B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4130/2013
U r t e i l v o m 11 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abt. Medien und Post, Sektion Post,
Vorinstanz,
Billag AG,
Erstinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuerpflicht im Zusammenhang mit Radio- und
Fernsehempfangsgebühren.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass X._______ (im Folgenden auch: Beschwerdeführer) der Billag AG
(im Folgenden: Billag oder Erstinstanz) mit Schreiben vom 31. Oktober
2011 erklärte, er habe die ihm am 1. Juli 2011 in Rechnung gestellten Ab-
gaben für den privaten Radio- bzw. Fernsehempfang, nicht jedoch die in
diesem Zusammenhang zu Unrecht eingeforderten Mehrwertsteuern in
der Höhe von Fr. 11.28 gezahlt (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 2),
dass die Erstinstanz in der Folge mit Schreiben vom 14. November 2011
ausführte, auf den Radio- bzw. Fernsehempfangsdienstleistungen seien
Mehrwertsteuern von 2.5 % zu entrichten, weshalb nach wie vor eine
Restforderung gegenüber dem Beschwerdeführer in der Höhe von
Fr. 11.28 bestehe (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 3),
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2011 den
Standpunkt der Erstinstanz bestritt und eine anfechtbare Verfügung ver-
langte (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 4 f.),
dass die Erstinstanz am 24. November 2011 mit der Begründung, ihr ste-
he keine Verfügungskompetenz in der Sache zu, die mit dem Beschwer-
deführer geführte Korrespondenz an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (ESTV) übermittelte (Akten Vorinstanz, act. 1 S. 6),
dass der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 3. Januar 2012 bei der Erst-
instanz um Erlass einer anfechtbaren Verfügung durch die dafür zustän-
dige Behörde ersuchte und zudem "die Rückforderung sämtlicher unter
dem Titel 'Mehrwertsteuer' von der Billag zu Unrecht eingeforderten […]
Beträge" anmeldete (Akten Vorinstanz, act. 7 Beilage 8),
dass er zudem mit Schreiben vom 1. Februar 2012 an das Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM; im Folgenden auch: Vorinstanz) gelangte und
dieses um eine anfechtbare Verfügung betreffend die in Frage stehenden
Mehrwertsteuern ersuchte (Akten Vorinstanz, act. 2),
dass die Vorinstanz mit Schreiben vom 6. Februar 2012 ausführte, die
Erstinstanz habe das Anliegen des Beschwerdeführers richtigerweise an
die ESTV geschickt,
dass die Vorinstanz in diesem Schreiben ferner festhielt, die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 1. Februar 2012 werde ebenfalls an die ESTV
weitergeleitet, da das BAKOM zwar Aufsichts- und Beschwerdeinstanz für
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die Empfangsgebühren bilde, jedoch die ESTV die zuständige Behörde
für die Beurteilung der rechtlichen Grundlage für die Mehrwertsteuer-
pflicht sei (Akten Vorinstanz, act. 3),
dass die ESTV mit Schreiben vom 5. März 2012 zuhanden des BAKOM
und der Billag ausführte, Radio- und Empfangsgebühren seien mit Mehr-
wertsteuer in Rechnung zu stellen und für Streitigkeiten betreffend die
Steuerüberwälzung seien die Zivilgerichte zuständig (Akten Vorinstanz,
act. 5),
dass der Beschwerdeführer, welchem dieses Schreiben zur Kenntnis ge-
bracht worden war, die Rechtsauffassung der ESTV am 30. März 2012
schriftlich bei der Erstinstanz bestritt und wiederum um Erlass einer an-
fechtbaren Verfügung ersuchte (Akten Vorinstanz, act. 7 Beilage 13),
dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer darauf mitteilte, sie könne
dem Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Verfügung mangels Verfü-
gungskompetenz hinsichtlich der vorliegenden Streitigkeit nicht entspre-
chen (Schreiben vom 3. April 2012 [= Akten Vorinstanz, act. 7 Beila-
ge 14]),
dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2012 bei der Vorinstanz Rechts-
verweigerungsbeschwerde erhob und insbesondere beantragte, die Erst-
instanz sei anzuweisen, sein Gesuch um Erlass einer anfechtbaren Ver-
fügung an die Hand zu nehmen (Akten Vorinstanz, act. 7),
dass das BAKOM die Erstinstanz mit Verfügung vom 17. Juli 2012 unter
Gutheissung der Rechtsverweigerungsbeschwerde anwies, umgehend
eine Verfügung zu erlassen (Akten Vorinstanz, act. 11),
dass die Erstinstanz am 23. Juli 2012 verfügte, sie sei zur Beurteilung
von mehrwertsteuerrechtlichen Streitigkeiten nicht zuständig und auf das
"Gesuch des Beschwerdeführers" werde nicht eingetreten (Akten Vorin-
stanz, act. 12 S. 2),
dass der Beschwerdeführer hiergegen am 20. August 2012 Beschwerde
bei der Vorinstanz erhob und insbesondere beantragte, es sei "unverzüg-
lich eine anfechtbare und angemessen begründete Verfügung über
[die] […] Restforderung im Betrage von Fr. 11.28 (Mehrwertsteuer) und
die ausstehenden Mahngebühren" sowie "über die vom Beschwerdefüh-
rer verlangte, vollumfängliche Rückerstattung des von [der Billag] […] un-
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ter dem Titel 'Mehrwertsteuer' eingeforderten Betrages zu erlassen" (Ak-
ten Vorinstanz, act. 13 S. 5),
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 24. September 2012 die Be-
schwerde, soweit sie darauf eintrat, guthiess (Akten Vorinstanz, act. 21),
dass sie zugleich die Erstinstanz anwies, gemäss den Erwägungen die
Zuständigkeit in der Sache abzuklären,
dass die Erstinstanz nach erneuter Abklärung ihre Zuständigkeit bejahte
und mit Verfügung vom 12. Februar 2013 namentlich anordnete, die Rest-
forderungen gemäss den dem Beschwerdeführer zugestellten Rechnun-
gen vom 1. Juli 2011 und 2. Juli 2012 in der Höhe von insgesamt
Fr. 32.58 seien nach wie vor offen und geschuldet,
dass der Beschwerdeführer gegen letztere Verfügung am 17./18. März
2013 Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben hat, soweit darin über die
Mehrwertsteuer- und die entsprechende Überwälzungspflicht entschieden
wurde,
dass er in der Begründung dieses Rechtsmittels – wie schon in seiner
Beschwerde vom 20. August 2012 (Akten Vorinstanz, act. 13 S. 5) – ins-
besondere ausführte, die Beschwerde sei an die nächsthöhere Be-
schwerdeinstanz weiterleiten, falls das BAKOM der Erstinstanz im kon-
kreten Fall Weisungen erteilt habe (Akten Vorinstanz, act. 27 S. 2),
dass die Vorinstanz die Beschwerde vom 17./18. März 2013 mit Schrei-
ben vom 19. Juli 2013 samt den Vorakten dem Bundesverwaltungsgericht
überwies,
dass sie dabei "einen Sprungrekurs" beantragt bzw. darum ersucht, ihrem
Antrag "auf Überweisung der Beschwerdesache X._______ gegen [die]
Billag […] sei stattzugeben",
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juli
2013 die Unterinstanzen insbesondere dazu aufforderte, unter Einrei-
chung entsprechender Belege bis zum 16. August 2013 zur Frage Stel-
lung zu nehmen, ob die Voraussetzungen einer Sprungbeschwerde be-
reits im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde vom 17./18. März
2013 bei der Vorinstanz erfüllt gewesen seien und die funktionelle Zu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts vorliegend gegeben sei
(Dispositiv-Ziff. 3),
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dass die Unterinstanzen ferner mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2013
dazu aufgefordert wurden, sich auch zur Frage zu äussern, ob die Zu-
ständigkeit der Erstinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom
12. Februar 2013 (soweit sie angefochten ist) namentlich mit Blick auf die
einschlägige Rechtsprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommis-
sion (SRK) gegeben war,
dass die Erstinstanz sodann mit der zuletzt genannten Zwischenverfü-
gung darum ersucht wurde, eine Kopie des zwischen ihr und dem Eidge-
nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikati-
on (UVEK) abgeschlossenen Leistungsauftrages einzureichen,
dass die Vorinstanz mit Stellungnahme vom 15. August 2013 an ihren mit
dem (Überweisungs-)Schreiben vom 19. Juli 2013 gestellten Anträgen
festhielt,
dass sie dabei ausführte, die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwer-
de seien – da die Vorinstanz der Erstinstanz den Auftrag zum Einziehen
der Empfangsgebühren mit Mehrwertsteuer erteilt habe – erfüllt,
dass die Vorinstanz zudem erklärte, sie könne sich zum aktuellen Zeit-
punkt nicht zur Frage der Zuständigkeit der Erstinstanz zum Erlass der
angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2013 äussern,
dass die Vorinstanz ferner den zwischen dem UVEK und der Billag abge-
schlossenen Vertrag sowie das Pflichtenheft der Schweizerischen Inkas-
sostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 8. Juni 2005 ein-
reichte,
dass sich die Erstinstanz mit Stellungnahme vom 16. August 2013 für die
Behandlung der Eingabe des Beschwerdeführers vom 17./18. März 2013
als Sprungbeschwerde aussprach und ihre Zuständigkeit für den Erlass
der angefochtenen Verfügung bejahte, und zwar namentlich mit dem
Hinweis, dass die Höhe der Empfangsgebühren nicht der Privatautono-
mie unterliege, weshalb vorliegend nicht auf die Rechtsprechung der SRK
abgestellt werden könne,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zu den
Eingaben der Unterinstanzen zu äussern (Zwischenverfügung des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 21. August 2013),
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dass er mit Schreiben vom 2. September 2013 an seinen Beschwerdean-
trägen festhält,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes we-
gen prüft (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) und es gestützt auf
Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG beurteilt, soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG erlassen wurden und keine der in Art. 32 VGG genannten
Ausnahmen vorliegt,
dass in casu eine Verfügung der Billag, soweit sie die Mehrwertsteuer-
pflicht im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren be-
trifft, angefochten ist,
dass, bevor die Frage zu beantworten ist, ob diese Verfügung (direkt)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann bzw. welche
Behörde die zuständige erste Beschwerdeinstanz ist, zu klären ist, ob die
Billag überhaupt zuständig war, die Verfügung zu erlassen, soweit sie vor-
liegend im Streit liegt (vgl. BVGE 2009/30 E. 1.1),
dass der Bundesrat nach Art. 69 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom
24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) die Erhe-
bung der Empfangsgebühren und die damit verbundenen Aufgaben einer
unabhängigen Organisation (Gebührenerhebungsstelle) übertragen kann,
welche als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG und Art. 79
des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Kon-
kurs (SchKG, SR 281.1) gilt und Verfügungen erlassen kann,
dass laut Art. 65 Abs. 1 der vom Bundesrat erlassenen Radio- und Fern-
sehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) das UVEK eine
Stelle ausserhalb der Bundesverwaltung als Gebührenerhebungsstelle
bezeichnet und diese Stelle die offizielle Bezeichnung "Schweizerische
Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren" führt,
dass diese Gebührenerhebungsstelle gemäss Art. 65 Abs. 2 RTVV ver-
antwortlich ist für die Bearbeitung der Meldungen (Bst. a), den Erlass von
Verfügungen zur Erhebung von Empfangsgebühren und betreffend
Betreibungen (Bst. b), die Betreibung säumiger Gebührenpflichti-
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ger (Bst. c), das Überweisen der Gebührenerträge an die Schweizerische
Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) und an das BAKOM (Bst. d) sowie
das Anzeigen möglicher Verstösse gegen die Meldepflicht beim BAKOM
(Bst. e),
dass die Einzelheiten des Leistungsauftrages sowie die Entschädigung
der Gebührenerhebungsstelle in einem vom UVEK mit dieser Stelle ab-
zuschliessenden Vertrag festzulegen sind (Art. 65 Abs. 3 RTVV),
dass das UVEK die Billag als Gebührenerhebungsstelle im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 RTVV bezeichnet hat und mit dieser entsprechend Art. 65
Abs. 3 RTVV einen Vertrag betreffend die Einzelheiten des Leistungsauf-
trages sowie der Entschädigung der Billag abgeschlossen hat,
dass nach dem Ausgeführten davon auszugehen ist, dass die Billag ins-
besondere dafür zuständig ist, Verfügungen betreffend die Erhebung von
Empfangsgebühren zu erlassen (Art. 69 Abs. 1 Satz 1 RTVG in Verbin-
dung mit Art. 65 Abs. 2 Bst. b RTVV),
dass im gegenwärtigen Verfahren indes nicht die Kompetenz zum Erlass
von Verfügungen betreffend die Erhebung von Empfangsgebühren, son-
dern die Verfügungskompetenz im Zusammenhang mit Streitigkeiten
betreffend Mehrwertsteuern (bzw. deren Überwälzung) für Radio- und
Fernsehdienstleistungen während der Zeit vom 1. Juni 2011 bis 31. Mai
2013 in Frage steht,
dass bezüglich dieser Steuern das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG,
SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009
(MWSTV, SR 641.201) anwendbar sind,
dass es in materieller Hinsicht zum einen um die Frage geht, ob unter-
nehmerische Leistungen eines Gemeinwesens und damit steuerbare
Leistungen gegeben sind (vgl. Art. 12 Abs. 4 MWSTG in Verbindung mit
Art. 14 Ziff. 1 MWSTV),
dass bejahendenfalls als Steuersubjekt nur ein Gemeinwesen (vgl. Art. 12
MWSTG), nicht jedoch der Beschwerdeführer in Betracht käme,
dass im vorliegenden Fall deshalb in materieller Hinsicht in erster Linie im
Streit liegt, ob die Mehrwertsteuer, soweit sie auf den betroffenen Radio-
und Fernsehdienstleistungen zu erheben wäre, auf den Beschwerdefüh-
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rer als Steuerträger zu überwälzen ist (vgl. S. 1 der angefochtenen Verfü-
gung: "… dass die Gebührenerhebungsstelle die Empfangsgebühren in-
klusive den aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz […] zu fakturieren hat
und dementsprechend auch hierüber verfügen können muss"),
dass sich gemäss Art. 6 MWSTG die Überwälzung der Mehrwertsteuer
nach privatrechtlichen Vereinbarungen richtet (Abs. 1) und die Zivilgerich-
te für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Steuerüberwälzung
zuständig sind (Abs. 2),
dass deshalb einzig dann eine Verfügungsbefugnis der Billag betreffend
Streitigkeiten über die Mehrwertsteuerüberwälzung gegeben wäre, wenn
eine Art. 6 MWSTG derogierende Sonderbestimmung eine entsprechen-
de Verfügungskompetenz vorsehen würde oder sich eine solche Befugnis
aus einer öffentlich-rechtlichen, der erwähnten Vorschrift des Mehr-
wertsteuergesetzes vorgehenden Überwälzungspflicht bzw. Zuständig-
keitsordnung für Überwälzungsstreitigkeiten ergeben würde (vgl. Ent-
scheid der SRK vom 7. Mai 1997 i.S. X. SA gegen die Eidgenössische
Steuerverwaltung, publiziert in: VPB 62.45 und ASA 67 [1998/1999]
S. 222 ff., je E. 5b/cc und E. 5e),
dass Letzteres vorliegend indes nicht der Fall ist und auch nicht behaup-
tet wird,
dass, wenn gemäss Rechtsprechung die ESTV als im Bereich der Mehr-
wertsteuer zuständige Verfügungsinstanz mangels öffentlich-rechtlicher
Überwälzungspflicht (in vergleichbaren Konstellationen) keine Verfü-
gungsbefugnis gegenüber einem Leistungsempfänger hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.534/2003 vom 11. November 2003 E. 3; Entscheid der
SRK vom 7. Mai 1997, a.a.O., E. 5b/cc), das Gleiche a fortiori für eine In-
kassostelle für Empfangsgebühren zu gelten hat,
dass in diesem Zusammenhang entgegen der Auffassung der Erstinstanz
keinerlei Rolle spielt, ob die Höhe der Empfangsgebühren nicht der Pri-
vatautonomie unterliegt,
dass die Billag im angefochtenen Entscheid zur Begründung ihrer Zu-
ständigkeit ausführt, in Art. 59 Abs. 1 RTVV sei die Höhe der Gebühren
für privaten Radioempfang auf Fr. 13.75 und für privaten Fernsehemp-
fang auf Fr. 23.84 exklusive Mehrwertsteuer festgelegt, weshalb die Billag
als Gebührenerhebungsstelle "im Umkehrschluss" die Empfangsgebüh-
ren inklusive dem aktuell gültigen Mehrwertsteuersatz zu fakturieren habe
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und dementsprechend diesbezüglich auch Verfügungskompetenz haben
müsse,
dass es zwar zutrifft, dass Art. 59 Abs. 1 RTVV die erwähnten Beträge als
Höhe der Empfangsgebühren für den privaten Empfang bestimmt und
sich dabei in dieser Vorschrift der Passus "exklusive Mehrwertsteuer" fin-
det,
dass dieser Bestimmung freilich entgegen der Auffassung der Erstinstanz
nicht zu entnehmen ist, dass sie für die Beurteilung von Streitigkeiten
betreffend die Steuerüberwälzung zuständig ist,
dass im Übrigen Art. 59 Abs. 1 RTVV die formell-gesetzliche Vorschrift
von Art. 6 MWSTG ohnehin nicht zu derogieren vermöchte,
dass von vornherein und ebenso wenig im zwischen dem UVEK und der
Billag abgeschlossenen Vertrag betreffend die Erhebung von Radio- und
Fernsehempfangsgebühren sowie im Pflichtenheft der Schweizerischen
Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren vom 8. Juni
2005 getroffene Vereinbarungen die formell-gesetzliche Vorschrift von
Art. 6 MWSTG zu derogieren vermöchten, da der Inhalt von verwaltungs-
rechtlichen Verträgen nicht gegen gültige Rechtsnormen verstossen darf
(vgl. BGE 136 I 142 E. 4.1),
dass sich also selbst dann, wenn – was freilich von keiner Seite behaup-
tet wird – aus diesem Vertrag und/oder Pflichtenheft eine entsprechende
Verfügungskompetenz der Billag und/oder eine öffentlich-rechtliche
Überwälzungspflicht abzuleiten wäre, sich nichts am vorliegenden Ergeb-
nis änderte,
dass vor diesem Hintergrund Art. 6 MWSTG erst recht dann massgeblich
bliebe, wenn die Billag entsprechend der Darstellung der Vorinstanz in ih-
rer Vernehmlassung vom 15. August 2013 (S. 2) seitens des UVEK (le-
diglich) und zu Recht dazu beauftragt worden wäre, die Radio- und Fern-
sehempfangsgebühren mit Mehrwertsteuern einzufordern,
dass nach dem Gesagten vorliegend gemäss Art. 6 Abs. 2 MWSTG der
Zivilrichter für die Beurteilung von Streitigkeiten betreffend die Steuer-
überwälzung zuständig ist, welcher dann gegebenenfalls vorfrageweise
über die Steuerbarkeit der Leistungen des BAKOM/UVEK im Bereich von
Radio und Fernsehen zu entscheiden bzw. das Verfahren bis zum Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Steuerentscheides der ESTV gegenüber dem
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Leistungserbringer (BAKOM/UVEK) auszusetzen hätte (Entscheid der
SRK vom 7. Mai 1997, a.a.O., E. 5e; siehe Art. 82 Abs. 1 Bst. f MWSTG),
dass der Billag folglich die Befugnis abging, die angefochtene Verfügung
zu erlassen, soweit in dieser über die vorliegende Mehrwertsteuer- und
Überwälzungspflicht befunden und die daraus resultierende Mehr-
wertsteuerschuld des Beschwerdeführers (Leistungsempfänger) festge-
legt wurde,
dass der angefochtene Entscheid – soweit er im Streit liegt – somit durch
eine sachlich unzuständige Behörde erlassen wurde,
dass die sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde einen
schwerwiegenden Rechtsfehler bildet, welcher grundsätzlich geeignet ist,
die Nichtigkeit eines Entscheides zu bewirken (vgl. etwa BGE 111 Ib 213
E. 5b; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 16, mit Hinweisen),
dass vor diesem Hintergrund – soweit sie angefochten ist – von der Nich-
tigkeit der Verfügung vom 12. Februar 2013 auszugehen ist, zumal der
Billag auf dem in Frage stehenden Gebiet der Streitigkeiten über die
Mehrwertsteuerüberwälzung keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu-
kam und sich vorliegend die Annahme der Nichtigkeit mit der Rechtssi-
cherheit verträgt (vgl. THOMAS FLÜCKIGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 7 N. 43, mit Hinweisen),
dass es somit vorliegend, da der angefochtene Entscheid – soweit im
Streit liegend – nichtig ist, an einem tauglichen Anfechtungsobjekt fehlt,
weshalb mangels einer Prozessvoraussetzung nicht auf die vorliegende
Beschwerde einzutreten ist (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1 zu Art. 44),
dass – soweit vorliegend angefochten – die Nichtigkeit der Verfügung der
Erstinstanz vom 12. Februar 2013 festzustellen ist,
dass sich im Übrigen nach dem Ausgeführten die Frage nach der Zuläs-
sigkeit der Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nicht
(mehr) stellen kann,
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dass – entsprechend den vorstehenden Ausführungen bzw. nach Art. 6
Abs. 2 MWSTG – der (kantonale) Zivilrichter für die Beurteilung der vor-
liegenden Streitigkeit zuständig ist,
dass die Pflicht zur Weiterleitung der Sache an die zuständige Behörde
nach Art. 8 Abs. 1 VwVG dann nicht greift, wenn ein kantonales Zivilge-
richt als zuständig erachtet wird (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 8 N. 18, mit
Hinweisen),
dass deshalb auf eine Weiterleitung der Sache an das zuständige kanto-
nale Zivilgericht zu verzichten ist,
dass aufgrund des Nichteintretens ausgangsgemäss der unterliegende
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen hätte (vgl. Art. 63
Abs. 1 Satz 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten aber ausnahmsweise ganz oder teilweise er-
lassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass es in casu unverhältnismässig wäre, dem Beschwerdeführer Kosten
aufzuerlegen, da die Erstinstanz durch den Erlass der insoweit nichtigen
Verfügung vom 12. Februar 2013 das vorliegende Verfahren überhaupt
erst veranlasste und es dieses Verfahrens bedurfte, um die Nichtigkeit
festzustellen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
7843/2010 vom 22. Juli 2011 E. 4),
dass die Kosten somit ganz zu erlassen sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde vom 17./18. März 2013 wird nicht eingetreten.
A-4130/2013
Seite 12
2.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Erstinstanz vom 12. Februar
2013 nichtig ist, soweit sie im Sinne der Erwägungen im Streit liegt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013 und
Beilagen zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. August 2013
zurück);
– die Erstinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie der
Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 2. September 2013).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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