B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4132/2016
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Marc Lichtensteiger.
Parteien
Suissephone Communications GmbH,
Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,
c/o Herr Arben Ademi,
Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom,
Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren für das Schlichtungsverfahren.
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Sachverhalt:
A.
Am 21. Dezember 2015 gelangte A._______ erstmals telefonisch an die
Stiftung ombudscom Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend:
ombudscom) und liess sich den Verfahrensablauf bei der ombudscom er-
klären. In der Folge reichte A._______ am 4. Januar 2016 bei der om-
budscom ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens
gegen die Suissephone Communications GmbH (nachfolgend:
Suissephone), eine Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen,
ein.
B.
Nach weiteren Telefongesprächen und verschiedenen Schreiben eröffnete
die ombudscom am 7. März 2016 ein Schlichtungsverfahren (Nr. C50803)
und lud die Suissephone zur Stellungnahme ein. Am 24. März 2016 teilte
die Suissephone A._______ mit, dass sie den Vertrag mit ihm annulliere,
worauf A._______ am 28. März 2016 bei der ombudscom sein Begehren
um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zurückzog. Mit Schreiben
vom 5. April 2016 schloss die ombudscom das Schlichtungsverfahren ab.
C.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2016 sowie dazugehöriger Rechnung gleichen
Datums auferlegte die ombudscom der Suissephone für das durchgeführte
Schlichtungsverfahren Nr. C50803 eine Verfahrensgebühr in der Höhe von
Fr. 741.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) zuzüglich 8 % Mehrwert-
steuer, insgesamt ausmachend Fr. 800.30.
D.
Gegen diese Verfügung der ombudscom erhebt die Suissephone (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 1. Juli 2016 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die Verfügung der om-
budscom (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben und die der Beschwer-
deführerin auferlegten Gebühren seien angemessen herabzusetzen und
auf höchstens Fr. 400.– zzgl. MwSt. festzulegen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. August 2016 beantragt die Vorinstanz die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Sie führt aus, dass sie vollumfänglich an der Begründung ihrer Verfügung
festhalte und vorab auf diese verweise.
A-4132/2016
Seite 3
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 28. September 2016 hält die Beschwer-
deführerin an ihren Rechtsbegehren fest.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben
ist und eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG entschieden hat. Das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Die Vorinstanz ist die Schlichtungsstelle der Telekombranche. Es han-
delt sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Orga-
nisation, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Auf-
gaben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49
Abs. 4 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 [FDV, SR
784.101.1]). Folglich ist sie eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.3; Urteil
des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 1.2 m.w.H.). Weiter liegt mit
der Verfügung vom 30. Mai 2016 ein taugliches Anfechtungsobjekt vor
(BVGE 2010/34 E. 1.2; statt vieler: A-4211/2014 E. 1.3 m.w.H.) und eine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist nicht ersichtlich. Mithin ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
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oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwer-
deführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Zudem ver-
fügt sie als materielle Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Wei-
teres über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung
dieser Verfügung, werden ihr damit doch Gebühren auferlegt. Sie ist folg-
lich zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft angefochtene Verfügungen auf Verlet-
zung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und Missbrauch
des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt,
unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG), von
Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei
an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der Par-
teien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es nimmt die ihm angebo-
tenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich
erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Be-
weismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden
soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sach-
verhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizi-
pierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2009/46 E. 4.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.144, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la pro-
cédure administrative fédérale, 2013, N. 61 S. 43 f.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Gebührenfestlegung offen-
sichtlich intransparent sei und als rein willkürlich erscheine. So habe sich
die Vorinstanz beispielsweise bei der Berücksichtigung des Streitwerts
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nicht auf nachvollziehbare und bekannte Berechnungsgrundlagen gestützt.
Der willkürliche und falsche Umgang der Vorinstanz mit der Begründungs-
pflicht lasse sich durch unzählige Beispiele darstellen.
4.2 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Grund-
recht auf rechtliches Gehör und dessen Konkretisierung für das Bundes-
verwaltungsverfahren in Art. 29 ff. VwVG ergibt sich das Recht beziehungs-
weise die Pflicht, dass die verfügende Behörde ihre Verfügung begründet
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung einer Verfügung besteht in der Re-
gel aus der Darstellung des Sachverhalts und dessen anschliessender
Subsumption unter die einschlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Be-
gründung einer Verfügung – im Sinne einer Minimalanforderung – jeden-
falls so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über deren Tragweite Re-
chenschaft geben und sie sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigs-
tens kurz die Überlegungen zu nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 629 f.). Welchen Anforderungen
eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten
Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begrün-
dungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungsfrei-
heit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komple-
xität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (BGE 129 I
232 E. 3.3; Urteil des BVGer A-6700/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2
m.w.H.).
4.3 Die Vorinstanz begründet ihre Gebührenverfügung vom 30. Mai 2016
unter Verweis auf das Verfahrens- und Gebührenreglement. Dabei schil-
dert sie ihre Methode zur Berechnung der Verfahrensgebühr. Mithin weist
sie allen voran jene Kriterien aus, auf welchen die Verfahrensgebühr fest-
gesetzt wird (Art. 14 Abs. 2 Verfahrens- und Gebührenreglement). Sie legt
dar, dass es sich um einen Fall mit unterdurchschnittlicher Komplexität und
einem hohen Streitwert handelt, welcher einen hohen Aufwand verursacht
hat. Die Behandlungsgebühr gemäss Art. 12c Abs. 2 FMG sei bereits in
Abzug gebracht und die Gebühr um 20 % für Fallzahler erhöht worden
(Art. 14 Abs. 3 des Verfahrens- und Gebührenreglements). Somit hat sie
die Gebührenverfügung rechtsprechungsgemäss ausreichend begründet
und die bei der konkreten Festsetzung der Gebühr massgebenden Krite-
rien für den konkreten Fall ausgewiesen. Demzufolge konnte die Be-
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schwerdeführerin in Kenntnis der die Gebührenhöhe beeinflussenden Kri-
terien die Gebührenverfügung sachgerecht anfechten, weshalb die Be-
gründungsdichte den rechtlichen Standards genügt (vgl. Urteil BVGer
A-5643/2014 vom 8. April 2015 E. 3.4). Die Rüge der Beschwerdeführerin
betreffend intransparenter Gebührenfestlegung erweist sich daher als un-
begründet.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass sich der gesetzliche
Auftrag der Vorinstanz auf die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kun-
dinnen bzw. Kunden und Anbieterinnen beschränke. Keinesfalls bestehe
die Aufgabe der Vorinstanz darin, den Kundinnen und Kunden Rechtsbe-
ratung zu erteilen. Dies sei den entsprechenden privaten Stellen (Konsu-
mentenforum, Kassensturz, Beobachter etc.) zu überlassen. Nicht zur Tä-
tigkeit der Schlichtungsstelle gehöre zudem das Führen von Entscheidda-
tenbanken (Praxis Verfahrensleitung, Fallbeispiele, Medienauftritte). Dage-
gen wäre es wohl der Stiftung ombudscom möglich, solche Tätigkeiten
auszuüben. Über die Kosten dieser Aktivitäten wäre aber separat Buch zu
führen.
5.2 Gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG richtet das Bundesamt für Kommunika-
tion (BAKOM) eine Schlichtungsstelle ein, die bei Streitigkeiten zwischen
Kundinnen bzw. Kunden und Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehr-
wertdiensten von jeder Partei angerufen werden kann; es kann auch Dritte
damit beauftragen. Nach Art. 43 Abs. 1 FDV ist die Schlichtungsstelle für
zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren
Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
Gestützt auf diese Bestimmungen übertrug das BAKOM mit verwaltungs-
rechtlichem Vertrag vom 18./19. März 2013 den Betrieb der Schlichtungs-
stelle für die Dauer vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 der Vorinstanz. Ge-
mäss diesem Vertrag gehört es – entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führerin – zur Aufgabe der Schlichtungsstelle, nebst der Ausübung der ei-
gentlichen Schlichtungstätigkeit auch Auskünfte und Ratschläge in den drei
Amtssprachen zu erteilen, sowie ein internes Fallkontrollverzeichnis mit al-
len bearbeiteten Schlichtungen und allen Empfehlungen zu führen (Art. 5
Abs. 2 und 3 des Vertrages). Im Weiteren hat die Schlichtungsstelle die
Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren und dabei die Vertraulich-
keitsanforderungen zu beachten (Art. 7 Abs. 1 des Vertrages). Schliesslich
kann sie vor Annahme von Schlichtungsbegehren bei Unklarheiten über
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Seite 7
abgeschlossene Verträge den Kundinnen und Kunden Auskunft erteilen.
Hingegen gehört es nicht zu ihrer Aufgabe, eine allgemeine Beratungstä-
tigkeit zum Produkte- und Dienstleistungsangebot der Anbieterinnen vor-
zunehmen (Art. 7 Abs. 4 des Vertrages). Für ihre Verfügungen und Leis-
tungen im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit darf die Vorinstanz kosten-
deckende Verwaltungsgebühren erheben (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG).
Dabei hat sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren
ihren gesamten Betriebs- und Personalaufwand zu decken (vgl. Urteil des
BVGer A-3184/2015 vom 29. November 2016 E. 6.2.1 und E. 6.2.3), wes-
halb es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die Bera-
tungs- und Auskunftstätigkeit keiner separaten Buchführung bedarf.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich das Aufgabengebiet der
Vorinstanz nicht nur auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit beschränkt.
Vielmehr hat die Vorinstanz den Kundinnen und Kunden namentlich auch
Auskünfte und Ratschläge zu erteilen, deren Aufwand ebenfalls mit den für
das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken ist.
6.
6.1 Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, es
sei nicht Aufgabe der Vorinstanz, mit den Kunden bei offensichtlich fehlen-
den Eintretensvoraussetzungen lange Gespräche oder eine ausführliche
Korrespondenz darüber zu führen, was der Kunde zu tun habe, damit die
Voraussetzungen noch erfüllt werden könnten. Beim Nichterfüllen der Ein-
tretensvoraussetzungen habe ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen
oder es sei allenfalls eine (einmalige) kurze Nachfrist zur Nachbesserung
des Schlichtungsbegehrens anzusetzen. Auch gehöre es nicht zur Prüfung
der Eintretensvoraussetzungen, alle für einen allfälligen Schlichtungs-
spruch notwendigen Unterlagen zu beschaffen, bevor der Eingang des
Schlichtungsbegehrens der Anbieterin mitgeteilt werde. Bei rechtzeitiger
Information der Anbieterin hätte diese die Möglichkeit, mit dem Kunden
eine Einigung zu suchen oder allenfalls ein Gerichtsverfahren anhängig zu
machen.
6.2 Gemäss Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements wird ein
Schlichtungsverfahren eingeleitet, wenn ein Begehren um Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens eingereicht worden ist, in diesem glaubhaft
dargelegt wird, dass die begehrende Partei vorher versucht hat, mit der
anderen Partei eine Einigung zu finden, wobei der letzte Kontakt in der
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Seite 8
strittigen Angelegenheit in der Regel nicht länger als zwölf Monate zurück-
liegen darf, das Schlichtungsbegehren nicht offensichtlich missbräuchlich
ist, nicht in der gleichen Sache bereits ein Schlichtungsverfahren mit
Schlichtungsvorschlag abgeschlossen wurde und sich mit der gleichen Sa-
che kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat. Wie bereits
erwähnt (E. 5.2), gehört es auch zu den Aufgaben der Vorinstanz, den Kun-
dinnen und Kunden bei Unklarheiten vor Annahme eines Schlichtungsbe-
gehrens Auskünfte und Ratschläge zu erteilen. Darüber hinaus kann die
Vorinstanz das Schlichtungsbegehren der betroffenen Anbieterin erst zu-
stellen, wenn die Eintretensvoraussetzungen zufolge deren Überprüfung
als gegeben erachtet werden (Art. 9 des Verfahrens- und Gebührenregle-
ments). Dabei kann eine sorgfältige Überprüfung der Unterlagen im Zuge
der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen mit entsprechender Infor-
mation über die Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen unter Umstän-
den sogar eine speditivere Behandlung des Schlichtungsverfahrens er-
möglichen (vgl. Urteil des BVGer A-4211/2014 E. 9.3.5). Im Übrigen be-
steht für die Anbieterin bereits vor Einreichung eines Schlichtungsbegeh-
rens die Möglichkeit, mit dem Kunden eine Einigung zu suchen, gehört es
doch wie erwähnt zur Voraussetzung, dass die begehrende Partei vorher
versucht haben muss, mit der anderen Partei eine Einigung zu finden.
Demnach ist die Vorgehensweise der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde zudem vor, dass
die erhobenen Gebühren dem Kostenaufwand der konkret beanspruchten
Leistungen entsprechen müssten. Dabei betrage die Mindestgebühr ge-
mäss Verfahrens- und Gebührenreglement Fr. 200.–. Es könne wohl nicht
sein, dass diese Untergrenze überhaupt nie zum Tragen komme. So
müsse mindestens die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen durch die
Minimalgebühr abgedeckt sein.
7.2 Hinsichtlich der Höhe der Gebühren äussert sich einzig Art. 14 Abs. 1
des Verfahrens- und Gebührenreglements, welcher bestimmt, dass sich
die Gebühren (exkl. Mehrwertsteuer) zwischen Fr. 200.– und Fr. 3‘000.– zu
bewegen haben. Dieser Gebührenrahmen ermöglicht es der Vorinstanz,
bei der Festsetzung der Gebühren die Komplexität des Falls, den Streitwert
sowie den Arbeitsauswand zu berücksichtigen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Verfah-
rens- und Gebührenreglement). Soweit die Beschwerdeführerin der An-
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Seite 9
sicht ist, das Prüfen der Eintretensvoraussetzungen müsse durch die Mini-
malgebühr von Fr. 200.– gedeckt sein, so verkennt sie, dass diese Prüfung
je nach den Gegebenheiten des Einzelfalls unterschiedlich viel Zeit in An-
spruch nimmt und es daher nicht möglich ist, dafür einen pauschalen Be-
trag festzusetzen. Dies ist im Übrigen auch gar nicht angezeigt, soll doch
die Vorinstanz die Gebühren im Einzelfall nach den oben genannten Krite-
rien festlegen können (Urteil des BVGer A-6494/2013 vom 27. August
2014 E. 5.2).
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, dass die Vorinstanz offenbar
der Ansicht sei, dass unter dem Aspekt des Kostendeckungsprinzips sämt-
licher Betriebsaufwand der Stiftung durch die Gebühren gedeckt werden
müsse. Der Verwaltungszweig betreffe aber nicht jede Tätigkeit der Stif-
tung, sondern nur jenen Teil, der durch den Auftrag gedeckt sei. Dieser
umfasse nur die Führung einer Schlichtungsstelle, nicht aber das Führen
einer Rechtsberatungsstelle.
8.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, sie habe sich aus-
schliesslich aus den Verfahrensgebühren der Anbieterinnen, abzüglich der
Behandlungsgebühren für Kundinnen und Kunden in der Höhe von Fr. 20.–
zu finanzieren. Aus den Verfahrensgebühren, die nur für eigentliche
Schlichtungsverfahren erhoben werden dürfen, müsse der gesamte Be-
triebsaufwand der Stiftung und der Schlichtungsstelle gedeckt werden.
Zum Betriebsaufwand gehörten namentlich die Gehälter der Mitarbeiten-
den, die Ausgaben für Personal-, Sach- und Sozialversicherungen, die
Miete der Büroräumlichkeiten etc. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die
Mitarbeitenden der Schlichtungsstelle lediglich rund einen Drittel ihrer Ar-
beitszeit für die effektiven Schlichtungsverfahren einsetzen könnten. Die
restliche Arbeitszeit werde grösstenteils für die Behandlung von telefoni-
schen und schriftlichen Anfragen von Kundinnen und Kunden aufgewen-
det.
8.3 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Ge-
bühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und
BGE 132 II 371 E. 2.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2778; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,
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Seite 10
4. Aufl. 2014, § 58, Rz. 13; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des all-
gemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, Rz. 682). Der Verwaltungs-
zweig definiert sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammengehören-
den Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien (BGE 126 I
180 E. 3b/cc). Anhaltspunkte für die anrechenbaren Kostenfaktoren betref-
fend die Gesamtkosten ergeben sich aus den gesetzlich vorgesehenen
Aufgaben (DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 94). Nebst den lau-
fenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (inkl. allgemeine
Unkosten) sind auch angemessene Rückstellungen, Abschreibungen und
Reserven zum massgebenden Gesamtaufwand hinzuzurechnen
(BGE 126 I 180 E. 3a.; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausal-
abgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Dokt-
rin, ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 520). Im Einzelnen werden unter den Ge-
samtkosten mithin etwa auch Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, beson-
dere Material- und Betriebskosten erfasst (WYSS, a.a.O., S. 94; vgl. zum
Ganzen: A-4211/2014 E. 9.2.1).
8.4 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 5.2), ist die Vorinstanz berechtigt und ver-
pflichtet, von den Anbieterinnen eine kostendeckende Verfahrensgebühr
zu verlangen (Art. 12c Abs. 2 i.V.m. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). Zudem ist
ihr Aufgabengebiet nicht auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit be-
schränkt (vgl. E. 5.3). Schliesslich hat sie gegenüber dem BAKOM nach-
zuweisen, dass sie ihre Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann
(Art. 42 Abs. 2 Bst. c FDV). Folgerichtig führt die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung aus, dass sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobe-
nen Gebühren ihren gesamten Betriebsaufwand der Stiftung und der
Schlichtungsstelle decken müsse. Aus den Akten und den weiteren auf der
Homepage der Vorinstanz befindlichen Jahresberichten (vgl.
, abgerufen am 29. No-
vember 2017) ergibt sich folgende Situation bezüglich des Gebührener-
trags und des Betriebsaufwands: Für das Jahr 2016 präsentierte die Vor-
instanz eine schwarze Null (bei einem Gebührenertrag von
Fr. 1'022'412.81; vgl. Jahresbericht 2016, S. 46). Im Jahr 2015 resultierte
ein Überschuss von Fr. 152'261.41 (bei einem Gebührenertrag von
Fr. 1'193'785.70; vgl. Jahresbericht 2015, S. 46).
8.5 Auch wenn der ausgewiesene Überschuss im Jahr 2015 für sich allein
betrachtet nicht als unerheblich bezeichnet werden kann, ist dies mit Blick
auf das Kostendeckungsprinzip nicht zu beanstanden. Denn einerseits ver-
folgt die Vorinstanz nicht nur den gemeinnützigen Zweck, Kunden von
Fernmelde- oder Mehrwertdienstanbieterinnen eine Schlichtungsstelle zur
A-4132/2016
Seite 11
Verfügung zu stellen (Art. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements),
sondern sie erstattet auch sämtliche Überschüsse an die Anbieterinnen zu-
rück bzw. stellt allfällige Verluste anteilsmässig den vorauszahlenden An-
bieterinnen in Rechnung (vgl. Jahresbericht 2016, S. 45 f.). Entsprechend
weist sie für jedes Geschäftsjahr einen Erfolg von Fr. 0.– aus. Mit diesem
System ist sichergestellt, dass die Gebühreneinnahmen – die aufgrund der
nicht vorhersehbaren Fallzahlen nicht exakt budgetiert werden können –
die Betriebskosten letztlich nicht übersteigen. Dies verdeutlicht bereits,
dass die Vorinstanz nicht gewinnorientiert arbeitet. Andererseits kann der
oben angeführte Überschuss im Jahr 2015 bei Betrachtung mehrerer Jahre
ebenfalls nicht als übermässig bezeichnet werden. So betrugen in den Ge-
schäftsjahren 2013 bis 2016 die kumulierten Gewinne Fr. 277'745.65, wäh-
rend sich der Verlust aus dem Jahr 2013 auf Fr. 220'785.64 belief. Letztlich
resultierte damit bloss ein (mehrjähriger) Überschuss von Fr. 56'960.01,
welcher – verglichen mit den kumulierten Gebührenerträgen in der Höhe
von rund 4 Mio. Franken – als geringfügig bezeichnet werden kann, was
im Übrigen von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. Folglich
wahrt die Gebührenerhebung durch die Vorinstanz im konkreten Fall das
Kostendeckungsprinzip. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfah-
rensgebühren verletzen demnach das Kostendeckungsprinzip nicht.
9.
9.1 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe, die
auferlegten Verfahrensgebühren seien angemessen herabzusetzen und
auf höchstens Fr. 400.– zuzüglich MwSt. festzulegen, weshalb es im Fol-
genden zu prüfen gilt, ob die in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren
verhältnismässig sind.
In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt das Äquiva-
lenzprinzip insbesondere, dass eine Gebühr in keinem offensichtlichen
Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistungen steht, son-
dern sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 139 I 138 E. 3.2 und
BGE 132 II 371 E. 2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58, Rz. 19;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der Leistung be-
stimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt,
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Ver-
hältnis zum gesamten Aufwand des entsprechenden Verwaltungszweigs
bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse
Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem
A-4132/2016
Seite 12
Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sach-
lich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen tref-
fen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei Gerichtsgebüh-
ren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. In Fäl-
len mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des
Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig
werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen
festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (vgl. BGE 139 III 334
E. 3.2.4).
Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten angeboten, kann auf
den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung nur
schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entschei-
dungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2788; WIEDER-
KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 561 ff.; RICHARD LÖTSCHER, Das Äquivalenzprin-
zip im Bereich der öffentlichen Abgaben, AJP 3/2015, S. 469 ff., S. 471 f.).
Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenz-
prinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimm-
ten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe
und Leistung im konkreten Fall (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 562; LÖT-
SCHER, a.a.O., S. 473). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die Gebühren von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sol-
len (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). In Verfahren mit einem geringen Streit-
wert ist mithin grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Ge-
bühren den Streitwert übersteigen (Urteil des BVGer A-5643/2014 vom
8. April 2015 E. 4.4.1). Schliesslich besteht der Wert eines Schlichtungs-
verfahrens auch darin, eine Streitigkeit möglichst rasch zu beenden und
damit deutlich höhere Folgekosten, etwa eines Zivilprozesses, zu vermei-
den (vgl. zum Ganzen statt vieler: A-4211/2014 E. 5.4 m.w.H.).
9.2 Wie erwähnt betragen gemäss Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Ge-
bührenreglements die Verfahrensgebühren für die Anbieterinnen zwischen
Fr. 200.– und Fr. 3'000.– (exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wird um
20 % erhöht, wenn es sich bei der pflichtigen Anbieterin um keine Voraus-
zahlerin im Sinne von Art. 16 des Verfahrens- und Gebührenreglements
handelt, welche die Verfahrenskosten halbjährlich im Voraus bezahlt
(Art. 14 Abs. 3 Verfahrens- und Gebührenreglements). Mit anderen Worten
beträgt der Gebührenrahmen für die Beschwerdeführerin als sog. Fallzah-
lerin Fr. 240.- bis Fr. 3'600.–. Die Vorinstanz setzt die Verfahrensgebühren
namentlich aufgrund der Komplexität des Falls, des Streitwerts und des
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Arbeitsaufwands fest (Art. 14 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenregle-
ments). Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren
der Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Im Lichte dieser
Rechtsprechung ist die Höhe der vorliegenden Verfahrensgebühren zu
prüfen, wobei namentlich die nachfolgend dargelegten Fallkonstellationen
als Vergleich herangezogen werden können. Nicht beanstandet wurden
unter anderem:
- Eine Gebühr von Fr. 680.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren mit unterdurchschnittlicher Kom-
plexität und einem mittleren Streitwert (Fr. 289.–), in dem die Vor-
instanz einen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete und einen Aufwand
von 1 Stunde 50 Minuten geltend machte (Urteil des BVGer
A-6494/2013 vom 27. August 2014 E. 7.4.3).
- Eine Gebühr von Fr. 688.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren mit unterdurchschnittlicher Kom-
plexität und einem hohen Streitwert (Fr. 628.15), in dem die Vor-
instanz einen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete und einen Aufwand
von 1 Stunde 45 Minuten geltend machte (Urteil des BVGer
A-6494/2013 E. 7.4.5).
- Eine Gebühr von Fr. 786.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren mit unterdurchschnittlicher Kom-
plexität und einem mittleren Streitwert (Fr. 348.10), in dem die Vor-
instanz einen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete und einen Aufwand
von 2 Stunde 5 Minuten geltend machte (Urteil des BVGer
A-6494/2013 E. 7.4.6).
- Eine Gebühr von Fr. 605.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren mit unterdurchschnittlicher Kom-
plexität und einem mittleren Streitwert (Fr. 306.85), in dem die Vor-
instanz das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsbegehrens
abschliessen konnte und einen Aufwand von 1 Stunde 35 Minuten gel-
tend machte (Urteil des BVGer A-6494/2013 E. 7.4.7).
- Eine Gebühr von Fr. 1'097.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren von unterdurchschnittlicher Kom-
plexität sowie mittlerem Streitwert (Fr. 289.–), in dem die Vorinstanz
einen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete und einen Zeitaufwand von
2 Stunden und 55 Minuten geltend machte (Urteil des BVGer
A-6494/2013 E. 7.4.8).
- Eine Gebühr von Fr. 851.– (zzgl. Mehrwertsteuer, mit Fallzahlerzu-
schlag von 20 %) für ein Verfahren mit unterdurchschnittlicher Kom-
plexität und einem mittleren Streitwert (Fr. 289.-), in dem die Vor-
instanz das Verfahren infolge Rückzugs des Schlichtungsbegehrens
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Seite 14
abschliessen konnte und einen Aufwand von 2 Stunde 15 Minuten gel-
tend machte (Urteil des BVGer A-6494/2013 E. 7.4.9).
9.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag auf Herabsetzung der
Gebühr unter anderem damit, dass keine materielle Korrespondenz mit ihr
stattgefunden habe, sondern lediglich formell und automatisiert Informatio-
nen übermittelt worden seien. Ebensowenig sei die Korrespondenz mit
dem Kunden aus den Akten ersichtlich. Auch der hohe Aufwand sei keines-
wegs belegt, da schlicht nichts anderes zu tun gewesen sei, als den Fall
elektronisch zu übermitteln. In diesem Zusammenhang beantragt sie die
Edition der detaillierten Unterlagen über die aufgewendeten Stunden und
die getätigte Korrespondenz durch die Vorinstanz.
9.4 Die Vorinstanz legte zur Vernehmlassung vom 23. August 2016 ein um-
fangreiches Aktendossier zum Fall bei. Darin befindet sich eine Übersicht
aus ihrem Datenverarbeitungssystem, welche die Fallbearbeitung zusam-
menfasst und eine Zeiterfassung enthält. Aus dieser Zeiterfassung ergibt
sich detailliert, welche Tätigkeiten (Telefonate, Korrespondenz, Diverses
und Prüfung der Eintretensvoraussetzungen) von welcher Person zu wel-
chem Zeitpunkt erbracht wurden und wie hoch der Zeitaufwand dafür war.
Sodann ist für jedes Telefonat eine Telefonnotiz erstellt worden und die ge-
samte Korrespondenz zum Verfahren (mitsamt einem Datenblatt) befindet
sich im Aktendossier.
9.5 Im vorliegenden Schlichtungsverfahren hat der ältere Kunde nach zahl-
reichen Telefonaten und Korrespondenzen mit der Vorinstanz sein Schlich-
tungsverfahren zurückgezogen, nachdem die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 24. März 2016 den Vertrag mit dem Kunden ohne Kosten-
folge annulliert hat. Der Zeiterfassung der Vorinstanz ist bis am 30. Mai
2016 (Datum der Rechnungsstellung) ein Aufwand von 3 Stunden und
5 Minuten zu entnehmen. Dabei nahm die Korrespondenz 55 Minuten, Te-
lefonate 1 Stunde 45 Minuten, Diverses 15 Minuten und die Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen 10 Minuten in Anspruch. Die Beschwerdefüh-
rerin hat mit ihrem Verhalten massgebend zum entstandenen Zeitaufwand
beigetragen, hat sie doch erst nach Einleitung des Schlichtungsverfahrens
mit dem Kunden Kontakt aufgenommen und nicht bereits nach Erhalt des
Kundenschreibens vom 26. Januar 2016. Wie die Vorinstanz richtig fest-
hält, wären der Beschwerdeführerin gar keine Gebühren auferlegt worden,
hätte sie den Vertrag mit dem Kunden bereits vor Eröffnung des kosten-
pflichtigen Schlichtungsverfahrens, d.h. vor dem 7. März 2016 annulliert.
Insgesamt sind die Angaben zum Zeitaufwand ohne Weiteres nachvoll-
ziehbar und hinreichend belegt. Die Bestreitungen der Beschwerdeführerin
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vermögen nicht zu überzeugen, weshalb für das Bundesverwaltungsge-
richt keine Veranlassung besteht, an den geltend gemachten Aufwänden
zu zweifeln.
Unter Berücksichtigung des strittigen Betrags von Fr. 1‘345.50, der unter-
durchschnittlichen Komplexität des Falles, des zu rechtfertigenden Auf-
wands sowie der bisherigen Rechtsprechung liegt insgesamt kein offen-
sichtliches Missverhältnis zwischen den Verfahrensgebühren von
Fr. 800.30 (inkl. MwSt. und Fallzahlerzuschlag von 20 %) und dem Leis-
tungswert vor. Die von der Vorinstanz in Rechnung gestellte Gebühr ist
demnach nicht zu beanstanden.
10.
10.1 In ihrer Beschwerde vom 1. Juli 2016 stellt die Beschwerdeführerin
unter anderem den Antrag, die detaillierten Unterlagen über die aufgewen-
deten Stunden und die getätigte Korrespondenz der Vorinstanz in einem
anderen Schlichtungsverfahren (Nr. C53721) zu edieren.
10.2 Vorliegend erschliesst sich der Sachverhalt in genügender Weise aus
den Akten und erscheint von vornherein gewiss, dass das beantragte Be-
weismittel keine wesentlichen Erkenntnisse vermitteln würde. Folglich ist
der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin in antizipierter Beweis-
würdigung abzuweisen.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit ab-
zuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf
Fr. 800.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit dem
bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
11.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Be-
schwerdeführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. C50803; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Marc Lichtensteiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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