Abtei lung I
A-4086/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqua-
letto, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Susanne Kuster Zürcher.
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1,
3003 Bern,
Kläger,
gegen
itonex AG, Lindenstrasse 16, 6340 Baar,
Beklagte.
Umsetzung von Empfehlungen des EDÖB.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4086/2007
Sachverhalt:
A.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) publiziert mittels Online-
Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatts (SHAB,
, nachstehend: ) unter anderem Handelsregis-
terdaten. Die itonex AG bezieht diese Daten in elektronischer Form
vom seco und «veredelt» sie mit verschiedenen Suchfunktionen – ins-
besondere einer Personensuche mit den Parametern Name, Vorname
und Heimatort. Sodann publiziert sie diese Daten auf
(nachstehend: ). In zeitlicher
Hinsicht sind die auf dieser Seite (seit 1995) einmal veröffentlichten
Handelsregistermeldungen der natürlichen wie auch der juristischen
Personen unbeschränkt verfügbar. Dieser Dienst ist für das Publikum
kostenlos. Im Vergleich dazu sind über die Online-Publikation des
SHAB nur Handelsregistereinträge der letzten drei Jahre abrufbar.
Eine direkte personenbezogene Suche ist auf nicht möglich,
jedoch besteht eine Volltextsuche, mit der auch nach Vor- und Nachna-
men gesucht werden kann; die jeweilige Trefferliste lässt jedoch zumin-
dest bei häufig vorkommenden Namen keine eindeutige Identifikation
einer natürlichen Person zu. Handelsregistermeldungen sind ebenfalls
auf der vom Eidgenössischen Amt für das Handelsregister (EHRA) zur
Verfügung gestellten Seite (nachstehend: ) ab-
rufbar. Der Zentrale Firmenindex stellt eine Suche nach Firmen und
Namen von aktuellen und seit dem 1. Januar 2000 gelöschten juristi-
schen Personen, Personengesellschaften und Einzelfirmen zur Ver-
fügung. Die einzelnen Rechtseinheiten sind auch mit den
Handelsregistermeldungen der jeweils letzten 24 Monate hinterlegt.
Auf finden sich auf der Eingangsseite Links zu den
Handelsregisterämtern der Kantone, die teilweise bereits heute ein
Online-Register zur Verfügung stellen. Vereinzelt sind diese Register
auch mit der Möglichkeit einer spezifischen Personensuche
ausgestattet (z.B. Handelsregister des Kantons Zürich,
).
B.
Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte
(EDÖB) erliess nach Durchführung eines Schriftenwechsels am 2. Mai
2007 eine Empfehlung an die Adresse der itonex AG. Er empfahl ihr,
Personendaten über nicht mehr bestehende Verbindungen zwischen
natürlichen und juristischen Personen nur solange zu publizieren, als
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sie auch unter abrufbar seien. Diese Massnahme sei für das
aktuelle Informationsangebot rückwirkend umzusetzen. Ferner müss-
ten sämtliche Personendaten natürlicher Personen im Zusammenhang
mit juristischen Personen, die nicht mehr existierten, gelöscht werden.
Für die Umsetzung beider Massnahmen erachtete der EDÖB einen
Zeitraum von sechs Monaten als angemessen. Ebenfalls müsse die
itonex AG auf ausdrückliche Löschungsbegehren von natürlichen oder
juristischen Personen hin die entsprechenden Personendaten innert
dreier Arbeitstage nach Erhalt der Erklärung löschen.
C.
Nachdem die itonex AG die Empfehlung mit Schreiben vom 5. Juni
2007 abgelehnt hat, legt der EDÖB (Kläger) die Angelegenheit mit Kla-
geeinreichung vom 14. Juni 2007 dem Bundesverwaltungsgericht zum
Entscheid vor. Er beantragt Folgendes:
"1. Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, die Weitergabe von Perso-
nendaten natürlicher Personen künftig gemäss den Vorgaben von Art. 11
der VO über das schweizerische Handelsamtsblatt (SR 221.415) zeitlich zu
limitieren, wenn zwischen der betroffenen natürlichen Person und einer be-
stimmten im Handelsregister eingetragenen juristischen Person kein Zu-
sammenhang mehr besteht, der dem entsprechenden aktuellen Handelsre-
gistereintrag entspricht.
2. Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, das in Ziff. 1 genannte Be-
gehren auch hinsichtlich ihres bereits bestehenden Informationsangebotes
umzusetzen.
3. Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, die in Ziff. 2 anbegehrte An-
passung ihres Informationsangebotes innert einer Frist von 6 Monaten vor-
zunehmen.
4. Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, den Begehren natürlicher
und juristischer Personen künftig ausnahmslos stattzugeben, wenn sich
diese gegen eine Weitergabe ihrer Daten durch die Empfehlungsadressatin
ausdrücklich aussprechen (Art. 12 Abs. 2 lit. b DSG i.V.m. Art. 15 Abs. 1
DSG).
5. Die Empfehlungsadressatin sei aufzufordern, die in Ziff. 4 geforderte Lö-
schung jeweils innert dreier Arbeitstage ab Erhalt des Begehrens der be-
troffenen Person vorzunehmen."
D.
Der Kläger begründet seine Anträge 1-3 zusammengefasst damit,
dass die Tätigkeit der itonex AG (Beklagte), d.h. die Weitergabe der im
Schweizerischen Handelsamtsblatt auf der Internetseite
publizierten Handelsregisterdaten, eine widerrechtli-
che persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung darstelle, soweit es
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dabei um Daten von natürlichen Personen gehe, die im Zusammen-
hang mit obsolet gewordenen Wirtschaftsverbindungen zu juristischen
Personen genannt werden. Entfalle eine handelsregisterrelevante Wirt-
schaftsbindung (weil z.B. eine natürliche Person als Organ einer juristi-
schen Person oder eine juristische Person insgesamt aus dem Wirt-
schaftskreislauf ausscheide), so müsse die Beklagte die entsprechen-
den Daten wie auf spätestens nach Ablauf der dreijährigen
Publikationsfrist aus ihrem Handelsregisterdaten-Archiv löschen.
Zu den Anträgen 4 und 5 macht der Kläger sinngemäss geltend, es
stelle in jedem Fall einen Verstoss gegen das Datenschutzgesetz dar,
wenn sich eine natürliche oder eine juristische Person gegen die Da-
tenbearbeitung durch die Beklagte ausspreche, diese aber die ent-
sprechenden Löschungsbegehren ablehne.
E.
Die Beklagte beantragt mit Klageantwort vom 11. Juli 2007 Abweisung
der klägerischen Anträge. Unter anderem macht sie im Sinne einer Er-
gänzung zum Sachverhalt darauf aufmerksam, dass sie beim EHRA
wie auch beim seco als Datenprovider registriert sei. Ausserdem stelle
sie im Gegensatz zu anderen Anbietern und verschiedenen
kantonalen Handelsregisterämtern sämtliche Handelsregisterdaten
kostenlos zur Verfügung.
F.
Der Kläger hält mit Replik vom 15. August 2007 an seinen Anträgen
fest. Zu den vorgebrachten Sachverhaltsergänzungen bringt der Klä-
ger vor, dass deren Registrierung beim seco und beim EHRA daten-
schutzrechtlich nicht relevant sei. Die Kostenlosigkeit des Angebots
der Beklagten habe zur Folge, dass sich die von ihr publizierten Per-
sonendaten mittels gängiger Internet-Suchmaschinen ohne Weiteres
auffinden liessen. Mit der Eigendynamik von Internetpublikationen stei-
ge die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Zugriffs auf die Daten.
Deshalb sei die Kostenlosigkeit des Informationsangebots der Beklag-
ten von datenschutzrechtlicher Relevanz, aber nicht im Sinne der Be-
klagten.
G.
Das seco, das für die Publikation des SHAB verantwortlich ist, hat auf
Einladung hin am 14. September 2007 zur Klage des EDÖB Stellung
genommen. Es bringt Alternativvorschläge zu den Anträgen des
Klägers zur Diskussion: Einerseits sei die Datenweitergabe befristet
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allenfalls auf 10 Jahre denkbar. Andererseits könnte die Auffindbarkeit
der Daten auf über gängige Suchmaschinen analog
zu Vorkehrungen bei technisch eingeschränkt werden.
H.
Der Kläger hat sich am 9. Oktober 2007 zur Eingabe des seco geäus-
sert. Er lehnt die erwähnten Alternativvorschläge ab und hält an sei-
nen Anträgen fest.
I.
Die Beklagte hat am 8. November 2007 eine Duplik eingereicht und
bekräftigt sinngemäss ihre Anträge auf Klageabweisung. Sie stellt sich
auch gegen eine zehnjährige Befristung als Alternative, während sie
sich mit dem Vorschlag des seco zur technischen Einschränkung der
Auffindbarkeit über Internetsuchmaschinen einverstanden erklärt.
J.
Auf Anfrage des Instruktionsrichters haben sowohl der Kläger als auch
di Beklagte mit Schreiben vom 15. bzw. 20. November 2007 auf die
Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung und einer
Hauptverhandlung verzichtet.
K.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit
erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 35 Bst. b des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) als
erste Instanz Klagen bei Streitigkeiten über Empfehlungen des EDÖB
im Privatrechtsbereich (Art. 29 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1992 über den Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Die vorliegen-
de Klage richtet sich gegen die Nichtbefolgung bzw. die Ablehnung ei-
ner Empfehlung des EDÖB durch die Beklagte. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher für die Klagebeurteilung zuständig und der
EDÖB als Kläger zur Klageerhebung legitimiert.
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2.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 44 Abs. 1 VGG grundsätzlich
nach den Art. 3–73 sowie 79–85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezem-
ber 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273).
2.1 Obwohl im Bundeszivilprozess der Richter sein Urteil grundsätz-
lich nur auf Tatsachen gründen darf, die im Verfahren geltend gemacht
worden sind (Art. 3 Abs. 2 BZP), gilt vor Bundesverwaltungsgericht in-
folge der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 44 Abs. 2 VGG der
Grundsatz der Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen.
2.2 Art. 3 Abs. 2 BZP bestimmt, dass der Richter nicht über die
Rechtsbegehren der Parteien hinausgehen darf. In einem Klageverfah-
ren wie dem vorliegenden hat die Dispositionsmaxime somit grössere
Bedeutung als im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt: Der Streitgegenstand wird ausschliesslich durch die gestellten
Anträge (und allenfalls der entsprechenden Begründung) definiert. Ei-
ner Partei darf nicht mehr oder nichts anderes zugesprochen werden,
als sie beantragt hat (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 102, ALFRED KÖLZ/JÜRG BOSSHART/MARTIN RÖHL, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich
1999, Rz. 7 zu § 85).
2.3 Die hier zu beurteilenden Anträge des Klägers beziehen sich bei
genauerer Betrachtung allesamt auf eine Verpflichtung zur Datenlö-
schung: Die Anträge 1-3 betreffen die Befristung der Weitergabe von
ganz bestimmten – aus der Sicht des Klägers – nicht mehr aktuellen
Handelsregisterdaten auf drei Jahre. Nach dieser Zeit dürften diese
Daten für das Publikum also nicht mehr über Internet verfügbar sein
und müssten als Folge davon in der Datenbank der Beklagten gelöscht
werden. Die Anträge 4 und 5 bezwecken ebenfalls eine Löschung von
Handelsregisterdaten in der Datenbank der Beklagten, und zwar im-
mer dann, wenn eine natürliche oder eine juristische Person dies ver-
langt, d.h. unabhängig davon, ob es sich dabei – in der Terminologie
des Klägers – um aktuelle oder obsolet gewordene Handelsregister-
daten handelt.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt im Sinne von E. 2.2 im Fol-
genden nur die beantragten Datenlöschungen aufgrund einer zeitli-
chen Befristung (Anträge 1, 2 und 3) oder aufgrund eines Begehrens
(Anträge 4 und 5). Allfällige weitere Fragen, wie z.B. die Einschrän-
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kung der Personensuche oder der Auffindbarkeit über Internetsuchma-
schinen, sind nicht Gegenstand der gestellten Anträge, weshalb auch
nicht darüber zu entscheiden ist. Überlegungen zu diesen Themen
können aber in die Erwägungen einfliessen, sofern dies für den
Entscheid in der vorliegenden Sache relevant ist.
3.
Als Nächstes ist zu klären, ob und inwieweit das Datenschutzgesetz
auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung findet.
3.1 Weil die Beklagte Handelsregistereinträge vom seco in elektroni-
scher Form übernimmt und auf der Seite veröffent-
licht, stellt sich die Frage, ob hier Art. 2 Abs. 2 Bst. d DSG greift, wo-
nach öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs vom Anwendungs-
bereich des DSG ausgeschlossen sind.
3.1.1 Aus der Botschaft zum DSG geht hervor, dass Art. 2 Abs. 2
Bst. d DSG jene Register meint, die «im Grunde genommen staatlich
getragene und gesicherte Informationssysteme» darstellen (Botschaft
zum Bundesgesetz über den Datenschutz vom 23. März 1988, BBl
1988 II S. 413 ff. [im Folgenden: Botschaft DSG], S. 444). Dazu gehö-
ren unter anderem das Grundbuch, die Zivilstandsregister, das Güter-
rechtsregister oder eben auch das Handelsregister. Für diese Register
gelten bereits spezifische Informationsbearbeitungs- und Datenschutz-
bestimmungen (Botschaft DSG, S. 444; vgl. auch URS MAURER-LAMBROU/
SIMON KUNZ, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Bas-
ler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 39 zu Art. 2 DSG).
3.1.2 Auf die von den Kantonen geführten Handelsregister (vgl. Art. 3
der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007, [HRegV, SR
221.411]) ist das DSG damit nicht anwendbar. Das vom Bund geführte
zentrale Publikationsorgan SHAB wiederum wird in der Botschaft DSG
nicht erwähnt. Es veröffentlicht aber, wie im Folgenden zu zeigen sein
wird (E. 5.2.2), die Tagesregistereinträge aus den kantonalen Handels-
registern, d.h. dieselben Daten wie ein öffentliches Register des Pri-
vatrechtsverkehrs. Deshalb könnte man sich auf den Standpunkt stel-
len, das SHAB sei ebenfalls ein staatlich getragenes und gesichertes
Informationssystem. Umgekehrt ist das SHAB formal betrachtet kein
öffentliches Register (vgl. auch RINO SIFFERT, Handelsregisterdaten und
Datenschutz, in: Reprax, Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis im
Gesellschafts- und Handelsregisterrecht, 1/2005, S. 14 ff.). Welche Be-
trachtungsweise vorzuziehen ist, braucht hier nicht abschliessend
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entschieden zu werden, denn bei der privaten Datenweitergabe, wie
sie die Beklagte betreibt, kommt das DSG auf jeden Fall zur Anwen-
dung: Die vom seco angebotenen Handelsregisterdaten in elektroni-
scher Form, die auf veröffentlicht werden, müssen
zwar inhaltlich unverändert übernommen werden (Art. 13 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung vom 15. Februar 2006 über das Schweizerische
Handelsamtsblatt [VO SHAB, SR 221.415]). Die Datensammlung der
Beklagten wird dadurch aber nicht selbst zu einer amtlichen Veröffent-
lichung (vgl. explizit Art. 13 Abs. 2 VO SHAB für Daten ohne
qualifizierte elektronische Signatur) und schon gar nicht zu einem öf-
fentlichen Register des Privatrechtsverkehrs im Sinne von Art. 2 Abs. 2
Bst. d DSG. Das DSG ist infolgedessen auf den vorliegenden Sachver-
halt anwendbar.
3.2 Aus der Anwendbarkeit des DSG ergeben sich folgende Feststel-
lungen: Bei den Handelsregisterdaten, die auf veröf-
fentlicht werden, handelt es sich um Personendaten gemäss Art. 3
Bst. a DSG, weil sie Angaben über bestimmte oder bestimmbare
(juristische oder natürliche) Personen beinhalten. Sodann umfasst die
Tätigkeit der Beklagten das Bearbeiten sowie das Bekanntgeben von
Personendaten gemäss Art. 3 Bst. e und f DSG. Der über Internet zu-
gängliche Bestand dieser Personendaten stellt eine Datensammlung
gemäss Art. 3 Bst. g DSG dar. Die Weitergabe von Handelsregisterin-
formationen über Internet ist sodann geeignet, die Persönlichkeit einer
grösseren Anzahl von Personen zu verletzen und gilt in diesem Sinne
als «Systemfehler» gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG. Aus diesem
Grund ist der EDÖB bzw. der Kläger zur Abgabe einer Empfehlung an
die Beklagte berechtigt, obwohl es sich bei der Tätigkeit der Beklagten
um eine privatrechtliche handelt.
Datenlöschung aufgrund einer zeitlichen Befristung
(Anträge 1 – 3)
4.
Die Kernfrage für den Entscheid über die einander bedingenden Anträ-
ge 1-3 ist, ob die Bearbeitung und Bekanntgabe von Handelsregister-
einträgen durch die Beklagte eine widerrechtliche Persönlichkeitsver-
letzung im Sinne von Art. 12 und 13 DSG darstellt, wenn es sich dabei
um Daten handelt, die gemäss Definition des Klägers obsolet gewor-
dene Wirtschaftsbeziehungen zwischen natürlichen und juristischen
Personen betreffen. Die Parteien bringen dazu Folgendes vor:
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4.1 Der Kläger ist der Ansicht, dass die Weitergabe von Handelsregis-
tereinträgen im Zusammenhang mit obsolet gewordenen Wirtschafts-
verbindungen zwischen natürlichen und juristischen Personen eine
persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung darstellt. Dies gelte na-
mentlich – aber nicht ausschliesslich – dann, wenn die juristische Per-
son zwischenzeitlich aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschieden sei.
Die Handelsregisterdaten seien nicht allgemein zugänglich gemacht
im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSG und deren Weitergabe durch die Be-
klagte sei eine potenziell persönlichkeitsverletzende Datenbearbei-
tung. Die private Duplizierung von Handelsregisterdaten sei aber nicht
generell datenschutzwidrig, sondern entspreche zumindest teilweise
einem wichtigen Teilzweck des Handelsregisters. Die Weitergabe lasse
dann einen genügenden Zusammenhang zum ursprünglich für die Da-
tenerfassung angegebenen Zweck vermissen, wenn Daten publiziert
würden, die den aktuellen Handelsregistereinträgen nicht mehr ent-
sprächen bzw. die obsolet gewordene Wirtschaftsbeziehungen zwi-
schen natürlichen und juristischen Personen betreffen. An solchen Da-
ten bestehe kein staatliches Weiterverbreitungsinteresse. Daher hand-
le es sich bei der Weitergabe dieser obsoleten Wirtschaftsdaten um ei-
nen Verstoss gegen das Gebot der Zweckbindung bei der Datenbear-
beitung (Art. 4 Abs. 3 DSG). Gleichzeitig sei auch eine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss Art. 4 Abs. 2 DSG gegeben, da
eine quantitative Übersteigerung des staatlichen Informationsangebots
vorliege. Es bestehe kein besonderer Rechtfertigungsgrund nach
Art. 13 Abs. 2 DSG und die Datenweitergabe sei weder durch die Ein-
willigung der betroffenen Personen noch durch ein überwiegendes pri-
vates Interesse gemäss Art. 13 Abs. 1 DSG gedeckt. Die Interessen-
abwägung, die für die Widerrechtlichkeitsprüfung vorzunehmen sei,
führe zum Schluss, dass das Publikumsinteresse an der wirtschaftli-
chen Vergangenheit einer natürlichen Person weniger schwer wiege
als das Interesse dieser Person, mit einem Unternehmen nicht mehr in
Verbindung gebracht zu werden.
Es bestehe namentlich im Zusammenhang mit den (gesellschaftlich
stigmatisierenden) Firmenkonkursen ein «Recht auf Vergessen» bezo-
gen auf die wirtschaftliche Biographie einer Person. Aus dem öffentli-
chen Glauben des Handelsregisters ergebe sich, dass nur die aktuell
im Handelsregister eingetragenen Informationen publik sein müssten;
dem Publikum sei aber bei der Änderung von Handelsregistereinträ-
gen eine angemessene Möglichkeit zur Kenntnisnahme einzuräumen.
Dafür habe der Gesetzgeber mit Art. 11 Abs. 2 VO SHAB einen genau-
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en Zeitraum (3 Jahre generell, 1 Jahr bei Privatkonkursen) definiert.
Diese staatliche Selbstbeschränkung gewährleiste, dass eine natürli-
che Person als Gegenstand eines Handelsregistereintrags online nur
während der erwähnten Zeitspanne ohne weiteren Aufwand zu ermit-
teln sei. Art. 11 Abs. 2 VO SHAB stelle deshalb auch für Privatperso-
nen eine zwingende Vorgabe dar. Im Weiteren bringt der Kläger zur
Begründung seiner Anträge vor, dass im (Online-) Datenbestand der
kantonalen Handelsregisterämter keine schweizweite, personenbezo-
gene Suche möglich sei; gut ein Drittel der Kantone verzichteten aus-
serdem ganz auf eine personenbezogene Abfragemöglichkeit. Eine
personenbezogene Suche bestehe in der Gesamtausgabe des SHAB
seit 1998 unter ebenfalls nicht. Der staatliche Referenzdaten-
bestand sei jener, der unter abrufbar sei.
Im Fall von aktuellen Wirtschaftsbindungen zwischen natürlichen und
juristischen Personen stelle die Datenbearbeitung der Beklagten zwar
ebenfalls eine datenschutzrelevante Übersteigerung des staatlichen
Informationsangebots dar, weil hier eine schweizweite, personenbezo-
gene Suche ohne zeitliche Limitierung zur Verfügung stehe. Die Inte-
ressenabwägung ergebe aber, dass das private Interesse der Beklag-
ten stärker zu gewichten sei, da ein staatliches Weiterverbreitungsin-
teresse wie auch ein Interesse des privaten Publikums an einem mög-
lichst leichten Zugang zu den aktuellen Handelsregisterdaten bestehe.
Die persönlichkeitsverletzende Weitergabe der Daten natürlicher Per-
sonen in Bezug auf aktuelle Wirtschaftsbeziehungen sei daher nicht
widerrechtlich.
Die Weitergabe von (aktuellen oder obsolet gewordenen) Handelsre-
gisterdaten über juristische Personen sei auch eine persönlichkeitsver-
letzende Datenbearbeitung, soweit das staatliche Informationsangebot
übersteigert werde. Das Privatheitsinteresse der betroffenen juristi-
schen Personen sei aber regelmässig gering, während das Interesse
des Publikums einzelfallweise beträchtlich sein könne. Die Weitergabe
von Daten juristischer Personen sei daher als nicht widerrechtlich zu
taxieren.
4.2 Die Beklagte macht geltend, dass die Publikation von Handelsre-
gisterdaten auf keine quantitative Ausweitung des
staatlichen Informationsangebots darstelle, weil die von ihr publizierten
Daten jederzeit auch bei den kantonalen Handelsregisterämtern er-
sichtlich seien. Art. 11 VO SHAB beziehe sich ausserdem nicht im Be-
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sonderen auf die Handelsregisterdaten: So publiziere das SHAB ne-
ben Handelsregisterdaten eine Vielzahl von anderen, zum Teil gesetz-
lich vorgeschriebenen Informationen, für die diese Bestimmung gelte.
Zudem veröffentliche das EHRA selbst auf sämtliche Handels-
registerdaten seit dem Jahr 1998 in unbeschränkter Form. An den von
ihr, der Beklagten, publizierten Daten bestehe auch über den von
Art. 11 VO SHAB definierten Zeitraum hinaus ein öffentliches Interes-
se.
4.3 Das seco als für die Publikation des SHAB zuständige Stelle ver-
tritt die Haltung, dass die neue VO SHAB vom 15. Februar 2006 Rah-
menbedingungen für die Publikation der Meldungen geschaffen habe
und die Weitergabe der elektronischen SHAB-Daten an Abonnenten
regle. Mit der Gesamtheit dieser Neuregelung solle die weite Verbrei-
tung und Kenntnis der SHAB-Daten sowohl bei den einzelnen Bürge-
rinnen und Bürgern wie auch bei den Partnern in Wirtschaft und Ver-
waltung gewährleistet werden. In Art. 12 und 13 VO SHAB über die
Auflagen zur Verwertung der elektronischen SHAB-Daten würden kei-
ne Vorgaben zu Suchfunktionalität und Suchzeitraum der übernomme-
nen elektronischen SHAB-Meldungen in private Datenbanken ge-
macht. Diese Regelung ziele darauf ab, dass die weite Verbreitung der
entsprechenden Wirtschaftsinformationen nicht allein vom (staatlichen)
Herausgeber, sondern auch mit Hilfe der Privatwirtschaft erfolge. Den
professionellen Datenanbietern komme durch die Möglichkeit der Ver-
edelung der SHAB-Daten als Wirtschaftsinformationsquelle zu Guns-
ten des funktionierenden Wirtschaftsgeschehens und des Gläubiger-
schutzes eine wichtige Rolle zu. Auf sei die Grundversorgung
der Öffentlichkeit an SHAB-Meldungen sichergestellt. Dies entspreche
dem Rechtsinformationskonzept des Bundesrates. So sei etwa auch
im Publikationsgesetz vom 18. Juni 2004 (PublG, SR 170.512) für die
elektronischen Publikationen des Bundesrechts vorgesehen, dass sich
der Staat auf die Grundversorgung beschränke und die Veredelung der
Privatwirtschaft überlasse. Die Veredelung von SHAB-Meldungen erfol-
ge durch die Anreicherung von Zusatzinformationen und anderen Mel-
dungen zu Unternehmen oder natürlichen Personen. Weitere Such-
funktionalitäten und längere Suchzeiträume in den Datenbanken der
Anbieter seien ebenfalls ein Mehrwert.
Zur Beschränkung des Suchzeitraums auf erklärt das seco,
dass beim Erlass von Art. 11 Abs. 2 VO SHAB bzw. der Dreijahresfrist
für Eintragungen im SHAB (wozu auch die Handelsregistereinträge
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gehörten) und im Speziellen bei der Einjahresfrist bei Privatkonkursen
in erhöhtem Mass auf die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen
Rücksicht genommen worden sei, obwohl die SHAB-Publikationen
öffentlich seien und deren Bekanntheit ohne zeitliche Einschränkung
fingiert werde. Es bestünden trotzdem berechtigte Interessen an der
Zugänglichkeit von Meldungen, die älter seien als drei Jahre; hier
erbrächten private Anbieter entsprechende Dienstleistungen. Art. 11
Abs. 2 VO SHAB sei daher auch unter dem Gesichtspunkt des Grund-
versorgungsauftrags des Staates zu betrachten. Ein«Recht auf Ver-
gessen» entspreche nicht dem Zeitgeist und sei allenfalls nach 10
Jahren seit der Publikation eine Option, weil die Veröffentlichung Fris-
ten auslöse (Verjährungsfristen bei Haftungsfragen und privatrechtli-
che Aufbewahrungsfristen). Da die elektronischen SHAB-Daten rechts-
wirksam seien und deshalb deren Bekanntheit ohne zeitliche Ein-
schränkung fingiert sei, müssten diese weiterhin (u.a. bei der National-
bibliothek) einsehbar sein.
5.
Bei der Beurteilung dieser Vorbringen stellt sich zunächst die Frage,
ob die private Bearbeitung und Bekanntgabe von Handelsregisterda-
ten, die sich auf «obsolet gewordene» Wirtschaftsbeziehungen zwi-
schen natürlichen und juristischen Personen beziehen, eine Persön-
lichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 DSG darstellt.
5.1 Nach der gesetzlichen Vermutung von Art. 12 Abs. 3 DSG liegt kei-
ne Persönlichkeitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Da-
ten allgemein zugänglich gemacht hat, ohne die Bearbeitung aus-
drücklich zu verbieten. Der Gesetzgeber hat dabei insbesondere an
allgemein zugänglich gemachte Daten wie die Personalien einer Per-
son, ihre Berufsbezeichnung, Adresse, Telefonnummer, etc. sowie an
Daten und Meinungen gedacht, welche die betroffene Person in einer
öffentlichen Veranstaltung oder in den Medien über sich selber be-
kannt gibt (CORRADO RAMPINI, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], a.a.O.,
Rz. 16 zu Art. 12 DSG).
5.1.1 Welche Angaben natürliche Personen für Handelsregistereinträ-
ge gegenüber der Handelsregisterbehörde zu machen haben, ist in
Art. 119 Abs. 1 Bst. a – h HRegV festgelegt. Es geht dabei um die Per-
sonalien einer Person inklusive Heimatort, Wohnort und Jahrgang, so-
wie die Funktion, die die betroffene Person in einer Rechtseinheit, auf
die sich der Handelsregistereintrag bezieht, wahrnimmt, und um Infor-
Seite 12
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mationen zur Zeichnungsberechtigung dieser Person. Für diese Anga-
ben besteht eine gesetzliche Eintragungspflicht, die für die verschiede-
nen Rechtseinheiten weiter spezifiziert wird. Die damit verbundene Da-
tenübertragung betrifft dementsprechend einen Vorgang zwischen Pri-
vaten und (kantonalen) Behörden. Darauf ist nun aber Art. 12 Abs. 3
DSG gar nicht anwendbar (vgl. Titel des 3. Abschnitts des DSG). Der
verlangte Willensakt ist für die Angabe gegenüber den Handelsregis-
terbehörden überhaupt gar kein Kriterium. Anzufügen ist aber noch,
dass die Betroffenen die nötigen Daten in den meisten Fällen freiwillig
dem Handelsregisteramt melden (SIFFERT, a.a.O., S. 4), da auch sie
selber in aller Regel ein Interesse am Eintrag haben (vgl. HANS-UELI
VOGT, Der öffentliche Glaube des Handelsregisters, Zürich/Basel/Genf
2003, Rz. 75 zu § 3).
5.1.2 Hingegen erstreckt sich die Eintragungspflicht nach der HRegV
nicht auf die Weiterverwendung der Handelsregistereinträge (bzw. der
SHAB-Publikationen) durch Private. Macht eine private Organisation
wie die Beklagte die Handelsregisterdaten bzw. die SHAB-Einträge
ebenfalls einem breiten Publikum über Internet zugänglich, liegt dieser
Vorgang daher im Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 3 DSG. Damit
greift hier das Kriterium des Willensaktes in Bezug auf die Publikation
der Daten. Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass die Beklagte die Da-
ten, die auf publiziert werden, jeweils vom seco geliefert erhält
und nicht auf eine Einwilligungserklärung der darin genannten Perso-
nen abstellt. Die Handelsregisterdaten, die über frei
zugänglich sind, sind aus diesem Grund nicht von den betroffenen
Personen selber im Sinne von Art. 12 Abs. 3 DSG allgemein zugäng-
lich gemacht worden. Dieser Ausschlussgrund für das Bestehen einer
Persönlichkeitsverletzung kommt demnach nicht zum Tragen.
5.2 Es ist gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG weiter zu prüfen, ob im
Fall der zeitlich unbefristeten Weitergabe von «nicht mehr aktuellen»
oder «obsoleten» Handelsregisterdaten über natürliche Personen
durch die Beklagte eine Verletzung des Grundsatzes der Zweckbin-
dung von Art. 4 Abs. 3 DSG vorliegt. Dieser allgemeine Datenschutz-
grundsatz ist sowohl auf die private wie auf die staatliche Datenbear-
beitung anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 3 DSG dürfen Personendaten nur
zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung der Daten
angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vor-
gesehen ist.
Seite 13
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5.2.1 Das Handelsregister hat die zentrale Funktion, die für den Han-
del wissenswerten, rechtlich erheblichen Verhältnisse und Tatsachen
von privaten Rechtssubjekten amtlich festzustellen, festzuhalten und
zu veröffentlichen, damit diese im Rechtsverkehr als bekannt voraus-
gesetzt werden können. Dadurch wird eine sichere Auskunft über Na-
men und Firmen, über die Zusammensetzung und die Verhältnisse der
verschiedenen Rechtseinheiten zuhanden des Publikums und der Ge-
schäftswelt gewährleistet. Im allgemeinen Interesse der Geschäftswelt
und des Publikums werden im Handelsregister die rechtserheblichen
Daten wie die Haftungs- und Vertretungsverhältnisse eingetragen und
der Gesellschaft durch die Öffentlichkeit dieses Registers sowie der
Publikation im SHAB kundgetan (SIFFERT, a.a.O., S. 2; vgl. auch
MANFRED KÜNG, Berner Kommentar Band VIII, 1. Abteilung, 1. Teilband,
Das Handelsregister, Bern 2001, N. 7 zu Art. 927 OR; KARL REBSAMEN,
Das Handelsregister, 2. Aufl., Zürich 1999; BGE 120 II 137 E. 3a, BGE
108 II 122 E. 5, BGE 104 Ib 321 E. 2a). Dementsprechend hält Art. 1
HRegV fest: «Das Handelsregister dient der Konstituierung und der
Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Of-
fenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechts-
sicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschrif-
ten des Zivilrechts.»
5.2.2 Jeder Kanton führt ein Handelsregister (Art. 927 des Obligatio-
nenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] i.V.m. Art. 3 HRegV). Ge-
mäss Art. 6 Abs. 1 HRegV besteht das Handelsregister genau genom-
men aus mehreren Registern, nämlich dem Tagesregister und dem
Hauptregister und ausserdem den Anmeldungen und der Belege. Das
Tagesregister ist das elektronische Verzeichnis aller Einträge in chro-
nologischer Reihenfolge (Art. 6 Abs. 2 HRegV), während das Hauptre-
gister den elektronischen Zusammenzug aller rechtswirksamen
Einträge des Tagesregisters geordnet nach Rechtseinheit darstellt
(Art. 6 Abs. 3 HRegV). Sowohl das Tages- wie das Hauptregister
enthalten Eintragungen über Rechtseinheiten (Art. 7 Bst. a HRegV).
Angaben zu natürlichen Personen sind nur dann Gegenstand von
Handelsregisterdaten, wenn sie in einer bestimmten, gesetzlich
festgelegten Funktion in einer Unternehmung oder Gesellschaft tätig
sind (oder waren). Gegenüber Dritten wird eine Eintragung am Tag
nach ihrer Publikation im SHAB wirksam (Art. 932 OR i.V.m. Art. 9
Abs. 1 HRegV; BGE 104 Ib 321 E. 2a). Ab diesem Zeitpunkt besteht
die gesetzliche Fiktion der allgemeinen Kenntnis des Registerinhalts,
indem nach Art. 933 Abs. 1 OR die Einwendung, dass jemand eine
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Dritten gegenüber wirksam gewordene Tatsache nicht gekannt habe,
ausgeschlossen ist (sogenannter Publizitätszweck mit beschränkter
Richtigkeitsgewähr, siehe dazu VOGT, a.a.O., Rz. 31 ff. zu § 3; vgl. auch
BGE 123 III 220 E. 3a, BGE 117 II 575 E. 5b.aa). Diese gesetzliche
Fiktion wird an die schweizweite Publikation der Tagesregistereinträge
aus den kantonalen Handelsregistern im SHAB geknüpft. Ihre Wirkung
steht sodann in engem Zusammenhang mit dem Begriff des «Öffentli-
chen Glaubens des Handelsregisters». Kurz gefasst ist darunter die
Tatsache zu verstehen, dass das Vertrauen Dritter auf eine unrichtige
Eintragung im Handelsregister geschützt wird. Für Dritte ohne Kennt-
nis einer abweichenden tatsächlichen Rechtslage gilt dasjenige
Rechtsverhältnis, das sich aus dem Handelsregistereintrag ergibt, und
zwar im positiven Sinn (Bestehen einer Tatsache bei entsprechendem
Eintrag) wie auch im negativen Sinn (Nichtbestehen einer Tatsache bei
Fehlen eines entsprechenden Eintrags). Dies ergibt sich unter ande-
rem aus Art. 933 Abs. 2 OR (siehe dazu VOGT, a.a.O., Rz. 3 ff. zu § 13;
BGE 104 Ib E. 3b). Aus dieser Funktionsweise des Handelsregisters
folgt sodann, dass einmal erfolgte Einträge unverändert und zeitlich
unbeschränkt bestehen bleiben müssen (Art. 8 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 4
HRegV). Änderungen in den rechtlichen Verhältnissen einer Rechts-
einheit, insbesondere die Löschung einer Rechtseinheit, werden ent-
sprechend auch als solche kenntlich gemacht und publiziert (vgl. Art. 9
Abs. 3 und Art. 27 HRegV), denn auch an diese Änderungen sind
Rechtswirkungen geknüpft.
5.2.3 Das Handelsregister ist öffentlich, und zwar mit Einschluss der
Anmeldungen und Belege (Art. 930 OR). Es kann von jedermann ein-
gesehen werden, ohne dass dafür ein bestimmtes Interesse nachge-
wiesen werden müsste (KÜNG, a.a.O., Rz. 12 zu Art. 930 OR, REBSAMEN,
a.a.O., Rz. 13 und 15). Es besteht also eine uneingeschänkte und kon-
sequente Offenlegung des Registerinhalts (vgl. SIFFERT, a.a.O., S. 5);
daher kann auch vorausgesetzt werden, dass die Handelsregisterda-
ten im Rechtsverkehr ganz allgemein bekannt sind und diesen verein-
fachen. Dies fällt unter den Begriff des Zwecks der informationellen Er-
leichterung des Geschäftsverkehrs (vgl. dazu VOGT, a.a.O., Rz. 68 ff. zu
§ 3).
Aus der Öffentlichkeit des Handelsregisters, dem Zweck der Publizität
und insbesondere jenem der informationellen Erleichterung des Ge-
schäftsverkehrs ergibt sich also, dass ein generelles öffentliches Inter-
esse an einer möglichst leichten Zugänglichkeit der Handelsregister-
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daten besteht. Die konsequente Öffentlichkeit ist nun mit der per 1. Ja-
nuar 2008 in Kraft getretenen revidierten HRegV weiter ausgebaut
worden, indem die Kantone verpflichtet sind, die Einträge im Hauptre-
gister für Einzelabfragen im Internet unentgeltlich zur Verfügung zu
stellen (Art. 12 Abs. 1 HRegV). Dadurch ist die Öffentlichkeit des Han-
delsregisters an die heutigen technologischen Möglichkeiten ange-
passt worden (vgl. SIFFERT, a.a.O., S. 13). Die Kantone können ferner
gemäss Art. 35 Abs. 3 HRegV ihre Tagesregistereintragungen nebst
der obligatorischen Publikation im SHAB (Art. 35 Abs. 1 HRegV) auch
in anderen (unentgeltlichen) Publikationsorganen veröffentlichen
(Art. 35 Abs. 3 HRegV).
5.2.4 Die Tagesregistereinträge im SHAB, das ursprünglich nur in ge-
druckter Form existierte, werden heute nach Art. 11 VO SHAB auch im
Internet veröffentlicht (vgl. auch Art. 9 VO SHAB, wonach die elektroni-
sche Fassung die massgebende ist). Weil mit der Publikation der Ta-
gesregistereinträge im SHAB Rechtswirkungen gegenüber Dritten ver-
bunden sind und die Eintragungen chronologisch erfolgen, dient das
SHAB hauptsächlich dem zuvor erwähnten Publikationszweck. Dane-
ben sollen die Veröffentlichung der Einträge und insbesondere die in
Art. 11 Abs. 3 VO SHAB vorgesehenen Zugriffshilfen die Informations-
beschaffung im Geschäftsverkehr erleichtern. Dieser Aspekt wird auch
mittels anderer Informationsmöglichkeiten gewährleistet, unter ande-
rem durch die verschiedenen, bereits erwähnten Informationsangebote
des Bundes und der Kantone im Internet. Da die Informationen auf
die täglichen Einträge aus den kantonalen Handelsregistern
abbilden, kann es für die informationelle Erleichterung des Geschäfts-
verkehrs keine Rolle spielen, aus welcher dieser Quellen eine Han-
delsregisterinformation stammt, solange deren Richtigkeit garantiert
ist, denn alle ermöglichen im Sinne des eingangs beschriebenen ge-
setzlichen Zwecks eine möglichst breite Streuung der Handelsregister-
informationen.
Dasselbe muss auch für private Publikationen von Handelsregisterda-
ten gelten, wenn sie die amtlichen Daten unverändert wiedergeben
(vgl. dazu Art. 13 VO SHAB). Auch wenn – wie der Kläger richtig vor-
bringt – an die private Publikation selbst keine Rechtswirkungen ge-
genüber Dritten geknüpft sind, tragen auch private Datensammlungen,
die im Internet zugänglich gemacht werden, wesentlich zur Verwirkli-
chung des Zwecks der informationellen Erleichterung des Geschäfts-
verkehrs bei. Deshalb besteht an der privaten Weitergabe von unver-
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änderten Handelsregisterdaten ebenfalls ein öffentliches Interesse
(ebenso SIFFERT, a.a.O., S. 10).
5.2.5 Auch der Kläger anerkennt, dass die Duplizierung von Handels-
registerdaten und deren Weitergabe durch Private immerhin einem
Teilzweck des Handelsregisters entspricht. In diesem Zusammenhang
unterscheidet der Kläger nun aber zwischen «aktuellen» und «obsolet
gewordenen» Handelsregisterdaten. Nur bezüglich der ersteren ent-
spreche die Tätigkeit der Beklagten dem Handelsregisterzweck. Diese
begriffliche Differenzierung ist im vorliegenden Zusammenhang aller-
dings nicht sachgerecht: Wie oben erwähnt, müssen die Informationen
des Handelsregisters zeitlich unbeschränkt bestehen bleiben und je-
derzeit zugänglich sein (E. 5.2.2. in fine). Aus Handelsregistereinträ-
gen können unter Umständen auch Jahre nach ihrer Publikation noch
Rechtsansprüche abgeleitet werden. Dies gilt zunächst immer dann,
wenn sich die Rechtsverhältnisse über lange Zeit nicht verändern und
Informationen über die Rechtseinheiten nur zeitlich weit zurückliegen-
den Eintragungen entnommen werden können. Aber auch mit dem Er-
löschen von Rechtseinheiten (etwa infolge der Aufgabe der Geschäfts-
tätigkeit) oder mit Austritten von natürlichen Personen aus einer sol-
chen (z.B. als Organ oder als Zeichnungsberechtigte) sind Rechtswir-
kungen verbunden, die für Dritte und auch für die betroffene Rechts-
einheit selber noch lange nach dem entsprechenden Eintrag im Han-
delsregister von rechtlicher und tatsächlicher Bedeutung sind (insbe-
sondere im Zusammenhang mit Verjährungsfristen für Forderungen).
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass ein Löschungseintrag
im Handelsregister nicht mit der Durchstreichung im Betreibungsregis-
ter zu vergleichen ist, wie dies der Kläger vorbringt. Anders als eine
erledigte Betreibung können im Bereich des Handelsregisters allen Ar-
ten von Eintragungen Rechtswirkungen zukommen. Auch wenn das In-
teresse des Publikums an der Kenntnis von gewissen Handelsregister-
informationen mit zunehmendem Zeitablauf wohl abnimmt, gilt weiter-
hin die gesetzliche Fiktion der Kenntnis der entsprechenden Handels-
registereinträge. Im Geschäftsverkehr wiederum bleiben die Daten je
nach deren Inhalt ebenfalls von (tatsächlicher) Bedeutung; auch aus-
serhalb der Geltendmachung von konkreten Rechtswirkungen verlangt
der Zweck der informationellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs
demnach die jederzeitige Verfügbarkeit von Daten. Handelsregis-
terdaten sind aus diesen Gründen jederzeit aktuell bzw. müssen dies
bleiben können. Das öffentliche Weiterverbreitungsinteresse an Han-
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delsregisterinformationen ist deshalb zeitlich unbeschränkt und, wie
bereits gesagt, unabhängig davon, ob die Datenquelle öffentlichen
oder privaten Ursprungs ist, solange die Daten inhaltlich nicht verän-
dert werden.
5.2.6 Es stellt sich gemäss den Vorbringen des Klägers noch die Fra-
ge, wie sich die unbeschränkte Aktualität der Handelsregistereinträge
mit dem Umstand verträgt, dass natürliche Personen – im Gegensatz
zu juristischen Personen – durch ihre Nennung im Zusammenhang mit
Rechtseinheiten nicht zu öffentlichen Personen werden (Botschaft
DSG, S. 461; eventuell anderer Meinung: SIFFERT, a.a.O., S. 8 f.). Der
Begriff der «öffentlichen Person» ist rechtlich nicht klar definiert, nimmt
aber Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Persön-
lichkeitsschutz nach Art. 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Dort gilt der Grundsatz, dass
über eine Person der Zeitgeschichte zum Beispiel gerade in den Medi-
en auch ohne Einwilligung der betroffenen Person berichtet werden
darf, weil hier ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse
besteht. Absolute Personen der Zeitgeschichte sind dabei solche, die
kraft ihrer Stellung, ihrer Funktion oder ihrer Leistung derart in das
Blickfeld der Öffentlichkeit getreten sind, dass ein legitimes Informa-
tionsinteresse an ihrer Person und ihrer gesamten Teilnahme am
öffentlichen Leben zu bejahen ist, was etwa für Politiker,
Spitzenbeamte sowie berühmte Sportler, Wissenschaftler oder Künst-
ler zutrifft. Bei relativen Personen der Zeitgeschichte besteht ein legiti-
mes Informationsinteresse demgegenüber nur aufgrund und im Zu-
sammenhang mit einem bestimmten aussergewöhnlichen Ereignis
(zum Ganzen BGE 127 III 481 E. 2c.aa mit weiteren Hinweisen;
ANDREAS MEILI, in Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel/Frankfurt
a.M. 1996, Rz. 52 zu Art. 28 ZGB).
In diesem Rahmen wird in der Lehre und Rechtsprechung auch das
vom Kläger angerufene «Recht auf Vergessen» diskutiert. In der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung wurde beispielsweise im Zusam-
menhang mit einem Medienbericht über vergangene Straftaten einer
Person das öffentliche Informationsinteresse dem Ziel der Resoziali-
sierung dieser Person gegenübergestellt; dabei wurde erwogen, dass
die Presseäusserung verhindern könnte, dass das dem normalen Lauf
der Dinge entsprechende Vergessen eintrete (BGE 122 III 449 E. 3b,
BGE 109 II 353 E. 3). In einem Fall, in dem es um die in der Presse
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thematisierte frühere politische Haltung einer Person der Zeitgeschich-
te ging, wurde ein Recht auf Vergessen ausdrücklich abgelehnt (BGE
111 II 209 E. 3c, vgl. dazu auch MEILI, a.a.O.). Insgesamt ist also kein
Recht auf Vergessen anerkannt, zumindest nicht in einem absoluten
Sinn.
Ein Recht auf Vergessen kann auch im Bereich der öffentlichen Han-
delsregisterdaten nicht anerkannt werden. Die natürlichen Personen,
die im Handelsregister mit ihrem Namen und weiteren Angaben er-
wähnt sind, werden zwar durch den Eintrag nicht zu absoluten oder re-
lativen Personen der Zeitgeschichte, so dass an ihnen kein legitimes
öffentliches Informationsinteresse im Sinne der oben genannten
Rechtsprechung besteht. Das bedeutet aber nur, dass nicht automa-
tisch jede Information über diese Personen frei verfügbar wird. Es be-
steht beispielsweise kein überwiegendes öffentliches Interesse an den
privaten Lebensumständen, den Verwandtschaftsverhältnissen, der
Ausbildung, der politischen Überzeugung, etc. dieser Person, auch
wenn sie im Zusammenhang mit einer Rechtseinheit im Handelsregis-
ter eingetragen ist. Der Status als «nicht öffentliche Person» kann hin-
gegen nicht gleichzeitig zur Folge haben, dass die öffentliche Zugäng-
lichkeit zu denjenigen Daten, die aufgrund der gesetzlichen Bestim-
mungen öffentlich sind und dies auch sein müssen, eingeschränkt wer-
den dürfte. Bei den Handelsregisterdaten, die die Beklagte auf ihrer In-
ternetseite unentgeltlich verbreitet, handelt es sich ausschliesslich um
Informationen, die bereits vor der Weitergabe öffentlich gewesen sind.
Sie berühren zudem nur diejenigen Teilaspekte der wirtschaftlichen
Persönlichkeit (SIFFERT, a.a.O., S. 10), die aufgrund des Publizitäts-
zwecks und des Zwecks der informationellen Erleichterung des Ge-
schäftsverkehrs öffentlich sein müssen. Ein «Recht auf Vergessen» an
diesen Informationen würde daher den Gesetzeszweck des Handelsre-
gisters unterlaufen.
5.2.7 Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass für alle Arten
der Publikation von Handelsregisterdaten kein Raum für eine zeitliche
Befristung besteht. Daran ändert auch Art. 11 Abs. 2 VO SHAB nichts,
wonach die Daten auf nur über einen Zeitraum von 3 Jahren
online verfügbar sind.
Vorab ist zu anzumerken, dass die in dieser Bestimmung ebenfalls er-
wähnte Befristung von einem Jahr sich auf Privatkonkurse bezieht und
damit nicht auf im Handelsregister eingetragene Rechtseinheiten. Die-
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se Bemerkung leitet zur Feststellung über, dass das SHAB nebst dem
zuvor erörterten Publizitätszweck im Bereich Handelsregister auch
Publikationsorgan ist für weitere amtliche Informationen, gesetzlich
vorgeschriebene Bekanntmachungen und andere (private) Publikatio-
nen (Unternehmensanzeigen und Mitteilungen zu Handel, Gewerbe
und Industrie). Die Rubrik «Handelsregister» ist folglich nur eine von
zehn in Art. 2 VO SHAB aufgeführten Rubriken. Die Informationen aus
den übrigen neun Rubriken des SHAB können aus Sicht der davon be-
troffenen natürlichen Person teilweise recht «heikel» oder «ruf-
schädigend» sein, so etwa im Bereich der Schuldbetreibungen, der
Konkurse und der Schuldenrufe.
An der Veröffentlichung dieser Informationen besteht aus verschiede-
nen, hier nicht näher zu erörternden Gründen zwar wie beim Handels-
register ebenfalls ein öffentliches Interesse. Aufgrund des Inhalts der
Informationen (z.B. die Bekanntgabe einer Frist zur Anmeldung von
Forderungen) ist es in diesen Bereichen hingegen einerseits gar nicht
notwendig, dass die Daten unbeschränkt verfügbar sind. Andererseits
wird hier die Abwägung des öffentlichen Interesses gegenüber dem
Persönlichkeitsschutz anders ausfallen müssen, als es im Bereich der
Handelsregisterdaten der Fall ist. Daraus folgt, dass es bei den meis-
ten Rubriken des SHAB ausreichend Gründe für eine zeitliche Be-
schränkung der Verfügbarkeit der Daten auf gibt.
In diesem Zusammenhang steht die Aussage des seco, wenn es er-
klärt, die dreijährige (bzw. einjährige) Veröffentlichungsfrist sei auch
aus datenschützerischen Überlegungen festgelegt worden, bzw. man
habe betreffend Zugänglichkeit der Meldungen im Online-Archiv des
SHAB in erhöhtem Masse auf die Persönlichkeitsrechte von Betroffe-
nen Rücksicht genommen. Bei den Handelsregisterdaten widerspricht
eine zeitliche Beschränkung, wie ausführlich erörtert, an sich dem
Zweck des Handelsregisters. Weil aber das SHAB hauptsächlich dem
Teilzweck der Publizität mit dem damit verbundenen Eintritt der
Rechtswirkung gegenüber Dritten dienen muss, und jener der
informellen Erleichterung des Geschäftsverkehrs auch mittels anderer
Informationsmittel erfüllt wird, ist diese zeitliche Einschränkung für
vertretbar, auch wenn es um grundsätzlich öffentliche Han-
delsregisterdaten geht. Deshalb hat es zumindest teilweise auch seine
Berechtigung, wenn das seco vorbringt, auf werde ein staatli-
ches Grundangebot zur Verfügung gestellt, das durch Private weiter
veredelt werden solle.
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Art. 11 Abs. 2 VO SHAB ist nach dem Gesagten also gar nicht speziell
auf die Handelsregisterdaten ausgerichtet. Es besteht deshalb auch
kein Anlass, aus dieser Bestimmung eine Verhältnismässigkeitsvorga-
be für private Veröffentlichungen abzuleiten.
Auch aus Art. 16 Abs. 3 PublG, wonach amtliche Texte mit Personen-
daten in der elektronischen Form zu anonymisieren sind, sofern die
Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, kann nichts für den vorliegen-
den Zusammenhang abgeleitet werden. Zwar geht der Kläger selber
davon aus, dass das PublG gemäss seinem Art. 1 nur auf die Samm-
lungen des Bundesrechts (Amtliche Sammlung [AS] und Systemati-
sche Sammlung [SR] des Bundesrechts) und das Bundesblatt (BBl)
anwendbar ist. Er bringt aber vor, dass daraus auf den Datenschutzge-
danken von Art. 11 Abs. 2 VO SHAB geschlossen werden könne. Dies
ist, wie soeben ausgeführt, zumindest für die Handelsregisterdaten auf
nicht stichhaltig.
Wenn Handelsregisterdaten zeitlich unbeschränkt öffentlich verfügbar
sein müssen, besteht im Übrigen auch kein Grund für die vom seco ins
Spiel gebrachte generelle zeitliche Limitierung der Datenverfügbarkeit
auf zehn Jahre: Der Zweck des Handelsregisters würde dadurch eben-
falls unterlaufen.
5.2.8 Als besonders problematisch erachtet der Kläger die auf der
Seite ermöglichte Personensuche. In der Tat stellt sich
die Frage, welche konkreten Suchmodalitäten in Handelsregisterdaten-
sammlungen mit dem Persönlichkeits- bzw. Datenschutz vereinbar
sind: Je nach Ausgestaltung des Angebots können mittels eigentlicher
Personensuchfelder Recherchen über natürliche Personen durchge-
führt werden. Auf diese Weise erlaubt eine Personensuche die Ver-
knüpfung von Datensätzen, womit eine natürliche Person in einem be-
stimmten Zusammenhang gezeigt wird, der über den Informationsge-
halt der Ursprungsdaten im Handelsregister – Eintragungen über
Rechtseinheiten (E. 5.2.2) – hinausgeht. Daher ist es denkbar, dass
solche Suchmöglichkeiten nicht vom handelsregisterlichen Zweck der
Publizität und der informationellen Erleichterung des Geschäftsver-
kehrs gedeckt sind und sie daher dem Gebot der Zweckbindung der
Datenbearbeitung widersprechen könnten (vgl. aber SIFFERT, a.a.O.,
S. 13 f., der für eine wohlwollende Auslegung von Art. 930 OR plädiert
und deshalb personenbezogene Abfragen als zulässig erachtet).
Anzumerken ist dazu, dass sich Überlegungen zur Einschränkung der
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Personensuche sowohl auf die privaten wie auch auf die staatlichen
Informationsangebote beziehen müssten.
Der Kläger verlangt jedoch nicht eine Einschränkung der Suchmodali-
täten, sondern er stellt Anträge zur zeitlichen Einschränkung der Ver-
fügbarkeit der Daten auf , was die Löschung von be-
stimmten Datensätzen nach 3 Jahren nach dem Handelsregisterein-
trag bedingen würde (vgl. E. 2.2). Weil es bei der Einschränkung von
Suchmodalitäten um etwas anderes geht als bei der Löschung von Da-
ten, ist Ersteres nicht durch den Streitgegenstand abgedeckt und das
Bundesverwaltungsgericht hat darüber nicht zu befinden.
Auch die Frage, ob die Beklagte allenfalls zu verpflichten wäre, die
technischen Möglichkeiten zur Einschränkung der Auffindbarkeit über
gängige Internetsuchmaschinen zu nutzen, ist nicht Teil der klägeri-
schen Anträge. Entsprechende Überlegungen sind für den vorliegen-
den Entscheid infolgedessen ebenfalls nicht von Bedeutung.
5.2.9 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die private, zeitlich unbe-
schränkte Weiterverbreitung von Handelsregisterinformationen über
Rechtseinheiten aus dem Konzept der zu Grunde liegenden gesetz-
lichen Bestimmungen ergibt. An deren Umsetzung besteht ein öffentli-
ches Interesse. Diese Schlussfolgerung ist nicht spekulativ, wie dies
der Kläger dem seco vorwirft. Die vorliegend zu beurteilende Übernah-
me von Handelsregisterdaten von und die zeitlich unbe-
schränkte Weiterverbreitung durch bewegen sich da-
her nicht ausserhalb des gesetzlich vorgesehenen Zwecks im Sinne
von Art. 4 Abs. 3 DSG. Es liegt somit keine Persönlichkeitsverletzung
durch Verstoss gegen das Verbot der Zweckbindung (Art. 12 Abs. 2
Bst. a DSG) vor.
5.3 Der Kläger bringt weiter vor, eine Persönlichkeitsverletzung sei
auch darin zu sehen, dass die Tätigkeit der Beklagten gegen das Ver-
hältnismässigkeitsprinzip im Sinne von Art. 4 Abs. 2 DSG verstosse.
Die seiner Meinung nach ausserhalb des Zwecks der Datenerhebung
gemäss Art. 4 Abs. 3 DSG liegende Datenbearbeitung durch die Be-
klagte sei eine quantitative Ausdehnung des staatlichen Informations-
angebots. Die Beklagte und das seco bestreiten dies.
Das Internetangebot der Beklagten ist, wie erörtert, lediglich einer der
möglichen Weiterverbreitungskanäle handelsregisterlicher Informatio-
nen und dient der informationellen Erleichterung des Geschäftsver-
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kehrs. Es werden von der Beklagten grundsätzlich dieselben Handels-
registerdaten weiterverbreitet, die bereits über andere, ebenfalls leicht
über Internet zugängliche amtliche Publikationen öffentlich verfügbar
sind. Deshalb liegt hier keine quantitative Ausdehnung des staatlichen
Informationsangebots vor. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeits-
prinzips im Sinne von Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. a DSG ist
darum nicht festzustellen.
5.4 Weil die zeitlich unbeschränkte Veröffentlichung von Handelsregis-
terinformationen nach den obigen Erwägungen gar keine Persönlich-
keitsverletzung darstellt, ist die Frage der Rechtfertigungsgründe im
Sinne von Art. 13 DSG für den Entscheid über die Anträge 1-3 nicht
mehr zu prüfen. Die von den Parteien hierzu vorgebrachten Überle-
gungen sind für den Entscheid unbeachtlich. Die Anträge 1, 2 und 3
sind abzuweisen.
Datenlöschung auf Begehren (Anträge 4 und 5)
6.
Für die Beurteilung der Anträge 4 und 5 ist zu untersuchen, ob der
Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG erfüllt ist, wenn die Beklagte
auf Löschungsbegehren von natürlichen oder juristischen Personen
nicht eintritt. Die Parteien machen dazu Folgendes geltend:
6.1 Der Kläger führt aus, dass ein besonderer Rechtfertigungsgrund
im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DSG fehle. Zu prüfen sei einzig, ob ein pri-
vates Interesse im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG vorliege, welches das
ausdrückliche Verbot der Datenbearbeitung durch eine betroffene Per-
son rechtfertigen würde. Die private Duplizierung der Handelsregister-
daten durch die Beklagte diene primär deren wirtschaftlichen Interes-
sen und erst in zweiter Linie den Informationsbedürfnissen des Publi-
kums. Das Recht der betroffenen Person auf informationelle Selbstbe-
stimmung wiege deutlich schwerer. Der private Datenanbieter verfolge
keine ideale bzw. staatstragende Zielsetzung. Die Funktion des über-
wiegenden öffentlichen Interesses bestehe also bloss darin, ein acht-
bares privates Datenbearbeitungsinteresse zu verstärken und so die
Interessenabwägung zu beeinflussen. Ferner sei der Aspekt der Voll-
ständigkeit der Datensammlung nur für das staatliche Grundangebot
(d.h. für , aber auch für die kantonalen Online-Datenbanken
gemäss Art. 12 Abs. 1 HRegV) von Bedeutung. Sodann sei der
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Anspruch auf informationelle Selbstbestimmung mit Art. 13 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verfassungsrechtlicher Natur.
6.2 Die Beklagte beantragt die Abweisung der Anträge 4 und 5, weil
für sie die Vollständigkeit und Verlässlichkeit der angebotenen Dienst-
leistung im Vordergrund steht. Ein Eintreten auf die Löschungsbegeh-
ren würde ihrer Meinung nach zwangsläufig dazu führen, dass die
Aussagekraft privater Handelsregisterdatenbanken verloren ginge.
6.3 Aus der Sicht des seco besteht ein öffentliches Interesse an der
Vollständigkeit und Korrektheit der SHAB-Meldungen, die im Internet
abrufbar sind. Ein Lösch- oder Berichtigungsrecht erachtet das seco
dort als falsch, wo private Datenanbieter SHAB- und Handelsregister-
daten unverändert der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Private Da-
tenbanken hätten im Falle der Gutheissung der Anträge 4 und 5 keine
korrekte Aussagekraft und damit keine eigentliche Berechtigung mehr.
7.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG liegt eine Persönlichkeitsverletzung
vor, wenn eine Datenbearbeitung gegen den ausdrücklichen Willen der
betroffenen Personen erfolgt und kein Rechtfertigungsgrund dafür vor-
liegt. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob sich die Beklagte für ihre
Weigerung, Löschbegehren stattzugeben, auf einen Rechtfertigungs-
grund gemäss Art. 13 DSG stützen kann.
7.1 Ein besonderer Rechtfertigungsgrund nach Art. 13 Abs. 2 DSG be-
steht im vorliegenden Fall nicht. Im Vordergrund steht daher ein allfälli-
ges überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine
Rechtfertigung durch Gesetz als Rechtfertigungsgrund im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 DSG. Wenn sich der Bearbeiter auf ein gesetzliches
Recht oder andere überwiegende Interessen berufen kann, ist ein aus-
drücklich erklärtes Verbot unbeachtlich (RAMPINI, a.a.O, Rz. 13 zu
Art. 12 DSG; BGE 127 III 481 E. und 3b).
7.2 Nicht widerrechtlich ist eine Datenbearbeitung dann, wenn das
Gesetz die Bearbeitung von Personendaten ausdrücklich vorschreibt,
erlaubt oder implizit voraussetzt. Mit dem Begriff «durch Gesetz» wird
dabei kein formelles Gesetz als rechtfertigende Grundlage verlangt
(RAMPINI, a.a.O., Rz. 15 und 17 zu Art. 13 DSG).
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7.2.1 Die Erwägungen zu den Anträgen auf zeitliche Einschränkung
des Datenangebots der Beklagten haben gezeigt, dass die private
Weiterverbreitung der – öffentlichen und ohne besonderes Interesse
zugänglichen – Handelsregisterdaten dem Zweck der informationellen
Erleichterung des Geschäftsverkehrs dient, solange die Daten unver-
ändert von einem staatlichen Referenzdatenbestand übernommen und
(unentgeltlich) weiterverbreitet werden. Dies ergibt sich aus der Kon-
zeption der Öffentlichkeit des Handelsregisters gemäss Art. 930 OR
und aus den verschiedenen erörterten gesetzlichen Bestimmungen zur
Funktionsweise und zur Publikation der Handelsregisterdaten (vgl.
E. 5.2.4).
Besonders zu erwähnen sind dabei die folgenden Bestimmungen:
Art. 12 Abs. 1 HRegV, wonach die Kantone ihre Handelsregister eben-
falls über Internet unentgeltlich zugänglich machen müssen; Art. 35
Abs. 3 HRegV, wonach die Kantone die Handelsregisterinformationen
nach der Publikation im SHAB auch in anderen Publikationsorganen
veröffentlichen dürfen; Art. 12 und 13 VO SHAB, worin die Weitergabe
an private Datenanbieter zwecks Verwertung explizit vorgesehen ist.
Zu erinnern ist speziell an die Pflicht für private Bearbeiter von Han-
delsregisterdaten aus dem SHAB, die übernommenen Daten inhaltlich
nicht zu verändern (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VO SHAB) – darunter ist ge-
mäss den obigen Erwägungen auch eine Pflicht zur Gewährleistung
der Vollständigkeit der Daten zu verstehen. Datenlöschungen würden
hingegen dazu führen, dass gewisse nach wie vor geltende Handelsre-
gisterinformationen als nicht existent erachtet werden könnten; die ent-
stehende Intransparenz würde den Zweck der informationellen Erleich-
terung des Geschäftsverkehrs unterlaufen.
7.2.2 Die Datenbearbeitung durch die Beklagte ist demnach durch Ge-
setz im Sinne von Art. 13 Abs. 1 DSG gerechtfertigt. Ausführungen zu
den sich gegenüberstehenden Interessen erübrigen sich deshalb. Die
Anträge 4 und 5 sind nach diesen Erwägungen ebenfalls abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 BZP entscheidet das Gericht über die Prozess-
kosten von Amtes wegen nach den Art. 65, 66 und 68 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110).
8.1 Dem vollumfänglich unterliegenden Kläger, der in seinem amtli-
chen Wirkungskreis tätig geworden ist, werden gemäss Art. 66 Abs. 4
BGG keine Gerichtskosten auferlegt.
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8.2 Nach Art. 68 Abs. 2 BGG sind der obsiegenden Partei, hier der
Beklagten, alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kos-
ten nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts zu ersetzen. Nach
Art. 1 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädi-
gung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren
vor dem Bundesgericht (SR 173.110.210.3) gehören dazu die Anwalts-
kosten und allfällige weitere notwendige Kosten, die durch den Rechts-
streit verursacht worden sind. Nachdem die Beklagte nicht anwaltlich
vertreten war und auf die Durchführung einer Vorbereitungs- sowie ei-
ner Hauptverhandlung nach Art. 35 und 66 ff. BZP verzichtet worden
ist, wird der Beklagten keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Kläger (Gerichtsurkunde)
- die Beklagte (Gerichtsurkunde)
- seco (zur Kenntnis, A-Post)
- EHRA (zur Kenntnis, A-Post)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Susanne Kuster Zürcher
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
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