Abtei lung I
A-4122/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
1. E._______,
vertreten durch R._______,
Beschwerdeführer,
2. D._______,
Beschwerdeführerin,
3. F._______,
vertreten durch S._______,
Beschwerdeführerin,
4. G._______ und Mitbeteiligte,
vertreten durch S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich Verkehrsbetriebe Zürich VBZ,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr (BAV),
Vorinstanz,
Tram Zürich West, Neubaustrecke Escher Wyss-Platz -
Bahnhof Altstetten Nord, Stadt Zürich, Kanton Zürich.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
A-4122/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss vom 10. November 2004 erteilte der Bundesrat die In-
frastrukturkonzession für eine neue Tramlinie zwischen dem Escher-
Wyss-Platz und dem Bahnhof Altstetten (Tram Zürich West).
B.
Mit Gesuch vom 14. Februar 2005 beantragte die Stadt Zürich (bzw.
die Verkehrsbetriebe Zürich [VBZ]) beim Bundesamt für Verkehr (BAV),
es sei ihr die Plangenehmigung für eine neue Tramlinie zwischen dem
Escher-Wyss-Platz und dem Bahnhof Altstetten (Tram Zürich West) zu
erteilen. Gleichzeitig beantragte der Kanton Zürich beim Eidgenössi-
schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika-
tion (UVEK) am 28. Februar 2005 die Erteilung der Plangenehmigung
für das Ausführungsprojekt „Nationalstrasse SN 1.4.1 Zürich-Westast,
Umbau Pfingstweidstrasse und Berner-Strasse/A1“. Im Teilabschnitt
„Pfingstweidstrasse“ verläuft die geplante neue Tramlinie im gleichen
Verkehrsraum auf der nördlichen Seite entlang der geplanten National-
strasse SN 1.4.1.
C.
Das BAV ordnete für das Projekt Tram Zürich West die Durchführung
eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens an und erteilte dem
Kanton Zürich den Auftrag, die öffentliche Planauflage durchzuführen.
Den zu enteignenden Grundeigentümern wurden der geplante Lander-
werb und die Aussteckung vom Kanton Zürich und den VBZ mit
Schreiben vom 4. März 2005 und vom 23. März 2005 persönlich ange-
zeigt. Den Fachbehörden des Bundes unterbreitete das BAV das Pro-
jekt Tram Zürich West zur Vernehmlassung. Der Kanton Zürich bzw. die
ins Verfahren einbezogenen kantonalen Fachstellen erhielten ebenfalls
Gelegenheit zur Stellungnahme. Die öffentliche Auflage der beiden
Projekte SN 1.4.1 und Tram Zürich West wurde mit einer gemeinsa-
men Publikation angezeigt und vom 4. April 2005 bis 3. Mai 2005 koor-
diniert durchgeführt. Als Adresse für Einsprachen gegen beide Projek-
te wurde das UVEK bezeichnet. Gegen die beiden Projekte gingen
während der Auflagefrist 63 Einsprachen ein. In einer grösseren An-
zahl von Einsprachen konnten in Verhandlungen zwischen den Ge-
suchstellenden und den Einsprechenden einvernehmliche Lösungen
erzielt werden.
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A-4122/2007
D.
Mit Plangenehmigung vom 15. Mai 2007 bewilligte das BAV die von
den VBZ beantragte neue Tramlinie. Einige Einsprachen hiess es teil-
weise gut und brachte entsprechende Auflagen an. Die Einsprachen
von E._______, D._______ sowie die gemeinsame Einsprache des
G._______, der F._______ und weiteren Mitbeteiligten wies das BAV
ab, soweit es auf diese eintrat. Gleichentags bewilligte das UVEK das
Ausführungsprojekt SN 1.4.1 gemäss den öffentlich aufgelegten Plan-
dossiers mit mehreren Auflagen.
E.
Gegen die Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) sind beim Bundes-
verwaltungsgericht bis am 25. Juni 2007 insgesamt vier Beschwerden
eingegangen. E._______ (Beschwerdeführer 1), D._______ (Be-
schwerdeführerin 2), F._______ (Beschwerdeführerin 3) sowie
G._______ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 4), welche gleich-
zeitig auch Beschwerde gegen die Plangenehmigung des UVEK erhe-
ben, beantragen, die Plangenehmigung sei aufzuheben.
Der Beschwerdeführer 1 bringt vor, die Vorinstanz habe die fehlerhafte
Infrastrukturkonzession zu Unrecht nicht vorfrageweise überprüft. Sie
habe nicht genügend untersucht, ob das Projekt Erschütterungen ver-
ursachen könnte, die Kombination von Nationalstrasse und Tramlinie
sei unzulässig, die Verlegung eines Industriegeleises sei nicht nach
den anwendbaren Vorschriften bewilligt worden und die in Aussicht ge-
stellten Massnahmen für die Bauphase seien ungenügend. Er verlangt
mit Eventualbegehren, die Plangenehmigung sei zur Nachbesserung
der Verfahrensmängel und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. Es sei die Infrastrukturkonzession zu überprüfen und al-
lenfalls zu überarbeiten. Gestützt darauf sei ein rechtsgenügliches
Bauprojekt zu erarbeiten. Es seien verschiedene Gutachten einzuho-
len, Lärmmessungen vorzunehmen, eine rechtmässige Umweltverträg-
lichkeitsprüfung durchzuführen, die Immissionsgrenzwerte für Luft und
Lärm einzuhalten, der kantonale Massnahmenplan Luft zu überarbei-
ten und – falls die Linienführung Pfingstweidstrasse beibehalten werde
– bauliche Massnahmen wie Tunnels oder Ummantelungen vorzuse-
hen.
Die Beschwerdeführerin 2 verlangt, die durch den Bau des Trams Zü-
rich West wegfallenden öffentlichen Parkplätze seien durch ebenerdige
öffentliche Parkplätze im gleichen Raum zu ersetzen und der im Be-
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reich der Pfingstweidstrasse vorgesehene Sicherheitszaun sei wegzu-
lassen.
Die Beschwerdeführenden 3 und 4, welche an der wenige hundert Me-
ter von der Pfingstweidstrasse entfernt liegenden Hardturmstrasse
wohnen, verlangen, die Sache sei zur Fortsetzung des Verfahrens an
die Vorinstanzen zurückzuweisen, wobei diese zu verpflichten seien,
die Verkehrsführung während der Bauphase der Projekte so zu organi-
sieren, dass die Hardturmstrasse keine zusätzlichen Belastungen er-
fahre. Die Beschwerdeführenden 4 verlangen darüber hinaus, die Vor-
instanzen seien zu verpflichten, die Pfingstweidstrasse nicht als Hoch-
leistungsstrasse auszubauen, sondern zu einer innerstädtischen Ver-
bindungsstrasse zurückzubauen und flankierende Massnahmen zu
treffen, damit in der Hardturmstrasse eine reduzierte Verkehrsbelas-
tung erreicht werde.
Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 sind der Ansicht, dass es sich
bei den beiden Projekten SN 1.4.1 und Tram Zürich West umweltrecht-
lich um eine einheitliche Neuanlage handle, weshalb die Immissionen
von Tram und Strasse gesamthaft zu beurteilen seien. Die Lärm- bzw.
Luft-Immissionsgrenzwerte würden im Bereiche der Pfingstweid-
strasse bzw. der Hardstrasse nicht eingehalten und die Voraussetzun-
gen für die Gewährung von Erleichterungen seien nicht erfüllt. Ausser-
dem rügen die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 verschiedene pla-
nungsrechtliche Fehler und bestreiten, dass für die Realisierung der
Projekte ein Bedarf bestehe. Tauglichere Projektvarianten seien nicht
geprüft oder zu Unrecht verworfen worden. Schliesslich machen sie
verschiedene Verfahrensfehler und insbesondere die Verletzung des
rechtlichen Gehörs geltend.
F.
Mit Verfügung vom 25. Juli 2007 hat die Instruktionsrichterin die vier
Beschwerdeverfahren gegen die Plangenehmigung der Vorinstanz ver-
einigt und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. Weiter sind
das Bundesamt für Energie (BFE), das Bundesamt für Raumentwick-
lung (ARE), das Bundesamt für Strassen (ASTRA), das Bundesamt für
Kultur (BAK) sowie das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zur Stellung-
nahme eingeladen worden.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. August 2007 hält die Vorinstanz vollum-
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fänglich an der Plangenehmigung fest und beantragt, die Beschwer-
den seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
H.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. August 2007 beantragt die Stadt Zü-
rich (bzw. die VBZ, Beschwerdegegnerin), der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu entziehen, eventualiter nur soweit das ange-
fochtene Projekt nicht von der Beschwerde berührt werde. Die Be-
schwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
I.
Mit Schreiben vom 22. und 28. August 2007 sowie vom 9. Oktober
2007 verzichten das BAK, das ARE und das BFE auf eine Stellung-
nahme. Das BAFU teilt mit Schreiben vom 27. August 2007 mit, dass
es die Plangenehmigung der Vorinstanz als bundesumweltrechtskon-
form erachte.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 24. Oktober 2007 erläutert das
BAFU seine Praxis bezüglich der anzuwendenden Rechtsgrundlagen
bei der Beurteilung von Lärm, welcher von Bahnen und Strassen im
gleichen Verkehrsraum erzeugt wird. Das BAFU ist der Ansicht, dass
die Vorinstanz für die Beurteilung der zu erwartenden Lärmimmissio-
nen des Trams zwischen den Knoten Hardstrasse und Aargauer-
strasse die korrekten Rechtsgrundlagen angewendet habe.
J.
Mit Replik vom 24. Oktober 2007 bzw. vom 6. November 2007 halten
die Beschwerdeführenden 4 und der Beschwerdeführer 1 an ihren Be-
schwerden fest.
K.
Am 7. November 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht nach Anhö-
ren der Parteien verschiedene Verfahrensanträge (Sistierung des Ver-
fahrens und Vereinigung des Beschwerdeverfahrens mit demjenigen
gegen die Plangenehmigung Tram Zürich West) mit Zwischenverfü-
gung abgewiesen und den Antrag der Beschwerdegegnerin um Entzug
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden teilweise gutgeheissen.
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass es auf
verschiedene Rügen sowie die entsprechenden Beweisanträge der
Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 nicht eintrete. Mit diesen Rügen wer-
de das Projekt in allgemeiner Weise, die geplante Linienführung bzw.
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die vom Bundesrat erteilte Infrastrukturkonzession kritisiert, ohne dass
die Beschwerdeführenden konkret aufzeigen würden, inwiefern die an-
gefochtene Plangenehmigungsverfügung im Bereich ihrer Liegen-
schaften gegen Bundesrecht verstossen soll. Damit richteten sich die-
se Rügen einzig gegen die Infrastrukturkonzession, wie sie vom Bun-
desrat mit Beschluss vom 10. November 2004 erteilt worden sei.
L.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer 1 am 12. Dezember
2007 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben und beantragt, das
Bundesverwaltungsgericht sei zu verpflichten, auf die genannten Rü-
gen einzutreten und der teilweise Entzug der aufschiebenden Wirkung
sei nicht zu gewähren.
M.
Mit Duplik vom 21. Dezember 2007 hält die Beschwerdegegnerin an
ihren Anträgen fest.
N.
Am 4. Januar 2008 reicht die Vorinstanz eine Duplik ein und nimmt
Stellung zu den Repliken der Beschwerdeführenden 1 und 4.
O.
Mit Urteil vom 26. März 2008 trat das Bundesgericht auf die Beschwer-
de des Beschwerdeführers 1 vom 12. Dezember 2007 nicht ein.
P.
Der Beschwerdeführer 1 reicht am 13. Mai 2008 Schlussbemerkungen
ein und hält an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist grundsätzlich nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Objekt der
Anfechtung bildet vorliegend aber allein die Plangenehmigung der
Vorinstanz. Die vom Bundesrat gemäss Art. 6 Abs. 1 des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101)
erteilte Infrastrukturkonzession, welche Anfangs- und Endpunkt der
Infrastruktur sowie die wichtigsten Knotenpunkte festlegt (Art. 7 Bst. c
der Verordnung vom 25. November 1998 über die Konzessionierung
von Eisenbahninfrastrukturen [VKE, SR 742.121]), ist der Überprüfung
durch das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber entzogen (Art. 32
Abs. 1 Bst. f VGG). Unter Berücksichtigung dieser Einschränkung ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden
und der gestellten Verfahrensanträge zuständig.
1.2 Zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung ist befugt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Projektpläne berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 VwVG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tat-
sächlicher Natur sein, doch muss der Beschwerdeführende durch das
Projekt stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojek-
ten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwer-
deführender kann die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte
jener Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf sei-
ne Stellung auswirken. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein
bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung
des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführenden im
Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig
(BGE 133 II 249 E. 1.3.1-1.3.2; BVGE 2007/1 E. 3.4). Zur Frage der
räumlichen Nähe ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Nationalstrassen- und Eisenbahnbau festgehalten worden, dass der
betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Lini-
enführung Kritik üben dürfe. Vielmehr habe er konkret aufzuzeigen, in-
wiefern das Projekt im Bereiche seines Grundstücks gegen Bundes-
recht verstosse (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b).
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1.2.1 Sämtliche Beschwerdeführenden waren mit Einsprachen gegen
das Auflageprojekt am Verfahren vor der Vorinstanz beteiligt (Art. 18f
EBG). Als Eigentümer von in unmittelbarer Nähe des Bauprojekts bzw.
wenigen hundert Meter entfernt liegenden Grundstücken sind die Be-
schwerdeführenden in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und
somit zur Beschwerde legitimiert. Ob der Verein IG Hardturmquartier
mit seiner Beschwerde wie für eine egoistische Verbandsbeschwerde
(vgl. dazu BGE 130 II 514 E. 2.3.3 mit Hinweisen) vorausgesetzt die
Interessen aller oder einer grossen Zahl von Mitgliedern verfolgt, kann
offen bleiben, da der Verein zusammen mit verschiedenen Einzelper-
sonen Beschwerde erhebt (Beschwerdeführende 4), deren Legitima-
tion zu bejahen ist (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 7. Septem-
ber 1998, veröffentlicht in Zentralblatt 2/2000, S. 83 ff., E. 2).
1.2.2 Der Beschwerdeführer 1 rügt, das Plangenehmigungsverfahren
habe sehr lange gedauert. Soweit er damit einen Verstoss gegen das
Rechtsverzögerungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101],
Art. 46a VwVG) geltend machen wollte, besteht für ihn im Zeitpunkt
der Urteilsfällung kein schutzwürdiges Interesse mehr. Eine Beschwer-
de wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung muss erhoben
werden, solange der betreffende Entscheid der untätigen Behörde
noch aussteht. Auf die erst nach dem Erlass der angefochtenen Verfü-
gungen erhobene Rüge ist daher mangels aktuellen Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten (vgl. ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessie-
ren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt
a.M. 1998, S. 170 Rz. 5.7).
1.3 Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 bringen nebst anderen ver-
schiedene Rügen vor, welche sich gegen die vom Bundesrat erteilte
Infrastrukturkonzession richten. So macht der Beschwerdeführer 1 gel-
tend, das Projekt Tram Zürich West entspreche nicht dem Zeitgeist
bzw. berücksichtige die Entwicklung von Zürich West bezüglich Be-
siedlung und Arbeitsort nicht. Es missachte wesentliche Ziele und
Grundsätze des Raumplanungsrechts und eine raumplanungsrechtli-
che Interessenabwägung habe nicht stattgefunden. Das Projekt sei
nicht dringlich, es bestehe gar kein Bedarf für dessen Realisierung
und es hätten weitere Quartiere in den Projektperimeter einbezogen
werden müssen. Grundsätzliche Alternativen zum Projekt seien nicht
geprüft worden. Weiter ist der Beschwerdeführer 1 der Ansicht, die
Infrastrukturkonzession verletze verschiedene rechtliche Anforderun-
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gen und sei vorfrageweise zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin 2
beanstandet, dass das Trassee der geplanten Tramlinie nördlich der
Pfingstweidstrasse statt in Strassen-Mittellage verlaufe und die
Projekte SN 1.4.1 und Tram Zürich West Auswirkungen auf andere
Planungen haben könnten, jedoch nicht mit diesen koordiniert worden
seien. Die Beschwerdeführenden 4 machen geltend, dass eine
tauglichere Alternative zur Linienführung der SN 1.4.1 bestehen
würde. Abgesehen davon stelle das Projekt keine Notwendigkeit dar.
Die genannten Einwände der Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 richten
sich – soweit sie überhaupt das Tram Zürich West und nicht das Pro-
jekt SN 1.4.1 betreffen – allgemein gegen das geplante Projekt, die
geplante Linienführung bzw. die vom Bundesrat mit Beschluss vom
10. November 2004 erteilte Infrastrukturkonzession, ohne dass die Be-
schwerdeführenden bezüglich dieser Einwände konkret aufzuzeigen
vermögen, inwiefern die angefochtene Plangenehmigung für das Tram
Zürich West im Bereich ihrer Liegenschaften gegen Bundesrecht ver-
stossen soll. Abgesehen davon, dass dem Bundesverwaltungsgericht
die Überprüfung der vom Bundesrat erteilten Infrastrukturkonzession
entzogen ist (vgl. E. 1.1), kann auf die genannten Rügen der Be-
schwerdeführenden 1, 2 und 4 sowie entsprechende Beweisanträge
deshalb auch mangels diesbezüglicher Legitimation nicht eingetreten
werden.
1.4 Weitere Anträge und Rügen der Beschwerdeführenden betreffen
das Nationalstrassenprojekt SN 1.4.1 und die parallel zur Pfingstweid-
strasse verlaufende Hardturmstrasse.
1.4.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Plan-
genehmigungsverfügung zum Tram Zürich West.
Mit einer Plangenehmigung nach Art. 18 ff. EBG wird die Erstellung
oder Änderung von Bauten und Anlagen bewilligt, die ganz oder über-
wiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (Eisenbahnan-
lagen; Art. 18 Abs. 1 EBG). Zur Eisenbahnanlage gehören auch die
mit dem Bau und dem Betrieb zusammenhängenden Erschliessungs-
anlagen und Installationsplätze sowie die Standorte für die Verwertung
und Ablagerung von Ausbruch- und Aushubmaterial, die in einem en-
gen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit der geplanten
Anlage stehen (Art. 18 Abs. 6 EBG). Soweit Bauten und Anlagen nicht
Bestandteil der Eisenbahnanlage bilden, sind sie nicht vom BAV
mittels Plangenehmigung zu bewilligen.
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1.4.2 Die Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 beantragen je in einer ein-
zigen Beschwerdeschrift sowohl die Aufhebung der Plangenehmigung
der Vorinstanz (Tram Zürich West) als auch derjenigen des UVEK zum
Ausführungsprojekt SN 1.4.1. Mehrere Rügen betreffen einzig die
Nationalstrasse und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens, weshalb auf sie hier nicht einzutreten ist (vgl. aber Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008).
1.4.3 Die Beschwerdeführenden 4 beantragen, es seien konkrete flan-
kierende Massnahmen (Reduktion Fahrspuren, Abklassierung, Tempo
30, bauliche Massnahmen, Dosiersystem, Fahrverbot für schwere
Lastwagen) zu treffen, damit die prognostizierte, gegenüber heute er-
heblich reduzierte Verkehrsbelastung in der Hardturmstrasse im Be-
triebszustand auch erreicht werde. Die Hardturmstrasse ist nicht Be-
standteil der Eisenbahnanlage und damit nicht Gegenstand des vorlie-
genden Verfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführenden 4 ist
deshalb nicht einzutreten.
1.5 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichten Be-
schwerden (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer 1 kritisiert, ihm sei zu wenig Zeit für die Einrei-
chung einer Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung der
Vorinstanz zur Verfügung gestanden.
Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht sind von Gesetzes
wegen innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzurei-
chen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich hierbei um eine gesetzli-
che Frist, welche nicht erstreckt werden kann (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 344). Erfordert es der aussergewöhnli-
che Umfang oder die besondere Schwierigkeit einer Beschwerdesa-
che, so gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführenden,
der darum in seiner sonst ordnungsgemäss eingereichten Beschwerde
nachsucht, deren Begründung innert einer angemessenen Nachfrist zu
ergänzen (Art. 53 VwVG).
Ein entsprechendes Gesuch hat der Beschwerdeführer 1 nicht gestellt,
er erhielt jedoch im weiteren Verfahren ausreichend Gelegenheit zur
Ergänzung der Beschwerdebegründung (vgl. Replik vom 6. November
2007 sowie Schlussbemerkungen vom 13. Mai 2008).
Seite 10
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Rechtliches Gehör
3.
Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 rügen eine Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26-33 VwVG
konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht,
als Partei am Sitze der verfügenden Behörde Einsicht in die entscheid-
wesentlichen Akten nehmen zu können (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aus
dem Akteneinsichtsrecht folgt die Pflicht der Behörden, die Parteien zu
benachrichtigen, wenn sie entscheidwesentliche Akten beiziehen, wel-
che diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V
387 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff.,
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 298).
Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich auch die Pflicht
der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechts-
stellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I
232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich
mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen
und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begrün-
dung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er
wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entschei-
des ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde
leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet in-
dessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständ-
lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen
müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Be-
gründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die
tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 129 I 232 E. 3.2,
BGE 126 I 97 E. 2b, BGE 112 Ia 107 E. 2b; vgl. auch LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
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3.1.1 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung
formeller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des
mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler:
BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Ver-
letzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unter-
bliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlas-
sene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmit-
telverfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der
gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die
Heilung ist aber ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders
schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, zudem darf dem
Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die
Ausnahme bleiben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, BGE 126 V 130 E. 2b,
BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai
2007 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2016/2006 vom
2. Juli 2008 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006
vom 13. März 2008 E. 2.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.).
3.1.2 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht schliesslich wird
der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine
hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Be-
hörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende
Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2;
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214 mit Hinweisen).
3.2 Die Beschwerdeführenden 1, 2, 3 und 4 sind der Ansicht, die Vor-
instanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt,
dass sie auf verschiedene Rügen ihrer Einsprachen nicht eingegangen
sei und ihren Entscheid nicht hinreichend begründet habe.
Tatsächlich ist die Vorinstanz auf verschiedene Rügen der Beschwer-
deführenden nicht eingetreten, dies jedoch nicht ohne Begründung.
Aus der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung wird ersichtlich,
dass sie die Rügen der Beschwerdeführenden zur Kenntnis genom-
men und sich damit befasst hat. Sie hat das Nichteintreten auf diejeni-
gen Rügen, welche sich ihrer Ansicht nach nicht gegen das Auflage-
projekt Tram Zürich West richten, begründet: Einerseits hat sie festge-
halten, dass sie diejenigen Rügen, welche einzig die Nationalstrasse
betreffen, nicht behandelt. Andererseits hat sie argumentiert, es fehle
Seite 12
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den Beschwerdeführenden bezüglich der allgemeinen Einwände ge-
gen das Projekt, welche nicht gegen das Anfechtungsobjekt gerichtet
seien, an der Legitimation. Schliesslich hat sie dargelegt, weshalb sie
eine Erweiterung des Projektperimeters ablehnt (S. 10 ff., S. 31,
S. 37 f., S. 43 ff. und S. 53 ff. der Plangenehmigungsverfügung). Über-
dies waren sich die Beschwerdeführenden, wie sich an den Vorbringen
in den Beschwerden zeigt, über die Tragweite des angefochtenen Ent-
scheides im Klaren und ohne weiteres imstande, diesen sachgerecht
anzufechten. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nach
Art. 35 Abs. 1 VwVG in hinreichendem Masse nachgekommen. Ob die
Vorinstanz auf die einzelnen Rügen zurecht nicht eingetreten ist, ist
keine Frage der Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs.
3.3 Der Beschwerdeführer 1 beanstandet mit Verweis auf seine Ein-
sprache vom 3. Mai 2005 verschiedene Vorgänge im Rahmen der öf-
fentlichen Auflage des Ausführungsprojekts.
Er bemängelt, dass die Akten der Projektauflage zunächst nur beim
Tiefbauamt der Stadt Zürich einsehbar gewesen seien und es nicht
möglich gewesen sei, sich die Akten zusenden oder zur Mitnahme be-
reitstellen zu lassen. Zudem sei die Akteneinsicht zu Beginn der Aufla-
gefrist durch die engen Platzverhältnisse und die beschränkten Kopier-
möglichkeiten (fehlende Infrastruktur für Kopien von grösserem Format
als A3) erschwert worden. Die Möglichkeit der Akteneinsicht sei
ausserdem zeitlich begrenzt (08.30 Uhr bis 11.15 Uhr sowie 13.30 Uhr
bis 16.00 Uhr) gewesen. Kurze Zeit später sei es zwar möglich gewe-
sen, die Akten bei den Projektverantwortlichen zu bestellen, diese sei-
en allerdings erst nach 10 Tagen der 30-tägigen Einsprachefrist bei
ihm eingetroffen.
3.3.1 Im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren ermög-
licht die öffentliche Planauflage gemäss Art. 18d Abs. 2 EBG die Ein-
sichtnahme in die Projektakten. Das Bundesgericht hat bisher, ohne
sich speziell zu Art. 18d Abs. 2 EBG zu äussern, offen gelassen, ob
aus Art. 29 BV für praktizierende Anwälte ein Anspruch auf Zusen-
dung oder Herausgabe von Akten abgeleitet werden kann (BGE 122 I
109 E. 2b mit Hinweis). Das Bundesverwaltungsgericht hingegen hat
kürzlich in Fortsetzung seiner Praxis bzw. der Praxis der ehemaligen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM) ent-
schieden, im Rahmen der üblichen Akteneinsicht bei den Verfahren
zum Flughafen Zürich keine Originalakten und keine Kopien von Ak-
Seite 13
A-4122/2007
tenstücken zuzustellen (Zwischenverfügung A-1936/2006 vom 11. Ja-
nuar 2008).
3.3.2 Im Unterschied zu anderen Verwaltungsverfahren sind von ei-
nem Eisenbahn-Auflageprojekt wie bei den Verfahren zum Flughafen
Zürich regelmässig sehr viele Personen betroffen, weshalb mit der öf-
fentlichen Auflage ein standardisiertes Verfahren zur Akteneinsicht ge-
schaffen worden ist. Je nach Umfang der Akten und Anzahl der an ei-
ner Einsichtnahme interessierten Personen ist die Herausgabe von Ak-
ten bzw. ganzen Auflagedossiers mit grossem Aufwand verbunden,
weshalb eine Herausgabepflicht zumindest nicht selbstverständlich er-
scheint. Es kann indessen vorliegend offen bleiben, ob bzw. unter wel-
chen Voraussetzungen im Rahmen einer Projektauflage nach Art. 18d
Abs. 2 EBG ein Recht auf Herausgabe der Akten besteht, da nach we-
nigen Tagen der 30-tägigen Auflagefrist entschieden worden ist, auf
Bestellung hin die verlangten Akten bzw. ein vollständiges Auflagedos-
sier herauszugeben bzw. zuzustellen und eine entsprechende Bestel-
lung des Beschwerdeführers 1 nach dessen eigener Angabe ohne Ver-
zug ausgeführt worden ist. Damit hatte der Beschwerdeführer 1 trotz
des grossen Umfangs der Akten bis zum Ablauf der Auflagefrist aus-
reichend Zeit zur Einsicht in die Akten, zumal die Möglichkeit der
Akteneinsicht beim Tiefbauamt der Stadt Zürich von Beginn weg be-
standen hat.
3.4 Der Beschwerdeführer 1 kritisiert weiter, dass er von den Stellung-
nahmen der betroffenen Fachbehörden zum Auflageprojekt, von einem
Gutachten zur Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, vom Signalisations-
plan „Pfingstweidstrasse-Escher-Wyss-Platz, Situation 1:500“, einem
Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2006 und von einem Bereinigungs-
gespräch vom 15. März 2006 bzw. von dessen Inhalt keine Kenntnis
erhalten habe.
3.4.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid unter anderem auf
die Stellungnahmen des ARE, des BAFU, des BFE, des Eidgenössi-
schen Starkstrominspektorats (ESTI) sowie des BAK berufen. Weiter
hat sie Bezug genommen auf ein Bereinigungsgespräch vom 15. März
2006 zwischen den Gesuchstellern und dem BAFU, an welchem na-
mentlich die Art von Beleuchtungsmitteln (Plangenehmigung, S. 19)
und Massnahmen zur Emissionsminderung bei Bautransporten (Plan-
genehmigung, S. 22) besprochen worden sind. Im Rahmen der Techni-
schen Prüfung nimmt die Vorinstanz ausserdem Bezug auf den Signa-
Seite 14
A-4122/2007
lisationsplan „Pfingstweidstrasse-Escher-Wyss-Platz, Situation 1:500“,
ein Sitzungsprotokoll vom 24. Januar 2006 sowie auf ein Expertengut-
achten „Tram Zürich West, Sicherheitsfragen im Raum Hardstrasse“.
Gestützt auf diese Dokumente hat die Vorinstanz mehrere Auflagen in
die Plangenehmigungsverfügung aufgenommen (vgl. Plangenehmi-
gung, S. 14 ff., 26 f., 62 ff.).
3.4.2 Das UVEK, welches im Auflageprojekt der beiden Projekte
SN 1.4.1 und Tram Zürich West als gemeinsame Adresse für Einspra-
chen gegen die beiden Projekte bestimmt worden ist, und die Vor-
instanz haben dem Beschwerdeführer 1 am 27. Januar 2006 gemein-
sam mitgeteilt, dass das Vernehmlassungsverfahren bei den kommu-
nalen und kantonalen Behörden sowie den betroffenen Bundesstellen
für beide Projekte abgeschlossen sei. Gleichzeitig wurden dem Be-
schwerdeführer 1 die Stellungnahmen der gesuchstellenden Behörden
(Kanton Zürich sowie Beschwerdegegnerin) zur Kenntnis- und Stel-
lungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme des BAFU vom 15. Dezem-
ber 2005 zur Einsprache des Beschwerdeführers 1 erhielt dieser be-
reits am 19. Dezember 2005 zur Kenntnisnahme. Am 27. Februar 2006
und am 28. März 2006 hat der Beschwerdeführer 1 beim UVEK darü-
ber hinaus Einsichtnahme in verschiedene Dokumente verlangt, auf
welche die gesuchstellenden Behörden Bezug genommen haben. Zu-
dem hat er um Zustellung der Vernehmlassung der anderen kommuna-
len und kantonalen Behörden sowie der betroffenen Bundesstellen er-
sucht. Mit Schreiben vom 30. März 2006 hat das UVEK dem Be-
schwerdeführer 1 mitgeteilt, dass es das Gesuch um Akteneinsicht zur
Erledigung an den Kanton Zürich weitergereicht habe, da es nicht über
die verlangten Schriftstücke verfüge. Am 24. April 2006 hat der Kanton
Zürich dem Beschwerdeführer 1 einerseits die namentlich verlangten
Unterlagen (Beilagen 1-9) sowie „andere Vernehmlassungen der kom-
munalen und kantonalen Behörden, der betroffenen Bundesstellen“
(Beilage 10) zugestellt.
3.4.3 Was den etwas generellen Vorwurf des Beschwerdeführers 1 an-
belangt, er habe keine Kenntnis von den Stellungnahmen der Fachbe-
hörden erhalten, so erscheint dessen Berechtigung aufgrund der Vor-
akten fraglich, wenn nicht gar unberechtigt. Ihm wurden sowohl der
Eingang der Stellungnahmen angezeigt als auch verschiedene Ver-
nehmlassungen zugestellt. Mag es an sich auch wünschenswert sein,
dass den Einsprechenden der Eingang der Stellungnahme nicht nur in
allgemeiner Weise angezeigt wird, sondern im einzelnen aufgeführt
Seite 15
A-4122/2007
wird, welche (Fach-)Behörde eine Stellungnahme eingereicht hat, so
ist es doch so, dass er um deren Eingang wusste und jederzeit ein
Akteneinsichtsgesuch hätte stellen können, was er ja dann auch getan
hat. Und dass der Beschwerdeführer 1 um den Inhalt der Stellungnah-
men wusste, zeigt sich weiter darin, dass er den vorinstanzlichen Ent-
scheid sachgerecht anzufechten vermochte. Wenn diesbezüglich über-
haupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen sollte, so wäre
es keine besonders schwerwiegende und wäre diese als im vorliegen-
den Verfahren geheilt zu betrachten.
3.4.4 Offenbar hatte der Beschwerdeführer 1 aber keine Kenntnis vom
Expertengutachten „Tram Zürich West, Sicherheitsfragen im Raum
Hardstrasse“, vom Signalisationsplan „Pfingstweidstrasse-Escher-
Wyss-Platz, Situation 1:500“, einem Sitzungsprotokoll vom 24. Januar
2006 sowie vom Protokoll der Besprechung zwischen den Gesuchstel-
lern und dem BAFU vom 15. März 2006. Dadurch, dass sich die Vor-
instanz in ihrem Entscheid auf diese Dokumente stützt, ohne dass der
Beschwerdeführer 1 davon vorgängig Kenntnis erhalten hat, hat sie
dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Weil sowohl die Sicherheitselemente im Raum Hardstrasse sowie die
Signalisation als auch die Beleuchtung sowie Massnahmen zur Emis-
sionsminderung bei Bautransporten Bestandteil des Auflageprojekts
Tram Zürich West sind (vgl. Technischer Bericht, S. 51 und 53, „Bahn-
technische Anlagen“ [Beilage 41], S. 25, Übersichtsplan „Bahntechni-
sche Anlagen und Signalisation“ [Beilage 42], sowie Umweltverträg-
lichkeitsbericht Tram Zürich West, 2. Stufe [UVB 2. Stufe], S. 34) und
es sich bei diesen beiden Themenbereichen dementsprechend nicht
um neue, bis zu diesem Zeitpunkt im Verfahren noch nicht zur Sprache
gekommenen Punkte handelt, erscheint die Verletzung des Gehörsan-
spruchs für den Beschwerdeführer 1 allerdings nicht besonders
schwerwiegend.
3.4.5 Am 3. Oktober 2007 sind dem Beschwerdeführer 1 die Vernehm-
lassung der Vorinstanz und die Beschwerdeantwort der Beschwerde-
gegnerin zur Kenntnis gebracht worden. Die Vorinstanz hat in der
Plangenehmigungsverfügung sämtliche Unterlagen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stützt, aufgezählt und in ihrer Vernehmlassung auf die
beim Bundesverwaltungsgericht eingereichten Vorakten hingewiesen.
Bestandteil der eingereichten Vorakten bilden auch die offenbar dem
Beschwerdeführer 1 von der Vorinstanz zu Unrecht nicht vorgängig zur
Seite 16
A-4122/2007
Kenntnis gebrachten Unterlagen. Wie aus ihrer Beschwerdeantwort er-
sichtlich ist, hat zudem die Beschwerdegegnerin gleichzeitig mit der
Beschwerdeantwort das Expertengutachten „Tram Zürich West, Si-
cherheitsfragen im Raum Hardstrasse“ eingereicht. Der Beschwerde-
führer 1 hatte demnach Gelegenheit, Akteneinsicht in die Vorakten
bzw. die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Beilagen zu ver-
langen.
Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer 1 kein Aktenein-
sichtsgesuch gestellt, hingegen wurde ihm im Verfahren A-4010/2007
(SN 1.4.1) auf Gesuch hin am 11. Januar 2008 das Protokoll vom
15. März 2006 über die Besprechung zwischen den Gesuchstellern
und dem BAFU zusammen mit weiteren Akten zur Einsichtnahme zu-
gestellt. Weil das Bundesverwaltungsgericht mit der gleichen Prü-
fungsbefugnis wie die Vorinstanz urteilt (Art. 49 VwVG) und die im Ein-
spracheverfahren unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs
des Beschwerdeführers 1 ohne Nachteil für diesen nachgeholt worden
ist, kann die Verletzung des Gehörsanspruchs diesbezüglich als ge-
heilt gelten.
Feststellung des Sachverhalts und Beweisanträge
4.
Die Beschwerdeführenden 1 und 4 machen geltend, die Vorinstanz
habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig
festgestellt.
4.1 Bereits in seiner Einsprache hat der Beschwerdeführer 1 kritisiert,
bei der Erstellung des Projekts SN 1.4.1/Tram Zürich West seien me-
thodische Anforderungen nicht erfüllt worden.
In seiner Beschwerde macht er geltend, die Grundlagen, auf welchen
die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt habe, seien nicht vollständig
und teilweise fehlerhaft. Insbesondere seien die Lärmwerte nicht genü-
gend ermittelt worden. Der Beschwerdeführer 1 erachtet es als
stossend, dass die Vorinstanz an vielen Stellen die Meinung der Fach-
behörden übernommen habe. Als Entscheidbehörde sei sie verpflich-
tet, sich selber ein Bild zu machen.
Seite 17
A-4122/2007
Die Beschwerdeführenden 4 sind der Ansicht, der Umweltverträglich-
keitsbericht sei unvollständig und falsch, weil er die Lärm-Grenzwert-
überschreitungen und Rechtsverstösse nicht ausweise.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VWVG). Es auferlegt sich aller-
dings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem techni-
sche Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz
mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes
übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur
dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen,
wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder
innere Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2422/2008 vom 18. August 2008
E. 7.2). Dementsprechend weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht
ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab, wenn diese ihren Ent-
scheid auf einen Amtsbericht in der Funktion des Gutachtens gestützt
hat (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 282). Es ist ohne weiteres zulässig, bei der
Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Be-
richte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sach-
kundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in
Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort
vorzunehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für
die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1).
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die Umweltverträglich-
keitsprüfung hinzuweisen. Zum Bericht, den der Gesuchsteller einzu-
reichen hat (Art. 9 Abs. 2 und 3 USG), nimmt das BAFU als Umwelt-
schutzfachstelle des Bundes zu Handen der entscheidenden Behörde
Stellung und beantragt allenfalls Auflagen und Bedingungen (Art. 9
Abs. 5 USG). Diese Stellungnahme hat faktisch den Charakter einer
amtlichen Expertise (BGE 124 II 460 E. 4b mit Hinweisen).
4.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, auf welche Ak-
ten sich die Projektgenehmigung stützt. Wo es notwendig erschien, hat
sie vor ihrem Entscheid zusätzliche Abklärungen getroffen bzw. weite-
re Stellungnahmen eingeholt. Sie hat die Fachbehörden des Bundes,
den Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) und die Beschwerdegegnerin zur
Stellungnahme eingeladen. Die vom ZVV eingereichte Vernehmlas-
Seite 18
A-4122/2007
sung enthielt Stellungnahmen mehrerer kantonaler Fachstellen. Die
Bau- sowie die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich reichten
Ergänzungen zur Vernehmlassung des ZVV ein.
Im Anschluss an die Einsprache des Beschwerdeführers 1 hat die Vor-
instanz folgende zusätzlichen Stellungnahmen eingeholt: Stellungnah-
me des BUWAL vom 15. Dezember 2005 betreffend PM10-Belastung
sowie Stellungnahme der Baudirektion Zürich vom 15. Dezember
2005. Die Fachbehörden des Bundes und des Kantons Zürich erhiel-
ten somit ausreichend Gelegenheit, zum Projekt sowie zur Einsprache
des Beschwerdeführers 1 Stellung zu nehmen. Am 30. Mai 2006 wur-
de mit dem Beschwerdeführer 1 ein Augenschein bzw. eine Einigungs-
verhandlung durchgeführt.
4.4 Das BAFU bestätigt in seiner Stellungnahme vom 27. August 2007
ausdrücklich, der UVB 2. Stufe enthalte die nötigen Aussagen zur Ver-
kehrsentwicklung und für Ist-, Ausgangs- und Betriebszustand jeweils
eine Emissionsbilanz für Stickoxide und Feinstaub, die entsprechen-
den Immissionskarten sowie eine Berechnung und Beurteilung der
Lärmbelastungen. Das BAFU komme deshalb zusammenfassend zum
Schluss, dass der UVB 2. Stufe inhaltlich korrekt sei und der Entscheid
darauf abgestellt werden könne. Es besteht kein Anlass, an diesen
Ausführungen des BAFU zu zweifeln.
4.5 Die Projektunterlagen und insbesondere der UVB 2. Stufe enthal-
ten die notwendigen Informationen und entsprechen den rechtlichen
Anforderungen (vgl. Art. 18b EBG und Art. 3 der Verordnung vom
2. Februar 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahn-
anlagen [VPVE; SR 742.142.1] sowie Art. 9 Verordnung vom 19. Okto-
ber 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]).
Die Vorinstanz hat die von den Fachbehörden eingegangenen Anre-
gungen zum Auflageprojekt und Stellungnahmen zu den Einsprachen
ausreichend berücksichtigt. Die Kritik der Beschwerdeführenden 1 und
4 an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vermag deshalb nicht
zu überzeugen.
5.
Zu prüfen sind verschiedene im Verfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt gestellte Beweisanträge der Beschwerdeführenden 3 und 4:
Seite 19
A-4122/2007
• Augenschein Hardturmstrasse (Verkehrszunahme während der
Bauphase, Lärmwerte, Lärmzunahme, Routen Ausweichverkehr
während Bauphase, Verkehrsprognosen Betriebszustand);
• Expertise zur Verkehrszunahme in der Hardturmstrasse wäh-
rend der Bauphase;
• Edition von Unterlagen zu den heutigen Lärmwerten in der
Hardturmstrasse durch die Stadt Zürich;
• Expertise zur Lärmzunahme in der Hardturmstrasse.
Der Beschwerdeführer 1 verlangt unter dem Titel „3. Verfahrensanträ-
ge“ unter anderem, es seien verschiedene Verkehrsgutachten einzuho-
len bzw. Lärmmessungen durchzuführen. Aufgrund der systematischen
Einordnung ist zu schliessen, dass es sich hierbei nicht um Beweisan-
träge im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht handelt, sondern um
Anweisungen, welche – im Sinn des Eventualantrags des Beschwer-
deführers 1 – mit der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz anzu-
bringen wären. Sofern der Beschwerdeführer diese Anträge dennoch
als Beweisanträge im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ver-
standen haben will, gelten diesbezüglich ebenfalls die folgenden Aus-
führungen.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Art. 12 VwVG) und bedient sich nötigenfalls verschiedener
Beweismittel. Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese
zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann von einem beantragten
Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen
werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Be-
weis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn
die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkun-
de ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
131 I 153 E. 3 sowie KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 268 ff. und 320).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ein umfassendes
Instruktionsverfahren durchgeführt und mehrere Fachbehörden des
Bundes zur Stellungnahme zu den Beschwerden eingeladen. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, weitere Expertisen ein-
zuholen. Der Sachverhalt erschliesst sich in genügender Weise aus
den Akten (vgl. auch E. 4.5) und die Einholung weiterer Gutachten so-
Seite 20
A-4122/2007
wie die Durchführung eines Augenscheins erscheinen zur weiteren Ab-
klärung des entscheidwesentlichen Sachverhalts untauglich, weshalb
in antizipierter Beweiswürdigung davon abzusehen ist.
Verfahren und Koordination
6.
Der Beschwerdeführer 1 ist der Ansicht, die Vorinstanz habe die Koor-
dinationspflicht mehrfach verletzt. Art. 25a des Raumplanungsge-
setzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) verpflichte die Behörden zu
einer formellen und materiellen Koordination. Zwar sei eine formelle
Koordination insoweit erfolgt, als die beiden Projekte SN 1.4.1 und
Tram Zürich West gleichzeitig öffentlich aufgelegt worden seien. Hinge-
gen sei die Koordinationspflicht verletzt worden, indem ihm die Plan-
genehmigungsverfügung des UVEK (SN 1.4.1) erst zwei Tage nach
derjenigen des BAV (Tram Zürich West) eröffnet worden sei. Das Ge-
bot der materiellen Koordination sei dadurch verletzt worden, dass kei-
ne gemeinsame Leitbehörde bezeichnet worden sei. Die fehlende ma-
terielle Koordination sei namentlich bei der Prüfung der Umweltver-
träglichkeit augenfällig. Art. 8 USG sehe ausdrücklich vor, dass Einwir-
kungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusam-
menwirken zu beurteilen seien. Bei der projektierten SN 1.4.1 sowie
dem Tram Zürich West handle es sich um eine einheitliche Anlage, de-
ren Umweltauswirkungen gesamthaft betrachtet werden müssten, wes-
halb auch eine beide Projekte umfassende Umweltverträglichkeitsprü-
fung durchzuführen gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin 2 ist der Ansicht, für die SN 1.4.1 und das
Tram Zürich West hätten nicht zwei verschiedene Plangenehmigungs-
verfügungen erlassen werden dürfen, da es sich um ein einziges Pro-
jekt handle.
6.1 Art. 25a RPG verlangt eine formelle und materielle Koordination,
wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfü-
gungen mehrerer Behörden erfordert. Art. 25a RPG stellt eine bundes-
rechtliche Minimalvorschrift für Bewilligungen kantonaler Behörden
dar. An den bundesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen wollte der
Gesetzgeber mit dem Erlass dieser Bestimmung hingegen nichts än-
dern (Botschaft zu einer Revision des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 30. Mai 1994, BBl 1994 III 1075, 1085 f.). Auch im
Seite 21
A-4122/2007
Hinblick auf die systematische Einordnung von Art. 25a RPG – Art. 25
RPG erklärt die Kantone zuständig für die Regelung der Zuständigkei-
ten und des Verfahrens der Nutzungsplanung – wird klar, dass Art. 25a
RPG in bundesrechtlich geregelten Plangenehmigungsverfahren keine
Anwendung findet.
6.2 Zwar sind die Projekte SN 1.4.1 und Tram Zürich West aufeinander
abgestimmt worden und das Tram soll im Teilabschnitt „Pfingstweid-
strasse“ im gleichen Verkehrsraum entlang der geplanten National-
strasse verlaufen, dennoch sind die beiden Auflageprojekte nach der
klaren gesetzlichen Regelung in verschiedenen Verfahren und von ver-
schiedenen Behörden zu genehmigen (Art. 21 ff. des Bundesgesetzes
über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11] und
Art. 17 ff. EBG). Daran vermag auch Art. 8 USG nichts zu ändern. Die
gesetzlich begründete Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde
schliesst gleichzeitig die Zuständigkeit einer anderen Behörde aus.
Verwaltungsbefugnisse dürfen von der nach allgemeiner Regel zustän-
digen Behörde grundsätzlich nicht auf eine andere Behörde übertra-
gen werden (Verbot der Delegation von Verwaltungsbefugnissen; BGE
133 II 181 E. 5.1.3). Vorliegend wäre es insbesondere auch nicht zu-
lässig gewesen, dass das UVEK und das BAV in einem gemeinsamen
Entscheid sowohl über die Plangenehmigung für das Ausführungspro-
jekt SN 1.4.1 als auch das Tram Zürich West befunden hätten. Das
Tram Zürich West erscheint nach der klaren gesetzlichen Regelung als
eigenständige Anlage, deren Rechtmässigkeit in einem eigenen Ver-
fahren separat vom Plangenehmigungsverfahren SN 1.4.1 zu beurtei-
len ist.
6.3 Was die Forderung nach einer beide Projekte umfassenden Um-
weltverträglichkeitsprüfung (UVP) anbelangt, so sind auch hier die be-
stehenden Verwaltungsstrukturen und -organisationen massgeblich.
Die UVP ist nicht als eigenständiges Bewilligungsverfahren ausgestal-
tet, sondern jeweils im Rahmen eines vorgegebenen Zulassungsver-
fahrens abzuwickeln (HERIBERT RAUSCH/PETER M. KELLER, in: Vereinigung
für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2. Aufl., Zürich 2004, Rz. 10 zu Art. 9 USG; Botschaft vom 31. Oktober
1979 zum Bundesgesetz über den Umweltschutz [BBl 1979 III 777]).
Vorliegend ist deshalb entsprechend der gesetzlichen Regelung auch
für beide Projekte je eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt
worden (vgl. Art. 1 f. sowie Anhang Nr. 11.1 und 12.1 UVPV i.V.m.
Art. 9 USG). Inwiefern im Rahmen der Überprüfung, ob das Tram Zü-
Seite 22
A-4122/2007
rich West die umweltrechtlichen Vorschriften einhält, aufgrund von
Art. 8 USG die von der SN 1.4.1 ausgehenden (Lärm-)Immissionen
mitzuberücksichtigen sind, ist nachfolgend noch zu prüfen (vgl. E. 11).
6.4 Obwohl hierfür keine ausdrückliche gesetzliche Verpflichtung be-
standen hat, wurden die beiden Projekte SN 1.4.1 und Tram Zürich
West unter Beachtung der Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften
so gut wie möglich koordiniert. Die Projekte sind gemeinsam und mit
einheitlicher Rechtsmittelbelehrung aufgelegt worden. Die beiden
Plangenehmigungsverfügungen sind soweit koordiniert worden, dass
sie in weiten Teilen derselben Struktur folgen. Schliesslich wurden die
Plangenehmigungsverfügungen den Parteien praktisch gleichzeitig er-
öffnet. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer 1 da-
durch, dass ihm die Plangenehmigungsverfügung SN 1.4.1 zwei Tage
nach derjenigen zum Tram Zürich West eröffnet worden ist, ein we-
sentlicher Nachteil hätte entstehen sollen.
7.
Die Beschwerdeführenden machen zudem in verschiedener Hinsicht
geltend, die Vorinstanz habe nicht in den vorgesehenen Verfahren ent-
schieden. So sei die Kombination von Tram und Strasse in dieser Art
nicht zulässig, der Umbau des Escher-Wyss-Platzes könne nicht Ge-
genstand des Projektes Tram Zürich West sein. Gleiches gelte für die
Verlegung eines bestehenden Industriegleises.
7.1
Der Beschwerdeführer 1 vertritt die Auffassung, eine Tramlinie inner-
halb der Baulinien für eine Nationalstrasse sei nach Nationalstrassen-
recht unzulässig.
7.1.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Plangenehmigungsver-
fügung festgehalten, dass es nicht nur erlaubt, sondern aus raumpla-
nerischen Überlegungen ausdrücklich anzustreben sei, nach Möglich-
keit mehrere Verkehrsträger im selben Verkehrsraum (Verkehrsachse)
zu konzentrieren, weshalb die gewählte Lösung nicht nur rechtskon-
form, sondern auch konzeptionell richtig sei. Die Fachinstanzen des
Bundes und des Kantons hätten gegen die gewählte Lösung denn
auch keinerlei Einwände erhoben. Das ASTRA hat im Verfahren
A-4010/2007 (SN 1.4.1) festgehalten, das NSG verbiete national-
strassenfremde Bauten und Anlagen innerhalb der Baulinien nicht.
Solche seien grundsätzlich mit der Bewilligung der zuständigen Behör-
den möglich. Bauvorhaben innerhalb der Baulinie seien zu bewilligen,
Seite 23
A-4122/2007
wenn sie die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung
der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht
beeinträchtigen. Diese Bedingungen seien vorliegend eingehalten.
Über Gesuche für bauliche Massnahmen innerhalb der Baulinie sei in
dem für sie anwendbaren Plangenehmigungsverfahren im
Einvernehmen mit dem ASTRA zu entscheiden, was vorliegend
geschehen sei.
7.1.2 Nach Art. 23 Abs. 1 NSG dürfen zwischen den Baulinien ohne
Bewilligung weder Neubauten erstellt noch Umbauten vorgenommen
werden (vgl. zu den Baulinienabständen Art. 13 Abs. 1 der National-
strassenverordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]). Bauli-
che Massnahmen innerhalb der Baulinien sind unter Vorbehalt stren-
gerer Bestimmungen des kantonalen Rechtes zu bewilligen, wenn es
die Verkehrssicherheit und die Wohnhygiene sowie die Bedürfnisse ei-
nes allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse zulassen (Art. 24
Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 22 NSG). Nach Art. 44 Abs. 1 NSG sind bauli-
che Umgestaltungen im Bereich von Nationalstrassen wie die Erstel-
lung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern Verkehrs-
wegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen so-
wie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die National-
strassen, bewilligungspflichtig. Sie dürfen die Strassenanlage und ei-
nen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen (vgl. auch
Art. 30 NSV).
7.1.3 Vorliegend wird aus den Plänen ersichtlich, dass die neue Tram-
linie im Bereich der Pfingstweidstrasse innerhalb der festgesetzten
Baulinien verläuft. Der Beschwerdeführer 1 geht jedoch fehl, soweit er
geltend macht, die Kombination von Tram und Nationalstrasse sei nicht
zulässig. Dabei ist es letztlich unerheblich, ob die Rüge – wie er gel-
tend macht – tatsächlich Art. 23 NSG oder nicht vielmehr Art. 44 NSG
beschlägt. In beiden Fällen werden derartige Kombinationen rechtlich
nicht ausgeschlossen. Sie bedürfen lediglich der Prüfung und Bewilli-
gung, aber nicht in unterschiedlichen Verfahren, sondern entsprechend
Art. 18 Abs. 3 EBG vielmehr im eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren durch die Vorinstanz unter Beizug der entsprechenden
Fachbehörde, des ASTRA (vgl. BGE 122 II 103 E. 2 ff., insbesondere
E. 4). Letzteres ist erfolgt und wird vom Beschwerdeführer 1 auch nicht
gerügt. Damit ist die vorgesehene Kombination von Tram und National-
strasse rechtmässig erfolgt.
Seite 24
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7.2
Nach Auffassung des Beschwerdeführers 1 kann der Umbau des
Escher-Wyss-Platz nicht Gegenstand des Projekts Tram Zürich West
sein. Der Umbau betreffe auch weitere Tramlinien, den motorisierten
Individualverkehr, den Langsamverkehr sowie die Anwohner. Das rich-
tige Verfahren sei deshalb noch durchzuführen. Gleiches gelte für die
Verlegung eines bestehenden Industriegeleises.
In die gleiche Richtung zielt die Kritik der Beschwerdeführerin 2, wo-
nach die Verlegung des Industriegeleises mit der Plangenehmigung
nicht bewilligt werde und der Escher-Wyss-Platz in einer Art und Wei-
se umgebaut werden solle, welche letztlich gar nichts mehr mit dem
Tram Zürich West zu tun habe.
7.2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG dürfen Eisenbahnanlagen nur
mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert werden, wobei mit
Ausnahme gewisser Grossprojekte die Vorinstanz Genehmigungsbe-
hörde ist. Im Sinne der Verfahrenskoordination und Vereinfachung von
Entscheidverfahren werden mit der Plangenehmigung sämtliche nach
Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt und kantonale Bewilli-
gungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu
berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ih-
rer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 3 und
4 EBG). Dem kantonalen Recht unterstehen demgegenüber die Erstel-
lung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder über-
wiegend dem Bahnbetrieb dienen (Art. 18m Abs. 1 EBG).
Bauten und Anlagen sind dann im eisenbahn- und damit bundesrecht-
lichen Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder
überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18
Abs. 1 EBG). Ob ein Vorhaben ganz oder überwiegend dem Bahnbe-
trieb dient, ist aufgrund einer funktionelle Betrachtung zu entscheiden.
Eine ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienende Anlage liegt
dann vor, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger Zusam-
menhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht (vgl. BGE 127 II 227
E. 4; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.67 E. 6.2 sowie
ALEXANDER RUCH, Eisenbahnrecht des Bundes und Raumordnungsrecht
der Kantone, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal-
tungsrecht [ZBl] 1989 523 ff., S. 526). Steht eine andere, bahnbe-
triebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilli-
gungsverfahren anwendbar.
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Bei gemischten Anlagen, die baulich, betrieblich und funktionell als
Einheit erscheinen, ist gemäss Bundesgericht eine gesonderte Prü-
fung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile abzulehnen. Etwa die
Aufteilung eines eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahrens in ein
bundes- und ein kantonalrechtliches sei bei Vorhaben, welche baulich
und funktionell eine Einheit bilden würden, nicht nur kaum praktikabel,
sondern auch nicht notwendig, könnten doch die Kantone und Ge-
meinden ihre Anliegen in eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsver-
fahren vorbringen und würde das kantonale Recht ja soweit berück-
sichtigt, als es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben
nicht unverhältnismässig beschränkt. Schliesslich würden zwei neben-
einander liegende Verfahren auch nicht im Sinne der Bemühungen des
Gesetzgebers nach Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung lie-
gen. Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren kommt da-
bei dann zum Zuge, wenn das Gesamtbauwerk überwiegend dem
Bahnbetrieb dient (BGE 127 II 227 E. 4; vgl. auch BGE 116 Ib 400 E.
5).
7.2.2 Es ist den Ausführungen der Beschwerdegegnerin zu folgen,
wonach der Umbau des Escher-Wyss-Platzes durch das Projekt Tram
Zürich West bedingt ist. Im Situationsplan 1:500 „Hardstrasse, Escher-
Wyss-Platz (Los 5)“ (Beilage Nr. 10 zum Auflageprojekt) ist die bauli-
che Umgestaltung des Escher-Wyss-Platzes im Detail ersichtlich.
Hieraus wird nachvollziehbar, dass die vom Escher-Wyss-Platz Rich-
tung Süden führende Neubaustrecke des Trams Zürich West eine Um-
gestaltung des Escher-Wyss-Platzes und insbesondere eine Entflech-
tung der Verkehrsträger bedingt. Das Projekt erfordert die Verlegung
der Haltestelle einer anderen Tramlinie, was einen gestalterischen Ein-
griff in den Escher-Wyss-Platz zur Folge hat. Zudem wird eine Gleis-
konfiguration erstellt, welche das Bauvorhaben Tram Zürich West über-
haupt sicherstellt. Die städtische Hauptverkehrsstrasse behält dabei
ihre Funktion und ihre Leistungsfähigkeit im Bereich Escher-Wyss-
Platz. Die Umgestaltung des Escher-Wyss-Platzes dient der Ent-
flechtung der Verkehrsträger sowie der Entlastung des Platzes und
bringt einen Sicherheitsgewinn sowie eine grosszügigere Fussgänger-
verkehrsfläche.
7.2.3 Auch bezüglich des Industriegeleises legt die Beschwerdegeg-
nerin nachvollziehbar dar, dass dessen Verschiebung durch das Pro-
jekt Tram Zürich West bedingt ist. So verhindert die Verschiebung das
zweimalige Kreuzen mit der Tramlinie und erhöht gleichzeitig die Si-
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cherheit aller Verkehrsteilnehmer. In den Situationsplänen zum Aufla-
geprojekt ist sowohl das neu verlegte Gleis wie auch der Abbruch des
nicht mehr benötigten Geleises eingetragen. Die Verschiebung des
Geleises wird im Technischen Bericht ausführlich begründet und be-
schrieben (S. 36 f.).
Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob das Industriegleis ein An-
schlussgleis darstellt und den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 5. Oktober 1990 über die Anschlussgleise (AnGG; SR 742.141.5)
unterliegt. Beim Verfahren nach dem Anschlussgesetz handelt es sich
um ein bundesrechtliches, welches in der Zuständigkeit der Vorinstanz
liegt und überwiegend, insbesondere wenn es um Kreuzungen von An-
schlussgleis und Strasse geht, den eisenbahnrechtlichen Bestimmun-
gen folgt (vgl. Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 sowie Art. 21
Abs. 1 Bst. e AnGG). Nach Art. 18 Abs. 3 EBG sind ohnehin alle nach
Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen im eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren zu erteilen.
7.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Umgestal-
tung des Escher-Wyss-Platzes als auch die Verlegung des Industrie-
geleises überwiegend dem Bahnbetrieb dient und die strassenseitigen
Anpassungen bzw. die Anpassungen am bestehenden Industriegeleis
sachlich und räumlich in engem Zusammenhang mit dem Betrieb des
Trams Zürich West stehen. Die Vorinstanz war deshalb befugt, die Um-
gestaltung des Escher-Wyss-Platzes sowie die Verlegung des In-
dustriegeleises im Rahmen des eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahrens zu verfügen.
8.
Der Beschwerdeführer 1 macht weiter geltend, die Vorinstanz habe
über verschiedene Teilaspekte nicht abschliessend befunden, sondern
diese unzulässigerweise in separate Verfahren verwiesen.
Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere folgende von der Vor-
instanz angebrachten Auflagen für die Gesuchstellerin:
• Fahrdrahthöhe: Die zu treffenden Massnahmen seien mit dem
BAV und der zuständigen Behörde für die betroffenen Strassen
festzulegen;
• Gleichrichterstationen, Nichtionisierende Strahlung: Die Detail-
nachweise seien dem BAV rechtzeitig einzureichen;
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• Es seien Betriebsvorschriften zu erstellen und zwei Monate vor
Inbetriebnahme der neuen Linie dem BAV vorzulegen.
8.1 Mit der Plangenehmigung für den Bau und Betrieb von Eisenbahn-
anlagen werden – wie bereits erwähnt – sämtliche nach Bundesrecht
erforderlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Diese mit
dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Ver-
einfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071) eingeführte Rege-
lung bezweckt eine bessere Koordination sowie eine Vereinfachung
und Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Bauten und Anla-
gen, insbesondere für bundesrechtlich geregelte Projekte (Botschaft
zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der
Plangenehmigungsverfahren vom 25. Februar 1998, BBl 1998 2591,
S. 2594).
8.2 Mit der Plangenehmigung stellt das BAV fest, dass die genehmig-
ten Unterlagen die Erstellung einer vorschriftskonformen Baute oder
Anlage erlauben (Art. 6 Abs. 2 der Eisenbahnverordnung vom 23. No-
vember 1983 [EBV, SR 742.141.1]). Hingegen wollte der Gesetzgeber
nicht ausschliessen, dass gestützt auf ein bereits genehmigtes Projekt
noch Detailpläne zu genehmigen sind. Im Gegenteil hat er bei der
Plangenehmigung für den Bau und Betrieb von Eisenbahnanlagen, wie
auch bei anderen bundesrechtlich geregelten Projekten, ausdrücklich
vorgesehen, dass Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes
Projekt stützen, im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können
(Art. 18i Abs. 2 EBG; vgl. auch BGE 131 II 581 E. 2.2).
Für bestimmte Bereiche sieht denn auch die EBV ausdrücklich vor,
dass dem BAV nach der erteilten Plangenehmigung bestimmte Doku-
mente einzureichen sind. So hält insbesondere Art. 12 Abs. 1 EBV
fest, dass die Bahnunternehmungen die für die Bedienung und In-
standhaltung notwendigen Betriebsvorschriften erlassen. Diese sind
frühzeitig, in der Regel drei Monate vor der beabsichtigten Inkraft-
setzung, dem Bundesamt vorzulegen.
8.3 Die Sektionierung der Fahrleitung wurde mit der Genehmigung
des Auflageprojekts festgelegt. Die Einspeisung erfolgt in der Hard-
strasse ab der bestehenden Gleichrichterstation Depot Hard und in
der Pfingstweid-/Aargauerstrasse ab der neuen Gleichrichterstation
bei der Haltestelle Hardturm West. Weiter sind aus dem Auflageprojekt
die übrigen technischen Daten zur Fahrleitung, die genaue Lage der
Gleichrichteranlagen sowie die technischen Daten dazu ersichtlich
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(vgl. Bericht „Bahntechnische Anlagen“ [Beilage 41], S. 1 f. und S. 4 ff.,
Übersichtsplan „Bahntechnische Anlagen und Signalisation“ [Beilage
42] sowie Situationspläne 1:500 [Beilagen 6 und 10]).
Bei den von der Vorinstanz verlangten Nachweisen handelt es sich
demnach entweder um technische Aspekte, welche nicht ins Auflage-
projekt gehören und deren Genehmigung in der Phase der Detailpro-
jektierung zu erfolgen hat (Massnahmen bezüglich Fahrdrahthöhe und
Detailnachweise Gleichrichterstationen), oder im Falle der Betriebsvor-
schriften um Unterlagen, welche nach ausdrücklicher Regelung erst im
Anschluss an die Projektgenehmigung einzureichen sind.
9.
Der Beschwerdeführer 1 macht mit Bezug auf eine von der Vorinstanz
angebrachte Auflage, wonach als Beleuchtungsmittel keine Quecksil-
berdampflampen eingesetzt werden dürfen, geltend, das Projekt Tram
Zürich West hätte mit dem städtischen Baubewilligungsverfahren für
das Beleuchtungskonzept „Plan Lumière“ koordiniert werden müssen.
Es ist fraglich, wie weit der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich über-
haupt über ein eigenes schutzwürdiges Interesse verfügt. Ungeachtet
dessen ist die von der Vorinstanz angebrachte Auflage als rechtmässig
zu beurteilen. Die Auflage, welche vom Beschwerdeführer 1 an sich
auch nicht kritisiert wird, stützt sich auf das Umweltschutzrecht, steht
in sachlichem Zusammenhang mit dem Projekt Tram Zürich West und
ist verhältnismässig (vgl. zu den Voraussetzungen für Auflagen HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 918 ff.). Gründe für eine besondere Be-
rücksichtigung des kantonalen Rechts – eine eigentliche Koordination
hat ohnehin nicht zu erfolgen – sind nicht ersichtlich.
Lärm
10.
Die Beschwerdeführenden 1, 2 und 4 machen geltend, für die Be-
triebsphase seien die geplanten Lärmschutzmassnahmen ungenü-
gend.
10.1 Nach dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen grundsätzlich durch
Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen, und zwar unabhängig von
der bestehenden Umweltbelastung so weit als dies technisch und be-
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trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2
USG; vgl. für Lärmemissionen bei neuen Anlagen Art. 7 Abs. 1 Bst. a
der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV,
SR 814.41]).
10.2 Im UVB 2. Stufe werden die zu treffenden Massnahmen zur Re-
duktion der Lärmemissionen dargestellt (Einsatz von Cobra-Trams,
Installation von Schmiereinrichtungen in den Kurvenbereichen, Einbau
eines Schottertrassees, von gummiummantelten Schienen, einer
Elastomer-Matte sowie verschiedene Massnahmen während der Bau-
phase). Weitere Massnahmen wurden geprüft, aber für technisch bzw.
betrieblich unmöglich und/oder wirtschaftlich nicht tragbar befunden.
Die Vorinstanz hat in der Plangenehmigung ausdrücklich festgehalten,
dass diese Massnahmen umzusetzen sind. Zudem hat sie die im Auf-
lageprojekt vorgesehene Fahrgeschwindigkeit für die Trams im Bereich
der Hardstrasse von 48 km/h auf höchstens 30 km/h reduziert, woraus
eine deutliche Verbesserung der Lärmsituation resultiert (vgl. Überar-
beitung Lärmberechnung, Abschnitt Hardstrasse vom 6. Juni 2007,
Beilage Nr. 9 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin [Über-
arbeitung Lärmberechnung Hardstrasse]).
10.3 Die Beschwerdeführenden führen keine konkreten Massnahmen
zur Lärmreduktion an, welche beim Tram Zürich West im Rahmen des
Vorsorgeprinzips zu treffen wären. Sie vermögen auch nicht aufzuzei-
gen, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin geprüften und verwor-
fenen weiteren Massnahmen technisch und betrieblich möglich sowie
wirtschaftlich tragbar wären. Mögliche weitere Massnahmen zur Lärm-
reduktion sind auch für das BAFU nicht ersichtlich (vgl. Stellungnahme
vom 27. August 2007, S. 3).
Indem die Beschwerdegegnerin die genannten Massnahmen zur Sen-
kung der Lärmimmissionen ergriffen und die Vorinstanz die Höchstge-
schwindigkeit für Trams im Bereich der Hardstrasse auf 30 km/h fest-
gelegt haben, haben sie Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV offensichtlich Genüge
getan und die Lärmemissionen so weit begrenzt, als dies technisch
und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist.
11.
Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, der Entscheid der
Vorinstanz verstosse gegen Art. 8 USG, weil die Lärmimmissionen,
welche die SN 1.4.1 und das Tram Zürich West verursachen, nicht ge-
samthaft beurteilt worden seien.
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11.1 Wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter
Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder
lästig werden, sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen
(Art. 11 Abs. 3 USG), wobei der Bundesrat für die Beurteilung der
schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissions-
grenzwerte festlegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Immissionsgrenzwerte für
Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass die Bevölkerung
nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung unterhalb dieser
Grenzwerte in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 15
USG).
Für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bun-
desrat Planungswerte für Lärm fest, welche unter den Immissions-
grenzwerten liegen (Art. 23 USG). Neue Anlagen dürfen grundsätzlich
nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht über-
schreiten (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV).
Art. 8 USG verlangt, dass Umwelteinwirkungen sowohl einzeln als
auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden.
Bei gleichartigen Lärmimmissionen mehrerer Anlagen ist die Summe
der Immissionen massgebend (Additionsprinzip; Art. 40 Abs. 2 Satz 1
LSV). Nicht ausdrücklich geregelt ist dagegen der Fall, in welchem ver-
schiedenartige Lärmimmissionen von mehreren Anlagen aufeinander
treffen. Zwar verlangt Art. 8 USG auch in diesem Fall grundsätzlich
eine gesamthafte Betrachtungsweise, aber mangels gesicherter wis-
senschaftlicher Erkenntnisse bzw. Erfahrungen kennt die LSV keine
entsprechende Bestimmung (RAUSCH/KELLER, a.a.O., Rz. 16 zu
Art. 8 USG). Entsprechend belassen es die rechtsanwendenden Be-
hörden mangels wissenschaftlich gesicherter Möglichkeiten beim Zu-
sammenwirken verschiedenartiger Lärmarten bei einer separaten Be-
urteilung (Entscheid A-2004-117 der REKO/INUM vom 26. April 2006,
E. 24 mit Hinweisen; BGE 126 II 522 E. 37e; vgl. auch Stellungnahme
des BAFU vom 24. Oktober 2007). Nicht zur Anwendung kommt das
Additionsprinzip zudem für neue ortsfeste Anlagen (Art. 40 Abs. 2
Satz 2 LSV), weil die von Neuanlagen einzuhaltenden Planungswerte
darauf ausgerichtet sind, dass auch beim Zusammentreffen von Lärm
aus mehreren Anlagen keine übermässige Belastung entsteht (RAUSCH/
KELLER, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 8).
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11.2 Unbestritten handelt es sich bei der Neubaustrecke des Trams
Zürich West zwischen dem Escher-Wyss-Platz und dem Bahnhof
Altstetten um eine neue Anlage im Sinne von Art. 25 USG und Art. 7
Abs. 1 LSV, weshalb grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten
sind.
Weil es sich beim geplanten Tram Zürich West um eine Neuanlage
handelt, ist eine Gesamtbeurteilung der Lärmimmissionen der
SN 1.4.1 und des Trams Zürich West nicht vorzunehmen und eine Ver-
letzung von Art. 8 USG zu verneinen. Zudem handelt es sich beim
Lärm, den das Tram Zürich West im Bereich der Pfingstweidstrasse
verursacht, um Bahnlärm, weil es nicht auf der Strasse, sondern auf
einem eigenen Trassee fährt, und damit nicht um gleichartigen Lärm
(vgl. Stellungnahme des BAFU vom 24. Oktober 2007). Eine Addition
der Immissionen wäre nach bisheriger wissenschaftlicher Erkenntnis
ohnehin nicht möglich.
12.
Die Bescherdeführenden 1, 2 und 4 machen schliesslich geltend, die
Vorinstanz habe zu Unrecht Erleichterungen wegen der Überschrei-
tung der für Neuanlagen massgeblichen Planungswerte erteilt.
12.1 Soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnis-
mässigen Belastung für eine neue Anlage führen würde und ein über-
wiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht, gewährt die
Vollzugsbehörde Erleichterungen, wobei die Immissionsgrenzwerte
grundsätzlich nicht überschritten werden dürfen (Art. 25 Abs. 2 USG
und Art. 7 Abs. 2 LSV).
12.2 Gemäss überzeugender Darstellung im UVB 2. Stufe werden an
der Aargauer- und der Pfingstweidstrasse die Planungswerte überall
eingehalten, im Abschnitt Hardstrasse allerdings – ausgehend von ei-
ner Fahrgeschwindigkeit des Trams von 45 km/h auf gerader Strecke
und 30 km/h in Kurven – bei insgesamt elf Gebäuden überschritten
(S. 41 sowie Anhang F.2). Nachdem die Vorinstanz die Fahrgeschwin-
digkeit des Trams im Bereich der Hardstrasse in der Plangenehmigung
auf 30 km/h festgelegt hat und zusätzliche Abklärungen der Beschwer-
degegnerin ergeben haben, dass die Kurven Pfingstweidstrasse/Hard-
strasse sowie Hardstrasse/Limmatstrasse nur mit 12 km/h befahren
werden können, hat die Beschwerdegegnerin die Lärmimmissionen im
Abschnitt Hardstrasse neu berechnet und die Korrekturen im Bericht
„Überarbeitung Lärmberechnung Hardstrasse“ ausgewiesen. Dies
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führt nach überzeugender Darstellung der Beschwerdegegnerin dazu,
dass der Planungswert im Bereich Hardstrasse nur noch bei einem
statt elf Gebäuden überschritten wird. Die Vorinstanz hat allerdings
bereits mit der Plangenehmigung die Erleichterungsanträge für alle elf
Liegenschaften im Bereich der Hardstrasse geprüft und gutgeheissen.
12.3 Beim Tram Zürich West handelt es sich um eine öffentliche Anla-
ge. Es besteht zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse an der
Realisierung des Projekts, weshalb die Voraussetzungen für die Ge-
währung der beantragten Erleichterungen für diejenigen Gebäude, bei
welchen die Planungswerte trotz der Massnahmen zur Reduktion der
Lärmemissionen (vgl. E. 10.2) noch überschritten werden, erfüllt sind.
Selbst wenn man die von der Beschwerdegegnerin dargelegte Reduk-
tion der Lärmemissionen durch die Herabsetzung der Fahrgeschwin-
digkeit nicht berücksichtigen würde, wären die Voraussetzungen für die
beantragten Erleichterungen gegeben (vgl. auch Stellungnahme des
BAFU vom 27. August 2007, S. 3), weshalb weitere Abklärungen oder
das Einholen von Stellungnahmen der Fachbehörden zum von der Be-
schwerdegegnerin eingereichten Bericht „Überarbeitung Lärmberech-
nung Hardstrasse“ nicht notwendig sind.
13.
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 beantragen, die Verkehrsführung
während der Bauphase der Projekte Tram Zürich West und SN 1.4.1
sei so zu organisieren, dass die Hardturmstrasse keine zusätzliche
Belastung erhalte.
Da die Lärmimmissionen in der Hardturmstrasse schon heute die Im-
missionsgrenzwerte überschreiten würden, stelle die Hardturmstrasse
eine sanierungsbedürftige Anlage dar. Während der Bauphase würden
für die Hardturmstrasse wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen dro-
hen, was nach Art. 9 Bst. b LSV nicht zulässig sei. Die Vorinstanz
habe aus dem Technischen Bericht zu Unrecht abgeleitet, es werde
den Anträgen der Einsprechenden, keinen Ausweichverkehr über die
Hardturmstrasse zu führen, entsprochen. Entgegen der Darstellung
der Vorinstanz enthalte das Verkehrskonzept keine Aussagen darüber,
in welchem Umfang in der Hardturmstrasse eine Verkehrszunahme
drohe.
Die Beschwerdeführenden 3 und 4 begründen ihren Antrag weiter da-
mit, dass die Vorgaben des Emissionsschutzes nach Art. 11 Abs. 2
und 3 USG nicht eingehalten worden seien, weil die Beschwerdegeg-
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nerin weder berechnet habe, welche Zusatzbelastung in der Hardturm-
strasse drohe, noch ein Verkehrskonzept erstellt habe, mit dem die
Lärmbelastung in der Hardturmstrasse tief gehalten werden könne.
Weiter machen die Beschwerdeführenden 3 und 4 geltend, das Ver-
kehrskonzept für die Bauphase verstosse gegen die Rechtsgleichheit,
wenn nur die Anwohner an der Hardturmstrasse mit massivem Zusatz-
lärm und mehr Luftschadstoffen belastet würden und die Bewohner in
anderen nahe gelegenen Quartieren verschont blieben.
13.1 Nach Art. 9 LSV darf der Betrieb neuer oder wesentlich geänder-
ter ortsfester Anlagen nicht dazu führen, dass durch die Mehrbean-
spruchung einer Verkehrsanlage die Immissionsgrenzwerte überschrit-
ten werden (Bst. a) oder durch die Mehrbeanspruchung einer sanie-
rungsbedürftigen Verkehrsanlage wahrnehmbar stärkere
Lärmimmissionen erzeugt werden (Bst. b). Art. 9 LSV regelt nur die
Mehrbeanspruchung von Verkehrsanlagen, welche aus dem Betrieb
neuer oder wesentlich geänderter ortsfester Anlagen resultiert. Nicht
anwendbar ist Art. 9 LSV dagegen bei zusätzlichen Lärmimmissionen,
welche durch die Mehrbelastung einer Verkehrsanlage während der
Bauphase einer neuen oder wesentlich geänderten ortsfesten Anlage
entstehen (vgl. auch Stellungnahme des BAFU vom 27. August 2007,
S. 4).
Weil sich der Antrag der Beschwerdeführenden 3 und 4 auf die Ver-
kehrsführung während der Bau- und nicht der Betriebsphase des
Trams Zürich West bezieht, ist Art. 9 LSV vorliegend nicht anwendbar.
13.2 Auch für die Bauphase einer Anlage massgeblich ist hingegen
das Vorsorgeprinzip (Art. 11 Abs. 2 USG; vgl. E. 10.1).
Die Hardturmstrasse soll zwar verkehrs- und regelungstechnisch für
einen allfälligen Überlauf der Pfingstweidstrasse während der Baupha-
se angepasst werden (UVB 2. Stufe, S. 26, Technischer Bericht,
S. 63), aber sie wird nicht eigentlich als Ersatz für den fehlenden Fahr-
streifen auf der Pfingstweidstrasse benutzt, weil der Escher-Wyss-
Platz ohnehin nicht über freie Kapazität für zusätzlichen Verkehr stadt-
einwärts verfügt (vgl. Konzept für die Verkehrsführung in der Bauphase
[Beilage Nr. 34 zum Auflageprojekt], S. 2). Das Projekt sieht eine Be-
vorzugung des stadtauswärts führenden Verkehrs vor, währenddem
die Kapazität für gebietsfremden Durchgangsverkehr stadteinwärts re-
duziert werden soll. Zur Verhinderung einer Erhöhung des Verkehrs-
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drucks stadteinwärts muss gegebenenfalls die Zufahrt in die Stadt am
Autobahnende entsprechend dosiert werden. Wie im Verkehrskonzept
dargestellt wird, ist mit der Eröffnung der Westumfahrung diesbezüg-
lich eine gewisse Erleichterung zu erwarten. Die Umfahrung wird die
Pfingstweidstrasse und den südlichen Abschnitt der Westtangente vom
grossräumigen Durchgangsverkehr zwischen A1 und A3 merklich und
nachhaltig entlasten. Andererseits soll der öffentliche Verkehr während
der Bauzeit einen grösseren Anteil des Ziel- und Quellenverkehrs aus
dem Limmattal in die Stadt übernehmen, was den Benützern frühzeitig
in geeigneter Weise bekannt zu geben ist. Das öffentliche Verkehrsan-
gebot ist gegebenenfalls entsprechend darauf auszurichten (vgl. Kon-
zept für die Verkehrsführung während der Bauphase, S. 2 f.). Ab Eröff-
nung der Westumfahrung soll die Verkehrsführung überprüft und falls
notwendig angepasst werden (UVB 2. Stufe, S. 26).
Das BAFU als Fachbehörde des Bundes hat weder in seiner Stellung-
nahme vom 14. September 2005 zum Auflageprojekt noch in der Stel-
lungnahme zu den vorliegenden Beschwerden vom 27. August 2007
Vorbehalte gegen die vorgesehene Verkehrsführung und die entspre-
chenden Massnahmen während der Bauphase des Trams Zürich West
angebracht.
Ergänzend zum Konzept für die Verkehrsführung in der Bauphase fügt
die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort an, der über die
Hardturmstrasse stadteinwärts führende Verkehr werde mittels
Lichtsignal dosiert. Es wird demnach nur so viel Verkehr eingelassen,
wie der Knoten Escher-Wyss-Platz bewältigen kann. Im Übrigen wird
nach überzeugender Darstellung der Beschwerdegegnerin – ausge-
nommen in der Verkehrsspitzen – auch die dreispurige Pfingstweid-
strasse eine genügende Kapazität aufweisen, weshalb ein beschränk-
ter Überlauf in die Hardturmstrasse höchstens zu den Verkehrsspitzen
stattfinden wird. Die Nachtfahrsperre in der Hardturmstrasse stadtaus-
wärts wird beibehalten, sodass die Nachtruhe nicht verschlechtert
wird. Die möglichen Verkehrszunahmen auf der Hardturmstrasse sind
wegen der Kapazitätsgrenzen des Escher-Wyss-Platzes in beide Rich-
tungen äusserst beschränkt.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass, sofern und soweit
während der Bauphase des Trams Zürich West in der Hardturmstrasse
überhaupt eine Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu verzeichnen
sein wird, die Verkehrszunahme und damit die Lärmemissionen mit
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den erwähnten Massnahmen im Rahmen der Vorsorge jedenfalls so
weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist.
13.3 Nach dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BV ist das Recht von den
Behörden auf alle gleichliegenden Fälle gleich anzuwenden (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2005, Rz. 765). Dabei ist Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleich-
heit ungleich zu behandeln (BGE 132 I 157 E. 4). Das Gebot der
Rechtsgleichheit verlangt demnach, zwei tatsächlich gleiche Situatio-
nen ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln (PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 23 Rz. 9).
Im Technischen Bericht wird festgehalten, dass durch die Verkehrsfüh-
rung in der Bauphase benachbarte Quartiere nördlich der Limmat oder
südlich der Bahn nicht zusätzlich belastet werden sollen (S. 62). Die
nördlich parallel zur Pfingstweidstrasse verlaufende Hardturmstrasse
befindet sich allerdings nicht in einem der genannten Quartiere.
Im Unterschied zu anderen potentiellen Ausweichrouten durch die
Quartiere nördlich der Limmat oder südlich der Bahn liegt die Hard-
turmstrasse vielmehr in geringem Abstand parallel zur Pfingstweid-
strasse. Es ist daher fraglich, ob überhaupt zwei tatsächlich gleiche
bzw. rechtsähnliche Sachverhalte vorliegen. Jedenfalls erscheint es
sachlich gerechtfertigt, dass die Hardturmstrasse als nahe gelegene
Parallelstrasse – soweit der Knoten Escher-Wyss-Platz es überhaupt
zulässt und es aufgrund der ergriffenen Massnahmen zur Verkehrsre-
duktion stadteinwärts überhaupt notwendig sein wird – während der
Bauphase entsprechend dem Verkehrsaufkommen als Überlauf der
Pfingstweidstrasse dient und der Verkehr nicht durch weiter entfernte
Quartiere umgeleitet wird, zumal solche alternativen Routen und ins-
besondere die betroffenen Schlüsselknoten über keine Reservekapazi-
tät zur Aufnahme von zusätzlichem Durchgangsverkehr in der Spitzen-
zeit verfügen (vgl. Technischer Bericht, S. 62).
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Lufthygiene
14.
Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, das Projekt verstosse gegen
die Lufthygienevorschriften. Die beiden Projekte SN 1.4.1 und Tram
Zürich West seien fälschlicherweise nicht gemeinsam als Gesamtanla-
ge beurteilt worden. Das Projekt dürfe nicht bewilligt werden, weil die
im Massnahmenplan Lufthygiene des Kantons Zürich vorgesehenen
Massnahmen nicht erlassen und soweit nötig umgesetzt worden seien.
14.1 Gleich wie der Lärm sind Luftverunreinigungen vorab durch
Massnahmen an der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG), sind
sie soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG) und werden sie
nach den vom Bundesrat festgelegten Immissionsgrenzwerten beur-
teilt (Art. 13 Abs. 1 USG).
Gemäss Art. 18 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV, SR 814.318.142.1) haben die Behörden bei Verkehrsanlagen
alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren
Massnahmen anzuordnen, welche geeignet sind, die vom Verkehr ver-
ursachten Emissionen zu begrenzen. Steht fest oder ist zu erwarten,
dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen ver-
ursachen, richtet sich das Verfahren nach den Art. 31-34 LRV (Art. 19
LRV). Wenn eine Vielzahl von Anlagen die übermässige Luftbelastung
verursachen, sind die erforderlichen Emissionsbegrenzungen durch ei-
nen Massnahmenplan gemäss Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV zu ko-
ordinieren. Der Massnahmenplan hat dafür zu sorgen, dass sowohl be-
stehende wie neue Emissionsquellen ihren sachgerecht ermittelten
Beitrag zur Verringerung der Luftbelastung und zur Vermeidung über-
mässiger Immissionen leisten. Sind von einer einzelnen Anlage so er-
hebliche Emissionen zu erwarten, dass dadurch eine erforderliche Er-
gänzung der Massnahmenplanung präjudiziert würde, darf eine neue
Anlage erst bewilligt werden, wenn die im Massnahmenplan für das
umstrittene Projekt vorgesehenen Massnahmen erlassen und soweit
nötig umgesetzt worden sind (BGE 131 II 103 E. 3.1 mit Hinweisen).
14.2 Es ist unbestritten, dass das Tram Zürich West in einem Gebiet
liegt, welches von zahlreichen Anlagen lufthygienisch stark belastet
wird. Der Kanton Zürich hat entsprechend einen Massnahmenplan er-
stellt, welcher ein Massnahmenpaket für Personen- und Güterverkehr
enthält. Der Tramverkehr erzeugt allerdings in der Betriebsphase keine
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A-4122/2007
Luftverunreinigungen (vgl. Stellungnahme des BAFU vom 27. August
2007).
Weil durch das Projekt Tram Zürich West keine zusätzlichen relevanten
lufthygienischen Auswirkungen zu erwarten sind, ist der geltende
Massnahmenplan nicht anzupassen, wie der Beschwerdeführer 1 ver-
langt. Es ist vielmehr so, dass die Ziele des Massnahmenplans mit
dem Projekt nachgerade umgesetzt werden, indem dieses ein An-
wachsen des motorisierten Individualverkehrs und eine daraus resul-
tierende Erhöhung der Luftbelastung gerade verhindern soll.
15.
Der Beschwerdeführer 1 hat in den Abschlussbemerkungen vom
11. September 2006 zur Einsprache an die Vorinstanz beantragt,
Bautransporte seien per Bahn durchzuführen. An diesem Antrag hält
er in seiner Beschwerde sinngemäss fest.
Das BAFU forderte in seiner Stellungnahme zum UVB 2. Stufe, dass
die Massnahmen zur Reduktion der Luftschadstoffemissionen gemäss
UVB 2. Stufe vollständig umzusetzen seien. Es hat auf der Grundlage
von Art. 11 USG den Antrag gestellt, es seien durch die Bauherrschaft
geeignete Massnahmen zur Beschränkung der Transportemissionen
zu treffen, insbesondere sei auch der Einsatz von EURO4-Lastwagen
zu prüfen. Zudem hat das BAFU empfohlen, es seien die für die
Bautransporte eingesetzten Lastwagen mit Partikelfiltersystemen aus-
zurüsten. Hingegen hat das BAFU festgehalten, dass die Kosten für ei-
nen Bahnverlad im Verhältnis zum geringen Nutzen unverhältnis-
mässig seien. Die Vorinstanz hat die Plangenehmigungsverfügung ent-
sprechend den Empfehlungen des BAFU mit den beantragten Aufla-
gen ergänzt und festgehalten, dass auf Bahntransporte beim Bau zu
verzichten sei (S. 22 f. und Dispositiv Ziffer 2.8).
Damit hat die Vorinstanz Art. 11 USG offensichtlich Genüge getan und
die Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit begrenzt, als dies
technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Seite 38
A-4122/2007
Erschütterungen
16.
Der Beschwerdeführer 1 bestreitet, dass die vorgesehenen Massnah-
men hinsichtlich Erschütterungen den bundesrechtlichen Bestimmun-
gen entsprechen.
Der UVB 2. Stufe hält fest, dass auf der Neubaustrecke zwischen
Escher-Wyss-Platz und Bahnhof Altstetten nur ein Gebäude (Hard-
strasse 324) von übermässigen Erschütterungen und Körperschallim-
missionen betroffen ist. Das Tramtrassee soll im kritischen Bereich auf
Elastomer-Matten gebettet werden, wodurch auch bei diesem Gebäu-
de die Grenzwerte eingehalten würden. Die übrigen Bauten im Bereich
der Neubaustrecke, welche den kritischen Abstand unterschreiten,
würden keine erschütterungs- und körperschallempfindlichen Nutzun-
gen aufweisen bzw. ohnehin abgerissen (S. 42). Dies ist von den Fach-
behörden des Bundes und des Kantons sowie von der Vorinstanz nicht
angezweifelt worden und für das Bundesverwaltungsgericht besteht
kein Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Parkplätze und Sicherheitszaun
17.
Die Beschwerdeführerin 2 führt an, dass sie auf zeitlich befristete Be-
sucherparkplätze angewiesen sei. Die durch den Bau des Trams Zü-
rich West wegfallenden öffentlichen Parkplätze seien durch ebenerdige
öffentliche Parkplätze im gleichen Raum zu ersetzen.
Die Vorinstanz hat in der Plangenehmigung festgestellt, dass mit der
Realisierung des Auflageprojekts rund ein Drittel der vorhandenen öf-
fentlichen Parkplätze verloren gehen würden (von den bestehenden
143 Parkplätzen würden 83 wieder erstellt). Zudem seien (unabhängig
vom Projekt Tram Zürich West) an der Josefstrasse in einer Entfernung
von 250m von der Hardstrasse 20 zusätzliche Parkfelder vorgesehen
und ein von einer privaten Firma betriebenes Parkhaus mit rund 220
öffentlichen Parkplätzen bleibe weiterhin im Betrieb. Die Vorinstanz hat
die Beschwerdegegnerin dennoch – entgegen deren Antrag – mit Hin-
weis auf die Interessen der betroffenen Anstösser an der Erhaltung
möglichst vieler öffentlicher Parkplätze in der Hardstrasse angewiesen,
mindestens 14 zusätzliche Parkplätze im langgestreckten Strassen-
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A-4122/2007
kreisel unter der Hardbrücke südlich anschliessend an das geplante
Parkfeld zu erstellen.
Die Beschwerdeführerin 2 vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die von
der Vorinstanz noch vorgesehene Reduktion von Parkplätzen gegen
Bundesrecht verstossen sollte. Es besteht kein bundesrechtlicher An-
spruch auf die Bereitstellung einer bestimmten Anzahl öffentlicher
Parkplätze, weshalb der Forderung der Beschwerdeführerin 2 nicht zu
entsprechen ist.
18.
Die Beschwerdeführerin 2 beanstandet ausserdem, für einen Sicher-
heitszaun längs den Tramgeleisen in der Pfingstweidstrasse fehle eine
rechtliche Grundlage.
Bahnunternehmungen sind für die vorschriftsgemässe Erstellung, den
sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Eisenbahnanlagen und
Fahrzeuge verantwortlich (Art. 10 EBV). Mit der Plangenehmigung wird
die Erstellung oder Änderung von Bauten und Anlagen bewilligt, die
ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen
(Art. 18 Abs. 1 EBG; vgl. E. 7.2.1). Dass Auflagen zur Sicherheit des
Baus und Betriebs einer Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für
Personen und Sachen Teil der Plangenehmigung sein können, ergibt
sich auch aus Art. 19 Abs. 1 EBG.
Der Sicherheitszaun längs den Tramgeleisen in der Pfingstweidstrasse
hängt unbestritten mit dem Betrieb der neuen Tramlinie zusammen
und bildet deshalb Bestandteil der geplanten Eisenbahnanlage. Wie
die Vorinstanz in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung so-
wie die Beschwerdegegnerin überzeugend darlegen, verhindert der Si-
cherheitszaun, dass entlang der Pfingstweidstrasse das Lichtraumpro-
fil des Trams verletzt wird bzw. dass Fussgänger oder Radfahrer das
Tramtrassee unüberlegt betreten oder befahren. Der Zaun ist aus Si-
cherheitsgründen zwingend notwendig. Für den geplanten Sicherheits-
zaun besteht eine rechtliche Grundlage, weshalb der Rüge der Be-
schwerdeführerin 2 nicht gefolgt werden kann.
Seite 40
A-4122/2007
Zusammenfassung und Kosten
19.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Vorinstanz zu
bestätigen ist. Sämtliche Anträge der Beschwerdeführenden sind ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
20.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings rich-
tet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung, wenn wie vorliegend
mit der Plangenehmigung zugleich über die enteignungsrechtlichen
Einsprachen entschieden wird (Art. 18h Abs. 1 EBG), gegenüber Ver-
fahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbe-
stimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteil des Bundes-
gerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom
9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Art. 116 Abs. 1
EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor
Bundesverwaltungsgericht trägt, einschliesslich einer allfälligen Partei-
entschädigung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteig-
neten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen, so können die Kosten
auch anders verteilt werden.
20.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdefüh-
renden als unterliegende Parteien. Die Verfahrenskosten für das vorlie-
gende Verfahren (inklusive dem Zwischenentscheid vom 7. November
2007) betragen Fr. 8'000.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
20.2 Den Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 ist nach Art. 63 Abs. 1
VwVG je ein Viertel der Verfahrenskosten, demnach ein Verfah-
renskostenanteil von je Fr. 2'000.- aufzuerlegen.
20.3 Bezüglich dem Beschwerdeführer 1 ist zu berücksichtigen, dass
dieser gemäss Auflageprojekt von Enteignungen betroffen ist. Zwar
konnte mit ihm ein enteignungsrechtlicher Vertrag abgeschlossen wer-
den, allerdings unter der Voraussetzung, dass die Plangenehmigung
erteilt wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zwar sämtliche Begeh-
ren des Beschwerdeführers 1 abgewiesen werden, seine Rüge betref-
fend die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch
Seite 41
A-4122/2007
teilweise berechtigt war und dieser Mangel erst im vorliegenden Ver-
fahren geheilt worden ist (vgl. E. 3.4). Diesem Umstand ist bei der Auf-
erlegung der Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. VPB 67.101
E. 7).
In Anwendung von Art. 116 Abs. 1 EntG sind dem Beschwerdeführer 1
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat als
Enteignerin einen Verfahrenskostenanteil von Fr. 2'000.- zu tragen.
21.
Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden 2, 3 und
4 ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG). Was den Beschwerdeführer 1 angeht, richtet sich die
Entschädigungsregelung wiederum nach Art. 116 Abs. 1 EntG.
Danach hat das enteignende Gemeinwesen den von der Enteignung
betroffenen beschwerdeführenden Personen grundsätzlich eine Partei-
entschädigung zu entrichten.
Zu entschädigen sind nur tatsächlich erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten. Die Parteientschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklu-
sive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung auf-
grund der eingereichten Kostennoten oder, mangels Einreichung einer
solchen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach
dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE).
Art. 116 Abs. 1 EntG ermöglicht eine abweichende Kostenverteilung
und damit auch eine Kürzung der Parteientschädigung oder ein gänzli-
ches Absehen davon, sofern die Begehren des Enteigneten ganz oder
zum grössten Teil abgewiesen werden (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteile
des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und
1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 8).
21.1 Mit Kostennote vom 19. September 2008 hat der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers 1 Honorar und Auslagen für die beiden Verfah-
ren A-4122/2007 und A-4010/2007 in Höhe von insgesamt
Fr. 123'942.30 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Aus der einge-
reichten Kostennote wird nicht ersichtlich, wie Honorar und Auslagen
auf die beiden Verfahren A-4122/2007 und A-4010/2007 aufzuteilen
sind. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer Aufteilung von 1/3
auf das Verfahren A-4122/2007 und von 2/3 auf das Verfahren
Seite 42
A-4122/2007
A-4010/2007 aus, zumal nur in letzterem eine öffentliche Verhandlung
durchgeführt worden ist.
Bezüglich der eingereichten Kostennote fällt zunächst auf, dass über
50 Stunden des verrechneten Honorars auf den Zeitraum vor der Er-
öffnung der beiden angefochtenen Plangenehmigungsverfügungen fal-
len. Weiter sind in der eingereichten Kostennote auch Honorarforde-
rungen im Zusammenhang mit der Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten ans Bundesgericht des Beschwerdeführers 1
vom 12. Dezember 2007 aufgeführt. Diese Auslagen sind für die Be-
rechnung der Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren von
Vornherein unbeachtlich.
Was die Frage nach den notwendigen Kosten anbelangt, gilt es zu be-
achten, dass sich verschiedene Einwände des Beschwerdeführers 1
allgemein gegen die geplanten Projekte, die geplante Linienführung,
das vom Bundesrat beschlossene generelle Projekt SN 1.4.1 bzw. die
vom Bundesrat erteilte Infrastrukturkonzession für das Tram Zürich
West richten, ohne dass der Beschwerdeführer 1 diesbezüglich kon-
kret aufzuzeigen vermochte, inwiefern die angefochtenen Plangeneh-
migungen im Bereich seiner Liegenschaften gegen Bundesrecht ver-
stossen sollen. Diese Rügen, welche offensichtlich nicht gegen die an-
gefochtenen Plangenehmigungsverfügungen gerichtet sind und auf
welche auch mangels Legitimation des Beschwerdeführers 1 nicht ein-
zutreten ist, sind als von Vornherein aussichtslos zu bezeichnen. Der
vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 1 für die Begründung die-
ser Rügen verrechnete Aufwand ist für die Bestimmung der notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten des Beschwerdeführers 1
deshalb nicht mitzuberücksichtigen.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich der Vertreter des Be-
schwerdeführers 1 für das Abfassen der Beschwerdeschriften gross-
teils auf die bei den Vorinstanzen eingereichte umfangreiche Einspra-
che vom 3. Mai 2005 sowie die im Einspracheverfahren eingereichten
umfangreichen Bemerkungen vom 11. September 2006 abstützen
konnte und die beiden Beschwerdeschriften teilweise auch inhaltlich
gleich lauten.
21.2 Mit Blick auf die von den übrigen Rechtsvertretern der Parteien
eingereichten Kostennoten und unter Berücksichtigung des notwendi-
gen Zeitaufwands für die Instruktion, die Sachverhalts- und Rechtsab-
klärungen, des Abfassens und der Durchsicht der Beschwerdeschrif-
Seite 43
A-4122/2007
ten sowie dem Stundenansatz gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE, erschei-
nen Kosten für die Vertretung für die beiden Verfahren A-4122/2007
und A-4010/2007 in der Höhe von Fr. 24'000.- (inkl. Mehrwertsteuer
und Auslagen) als notwendig und angemessen. Im Verfahren
A-4122/2007 ist für den Beschwerdeführer somit von notwendigen und
angemessenen Kosten für die Vertretung von Fr. 8'000.- (inkl. Mehr-
wertsteuer und Auslagen) auszugehen.
21.3 Weil sämtliche Begehren des Beschwerdeführers 1 abgewiesen
werden, wäre es an sich gerechtfertigt, von einer Parteientschädigung
an ihn ganz abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005
vom 14. Februar 2006 E. 6). Allerdings ist auch hier zu berücksichti-
gen, dass seine Rüge betreffend die Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör teilweise berechtigt war (vgl. E. 3.4 und 20.3).
Dem Beschwerdeführer 1 ist aus diesem Grund eine reduzierte Partei-
entschädigung von Fr. 1'200.- zuzusprechen, welche ihm durch die Be-
schwerdegegnerin als Enteignerin zu entrichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.- werden zu je Fr. 2'000.- den Be-
schwerdeführenden 2, 3 und 4 sowie der Beschwerdegegnerin aufer-
legt.
Der vom Beschwerdeführer 1 geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht
einen Einzahlungsschein zuzustellen oder seine Kontonummer be-
kannt zu geben.
Die Verfahrenskostenanteile der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 wer-
den mit den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je
Fr. 1'500.- verrechnet. Den Restbetrag von je Fr. 500.- haben sie innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzah-
lungsscheins erfolgt mit separater Post.
Die Beschwerdegegnerin hat ihren Verfahrenskostenanteil von
Fr. 2'000.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustel-
lung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3.
Dem Beschwerdeführer 1 wird eine durch die Beschwerdegegnerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende
Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
Seite 45
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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