Abtei lung I
A-4114/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI),
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Ausstehender Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4114/2008
Sachverhalt:
A.
Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen der Elektrizitätswerke
des Kantons Zürich (nachfolgend: EKZ) ersuchte das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (nachfolgend: EStI) mit Schreiben vom 11. Feb-
ruar 2008 das Ehepaar A._______ und B._______, der EKZ als Netz-
betreiberin den periodischen Sicherheitsnachweis für die elektrischen
Niederspannungsinstallationen in ihrer Liegenschaft, (...) bis am 4. Ap-
ril 2008 einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte das EStI den
Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an. Im gleichen Schreiben
nahm das EStI auch zu den Fragen Stellung, welche A._______ und
B._______ am 6. Februar 2006 im Zusammenhang mit Kontrollen in
anderen Liegenschaften, deren Eigentümer sie sind, gestellt hatten.
B.
Mit Schreiben vom 26. Februar 2008 erklärten A._______ und
B._______ gegenüber dem EStI, dass die Kontrolle für sie einen enor-
men Eingriff in ihre Privatsphäre bedeute und unterbreiteten den Vor-
schlag, nur jenen Teil der elektrischen Installationen kontrollieren zu
lassen, welcher sich ausserhalb der Wohnräume befindet.
C.
Hierzu äusserte sich das EStI am 28. Februar dahingehend, dass es
das Schreiben von A._______ und B._______ vom 26. Februar 2008
als Gesuch um eine Ausnahmebewilligung betrachte, die dafür not-
wendigen Voraussetzungen allerdings als nicht erfüllt erachte. Es hielt
ausserdem an der Frist sowie der gebührenpflichtigen Verfügung fest
für den Fall, dass der Sicherheitnachweis nicht eingereicht werde.
D.
Da der Sicherheitsnachweis auch nach Ablauf der Frist noch ausstand,
verfügte das EStI am 21. Mai 2008, A._______ und B._______ hätten
bis am 21. Juni 2008 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis
einzureichen und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ord-
nungsbusse an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr
von Fr. 600.--.
E.
Dagegen erhoben A._______ und B._______ (nachfolgend: Beschwer-
deführende) am 18. Juni 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
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gericht. Sie beantragen die Aufhebung der Verfügung des EStI (nach-
folgend: Vorinstanz) sowie die Beschränkung der Kontrolle der elektri-
schen Installationen auf die Hauszuleitung, das Elektrotableau, die
Elektrospeicher-Fussbodenheizung, den Boiler sowie die Installationen
des Aussenschwimmbades. Weiter sei festzuhalten, dass dem Kontrol-
leur der Zutritt zu den Wohnräumen nicht gewährt werden müsse. Au-
sserdem sei die Verfügung sowie die damit verbundene Busse von
Fr. 600.-- zurückzunehmen bzw. zurückzuerstatten. Zur Begründung
machen sie im Wesentlichen geltend, die Kontrollen würden im ganzen
Gebäude und damit auch in ihren Privaträumen durchgeführt, was ei-
nen Eingriff in ihre Persönlichkeits- und Privatsphäre zur Folge habe.
Das Auftreten der Kontrolleure sei bisweilen – angesichts dessen,
dass sie sich in fremden Eigentum bewegten – schroff und inakzepta-
bel und in keiner Weise schonend, wie vom EStI dargelegt. In Bezug
auf den Datenschutz sei ausserdem nicht gewährleistet, dass bei-
spielsweise Daten über Sicherheitsanlagen von den Kontrolleuren
nicht an Dritte weitergegeben würden. Weiter würde das EStI offenbar
die Unternehmen, welche die Kontrollen ausführten nicht richtig beauf-
sichtigen, denn es gebe offenbar grosse Unterschiede bezüglich Stun-
denansätzen und Arbeitsaufwand zwischen den verschiedenen Elekt-
rounternehmen.
F.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 29. August 2008
auf die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie macht gel-
tend, die Beschwerdeführenden hätten nicht auf ihr Schreiben vom
11. Februar 2008, in welchem ausdrücklich der Erlass einer gebühren-
pflichtigen Verfügung angedroht worden sei, reagiert, womit sie die ge-
bührenpflichtige Tätigkeit verursacht hätten. Die periodische Kontrolle
der elektrischen Installationen diene dem Schutz von Personen und
Sachen vor den Gefahren der Elektrizität und sei eine gesetzliche
Pflicht eines jeden Eigentümers. Ausserdem überwiege die Gewähr-
leistung der Sicherheit als öffentliches Interesse die Freiheitsbeschrän-
kung der Beschwerdeführenden. Wenn nötig habe sie diese Kontrollen
zur Gewährleistung der Sicherheit durchzusetzten. Es gehe hierbei
aber keinesfalls darum, anständige Bürger zu bedrängen.
G.
In ihrer Replik vom 30. September 2008 führen die Beschwerdeführen-
den aus, bei ihrer Liegenschaft handle es sich um ein alleinstehendes
Haus, welches sie selbst bewohnten, weshalb davon keine Gefahr für
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andere Personen ausgehe und deshalb auch kein öffentliches Interes-
se bestehe, die Steckdosen in ihrem Schlafzimmer bzw. allgemein in
den Wohnräumen zu kontrollieren. Bezüglich der Verhältnismässigkeit
der Kontrollen sei auch die Art und Weise, wie diese durchgeführt wür-
den, entscheidend. Ausserdem sei nach wie vor unklar, weshalb sich
die Stundenansätze der Elektrounternehmen, welche das EStI in sei-
nen Listen führe, dermassen unterscheiden würden.
H.
In seiner Duplik vom 9. Oktober 2008 hält das EStI fest, es gehe vor-
liegend um die Durchsetzung polizeilicher Interessen und die Gewähr-
leistung der Sicherheit von elektrischen Installationen zur Vermeidung
von Personen- und Sachschäden stelle zweifellos ein öffentliches Inte-
resse dar.
I.
Auf weitere Vorbringen wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ist zur Beschwer-
de berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Be-
schwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert.
1.2 Da Eingabeform und -frist (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 2 nachfolgend –
einzutreten.
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2.
2.1 Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, den vorliegenden
Fall durch den eidgenössischen Datenschutzbeauftragten daraufhin
untersuchen zu lassen, ob eine Durchsuchung von Wohnräumen durch
Personen ohne Geheimhaltungspflichten dem heutigen Datenschutz
und dem Schutz der Persönlichkeit Stand hielten. Aufgrund von Art. 25
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG,
SR 235.1) besteht die Möglichkeit, beim verantwortlichen Bundesor-
gan zu verlangen, dass dieses Personendaten berichtigt, vernichtet
oder die Bekanntgabe an Dritte sperrt. Damit hätten die Beschwerde-
führenden mit diesem Antrag direkt ans EStI gelangen müssen. Aus
den Akten geht im vorliegenden Fall allerdings nicht hervor, dass die
Beschwerdeführenden beim EStI einen solchen Antrag gestellt hätten.
Entsprechend liegt diesbezüglich kein Entscheid des EStI vor. Deshalb
bildet diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und
das Bundesverwaltungsgericht tritt auf diesen Punkt der Beschwerde
nicht ein (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.22). Gleiches
gilt soweit die Beschwerdeführenden ausserdem rügen, der Kontrol-
leur erhalte bei der Überprüfung der elektrischen Installationen auch
Einblick in ihre Sicherheitsanlage und deren Funktionen, unterstehe je-
doch keiner Schweigepflicht, womit kein Schutz vor der Weitergabe
dieser Informationen an Dritte bestehe.
2.2 Die Beschwerdeführenden rügen ausserdem, das EStI habe sich
nicht mit der Frage befasst, wer für Schäden hafte, die nach der erfolg-
ten Kontrolle der elektrischen Installationen auftreten würden. Auf
Schäden, die nach der Kontrolle auftreten, findet das Privatrecht bzw.
das Auftragsrecht Anwendung (Art. 394 ff. des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]). Demnach ist ein Kontrolleur zur getreu-
en und sorgfältigen Ausführung der ihm übertragenen Installationskon-
trolle verpflichtet und er haftet für die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeit-
nehmer im Arbeitsverhältnis (Art. 398 Abs. 1 OR). Da sich vorliegend
kein konkreter Schadensfall ereignet hat, kann diese Frage nicht Gen-
stand des vorliegenden Verfahrens sein, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht auch in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eintritt
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 sowie 2.213).
3.
Gestütz auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 7. November 2001 über
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elektrische Niederspannungsinstallationen (NIV, SR 734.27) hat der
Eigentümer dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installationen stän-
dig den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss auf Verlan-
gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
NIV). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstel-
lung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgt von unabhängi-
gen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag
der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Ins-
tallationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden,
mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich
auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der fest-
gelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnach-
weis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist
eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem EStI die Durchsetzung
der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, die Kontrollen
der elektrischen Installationen in ihrer Liegenschaft würden einen Ein-
griff in ihre Privatsphäre darstellen.
4.1 Der Schutz der Privatsphäre ist ein Freiheitsrecht und in Art. 13
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankert. Der Schutzbereich des An-
spruchs auf Achtung der Privatsphäre umfasst auch den Schutz der
Wohnung. Die Unverletzlichkeit der Wohnung gewährt jeder Person,
dass sie in einer Räumlichkeit, in der sie gegenwärtig oder künftig,
dauernd oder auch nur vorübergehend ihren Lebensmittelpunkt wählt,
geschützt ihr Privat- und Familienleben entfalten kann. Die Wohnung
wird grundrechtlich geschützt vor unzulässigen Hausdurchsuchungen,
Lauschangriffen und anderen Kontrollmassnahmen, vor Zwangsräu-
mung oder gar vor Wohnungszerstörungen (vgl. zum Ganzen, RAINER J.
SCHWEIZER, Verfassungsrechtlicher Persönlichkeitsschutz, in: Daniel
Thührer/Jean-Fançois Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungs-
recht der Schweiz, Zürich 2001, § 43 Rz. 27).
4.2 Einschränkungen von Freiheitsrechten sind gemäss Art. 36 BV zu-
lässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beru-
hen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und den
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Kerngehalt des Grundrechts nicht verletzen (BGE 120 Ia 147 E. 2b;
RAINER J. SCHWEIZER , in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kom-
mentar, 2. Aufl., Zürich 2008, N. 10 ff. zu Art. 36).
4.3 Vorliegend hat ein sog. Kontrollorgan eine Prüfung der elektri-
schen Installationen in und ausserhalb des Hauses der Beschwerde-
führenden vorzunehmen. Da die Person hierzu Zugang zu sämtlichen
– auch privaten Räumen – im Haus haben muss, stellt ihr Handeln ei-
nen Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerdeführenden dar (STEPHAN
BREITENMOSER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
2. Aufl., Zürich 2008, N. 32 zu Art. 13).
4.4 Art. 36 Abs. 1 BV verlangt für jede Einschränkung eines Grund-
rechts eine gesetzliche Grundlage. Dabei wird für schwerwiegende
Einschränkungen eine Bestimmung in einem formellen Gesetz ver-
langt. Bei weniger schweren Eingriffen genügt bereits die Verankerung
auf Stufe Verordnung (Art. 164 Abs. 1 Bst. b BV; BGE 132 V 242
E. 2.5, BGE 131 II 13 E. 6.1 ff., BGE 128 I 113 E. 3c f.vgl. zum Gan-
zen RAINER J. SCHWEIZER, a.a.O., N. 12 zu Art. 36). Deshalb ist zu prü-
fen, ob die Kontrolltätigkeit einen leichten oder schweren Eingriff in die
Privatsphäre darstellt.
Wie von den Beschwerdeführenden dargelegt, dauerte beispielsweise
die Kontrolle ihrer 2½ Zimmer Ferienwohnung in (...) 25 Minuten. Eine
grössere Wohnung dürfte dementsprechend noch etwas mehr Zeit in
Anspruch nehmen. Damit steht allerdings auch fest, dass die Kontrol-
len einen zeitlich beschränkten Eingriff darstellen. Ausserdem werden
sie vorangekündigt und beschränken sich lediglich auf jene Orte im
Haus, wo sich die elektrischen Installationen befinden. Wie unter
E. 4.1 dargelegt, zählen unzulässige Hausdurchsuchungen, Lauschan-
griffe oder Zwangsräumungen zu den schweren Eingriffen in die Pri-
vatsphäre. Die Kontrollen der elektrischen Installationen sind von ihrer
Intensität her damit allerdings nicht vergleichbar. Es handelt sich dabei
folglich um einen leichten Eingriff.
In Art. 3 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 (EleG, SR
734.0), delegiert der Gesetzgeber die Kompetenz zum Erlass von Vor-
schriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch
Stark- oder Schwachstromanlagen entstehen, an den Bundesrat. Der
Bundesrat verfügt damit über einen grossen Ermessensspielraum.
Konkretisiert wird dieser in Art. 32 NIV, welcher die Kontrolle der elekt-
rischen Installationen und die Erstellung eines entsprechenden Sicher-
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heitsnachweises vorsieht. Mit Blick auf die geringe Intensität des Ein-
griffs, erfüllt Art. 32 NIV somit die Anforderungen an eine genügende
rechtliche Grundlage.
4.5 Neben einer gesetzlichen Grundlage bedarf jede Einschränkung
von Grundrechten eines öffentlichen Interesses. Das öffentliche Inter-
esse lässt sich nicht in einer einfachen Formel einfangen. Es ist zeit-
lich wandelbar und kann in gewissen Bereichen auch örtlich verschie-
den sein. Im öffentlichen Interesse liegt alles, was der Staat zum Ge-
meinwohl vorkehren muss, um eine ihm obliegende Aufgabe zu erfül-
len. Dazu gehören insbesondere polizeiliche Interessen. Einschrän-
kungen eines Freiheitsrechts aus polizeilichen Gründen dienen dem
Schutz der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und
Sittlichkeit sowie von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 314 f., mit Hinweisen; BGE 125 I 417
E. 4a).
Das öffentliche Interesse an der Durchführung von Kontrollen an elekt-
rischen Installationen ergibt sich vorliegend aus den folgenden Geset-
zes- und Verordnungsbestimmungen: Nach Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt
der Bundesrat wie bereits erwähnt Vorschriften zur Vermeidung von
Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanla-
gen entstehen. Das öffentliche Interesse liegt im sicheren bzw. gefahr-
losen Betrieb der elektrischen Installationen, mithin in der Wahrung
der öffentlichen Sicherheit. Zum Ausdruck bringt dies insbesondere
Art. 3 NIV, wonach elektrische Installationen nach den anerkannten
Regeln der Technik erstellt, geändert, in Stand gehalten und kontrol-
liert werden sowie bei voraussehbaren Störfällen weder Personen
noch Sachen gefährden dürfen. Die technischen Kontrollen dienen
demgemäss vorab dem Schutz von Personen und Sachen vor den Ge-
fahren der Elektrizität. Ein öffentliches Interesse ist damit gegeben.
4.6 Schliesslich gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung
über die Frage zu befinden, ob das eben definierte öffentliche Interes-
se die entgegenstehenden Interessen der Beschwerdeführenden über-
wiegt. Soweit private Interessen betroffen sind, erfolgt die Abwägung
gewöhnlich im Rahmen der Verhältnismässigkeit unter dem Titel der
Zumutbarkeit (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 20 Rz. 11). Weitere Teilgehalte
der Verhältnismässigkeit sind das Gebot der Eignung und der Erforder-
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lichkeit der getroffenen Verwaltungsmassnahme (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 587 ff.).
4.6.1 Mit der Möglichkeit der Durchsetzung der periodischen Kontrol-
len wird die Vorinstanz in die Lage versetzt, auch gegen den Willen der
Beschwerdeführenden einen Sicherheitsnachweis zu verlangen bzw.
die elektrischen Installationen kontrollieren zu lassen. Diese Massnah-
me ist geeignet, dem öffentlichen Interesse zum Schutz von Personen
und Sachen vor Gefahren der Elektrizität gerecht zu werden.
4.6.2 Die Massnahme ist sodann erforderlich, wenn sie in sachlicher,
räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwen-
dige hinausgeht (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 8). Die Kontrolle
der elektrischen Installationen ist nur dann sachlich erforderlich, wenn
eine nicht gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung das an-
gestrebte Ziel ebenso erreichen würde (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O.,
§ 21 Rz. 9).
Die Beschwerdeführenden sind diesbezüglich der Ansicht, es gäbe
mildere Alternativen, welche ihre Privatsphäre weniger stark beein-
trächtigen würden. So beantragen sie, die Kontrollen auf die Hauszu-
leitung, das Elektrotableau, die Elektrospeicher-Fussbodenheizung,
den Boiler sowie die Installationen des Aussenschwimmbades zu re-
duzieren. Es sei für sie ausserdem unbegreiflich, weshalb Installatio-
nen, die bereits von Fachfirmen vorgenommen wurden, nochmals kon-
trolliert werden müssten.
Die Vorinstanz führt aus, eine Beschränkung der periodischen Kontrol-
le auf einzelne elektrische Installationen, die sich mehrheitlich ausser-
halb der Wohnräume befänden, würde dem öffentlichen Interesse zu-
widerlaufen.
Die Kontrollen der elektrischen Installationen dienen dem öffentlichen
Interesse der Sicherheit von Personen und Sachen. Der Vorschlag der
Beschwerdeführenden, nur Teile der elektrischen Installationen kon-
trollieren zu lassen, wobei insbesondere diejenigen nicht, welche sich
in den Wohnräumen befänden, erweist sich als nicht geeignet. Wohl
wäre dies ein milderes Mittel, allerdings würde damit die Sicherheit nur
für einen Teil der elektrischen Installationen gewährleistet und für den
anderen nicht. Es ist auch sonst keine mildere Alternative zur Kontrolle
der elektrischen Installationen sowohl im Innen- als auch im Aussen-
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bereich durch kontrollberechtigte Personen ersichtlich. Die Erforder-
lichkeit der Massnahme ist daher zu bejahen.
Dem Einwand der Beschwerdeführenden, es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb eine von einer Fachfirma erstellte Installation nochmals über-
prüft werden müsse, ist Folgendes entgegenzuhalten: Eine Trennung
zwischen Installations- und Kontrolltätigkeit stellt sicher, dass die Kon-
trolle von einer Person durchgeführt wird, die nicht bereits mit der Pla-
nung und Ausführung von Arbeiten an elektrischen Installationen be-
traut war und die damit neutral, objektiv und unbefangen kontrollieren
kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 2007
A-2024/2006, E. 5.2). In diesem Sinne ist eine Kontrolle durch eine
neutrale Stelle durchaus erforderlich.
4.6.3 Bei der Zumutbarkeit ist danach zu fragen, ob ein vernünftiges
Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Es ist
eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das
öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff be-
einträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander ver-
gleicht (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 17; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 614). Zunächst sind deshalb die in diesem Fall re-
levanten Interessen zu ermitteln.
Das Interesse der Vorinstanz liegt darin, ihrer gesetzlichen Verpflich-
tung zur Gewährleistung des sicheren Betriebs der elektrischen Instal-
lationen nachzukommen und damit Schäden und Gefahren vorzubeu-
gen. Dieses deckt sich mit dem öffentlichen Interesse an der Sicher-
heit (vgl. oben, E. 4.5). Das öffentliche Interesse am sicheren Funktio-
nieren der elektrischen Installationen ist gewichtig.
Das Interesse der Beschwerdeführenden besteht demgegenüber dar-
in, eine Beschneidung ihrer Privatsphäre zu vermeiden. Allein der Ge-
danke, einer ihnen unbekannten Person den Zutritt zu den privaten
Räumen gewähren zu müssen, bereite ihnen grosses Unbehagen. Ih-
nen erscheine auch das zuweilen forsche und arrogante Auftreten der
Kontrolleure – angesichts dessen, das sie sich in fremdem Eigentum
bewegten – als inakzeptabel. Weiter führen sie an, es handle sich bei
ihrer Liegenschaft um ein alleinstehendes Haus, welches sie selbst
bewohnten, deshalb gehe davon auch keine Gefahr für andere Perso-
nen aus. Folglich bestehe auch kein öffentliches Interesse daran, dass
die Steckdosen in ihren Wohnräumen und insbesondere in ihrem
Schlafzimmer kontrolliert würden.
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Die Kontrollen der elektrischen Installationen stellen wie bereits er-
wähnt einen leichten Eingriff in die Privatsphäre der Eigentümer dar.
Sie dauern nicht übermässig lange, finden nur alle 20 Jahre statt und
beschränken sich ausserdem auf jene Orte im Haus, wo sich die elekt-
rischen Installationen befinden. Zudem haben die Eigentümer die Mög-
lichkeit zwischen den verschiedenen Kontrolleuren, welche gemäss
EStI-Verzeichnis kontrollberechtigt sind, frei zu wählen. Sie können
weiter zu den dort verzeichneten Kontrolleuren auch Referenzauskünf-
te bei den kantonalen Elektrizitätswerken einholen. Damit haben sie
die Möglichkeit, sich auch ein Stück weit abzusichern, falls sie Zweifel
bezüglich dem Verhalten oder der Vertrauenswürdigkeit der Kontrolleu-
re haben. Die Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die Kontrollen
seien nur dazu da, Macht zu demonstrieren und sie zu schikanieren,
sind indessen unbegründet. Die zu treffenden Massnahmen dienen im
Gegenteil dazu, die Sicherheit des Eigentums und deren Bewohner zu
schützen. Der Umstand, dass es sich um ein alleinstehendes Haus
handelt genügt nicht, um auf die Kontrollen und damit auf die Sicher-
stellung eines sicheren Betriebs der elektrischen Installationen ver-
zichten zu können. Mindestens die Eigentümer selbst – aber auch all-
fällige Rettungskräfte beispielsweise in einem Brandfall – sind ohne
Kontrollen gefährdet, was nicht im öffentlichen Interesse sein kann.
Die Interessen der Beschwerdeführenden einer Unterlassung eines
Eingriffs in ihre Privatsphäre, wiegen damit weit weniger, als das öf-
fentliche Interesse an einem gefahrlosen und sicheren Funktionieren
der elektrischen Installationen.
4.7 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Durchführung einer Kontrolle
der elektrischen Installationen – auch in den privaten Räumen der Be-
schwerdeführenden – auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage
beruht sowie im öffentlichen Interesse liegt. Die Massnahme ist auch
verhältnismässig, indem sie sowohl geeignet und erforderlich ist, das
im öffentlichen Interesse liegende Sicherheitsbedürfnis zu erfüllen,
wie auch in einer angemessenen Zweck-Mittel-Relation zwischen öf-
fentlichem Nutzen und privater Last liegt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI,
a.a.O., § 21 Rz. 17). Die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt
abzuweisen.
5.
Soweit die Beschwerdeführenden implizit rügen, die Kontrollen würden
einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) darstellen, ist die
Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet, fehlt es doch bereits
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am Eingriff. Als solche gelten teilweise oder vollständige Beschränkun-
gen der Eigentumsrechte (vgl. zum Ganzen KLAUS A. VALLENDER, in: Die
schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich 2008, N. 39 zu
Art. 26).
6.
6.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz sei offen-
bar nicht in der Lage, die von ihr bestimmten Kontrollorgane zu beauf-
sichtigen. Anders sei es nicht zu erklären, dass bei der Tarifierung zwi-
schen den verschiedenen Kontrollorganen solch grosse Unterschiede
bestünden. So hätte der Stundenansatz für die Kontrolle der 4½ Zim-
mer Wohnung in (...) Fr. 74.-- betragen, während für die 2½ Zimmer
Wohnung in (...) ein solcher von Fr. 142.40 verrechnet worden sei.
6.2 Die Vorinstanz bringt zum Vorwurf der angeblich ungenügenden
Aufsicht über die Kontrollorgane vor, dass an die Qualifikation der Kon-
trolleure hohe Anforderungen gestellt würden. Nur wer die strengen
Bedingungen erfülle, welche sicherstellten, dass die Kontrolltätigkeit
nach den gesetzlichen Vorschriften und den anerkannten Regeln der
Technik ausgeübt werden, erhalte überhaupt eine Kontrollbewilligung.
Bezüglich der zu hohen Preise verweist sie wiederum auf den Um-
stand, dass es den Eigentümern frei stehe, Offerten einzuholen und
Referenzen über die jeweiligen Kontrolleure einzuverlangen.
6.3 Der Vorwurf der Beschwerdeführenden ist unbegründet. Die Krite-
rien, welche eine natürliche oder juristische Person zur Erlangung ei-
ner Kontrollbewilligung erfüllen müssen, sind rechtlich festgelegt (vgl.
Art. 27 Abs. 1 NIV). Die Vorinstanz ist sodann verpflichtet, den Ein-
gang der Sicherheitsnachweise sowie stichprobenweise deren Richtig-
keit zu überprüfen (Art. 34 Abs. 3 NIV). Es ist im Weiteren richtig, dass
die Eigentümer auf der Internetseite des EStI einsehen können, wel-
che Unternehmen in der Nähe ihres Wohnortes über die notwendige
Kontrollbewilligung verfügen (vgl. Website des EStI > Dienstleistungen
> Inspektionen > Verzeichnis der erteilten Installations- und Kontrollbe-
willigungen, besucht am 14. November 2008). Insofern können die Be-
schwerdeführenden auch Offerten einholen und so die verschiedenen
kontrollberechtigten Unternehmen wie auch die zu erwartenden Kos-
ten vergleichen. Bezüglich der preislichen Unterschiede ist zudem Fol-
gendes zu bemerken. Bei der Wohnung in (...) wurde die Kontrolle der
elektrischen Installationen von einer Firma aus (...) vorgenommen; die
Kontrolle der Wohnung in (...) demgegenüber von einem Kontrolleur
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aus (...). Damit ist das eine Kontrollorgan im Kanton Wallis ansässig,
das andere (...), im Kanton Zürich. Es ist folglich durchaus erklärbar,
dass die Preise aufgrund von unterschiedlichen wirtschaftlichen Bedin-
gungen im jeweiligen Kanton variieren. Der Preisunterschied ist wohl
recht frappant, allerdings wäre es den Beschwerdeführenden wie er-
wähnt möglich gewesen, einen Offertvergleich anzustellen und damit
allenfalls einen günstigeren Preis zu erzielen. Die Beschwerde ist des-
halb auch in diesem Punkt abzuweisen.
7.
Was schliesslich den Einwand der Beschwerdeführenden betrifft, sie
könnten die Busse von Fr. 600.-- nicht akzeptieren, so verkennen sie,
dass es dabei nicht um eine Busse, sondern um eine Gebühr für den
Aufwand, der der Vorinstanz aus der Behandlung der Angelegenheit
entstanden ist, geht. So handelt es sich bei der Verfügung nicht um
eine verwaltungsrechtliche Sanktion, sondern um eine Aufforderung
zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes verbunden mit der An-
drohung einer Busse (vgl. dazu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 1150). Es wurden die angefallenen Verwaltungsgebühren in Rech-
nung gestellt, jedoch keine Busse ausgesprochen.
7.1 Die Vorsintanz ist gemäss Art. 41 NIV ermächtigt, für Verfügungen
Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24)
zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchs-
tens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem ent-
standenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt in-
nerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 600.-- bewegt sich aller-
dings noch im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen
Bandbreite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegen-
heit einigen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin
überwiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, schriftliche
Eingaben zu beantworten, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und
schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbeiten. In Anbetracht
dieses Aufwands erscheinen Fr. 600.-- als angemessen. Die Erhebung
der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in der Höhe zu bean-
standen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 E. 6
vom 18. November 2007).
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7.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden somit zu Recht eine
Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises gesetzt und für den
Erlass der angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 600.-- erho-
ben. Sie hat diese Aufforderung zudem mit der Androhung einer Ord-
nungsbusse bis Fr. 5'000.-- verbunden (Art. 56 EleG).
8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung
der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Fol-
ge davon ist die angesetzte Frist von einem Monat neu und ab Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden
als unterliegend und haben deshalb die Verfahrenskosten von
Fr. 1'000.-- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen.
10.
Angesichts des Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Beschwerdeführenden haben innerhalb von einem Monat ab
Rechtskraft des vorliegenden Entscheides der Anordnung des EStI in
Ziff. 1 der Verfügung vom 21. Mai 2008 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführen-
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den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der-
selben Höhe verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. W-9524; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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