Abtei lung I
A-4073/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
X._______ AG, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verzollung von Apfelmus; Tarifeinreihung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4073/2008
Sachverhalt:
A.
Am 14. Januar 2008 meldete die Y._______ AG, ..., bei der Zollstelle
St. Margrethen DA Au (hiernach: Zollstelle) eine für die X._______ AG,
... (hiernach: Gesellschaft, Zollpflichtige oder Beschwerdeführerin),
bestimmte Sendung im EDV-Verfahren (E-dec) wie folgt zur Einfuhr an:
E-dec Nr. Ware Eigen-
masse
Roh-
masse
Tarif-Nr. Zollan-
satz
17521320.1 Apfelmus
ungesüsst
6'739
[kg]
7'219
[kg]
2007.9919 [Fr.] 0.00
Das Selektionsverfahren lautete auf "gesperrt". Im Anschluss an die
formelle Überprüfung ordnete die Zollstelle eine materielle Kontrolle
(Beschau) an, worüber sie am 25. Januar 2008 einen Zollbefund er-
stellte. Die Sendung wurde mit Einfuhrliste Nr. 17521320.2 gemäss
Art. 39 Abs. 3 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) am
14. Januar 2008 provisorisch zur Einfuhr veranlagt (Sicherstellung der
Zollabgaben zum höchsten, nach der Art der Ware möglichen Zollan-
satz [Tarifnummer 2008.9919], Zollansatz: Fr. 18.-- je 100 kg brutto).
B.
Die Zollstelle überwies die anlässlich der vorerwähnten Beschau erho-
benen Muster zusammen mit Kopien der Einfuhrlisten und der Begleit-
papiere zwecks Überprüfung der Tarifeinreihung an die Oberzolldi rek-
tion (OZD). Die unterbreiteten Muster wurden durch die Sektion Che-
misch-technische Kontrolle (SCTK) der OZD untersucht. Aufgrund der
Untersuchungsergebnisse teilte die OZD der Zollkreisdirektion Schaff -
hausen am 5. Februar 2008 den folgenden Revisionsbefund mit:
"B._______
- Apfelmark 1.5 mm
Apfelpulpe
beige homogene, viskose Masse aus passierten Äpfeln, mit einem
Brix-Wert von 12.4°, nicht durch Kochen hergestellt, ohne Zusatz von
Zucker oder anderen Süssstoffen, mit Zugabe von Zitronensäure asep-
tisch abgefüllt, in Fässer à 210 kg
Tarifnummer: 2008.9919".
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Gestützt auf den vorstehenden Revisionsbefund der OZD nahm die
Zollstelle die definitive Veranlagung nach Tarifnummer 2008.9919 vor
und erhob mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. 17521320.3 vom
15. Februar 2008 einen Zoll von Fr. 1'299.40.
C.
Mit Schreiben vom 7. März 2008 erhob die Gesellschaft Beschwerde
gegen die provisorische Veranlagung vom 14. Januar 2008 und bean-
tragte die Verzollung des Apfelmuses unter der Tarifnummer
2007.9929. Sie machte geltend, dem Apfelmus werde durch eine ther-
mische Behandlung unter teilweisem Vakuum Wasser entzogen, wo-
durch eine Brixerhöhung von 1-2° gegenüber dem Ausgangsprodukt
entstehe. Zudem senke sich der Bostwickwert (Fliesskurve) gegenüber
dem Ausgangsprodukt um 10-20 mm. Damit seien alle nötigen Anfor-
derungen der Zolltarifnummer 2007.9929 erfüllt. Zudem werde Apfel-
mus mit gleicher Qualität in der EU unter der Tarifnummer
2007.9950.20 eingereiht.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2008 wies die Zollkreisdirektion
Schaffhausen die Beschwerde der Gesellschaft vom 7. März 2008 ab.
Sie führte im Wesentlichen aus, für die Einreihung unter die Tarifnum-
mer 2007 sei einerseits eine thermische Behandlung des Produkts er-
forderlich, andererseits müsse die Viskosität gegenüber dem Aus-
gangserzeugnis eindeutig erhöht worden sein. Beim streitbetroffenen
Apfelmus liege keine Erhöhung der Viskosität gemäss Anmerkung 5
zum Kapitel 20 vor, weshalb eine Einreihung unter der Tarifnummer
2007 somit nicht in Frage komme.
E.
Gegen diesen Entscheid liess die Zollpflichtige mit Eingabe vom
18. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen
und beantragen, sowohl der Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2008
als auch die Veranlagungsverfügung Nr. 17521320.3 vom 15. Februar
2008 seien aufzuheben und die Verzollung der beanstandeten Sen-
dung sei unter der Tarifnummer 2007.9919 zuzulassen, alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie begründete ihre Anträge insbe-
sondere damit, dass die Zollbehörde trotz des klaren und eindeutigen
Wortlautes der Anmerkung Nr. 5 zum Kapitel 20 für gekochtes Apfel-
mus weitergehende Anforderungen verlange, als vom Gesetzgeber
festgelegt. Die gesetzlichen Vorschriften verlangten nämlich, entgegen
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der Auffassung der Zollbehörden, in keiner Weise einen deutlich höhe-
ren Brix-Wert und auch keine eindeutig höhere Viskosität. Die Zollbe-
hörden verschärften mithin die Anforderungen ohne ausreichende ge-
setzliche Grundlage.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2008 beantragte die OZD die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Zollkreisdirektion Schaffhausen ist
eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der Ausführungen
in E. 1.3 hiernach – grundsätzlich einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
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1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige
Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7). Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung
der erstinstanzlichen Veranlagungsverfügung Nr. 17521320 vom
15. Februar 2008 beantragt, ist daher auf ihre Beschwerde nicht ein-
zutreten.
2.
2.1
Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz-
überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem
Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem
ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG,
SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle
werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem separaten
Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren,
die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden,
nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1
und 2 des ZTG enthalten ist. Der Generaltarif wird in der Amtlichen
Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentli -
chung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes
vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch
mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder im Internet
(unter bzw. ) konsultiert werden. Das-
selbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2
ZTG; Fn. 29 zum ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS
kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.1, A-2748/2008 vom
16. Oktober 2009 E. 2.1; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clava-
detscher [Hrsg.], Handkommentar, Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung
Rz. 96 ff.).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen vom
14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und
Codierung der Waren (SR 0.632.11, nachfolgend Übereinkommen)
beigetreten. Dieses ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft ge-
treten. Das "Harmonisierte System" (HS) bedeutet die Nomenklatur,
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welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden
Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkun-
gen sowie die "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS"
umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Aufgrund von Art. 3
Ziff. 1 Bst. a des Übereinkommens ist die Schweiz verpflichtet, ihre Ta-
rifnomenklatur mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und alle
Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Co-
denummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern
(Nr. 1) und die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS so-
wie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzu-
wenden und den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern
und Unternummern des HS nicht zu verändern (Nr. 2). Das ZTG bein-
haltet den Nomenklaturtext des HS (s. den Anhang in Verbindung mit
Art. 2 des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS
entspricht (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.2.1, A-1772/2006 vom 11. September 2008
E. 2.1.2).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet die systematische Grundlage
des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen ver-
feinert ist (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl.,
Basel 2007, Rz. 576). Daraus folgt, dass die schweizerische Nomen-
klatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Falls die
siebte und achte Ziffer ihre Grundlage im ZTG finden, kommt ihnen
Gesetzesrang zu. Die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Bestim-
mungen erübrigt sich somit, weil das Bundesverwaltungsgericht keine
Möglichkeit hätte, die Norm aufzuheben oder ihr die Anwendung zu
versagen (Art. 190 BV; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.2, A-2748/2008 vom 16. Oktober
2009 E. 2.2.2, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.2.2 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578; YVO HANGARTNER, in: Eh-
renzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 5 f. zu
Art. 190 BV).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des oben bezeichneten Übereinkommens
(E. 2.2.1) beabsichtigen eine einheitliche Auslegung und Anwendung
des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. c und Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkom-
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mens). Hierzu dienen u.a. die "Avis de classement" (nachfolgend Ein-
reihungsavisen) und die "Notes explicatives du Système Harmonisé"
(nachfolgend Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Aus-
schusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1
Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit
Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als
materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das Bundesverwal-
tungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7
Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit,
die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einreihungs-
avisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3, A-2748/2008
vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.3, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009
E. 2.2.3, teilweise mit weiteren Hinweisen). Dennoch bleibt Raum für
nationale Regelungen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich soge-
nannte Schweizerische Erläuterungen erlassen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie der Zollstelle ange-
meldet wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck
ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen
Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist.
Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem
Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Emp-
fänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende
Bedeutung zu (zum [alten] Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS
42 287 und BS 6 465], welches diesbezüglich aber nicht anders aus-
gestattet war: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008 vom
3. März 2010 E. 2.3.1, A-2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.3.1, A-
1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1 mit weiteren Hinweisen).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Ausle-
gung des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den
"Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen
Textes des Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung
einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-
Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit die-
Seite 7
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se dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widerspre-
chen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarif-
nummer ist somit stufenweise in der gesetzlich festgelegten Reihenfol-
ge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen.
Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen,
wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine
einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (vgl. statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2, A-
2748/2008 vom 16. Oktober 2009 E. 2.2.2, A-1734/2006 vom 10. Juli
2009 E. 2.2.2, A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 2.3.2, je mit weiteren
Hinweisen).
2.3.3 Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vor-
schrift AV Ziff. 2b oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr
Nummern in Betracht, so ist gemäss AV Ziff. 3 wie folgt zu verfahren:
• a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den
Nummern mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder
mehr Nummern, von denen sich jede nur auf einen Teil der Stof-
fe einer gemischten oder zusammengesetzten Ware oder nur
auf einen Teil der Artikel im Falle von für den Einzelverkauf auf-
gemachten Warenzusammenstellungen bezieht, sind jedoch im
Hinblick auf diese Ware oder diesen Artikel als gleich genau zu
betrachten, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder voll -
ständigere Warenbezeichnung aufweist.
• b) Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Be-
standteilen bestehen und für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht nach der
Vorschrift AV Ziff. 3a erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder
Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden
kann.
• c) Ist die Einreihung nach den Vorschriften AV Ziff. 3a und 3b
nicht möglich, so ist die Ware der in der Nummerierung zuletzt
genannten gleichermassen in Betracht kommenden Nummer
zuzuweisen.
2.3.4 Gemäss AV Ziff. 6 sind massgebend für die Einreihung von Wa-
ren in die Unternummern einer Nummer der Wortlaut dieser Unternum-
mern und der Unternummer-Anmerkungen sowie, mutatis mutandis,
die Vorschriften der AV, wobei nur die Unternummern der gleichen
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Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden können. Bei Aus-
legung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmun-
gen, die Abschnitt- und Kapitel-Anmerkungen ebenfalls anwendbar.
Wie bereits erwähnt (E. 2.2.3) bleibt dennoch Raum für nationale Re-
gelungen. Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweize-
rischen Unternummern sind der Wortlaut dieser schweizerischen Un-
ternummern und der schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis
mutandis, die Vorschriften der AV, wobei nur schweizerische Unter-
nummern der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt
werden können. Bei Auslegung dieser Vorschrift sind, vorbehältlich ge-
genteiliger Bestimmungen betreffend die schweizerischen Unternum-
mern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummer-Anmerkungen eben-
falls anwendbar (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.3.4).
3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung der im Sachverhalt erwähnten
Einfuhrsendung von ungesüsstem Apfelmus strittig (vgl. oben Sachver-
halt A). Die Beschwerdeführerin verlangt, das eingeführte ungesüsste
Apfelmus unter die Tarifnummer 2007.9919 einzuordnen. Die OZD ist
hingegen der Meinung, dass das eingeführte Mus unter die Tarifnum-
mer 2008.9919 falle. Im Folgenden werden zunächst die vorliegend in
Frage kommenden Tarifnummern 2007 (E. 3.1) und 2008 (E. 3.2) um-
schrieben, um anschliessend nach einer zunächst grundsätzlichen
(E. 3.3), eine fallbezogene (E. 3.4) Einordnung des im Streit liegenden
Produkts vornehmen zu können.
3.1
3.1.1 Nach dem betreffenden Gebrauchstarif zum Zeitpunkt der ein-
zelnen Einfuhren des fraglichen Erzeugnisses (vgl. oben Sachver-
halt A) fielen folgende Waren unter die Tarifnummer 2007: "Konfitüren,
Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmus und Fruchtpasten, durch Ko-
chen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstof-
fen".
3.1.2 Laut Ziffer 5 der Anmerkungen zum Kapitel 20 bedeutet der Aus-
druck "durch Kochen hergestellt" im Sinn der Nr. 2007 (vgl. den Tarif-
text in E. 3.1.1) "eine thermische Behandlung unter Normaldruck oder
teilweisem Vakuum, um die Viskosität des Produktes durch Reduzie-
rung des Wassergehalts oder andere Mittel zu erhöhen" (vgl. die fran-
zösische Originalfassung: "Aux fins du no 2007, l'expression 'obtenues
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par cuisson' signifie obtenues par traitement thermique à la pression
atmosphérique ou sous vide partiel en vue d'accroître la viscosité du
produit par réduction de sa teneur en eau ou par d'autres moyens").
3.1.3 Die Erläuterungen zu Kapitel 20 (Zubereitungen von Gemüse,
Früchten oder anderen Pflanzenteilen) enthalten zum einen "Allgemei-
nes" und zum anderen auch spezifische Ausführungen zu den einzel-
nen Tarifnummern (2001 bis 2009). Gemäss den Erläuterungen zur
Nummer 2007 wird zum Herstellen von Fruchtmus passiertes Frucht-
fleisch oder Pulver von Schalenfrüchten, auch mit Zuckerzusatz, bis zu
einer mehr oder weniger dickbreiigen Konsistenz gekocht. Fruchtmus
unterscheide sich von Konfitüre durch die starke Fruchtkonzentration
und eine weichere Konsistenz. Fruchtpasten (z.B. aus Äpfeln, Quitten,
Birnen, Aprikosen, Mandeln usw.) hingegen seien eingedickte Frucht-
muse von fester oder beinahe fester Konsistenz. Dabei könnten die
Waren dieser Nummer, die in der Regel unter Verwendung von Zucker
hergestellt würden, auch mit künstlichen Süssstoffen (z.B. Sorbitol) ge-
süsst sein (vgl. Erläuterungen zur Nummer 2007).
3.2
3.2.1 Unter die Tarifnummer 2008 fallen demgegenüber folgende Wa-
ren: "Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise
zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder an-
deren Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch in-
begriffen" (vgl. Schweizerischer Gebrauchstarif zum Zeitpunkt der ein-
zelnen Einfuhren gemäss Sachverhalt A hiervor).
3.2.2 Die Tarifnummer 2008 umfasst gemäss den betreffenden Erläu-
terungen zum Schweizer Generaltarif "Früchte und andere geniess-
bare Pflanzenteile, ganz, in Stücken oder zerquetscht, einschliesslich
Mischungen ganzer Früchte, die durch andere als in den vorstehenden
Nummern dieses Kapitels oder in andern Kapiteln vorgesehene Ver-
fahren zubereitet oder konserviert sind".
Hierher gehören namentlich insbesondere:
" 1)...
2) ...
3) Früchte (einschliesslich Fruchtschalen und Samen) im Naturzustand in
Sirup, in Alkohol oder mit chemischen Konservierungsmitteln haltbar
gemacht.
4) Fruchtpulpe, sterilisiert, auch gekocht.
5) ...
6) Gekochte Früchte. Mit Wasser oder Dampf gekochte Früchte, gefroren,
gehören jedoch zu Nr. 0811 [bei dieser letztgenannten Tarifnummer geht
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es laut dem zugehörigen Tariftext um "Früchte, nicht gekocht oder in
Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süssstoffen"].
7) ...
8) ...
9) ...
10) ..."
Unter den Schweizerischen Erläuterungen (zur Tarifnummer 2008)
wird zudem u.a. ausgeführt: "Pulpe im Sinne dieser Nummer ist ein
mehr oder weniger brei- oder musartiges Erzeugnis aus rohen oder
vorgekochten Früchten, die durch Sterilisieren oder ohne Wasser mit
chemischen Konservierungsmitteln haltbar gemacht sind, ohne Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen. Je nach dem Ausgangsmaterial
und dem Bearbeitungsgrad enthalten Fruchtpulpen meist noch ganze
oder halbe Früchte oder Fruchtstücke in unregelmässiger Form. In re-
gelmässige Formen (Würfel, Scheiben, Segmente usw.) geschnittene
Früchte gelten nicht als Pulpe im Sinne dieser Nummer. Fruchtpulpen
werden zur Herstellung von Konfitüre, Patisserieprodukten usw. ver-
wendet. Die Art der Verpackung spielt für die Tarifeinreihung keine
Rolle."
3.3 In seinem Urteil A-642/2008 vom 3. März 2010 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht dafür, dass bereits aus dem entsprechenden Tarif -
text hervorgehe, dass namentlich "Fruchtmus" grundsätzlich unter die
Tarifnummer 2007 einzureihen sei. Demgegenüber lese sich der Text
zur Tarifnummer 2008 klarerweise als Auffangposition im Vergleich zu
anderen Tarifnummern – dies insbesondere aufgrund seiner Textpas-
sagen wie "in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht" oder
"anderweit weder genannt noch inbegriffen". Die betreffenden Erläute-
rungen zur Tarifnummer 2007 enthielten sodann eine Definition von
"Fruchtmus" und grenzten dieses von "Fruchtpaste" ab. In den entspre-
chenden Erläuterungen zur Tarifnummer 2008 fehle es dagegen an ei-
ner expliziten Erwähnung von "Fruchtmus". Vielmehr werde dort in all-
gemeiner Art und Weise namentlich auf Früchte im Naturzustand,
Fruchtpulpe oder gekochte Früchte verwiesen. Immerhin handle es
sich bei "Pulpe" um ein "mehr oder weniger brei- oder musartiges Er-
zeugnis aus rohen oder vorgekochten Früchten". Jedoch enthielten
Fruchtpulpen "meist noch ganze oder halbe Fruchtstücke in unregel-
mässiger Form". Zudem würden sie "zur Herstellung von Konfitüren,
Patisserieprodukten usw. verwendet" (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 3.3 1. Absatz).
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Im genannten Urteil erwog das Bundesverwaltungsgericht weiter, "Ap-
felmus" lasse sich, als wohl bekanntestes Beispiel für "Fruchtmus", ge-
stützt auf den entsprechenden Tariftext bzw. die zugehörigen Erläute-
rungen in grundsätzlicher Weise unter die Tarifnummer 2007 einreihen.
Es verwies auch auf die online zugänglichen elektronischen Zoll tarife
aus Deutschland () und Polen (http://isztar.
), in welchen "Apfelmus" ausdrücklich unter die Tarifnummer
2007 eingereiht werde; dasselbe gelte für den integrierten Tarif der EU,
"TARIC" ().
Es führte aus, dass nur falls das betreffende Fruchtmus ausnahms-
weise "in anderer Weise zubereitet [d.h. z.B. überhaupt nicht gekocht]
oder haltbar gemacht" worden sein sollte, eine Tarifeinreihung unter
der Nummer 2008 in Frage käme (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 3.3 2. Absatz).
Gemäss Rechtsprechung der (früheren) Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission (ZRK) gehe aus den Erläuterungen zum Gebrauchstarif
1986 zur Tarifnummer 2007 hervor, dass den unter diese Tarifnummer
fallenden Produkten ein längerer Kochvorgang gemeinsam sei. Dabei
müsse der Kochprozess einer gewissen Veredelung des Erzeugnisses
dienen, wodurch dieses – wie beispielsweise die Konfitüre – sein End-
stadium erreicht habe oder diesem zumindest einen entscheidenden
Schritt näher gekommen sei. Massgebend sei, ob bloss eine Haltbar-
machung oder aber eine weitergehende Verarbeitung bzw. Veredelung
der Masse stattgefunden habe (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 3.3; unveröffentlichte Entscheide der
ZRK 861/94 vom 7. Juli 1994 E. 5.b, 858/94 vom 30. Mai 1996
E. 3.aa).
3.4 Dementsprechend stellt sich vorliegend die Frage, ob das streitbe-
troffene ungesüsste Apfelmus im Sinn der betreffenden Anmerkung
zur Tarifnummer 2007 (vgl. E. 3.1.2) "durch Kochen hergestellt" wor-
den ist. Ein Produkt gilt dann als "durch Kochen hergestellt", wenn es
eine thermische Behandlung erfahren hat, um seine Viskosität durch
Reduzierung des Wassergehalts oder andere Mittel zu erhöhen ("... en
vue d'accroître la viscosité du produit par réduction de sa teneur en
eau ou par d'autres moyens") (vgl. E. 3.1.2 sowie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 3.4).
3.4.1 Unbestritten ist, dass Erzeugnisse der Tarifnummer 2007 einer
thermischen Behandlung bedürfen und diese Voraussetzung im vorlie-
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A-4073/2008
genden Fall erfüllt ist: Gemäss Verfahrensanweisung des Produzenten
B._______ AG/S.p.A., ..., wurden die Äpfel zuerst kalt passiert und
danach im Maischeerhitzer gekocht (vgl. Verfahrensanweisung, act. 16
der Vernehmlassungsbeilagen). Gemäss der Rohstoffspezifikation der
Beschwerdeführerin (act. 15 der Vernehmlassungsbeilagen) werde das
Apfelmus ohne Zusätze (Zucker, Farbstoffe, Konservierungsmittel)
mittels Kochen hergestellt und durch Pasteurisieren haltbar gemacht;
das Kochen erhöhe den Brix-Wert gegenüber dem Ausgangsmaterial
um 1-2° Brix; als Antioxidans werde L-Ascorbinsäure zugesetzt (Roh-
stoffspezifikation, S. 1; act. 15 der Vernehmlassungsbeilagen). Auch
die unwidersprochen gebliebenen Angaben des oben genannten
Produzenten bestätigen dieses Produktionsverfahren: Dieser erklärte,
dass "... über einen sogenannten Entgaser" gefahren werde und dass
das durch die Erhitzung entstehende Kondensat nicht mehr dem
Mark/Mus zugefügt werde (E-mail der Firma B._______ AG an den
Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin vom 4. Juni 2008, act. 22 der
Vernehmlassungsbeilagen). Die Zollkreisdirektion Schaffhausen er-
kannte denn auch in ihrem Beschwerdeentscheid vom 19. Mai 2008,
dass das eingeführte Apfelmus zweifelsohne eine thermische Be-
handlung erfahren habe (act. 2 S. 4 der Beschwerdebeilagen). Dies
stimmt auch insofern mit der zitierten Rechtsprechung der ZRK
überein, als die Äpfel einer Veredelung unterzogen worden sind und
das Apfelmus sein Endstadium erreicht hat. Es bleibt nun zu klären, ob
– und bejahendenfalls in welchem Umfang – die Viskosität des Er-
zeugnisses im Rahmen der Herstellung erhöht werden muss und ob
dies in casu so der Fall war.
3.4.2 In seinem Urteil A-642/2008 vom 3. März 2010 erwog das Bun-
desverwaltungsgericht, im Tariftext zur Nummer 2007 sowie in den be-
treffenden Anmerkungen und Erläuterungen werde nicht festgelegt, in
welchem Ausmass die Viskosität bei den betreffenden Fruchterzeug-
nissen ("durch Reduzierung des Wassergehalts oder andere Mittel")
erhöht werden müsse. Die gesetzlichen Bestimmungen bzw. Erläute-
rungen zum Tarif 2007 enthielten keinerlei Hinweise oder Anhaltspunk-
te, wonach die Viskosität "eindeutig" erhöht worden sein müsste. Eine
allenfalls geforderte minimale Erhöhung der Viskosität müsste sich klar
und deutlich aus der betreffenden gesetzlichen Grundlage ergeben,
dies schon aufgrund des strengen Legalitätsprinzips im Abgaberecht
sowie im Hinblick auf eine rechtsgleiche und damit willkürfreie Tarifein-
reihung wie auch nicht zuletzt der Rechtssicherheit wegen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 3.5.1).
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Ungeachtet der fehlenden tarifarischen Festlegung, in welchem Aus-
mass die Viskosität mindestens zu erhöhen sei, war das Bundesver-
waltungsgericht der Ansicht, dass diese Voraussetzung erfüllt sei, weil
sich die Viskosität im damals zu beurteilenden Fall mittels Zuckerzu-
satz "deutlich", d.h. um rund 31%, erhöht habe (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 3.5.2 und 3.6).
3.4.2.1 Wie dargelegt, wird aufgrund des Wortlauts von Anmerkung
Nr. 5 zum Kapitel 20 (E. 3.4.1 hiervor) keine bestimmte, messbare Er-
höhung der Viskosität gefordert. Aufgrund einer grammatikalischen
Auslegung dieser Anmerkung kann somit nicht verlangt werden, dass
das Produkt "eindeutig dickflüssiger bzw. viskoser" sein muss (als die
natürliche Frucht). Eine "eindeutige" Erhöhung der Viskosität wird
nämlich von der genannten Anmerkung nicht gefordert, weder mit ei-
nem zu erreichenden Mindestwert noch im Vergleich zur natürlichen
Frucht. Im Zentrum der Anmerkung steht vielmehr die thermische Be-
handlung. Die Erhöhung der Viskosität ist wohl Zweck dieser thermi-
schen Behandlung ("um ... zu"; vgl. auch die französische Originalfas-
sung ["... en vue d[e] ..."], welche auf eine Absicht, ein zu erreichendes
Ziel, nicht aber auf eine zusätzliche Bedingung, hinweist; vgl. E. 3.1.2
hiervor), nicht aber eine im Sinne der Vorinstanz verstandene, zusätzli-
che Voraussetzung für die Einreihung unter der Tarifnummer 2007.
3.4.2.2 Es ist nicht zulässig (E. 3.4.1 hiervor), ohne entsprechende
gesetzliche Grundlage, auf eine bestimmte prozentuale oder absolute
Erhöhung des Brix-Wertes abzustellen, um eine Einreihung unter Tarif-
nummer 2007 zuzulassen. Der Brix-Wert wird in der Nomenklatur des
HS als offizielles Kriterium für die tarifarische Abgrenzung von konzen-
trierten Fruchtsäften innerhalb der Tarifnummer 2009 angewendet. In
der Unternummer-Anmerkung Nr. 3 zu Kapitel 20 wird der Begriff und
die entsprechende Messmethode wie folgt definiert: "Im Sinne der
Nrn. 2009.12, 2009.21, 2009.31, 2009.41, 2009.61 und 2009.71 gilt
als 'Brix-Wert' der Brix-Grad, welcher direkt auf der Skala eines Br ix-
Hydrometers abgelesen wird oder der Brechungsindex, ausgedrückt in
Prozenten des Saccharosegehalts, gemessen mit einem Refraktome-
ter bei einer Temperatur von 20 °C oder nach Korrektur für eine Tem-
peratur von 20 °C, falls die Messung bei einer abweichenden Tempera-
tur durchgeführt wurde." Dabei wird z.B. für die Einreihung von Apfel-
saft unter die Tarifnummer 2009 ein Brix-Wert von nicht mehr als 20
verlangt. Die OZD gibt diesbezüglich in ihrer Vernehmlassung vom
22. August 2008 an, dass eine Erhöhung des Brix-Wertes von 70-80%
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(je nach Fruchtsorte) zum nicht konzentrierten Saft verlangt werde. Im
Unterschied zur Tarifnummer 2009 enthält die Tarifnummer 2007 kei-
nen (minimalen) Brix-Wert und auch keine anderen Angaben in Bezug
auf die Messbarkeit der (Erhöhung der) Viskosität. Es wird allein –
aber immerhin – verlangt, dass das Erzeugnis eine "thermische Be-
handlung unter Normaldruck oder teilweisem Vakuum" erfahren muss,
"um die Viskosität des Produktes durch Reduzierung des Wasserge-
halts oder andere Mittel zu erhöhen" (vgl. E. 3.1.1 hiervor). Im vorlie -
genden Fall hat das streitbare Apfelmus eine solche thermische Be-
handlung erfahren. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin
ergab die thermische Behandlung eine Erhöhung der Viskosität (um 1-
2° Brix); weiter wurde das durch die Erhitzung entstehende Kondensat
nicht mehr dem Mark/Mus zugefügt (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Die Be-
schwerdegegnerin vertritt jedoch den Standpunkt, dass bei der Unter-
suchung des aus der Einfuhrsendung vom 14. Januar 2008 stammen-
den Musters ein Brixwert von 12,4° festgestellt worden sei und dieser
Wert dem Erfahrungswert von rohen, unverarbeiteten Äpfeln entspre-
che. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Veränderung
in Bezug auf die Viskosität bewege sich im Bereich des Erfahrungs-
wertes von rohen, unveränderten Äpfeln, womit von einer eindeutigen
Erhöhung der Viskosität nicht die Rede sein könne. Die Tatsache, dass
das bei der Erhitzung entwichene Wasser dem Mus nicht mehr zuge-
fügt worden ist, ist dagegen unbestritten; damit sind die gesetzlich ver-
langten Bedingungen erfüllt. Die weitergehenden Anforderungen der
Beschwerdegegnerin erweisen sich nach den vorstehenden Ausfüh-
rungen als gesetzeswidrig.
3.5 Die OZD räumt in ihrer Vernehmlassung ein, dass in der kombi-
nierten Nomenklatura der Europäischen Union (EU) unter der Tarif -
nummer 2007 eine spezielle Unternummer für Apfelmus besteht (act. 7
S. 9).
Die Schweiz ist – wie bereits erwähnt – dem HS-Übereinkommen bei-
getreten (E. 2.2.1). Zu den wichtigsten Zielen des Übereinkommens
gehört die Erleichterung des internationalen Handels. Die Einheitlich-
keit der Tarifnomenklaturen der Mitgliedstaaten und auch deren ein-
heitliche Auslegung und Anwendung ist deshalb unabdingbare Voraus-
setzung zur Erreichung dieses Zieles. So verpflichten sich die Ver-
tragsstaaten gemäss Art. 3 des Übereinkommens ihre Tarifnomenkla-
turen mit dem HS in Einklang zu bringen und alle Nummern und Unter-
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nummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu ver-
wenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern (vgl. E. 2.2.1).
Vorliegend stellt sich jedoch die Frage nach der Bedeutung eines
durch die EU getroffenen Tarifierungsentscheides für den Nichtmit -
gliedstaat Schweiz. Wenn die EU ihren Mitgliedstaaten eine Tarifierung
verordnet, d.h. unabhängig vom Übereinkommen über das HS, und die
Schweiz an diese Verordnung nicht gebunden ist, so müssen unter
dem Gesichtspunkt der erwähnten Einheitlichkeit doch wohl ausser-
ordentliche, sachlich überzeugende und zwingende Gründe vorliegen,
damit die Schweizer Zollverwaltung ein identisches Produkt anders zu
tarifieren hat, als die überwiegende Mehrheit der europäischen, ins-
besondere umliegenden Staaten. Zudem ist eine Regelung, nach der
die Schweiz eine Ware anders tarifiert als die benachbarten Staaten
im internationalen Warenverkehr wenig praktikabel. Dementsprechend
ist das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht an das Verwaltungshan-
deln der Zollämter, weder schweizerischer noch ausländischer, ge-
bunden. Der Umstand, dass die EU Apfelmus der Tarif-Nr. 2007 zu-
weist, ist jedoch als Indiz für die Richtigkeit der Tarifierung unter diese
Nummer zu werten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 3.3.4 2. Abschnitt; Entscheide der
ZRK 2003-018 vom 18. April 2005 E. 4e, 851/94 vom 16. Januar 1995
E. ). Wie eine unterschiedliche tarifarische Einreihung von unge-
süsstem Apfelmus in der Schweiz im Vergleich zu anderen europäi-
schen Ländern (vgl. E. 3.3) zu begründen wäre, erklärt die OZD denn
auch nicht.
3.6 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten
ist (E. 1.3 hiervor), und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirek-
tion Schaffhausen vom 19. Mai 2008 aufzuheben. Die im Streit liegen-
de Einfuhr ist unter der Tarifnummer 2007.9919 des Schweizerischen
Gebrauchstarifs 1986 einzureihen und damit als zollfrei zu veranlagen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwer-
deführerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 VwVG). Entsprechend hat die Zollkreisdirektion Schaffhausen
den von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren einbe-
zahlten Kostenvorschuss von Fr. 150.-- zurückzuerstatten. Der im vor-
liegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von Fr. 650.-- ist der
Beschwerdeführerin ebenfalls zurückzuerstatten.
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4.2 Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Par-
teientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese um-
fasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Par-
tei, inklusive Mehrwertsteuer; das Gericht setzt die Parteientschädi-
gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einrei-
chung einer solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar
wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der
Stundenansatz mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- beträgt.
Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der tatsächlichen Kos-
ten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz hat
der lediglich im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote ein-
gereicht hat, eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der
Akten auf Fr. 1'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist.
5. Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden
(Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird,
und der Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen
vom 19. Mai 2008 aufgehoben.
2.
Die im Streit liegende Einfuhr ist unter der Tarifnummer 2007.9919 ein -
zureihen und damit als zollfrei zu veranlagen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Zollkreisdirektion
Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den im vorins-
tanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvorschuss von
Fr. 150.-- zurückzuerstatten. Der im vorliegenden Verfahren geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 650.-- wird der Beschwerdeführerin ebenfalls
zurückerstattet.
4.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wird verpflichtet, der Beschwerde-
führerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel de Vries Reilingh Ursula Spörri
Versand:
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