B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4134/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Aufsicht und
Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, avenue de Tivoli 3, Postfach 1701,
1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A. _______ ist seit dem 1. Januar 1998 für den privaten Radio- und Fern-
sehempfang angemeldet.
B.
Mit Schreiben vom 9. Januar 2012 reichte A. _______ bei der Billag AG
ein Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht wegen des Bezugs
von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV ein. Dem Schreiben legte er eine
diesbezügliche Bestätigung der Ausgleichskasse der Gemeinde B. _____
bei und machte gleichzeitig die Rückerstattung der zwischen September
2007 und Februar 2012 entrichteten Gebühren geltend.
C.
Mit Schreiben vom 9. März 2012 stellte A. _______ bei der Billag AG er-
neut ein Gesuch um Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren.
D.
Die Billag AG gewährte A. _______ mit Verfügung vom 26. März 2012 die
Befreiung von den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen per
1. Februar 2012.
E.
Gegen diese Verfügung erhob A. _______ am 10. April 2012 Beschwerde
beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte sinnge-
mäss, es sei ihm der Betrag von Fr. 1'493.70 zurückzuerstatten.
F.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 wies das BAKOM die Beschwerde von
A. _______ ab.
G.
Gegen diese Verfügung erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) mit Eingabe vom 6. August 2012 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 27. Juni 2012 sei auf-
zuheben und er sei ab März 2007 von der Gebührenpflicht zu befreien.
Als Begründung führt er sinngemäss aus, er sei seit März 2007 Rentner,
habe die Billag AG (nachfolgend Erstinstanz) über diese Umstände
schriftlich informiert und die Gebührenbefreiung beantragt. Trotzdem ha-
be er weiterhin Rechnungen und später auch Mahnungen erhalten, wel-
che er beglichen habe. Deshalb habe er wiederholt einen Rückforde-
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rungsantrag gestellt, denn er habe ungerechtfertigterweise seit Septem-
ber 2007 Gebühren für Radio und Fernsehen bezahlt.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 4. September 2012 hält das BAKOM voll-
umfänglich an seiner Verfügung vom 27. Juni 2012 fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Es verweist
auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führt weiter aus,
der Beschwerdeführer könne sein angeblich im Jahr 2007 gestelltes Ge-
such um Gebührenbefreiung nicht belegen. Grundsätzlich obliege es dem
Beschwerdeführer, ein solches Gesuch zu beweisen, andernfalls die Be-
freiung von den Gebühren gemäss der Verfügung vom 27. Juni 2012
stattfinde.
I.
Die Erstinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 23. August 2012 eben-
falls auf Abweisung der Beschwerde. Im Wesentlichen bringt sie vor, der
Beschwerdeführer habe erstmals mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ein
Gesuch um Befreiung von der Gebührenpflicht für Radio und Fernsehen
eingereicht, welches aufgrund der Bestätigung der Ausgleichskasse für
den Bezug von jährlichen Ergänzungsleistungen zur AHV/IV rückwirkend
per 1. Februar 2012 auch bewilligt worden sei. Da die Rechnungsstellung
zwischen März 2007 und Januar 2012 weder zu Unrecht erfolgt noch
falsch berechnet worden sei, falle eine rückwirkende Erstattung der begli-
chenen Empfangsgebühren ausser Betracht
J.
Der Beschwerdeführer hat auf die Gelegenheit, eine weitere Stellung-
nahme einzureichen, stillschweigend verzichtet.
K.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach
Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von
Art. 61 VwVG.
Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 27. Juni 2012 stellt eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM (nachfolgend Vor-
instanz) ist nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer
ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 27. Juni 2012. Er ist
folglich beschwerdelegitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne
Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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3.
3.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren-
erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ers-
ten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs
des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht
vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemel-
det worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG). Änderungen der meldepflich-
tigen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu mel-
den (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fernseh-
verordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur strengen Hand-
habung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bundesge-
richts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004 vom
3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6024/2010 vom 22. März 2011 E. 3, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011
E. 4, A-4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.2, A-7657/2009 vom
29. April 2010 E. 2.3 mit Hinweisen). Gewisse Personen sind von der Ge-
bührenpflicht, mitunter sogar von der Meldepflicht, befreit (vgl. dazu
Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 und 64 RTVV sowie nachfolgend unten
E. 4).
3.2 Der Beschwerdeführer ist vorliegend unbestrittenermassen seit dem
1. Januar 1998 ununterbrochen bei der Erstinstanz für den privaten Ra-
dio- und Fernsehempfang angemeldet und unterliegt damit der Gebüh-
renpflicht, sofern er nicht die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung er-
füllt. Dass er "zur Zeit jährliche Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nach
eidgenössischem Recht" (vgl. Bestätigung der Ausgleichskasse der Ge-
meinde B. _______ vom 9. Januar 2012) bezieht, ist nicht bestritten. Strit-
tig ist hingegen, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer Anspruch
auf Befreiung von der Gebührenpflicht hat.
4.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebührenbefrei-
ung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin vor:
4.1 In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht
(und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten Voraus-
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setzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Bewohner von
Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die diplomatischen Vertretun-
gen und ihr Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 63 RTVV), wobei
die Befreiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6024/2010 vom 22. März 2011 E. 4,
A-180/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 4.3, A-3292/2010 vom 20. Au-
gust 2010 E. 6; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom
24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar,
Bern 2008, Art. 68 Rz. 12).
4.2 Nicht von Gesetzes wegen, sondern nur auf schriftliches Gesuch hin
befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV- oder IV-Berechtigte von der
Gebühren-, nicht aber von der Meldepflicht, die (jährliche) Leistungen
nach dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 (bzw. neu vom
6. Oktober 2006) über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechts-
kräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergänzungsleistung einrei-
chen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Dabei ist von Gesetzes wegen für das Ge-
such einzig das Schrifterfordernis vorgesehen; die Einreichung mittels
Formular ist nicht notwendig (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV). Wer das Gesuch
um Ergänzungsleistung bei der zuständigen Behörde einreicht, kann
gleichzeitig bei der Gebührenerhebungsstelle ein Gesuch um Gebühren-
befreiung stellen. Die Gebührenerhebungsstelle sistiert das Verfahren, bis
der rechtskräftige Entscheid über das Gesuch um Ergänzungsleistung
vorliegt (Art. 64 Abs. 3 RTVV).
Wird ein solches Gesuch gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am
letzten Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung ein-
gereicht worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV). Eine Beendigung ist somit zeit-
lich erst nach Eingang der Meldung möglich und eine rückwirkende Be-
endigung ist unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen durch den
Wortlaut des Gesetzes ausgeschlossen (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1021/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.3, A-4898/2011 vom
20. Februar 2012 E. 4.3, A-6526/2010 vom 8. Februar 2011 E. 5.1, A-
4481/2010 vom 8. Dezember 2010 E. 5.3 und 6.2.4, A-3292/2010 vom
20. August 2010 E. 6.1, A-3468/2010 vom 30. Juli 2010 E. 4.2).
4.3 Vorliegend fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien von
Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht befreit
sind. Da er jedoch Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht, fällt er in
den Anwendungsbereich von Art. 64 RTVV. Er ist daher von der Gebüh-
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renpflicht zu befreien unter der Voraussetzung, dass er mittels schriftli-
chen Gesuchs bei der Erstinstanz um diese Befreiung ersucht (hat). Wie
sich eindeutig aus den Akten und den Ausführungen der Parteien ergibt,
hat der Beschwerdeführer erstmals mit Schreiben vom 9. Januar 2012 ein
ausdrückliches und schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung für die
Zeit ab März 2007 gestellt. Da eine rückwirkende Befreiung von der Ge-
bührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, konnte ihn die Erstinstanz
daher erst ab 1. Februar 2012 von der Pflicht zur Bezahlung der Radio-
empfangsgebühren befreien, was sie mit Verfügung vom 26. März 2012
auch getan hat.
Zwar macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, er habe bereits
im März 2007 die Erstinstanz über seine Situation informiert und um eine
Befreiung von der Gebührenpflicht ersucht, doch ist er nicht in der Lage,
dies zu belegen. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist derjenige beweispflichtig, der
aus behaupteten Tatsachen für sich Rechte ableitet (vgl. HANS
SCHMID/FLAVIO LARDELLI, Art. 8, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch,
Art. 1-456 ZGB, 4. Aufl., Basel 2010, Rz. 4; PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATHRIN EMMENEGGER, Art. 12, in: Bernhard Waldmann/Philippe
Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich 2009, Rz. 6, 207, 209). Zumal der Be-
schwerdeführer den Beleg eines angeblich bereits im März 2007 erfolgten
Gesuchs nicht zu erbringen vermag, trägt er die Folgen der Beweislosig-
keit.
5.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher die Ge-
bührenpflicht des Beschwerdeführers zu Recht bis am 31. Januar 2012
bestätigt. Der angefochtene Entscheid erweist sich folglich als rechtmäs-
sig und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund seiner Mittellosigkeit werden ihm diese
jedoch vorliegend erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unter-
liegens hat der Beschwerdeführer von vornherein (er ist auch nicht an-
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waltlich vertreten) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000334700/sib; Einschreiben)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Stephan Metzger
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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