B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-413/2013
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
Swissavant – Wirtschaftsverband Handwerk und Haus-
halt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
A-413/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 14. September 2012 beantragte der Verein Swissavant –
Wirtschaftsverband Handwerk und Haushalt (nachfolgend: Swissavant)
beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) eine Zustellermässigung
gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010
(PG, SR 783.0) für seine Zeitschrift "perspective" (Postzeitungs-
Nr. 45206).
Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Dezember 2012
ab, da die Prüfung der beiden Belegexemplare ergeben habe, dass die
Artikel mehrheitlich der Bewerbung von Produkten in den Bereichen
Handwerk und Haushalt dienten, weshalb die Zeitschrift die Vorausset-
zung gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f der Postverordnung vom 29. August
2012 (VPG, SR 783.01) nicht erfülle und deshalb nicht förderungswürdig
sei.
B.
Dagegen hat Swissavant (Beschwerdeführer) am 25. Januar 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht und sinngemäss
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des
Gesuchs um Presseförderung beantragt. Zudem beantragt er, es sei die
fristgerechte Einreichung der Beschwerde festzustellen und schriftlich zu
bestätigen. Ausserdem sei eine gehörige Nachfrist von 20 Arbeitstagen
einzuräumen, um das "Begründungsset" zu komplettieren.
In seiner Beschwerdeergänzung vom 7. Februar 2013 wiederholt der Be-
schwerdeführer seine Rechtsbegehren. Im Sinne eines Eventualbegeh-
rens beantragt er zudem die Rückweisung der Angelegenheit zur richti-
gen Sachverhaltsermittlung durch das BAKOM. Zur Begründung bringt er
im Wesentlichen vor, die zwei eingereichten Belegexemplare würden kei-
ne mehrheitliche Bewerbung von Produkten in den Bereichen Handwerk
und Haushalt aufweisen, sondern über einen Anteil an redaktionellen Tex-
ten von 68% bzw. 64% verfügen. Dieser redaktionelle Teil sei klar vom In-
sertionsbereich getrennt. Die publizierten und überwiegend technischen
Produktebeschriebe dienten ausschliesslich der Aktualisierung von Bran-
chenkenntnissen, die wiederum für die hohe Beratungskompetenz und
Wettbewerbsfähigkeit im Schweizer (Detail-) Handel vonnöten sei.
C.
In seiner Vernehmlassung vom 7. März 2013 schliesst das BAKOM (Vor-
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Seite 3
instanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es macht geltend, zahlreiche
Beiträge, die der Beschwerdeführer zwar zu Recht dem redaktionellen
Teil zurechne, seien dennoch als Bewerbung von Produkten zu qualifizie-
ren. Entscheidend sei der Gesamteindruck, der vorliegend deutlich auf
eine überwiegende Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen aus
dem Bereich Handwerk und Haushalt hinweise.
D.
Mit Replik vom 17. Mai 2013 und Duplik vom 24. Juni 2013 halten der
Beschwerdeführer resp. die Vorinstanz an ihren bisherigen Begehren und
Äusserungen fest.
E.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist dem-
nach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmit-
telbar betroffen und kann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen,
weshalb er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im Postgesetz geregelt. Gemäss Art. 16
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Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abon-
nierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
(Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten
Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitglied-
schafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16
Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu ei-
nem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Ge-
samtauflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der
Bundesrat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein:
das Verbreitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle An-
teil sowie das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen.
2.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschrif-
ten hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinne von
Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000 Ex-
emplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
2.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des
Monats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zustell-
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ermässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben
dem BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3
VPG). Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird
die Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht,
kann die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG).
Gemäss der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung
entscheidet das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel
förderungsberechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM zum Ausfül-
len des Gesuchs um Presseförderung [nachfolgend: Wegleitung], Ziff. 1,
aufzufinden auf 04119/index.html?lang=de >; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-437/2013 vom 16. September 2013 E. 2.1 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall erachtete die Vorinstanz die Voraussetzung ge-
mäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG als nicht erfüllt und die Zeitschrift des Be-
schwerdeführers als nicht förderungswürdig, da die Prüfung der Beleg-
exemplare ergeben habe, dass die Artikel mehrheitlich der Bewerbung
von Produkten in den Bereichen Handwerk und Haushalt dienten. In der
Folge wies sie das Gesuch um Presseförderung ab. Die übrigen Voraus-
setzungen von Art. 36 Abs. 3 VPG sind demgegenüber unbestrittener-
massen erfüllt. Es ist vorliegend somit lediglich zu prüfen, ob die Zeit-
schrift "perspective" überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewer-
bung von Produkten und Dienstleistungen dient.
3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Printtitel und offizielles Mit-
gliedschaftsorgan "perspective" könne als klassische Fachzeitschrift mit
einer strategischen Business-to-Business-Beziehung bezeichnet werden.
Mit der 14-tägigen Informationsaufbereitung werde massgeblich zur
Presse- und Meinungsvielfalt beigetragen. Es liege in der Natur der stra-
tegischen Positionierung, laufend innovative Produkte mit neuen Funktio-
nalitäten, Anwendungsbereichen und/oder Materialien im redaktionellen
Teil aufzunehmen und so einem breiteren Fachpublikum zugänglich zu
machen. Die publizistische Leistung liege unter anderem in der redaktio-
nellen Aufbereitung und Beschreibung von neuen, innovativen Produkten
und Problemlösungen für die Wirtschaftssegmente "Eisenwaren, Werk-
zeuge" und "Haushalt". Der redaktionelle Teil sei klar vom Insertionsbe-
reich getrennt und eine prozentuale Aufteilung von zwei Dritteln zu einem
Drittel (68% redaktionelle Texte im Belegexemplar Nr. 12/13 vom 5. Juli
2012 sowie 64% im Exemplar Nr. 16 vom 1. September 2012) gegeben,
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weshalb nicht von einer mehrheitlichen Bewerbung von Produkten ge-
sprochen werden könne.
3.3 Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG verlangt von der Mitgliedschaftspresse im
Sinne von Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG, dass sie nicht überwiegend Ge-
schäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistun-
gen dient. Es gilt im Folgenden zu überprüfen, ob – wie die Vorinstanz
darlegt – die Zeitschrift des Beschwerdeführers mehrheitlich Werbezwe-
cken dient, oder ob – wie Letzterer geltend macht – diese keine mehrheit-
liche Bewerbung aufweist und somit das umstrittene Kriterium erfüllt wä-
re. Dass der redaktionelle Anteil der Zeitschrift mehr als 50% beträgt und
damit das Kriterium von Art. 36 Abs. 3 Bst. g VPG formell erfüllt, ist dage-
gen nicht umstritten, weshalb auf diesbezügliche Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht näher einzugehen ist.
3.3.1 Gemäss Wegleitung ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung
von Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG erfüllt ist, auf den Gesamteindruck der Zei-
tung oder Zeitschrift abzustellen (Wegleitung, Ziff. 2.2 Bst. f). Die Weglei-
tung nimmt damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach
Taxvergünstigungen im Interesse der Pressevielfalt der Informations- und
Meinungspresse, nicht aber Werbeorganen zu gewähren sind. Dadurch
soll die besondere Aufgabe der Presse honoriert werden, im öffentlichen
Interesse regelmässig über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu
berichten. Förderungskriterium ist der Beitrag des jeweiligen Pressepro-
dukts zu dieser besonderen Aufgabe; dient eine Publikation überwiegend
Geschäfts- oder Reklamezwecken, erfüllt sie diese in einem demokrati-
schen und pluralistischen Staat förderungswürdige Aufgabe nicht oder
nur in untergeordneter Weise, weshalb sich eine Privilegierung ihrer Ver-
teilung und damit eine indirekte staatliche Subventionierung nicht recht-
fertigt (BGE 120 Ib 150 E. 2b). Die Frage, ob eine Publikation überwie-
gend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienst-
leistungen dient, ist aufgrund der Umstände, das heisst gestützt auf den
Gesamteindruck der Publikation, zu beurteilen. Dabei können etwa die
Aufmachung des Produkts, der Gesellschaftszweck des Herausgebers,
seine Beziehungen zu den Inserenten, das mit der Publikation angespro-
chene Publikum, das redaktionelle Konzept (Selbstverständnis der Zeit-
schrift) und die zur Verfügung stehenden Mittel berücksichtigt werden. Als
Indiz kann allenfalls auch der Verkaufs- bzw. Abonnementspreis von Be-
deutung sein, ist in der Regel doch davon auszugehen, dass der Leser
kaum bereit ist, einen höheren Preis für eine Publikation zu bezahlen, die
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überwiegend oder hauptsächlich Reklamezwecke verfolgt (BGE 120 Ib
150 E. 2c.aa).
3.3.2 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts bezog sich auf das vor
Inkrafttreten des neuen Postgesetzes geltende alte Recht mit dem Post-
verkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924 (PVG, BS 7 754) und der entspre-
chenden Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum PVG (PVV 1, AS
1967 1405). Zwar traten seither mehrere Änderungen der Rechtsordnung
in Kraft, doch haben diese am eigentlichen Ziel der indirekten Presseför-
derung nichts geändert (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2 ff., insb. 8.2.2 f. und 8.4;
auch Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departe-
ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom
26. März 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 66.63 E. 5.2 m.w.H.), weshalb diese Rechtsprechung nach wie vor
herangezogen werden kann.
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuch um Presseförderung
zwei Exemplare seiner Zeitschrift ein. Die Ausgabe Nr. 16 vom 1. Sep-
tember 2012 besteht aus 36 Seiten (ohne Umschlagsseiten). Davon um-
fassen gemäss Beschwerdeführer 12⅔ Seiten Inserate resp. Werbung.
Werden die vier Umschlagsseiten (inkl. Titelseite) hinzugezählt, kommen
weitere vier Seiten Werbung dazu. Insgesamt entfallen somit 16⅔ Seiten
auf Werbung im Sinne von Inseraten; der redaktionelle Teil beläuft sich
demgegenüber auf 23⅓ von total 40 Seiten. Innerhalb des redaktionellen
Teils geht der Beschwerdeführer von dreieinhalb Seiten (S. 8-9: Produkt
der Kärcher AG, S. 12: Produkt der Kärcher AG, S. 34: Produkte von Me-
tabo) aus, die aufgrund des modernen Layout und aufgrund der nicht ab-
soluten Produktinnovation mit Alleinstellungsmerkmal als grenzwertige
Seiten im Sinne der gesetzlichen Vorgabe gelten könnten. Bei der unte-
ren halben Seite 13 (SFS unimarket AG) räumt er klare Werbung ein. Die
Vorinstanz ordnet dagegen auch die Seiten 5 (KABA E-Magazin), 6 (Pro-
dukte von swirl, Würth und Osborn), 10-11 (Produkte von Black & De-
cker), 12 (Produkt der Kärcher AG) und 22/24 (Produkte von DeWalt) und
somit insgesamt mindestens elf Seiten der Bewerbung von Produkten
und Dienstleistungen der Branche Handwerk und Haushalt zu.
3.4.2 Eine Durchsicht des Zeitschriftenexemplars zeigt, dass dieses ei-
nerseits Textbeiträge und andererseits Inserate mit Werbung beinhaltet.
A-413/2013
Seite 8
Diese beiden Kategorien lassen sich denn mehrheitlich auch optisch von-
einander unterscheiden. Nebst den Werbeinseraten, mit denen haupt-
sächlich Werkzeuge und Haushaltsgeräte beworben werden, aber auch
für Unternehmen und Veranstaltungen des Fachbereichs geworben wird
(vgl. etwa S. 1: Trockensauger, S. 7: Dustbuster, S. 19: Werbung für die
DEYFO AG, S. 33: Werbung für Abendseminare der Förderstiftung pola-
ris), befassen sich auch die Textbeiträge mit Branchenprodukten. Die von
der Vorinstanz angeführten, im vorangehenden Absatz erwähnten Beiträ-
ge stellen dabei jeweils ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Unter-
nehmens vor. Die Beschreibungen fallen allesamt durchwegs positiv und
unkritisch aus und regen teilweise auch zum Kauf an. Stellenweise geht
dies bereits aus den Titeln hervor (vgl. etwa S. 8-9 betreffend einen neu-
en Hochdruckreiniger: "Der passt in jeden Kofferraum", S. 10-11 betref-
fend zwei neue Versionen von Dampfbesen von Black & Decker: "Fuss-
bodenpflege mit Köpfchen", S. 34 betreffend neue Stichsägen von Meta-
bo: "Verbesserte Ergonomie bei mehr Leistung"). In inhaltlicher Hinsicht
werden die Produkte und deren besondere Merkmale umschrieben und
vereinzelt gar angepriesen (bspw. S. 11: "[...] Produktvorteile, die bisher
kein Dampfbesen eines anderen Herstellers hat: Sie beseitigen ohne
Reinigungsmittel 99.9% der Keime, Bakterien und Milben – ein Wert, den
kein anderes Gerät derzeit erreicht."). Eine kritische Auseinandersetzung,
etwa durch Auflistung von möglichen Schwachpunkten oder Nachteilen
oder mittels Vergleich mit anderen Produkten, lassen die Beiträge ver-
missen.
Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass nicht nur in den ein-
deutigen Werbeinseraten, sondern auch in den (redaktionellen) Textbei-
trägen Dienstleistungen und Produkte umschrieben werden. Selbst wenn
diese nicht als solche in Form von Reklame oder Inseraten dargestellt
sind und durchaus auch sachlich informieren, kann ein gewisser Werbe-
charakter nicht verleugnet werden. In diesem Sinne hatte auch schon die
Rekurskommission UVEK festgehalten, dass einer gewissen konsum-
animierenden Wirkung Werbefunktion und Reklamecharakter zukommen
könne, auch wenn sie auf diskrete und zurückhaltende Art erfolge. Die
Werbewirkung werde zudem durch die ideale Erreichbarkeit des in Frage
kommenden Kundenkreises resp. der potentiellen Leserschaft, auf wel-
che die Reklame praktisch ausschliesslich zugeschnitten sei, noch ver-
stärkt (Entscheid der Rekurskommission UVEK vom 26. März 2002, VPB
66.63 E. 6.4). Dasselbe trifft auch vorliegend zu: Als offizielles Organ des
Beschwerdeführers erhalten die betreffenden Mitglieder, das heisst vor al-
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lem Unternehmen des Eisenwaren- und Haushaltartikel-Fachhandels, die
Fachzeitschrift kostenlos zugestellt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 3).
Der Beschwerdeführer weist darauf hin, die redaktionell aufgearbeiteten
Produktbeschriebe und -darstellungen förderten die Beratungskompetenz
des Verkaufspersonals und dienten nicht der gezielten Umsatzsteigerung.
Es erscheint zwar naheliegend, in einer Fachzeitschrift auch auf Produkt-
innovationen und -neuheiten einzugehen, doch ändert dies nichts daran,
dass diese vorliegend insgesamt den Eindruck vermitteln, dass jeweils
zumindest auch Geschäfts- oder Werbezwecke verfolgt werden. Dieser
Eindruck wird im Übrigen verstärkt, indem für weitere Informationen auf
die jeweilige Website oder sonstige Kontaktdaten verwiesen wird.
3.4.3 Von den 40 Seiten der September-Ausgabe entfallen somit zwar
23⅓ Seiten formell auf redaktionelle Beiträge. Doch sind deren elf Seiten,
und damit beinahe die Hälfte der redaktionellen Beiträge, im Wesentli-
chen der weiteren Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen zuzu-
rechnen; einschliesslich der Inserate dienen damit total über 27 Seiten
resp. 70% des Zeitschriftenumfangs Werbezwecken. Gesamthaft betrach-
tet ist daher sehr wohl von "überwiegender Bewerbung" im Sinne von
Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG zu sprechen. Derselbe Eindruck entsteht im Üb-
rigen bei Durchsicht der vom Beschwerdeführer ebenfalls mit dem ur-
sprünglichen Gesuch eingereichten Zeitschriftenausgabe Nr. 12/13 vom
5. Juli 2012.
Was die im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Ausgaben
der Zeitschrift aus dem Jahr 2013 betrifft, können diese als echte Noven
zwar berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-437/2013 vom 16. September 2013 E. 1.4). Eine Überprüfung der ers-
ten aus dem Jahr 2013 stammenden, vom Beschwerdeführer beigebrach-
ten Ausgabe (Ausgabe Nr. 5 vom 15. März 2013) vermag indessen am
dargelegten Gesamteindruck nichts zu ändern. Auch hier werden in den
redaktionellen Beiträgen, mit Ausnahme der im vorderen Teil des Heftes
abgedruckten Texte (vgl. S. 4/5, 8-11, 12-16), weitgehend Produkte und
Unternehmen beworben. Hinsichtlich der übrigen eingereichten Ausgaben
ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 3 VPG je-
weils durch jede einzelne Ausgabe eingehalten werden müssen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-142/2013 vom 27. Mai 2013
E. 5.3.2). Es ist deshalb – entgegen dem Beschwerdeführer – nicht der
Gesamteindruck einer über das ganze Kalenderjahr vorgenommenen
Analyse massgeblich.
A-413/2013
Seite 10
3.4.4 Im Übrigen kann bei diesem Resultat offen bleiben, ob die betref-
fenden Textbeiträge gegen Entgelt erfolgten – was ebenfalls für die Quali-
fikation als Werbung sprechen würde. So können gemäss Website des
Beschwerdeführers neben Inseraten auch Firmenporträts, Jubiläumsbe-
richte oder andere Reportagen platziert werden. Zudem sollen Produkte
und Dienstleistungen präsentiert und Neuheiten aus Unternehmen vorge-
stellt werden können. Für die Preise wird auf die aktuellen Mediadaten
verwiesen (vgl. htm >, besucht am 2. Oktober 2013). Unter Top-Angeboten werden so-
dann Inserate wie auch PR-Seiten als kombinierte Angebote aufgeführt
(
pdf >, besucht am 2. Oktober 2013).
4.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zeitschrift "perspecti-
ve" die Voraussetzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG nicht zu erfüllen
vermag und demnach dem Beschwerdeführer dafür keine Zustellermäs-
sigung zu gewähren ist. Die Beschwerde gegen die entsprechende Ver-
fügung der Vorinstanz ist daher abzuweisen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen.
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Partei-
entschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-413/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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