Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4110/2010
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien A._______, …, und
B._______, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
Das Dossier von A._______ und B._______ übermittelte die UBS AG der
ESTV am 8. Dezember 2009.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
In ihrer Schlussverfügung vom 20. April 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im Fall von A._______ und
B._______ seien sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt,
um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2010 erhoben A._______ und B._______
(nachfolgend: Beschwerdeführende) gegen die Schlussverfügung vom
20. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die
Erteilung von Amtshilfe zu verweigern; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.
H.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
I.
Mit Eingabe vom 6. September 2010 reichten die Beschwerdeführenden
ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 ein. Sie beantragten,
der in dieser Verfügung festgesetzte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 20'000.-- sei auf Fr. 3'000.-- herabzusetzen, und der geleistete
Mehrbetrag sei ihnen zurückzuerstatten.
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J.
Mit Verfügung vom 14. September 2010 wurde den Parteien mitgeteilt,
dass das Wiedererwägungsgesuch zusammen mit der Hauptsache
entschieden werde.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 schloss die ESTV auf
Beschwerdeabweisung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Die Beschwerdeführenden erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form- und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung
der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls,
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welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach
schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und
nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E.
2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteil des Bundes-verwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E.
3.1, mit Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E. 3.2, mit
Hinweisen).
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
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diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (vgl. bestätigend die
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6676/2010 vom 8. April 2011 E.
3.3, A-6576/2010 vom 21. März 2011 E. 2.2, je mit Hinweisen).
3.
Gemäss Ziff. 1/A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist Amtshilfe zu
leisten bei Kunden der UBS AG mit Wohnsitz in den USA, welche
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" und "banking deposit
accounts" von mehr als einer Million Franken (zu irgendeinem Zeitpunkt
während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS AG hielten und
daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or
the like") dargelegt werden kann.
Die in Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 genannten Kriterien
zu den Kontoeigenschaften bestimmen sodann, wann ein "Betrugsdelikt
und dergleichen" vorliegt und somit Amtshilfe zu leisten ist. Dies trifft zu in
Fällen des Verdachts auf fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, in
welchen der in den USA domizilierte Steuerpflichtige die Einreichung
eines Formulars W-9 während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren
(welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst)
unterliess und das UBS-Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielte.
Gemäss Ziff. 2/A/b werden sodann Einkünfte definiert als
Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche
zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der
während des relevanten Zeitraums auf den Konten erzielten
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden. Von den Kapitalgewinnen
werden weder Verluste noch Gebühren in Abzug gebracht (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010, teilweise
veröffentlich in BVGE 2010/40, E. 8.3.3; bestätigt im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.5).
4.
Die Beschwerdeführenden bestreiten, im abkommensrelevanten Zeitraum
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in den USA ihren Wohnsitz gehabt zu haben, was Voraussetzung für die
Gewährung der Amtshilfe sei. Sie machen geltend, sie hätten das
streitbetroffene UBS-Konto im März 2003 eröffnet und seien im Januar
2005 nach X. [Land in Europa] umgezogen. Aus diesem Grund seien sie
nur für den Zeitraum von März 2003 bis Januar 2005 bezüglich des UBS-
Kontos gegenüber den US-amerikanischen Steuerbehörden
auskunftspflichtig gewesen. Sie könnten daher das zur Gewährung der
Amtshilfe vorgesehene Erfordernis einer dreijährigen Wohnsitzdauer in
den USA, während der kein Formular W-9 eingereicht wurde, von
vornherein nicht erfüllen.
4.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom 30.
November 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der im
Staatsvertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der
Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den
allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. der Wiener
Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK, SR
0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) auszulegen ist (E. 4.3).
Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum
Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss,
wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten
nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt
des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an
vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur
Feststellung des Lebensmittelpunktes des Steuerpflichtigen gelten
insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der
Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind
(E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt
demnach als "US domiciled", wenn sie dort im abkommensrelevanten
Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp.
überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4).
4.2 Gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 werden für UBS-Kunden der
Kategorie 2/A/b an die Amtshilfeleistung wegen des begründeten
Verdachts auf "Betrugsdelikte und dergleichen" in zeitlicher Hinsicht
folgende Voraussetzungen gestellt:
- das UBS-Konto muss einen Kontostand von mehr als Fr. 1 Million zu
irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von 2001 und 2008
aufgewiesen haben;
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- das UBS-Konto muss in einer beliebigen Dreijahresperiode jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt haben, wobei
die Dreijahresperiode mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst und somit im Zeitraum zwischen 1999 bis 2010 liegt;
- der in den USA domizilierte Steuerpflichtige muss während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren, welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst und somit zwischen 1999 und 2010
liegt, seine Deklarationspflichten verletzt haben, indem er die Einreichung
eines Formulars "W-9" unterliess.
Die Unterlassung der Pflicht zur Deklaration des UBS-Kontos während
einer beliebigen Dreijahresperiode zwischen 1999 und 2010 korreliert mit
der Voraussetzung des "US domicile", da die Pflicht zur Einreichung
eines Formulars W-9 sich an "US domiciled clients of UBS" richtet. Die in
Ziff. 2/A/b verwendete Formulierung "während eines Zeitraums von
mindestens 3 Jahren" ("for a period of at least 3 years") weist darauf hin,
dass die Unterlassung der Deklarationspflicht drei aufeinander folgende
Jahre betreffen muss (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3425/2010 vom 11. April 2011 E. 4.2). Die Beschwerdeführenden gehen
davon aus, dass damit Kalenderjahre ab dem Datum der Kontoeröffnung
gemeint sind. Ebenso denkbar ist indessen, dass mit der gewählten
Formulierung drei aufeinander folgende Steuerjahre gemeint sind, für die
kein Formular W-9 eingereicht wurde. Mit Blick auf den
Verfahrensausgang kann diese Frage im vorliegenden Fall jedoch offen
bleiben. Denn die Pflicht zur Einreichung eines Formulars W-9 richtet sich
nach US-amerikanischem Steuerrecht ohnehin nur an US-
Staatsangehörige und so genannte "resident aliens" (vgl. Form W-9 [Rev.
1-2011], /pub/irs-pdf/fw9.pdf). Eine Person, die über kein
dauerndes Niederlassungsrecht ("green card holder") verfügt und die im
laufenden Jahr weniger als 31 Tage in den USA weilte, gilt als "non
resident alien" (vgl. Sec-tion 7701 (b)(3)(A) des "Internal Revenue Code")
und ist folglich nicht verpflichtet, ein Formular W-9 einzureichen (zum
"substantial presence test" vgl. MARC BAUEN, Das Internationale
Steuerrecht der USA, 2. Aufl., Zürich 2007, S. 75 ff.; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 E.
5.2).
5.
5.1. Laut Schlussverfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführenden während des massgeblichen
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Zeitraums ihren Wohnsitz in den USA gehabt hätten. An der
Bankbeziehung mit Stammnummer …, die auf ihre Namen gelautet habe,
seien sie wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor,
dass während des massgeblichen Zeitraums ein Formular W-9
eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des betreffenden Kontos habe
am 30. September 2007 die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.--
überstiegen. In den Jahren 2005, 2006 und 2007 seien Kapitalgewinne
von mindestens Fr. xxx'xxx.-- erzielt worden, was bedeute, dass im
Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren Einkünfte von mehr als
durchschnittlich Fr. 100'000.-- jährlich erzielt worden seien. Damit seien
alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für
die Kategorie 2/A/b erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der Beschwerdeführer habe
die […] und die Beschwerdeführerin die […] Staatsbürgerschaft [Angabe
von zwei europäischen Staatsangehörigkeiten] inne. Bis ins Jahr 2000
hätten sie ihren gemeinsamen Wohnsitz in Y. [Land in Europa] gehabt.
Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit vom 14. März 2000 bis 9.
Januar 2005 mit einem Visum L1 und die Beschwerdeführerin vom 24.
August 2000 bis 9. Januar 2005 mit einem Visum L2 in den USA
aufgehalten. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, sie hätten sich
am 13. Januar 2005 beim [Behörde im Land X.] angemeldet, bevor sie
am 13. Juli 2007 nach Z. [Land in Europa] gezogen seien. Sie machen
geltend, eine allfällige Auskunft gegenüber den amerikanischen
Steuerbehörden beschränke sich folglich auf den Zeitraum von März
2003 (Eröffnung des Kontos bei der UBS) bis 9. Januar 2005 (Ende der
Steuerpflicht in den USA). Das Formular W-9 hätten sie erst ab dem
Zeitpunkt der Eröffnung des UBS-Kontos im März 2003 einreichen
müssen. Da sie die USA vor Ablauf von drei Jahren verlassen hätten, sei
das im Staatsvertrag 10 genannte Erfordernis, dass während drei Jahren
kein Formular W-9 ausgefüllt worden sei, vorliegend nicht erfüllt. Als
Beleg für die Wohnsitznahme in [einer Stadt im Land X.] im Januar 2005
legen die Beschwerdeführenden Passkopien, die Meldebestätigungen
aus dem Zentralen Melderegister des [Behörde im Land X.] vom 13.
Januar 2005 sowie die Wohnsitzbescheinigungen der […]
Wohnsitzgemeinde [im Land Z.] vom 23. Juli 2007 ins Recht. Die
Beschwerdeführenden tragen des Weitern vor, die Vorinstanz habe ihnen
die angefochtene Schlussverfügung problemlos an die […] Adresse [im
Land Z.] zustellen können, was beweise, dass die UBS AG über den
Wohnsitzwechsel nach Z. orientiert worden sei. Den Umzug von den USA
[in eine Stadt im Land X.] hätten sie, die Beschwerdeführenden, der UBS
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AG im Juli 2005 telefonisch mitgeteilt.
5.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2010 wendet die
Vorinstanz ein, die Meldebestätigung der [Behörde im Land X.] aus dem
Jahr 2005 sowie die Stempeleintragungen im Pass der
Beschwerdeführenden würden nicht ausreichen, um schlüssig
darzulegen, dass diese im Jahr 2005 den Wohnsitz in den USA definitiv
aufgegeben hätten. Es bestehe nach wie vor der Verdacht, dass die
Beschwerdeführenden in den Jahren 2000 bis 2007 in den USA
domiziliert gewesen seien, was nicht ausschliesse, dass sie sich auch in
[einer Stadt im Land X.] aufgehalten hätten. Des Weiteren weist die
Vorinstanz darauf hin, dass auch in den Jahren 2003 bis 2005 genügend
Erträge erzielt worden seien, so dass die Kriterien gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 erfüllt worden seien. Dies könne im Bestreitungsfall
nachgewiesen werden. Ausserdem schliesse der Vertrag nicht aus, dass
auch dann Amtshilfe gewährt werde, wenn die quantitativen Kriterien in
jenen Jahren erzielt worden seien, in denen kein US-Domizil
nachgewiesen sei, sofern diese Jahre innerhalb des für das Abkommen
massgebenden Zeitraums lägen.
5.4
5.4.1 Die Annahme der Vorinstanz, der Wohnsitz der
Beschwerdeführenden habe sich im abkommensrelevanten Zeitraum in
den USA befunden, basiert auf Bankunterlagen. So beruft sich die
Vorinstanz auf ein vom 13. März 2003 datierendes Formular A betreffend
die wirtschaftliche Berechtigung am streitbetroffenen Konto, worin eine
US-amerikanische Adresse der Beschwerdeführenden angegeben ist
(…), auf eine am 27. Oktober 2008 erfolgte Mitteilung über den
Wohnsitzwechsel der Beschwerdeführenden in die Schweiz (…, …)
sowie auf einen Eintrag im Dokument "Picturing" vom 31. Dezember
2007, wonach die Beschwerdeführerin in den USA wohnhaft sei. Die
Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden hätten bis ins Jahr
2007 Wohnsitz in den USA gehabt, basiert damit auf genügenden
Anhaltspunkten. Bei dieser Sachlage obliegt es den
Beschwerdeführenden, die Annahme der Vorinstanz mittels Urkunden
klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.2 hiervor).
5.4.2 Die Beschwerdeführenden, die gemäss Akten über kein dauerndes
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Niederlassungsrecht in den USA verfügten, stützen ihre Behauptung, sie
hätten die USA anfangs Januar 2005 verlassen und am 13. Januar 2005
in [einer Stadt im Land X.] Wohnsitz genommen, auf Reisedokumente
und behördliche Bescheinigungen. Als erstes legen die
Beschwerdeführenden eine Kopie ihrer Reisepässe ins Recht. Im Pass
der Beschwerdeführerin ist ihr gemeinsamer Sohn eingetragen, welcher
laut Passeintrag am 26. November 2006 in [einer Stadt im Land X.]
geboren wurde. Des Weiteren legen die Beschwerdeführenden die am
13. Januar 2005 ausgestellten Meldebestätigungen aus dem [Behörde im
Land X.] in [einer Stadt im Land X.] ins Recht. Diese Dokumente
bestätigen, dass die Beschwerdeführenden ihren Hauptwohnsitz im
Januar 2005 [in eine Stadt im Land X.] verlegten. Die ins Recht gelegten
Wohnsitzbescheinigungen einer […] Gemeinde [im Land Z.] vom 23. Juni
2007 bescheinigen ebenfalls, dass die Beschwerdeführenden vor dem
Zuzug nach [Land Z.] ihren Wohnsitz in [einer Stadt im Land X.] hatten.
Sämtliche von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegten Urkunden
wurden nicht erst im Zusammenhang mit dem Amtshilfeverfahren,
sondern zu einem früheren Zeitpunkt ausgestellt. Damit haben die
Beschwerdeführenden die Annahme der Vorinstanz, sie hätten ihren
Lebensmittelpunkt bis ins Jahr 2007 in den USA gehabt, klarerweise und
entscheidend entkräftet.
.
5.4.3 Wie gesagt, ist den vorgelegten Urkunden zu entnehmen, dass die
Beschwerdeführenden am 13. Januar 2005 in [einer Stadt im Land X.]
Wohnsitz nahmen und somit ihren US-Wohnsitz im Jahr 2005 vor Ablauf
von 31 Tagen aufgaben. Folglich gehören die Beschwerdeführenden
nicht zu demjenigen Personenkreis, der im Jahr 2005 den US-
amerikanischen Steuerbehörden das von ihnen gehaltene UBS-Konto
mittels eines Formulars W-9 hätte deklarieren müssen (vgl. E. 4.2
hiervor). Diese Pflicht bestand nur für die Jahre 2003 (Jahr der Eröffnung
des streitbetroffenen UBS-Kontos) und 2004, während denen die
Beschwerdeführenden in den USA Wohnsitz hatten. Damit entfällt die
Voraussetzung der unterlassenen Pflicht zur Einreichung eines Formulars
W-9 an die US-amerikanischen Steuerbehörden "während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren", damit Amtshilfe an die USA
erteilt werden darf.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
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Seite 13
Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern. Damit erübrigt
es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführenden einzugehen.
Ausgangsgemäss wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der bereits geleistete Kostenvorschuss
zurückerstattet. Das Gesuch um Wiedererwägung der
Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August
2010, worin den Beschwerdeführenden die Pflicht zur Leistung eines
Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- auferlegt wurde, wird damit
gegenstandlos. Den Beschwerdeführenden ist eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Vorinstanz vom 20. April 2010 wird
aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerdeführenden einbezahlte
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- wird diesen zurückerstattet. Das Gesuch um
Wiedererwägung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2010 wird als
gegenstandslos abgeschrieben.
Die Beschwerdeführenden werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr.
15'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
A-4110/2010
Seite 14
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Gabriela Meier
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