B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4065/2011
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien
Energie Wasser Bern (ewb), Monbijoustrasse 11,
3001 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Rolf Lüthi, Herzogenacker 13,
3654 Gunten,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anspruch auf KEV für ein Holzheizkraftwerk.
A-4065/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Energie Wasser Bern (ewb) baut eine Anlage zur Produktion von
Wärme und Strom, die ab Mitte 2012 schrittweise in Betrieb genommen
werden soll. Als Energieträger nutzt der hier interessierende Anlagenteil
zum einen Holz in einem Holzheizkraftwerk, zum andern Erdgas in einem
Gas- und Dampfkombikraftwerk. Diese beiden Kraftwerke verfügen über
eine gemeinsame Dampfturbine und einen dadurch angetriebenen ge-
meinsamen Generator zur Stromproduktion, wodurch Synergieeffekte
entstehen. Für das Holzheizkraftwerk reichte die ewb bei der swissgrid ag
am 23. Mai 2008 eine Anmeldung für die kostendeckende Einspeisever-
gütung (KEV) gemäss Art. 7a des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998
(EnG, SR 730) sowie Art. 3g der Energieverordnung vom 7. Dezember
1998 (EnV, SR 730.01) ein. Die swissgrid ag teilte der ewb in einem so-
genannten Bescheid vom 9. Dezember 2008 mit, die Anlage erfülle die
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer KEV nicht.
B.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2009 gelangte die ewb an die Eidgenössi-
sche Elektrizitätskommission (ElCom) und beantragte für ihr Holzheiz-
kraftwerk die Gewährung der KEV. Die ElCom ging davon aus, sie sei die
erstinstanzlich verfügende Behörde. Sie führte das entsprechende Ver-
fahren mit den erforderlichen Abklärungen zum Projekt inklusive Einho-
lung einer Stellungnahme des Bundesamts für Energie (BFE) durch und
hiess den Antrag der ewb mit Verfügung vom 9. Juni 2011 teilweise gut.
Sie stellte fest, das Holzheizkraftwerk erfülle die Voraussetzungen für die
KEV, wobei ein Abzug erfolgen müsse, um die Synergieeffekte auszuglei-
chen. Hierfür legte sie eine Berechnungsmethode fest, welche die indivi-
duellen Umstände der Anlage berücksichtigte, und nahm diese im Dispo-
sitiv ihrer Verfügung als Ziff. 3 auf. In Ziff. 4 auferlegte sie der ewb einen
Teil der Gebühr, nämlich Fr. 3'220.–.
C.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2011 erhebt die ewb (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz)
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, Ziff. 3 (Be-
rechnungsweise der Vergütung) und Ziff. 4 (Kosten und Entschädigung)
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, nament-
lich da es keine Rechtsgrundlage für einen Synergieabzug gebe. Der Ver-
gütungssatz für die KEV sei gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV auf mindes-
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Seite 3
tens 22,7 Rp./kWh festzusetzen. Eventuell sei dieser Vergütungssatz so
zu reduzieren, dass sich auf die 30 Jahre Laufzeit eine Reduktion von
maximal 15 Mio. Franken ergäbe, was dem Synergieeffekt durch die ge-
meinsam genutzten Anlagenteile entspräche.
D.
Die swissgrid ag (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) verzichtet mit
Schreiben vom 2. September 2011 auf eine materielle Beschwerdeant-
wort und eigene Anträge. Sie wirft jedoch die Frage auf, ob sie in diesem
Verfahren zu Recht als Beschwerdegegnerin aufgenommen worden sei.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2011 Ab-
weisung der Beschwerde und legt insbesondere nochmals dar, weshalb
die KEV um einen Synergieabzug zu reduzieren sei.
F.
Das BFE bringt in seinem Fachbericht vom 3. November 2011, den es auf
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts einreichte, im Wesentlichen
vor, ein Pauschalabzug von 15 % sei geboten und angemessen. Die Be-
schwerdegegnerin stimmt den Ausführungen des BFE in ihrer Eingabe
vom 23. November 2011 grundsätzlich zu. Die Vorinstanz beantragt in ih-
rer Stellungnahme vom 8. Dezember 2011, es sei an der von ihr zur indi-
viduellen Berechnung aufgestellten Formel festzuhalten. Die Beschwer-
deführerin reicht mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 eine Stellungnah-
me zu den Eingaben der anderen Verfahrensbeteiligten ein.
G.
Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, so-
weit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
A-4065/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind
beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1bis EnG i.V.m.
Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG,
SR 734.7] und Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG ist
nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der angefoch-
tenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Sie ist des-
halb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.4. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respekti-
ve das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich un-
richtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Die Vorinstanz ist indessen keine ge-
wöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine verwaltungsunabhängige Kolle-
gialbehörde mit besonderen Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulie-
rungsinstanz mit besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewis-
se Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung
des vorinstanzlichen Entscheides, entbindet es aber nicht davon, die
Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; als neueres
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Seite 5
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2619/2009 vom 29. November
2011 E. 2; s.a. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.154 ff.).
Allerdings liegt dem Bundesverwaltungsgericht im hier zu beurteilenden
Fall auch ein Amtsbericht des BFE vor, in welchem teilweise abweichen-
de Auffassungen vertreten werden. Auch das BFE ist eine Fachbehörde
des Bundes und verfügt als solche ebenfalls über spezifisches Fachwis-
sen. In derartigen Fällen rechtfertigt sich eine Zurückhaltung des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Ausübung seiner Überprüfungsbefugnis nicht.
Es hat vielmehr sämtliche strittigen Aspekte des Verfahrens mit freier
Kognition zu überprüfen.
3.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) setzen sich der Bund
und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltver-
trägliche Energieversorgung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel
die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien.
Zur Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbarer Energien hat der
Gesetzgeber die KEV eingeführt (Art. 7a EnG sowie Art. 3 ff. EnV). Die
KEV wird nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von
Referenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizientesten Technologie ent-
sprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der
Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungs-
klasse delegiert diese Norm an den Bundesrat, der die Details in der
Energieverordnung geregelt hat. Die konkrete Höhe der Vergütungssätze
für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhän-
gen zur EnV festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schema-
tisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Die An-
knüpfung der Vergütung an die effizienteste Technologie zeigt, dass der
Gesetzgeber möglichst effiziente Anlagen fördern wollte (Art. 3b Abs. 4
EnV). Für die Administration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als na-
tionale Netzgesellschaft (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG) verant-
wortlich (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1989/2009 vom 11. Januar 2011 E. 4 und 10.7; PETER HETTICH/SIMONE
WALTHER, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung
[KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, in: Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 112/2011, S. 143 ff.).
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Seite 6
Seit dem vorinstanzlichen Entscheid gab es verschiedene Anpassungen
und Ergänzungen der Energieverordnung (vgl. AS 2011 3477, 4067 und
4799 sowie AS 2012 607). Auf die materielle Beurteilung des vorliegen-
den Falls hätten die Änderungen auch dann keinen Einfluss, wenn sie be-
reits anwendbar wären; die Frage nach der Ausgestaltung des Über-
gangsrechts kann deshalb unter Vorbehalt der Änderung der Holzbonus-
regelung, die sogleich dargelegt wird, offen bleiben.
Die seit 1. März 2012 geltende Neuerung der Höhe des Holzbonus (An-
hang 1.5 Ziff. 6.5 Bst. d EnV) ist auf das hier strittige, voraussichtlich in
diesem Jahr den Betrieb aufnehmende Holzheizkraftwerk anwendbar, da
gemäss Art. 7a Abs. 2 EnG der im Erstellungsjahr einer Anlage geltende
Vergütungssatz anzuwenden ist; für Änderungen des Vergütungssatzes
während des Jahres präzisiert der neu eingefügte und auf den 1. Oktober
2011 in Kraft gesetzte Art. 3e Abs. 4 EnV, dass die Ansätze zum Zeitpunkt
der Inbetriebnahme gelten. Im revidierten Bst. d von Ziff. 6.5 des Anhangs
1.5 hängt die Höhe des Holzbonus neu von der Leistungsklasse ab, wäh-
rend die frühere Regelung diesbezüglich keine Unterschiede vorgesehen
und den Holzbonus generell festgesetzt hatte. Begründet wird diese An-
passung im Wesentlichen damit, die Kostendeckung könne dadurch bes-
ser gewährleistet werden (BFE, Änderung der Anhänge 1.2, 1.3 und 1.5
der Energieverordnung: Vergütungssätze der KEV, Erläuternder Bericht
vom 6. Oktober 2011, publiziert auf unter Gesetzge-
bung/Vernehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen, dort unter
2011/UVEK, besucht am 14. März 2012). Erwähnenswert ist sodann die
klärende Ergänzung von Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV durch eine Neufassung
des Bst. a. Dieser erwähnt nun ausdrücklich, der Vergütungssatz setze
sich aus einer Grundvergütung und aus Boni für die Verwendung be-
stimmter Energieträger (wie z.B. Holz) zusammen, wobei mehrere Boni
zur Anwendung kommen könnten (Fassung vom 17. August 2011, in Kraft
seit 1. Oktober 2011).
4.
Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob die swissgrid ag im vorliegen-
den Verfahren Beschwerdegegnerin ist. Gemäss Art. 6 VwVG gelten Per-
sonen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und an-
dere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel
gegen die Verfügung zusteht, als Parteien. Eine Definition des Begriffs
Beschwerdegegner kennt das VwVG nicht; der Parteibegriff des VwVG ist
weit zu verstehen, und vor allem mit Blick auf die Mitwirkungspflichten
und -rechte sowie die Kostenverteilung bedeutsam (RENÉ RENÉ RHI-
A-4065/2011
Seite 7
NOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010,
Rz. 847 ff.).
Als nationale Netzgesellschaft (vgl. Art. 18 ff. StromVG) ist die swissgrid
ag für die Erhebung der Beiträge, aus denen die KEV gespiesen wird, zu-
ständig (Art. 15b EnG). Sie wickelt namentlich das Zulassungsverfahren
zur KEV und deren Auszahlung ab, ist also für die Administration der KEV
zuständig (Art. 3g ff. EnV; HETTICH/WALTHER, a.a.O., S. 148 f.). Daran än-
dert auch nichts, dass sie einen Teil der Administration ausgelagert hat:
Die KEV wird aus einem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die
Übertragungskosten gemäss Art. 15b EnG fliessen, und der von der ei-
gens dazu durch die swissgrid ag gegründeten Stiftung KEV verwaltet
wird (vgl. dazu Art. 15b Abs. 5 EnG; HETTICH/WALTHER, a.a.O., S. 150 so-
wie , besucht am 21. März 2012). Aufgrund der Admi-
nistrationsaufgaben, welche die swissgrid ag wahrzunehmen hat, ist sie
vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mehr als die Allgemeinheit be-
troffen und aus diesem Grund als Beschwerdegegnerin in das Beschwer-
deverfahren einzubeziehen (vgl. zur Stellung der swissgrid ag als Be-
schwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Festlegung der Tarife für
Systemdienstleistungen der Verteil- und Übertragungsnetze Urteil A-3505
und 3516/2011 vom 26. März 2012 E. 2).
5.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, in welcher Höhe die KEV für das
Holzheizkraftwerk der Beschwerdeführerin festzulegen ist. Zu prüfen ist,
ob aufgrund des Synergieeffekts (vgl. Sachverhalt Bst. A) eine Reduktion
gerechtfertigt, und wenn ja, wie diese zu berechnen ist. Die hier vorlie-
gende – im Folgenden Mischanlage genannte – Konstellation, in der ein
Kraftwerk erneuerbare Energien verwertet, aber einzelne Anlagenkompo-
nenten mit einem andern Kraftwerk teilt, das fossile Energieträger nutzt,
ist im Energierecht nicht geregelt.
5.1. Vorfrageweise ist zu klären, ob die Ausrichtung einer KEV für Misch-
anlagen grundsätzlich zulässig ist. Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob eine
durch die rechtsanwendende Behörde zu schliessende Lücke vorliegt,
oder ob der Gesetz- oder Verordnungsgeber für Mischanlagen bewusst
keine Regelung erlassen hat und diese dadurch von der KEV ausschlies-
sen wollte. Eine Lücke liegt vor, wenn die gesetzliche Regelung nach den
dem Gesetz respektive der Verordnung zugrunde liegenden Wertungen
und Zielsetzungen als unvollständig und daher als ergänzungsbedürftig
A-4065/2011
Seite 8
zu erachten ist (statt vieler je mit Hinweisen ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2010, Rz. 233 ff., 243 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMER-
LI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009,
§ 25 Rz. 7 ff.).
Der Gesetzgeber regelte nicht nur die KEV für Anlagen, die mit einem
einzigen Energieträger betrieben werden können, sondern auch für Hyb-
ridanlagen, d.h. Anlagen, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur
Stromproduktion nutzen (Art. 1 Bst. o EnV). Daraus lässt sich aber nicht
schliessen, er habe bewusst keine Regelungen über Mischanlagen erlas-
sen und diese von der KEV ausschliessen wollen. Vielmehr deuten die
nicht vorhandenen Hinweise auf solche Mischanlagen in den Materialien
darauf hin, dass er diese Variante nicht bedachte (Botschaft des Bundes-
rats zur Änderung des Elektrizitätsgesetzes und zum StromVG vom
3. Dezember 2004, BBl 2005 1623 f. und 1666 ff.; BFE, Änderungen der
Energieverordnung, Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsentwurf
vom 27. Juni 2007, publiziert auf unter Gesetzgebung/Ver-
nehmlassungen/abgeschlossene Vernehmlassungen, dort unter 2007/
UVEK, Stromversorgungsverordnung und Revision Energieverordnung
Bericht 1 v.a. S. 4, besucht am 21. Februar 2012). Es liegt somit eine Lü-
cke vor, die durch die rechtsanwendende Behörde auszufüllen ist.
Beim Füllen einer Lücke hat das Gericht nach der Regel zu entscheiden,
die es als konsequenter Gesetz- oder Verordnungsgeber aufstellen würde
(Art. 1 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 [ZGB, SR 210]). Die richterliche Rechtsregel soll sich nach Möglich-
keit in das vorgegebene System einfügen, im Bestreben, gleichgelagerte
Rechtsfragen nicht ohne Not unterschiedlich zu beantworten; Rechtsset-
zungslücken sind mit Hilfe eines Analogieschlusses zu schliessen, wenn
die in Frage stehende Situation wertungsmässig einer bestehenden Re-
gelung entspricht (statt vieler eingehend und mit Hinweisen BGE 126 III
129 E. 4).
Wie in Erwägung 3 erwähnt, bezweckt der Gesetzgeber mit der KEV die
Förderung der Stromerzeugung mit erneuerbaren Energien. Deshalb ent-
spricht es den Zielsetzungen des Energierechts, auch Mischanlagen zur
KEV zuzulassen, statt diese davon auszuschliessen. Der KEV-Zulassung
des hier strittigen Holzheizkraftwerks steht somit nichts im Weg, sofern es
die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Dies ist vorliegend nicht
strittig.
A-4065/2011
Seite 9
5.2. Zu prüfen ist sodann, ob für die Mischanlage ein Synergieabzug auf
der KEV zulässig oder gar geboten ist, und wie ein allfälliger Synergieab-
zug zu berechnen wäre.
5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es fehle an einer Rechtsgrund-
lage für einen Synergieabzug. Zudem decke selbst die Vergütung ohne
Synergieabzug nicht alle Gestehungskosten. Der Gesetzgeber hätte aber
eine kostendeckende Vergütung gewollt, um erneuerbare Energien zu
fördern; eine Reduktion der KEV aufgrund der Synergien wäre deshalb
höchstens zulässig, wenn ein Gewinn erzielt würde. Als Eventualbegeh-
ren beantragt sie, ein allfälliger Synergieabzug solle höchstens so hoch
sein, wie bei den Gestehungskosten durch die gemeinsame Nutzung von
Turbine und Generator eingespart werden könne. Diesen Betrag beziffert
sie mit ca. 15 Mio. Franken. Von den beiden Berechnungsarten der Vorin-
stanz und des BFE sei letztere vorzuziehen, da sie näher am gesetzge-
berischen Konzept sei. Beide Lösungen würden jedoch die KEV im Ver-
hältnis zu den Synergieeffekten unverhältnismässig stark senken.
5.2.2. Die Vorinstanz begründet den Synergieabzug damit, die KEV wäre
ohne diesen zu hoch, was zu einer Bevorzugung des Holzheizkraftwerks
gegenüber andern Kraftwerken führen würde. Sie betont, nur die aus er-
neuerbaren Energien produzierte Elektrizität dürfe vergütet werden, da
sonst die verfügbaren KEV-Mittel nicht für weitere Anlagen zur Verfügung
stünden. Weder der Wortlaut von Art. 7a Abs. 2 EnG noch von Art. 3b
Abs. 1 EnV würden diesen Abzug ausschliessen. Den Abzug berechnet
die Vorinstanz individuell, da ihrer Ansicht nach ein pauschaler Abzug den
Konstellationen, in denen die Investitionskosten der gemeinsam genutz-
ten Anlageteile besonders tief oder besonders hoch seien, zu wenig
Rechnung trage. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, dieser Vergü-
tungssatz sei nicht kostendeckend, sei davon auszugehen, dass ihr Holz-
heizkraftwerk nicht den Effizienzvorgaben des Gesetzgebers entspreche.
5.2.3. Das BFE vertritt die Ansicht, ein Synergieabzug sei geboten und
zulässig. Die Energieverordnung enthalte keine auf Mischanlagen zuge-
schnittenen Referenzanlagen respektive entsprechende Vergütungssät-
ze. Aufgrund der Synergien würde eine Vergütung gemäss Anhang 1.5
Ziff. 6.5 EnV zu hoch ausfallen. Soweit man Mischanlagen zur KEV zulas-
se, wäre ein neuer Typ Referenzanlage nötig, der auch den Synergien bei
Mischanlagen Rechnung trage. Es bringt vor, der Gesetzgeber habe für
die KEV-Bemessung bewusst eine pauschalisierende Regelung getroffen,
da eine Berechnung im Einzelfall zu komplex und zu aufwändig wäre.
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Seite 10
Deshalb sei es systemgerecht, eine Pauschale abzuziehen und keine in-
dividuelle Berechnung vorzunehmen. Es legt sodann dar, weshalb ein
Pauschalabzug von 15 % angemessen sei.
5.2.4. Die Beschwerdegegnerin bemerkt zum Synergieabzug lediglich, sie
würde einen Pauschalabzug begrüssen, da dies nicht nur dem System
der KEV entspräche, sondern auch für den Vollzug einfacher sei.
5.2.5. Da für Mischanlagen insgesamt keine Regelung besteht, gibt es
folglich auch bezüglich der Frage des Synergieabzugs eine Lücke im gel-
tenden Recht. Als Vorbild für die Lückenfüllung kann hierbei die Regelung
für Anlagen dienen, die mehrere erneuerbare Energieträger zur Strompro-
duktion nutzen (sog. Hybridanlagen; Art. 1 Bst. o EnV). Deren Vergütung
berechnet sich aus den jeweiligen Vergütungen für die eingesetzten Ener-
gieträger, gewichtet nach den anteilsmässigen Energieinhalten (Art. 3b
Abs. 5 EnV). Sie wird also im Verhältnis der verwendeten Energieträger
angepasst. Mischanlagen sind damit vergleichbar, weil ebenfalls ver-
schiedene Energieträger zu berücksichtigen sind, einzig mit dem Unter-
schied, dass nicht alle davon erneuerbar sind. Die für Hybridanlagen gel-
tende Berechnungsweise ist deshalb zur Füllung der Regelungslücke bei
Mischanlagen beizuziehen. Für diese ist folglich ein Synergieabzug vor-
zunehmen, um die unterschiedlichen Energieträger zu berücksichtigen.
Es liegt auf der Hand, dass Vorteile, die durch Synergien mit Kraftwerken,
die fossile Energieträger verwerten, nicht vergütet werden dürfen, da an-
sonsten die beschränkten Mittel zur Förderung erneuerbarer Energien
nicht vollumfänglich diesem Ziel zugutekommen und stattdessen die Pro-
duktion von Energie mittels fossilen Energieträgern finanziell unterstützt
würde.
Für die Frage, ob der Abzug individuell berechnet oder mittels einer Pau-
schale vorgenommen werden soll, ist wiederum eine Lücke zu füllen und
hierfür nach einer Lösung zu suchen, die am ehesten den bereits beste-
henden Regelungen entspricht. Das System der EnV sieht vor, die Höhe
der KEV schematisch anhand von Referenzanlagen zu bestimmen
(Art. 3b Abs. 1 EnV). Die individuellen Umstände sind nicht zu berück-
sichtigen, weshalb es auch keine Rolle spielt, ob die KEV für einzelne An-
lagen die Gestehungskosten wirklich deckt. Es würde dem System der
KEV widersprechen, den Synergieabzug individuell zu berechnen, ihm je-
doch entsprechen, eine Pauschale abzuziehen. Letzteres ist infolgedes-
sen vorzuziehen. Das Begehren der Beschwerdeführerin, den Synergie-
abzug auf insgesamt 15 Mio. Franken zu beschränken, widerspricht dem,
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Seite 11
da es sich dabei um einen individuellen Abzug handelt. Es ist deshalb ab-
zulehnen. Statt dessen ist ein Pauschalabzug von 15 % gemäss den
überzeugenden Ausführungen des BFE vorzunehmen.
Soweit die Beschwerdeführerin im Übrigen eine Verletzung der Rechts-
gleichheit rügt, lässt sich aus der Einstufung einer anderen, möglicherwei-
se vergleichbaren Anlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Synergie-
abzug erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen als gesetzmäs-
sig, und die Beschwerdeführerin könnte aus einer einmaligen und vor
dem vorliegenden Urteil erfolgten, abweichenden Behandlung einer allen-
falls vergleichbaren Anlage keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im
Unrecht zu ihren Gunsten ableiten.
5.3. Zu prüfen bleibt, ob der Holzbonus vom Synergieabzug auszuneh-
men ist, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, oder ob die Vorin-
stanz und das BFE zu Recht davon ausgehen, der Synergieabzug habe
von der gesamten KEV, d.h. inklusive Holzbonus, zu erfolgen. Keine der
Parteien führt ihren jeweiligen Standpunkt näher aus.
Der Holzbonus ist wie folgt in die KEV eingebunden: Die Höhe der KEV
richtet sich nach Referenzanlagen (vgl. vorne Erwägung 3). Die Energie-
verordnung regelt die Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanla-
gen in Anhang 1.5, und das Holzheizkraftwerk gehört zur Kategorie übri-
ge Biomasseenergieanlagen gemäss Ziff. 6 dieses Anhangs, was von kei-
ner der Parteien bestritten wird. Die Vergütung wird nach Ziff. 6.5 berech-
net: Die Grundvergütung hängt von der äquivalenten Leistung einer Anla-
ge ab, und wird entsprechend den in Ziff. 6.5 Bst. c aufgelisteten fünf
Leistungsklassen und den dafür vorgesehenen Vergütungsansätzen be-
messen. Sodann sind Boni für verschiedene Energieträger vorgesehen;
nämlich in Bst. d ein Holzbonus, in Bst. e und f ein Bonus für landwirt-
schaftliche Biomasse und in Bst. h ein Bonus für bestimmte Typen von
Wärmekraftkoppelungsanlagen. Die je nach verwendetem Energieträger
variierenden Gestehungskosten werden mit den entsprechenden Boni
ausgeglichen (vgl. hierzu auch die Ausführungen zur Revision der Ener-
gieverordnung in Erwägung 3). Somit setzt sich die KEV sowohl aus der
Grundvergütung gemäss Anhang 1.5, Ziff. 6.5 Bst. c wie auch einem je
nach verwendetem Energieträger vorgesehenen Bonus gemäss Bst. d
bis h zusammen; beim Holzbonus handelt es sich folglich nicht um einen
davon unabhängigen Zusatz. Der Holzbonus ist deshalb nicht vom Syner-
gieabzug auszunehmen.
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Seite 12
5.4. Zusammenfassend kann Folgendes festgehalten werden: Die Be-
schwerdeführerin hat Anspruch auf KEV gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 EnV
inklusive Holzbonus gemäss Bst. d. Davon sind aufgrund der Synergieef-
fekte 15 % abzuziehen. Da der Synergieabzug entgegen der vorinstanzli-
chen Verfügung pauschal vorzunehmen ist, ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, auch wenn die Beschwerdeführerin mit ihrem Haupt- und
ihrem Eventualbegehren zur Höhe der KEV nicht durchdringt.
6.
Die Beschwerdeführerin stellt sodann den Antrag, Ziff. 4 der vorinstanzli-
chen Verfügung, in welcher ihr eine Gebühr von Fr. 3'220.– auferlegt wird,
aufzuheben. Sie begründet nicht, inwiefern die Auferlegung dieser Ge-
bühr fehlerhaft sein soll. Die Vorinstanz legt in der angefochtenen Verfü-
gung dar, wie sie die Gebühren gestützt auf Art. 21 Abs. 5 StromVG und
Art. 13a der Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Ener-
giebereich vom 22. November 2006 (GebV-En, SR 730.05) entsprechend
ihrem Aufwand berechnet und im Verhältnis des Unterliegens und Obsie-
gens auferlegt hat. Die Beschwerdeführerin hat sie hierbei als zu einem
Fünftel unterliegend bezeichnet, weshalb sie ihr mit Fr. 3'220.– einen
Fünftel der Gebühren auferlegte. Ein Rechtsfehler ist hierbei nicht ersicht-
lich; zum einen hat die Vorinstanz bei der Bemessung und Auferlegung
der Gebühren einen erheblichen Ermessensspielraum, zum andern recht-
fertigt es sich, die Beschwerdeführerin auch im vorinstanzlichen Verfah-
ren als teilweise unterliegend zu betrachten, weil ein Synergieabzug ge-
rechtfertigt ist. Die Beschwerde ist deshalb bezüglich der Überprüfung der
Kostenauferlegung abzuweisen.
7.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung
zu entscheiden.
7.1. Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende
Partei die Verfahrenskosten; bei teilweisem Unterliegen werden die Ver-
fahrenskosten ermässigt. Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist
grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Par-
tei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 4.43). Vorliegend obsiegt die Beschwerdeführerin inso-
fern, als die Berechnung des Synergieabzugs zu korrigieren ist, unterliegt
jedoch in den übrigen Punkten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin reduzierte Verfahrenskosten
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in der Höhe von Fr. 2'000.– aufzuerlegen. Der Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– ist mit den Verfahrenskosten zu verrechnen und der Restbe-
trag von Fr. 1'000.– ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Beschwerdegegnerin sind kei-
ne Verfahrenskosten aufzuerlegen, denn sie hat sich am Beschwerdever-
fahren nicht mit eigenen Anträgen beteiligt.
7.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann einer teilweise obsiegenden Par-
tei von Amtes wegen oder auf Begehren für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten eine Parteientschädigung zugespro-
chen werden. Die Entschädigung kann der unterliegenden Gegenpartei
auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am
Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 3 VwVG). Andernfalls ist sie der Kör-
perschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vor-
instanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat
sich nicht mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt, weshalb die Par-
teientschädigung nicht von ihr, sondern von der Vorinstanz zu tragen ist.
Die Beschwerdeführerin ist anwaltlich vertreten; eine Kostennote reichte
sie nicht ein. Die Parteientschädigung wird somit ausgehend von einem
Obsiegen zu einem Drittel aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf Fr. 1'500.–
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, die kostendeckende Einspei-
severgütung gemäss Anhang 1.5 Ziff. 6.5 Energieverordnung auszurich-
ten, inklusive Holzbonus und abzüglich einer Pauschale von 15%.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 2'000.– werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird nach
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat die Be-
schwerdeführerin dem Gericht ihre Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 1'500.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 941-09-008; Gerichtsurkunde)
– Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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