Abtei lung I
A-4084/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz), Pascal Mollard,
Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
1. Wohlfahrtsfonds Z._______ AG, ...,
2. Vermögensbildungsstiftung Y._______, ...,
3. Stiftung X._______, ...,
4. Wohlfahrtsfonds W._______, ...,
5. Pensionskasse V._______, ...,
alle vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65,
3003 Bern
Vorinstanz.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4084/2007
Sachverhalt:
A.
Der Wohlfahrtsfonds Z._______ AG (nachfolgend „Wohlfahrtsfonds
Z._______“), die Vermögensbildungsstiftung Y._______ (nachfolgend
„Vermögensbildungsstiftung“), die Stiftung X._______ (nachfolgend
„Stiftung X._______“), der Wohlfahrtsfonds W._______ (nachfolgend
„Wohlfahrtsfonds W._______“) sowie die Pensionskasse V._______
(nachfolgend „PK V._______“) (gesamthaft nachfolgend
„A._______Vorsorgewerke“) besassen per 31. Dezember 2003
folgende Bestände an Inhaberaktien à nominal Fr. 1.-- der S._______
Holding AG, ... (nachfolgend „S._______ Holding“ sowie „S._______
Holding Aktien“):
• PK V._______ 615'000
• Stiftung X._______ 50'000
• Vermögensbildungsstiftung 30'000
• Wohlfahrtsfonds Z._______ 15'000
• Wohlfahrtsfonds W._______ 15'000
Total 725'000
B.
Im Januar 2004 kontaktierte die S._______ Bankers AG (heute
T._______ Bank AG; nachfolgend „S._______ Bank“), Pfäffikon, den
Vertreter der A._______Vorsorgewerke und fragte an, ob sie bereit
wären, einen Teil ihrer S._______ Holding Aktien zum Zwecke der
Kapitalherabsetzung an die S._______ Holding anzudienen. Der
Vertreter stimmte diesem Anliegen zu, machte aber geltend, dass die
A._______Vorsorgewerke in den S._______ Holding Aktien investiert
bleiben möchten. Er erklärte sich bereit, Aktien aus den bisherigen
Beständen der A._______Vorsorgewerke zur Kapitalherabsetzung an
die S._______ Holding anzudienen und wieder einen gleichen Bestand
von S._______ Aktien zu erwerben.
Die S._______ Holding und die S._______ Bank standen in den
Jahren 2003 und 2004 in einem Mutter-Tochter-Verhältnis mit
hundertprozentiger Beherrschung durch die S._______ Holding.
Am 12. Januar 2004, valuta 15. Januar 2004, verkaufte die S._______
Seite 2
A-4084/2007
Bank der PK V._______, der Stiftung X._______ und dem
Wohlfahrtsfonds Z._______ insgesamt 195'000 S._______ Aktien zum
Marktpreis von Fr. 84.35 je Aktie, wie folgt:
• PK V._______ 170'000
• Stiftung X._______ 10'000
• Wohlfahrtsfonds Z._______ 15'000
Am 20. Januar 2004, valuta 23. Januar 2004, kaufte die S._______
Bank im Namen und auf Rechnung der S._______ Holding insgesamt
198'870 S._______ Aktien zurück; davon entfielen 195'000 zum Preis
von Fr. 84.75 je Aktie auf die PK V._______, die Stiftung X._______
und den Wohlfahrtsfonds Z._______. Im Einzelnen stellt sich dies wie
folgt dar:
• PK V._______: 170'000 Aktien zum Preis von total Fr. 14'407'500.--.
Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von Fr. 14'407'500.--
nach Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie eine
Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 4'983'125.-- (35% von
Fr. 14'237'500.--) ab.
• Stiftung X._______: 10'000 Aktien zum Preis von total Fr. 847'500.--.
Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von Fr. 847'500.-- nach
Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie eine
Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 293'125.-- (35% von
Fr. 837'500.--) ab.
• Wohlfahrtsfond Führungskräfte: 15'000 Aktien zum Preis von total
Fr. 1'271'250.--. Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von Fr.
1'271'250.-- nach Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie
eine Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 439'687.50 (35% von
Fr. 1'256'250.--) ab.
C.
Am 18. Februar 2004 vernichtete die S._______ Holding die am 20.
Januar 2004 durch die S._______ Bank von den
A._______Vorsorgewerken erworbenen 195'000 Inhaberaktien im
Rahmen einer Kapitalreduktion, durch welche insgesamt 198'870
lnhaberaktien amortisiert wurden.
Seite 3
A-4084/2007
D.
Später, im ersten Halbjahr 2004, kontaktierte die S._______ Bank
wiederum den Vertreter der A._______Vorsorgewerke und fragte
erneut an, ob sie bereit wären, einen Teil ihrer S._______ Holding
Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung an die S._______
Holding anzudienen. Der Vertreter stimmte diesem Anliegen wiederum
zu.
Am 14. Juli 2004, valuta 19. Juli 2004, verkaufte die S._______ Bank
den A._______Vorsorgewerken insgesamt 500'000 S._______ Aktien
zum Marktpreis von Fr. 77.-- je Aktie, wie folgt:
• PK V._______ 410'000
• Stiftung X._______ 50'000
• Vermögensbildungsstiftung 10'000
• Wohlfahrtsfonds Z._______ 15'000
• Wohlfahrtsfonds W._______ 15'000
Gleichentags (und ebenfalls mit valuta 19. Juli 2004) kaufte die
S._______ Bank im Namen und auf Rechnung der S._______ Holding
insgesamt 500'000 S._______ Aktien von den
A._______Vorsorgewerken zum Preis von Fr. 78.-- per Aktie zurück. Im
Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:
• PK V._______: 410'000 Aktien zum Preis von total Fr. 31'980'000.--
Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von Fr. 31'980'000.--
nach Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie eine
Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 11'049'500.-- (35% von
Fr. 31'570'000.--) ab.
• Stiftung X._______: 50'000 Aktien zum Preis von total
Fr. 3'900'000.--. Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von
Fr. 3'900'000.-- nach Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie
eine Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 1'347'500.-- (35% von
Fr. 3'850'000.--) ab.
• Vermögensbildungsstiftung: 10'000 Aktien zum Preis von total
Fr. 780'000.--. Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von
Seite 4
A-4084/2007
Fr. 780'000.-- nach Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie
eine Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 269'500.-- (35% von
Fr. 770'000.--) ab.
• Wohlfahrtsfonds Z._______: 15'000 Aktien zum Preis von total
Fr. 1'170'000.--. Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von
Fr. 1'170'000.-- nach Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie
eine Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 404'250.-- (35% von
Fr. 1'155'000.--) ab.
• Wohlfahrtsfonds W._______: 15'000 Aktien zum Preis von total
Fr. 1'170'000.--. Die S._______ Bank rechnete auf dem Preis von
Fr. 1'170'000.-- nach Abzug des Nominalwertes von Fr. 1.-- pro Aktie
eine Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 404'250.-- (35% von
Fr. 1'155'000.--) ab.
E.
Am 23. Februar 2005 vernichtete die S._______ Holding die am
14. Juli 2004 durch die S._______ Bank von den
A._______Vorsorgewerken erworbenen 500'000 Inhaberaktien im
Rahmen einer Kapitalreduktion, durch welche insgesamt 500'000
Inhaberaktien amortisiert wurden.
F.
In den Monaten Februar bis Mai 2005 machten die
A._______Vorsorgewerke für die vorerwähnten Kapitalherabsetzungen
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von insgesamt
Fr. 19'190'937.50 geltend. Im Einzelnen stellt sich dies wie folgt dar:
• PK V._______: Sie beantragte am 18. Februar 2005 eine
Rückerstattung im Umfang von Fr. 16'032'625.-- (Fr. 4'983'125.--
plus Fr. 11'049'500.--).
• Stiftung X._______: Sie beantragte am 28. Februar 2005 eine
Rückerstattung im Umfang von Fr. 1'640'625.-- (Fr. 293'125.-- plus
Fr. 1'347'500.--).
• Vermögensbildungsstiftung: Sie beantragte am 27. April 2005 eine
Rückerstattung im Umfang von Fr. 269'500.--.
Seite 5
A-4084/2007
• Wohlfahrtsfonds Z._______: Er beantragte am 2. Mai 2005 eine
Rückerstattung im Umfang von Fr. 843'937.50 (Fr. 439'687.50 plus
Fr. 404'250.--).
• Wohlfahrtsfonds W._______: Er beantragte am 28. April 2005 eine
Rückerstattung im Umfang von Fr. 404'250.--.
Die ESTV gab den entsprechenden Anträgen statt.
G.
Aufgrund späterer Abklärungen erhielt die ESTV Kenntnis von den
vorerwähnten Aktienkäufen der A._______Vorsorgewerke bei der
S._______ Bank. Mit Schreiben vom 9. Juni 2005 (vi. Bel. 12)
bestätigte die S._______ Bank der ESTV, dass die S._______ Holding
zum Zwecke der Kapitalherabsetzung ausdrücklich Titel aus
Altbeständen von Investoren unter Verrechnungssteuerabzug gekauft
habe. Die PK A._______bestätigte mit Schreiben vom 20. Juni 2005
(vi. Bel. 2), sie habe die der S._______ Holding im Rahmen der
Aktienrückkäufe vom Januar 2004 und Juli 2004 angedienten Aktien
aus Altbeständen verkauft. Die vorbereitende Anfrage der S._______
Holding, an einem allfälligen Aktienrückkauf teilzunehmen, habe sie
positiv beantwortet und sich bereit erklärt, Aktien anzudienen. Diese
Zusage habe sie dann durch den Verkauf ihrer Altbestände im Januar
2004 und Juli 2004 auch eingelöst. Obschon sie der S._______
Holding die Zusage zum Verkauf eines Teils ihrer S._______ Aktien
gegeben habe, habe sie ihre Gesamtbeteiligung an der S._______
Holding nicht reduzieren wollen. Durch Zukäufe im Januar und Juli
2004 sei diese Absicht realisiert worden.
H.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 (vi. Bel. 10) forderte die ESTV die
A._______Vorsorgewerke zur Rückzahlung der vorerwähnten Rücker-
stattungsbeträge von insgesamt Fr. 19'190'937.50 auf. Mit Schreiben
vom 29. Juni 2006 (vi. Bel. 13) erklärten die A._______Vorsorgewerke,
die nunmehr geleisteten Rückzahlungen per 28. Juni 2006 erfolgten
unter ausdrücklichem Vorbehalt und der Bestand sowie die Höhe der
Forderungen der ESTV sei in einem Rechtsmittelverfahren abschlies-
send festzustellen. Die Bezahlung erfolge einzig zum Zwecke der
Begrenzung des Verzugszinses und stelle keine Anerkennung der
geltend gemachten Forderung dar.
Seite 6
A-4084/2007
I.
Nach Wechsel diverser Korrespondenzen und Durchführung verschie-
dener Besprechungen entschied die ESTV am 20. Dezember 2006 (in
je separaten Entscheiden) gestützt auf Art. 51 des Bundesgesetzes
vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG,
SR 642.21), dass sie den (einzelnen) A._______Vorsorgewerken die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Betrag von insgesamt
Fr. 19'190'937.50 auf den (jeweiligen) im Jahr 2004 fällig gewordenen
Teilliquidationsanteilen (von gesamthaft Fr. 54'831'250.--) betreffend
die Kapitalreduktion von insgesamt 695'000 Aktien der S._______
Holding verweigere (für die anteilsmässigen Verhältnisse siehe Bst. B
bis D hievor).
J.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 ersuchten die
A._______Vorsorgewerke um Einsicht in sämtliche Akten des
Verfahrens.
Am 31. Januar 2007 erhoben die A._______Vorsorgewerke gegen die
Verfügungen vom 20. Dezember 2006 (je separat und entsprechend
ihren Anteilen) Einsprache und beantragten, ihnen sei die Verrech-
nungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50 auf den im Jahre 2004
fällig gewordenen Teilliquidationsanteilen aus der Kapitalherabsetzung
von gesamthaft 695'000 Aktien der S._______ Holding zurück-
zuerstatten, zuzüglich des von ihnen (je) an die ESTV für die Zeit zwi-
schen der Rückerstattung und der Wiedereinzahlung der Ver-
rechnungssteuer entrichteten Zinses, zuzüglich (je) eines Vergütungs-
zinses von 5% ab 28. Juni 2006.
K.
Mit Entscheid vom 10. Mai 2007 wies die ESTV die Einsprachen – vor-
behältlich der beantragten Akteneinsicht – vollumfänglich ab und ent-
schied in der Sache, die A._______Vorsorgewerke hätten ihr den
Betrag von insgesamt Fr. 19'190'937.50 zu Recht vergütet. Ausserdem
würden diese ihr einen (anteilsmässigen) Verzugszins von fünf Prozent
auf den besagten (Gesamt-)Betrag für die Zeitspanne der Rückerstat-
tung bis zum 28. Juni 2006 schulden.
Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die Ein-
sprecher hätten wirtschaftlich nicht frei über die Zahlungen der
S._______ Bank vom 20. Januar 2004 und 14. Juli 2004 verfügen
Seite 7
A-4084/2007
können und es sei ihnen das Recht zur Nutzung an diesen Zahlungen
abzusprechen. Zudem kam die ESTV zum Schluss, es liege eine
Steuerumgehung vor. Zur Verzinsung führte die ESTV schliesslich aus,
in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 VStG würden zu Unrecht zurückerstattete
Verrechnungssteuerbeträge für die Zeitspanne, in welcher sie zu
Unrecht bei den Einsprechern lagerten, einer Verzinsung unterliegen.
L.
Gegen den Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 erhoben die
A._______Vorsorgewerke (Beschwerdeführende) je am 13. Juni 2007
Beschwerde, in welchen sie die Anträge gemäss den am 31. Januar
2007 erhobenen (vgl. diesbezüglich Bst. J hievor) – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge – erneuerten.
M.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2007 vereinigte das Bundesverwaltungs-
gericht die Beschwerden und teilte den Beschwerdeführenden sowie
der ESTV mit, das Verfahren werde unter der Nummer A-4084/2007
weitergeführt.
N.
In Ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2007 beantragte die ESTV
die kostenfällige Abweisung der Beschwerden.
O.
Mit Verfügung vom 5. November 2007 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden antragsgemäss eine Kopie der Ver-
nehmlassungsbeilage Nr. 26 (anonymisierter Auszug aus dem Ent-
scheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
3. Oktober 2006) zu.
P.
Mit Replik vom 3. Dezember 2007 und Duplik vom 29. Januar 2008
hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdeführen-
den beantragten zusätzlich die Vernehmlassungsbeilage Nr. 26 sei aus
dem Recht zu weisen.
Q.
Auf die Begründung der Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht
wird – soweit erforderlich – bei den Erwägungen eingegangen.
Seite 8
A-4084/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Einspracheentscheide der ESTV unterliegen gestützt auf Art. 31 und
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) der
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Soweit das VGG nichts
anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
2.
Die Beschwerdeführenden haben den Einspracheentscheid vom 10.
Mai 2007 frist- und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52
VwVG). Sie sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und zur
Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerden ist daher
einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid grundsätzlich in vollem Umfange überprüfen. Die Beschwer-
deführenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 1758 ff.).
4.
Die Beschwerdeführenden stellen in ihrer Replik den Antrag, die
Beilage 26 der Vorinstanz sei aus dem Recht zu weisen.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes we-
gen fest. Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt im Übrigen der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632).
Die fragliche Beilage beschlägt rechtliche Ausführungen der Steuerre-
kurskommission, welche diese im Zusammenhang mit einem Verfahren
betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer gemacht hat. Das
Seite 9
A-4084/2007
Bundesverwaltungsgericht wird gestützt auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen direkt auf dieses Urteil Bezug
nehmen, soweit es einschlägig ist. Es besteht daher keinerlei Anlass,
die Beilage 26, welche lediglich einen Auszug aus diesem Urteil dar-
stellt und welche von der ESTV zur Unterstützung ihres Standpunktes
ins Recht gelegt wurde, formell aus dem Recht zu weisen.
5.
5.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem
Ertrag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 1 Abs. 1 VStG). Gegen-
stand der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalver-
mögens sind die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge
der von einem Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuld-
briefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben sowie Aktien, Anteile an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteile,
Partizipationsscheine und Genussscheine, der von einem Inländer
oder von einem Ausländer in Verbindung mit einem Inländer ausgege-
benen Anteile an einem Anlagefonds oder an einem Vermögen ähnli-
cher Art sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken und
Sparkassen (Art. 4 Abs. 1 VStG). Steuerpflichtig ist nach Art. 10
Abs. 1 VStG der Schuldner der steuerbaren Leistung. Diese ist bei der
Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rück-
sicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen
(Art. 14 Abs. 1 VStG).
5.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG unterliegen der Verrechnungs-
steuer unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonsti-
gen Erträge der von einem Inländer ausgegebenen Aktien. Nach
Art. 20 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966
zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (VStV, SR 642.211)
gilt als steuerbarer Ertrag von Aktien jede geldwerte Leistung der Ge-
sellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder
ihnen nahestehende Dritte, die sich nicht als Rückzahlung der im Zeit-
punkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital
darstellen.
5.2.1 Für eine besondere Art von geldwerten Leistungen, den Erwerb
eigener Aktien, enthält das Verrechnungssteuergesetz in der vorlie-
gend anwendbaren Fassung eine spezielle Regelung in Art. 4a VStG.
Art. 4a Abs. 1 und 2 VStG (eingefügt durch Ziff. I 4 des Bun-
desgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Reform der Unterneh-
Seite 10
A-4084/2007
mensbesteuerung 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 [AS 1998 669
677, BBl 1997 II 1164]), bestimmen was folgt: „Erwirbt eine Gesell-
schaft oder Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die
Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung
ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (Aktien, Stammanteile [...],
Partizipationsscheine oder Genussscheine), so unterliegt die Differenz
zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser
Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer. Dasselbe gilt, soweit der
Erwerb eigener Beteiligungsrechte den Rahmen der Artikel 659
(oder ...) des Obligationenrechts (vom 30. März 1911 [OR, SR 220])
überschreitet“ (Abs. 1) und wenn „eine Gesellschaft oder eine Ge-
nossenschaft im Rahmen der Artikel 659 (oder ...) des Obligationen-
rechts eigene Beteiligungsrechte (erwirbt), ohne anschliessend ihr
Kapital herabzusetzen, so gilt Absatz 1 sinngemäss, wenn die
Gesellschaft oder die Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht
innerhalb von sechs Jahren wieder veräussert“ (Abs. 2). Werden die
Beteiligungsrechte fristgerecht wieder veräussert, erfüllt sich die letzte
Bedingung für die definitive Qualifizierung des Ertrags aus dem
vorangehenden Rückkauf als Kapitalgewinn, denn im Zeitpunkt des
Rückkaufs wurde der Kapitalgewinn – für die Verrechnungssteuer –
vorbehältlich dieser Wiederveräusserung als solcher qualifiziert.
Werden die Beteiligungsrechte hingegen nicht innerhalb dieser Frist
veräussert, bleibt diese letzte Bedingung unerfüllt und der Ertrag aus
dem vorgängigen Erwerb eigener Beteiligungsrechte wird auf den Zeit-
punkt des Fristablaufs in einen Liquidationsüberschuss umqualifiziert
(JULIA VON AH, Die Kapitalherabsetzung von Publikumsgesellschaften,
Zürich 2001, S. 314 f.).
Vermögensertrag wird sogleich und unbedingt realisiert, wenn Beteili-
gungsrechte gestützt auf einen Kapitalherabsetzungsbeschluss oder
im Hinblick auf einen solchen erworben werden (VON AH, a.a.O., S. 314
f., auch zum Folgenden). Werden die Beteiligungsrechte bei Fristablauf
noch immer von der Gesellschaft gehalten, wird die für die bedingte
Realisation notwendige Voraussetzung erfüllt und ebenfalls Vermö-
gensertrag realisiert. Eine zweite alternative Voraussetzung einer
bedingten Realisation ist die Kapitalherabsetzung vor Fristablauf,
welche im Zeitpunkt des Erwerbs weder beschlossen noch geplant
war. Diese Voraussetzung ergibt sich aus Sinn und Zweck des Geset-
zes; bliebe eine spätere Kapitalherabsetzung ohne Einfluss auf die
Realisierung eines Vermögensertrages, würde eine Kapitalherabset-
zung unmittelbar nach dem Rückkauf steuerlich anders beurteilt als
Seite 11
A-4084/2007
eine Kapitalherabsetzung, welche im Rückkaufszeitpunkt noch nicht
geplant war. Die Leistung, aufgrund der die Verrechnungssteuer erho-
ben wird, gründet dabei auf einem Kaufvertrag zwischen der rückkau-
fenden Gesellschaft und dem Anteilsinhaber, welche bereits zuvor fäl-
lig geworden ist (vgl. VON AH, a.a.O., S. 317).
Der Begriff des Erwerbs eigener Beteiligungsrechte wird in Art. 4a
VStG nicht definiert. Aufgrund des Umstandes, dass eine besondere
Art der geldwerten Leistung zur Diskussion steht, ergibt sich jedoch,
dass Gegenstand von Art. 4a VStG der derivative Erwerb ist. Als deri-
vativer Erwerb im Sinne von Art. 659 OR werden alle jene Vorgänge
bezeichnet, durch welche die aktienrechtliche Mitgliedschaft von
einem Rechtsvorgänger (Anteilsinhaber) – allenfalls via Börse – auf
die Gesellschaft übergehen (ERNST GIGER, Der Erwerb eigener Aktien,
Bern 1995, S. 30 ff.). Der Erwerb beinhaltet insbesondere die entgeltli-
che Übertragung durch Kauf und Tausch.
5.2.2 Die aktienrechtlichen Einschränkungen des Erwerbs eigener
Beteiligungsrechte gelten auch für den durch eine Untergesellschaft
getätigten Erwerb von Beteiligungsrechten einer Obergesellschaft,
sofern die Obergesellschaft an der Untergesellschaft mehrheitlich be-
teiligt ist (JULIA VON AH/MARCO DUSS, in: Kommentar zum Schweizeri-
schen Steuerrecht, Bd. II/2, Basel 2005, N 19 ff. zu Art. 4a VStG, mit
weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Wortlaut von Art. 4a
VStG enthält den indirekten Erwerb nicht, wohl aber der Normsinn. Der
indirekte Erwerb ist dem direkten Erwerb steuerlich gleichzustellen.
Andernfalls liessen sich die Steuerfolgen einer Teilliquidation durch
Halten der Beteiligungsrechte in einer Untergesellschaft in einfacher
Weise umgehen. Dies entspricht im Übrigen auch der zivilrechtlichen
Regelung, hält doch Art. 659b Abs. 1 OR unter der Marginalie „Erwerb
durch Tochtergesellschaften“ fest: Ist eine Gesellschaft an Tochterge-
sellschaften mehrheitlich beteiligt, so gelten für den Erwerb ihrer
Aktien durch diese Tochtergesellschaften die gleichen Einschränkun-
gen und Folgen wie für den Erwerb eigener Aktien.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG hat ein nach Art. 22 bis 28
VStG Berechtigter Anspruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuld-
ner abgezogenen Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgen, wenn er
bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den
steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass. Die Rück-
Seite 12
A-4084/2007
erstattung ist indessen in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer
Steuerumgehung führen würde (Art. 21 Abs. 2 VStG). Nach Art. 32
Abs. 1 VStG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung, wenn der An-
trag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
Wer Rückerstattung der Verrechnungssteuer beansprucht, hat sie bei
der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen (Art. 29 Abs. 1
VStG). Juristische Personen haben ihren Rückerstattungsantrag (auf
dem entsprechenden amtlichen Formular) bei der ESTV einzureichen
(Art. 30 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 VStV). Diese erlässt die
allgemeinen Weisungen und trifft die Einzelverfügungen, die für die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer durch den Bund erforderlich
sind (Art. 63 Abs. 1 VStV). Entspricht die ESTV einem Antrag nicht
oder nur teilweise, und lässt sich der Anstand nicht auf andere Weise
erledigen, so trifft sie einen Entscheid. Art. 42 bis 44 VStG über das
Einsprache- und Beschwerdeverfahren sowie die Verfahrenskosten (im
Rahmen der Erhebung der Steuer) finden dabei sinngemässe Anwen-
dung (Art. 51 Abs. 1 und 4 VStG).
5.3.2 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag be-
weglichen Kapitalvermögens an eine juristische Person setzt demnach
unter anderem voraus, dass diese bei Fälligkeit der steuerbaren Leis-
tung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden
Vermögenswertes besessen hat (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 24
Abs. 2 VStG).
Gegenstand einer Nutzung sind Sachen oder nutzbare Rechte, die
Früchte (in der Regel zeitlich wiederkehrende Erzeugnisse oder Erträ-
ge) abwerfen. Neben dem Eigentümer der Sache, der in den Schran-
ken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen kann
und auch das Eigentum an ihren natürlichen Früchten hat (Art. 641 ff.
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
[ZGB, SR 210]) haben eine derartige Nutzung diejenigen Personen,
denen sie nach Zivilrecht (Gesetz, Vertrag) oder nach öffentlichem
Recht zusteht oder denen sie vom Eigentümer oder seinem Rechts-
nachfolger übertragen worden ist (W. ROBERT PFUND/BERNHARD ZWAHLEN,
Die Eidgenössische Verrechnungssteuer, II. Teil, Basel 1985,
Rz. 2.26). So hat das Recht zur Nutzung eines zinstragenden Gutha-
bens derjenige, der darüber ausschliesslich „effektiv“ verfügungsbe-
rechtigt ist, d.h. den umfassenden Anspruch auf jeden möglichen
Seite 13
A-4084/2007
Nutzen, den der Vermögenswert in irgendeiner Form abwirft, hat
(PFUND/ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 2.23). Das verrechnungssteuerlich relevan-
te Nutzungsrecht darf weder bloss vorgegeben noch lediglich von vor-
übergehender Dauer sein. Es muss nicht dinglich, sondern kann auch
bloss obligatorisch sein, weshalb nicht unbedingt entscheidend ist, ob
der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert im Eigentum
des Antragstellers stand (vgl. Archiv für schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 54 S. 394 f. E. 4b). Demnach hat derjenige, der – wie z.B. der
blosse Verwalter eines Vermögens – vertraglich verpflichtet ist, den
Nettoertrag einem Dritten (spontan oder auf Abruf) zuzuwenden, nicht
das Recht zur Nutzung des betreffenden Stammrechtes. Insoweit
enthält Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG mit der Umschreibung „Recht zur
Nutzung“ nicht einen zivilrechtlichen, sondern einen wirtschaftlichen
Anknüpfungspunkt und ist demzufolge in wirtschaftlicher Betrach-
tungsweise auszulegen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2163/2007 vom 30. Oktober 2008 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen insbesondere zur damaligen Rechtsprechung der SRK).
Dementsprechend ist es durchaus möglich, dass das Recht zur Nut-
zung einem andern als dem (formellen) Eigentümer des Vermögens-
werts zusteht, etwa wenn dieser vertraglich verpflichtet ist, den Kapi-
talertrag an Dritte weiterzuleiten, ja sogar wenn zwar keine formelle
Verpflichtung zur Weiterleitung des Ertrags besteht, sich aber aus der
Gesamtheit der Umstände schliessen lässt, dass der Kapitalertrag
dem Eigentümer nicht verbleibt (nicht veröffentlichter Entscheid des
Bundesgerichts vom 26. Juli 1985 i.S. F. , zitiert in CONRAD STOCKAR/HANS
PETER HOCHREUTENER [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil:
Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Band 2, Loseblatt, Basel,
Nr. 34 und 35 zu Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG; vgl. auch PFUND/ZWAHLEN,
a.a.O., Rz. 2.23, ASA 54 S. 394 f. E. 4a und 4b, ASA 43 S. 465 f. E. 5,
ASA 42 S. 339 E. 3, ASA 39 S. 388 f. E. 5, ASA 28 S. 114 f. E. 2). Ins-
besondere wer bloss treuhänderisch Eigentümer eines Vermögenswer-
tes ist, hat nach der gegebenen Umschreibung des Rechts zur Nut-
zung keinen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, die
vom Ertrag der treuhänderisch übereigneten Werte abgezogen wurde.
Die Steuer kann nur zurückerstattet werden, wenn die Voraussetzun-
gen zur Rückerstattung beim Treugeber erfüllt sind, denn dieser ist der
„wirtschaftliche Herr der Sache“, während der Treuhänder als solcher
nie ein Recht zur Nutzung der übereigneten Werte hat (Art. 61 Abs. 1
VStV). Die Praxis der ESTV für die Steuererhebung mit ihren strengen
formellen Anforderungen für die Anerkennung eines Treuhandverhält-
Seite 14
A-4084/2007
nisses (vgl. das von der ESTV im Oktober 1967 herausgegebene
Merkblatt „Treuhandverhältnisse“) bleibt bezüglich des Rückerstat-
tungsanspruchs ohne Belang. Massgebend ist die wahre Natur des
Rechtsverhältnisses (ASA 48 S. 270 E. 2; PFUND/ZWAHLEN, a.a.O.,
Rz. 2.24 mit Hinweisen). Zusammenfassend kann somit festgehalten
werden, dass nur derjenige zur Nutzung des den besteuerten Ertrag
abwerfenden Vermögenswertes berechtigt ist, welcher den um die Ver-
rechnungssteuer gekürzten Nettoertrag bezieht und über diesen frei
verfügen, ihn insbesondere behalten kann und als solchen nicht an
einen Dritten weiterzuleiten hat (vgl. zum Ganzen: Entscheide der SRK
vom 3. Oktober 2006 [SRK 2005-097] E. 2c/cc, vom 19. Februar 2001,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 65.112
sowie vom 9. August 2005, veröffentlicht in VPB 70.11 E. 2b/bb, 3a,
auch betreffend die nachfolgenden Ausführungen).
5.3.3 Beim Erwerb eigener Aktien besteht die Besonderheit darin,
dass der den steuerbaren Ertrag abwerfende Vermögenswert dem An-
spruchberechtigten bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung regel-
mässig nicht mehr gehört; er bezieht mit dem Verkauf der Betei-
ligungsrechte nämlich seinen „letzten“ Nutzen aus den Beteiligungs-
rechten. Erwirbt eine Gesellschaft eigene Beteiligungsrechte zwecks
Kapitalherabsetzung, so steht das Recht zur Nutzung gemäss Steuer-
praxis dem Veräusserer der Beteiligungsrechte zu, der den entspre-
chenden Erlös als Liquidationsdividende auch zur Besteuerung brin-
gen muss (Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007,
publiziert in Steuer Revue [StR] 9/2008 S. 643 ff. mit Hinweisen, auch
zum Folgenden). Entscheidend ist damit, ob der Veräusserer der Betei-
ligungsrechte den Nettoertrag tatsächlich bezieht und behalten kann.
Das Recht zur Nutzung ist nicht nur dann zu verneinen, wenn eine for-
melle Rechtspflicht zur Weiterleitung der Nettoerträge besteht, son-
dern auch dann, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände
schliessen lässt, dass ihm der Kapitalertrag nicht verbleibt.
5.3.4 Auch wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a
VStG erfüllt sind und insbesondere das Recht zur Nutzung des den
steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswerts dem Antragsteller
zukommt, ist die Steuerrückerstattung nach Art. 21 Abs. 2 VStG
gleichwohl unzulässig in all den Fällen, in denen sie zu einer Steuer-
umgehung führen würde. Diese Bestimmung soll verhindern, dass in-
ländische Defraudanten oder Ausländer die gesetzliche Ordnung, die
ihnen keinen Rückerstattungsanspruch gibt, umgehen, indem sie Ver-
Seite 15
A-4084/2007
mögenswerte, die einen der Verrechnungssteuer unterliegenden Ertrag
abwerfen, auf einen inländischen Dritten übertragen und von diesem
die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erwirken lassen (PFUND/
ZWAHLEN, a.a.O., Rz. 4.2 und 4.5, je mit Hinweisen; CONRAD STOCKAR,
Übersicht und Fallbeispiele zu den Stempelabgaben und zur Verrech-
nungssteuer, 4. Aufl., Basel 2006, S. 193 f. [Fallbeispiel Nr. 21]). Die
Rückerstattung soll wegen Steuerumgehung verweigert werden, wenn
der originäre Leistungsempfänger entweder ein im Ausland Steuer-
pflichtiger oder ein inländischer Defraudant ist und die ursprünglichen
Verhältnisse im Hinblick auf den verrechnungssteuerbelasteten Leis-
tungsfluss missbräuchlich, im Sinne der Steuerumgehungskriterien,
dergestalt arrangiert worden sind, dass nunmehr formell ein vorge-
schobener steuerehrlicher Inländer als Rückerstattungsberechtigter er-
scheint, die Rückerstattung wirtschaftlich aber einem Ausländer oder
einem inländischen Defraudanten zugute kommt (MAJA BAUER-BALMELLI,
in: Martin Zweifel/Peter Athanas/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kom-
mentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/2, 2004, N. 39 zu Art. 21
VStG, mit Hinweisen). Dies gilt in gleicher Weise, wenn infolge beson-
derer Konstellation die Leistungserbringerin verrechnungssteuerbelas-
tet wäre und mit dem vorgeschobenen rückerstattungsberechtigten In-
länder deren Verrechnungssteuerlast beseitigt werden soll (vgl. dazu
Entscheid der SRK vom 3. Oktober 2006 [SRK 2005-097] E. 2c/dd).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, die es auch bei der
Auslegung von Art. 21 Abs. 2 VStG anwendet (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 5.1; vgl. auch ASA 42
S. 342 f. E. 7 und ASA 40 S. 516 f. E. 2), liegt eine Steuerumgehung
vor, wenn a) die von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als un-
gewöhnlich, sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftli-
chen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, b) anzunehmen
ist, dass diese Wahl missbräuchlich, lediglich deshalb getroffen wor-
den ist, um Steuern einzusparen, welche bei sachgemässer Ordnung
der Verhältnisse geschuldet wären und c) das gewählte Vorgehen tat-
sächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, falls es
von der Steuerbehörde hingenommen würde.
Sofern diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind, wird der Besteue-
rung auch dann, wenn die gewählte Rechtsform unter zivilrechtlichen
Gesichtspunkten als gültig und wirksam erscheint, nicht die tatsächlich
erfolgte Gestaltung zu Grunde gelegt, sondern die Ordnung, die der
sachgemässe Ausdruck des von den Beteiligten erstrebten wirtschaftli-
Seite 16
A-4084/2007
chen Zwecks gewesen wäre, was im Falle von Art. 21 Abs. 2 VStG zur
Verweigerung der Rückerstattung führt. Dabei ist zu beachten, dass
die beiden erstgenannten Bedingungen nicht unabhängig nebeneinan-
der stehen, sondern miteinander verbunden sind und sich teilweise
überschneiden, wobei die Frage im Vordergrund steht, ob die Rechts-
gestaltung missbräuchlich erscheint. Das objektive Merkmal (die
Ungewöhnlichkeit des Vorgehens) hat somit indizielle Bedeutung für
den Nachweis der Steuerumgehungsabsicht. Dieser Indizienbeweis
kann dadurch entkräftet werden, dass der Steuerpflichtige die beson-
deren Umstände glaubhaft macht, die ihn – ohne Steuereinsparungs-
absicht – zu seinem ungewöhnlichen Vorgehen veranlassten (ERNST
BLUMENSTEIN, Das subjektive Moment der Steuerumgehung, in: ASA 18
S. 201). Ob das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen
Steuerersparnis führen würde, sofern es von der ESTV hingenommen
würde, ist auf Grund der entsprechenden, strittigen Steuernachforde-
rung der ESTV – bzw. im Falle von Art. 21 Abs. 2 VStG der Steuer,
deren Rückerstattung beantragt wird – zu beurteilen (vgl. ASA 46
S. 199 E. 3b betreffend Warenumsatzsteuer; vgl. auch ASA 50
S. 588 f. E. 2c, ASA 50 S. 152 E. 3b, ASA 42 S. 344 f. E. 8b).
Als Essentialia für die Vermutung einer Steuerumgehung bei der Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer ergeben sich aus den vorstehen-
den Ausführungen einerseits die entgeltliche Übertragung eines Ver-
mögenswertes oder des Anspruches auf dessen verrechnungssteuer-
pflichtigen Ertrag von einem Ausländer oder inländischen Defraudan-
ten – oder auch vom grundsätzlich (mangels Kenntnis des konkreten
Leistungsempfängers) definitiv verrechnungssteuerbelasteten Leis-
tungserbringer (vgl. Entscheid der SRK vom 3. Oktober 2006 [SRK
2005-097] E. 2c/dd) – auf einen steuerehrlichen Inländer, andererseits
die zeitliche Nähe dieser Übertragung zum späteren, relevanten Er-
tragsfluss, sowie allenfalls eine unübliche Finanzierung des Erwerbs
des Vermögenswertes respektive des Rechtes auf den Ertrag. Gefor-
dert ist mithin ein klarer Konnex zwischen Übertragung und verrech-
nungssteuerbelastetem Ertrag (vgl. BAUER-BALMELLI, a.a.O., N. 40 zu
Art. 21 VStG).
Ob die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu einer Steuerumge-
hung führen würde (Art. 21 Abs. 2 VStG), braucht indessen dann nicht
geprüft zu werden, wenn die Rückerstattung bereits deshalb abzuleh-
nen ist, weil der Antragsteller bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung
das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Ver-
Seite 17
A-4084/2007
mögenswerts (im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) nicht besass
(nicht veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts vom 26. Juli 1985 i.S.
F. GmbH et al. [A328/83, A329/83 und A334/83] E. 7c; ASA 39 S. 389
E. 6, ASA 28 S. 114 E. 2).
5.3.5 Die Grenzziehung zwischen dem Steuerumgehungsvorbehalt
und der Aberkennung des Anspruchskriteriums Recht zur Nutzung
liegt letztlich beim missbräuchlichen Vorgehen (BAUER-BALMELLI, a.a.O.,
N. 52 zu Art. 21 VStG). In der publizierten Rechtsprechung wird die
Verweigerung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer infolge Feh-
lens des Rechts zur Nutzung einerseits und gestützt auf das Vorliegen
einer Steuerumgehung andererseits allerdings zum Teil nicht völlig klar
auseinander gehalten. So hat das Bundesgericht beispielsweise er-
klärt, ein Notar, der Gelder von Klienten auf Bankkonti überweist, die
auf seinen Namen lauten und den Klienten die von der Bank bezahlten
Zinsen in Erfüllung seines Auftrags gutschreibt, könne in Bezug auf
diese Gelder nicht das Recht zur Nutzung im Sinne von Art. 21 Abs. 1
Bst. a VStG besitzen. Würde man ihm die Verrechnungssteuer zurück-
erstatten, während er die entsprechenden Bruttozinsen als Aufwand in
Abzug bringe, so würde dies darauf hinauslaufen, den Klienten die
Möglichkeit zu geben, die Steuer zu umgehen, so dass dieser Rücker-
stattung Art. 21 Abs. 2 VStG entgegenstehe, zumal nicht ausgeschlos-
sen sei, dass gewisse Klienten des Notars die Rückerstattung der Ver-
rechnungssteuer nicht hätten beanspruchen können, namentlich
wegen fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz (BGE 118 Ib 315 E. 2e;
vgl. sodann namentlich auch ASA 48 S. 270 E. 2 und 3, ASA 42 S. 339
f. E. 3 - 5 sowie ASA 342 ff. E. 7 und 8). So wird denn auch die Auffas-
sung vertreten, die Steuerumgehung gemäss Art. 21 Abs. 2 VStG bilde
eigentlich – jedenfalls wo die Umgehung der Verrechnungssteuer im
Spiele stehe und hier zumindest in der Mehrzahl der Fälle – eine Art
Auffangtatbestand. Die dem Sinne der gesetzlichen Ordnung entspre-
chende Lösung ergebe sich bei genauem Hinsehen schon aufgrund
des Kriteriums des „Rechts zur Nutzung“ (PFUND/ZWAHLEN, a.a.O.,
Rz. 4.7).
Was indessen die Konstellationen betrifft, wo die Erträge eines
Vermögenswertes demjenigen, der die Rückerstattung der Verrech-
nungssteuer beantragt, obwohl er zivilrechtlich Eigentümer dieses
Vermögenswertes ist, nicht verbleiben, weil er zu deren Weiterleitung
verpflichtet ist, so ist das Bundesgericht regelmässig zum Schluss
gekommen, dem Antragsteller fehle bereits das Nutzungsrecht, so
Seite 18
A-4084/2007
dass sich die Prüfung der Frage, ob darüber hinaus auch noch eine
Steuerumgehung vorliege, jeweils erübrigt hat. So hat es etwa
entschieden, wer auf Grund eines Reportgeschäftes vertraglich
verpflichtet sei, die Dividende dem Gegenkontrahenten abzuliefern,
habe nicht das Recht zur Nutzung der Aktie (ASA 28 S. 114 f. E. 2).
Wer sodann (im damals zu beurteilenden Falle gestützt auf eine
Optionsklausel) vertraglich verpflichtet sei, den ganzen ihm zufliessen-
den Nettoertrag an Dritte weiterzuleiten, besitze das Recht zur Nut-
zung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögensgegenstan-
des (Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG) nicht (ASA 39 S. 387 ff. E. 5; im glei-
chen Sinne auch ASA 43 S. 465 ff. E. 5 – 7, ASA 42 S. 339 E. 3). In
einem weiteren Entscheid hat das Bundesgericht erkannt, der die
Rückerstattung beanspruchende Leistungsempfänger besitze das
Recht zur Nutzung gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG klarerweise
nicht in Bezug auf die Erträge der ihm von einem Ausländer zwecks
Anlage bei einer schweizerischen Unternehmung in Form eines ver-
zinslichen „Darlehens“ überlassenen Gelder (ASA 48 S. 269 f. E. 2).
Schliesslich hat das höchste Gericht auch entschieden, Art. 21 Abs. 1
Bst. a VStG sei – wie bereits gesagt (oben E. 5.3.2) – in wirt-
schaftlicher Betrachtungsweise auszulegen. Es sei daher möglich,
dass der zivilrechtliche Eigentümer das Nutzungsrecht nicht besitze,
etwa wenn er vertraglich verpflichtet sei, den Kapitalertrag an Dritte
weiterzuleiten oder wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände
darauf schliessen lasse, dass ihm der Kapitalertrag nicht verbleibe
(nicht veröffentlichter Entscheid vom 26. Juli 1985 i.S. F. GmbH et al.,
a.a.O., E. 7b; vgl. STOCKAR/HOCHREUTENER, a.a.O., Nr. 34 und 35 zu
Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG; vgl. auch STOCKAR, a.a.O., S. 195 [Fallbei-
spiel 22]). Im zuletzt ergangenen Urteil, welches sich mit der Proble-
matik des Nutzungsrechts im Rahmen der Verrechnungssteuerrücker-
stattung bzw. der Steuerumgehung in diesem Bereich beschäftigte, hat
schliesslich das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass bei der Ver-
rechnungssteuer im inländischen Verhältnis ein lückenloses System
der Nutzungsberechtigung bestehe (Urteil des Bundesgerichts
2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 4.2 mit Verweis auf JONAS MISTELI, Di-
videndenstripping, Diss. SG 2001, S. 105). Das bedeutet, bezogen auf
das inländische Verhältnis, dass bei Aberkennung des Nutzungsrech-
tes dieses Nutzungsrecht zwingend einer anderen Person zustehen
muss.
Seite 19
A-4084/2007
6.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden
an die Tochtergesellschaft der S._______ Holding im Hinblick auf von
der S._______ Holding im Jahre 2004 geplante
Kapitalherabsetzungen am 20. Januar 2004 gesamthaft 195'000
Aktien zum Preis von total Fr. 16'448'250.-- sowie am 14. Juli 2004
gesamthaft 500'000 Aktien zum Preis von total Fr. 38'500'000.--
veräusserten. Im weiteren ist unbestritten, dass die S._______ Holding
in der Folge jeweils ihr Kapital herabsetzte und dabei u.a. die
vorerwähnten Aktien vernichtete, sowie dass die
Beschwerdeführenden informiert waren, dass die Aktienkäufe zum
Zwecke der Kapitalherabsetzung erfolgten. Sodann ist unbestritten,
dass die S._______ Bank bei diesen Aktienkäufen vom Kaufpreis
Verrechnungssteuern von total Fr. 19'190'937.50 (Fr. 5'715'937.50 bei
der ersten Transaktion und Fr. 13'475'000.-- bei der zweiten
Transaktion) in Abzug brachte und die Beschwerdeführenden –
grundsätzlich fristgerecht – die Rückerstattung dieser Verrech-
nungssteuern beantragten. Schliesslich ist unbestritten, dass jeweils
kurz vor diesem Aktienverkauf – bzw. bei der zweiten Transaktion
gleichentags – die S._______ Bank den Beschwerdeführenden die
nämliche Anzahl Aktien der S._______ Holding verkauft hatte.
Umstritten ist, ob die Beschwerdeführenden berechtigt sind, die Ver-
rechnungssteuern von insgesamt Fr. 19'190'937.50, welche durch die
Käuferin S._______ Bank vom Kaufpreis in Abzug gebracht wurden,
zurückerstattet zu erhalten.
6.1 Es ist vorab festzustellen, dass der Kauf der fraglichen Aktien
nicht durch die S._______ Holding erfolgte, welche die Aktien für die
Kapitalherabsetzung benötigte, sondern durch deren Tochter-
gesellschaft. Es handelte sich damit um einen indirekten Erwerb der
fraglichen Aktien. Dies ist allerdings irrelevant, unterliegt doch auch
der vorliegend zu beurteilende indirekte Erwerb den Bestimmungen
von Art. 4a VStG (vgl. E. 5.2.2). Die Vorinstanz ging daher zu Recht
davon aus, es handle sich beim Kauf der Aktien der S._______
Holding durch die S._______ Bank zum Zwecke der Vornahme einer
Kapitalherabsetzung bei der S._______ Holding um den Erwerb
eigener Beteiligungsrechte im Sinne von Art. 4a Abs. 1 VStG und
demnach unterliege die Differenz zwischen dem Erwerbspreis dieser
Aktien und deren einbezahltem Nennwert der Verrechnungssteuer.
Seite 20
A-4084/2007
6.2 Die ESTV vertrat im angefochtenen Einspracheentscheid ihre Auf-
fassung, die Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei zu Unrecht
erfolgt bzw. verlangt worden, gestützt auf zwei unterschiedliche Argu-
mentationen. Zum einen brachte sie vor, den Beschwerdeführenden
habe das gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG erforderliche Recht zur
Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes
gefehlt. Zum anderen erkannte sie gestützt auf Art. 21 Abs. 2 VStG,
der verlangten Rückerstattung könne nicht stattgegeben werden, da
sie zu einer Steuerumgehung führen würde. Aufgrund des vorstehend
unter E. 5.3.5 Ausgeführten ist vorab auf die Frage des Nutzungsrech-
tes einzugehen.
6.3 Die ESTV verneint das Nutzungsrecht der Beschwerdeführenden
mit der Begründung, unter Berücksichtigung der gesamten für die
steuerliche Beurteilung des Falles wesentlichen Elemente würden sich
die Parteien, welche der S._______ Bank die anschliessend über die
A._______Vorsorgewerke an die S._______ Holding geleiteten Titel
verkauft hätten, steuerlich als die wahren Empfänger der durch die
S._______ Holding im Rahmen ihrer Kapitalherabsetzung
ausgerichteten Leistungen erweisen. Dies zeige sich insbesondere
aufgrund der Zahlungsflüsse auf Seiten der Einsprecher, d.h. mit
spezifischem Bezug auf das für das Recht zur Nutzung wesentliche
Thema der Weiterleitung: Indem die Einsprecher der S._______
-Gruppe die in Rede stehenden Aktien – ausdrücklich im
Zusammenhang mit den Kapitalreduktionen – vorher abkauften, hätten
sie an die S._______ Bank flüssige Mittel abgeführt. Die Einsprecher
seien somit im Rahmen der Teilnahme an den in Rede stehenden
Kapitalherabsetzungen der S._______ Holding im Voraus eine
Belastung in Form eines erlegten Kaufpreises eingegangen, welche
durch den beim Rückverkauf der Titel an die S._______ Holding
erhaltenen Verkaufserlös lediglich ausgeglichen worden sei. Damit
erweise sich der durch die S._______ Holding an die Einsprecher
bezahlte Rückkaufspreis letztlich als neutralisierte Zahlung.
Demgegenüber hätten die Personen, die der S._______ -Gruppe die
Aktien, welche den Umweg über die Beschwerdeführenden machten,
vorgängig verkauften, diese Titel steuerlich nicht als Kaufsobjekt,
sondern gestützt auf Art. 4a VStG im Rahmen einer Kapi-
talherabsetzung veräussert, mit der Folge, dass der entsprechende Er-
lös gemäss dieser Bestimmung sowie auch unter dem Aspekt des
Rechts zur Nutzung als Teilliquidationsdividende zu qualifizieren sei.
Unter dem Blickwinkel des Verrechnungssteuerrechts hätten somit
Seite 21
A-4084/2007
diese Personen den in Rede stehenden steuerbaren Ertrag erhalten
und hätten sie diesen auch im Sinne des Rechts zur Nutzung behalten
können.
Mit dieser Argumentation verkennt die ESTV das Problem, welches die
Rechtsprechung mit dem Thema der Weiterleitung des Ertrages aufge-
nommen hat. Massgebend ist bei derartigen Konstellationen nämlich,
dass eine solche Weiterleitung vom bloss vorgeblich Rückerstattungs-
berechtigten an den wahren wirtschaftlich Berechtigten erfolgt. Das
heisst, in den von der Rechtsprechung bisher unter dem Aspekt des
fehlenden Nutzens beurteilten Fällen war es jeweils so, dass der vor-
geblich Rückerstattungsberechtigte die Nettoerträge nicht selber be-
hielt, sondern dass er sie – aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung
oder aufgrund der wirtschaftlichen Gestaltung der Verhältnisse – an
den wahren wirtschaftlich Berechtigten weiterleitete. In diesen Fällen
war mit anderen Worten jeweils eine andere Person beteiligt, welcher
das Nutzungsrecht zustand (vgl. dazu E. 5.3.5 a.E.). An einer solchen
Konstellation fehlt es jedoch vorliegend. Es sind keinerlei Mittelflüsse
von den Beschwerdeführenden an Dritte ersichtlich, sondern die Be-
schwerdeführenden haben ausschliesslich von der S._______ Bank
Aktien erworben bzw. dieser Aktien veräussert. Daran vermag nichts
zu ändern, dass infolge der kurzen Fristen zwischen Kauf und Verkauf
der Aktien sich die gegenseitigen Zahlungen im Ergebnis weitgehend
neutralisierten. Dies bedeutet nicht, dass Dritte als wahre
Nutzungsberechtigte in die Transaktion einbezogen wurden. Aus den
Ausführungen der ESTV ergibt sich denn auch, dass sie nicht auf die
Transaktionen zwischen den Beschwerdeführenden und der
S._______ Bank abstellen, sondern im Ergebnis – zumindest mit Blick
auf die Aktien, welche die S._______ Bank aus dem Eigenbestand
entnahm – offenbar erreichen möchte, dass diejenigen Personen,
welche ursprünglich die bei der Kapitalherabsetzung verwendeten
Aktien an die S._______ Bank verkauft hatten, als wahre Leis-
tungsempfänger zu qualifizieren sind. Mit dieser Überlegung der ESTV
hat sich das Bundesgericht bereits in einem analogen Fall (Urteil des
Bundesgerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007) auseinandergesetzt
und festgehalten, für eine derartige „Weiterentwicklung der Praxis“ feh-
le die gesetzliche Grundlage (a.a.O., E. 4.3.3). Daran ist auch vorlie-
gend festzuhalten.
Die Beschwerdeführenden haben die fraglichen Aktien von der
S._______ Bank zu Eigentum erworben bzw. haben entsprechende
Seite 22
A-4084/2007
Aktien bereits in ihrem Eigentum gehalten. Es sind sodann weder for-
melle rechtliche Verpflichtungen zur Weiterleitung der Nettoerträge aus
diesen Aktien behauptet oder ersichtlich, noch geben sich
irgendwelche Anhaltspunkte aus den gesamten Umständen, die darauf
schliessen liessen, es sei ihnen der Kapitalertrag grundsätzlich nicht
verblieben. An letzterer Feststellung vermag nichts zu ändern, dass
bei einer derart kurzen Haltedauer wie sie vorliegt, der allfällig
verbleibende Kapitalertrag klein ist. Das heisst, die kurze Haltedauer
lässt für sich alleine nicht den Schluss zu, dass es am Nutzungsrecht
fehlt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den
steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes gemäss Art. 21
Abs. 1 Bst. a VStG besassen und insofern grundsätzlich Anspruch auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer hatten.
6.4 Es bleibt somit zu prüfen, ob die beantragte Rückerstattung im
Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStG unzulässig war, weil sie zu einer Steu-
erumgehung führen würde.
6.4.1 Die ESTV begründet die Annahme einer Steuerumgehung
damit, das Hin und Her von zahlenmässig identischen und als Inhaber-
aktien ohnehin nicht individuell ausscheidbaren Titeln zwischen der
S._______ Bank und den Beschwerdeführenden als identischen Par-
teien im Vorfeld von Kapitalherabsetzungen, für welche die als
Erstverkäuferin auftretende Partei (die S._______ Bank) bereits
beinahe sämtliche benötigten Titel besass, müsse im Vergleich zu
einer einfachen, direkten Verwendung dieser Titel für die Kapital-
herabsetzungen der S._______ Holding als absonderlicher Umweg
qualifiziert werden. Dabei habe das Zusammenwirken der S._______
Bank und der Beschwerdeführenden bezweckt, verrech-
nungssteuerliche Überwälzungsprobleme der S._______ -Gruppe
sowie allenfalls Rückerstattungsprobleme urspünglicher
Aktienverkäufer und/oder direkt-steuerliche Probleme infolge fälschlich
geltend gemachter steuerfreier Kapitalgewinne zu lösen, indem die
Zweitverkäufer, d.h. die Beschwerdeführenden, nach Vollendung der
gegenläufigen Verkäufe als Lieferanten der bei den
Kapitalherabsetzungen vernichteten Titel erschienen seien und dabei
gleichzeitig formell korrekt als rückerstattungsberechtigte Antragsteller
hätten auftreten können. Es liege ein Zusammenwirken zweier
Seite 23
A-4084/2007
Parteien vor, welche sich im Voraus bereits über Kauf und Rückverkauf
an die Erstverkäuferin abgesprochen hätten. Die betroffenen Parteien
hätten im Voraus vereinbart, dass das jeweils gleiche Geschäft
zwischen ihnen allein wieder rückgängig zu machen war.
6.4.2 Ziel der zu beurteilenden Transaktionen vom 12. und 20. Januar
2004 und vom 14. Juli 2004 waren unbestrittenermassen zwei Kapital-
herabsetzungen, welche die S._______ Holding im Jahre 2004
vornehmen wollte und in der Folge 2004 und anfangs 2005 auch
vornahm. Das Vorgehen im Einzelnen ist im Sachverhalt und im
angefochtenen Entscheid nachgezeichnet; es kann darauf verwiesen
werden.
Allein schon aufgrund der zeitlichen Abwicklung und der damit verbun-
denen Umstände, wie sie im Sachverhalt dargelegt wurden, ergibt
sich, dass die gewählte Vorgehensweise ungewöhnlich ist; den diesbe-
züglichen Ausführungen der ESTV ist vollumfänglich zuzustimmen.
Dabei ist zu beachten, dass die ESTV zu Recht eine Gesamtbetrach-
tung der Geschäftsabwicklung vorgenommen hat und sich nicht bloss
auf die Verkaufstransaktionen konzentriert hat, welche zur Verrech-
nungssteuerbelastung führten. In einer solchen Gesamtbetrachtung ist
festzustellen, dass die S._______ Bank Aktien der S._______ Holding,
welche sie für deren vorgesehene Kapitalherabsetzung benötigte und
die sie entweder bereits besass oder die sie sich kurzfristig auf dem
Markt beschaffte, an die Beschwerdeführenden veräusserte, um sie
kurz darauf – bzw. bei der zweiten Kapitalherabsetzung gleichentags –
von diesen wieder zurückzukaufen und anschliessend für die
Kapitalherabsetzungen zu verwenden. Diese Vorgehensweise macht
aus Sicht der S._______ Bank und der S._______ Holding
wirtschaftlich keinerlei Sinn und die Beschwerdeführenden vermögen
denn auch nicht aufzuzeigen, welches die wirtschaftlichen Gründe,
ausserhalb einer allfälligen Steuerersparnis, für die Wahl dieser
Vorgehensweise gewesen sein sollten. An dieser Feststellung vermag
der Hinweis der Beschwerdeführenden auf die Tätigkeit der S._______
Bank als Marketmakerin und Blockhändlerin nichts zu ändern. Auch in
diesen Funktionen ergibt es keinen Sinn, Aktien zu verkaufen und
unmittelbar – oder auch mit unbedeutender Verzögerung – wieder
zurückzukaufen, welche bereits ab Beginn der Transaktionen für die
geplanten Kapitalherabsetzungen bestimmt waren und der S._______
Bank zur Verfügung standen bzw. zu diesem Zweck auf dem Markt
erworben wurden. Dies ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund
der eigenen Ausführungen der Beschwerdeführenden, welche geltend
Seite 24
A-4084/2007
gemacht haben, der Verwaltungsrat der S._______ Holding habe dem
CEO der S._______ Bank mündlich den Auftrag erteilt, einen
Aktienrückkauf zwecks Kapitalherabsetzung zur Eigenkapitalrückfüh-
rung von ca. Fr. 16 – 20 Mio. vorzubereiten (vgl. Beschwerde S. 5).
Nicht von Bedeutung ist im weiteren die Behandlung der fraglichen
Aktien bei der S._______ Bank in Bezug auf die Umsatzabgabe. Die
ESTV weist diesbezüglich zu Recht auf den Umstand hin, bei der
Umsatzabgabe handle es sich um eine Selbstdeklarationssteuer und
aus der Nichtentrichtung der Umsatzabgabe könne gegenüber der
ESTV nicht abgeleitet werden, sie habe der Nichtbesteuerung zuge-
stimmt und damit die Käufe dem Handelsbestand zugerechnet. Ob
dem so ist, ist zudem nicht relevant. Zu beachten ist vielmehr, dass
vorliegend die Transaktion mit Verkauf der fraglichen Aktien an die
Beschwerdeführenden, deren Rückkauf durch die S._______ Bank
und deren nachträgliche Verwendung für die Kapitalherabsetzungen
zur Diskussion steht. Es kann kein Zweifel bestehen und ist
unbestritten, dass die fraglichen Aktien für die Kapitalherabsetzung
verwendet wurden und dass dementsprechend irrelevant ist, ob die
Aktien bei ihrem ursprünglichen Erwerb dem Handelsbestand
zuzurechnen waren (vgl. oben E. 5.2.1). Wenn die
Beschwerdeführenden sodann aus dem Umstand, dass die S._______
Bank teilweise für den Verkauf der Aktien an sie eine Short-Position
einging, etwas zu ihren Gunsten ableiten wollen, gehen sie ebenfalls
fehl. Auch insofern als die S._______ Bank im Moment der Ver-
äusserung der zum Wiederkauf und zur Kapitalherabsetzung bestimm-
ten Aktien noch nicht über dieselben verfügte, hätte das wirtschaftlich
sinnvolle Vorgehen darin bestanden, diese Aktien zu erwerben und
direkt für die Kapitalherabsetzung zu verwenden. Nicht nachvollziehbar
ist dagegen, welche wirtschaftliche Vorteile der Weg über die
Beschwerdeführenden der S._______ Bank oder der S._______
Holding brachte. Soweit die Beschwerdeführenden sodann in diesem
Zusammenhang darauf verweisen, die Erwerbsgrenzen nach Art. 659
Abs. 1 OR seien auf Effektenhändler oder in Bezug auf den
Handelsbestand nicht anwendbar, sind ihre Ausführungen irrelevant:
Sie übersehen dabei, dass vorliegend Transaktionen zu beurteilen
sind, welche unbestrittenermassen im Hinblick auf geplante und auch
vorgenommene Kapitalherabsetzungen erfolgten. Das heisst, dass die
Frage der Erwerbsgrenzen nach Art. 659 Abs. 1 OR gar keine Rolle
spielt.
Die Beschwerdeführenden machen im weiteren geltend, es sei üblich
und zulässig, dass sich eine rückkaufende Gesellschaft an Einzelaktio-
Seite 25
A-4084/2007
näre wende und zwar an solche, welche die Verrechnungssteuer zu-
rückfordern könnten. Diese Feststellung mag zutreffend sein, geht je-
doch an der Sache vorbei. Relevant ist vorliegend nicht, dass die
S._______ Bank den Rückkauf von rückerstattungsberechtigten
Einzelaktionären vornahm, sondern dass sie Aktien, über welche sie
bereits verfügte oder welche sie sich beschaffte und welche sie für die
fraglichen Kapitalherabsetzungen verwenden wollte, an die
Beschwerdeführenden veräusserte, um sie umgehend wieder
zurückzukaufen. Dieser Vorgang wurde von der ESTV zu Recht als
ungewöhnlich qualifiziert.
An der Sache vorbei gehen sodann die Ausführungen der Beschwer-
deführenden, wonach es sich bei den fraglichen Aktien um solche
handle, welche börsenkotiert seien und wonach ausländische Investo-
ren oder andere nicht rückerstattungsberechtigte Aktionäre diese
hätten verrechnungssteuerfrei über die Börse verkaufen können. Bei
dieser Argumentation übersehen die Beschwerdeführenden, dass
solche Transaktionen zwar durchaus möglich gewesen wären, dass sie
aber die Konsequenz gehabt hätten, dass auf Seiten der S._______
Holding in der Folge bei der Verwendung der derart zurückgekauften
Aktien für die Kapitalherabsetzung – gestützt auf Art. 4a Abs. 1 VStG –
Verrechnungssteuern angefallen wären (vgl. oben E. 5.2.1). Bei
Erwerb der Aktien via die Börse wäre es zudem der S._______
Holding bzw. der für sie handelnden S._______ Bank nicht möglich
gewesen, die Verrechnungssteuern auf die – grundsätzlich
steuerbelasteten – Verkäufer zu überwälzen, was einerseits zu einer
definitiven Belastung der S._______ Holding und andererseits –
gestützt auf Art. 14 Abs. 1 VStG – zu einer Aufrechnung der Steuer
„ins Hundert“ (vgl. dazu MARKUS REICH, in: Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bd. II/2, Basel 2005, N. 17 ff. zu Art. 14
VStG) geführt hätte. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführenden
ergibt sich daher, dass die S._______ Bank bzw. die S._______
Holding mit dem von ihnen gewählten Vorgehen tatsächlich Steuern
sparen könnten, wenn dieses akzeptiert würde. Diese Sachlage ist
offensichtlich. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass diese
rechtliche Situation auch für die Beschwerdeführenden klar war und
ihnen bewusst sein musste, dass die S._______ Bank bzw. die
S._______ Holding die drohende Verrechnungssteurbelastung
vermeiden konnten, wenn sie die Transaktion mit Verkauf und
Rückkauf via die Beschwerdeführenden abwickelten. Auf jeden Fall
steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführenden im Detail
Seite 26
A-4084/2007
Kenntnis von der Gesamttransaktion hatten und daran mitwirkten. Die
Beschwerdeführenden gehen fehl, wenn sie die Auffassung vertreten,
ihnen selber müsse eine Steuerumgehung nachgewiesen werden
können und die Frage, ob die S._______ Bank oder andere Investoren
eine rechtsmissbräuchliche Rückerstattung der Verrechnungssteuer
(Steuerumgehung) beabsichtigt hätten, sei irrelevant. Massgebend ist
vielmehr in einer Gesamtbetrachtung der Transaktionen, ob die Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer an die Beschwerdeführenden zu
einer Steuerumgehung führen würde, an welcher die Beschwerdefüh-
renden massgeblich beteiligt wären (vgl. in diesem Sinne Urteil des
Bundesgerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 5.4.4 ff.). Dass dies
der Fall ist, steht nach dem Ausgeführten zweifelsfrei fest. Auch mit
Blick auf die Beschwerdeführenden selber ergeben sich keine Anhalts-
punkte dafür, dass diese an den fraglichen Transaktionen in erster
Linie aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen teilnahm. Die Beschwer-
deführenden tragen zwar vor, mit der Veräusserung der von ihnen be-
reits zuvor gehaltenen Aktien hätten sie ihren Gewinnausweis verbes-
sert, und mit dem Kauf neuer Aktien in gleicher Anzahl hätten sie ihre
künftige Gewinnchancen gewahrt und an der Kapitalverdichtung teilge-
nommen. Was die letztgenannten Punkte anbelangt ist festzustellen,
dass für dieses Ergebnis die fraglichen Transaktionen, also Kauf weite-
rer Aktien und Verkauf der selben Anzahl von Aktien unnötig war. Was
den erstgenannten Punkt, die Verbesserung des Gewinnausweises an-
belangt, ist zwar festzustellen, dass die Beschwerdeführenden tat-
sächlich mittels der fraglichen Transaktionen einen Gewinn erzielten.
Dieser Umstand muss jedoch in einer Gesamtwürdigung der abge-
wickelten Geschäfte – insbesondere auch des Umstandes, dass die
Transaktion für die S._______ Gruppe keinen wirtschaftlichen Sinn
machte – als untergeordnet qualifiziert werden. Bzw. es kann ohne
Weiteres angenommen werden, dass die den Beschwerdeführenden
durch die S._______ Bank gewährte Marge bei Kauf und
Wiederverkauf eine Vergütung für deren Mitwirkung an der fraglichen
Abwicklung darstellte. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Verweis
der Beschwerdeführenden auf das Prinzip „First In – First Out“ in der
hier zu beurteilenden Konstellation irrelevant ist. Wird eine
Gesamtbetrachtung der verschiedenen Transaktionen vorgenommen,
so ist massgebend, dass die Beschwerdeführenden weder einzeln
noch gesamthaft ihre Bestände an Aktien der S._______ Holding
verändert haben.
Seite 27
A-4084/2007
6.4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Rückerstattung
der Verrechnungssteuer an die Beschwerdeführenden zu einer Steuer-
umgehung führen würde, an welcher die Beschwerdeführenden mass-
geblich beteiligt waren. Die Rückerstattung ist deshalb gemäss dem
klaren Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 VStG unzulässig und die ESTV hat
richtigerweise festgehalten, die einzelnen Beschwerdeführenden hät-
ten ihr die jeweiligen Verrechnungssteuerbeträge zu Recht zurückver-
gütet.
7.
Im Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007 wurden die Beschwerde-
führenden zusätzlich verpflichtet, einen Verzugszins von 5% auf den
zurückerstatten Beträgen für die Zeitspanne der Rückerstattung bis
zum 28. Juni 2006, dem Zeitpunkt der Rückvergütung durch die Be-
schwerdeführenden, zu bezahlen.
In ihrer Replik halten die Beschwerdeführenden fest, dass sie auf dem
zurückerstatteten Verrechnungssteuerbetrag ab dem Zeitpunkt der
Rückerstattung bis zur Wiedereinzahlung keinen Verzugszins ent-
richtet hätten.
7.1 Art. 51 VStG, der die Rückerstattung durch den Bund regelt, ent-
hält zur Frage der Verzinsung keine Bestimmung. Anderseits können
aber die Beschwerdeführenden auch nicht aus Art. 31 Abs. 4 VStG,
wonach die zu verrechnenden oder zurückzuerstattenden Beträge
nicht verzinst werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten, denn diese
Vorschrift bezieht sich ausschliesslich auf die Rückerstattung durch die
Kantone oder den Bund. Bei der Verrechnungssteuer ist auf fälligen
Steuerbeträgen generell, ohne Mahnung, ein Verzugszins geschuldet
(Art. 16 Abs. 2 VStG, in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 1998
geltenden Fassung, AS 1998 669 677).
7.2 Ist infolge Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung
des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so sind die Abgabe
und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten
Person, nachzuentrichten (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR, SR 313.0]).
Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils
gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete
(Art. 12 Abs. 2 VStrR). Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfol-
gung ist nicht Voraussetzung der Nachleistungspflicht; es genügt, dass
der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige
Seite 28
A-4084/2007
Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (vgl. ASA 68 S. 440
E. 2b mit Hinweisen).
7.3 Den Anträgen der Beschwerdeführenden auf Rückerstattung der
Verrechnungssteuer wurde vorerst entsprochen. Die Rückerstattung
hat sich in der Folge als unzulässig im Sinn von Art. 21 Abs. 2 VStG
erwiesen, weil sie zu einer Steuerumgehung führen würde. Somit
haben die Beschwerdeführenden im Umfang des ihnen rückerstatteten
Steuerbetrags einen unrechtmässigen Vermögensvorteil erlangt, der
seinen Grund in einem objektiven Verstoss gegen die einschlägige
Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (vgl. in diesem Sinne auch
Urteil des Bundesgerichts 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 6).
7.4 Die konkrete Ermittlung der Zinsforderung (Zinsenlauf, Zinssatz,
Zinsbetrag) ist nicht bestritten. Der Einspracheentscheid vom 10. Mai
2005 ist somit auch in dieser Hinsicht zu bestätigen.
8.
Dem Gesagten zufolge sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind den Beschwerdeführenden als unterliegende
Partei sämtliche Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese werden nach Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 40'000.-- festgesetzt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Seite 29
A-4084/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 40'000.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Stadelmann Keita Mutombo
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 30