B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4099/2014
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH
Zürich), Rechtsdienst,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beendigung befristetes Arbeitsverhältnis, Zwischenentscheid
betreff Lohnfortzahlung (VSM).
A-4099/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ wurde per (…) an der Eidgenössischen Technischen Hoch-
schule Zürich (ETHZ) als wissenschaftlicher Mitarbeiter angestellt, um am
Lehrstuhl von B._______ (…) das Projekt (…) unter der Leitung von
C._______ im Rahmen seiner Dissertation zu bearbeiten. Die ursprüng-
lich auf ein Jahr befristete Anstellung bei der ETHZ wurde im (…) um ein
Jahr bis zum (…) verlängert.
B._______ teilte seinem Doktoranden mit Schreiben vom (…) unter Be-
zugnahme auf das Personalgespräch vom (…) mit, dass aufgrund unlös-
barer Probleme innerhalb der Arbeits- bzw. Forschungsgruppe eine weite-
re Verlängerung der befristeten Anstellung über den (…) hinaus nicht
möglich sei. A._______ wurde am (…) per sofort freigestellt.
Ausserdem trat B._______ als Betreuer der Doktorarbeit von A._______
zurück, worüber Letzterer mit Schreiben des Prorektors für das Doktorat
vom (…) informiert wurde. Eine Exmatrikulation erfolgte nicht; vielmehr
teilte der Prorektor für das Doktorat A._______ mit Schreiben vom (…)
mit, ihm werde bis zum (…) Zeit für die Suche nach einer neuen Betreu-
ung eingeräumt.
B.
Auf Gesuch von A._______ erliess die ETHZ am (…) eine Verfügung,
worin sie feststellte, dass das befristete Arbeitsverhältnis mit ihm am (…)
geendet habe und er keinen Anspruch auf dessen Verlängerung habe.
Voraussetzung für seine befristete Anstellung am (…) sei das Doktorats-
verhältnis. Da B._______ als Doktoratsleiter nicht mehr zur Verfügung
stehe, gebe es keine Grundlage für die Verlängerung des Arbeitsverhält-
nisses. Der befristete Arbeitsvertrag ende somit zum vereinbarten Termin.
C.
Am (…) reichte A._______ eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsver-
weigerungsbeschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission ein. Mit
Eingabe vom (…) focht er u.a. auch die vorgenannte Verfügung der ETHZ
vom (…) bei der ETH-Beschwerdekommission an. Am (…) reichte er eine
weitere ergänzende Eingabe ins Recht. Mit Präsidialverfügung vom (…)
stellte die ETH-Beschwerdekommission fest, dass die Eingaben vom (…)
und (…) in engem Sachzusammenhang zu derjenigen vom (…) stünden,
weshalb sie ebenfalls zuzulassen seien. A._______ beantragte u.a., es
A-4099/2014
Seite 3
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei
ihm der Lohn seit (…) auszubezahlen.
Die ETH-Beschwerdekommission wies das Gesuch von A._______ um
Anordnung einer vorsorglichen Massnahme (Lohnfortzahlung ab […]) mit
Verfügung vom (…) ab.
D.
Mit Eingabe vom (…) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der
ETH-Beschwerdekommission (nachfolgend: Vorinstanz) vom (…). Er be-
antragt, die angefochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären und auf-
zuheben. Es seien vorsorgliche Massnahmen wie die Lohnfortzahlung ab
(…) zu verfügen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Im Übrigen sei B._______ per sofort freizustellen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom (…) die vollumfängli-
che Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Begründung ge-
mäss Zwischenentscheid vom (…). Hinsichtlich der Dauer des befristeten
Arbeitsverhältnisses liege in E. 5.3 ihres Entscheids tatsächlich ein Rech-
nungsfehler vor: Es handle sich nicht um einen dreijährigen Vertrag; der
Vertrag sei für ein Jahr abgeschlossen worden und danach um ein weite-
res Jahr verlängert worden. Dies ändere jedoch nichts an der geltenden
Rechtslage.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom (…) beantragt die ETHZ (nachfolgend: Be-
schwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuali-
ter sei sie abzuweisen. Der angefochtene Zwischenentscheid, mit wel-
chem das Gesuch um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im
Sinne der Lohnfortzahlung ab (…) abgewiesen worden sei, habe für den
Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Fol-
ge.
G.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
A-4099/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ETH-
Beschwerdekommission gehört zu den eidgenössischen Kommissionen
nach Art. 33 Bst. f VGG (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Fn. zu Rz. 1.34) und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. c
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 der Verord-
nung des ETH-Rates vom 15. März 2001 über das Personal im Bereich
der Eidgenössischen Technischen Hochschulen [PVO-ETH,
SR 172.220.113]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bun-
desgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Techni-
schen Hochschulen (ETH-Gesetz, SR 414.110) oder des VGG
(vgl. Art. 37 Abs. 1 ETH-Gesetz und Art. 37 VGG).
2.
2.1 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Lohnfortzahlung
während des hängigen Beschwerdeverfahrens, nicht aber die Hauptstreit-
frage betreffend die Rechtmässigkeit der Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses. Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist eine solche Verfügung nur
dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
bewirken kann, d.h. wenn die beschwerdeführende Person dadurch mög-
licherweise einen Nachteil erleiden würde, dass sie die Zwischenverfü-
gung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endverfügung an-
fechten könnte (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, 2009,
Art. 46 Rz. 4). Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch
tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsäch-
lichen, insbesondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der
Betroffene nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des
Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler Urteile des Bundesverwal-
A-4099/2014
Seite 5
tungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 21 mit Hinweisen und
A-1081/2014 vom 23. April 2014 E. 1.3 mit Hinweis; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.41 und 2.45 ff.; JÉRÔME CANDRI-
AN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013,
Nr. 108-109, S. 71 f.). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde
gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
Nach Art. 46 Abs. 1 VwVG ist die Beschwerde gegen eine solche Zwi-
schenverfügung weiter zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspa-
ren würde (Bst. b).
2.2 Der Beschwerdeführer moniert, die angefochtene Verfügung sei in-
haltlich fehlerhaft. Es sei die Rede davon, dass das befristete Arbeitsver-
hältnis drei Jahre angedauert habe, was nicht zutreffe; vielmehr läge eine
missbräuchliche Befristung vor. Die Verfügung sei daher nichtig und folg-
lich aufzuheben. Er sei berechtigt, weiter beschäftigt zu werden, weshalb
er vorsorglich die Lohnfortzahlung ab (…) beantrage. Ein Entzug der auf-
schiebenden Wirkung gefährde die Fertigstellung seiner Dissertation, was
einen nicht leicht wieder gut zumachenden Nachteil darstelle. Es bestehe
zudem zeitliche Dringlichkeit, da seine Dissertationszeit auf sechs Jahre
beschränkt sei.
2.3 Vorab ist – soweit notwendig, um das Vorliegen des erforderlichen
nicht wieder gutzumachenden Nachteils i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG
abzuklären – kurz auf die in diesem Zusammenhang relevanten
materiellrechtlichen Grundlagen einzugehen.
2.3.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) darf ein befristetes Arbeitsverhältnis für eine
Vertragsdauer von längstens drei Jahren geschlossen werden; dauert es
länger, so gilt es als unbefristet. Ohne Unterbruch aneinandergereihte be-
fristete Arbeitsverhältnisse gelten ebenfalls nach drei Jahren als unbefris-
tet. Der Bundesrat kann für bestimmte Berufskategorien Ausnahmen vor-
sehen (Art. 9 Abs. 2 BPG). Art. 9 BPG über die Dauer der Befristung der
Arbeitsverhältnisse gilt u.a. nicht für die Assistentinnen und Assistenten
sowie die Oberassistentinnen und Oberassistenten der ETH und für wei-
tere Angestellte der ETH mit gleichartiger Funktion (Art. 6 Abs. 1 Bst. a
der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 2000, SR 172.220.11).
A-4099/2014
Seite 6
Die Abgrenzung zwischen befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnis-
sen spielt vor allem für die Frage der Anwendbarkeit des gesetzlichen
Kündigungsschutzes eine entscheidende Rolle: Endet ein Arbeitsverhält-
nis zufolge Befristung wie vorliegend durch blossen Zeitablauf, so greifen
die Kündigungsschutzvorschriften nicht. Mangels Kündigung findet der
Kündigungsschutz demnach keine Anwendung, wenn ein befristetes Ar-
beitsverhältnis infolge Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Dauer
endet (MÜNCH/HAURI, Von der Kündigung und ihren Wirkungen in: Stel-
lenwechsel und Entlassung, 2. Aufl. 2012 Rz. 1.7 mit Hinweisen; ANDREA
TARNUTZER-MÜNCH, Kündigungsschutz in: Stellenwechsel und Entlas-
sung, a.a.O., Rz. 2.7; PETER HÄNNI, Beendigung öffentlicher Dienstver-
hältnisse in: Stellenwechsel und Entlassung, a.a.O., Rz. 8.22 mit Hinwei-
sen; HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bun-
despersonalrecht, 2005, Rz. 269; PETER HELBLING in: Handkommentar
zum BPG, 2013, Art. 9 Rz. 53).
2.3.2 Die Anordnung oder Verweigerung vorsorglicher Massnahmen
kann grundsätzlich durchaus einen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil, insbesondere finanzieller Natur, nach sich ziehen (vgl. MARTIN KAY-
SER, in: Kommentar zum VwVG, 2008, Art. 46 Rz. 12 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gutheis-
sung des Begehrens um Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Sinne
einer Lohnfortzahlung das Vorliegen eines solchen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils verneint. Dem ist beizupflichten: Es ist aktenkundig,
dass das befristete Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der Be-
schwerdegegnerin per (…) durch Zeitablauf endete (vgl. Sachverhalt
Bst. A). Daran ändert auch das redaktionelle Versehen der Vorinstanz
betreffend die Dauer des Arbeitsverhältnisses nichts, zumal es sich vor-
liegend ohnehin um ein Assistentenverhältnis handelt, für welches Art. 9
BPG betreffend die Dauer der Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht
gilt (vgl. vorangehende E. 2.3.1, vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 2.1.3).
Demnach ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils
i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG betreffend die Lohnfortzahlung ab (…)
zu verneinen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Be-
schwerdeführer dadurch, dass er seine Einwände gegen das Vorgehen
der Vorinstanz gegebenenfalls erst im Rahmen der Anfechtung des End-
entscheids vorbringen kann, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil
erleiden könnte.
A-4099/2014
Seite 7
2.3.3 Im Übrigen ist auszuschliessen, dass eine Gutheissung der Be-
schwerde einen sofortigen Endentscheid herbeiführen könnte und damit
(kumulativ) ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläu-
figes Beweisverfahren erspart würde (vgl. Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG).
Selbst wenn der Auffassung des Beschwerdeführers betreffend Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses und der sich daraus ergebenden Konse-
quenzen zu folgen wäre, gilt es zu bedenken, dass sich die Vorinstanz
bislang zu den strittigen Hauptfragen des vorliegenden Verfahrens nicht
materiell geäussert hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann als Be-
schwerdeinstanz daher aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen End-
entscheid fällen, da es ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der
Vorinstanz eingreifen und den Instanzenzug nicht wahren würde (UHL-
MANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46 Rz. 19 mit Hinweisen auf die bundesge-
richtliche Rechtsprechung; KAYSER, a.a.O., Art. 46 Rz. 18 mit Hinweisen;
vgl. auch hinten E. 3). Ein sofortiger Endentscheid, wie ihn Art. 46 Abs. 1
Bst. b VwVG voraussetzt, ist demnach nicht möglich.
2.4 Die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäss Art. 46 Abs. 1
VwVG sind somit vorliegend nicht erfüllt, weshalb die entsprechende Dis-
positiv-Ziffer 1 nicht anfechtbar ist und in der Folge auf den Antrag des
Beschwerdeführers betreffend Lohnfortzahlung mangels Legitimation
nicht einzutreten ist.
Demnach erübrigt sich die Behandlung des in diesem Zusammenhang
gestellten prozessualen Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung. Diesbezüglich bleibt der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhal-
ten: Die auf den 1. Juli 2013 in Kraft gesetzte Revision des Bundesperso-
nalrechts brachte für den einstweiligen Rechtschutz einige grundlegende
Veränderungen mit sich. Während vor der Revision des Bundespersonal-
rechts der Beschwerde aufgrund der allgemeinen Regel von Art. 55
Abs. 1 VwVG automatisch aufschiebende Wirkung zukam, verfügt die
Beschwerde nach dem neuen Bundespersonalgesetz nur noch dann über
aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes
wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet (Art. 34a BPG). Dieser Pa-
radigmawechsel bezüglich der aufschiebenden Wirkung wirkt sich auf die
Beurteilung von Gesuchen um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
aus. Fortan ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzuwenden. Es hat
eine auf den Einzelfall bezogene Betrachtungsweise zu erfolgen und für
die Gutheissung des Gesuchs müssen besonders gewichtige Gründe auf
dem Spiel stehen. Für die Erteilung der aufschiebenden Wirkung fallen
demnach nur besonders gewichtige Gründe in Betracht, welche die ihnen
A-4099/2014
Seite 8
entgegenstehenden Interessen an der sofortigen Vollstreckbarkeit der
angefochtenen Verfügung eindeutig überwiegen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1081/2014 vom 23. April 2014 E. 3.1 f. und Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-2771/2014 vom 8. Juli
2014 E. 2.1 ff.). Das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers an der
Lohnfortzahlung mag zwar nicht unerheblich sein. Diese Tatsache genügt
jedoch für sich alleine angesichts des vom Gesetzgeber getroffenen Ent-
scheids, einer allfälligen Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende
Wirkung zuzugestehen, nicht, um ein besonders gewichtiges Interesse zu
begründen. Ansonsten würde dieser Grundsatzentscheid des Gesetzge-
bers unterlaufen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-969/2014
vom 1. April 2014 E. 3.3 und Zwischenverfügung des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2771/2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.3.2).
3.
Weiter beantragt der Beschwerdeführer, B._______ sei unverzüglich frei-
zustellen. Zudem erklärt er, den Rücktritt des vorgenannten Professors
als Doktoratsleiter nicht zu akzeptieren; die ETH sei zu verpflichten, eine
Schlichtungskommission einzuberufen.
3.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das durch die angefochtene Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit
es im Streit liegt. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf
nicht ausserhalb des Verfügungsgegenstandes liegen. Fragen, über wel-
che die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf
die zweite Instanz nicht beurteilen, ansonsten sie in die funktionelle Zu-
ständigkeit der ersten Instanz eingreifen würde (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und Rz. 2.208 mit Hinweisen sowie statt vie-
ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3113/2013 vom 16. April
2014 E. 1.2.2 und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E.2.1; Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts A-832/2014 vom 2. April 2014
E. 1.2.2).
3.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens war insbesondere die
Lohnfortzahlung ab (…) strittig. Die Vorinstanz hat dieses Begehren des
Beschwerdeführers wie erwähnt mit der angefochtenen Zwischenverfü-
gung abgewiesen. Die vorgenannten Anträge betreffen Rechtsverhältnis-
se, welche durch die angefochtene Verfügung nicht geregelt wurden: Sie
haben entweder das Doktoratsverhältnis zum Thema oder aber Fragen,
welche die Professur von B._______ bei der ETHZ tangieren. Die vorge-
A-4099/2014
Seite 9
nannten Anträge gehen somit über den Streitgegenstand hinaus, weshalb
auf sie nicht einzutreten ist.
Was das Doktoratsverhältnis des Beschwerdeführers betrifft, so kann
festgehalten werden, dass dieses mittlerweile zumindest am Lehrstuhl
von B._______ beendet ist. Im Übrigen ist bis zum Urteilszeitpunkt keine
Meldung seitens des Beschwerdeführers eingegangen, dass er eine neue
Leitung für seine Dissertation gefunden habe, was gemäss Art. 6 Abs. 1
der Doktoratsverordnung der ETH Zürich vom 1. Juli 2008
(SR 414.133.1) Bedingung für deren Fertigstellung wäre (vgl. zum Gan-
zen auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli
2014 E. 2.1.3).
4.
Inwiefern die angefochtene Verfügung – wie vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht – unter Zwang, den der ETH-Rat systematisch auf die
ETH-Beschwerdekommission ausübe, und in rechtswidriger Weise unter
Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips ergangen sein soll, ist nicht er-
sichtlich. Deshalb ist auf diese unsubstantiierten Behauptungen nicht wei-
ter einzugehen.
5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht in personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom
Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos. Vorliegend sind daher keine
Verfahrenskosten zu erheben.
Der durch den internen Rechtsdienst vertretenen Beschwerdegegnerin
sind für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen
und verhältnismässig hohen Kosten i.S.v. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
A-4099/2014
Seite 10
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 0114; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
A-4099/2014
Seite 11
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
Versand: