahnhof […] und Ankunft in
Bern-Liebefeld um 07.12 Uhr). Von Haustüre zu Haustüre benötige er aber
bereits über zwei Stunden. Zu beachten sei überdies, dass er um 05.50
Uhr am Bahnhof Basel (…) ankommen würde und um 05.57 Uhr den Zug
auf Gleis 12 Richtung Bern erreichen müsste. Die zurückzulegende Stre-
cke wäre gemäss Plan zu Fuss in sechs Minuten zu schaffen. Falls sich
A-4057/2018
Seite 23
das Tram von (…) nach Basel aber nur schon um eine Minute verspäte,
würde er den Anschluss verpassen. Um dies zu vermeiden, müsste er ein
früheres Tram nehmen, womit der Arbeitsweg deutlich mehr als zwei Stun-
den dauern würde. Die Stelle sei sodann auch deshalb unzumutbar gewe-
sen, weil er sein privates Fahrzeug am Dienstort hätte zur Verfügung stel-
len müssen, ohne dass die Kilometer für den Weg von Basel nach Bern
entschädigt worden wären.
4.9.3 Gemäss den vom Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme vom
25. Oktober 2018 eingereichten Auszügen des Online-Fahrplanes beträgt
die Zeit vom seinem Wohnort zum vorgesehenen Arbeitsort in Bern-Liebe-
feld inklusive Fussmarsch zum Bahnhof (…) sowie vom Bahnhof Liebefeld
zum Arbeitsort je nach gewählter Verbindung zwischen 1:57 Stunden und
2:07 Stunden. Es ist zwar zutreffend, dass bei der 1:57 Stunden dauernden
Wegverbindung für das Umsteigen am Bahnhof Basel sieben Minuten ver-
bleiben, wobei ein Fussmarsch von sechs Minuten vorgesehen ist, jedoch
müssen allfällige Verspätungen oder anderweitige unvorhersehbare Um-
stände unberücksichtigt bleiben, andernfalls die konkrete Wegzeit gar nicht
berechnet werden könnte. Es ist deshalb von einem Hinweg von 1:57 Stun-
den auszugehen. Zufolge dem seit 9. Dezember 2018 geltenden Fahrplan
der SBB (vgl. , abgerufen am
8. April 2019) dauert der Weg vom Wohn- zum Arbeitsort mit der schnells-
ten Wegverbindung neu noch 1:54 Stunden. Ebenfalls hat sich bei der vom
Beschwerdeführer erwähnten Wegverbindung (Abfahrt um 05.24 Uhr am
Bahnhof (…) und Ankunft in Bern-Liebefeld um 07.12 Uhr) die für das Um-
steigen am Bahnhof Basel zur Verfügung stehende Zeit auf neun Minuten
erhöht. Was den Rückweg vom Arbeits- zum Wohnort des Beschwerdefüh-
rers anbelangt, so kann in Übereinstimmung mit den Parteien von der glei-
chen Dauer wie beim Hinweg ausgegangen werden. Gemäss dem seit
9. Dezember 2018 geltenden Fahrplan der SBB dauert die schnellste Weg-
verbindung gar nur 1:52 Stunden. Insgesamt wird die nach Art. 104a Abs. 1
Bst. b BPV noch als zumutbar angesehene Höchstdauer für den Hin- und
Rückweg zwischen Wohn- und Arbeitsort mit den öffentlichen Verkehrsmit-
teln von vier Stunden nicht überschritten. Damit erweist sich die dem Be-
schwerdeführer angebotene Stelle auch hinsichtlich des Arbeitsweges als
zumutbar.
4.9.4 Kommt vorliegend hinzu, dass der dem Beschwerdeführer unterbrei-
tete Arbeitsvertrag trotz eines Arbeitspensums von 100 % grundsätzlich le-
diglich zwei Arbeitstage pro Woche am Standort Bern-Liebefeld vorsah und
sich die Vorinstanz während einem Jahr an den Reisekosten ("Wohnort bis
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Liebefeld 2. Klasse mit Halbtaxabonnement") beteiligt hätte. Des Weiteren
hielt der unterbreitete Arbeitsvertrag auch fest, dass der Beschwerdeführer
seinen Privatwagen für den dienstlichen Kontrolleinsatz gegen Kilometer-
vergütung verwende, soweit nicht die Benützung der öffentlichen Verkehrs-
mittel für die Arbeitstage in Bern angezeigt sei. Daraus folgt, dass für den
Beschwerdeführer keine Pflicht bestanden hätte, sein Privatfahrzeug am
Dienstort in Bern-Liebefeld zur Verfügung zu stellen. Vielmehr war vorge-
sehen, den Arbeitsweg nach Bern-Liebefeld mit den öffentlichen Verkehrs-
mitteln zu absolvieren. Die Kontrolleinsätze, für welche der Beschwerde-
führer wie bis anhin sein Privatfahrzeug gegen Kilometerentschädigung
hätte verwenden müssen, wären – wie von der Vorinstanz dargelegt – vom
Wohnort des Beschwerdeführers aus vorzunehmen gewesen. Bereits das
Schreiben der Vorinstanz vom 1. März 2018 hielt damit übereinstimmend
fest, dass zwei Tage Büroarbeiten in Bern-Liebefeld, ein Tag Telearbeit und
zwei Tage für externe Kontrolleinsätze vorgesehen seien. Der diesbezügli-
che Einwand des Beschwerdeführers erweist sich damit als unbegründet
und die Stelle als Pflanzenschutzinspektor am Standort Bern-Liebefeld ist
auch unter diesem Gesichtspunkt als zumutbar anzusehen.
4.10 Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer – nach-
dem dessen Stelle als Leiter der Dienststelle Basel infolge einer Reorgani-
sation aufgehoben wurde – eine zumutbare andere Stelle als Pflanzen-
schutzinspektor am Standort Bern-Liebefeld angeboten hat. Der Be-
schwerdeführer lehnte dieses Stellenangebot mit Schreiben vom 28. Mai
2018 ab. Nach Art. 104a Abs. 2 BPV war die Vorinstanz deshalb berechtigt,
das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 10 Abs. 3
Bst. d BPG und damit wegen mangelnder Bereitschaft zur Verrichtung zu-
mutbarer anderer Arbeit ordentlich zu kündigen. Nach Art. 30a Abs. 2 Bst. c
BPV kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats or-
dentlich gekündigt werden, wobei die Kündigungsfrist ab dem zehnten
Dienstjahr vier Monate beträgt. Die Vorinstanz kündigte das Arbeitsverhält-
nis am 11. Juni 2018 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Mo-
naten auf den 31. Oktober 2018, was sich mit Blick auf die 29 Dienstjahre
des Beschwerdeführers als korrekt erweist.
4.11 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass die von der
Vorinstanz am 11. Juni 2018 verfügte Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gestützt auf Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPV per 31. Oktober 2018 als rechtmässig
anzusehen ist.
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5.
Da die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach dem Ausgeführten aus ei-
nem sachlich hinreichenden Grund erfolgte, fällt die beantragte Entschädi-
gung nach Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG von vorherein ausser Betracht. Eine
Kündigung nach Art. 10 Abs. 3 Bst. d BPV gilt zudem als selbstverschuldet
(Art. 31 Abs. 1 Bst. a BPV), weshalb es auch an einer notwendigen Voraus-
setzung für die beantragte Abfindung bzw. Entschädigung gemäss Art. 19
Abs. 3 BPG i.V.m. Art. 78 Abs. 1 Bst. b und c BPV fehlt. Denn eine derartige
finanzielle Abgeltung ist nur für den Fall geschuldet, dass die Kündigung
unverschuldet erfolgte (Art. 19 Abs. 3 und Abs. 2 BPG; Urteile des BVGer
A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 11.8 und A-5218/2013 vom
9. September 2014 E. 7.4.7).
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un-
abhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit
(Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind entsprechend keine Verfahrenskosten zu er-
heben. Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwer-
deführer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz als Bun-
desbehörde (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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