Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4136/2009
Urteil vom 18. März 2011
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______ SA,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002);
Rückerstattung der Steuer; Verzugszinsen.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ SA (nachfolgend auch Steuerpflichtige,
Beschwerdeführerin) ist seit dem 25. Oktober 1996 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen; der Abrechnungsbeginn wurde
auf den 1. Januar 1997 festgesetzt.
B.
B.a Nachdem zwischen den Parteien Uneinigkeit bestand, ob die von der
Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen zum normalen
Mehrwertsteuersatz oder zum reduzierten Steuersatz des Gastgewerbes
zu versteuern seien, legte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
im (Feststellungs-)Entscheid vom 17. Juni 1999 die Kriterien für die
Anwendbarkeit des Sondersatzes von 3 % (bzw. 3.5 % ab 1.Januar 1999)
detailliert fest.
B.b Gegen diesen Entscheid erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom
4. August 1999 Einsprache und beantragte im Wesentlichen, es sei
festzustellen, dass ein Teil der von ihr erzielten Umsätze – entgegen den
von der ESTV aufgestellten Kriterien – rückwirkend auf den 1. Oktober
1996 zum Sondersteuersatz von 3 % bzw. 3,5 % steuerbar seien. Des
Weiteren seien ihr die seit dem 1. Oktober 1996 bis zum rechtskräftigen
Entscheid dieser Streitsache zu viel bezahlten Steuern von der ESTV
zurückzuerstatten.
B.c An diversen Tagen im Oktober 2002 führte die ESTV bei der
Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch. Diese ergab verschiedene
Gutschriften und Ergänzungsabrechnungen (EA). Gegen die EA erhob
die Steuerpflichtige in der Folge mit Schreiben vom 19. November 2002
erneut "Einsprache" bzw. sie ergänzte die bereits von ihr erhobene
Einsprache und bezifferte die Höhe der von ihr insgesamt geltend
gemachten Rückforderung.
B.d Mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005 ging die ESTV (in
Anwendbarkeit einer neuen Praxis) zwar nun davon aus, dass die
umstrittenen Leistungen der Steuerpflichtigen lediglich zum Sondersatz
steuerbar seien, wies die Einsprache jedoch mit der Begründung ab, die
Voraussetzungen für eine Steuerrückerstattung seien nicht gegeben.
B.e Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Steuerpflichtige mit
Schreiben vom 11. April 2005 Beschwerde an die Eidgenössische
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Steuerrekurskommission und verlangte in erster Linie die Aufhebung des
angefochtenen Entscheides und die Festsetzung des von der ESTV
zurückzuerstattenden Betrages auf Fr. 379'478.–, bzw. auf Fr. 361'776.–
(Replik), zuzüglich Vergütungszins.
B.f Das in der Zwischenzeit dafür zuständig gewordene
Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 18.
August 2008 gut und wies die Sache zur Festsetzung des
zurückzuerstattenden Betrags im Sinne seiner Erwägungen an die ESTV
zurück.
B.g Die Steuerpflichtige erhob in der Folge gegen die
Entschädigungsfolgen dieses Urteils Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 6. März 2009 nicht darauf ein.
C.
Mit dem den aufgehobenen Einspracheentscheid vom 24. Februar 2005
ersetzenden Einspracheentscheid vom 27. Mai 2009 hiess die ESTV die
Einsprache der Steuerpflichtigen in der Folge gut. Entsprechend hob sie
ihren Entscheid vom 17. Juni 1999 auf und stellte fest, der der
Steuerpflichtigen anzurechnende Betrag aufgrund zu viel bezahlter
Mehrwertsteuern für das 1. Quartal 1997 bis 2. Quartal 2002 betrage Fr.
351'495.–. Zudem hält der Einspracheentscheid in Ziffer 3 des Dispositivs
fest, die Steuerpflichtige schulde der ESTV für das 1. Quartal 1997 bis 2.
Quartal 2002 Fr. 50'797.88 Verzugszins, wobei anderweitige
Zinsguthaben der Steuerpflichtigen mit diesem Betrag verrechnet würden.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Steuerpflichtige mit
Eingabe vom 25. Juni 2009 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, Ziffer 3 des
Dispositivs des angefochtenen Einspracheentscheids sei aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführerin für die Zeit vom
1. Quartal 1997 bis zum 2. Quartal 2002 Fr. 9'795.46 Vergütungszins
gutzuschreiben. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde im
Wesentlichen mit dem Vertrauensschutzprinzip; die Erhebung von
Verzugszinsen verstosse vorliegendenfalls gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben. Zwischen den Parteien sei im Frühling 2000 eine
"Stundungsvereinbarung" abgeschlossen worden, welche sich mangels
ausdrücklichen Widerspruchs der ESTV auch auf den passiven
Zinsenlauf bezogen habe. Dies habe sie dazu veranlasst, ihre Zahlungen,
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welche sie nach der Anfechtung des Feststellungsentscheides der ESTV
vom 17. Juni 1999 eingestellt habe, vorerst nicht wiederaufzunehmen.
Sie sei erst anlässlich der im Oktober 2002 durchgeführten Kontrolle vom
Revisor darauf aufmerksam gemacht worden, dass die ESTV den von ihr
angebrachten Vorbehalt bezüglich der Verzugszinsen nicht akzeptiere;
folglich habe sie ihre Steuerzahlungen erst im November 2002 wieder
aufgenommen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. September 2009 hält die ESTV am
Einspracheentscheid vom 27. Mai 2009 fest und schliesst auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet, dass zwischen
ihr und der Steuerpflichtigen eine "Stundungsvereinbarung" zustande
gekommen sei. Sie habe der Beschwerdeführerin lediglich zugesichert,
bis zum Abschluss des Steuerjustizverfahrens keine Mahnungen und
Betreibungen zu erheben. Sodann bestehe für die von der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die Verzugszinsen geltend gemachte
Widerspruchspflicht keine Rechtsgrundlage. Mit Schreiben vom 28. April
2000 habe sie die Beschwerdeführerin überdies noch ausdrücklich auf
die Verzugszinsfolgen hingewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 25. September 2009 reicht die Beschwerdeführerin
unaufgefordert eine Replik ein. Sie bekräftigt darin ihre bereits in der
Beschwerde ausgeführte Rechtsauffassung.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem
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VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Auf den 1. Januar 2010 wurde das neue Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt.
Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft seit 1. Januar 2001, welches
seinerseits die Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994
(aMWSTV, AS 1994 1464) ersetzte. Auf die vor dem 1. Januar 2010 resp.
vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112 Abs. 1
und 2 MWSTG, Art. 93 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Zur Anwendung
gelangen somit in materieller Hinsicht noch das aMWSTG für die
Abrechnungsperioden 1. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2002 sowie die
aMWSTV für die Abrechnungsperioden 1. Quartal 1997 bis 4. Quartal
2000.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3.3.2, E. 1.3.4 und E. 1.3.5). Kein Verfahrensrecht
in diesem engen Sinn stellen etwa die nachfolgend abgehandelten
Themen wie das Selbstveranlagungsprinzip, der Verzugszins, der
Steuererlass und die Zahlungserleichterungen dar, so dass vorliegend
diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149; ULRICH
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HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010., Rz. 1758 ff.).
1.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen
Entscheid und den Parteibegehren (Urteil des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).
Angefochten ist vorliegend Ziffer 3 des Dispositivs des
Einspracheentscheids vom 27. Mai 2009. Ziffer 1, 2 und 4 des Dispositivs
und damit insbesondere die Höhe der eigentlichen
Mehrwertsteuerforderung bzw. der von der ESTV bereits geleistete
Rückerstattungsbetrag sowie die diesbezüglichen Vergütungszinsen
bleiben dagegen unbestritten. Entsprechend beschränkt sich der
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf die von der ESTV
geltend gemachte Verzugszinsforderung.
2.
2.1. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 37 f. aMWSTV, Art. 46 f. aMWSTG;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008
E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5312/2008 vom 19. Mai
2010 E. 2; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des
schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Der
Steuerpflichtige hat selbst und unaufgefordert über seine Umsätze und
Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern. Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet auch, dass
der Leistungserbringer für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw.
-forderung selbst verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März
2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5460/2008 vom
12. Mai 2010 E. 2.5.1, A-5754/2008 vom 5. November 2009 E. 2.4).
Die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht unterliegt demnach keiner
allgemeinen Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht
gegenüber dem Mehrwertsteuerpflichtigen. Ebenso wenig besteht eine
Pflicht der ESTV, bei Auskünften den Sachverhalt nach Eventualitäten zu
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durchforschen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4896/2007 vom
10. Januar 2008 E. 2.1, A-5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1;
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6.
Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 68.57 E. 7c). Das Gebot des staatlichen Handelns nach Treu und
Glauben (vgl. dazu hinten E. 3) kann jedoch im konkreten Einzelfall
erfordern, dass die ESTV den Mehrwertsteuerpflichtigen auf – diesem
nicht bewusst werdende – mehrwertsteuerliche Folgen von
Sachverhalten hinweist. Hierzu bedarf es aber hinreichender Kenntnis der
Verwaltung über diese konkreten Sachverhalte (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4896/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1, A-
5449/2007 vom 10. Januar 2008 E. 2.1; vgl. ferner BEATRICE WEBER-
DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt a.M.
1983, S. 41, mit weiteren Hinweisen).
2.2. Bei verspäteter Entrichtung der Mehrwertsteuer durch den
Steuerpflichtigen oder diejenigen Personen, welche aus der
Steuerforderung mithaften (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 485), ist
ohne Mahnung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu
bezahlen (Art. 38 Abs. 2 aMWSTV, Art. 47 Abs. 2 aMWSTG; Kommentar
des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] zur Verordnung über
die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994, S. 38; THOMAS P. WENK,
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N 4 zu Art. 47 Abs. 1 und 2). Dieser ist selbst dann
geschuldet, wenn die Mehrwertsteuerforderung noch nicht rechtskräftig
festgesetzt ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom
2. September 2010 E. 2.5, A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 7, A-
1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.8; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1601). Der Verzugszinssatz beläuft
sich gemäss den entsprechenden Verordnungen des EFD für die
massgebende Zeit auf 5% (Art. 81 Bst. a aMWSTV i.V.m. Art. 1 der
Verordnung des EFD über die Verzinsung vom 14. Dezember 1994 [AS
1994 3170], Art. 90 Abs. 3 Bst. b aMWSTG i.V.m. Art. 1 der Verordnung
des EFD über die Verzugs- und Vergütungszinssätze vom 20. Juni 2000
[AS 2000 2146]).
2.3.
2.3.1. Steuerverwaltung und Steuerpflichtiger können sich
ausnahmsweise an Stelle einer amtlichen Untersuchung über Teile des
steuerlich relevanten Sachverhalts einigen, und zwar auch ohne
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ausdrückliche gesetzliche Grundlage, wenn über massgebende
Tatsachen Unsicherheiten bestehen, die sich nur schwer oder mit
unverhältnismässigem Aufwand beseitigen lassen. Die Einigung kann
sich dabei aber nur auf unsichere Sachverhaltsfeststellungen beziehen;
Auslegungsfragen sind davon ausgeschlossen. Eine solche Einigung darf
zudem nicht im Widerspruch zum materiellen Recht stehen (Urteile des
Bundesgerichts 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.2.1, veröffentlicht in
Steuer Revue [StR] 2010 S. 789 ff., 2C_296/2009 vom 11. Februar 2010
E. 3.1, veröffentlicht in StR 2010 S. 453 ff.; vgl. ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-122/2010 vom 24. Dezember 2010 E. 5.1).
2.3.2. Von solchen Verständigungen über den Steuersachverhalt zu
unterscheiden sind Vereinbarungen betreffend Zahlungserleichterungen.
Art. 90 MWSTG enthält neu eine Rechtsgrundlage für die Gewährung von
solchen Zahlungserleichterungen. Der Artikel entspricht weitgehend
Art. 166 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Die ESTV konnte jedoch bereits bisher
und auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage mit dem
Steuerpflichtigen bestimmte Zahlungserleichterungen (Zahlungspläne)
vereinbaren (Urteil des Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember
2002 E. 2.3; Entscheid der SRK vom 31. Januar 2000, veröffentlicht in
Revue de droit Administratif et de droit Fiscal [RDAF] 2000 II S. 334 ff.
E. 5b; Botschaft zum neuen MWSTG [BBl 2008 7011];
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1637).
Materiellrechtlich handelt es sich nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei solchen Zahlungsplänen oder bei der Bewilligung
von Ratenzahlungen um eine individuelle und befristete Zusage der
ESTV an den säumigen Steuerschuldner, die Forderung auf dem
Betreibungsweg für die Dauer der Zusage bei Einhaltung gewisser
Bedingungen nicht geltend zu machen. Der Säumige wird dadurch nicht
verbindlich und durchsetzbar zu etwas Neuem verpflichtet oder
berechtigt. Er kann seine Steuerschuld auch bei einem Abzahlungsplan
jederzeit sofort bezahlen und bleibt in der gleichen rechtlichen Stellung,
wenn er sich nicht daran hält. Bei der Zusage handelt es sich somit um
einfaches, im Ermessen der Behörde stehendes Verwaltungshandeln
über das weitere Vorgehen für den Bezug der Steuer (Urteil des
Bundesgerichts 2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.1, mit
weiteren Hinweisen). Eine solche Zusage und damit die Gewährung von
Zahlungserleichterungen setzt grundsätzlich voraus, dass die
steuerpflichtige Person die Forderung als solche anerkennt und sie nicht
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durch ein Rechtsmittel anficht (PETER A. MÜLLER-STOLL, ,
a.a.O., N. 12 f. zu Art. 51; CAMENZIND/HONAUER/
VALLENDER, a.a.O., Rz. 1637). Auch wenn die ESTV in begründeten
Fällen Zahlungserleichterungen gewährt, so will sie diese ausdrücklich
nicht als Stundung der Steuerforderungen verstanden wissen, weil
Zahlungserleichterungen dieser Art insbesondere keinen Aufschub der
Fälligkeit der Forderung bewirken (Urteil des Bundesgerichts
2A.344/2002 vom 23. Dezember 2002 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
So käme denn eine Stundung und damit der Aufschub der Fälligkeit
einem (zumindest teilweisen) Erlass der Verzugszinsen gleich (vgl. HANS
FREY in: Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg), Kommentar zum
schweizerischen Steuerrecht I/2b, Art. 166 DBG N 9).
2.3.3. Die Möglichkeit, der steuerpflichtigen Person die Mehrwertsteuern
zu erlassen, war in der aMWSTV noch nicht vorgesehen. Eine
entsprechende Bestimmung findet sich jedoch im aMWSTG, sie
beschränkt sich allerdings auf das gerichtliche Nachlassverfahren (Art. 51
aMWSTG; vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1635). Erst
im neuen Mehrwertsteuergesetz wurde mit Art. 92 MWSTG die
Möglichkeit eines Steuererlasses auch ausserhalb eines gerichtlichen
Nachlassverfahrens geschaffen.
3.
3.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Das Gebot von Treu und Glauben verhindert
illoyales Verhalten der Behörden, prüft also deren Verhalten nach den
materiellen Kriterien der Vertrauenswürdigkeit und der
Widerspruchsfreiheit (FELIX UHLMANN, Das Willkürverbot [Art. 9 BV], Bern
2005, Rz. 106). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben die
Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes
Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 627).
Nach dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens dürfen
Verwaltungsbehörden insbesondere einen einmal in einer bestimmten
Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht
wechseln. Verhält sich eine Verwaltungsbehörde widersprüchlich und
vertrauen Private auf deren ursprüngliches Verhalten, stellt das
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widersprüchliche Verhalten eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips
(Art. 9 BV) dar, wobei die Unterscheidung zwischen dem Verbot
widersprüchlichen Verhaltens und dem Vertrauensschutzprinzip schwer
fällt (Urteil des Bundeverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2.
September 2010 E. 2.6.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 707 f.,
mit weiteren Hinweisen).
Aus Art. 9 BV ergibt sich sodann, dass Äusserungen im Verkehr
zwischen Behörden und Privaten so zu interpretieren sind, wie die jeweils
andere Seite sie nach Treu und Glauben verstehen durfte (BGE 126 II 97
E. 4b, BGE 124 II 265 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom
2. Februar 2007 E. 3.4). Nach dem Vertrauensprinzip ist einer
Willensäusserung demnach der Sinn zu geben, den ihr der Empfänger
aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt
waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte
und beilegen musste (BGE 103 Ia 505 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts
2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 3.2; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 40; vgl.
ferner BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a, BGE 121 II 473 E. 2c,
BGE 118 Ia 245 E. 4b, je mit Hinweisen).
3.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine
Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines
staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten
bestimmte Erwartungen auslöst (statt vieler BGE 129 I 161 E. 4; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September 2010
E. 2.6.2, A-8485/2007 vom 22. Dezember 2009 E. 2.4;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,Rz. 631). Als Vertrauensgrundlage
kommen Verwaltungsakte, verwaltungsrechtliche Verträge, Auskünfte
und Zusagen etc., aber auch konkludentes Verhalten und sogar
vollständige Passivität in Betracht (Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004,
veröffentlicht in VPB 68.164 E. 3b/aa.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 79;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 632 ff.). Die Untätigkeit einer
Behörde vermag jedoch nur in Ausnahmefällen einen
Vertrauenstatbestand zu schaffen (vgl. BGE 132 II 21 E. 8.1, mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.63/2005 vom 22. August 2005
E. 5.2.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März
2009 E. 2.4). Ob die Behörde infolge Untätigkeit einen solchen
Vertrauenstatbestand geschaffen hat, bestimmt sich grundsätzlich
danach, ob ihr Stillschweigen bei objektiver Betrachtungsweise geeignet
war, beim Beschwerdeführer eine derartige Erwartung zu wecken (vgl.
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BGE 132 II 21 E. 2.2). Die Untätigkeit könnte auch als konkludentes
Unterlassen bzw. als stillschweigende Erklärung einer Behörde gedeutet
werden. Bei einem blossen Nichtstun der Verwaltung und wenn keine
zusätzlichen Anhaltspunkte vorhanden sind, ist dabei allerdings grosse
Zurückhaltung geboten. Da die Verwaltung nicht durchwegs zu einer
(unverzüglichen) Reaktion verpflichtet ist, lässt ihr Zuwarten in der Regel
auch keinen Schluss auf einen bestimmten Erklärungsinhalt zu (vgl.
WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 228, mit weiteren Hinweisen).
3.3. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird, dass
diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise
auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann
(vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a;
Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1,
2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 655 ff.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in
das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen
getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen.
Ein solcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne
ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis
der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre
(Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 664). Als Dispositionen können
grundsätzlich auch Unterlassungen gelten (BGE 121 V 65 E. 2.b; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 4.1,
je mit weiteren Hinweisen). Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu
und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen
gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE
127 I 31 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August
2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; WEBER-DÜRLER, a.a.O., S.
90 ff.).
3.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist
der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit
Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz
abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen kann nur in Betracht
fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und
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Seite 12
eindeutig erfüllt sind. Einem Steuerpflichtigen darf aufgrund einer
unrichtigen Auskunft oder einer bis anhin tolerierten gesetzwidrigen
Behandlung nicht ein Vorteil erwachsen, der zu einer krassen
Ungleichbehandlung führen würde (BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des
Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4.1, 2A.261/2001 vom
29. Oktober 2001 E. 2d/cc; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
7703/2007 vom 15. Februar 2010 E. 4.1, A-8485/2007 vom 22.
Dezember 2009 E. 2.4).
4.
4.1. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe nach der
Anfechtung des Feststellungsentscheides der ESTV vom 17. Juni 1999
und in der Überzeugung, aufgrund der Anwendung des
Normalsteuersatzes bereits zu viel Mehrwertsteuern bezahlt zu haben,
ihre Mehrwertsteuerzahlungen an die ESTV ab dem 3. Quartal 1999
eingestellt. Die ESTV habe der Beschwerdeführerin am 28. April 2000
telefonisch und in der Folge mittels eines Faxschreibens zugesichert,
dass bis zur Erledigung des hängigen Beschwerdeverfahrens ihrerseits
keine Mahnungen oder Betreibungen erfolgen würden. Die
Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 4. Mai 2000 den Erhalt des
Faxschreibens bestätigt und sich für die vereinbarte Stundung bedankt.
Bezüglich der von der ESTV im erwähnten Faxschreiben gemachten
Empfehlung, zur Vermeidung eines anwachsenden Verzugszinses den
als geschuldet erachteten Teil der Steuerforderung zu überweisen, habe
sie zudem ausgeführt, sie sei aufgrund des seit längerer Zeit
andauernden Verfahrens nicht in der Lage, den geschuldeten Teil der
Steuerforderung zu bestimmen. Sie könne daher die Inrechnungstellung
von Verzugszinsen nicht akzeptieren. Eine Reaktion der ESTV auf dieses
Schreiben sei in der Folge ausgeblieben. Aufgrund dieser Untätigkeit
habe sie – die Beschwerdeführerin – darauf vertrauen dürfen, dass sich
die zwischen den Parteien abgeschlossene "Stundungsvereinbarung"
mangels ausdrücklichem Widerspruch auch auf den passiven Zinsenlauf
beziehe. Dieser Umstand habe sie dazu veranlasst, ihre Zahlungen
vorerst nicht wieder aufzunehmen. Sie sei erst anlässlich der im Oktober
2002 durchgeführten Kontrolle vom Revisor darauf aufmerksam gemacht
worden, dass die ESTV den angebrachten Vorbehalt bezüglich der
Verzugszinsen nicht akzeptiere. Demzufolge habe sie – nachdem
anlässlich der Kontrolle die tatsächlich geschuldeten Steuern amtlich
festgestellt worden seien – ihre Steuerzahlungen erst im November 2002
wieder aufgenommen. Indem die ESTV für die Zeit, in welcher ihre
Forderung gestundet gewesen sei, Verzugszinsen verlange, handle sie
A-4136/2009
Seite 13
der abgeschlossenen "Stundungsvereinbarung" entgegen und verstosse
so gegen Treu und Glauben.
4.2. Den Akten lässt sich in Bezug auf das geltend Gemachte folgender
Sachverhalt entnehmen: Die ESTV liess der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 12. April 2000 eine "Letzte Mahnung" zukommen. Darin
wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert 20 Tagen für das
3. Quartal 1999 den Betrag von Fr. 95'564.20 zu bezahlen, ansonsten
gegen sie Betreibung eingeleitet werde. Daraufhin setzte sich die
Beschwerdeführerin mit der ESTV in Verbindung und bat darum, dass
gegen sie keine Betreibung eingeleitet werde, solange das hängige
Verfahren nicht abgeschlossen sei (vgl. Faxschreiben der
Beschwerdeführerin vom 27. April 2000, act. 39 der vorinstanzlichen
Akten). Nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen der
Beschwerdeführerin führten die Parteien am nächsten Tag ein
Telefongespräch, in welchem die ESTV der Beschwerdeführerin bestätigt
habe, bis zum Abschluss des hängigen Verfahrens keine Mahnungen und
Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin zu erheben (vgl.
Vernehmlassung und act. 2 der Beschwerdebeilagen). Die ESTV
bestätigte mit Schreiben vom 28. April 2000 jedenfalls Folgendes: "… Die
abgemahnte Steuerforderung von Fr. 95'564.20 für das 3. Quartal 1999
haben wir sistiert und entschuldigen uns für die versehentliche Zustellung
des Mahnungsschreibens. Zur Vermeidung eines anwachsenden
Verzugszinses empfehlen wir Ihrer Mandantin, den Teil der
Steuerforderung, den sie als unbestritten und geschuldet erachtet, an die
Eidg. Steuerverwaltung zu bezahlen." Die Beschwerdeführerin machte
daraufhin mit Schreiben vom 4. Mai 2000 geltend, dass "die Berechnung
des anerkannten Teils der Steuerforderung" aufgrund der Komplexität der
streitigen Sache einen "unzumutbaren Zeit- und Arbeitsaufwand
verursachen würde". Sie warte seit Monaten auf einen Entscheid der
ESTV, der eine praktikable Lösung der sich stellenden Steuerfragen
ermögliche. Unter diesen Umständen könne sie "die Berechnung von
Verzugszinsen nicht akzeptieren." Eine Antwort der ESTV auf dieses
Schreiben erfolgte nicht.
4.3.
4.3.1. Aus dem vorstehenden Sachverhalt ergibt sich, dass das
Schreiben der ESTV vom 28. April 2000 wie auch die offenbar telefonisch
erfolgte Auskunft eine blosse Mitteilung darstellt. Die ESTV gibt darin
lediglich bekannt, sie werde für die weitere Dauer des Verfahrens keine
vollstreckungsrechtlichen Schritte gegen die Beschwerdeführerin
A-4136/2009
Seite 14
erheben. Es handelt sich in diesem Sinne lediglich um eine Auskunft über
das weitere – und wohl auch übliche – verfahrensinterne Vorgehen. Von
einer Stundung im Sinne eines Aufschubes der Fälligkeit bzw. von einem
Erlass der Verzugszinsen ist darin keineswegs die Rede. Die Auslegung
der Mitteilung der ESTV zeigt klar, dass diese nicht auf Rechtswirkungen
ausgerichtet war (vgl. E. 3.1).
4.3.2. Inwiefern nun das Ausbleiben einer Reaktion der ESTV auf das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2000, in welchem diese
mitteilte, sie könne die Erhebung von Verzugszinsen nicht akzeptieren,
den Abschluss einer "Stundungsvereinbarung" bewirkte, kann die
Beschwerdeführerin nicht sachgerecht darlegen. Eine Rechtsgrundlage,
welche die Verwaltung in der vorliegenden Situation zu einer Reaktion
bzw. zum Widerspruch verpflichtet hätte, ist nicht auszumachen. Gerade
im Bereich der Mehrwertsteuer, welche durch das
Selbstveranlagungsprinzip gekennzeichnet ist, besteht keine allgemeine
Informations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht der
Steuerverwaltung (vgl. E. 2.1). Auch gestützt auf den Grundsatz von Treu
und Glauben ergibt sich vorliegend keine Handlungs- bzw.
Widerspruchspflicht der ESTV. Die ESTV konnte und musste unter den
vorliegenden Umständen nicht erkennen, dass die Beschwerdeführerin
im Verzicht eines ausdrücklichen Widerspruchs auf das
beschwerdeführerische Schreiben vom 4. Mai 2000 einen Erlass der
Verzugszinsen bzw. den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung
zwischen den Parteien erblicken könnte. Somit traf die ESTV
diesbezüglich von vornherein keine Aufklärungs- bzw.
Widerspruchspflicht (vgl. E. 2.1 und E. 3.1).
4.3.3. Schliesslich konnte und durfte die Beschwerdeführerin umgekehrt
die Untätigkeit der ESTV unter den gegebenen Umständen nicht in guten
Treuen als Einverständnis und damit als Erlass der Verzugszinsen
deuten: Wenn die Beschwerdeführerin der ESTV lediglich mitteilt, sie sei
mit dem Vorgehen der ESTV, namentlich mit der Erhebung von
Verzugszinsen, nicht einverstanden, so kann einem fehlenden
Widerspruch der ESTV bei objektiver Betrachtungsweise bei Weitem
nicht der Sinn beigelegt werden, diese verzichte – sozusagen mangels
Einverständnisses der Steuerpflichtigen – auf die Erhebung von
Verzugszinsen. Eine solche Interpretation, das heisst, die Annahme einer
stillschweigenden Anerkennung durch die ESTV, ist nicht sachgerecht
und gar abwegig; zumal ein Zuwarten einer Behörde grundsätzlich
ohnehin keinen Schluss auf einen bestimmten Erklärungsinhalt zulässt
A-4136/2009
Seite 15
(vgl. E. 3.1 und E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hätte vielmehr
annehmen müssen, über die bestrittenen Verzugszinsen werde später
zusammen mit der eigentlichen Steuerforderung bzw. Rückerstattung
entschieden. Demzufolge ist festzuhalten, dass die ESTV nicht gehalten
war, auf das Schreiben der Beschwerdeführerin in der geltend gemachten
Art zu reagieren bzw. Widerspruch einzulegen. Zwischen den Parteien ist
keine "Stundungsvereinbarung" zustande gekommen; die ESTV hat
weder ausdrücklich noch durch ihr Verhalten bzw. ihre Untätigkeit
gegenüber der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Verzugszinsen
verzichtet. Damit fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage und es
erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des
Vertrauensschutzes.
4.3.4. Nur am Rande bleibt deshalb anzufügen, dass die
Beschwerdeführerin ihre Zahlungen bereits ab dem 3. Quartal 1999
eingestellt hatte und demzufolge die im Frühling 2000 zwischen den
Parteien geführte Korrespondenz nicht Ursache der Einstellung der
Zahlungen gewesen sein konnte. Diese Korrespondenz fand zudem
sozusagen nur durch Zufall, aufgrund der von der ESTV versehentlich
verschickten Mahnung statt. Offen bleibt damit, wie sich die
Beschwerdeführerin ohne diese versehentlich versendete Mahnung und
den nachfolgenden Austausch mit der ESTV verhalten hätte, folglich
inwiefern das Verhalten der ESTV für die von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Disposition, nämlich der Einstellung bzw. der
Nichtwiederaufnahme der Zahlungen, überhaupt ursächlich gewesen sein
konnte (vgl. E. 3.3). Anstelle sich im Nachhinein auf die Untätigkeit der
Verwaltung zu berufen, hätte die Beschwerdeführerin – wie die ESTV in
ihrer Vernehmlassung in zutreffender Weise ausführt – den Lauf der
Verzugszinsen jederzeit durch (vorläufige) Bezahlung des streitigen
Steuerbetrages unter Vorbehalt stoppen können.
4.4. Es bleibt auf weitere Einwände und Ausführungen der
Beschwerdeführerin (soweit nicht schon vorn explizit oder implizit
behandelt) einzugehen:
4.4.1. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält ausführliche
Erläuterungen betreffend die rechtliche Qualifikation einer
"Stundungsvereinbarung". Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich
einerseits geltend, bei der zwischen den Parteien angeblich
abgeschlossenen "Stundungsvereinbarung" handle es sich um sog.
Zahlungserleichterungen, andererseits führt sie implizit aus, es läge eine
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Seite 16
Vereinbarung betreffend den steuerlich relevanten Sachverhalt vor. Wie
gezeigt, wurde vorliegend keine "Stundungsvereinbarung" abgeschlossen
(vgl. E. 4.3), womit sich auch die Qualifikation einer solchen Vereinbarung
erübrigt. Die blosse Mitteilung der Steuerverwaltung, sie werde vorläufig
auf die Erhebung von Mahnungen und Betreibungen verzichten, kann
zudem weder als Vereinbarung über Zahlungserleichterungen noch als
Vereinbarung über den steuerlich relevanten Sachverhalt qualifiziert
werden. Für die Gewährung von Zahlungserleichterungen fehlte es
sodann bereits an der Anerkennung der Steuerforderung seitens der
Steuerpflichtigen (vgl. E. 2.3). Nicht weiter eingegangen werden muss
demzufolge auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur
Rechtsnatur – und den entsprechenden Wirkungen auf das vorliegende
Verfahren – von Zahlungserleichterungen bzw. von Vereinbarungen über
den steuerlich relevanten Sachverhalt; ob es sich dabei um einen
verwaltungsrechtlichen Vertrag oder um schlichtes Verwaltungshandeln
handelt, spielt keine Rolle.
Anzufügen bleibt, dass selbst wenn die ESTV Zahlungserleichterungen
gewährte, diese grundsätzlich keinen Aufschub der Fälligkeit der
Forderung und damit auch keinen Erlass von Verzugszinsen bewirkten
(E. 2.3.2). Ob Zinsen im Bereich des Mehrwertsteuerrechts überhaupt
objektiv erlassfähig sind, sei im Übrigen dahingestellt (vgl. dazu IVO P.
BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum
neuen Mehrwertsteuergesetz, 1. Aufl., Langenthal 2010, § 10 Rz 153.;
ferner HANS FREY, a.a.O., Art. 166 N 9).
4.4.2. Ferner macht die Beschwerdeführerin geltend, es sei vorliegend
die privatrechtliche Rechtsprechung zum kaufmännischen
Bestätigungsschreiben analog heranzuziehen. Die
"Stundungsvereinbarung" sei telefonisch abgeschlossen und danach von
der ESTV per Faxschreiben vom 28. April 2000 bestätigt worden. In der
Reaktion der Beschwerdeführerin auf dieses Faxschreiben und dem
damit vorgebrachten Vorbehalt bezüglich der Verzugszinsen sei ein
neuerliches Bestätigungsschreiben zu sehen, in welchem die
Beschwerdeführerin den Bestätigungsgehalt des vorinstanzlichen
Schreibens aus ihrer Warte klargestellt habe. Aufgrund der für das
kaufmännische Bestätigungsschreiben entwickelten Doktrin habe die
ESTV der Reaktion der Beschwerdeführerin widersprechen müssen,
wenn sie mit deren Klarstellung nicht einverstanden gewesen sei.
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Seite 17
Wie ausgeführt, wurde vorliegend weder telefonisch noch schriftlich bzw.
konkludent eine Stundungsvereinbarung abgeschlossen (vgl. E. 4.3).
Daran ändert auch die behauptete Rechtsprechung zum kaufmännischen
Bestätigungsschreiben nichts; die ESTV war vorliegend unter keinem
Titel gehalten, der Beschwerdeführerin zu widersprechen (vgl. E. 4.3).
Die analoge Heranziehung jener Grundsätze erwiese sich überdies als
verfehlt. Dies schon deshalb, weil zwischen den Parteien kein
kaufmännischer Verkehr vorliegt und die ESTV nicht als
Privatrechtssubjekt, sondern hoheitlich auftrat. Zudem ging es vorliegend
nicht um den Abschluss einer Vereinbarung, sondern lediglich um eine
Mitteilung der ESTV an die Beschwerdeführerin, deren Inhalt
offensichtlich nicht verhandelbar war (vgl. E. 4.3).
4.4.3. Wie die Beschwerdeführerin richtig erkennt, ist die Berufung auf
eine lange Verfahrensdauer nicht geeignet, die Verzugszinsfolgen zu
verhindern (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 2C_642/2008 vom
12. Dezember 2008 E. 5, 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 7;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3198/2009 vom 2. September
2010 E. 5.2, A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 4.1). So verzichtet die
Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich auf die Erhebung einer
Rüge wegen Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots. Sie macht
jedoch geltend, die ESTV habe sie mit ihren wiederholten Zusicherungen,
die Einsprache werde so bald als möglich erledigt, bis zum Zeitpunkt der
Steuerrevision im November 2002 in ihrem Vertrauen belassen und
davon abgehalten, die Steuerzahlungen wieder aufzunehmen. Die ESTV
sei verpflichtet gewesen, ihr mitzuteilen, dass sie auf die Erhebung der
Verzugszinsen nicht verzichte.
Tatsächlich liess die ESTV die Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin
mit Schreiben vom 24. Oktober 2000 wissen, der Fall sei bei ihr pendent
und sie würde sobald als möglich einen Einspracheentscheid fällen. Es
sei ihr jedoch zur Zeit leider nicht möglich, eine Zeitspanne mitzuteilen, in
der die Erledigung erfolgen werde. Auf eine weitere diesbezügliche
Anfrage seitens der Beschwerdeführerin antwortete die ESTV mit
Schreiben vom 20. April 2001, sie werde alles Mögliche tun, um das
Einspracheverfahren in den nächsten Monaten zu erledigen. Weitere
Auskünfte über die voraussichtliche Verfahrensdauer sind aus den Akten
nicht ersichtlich.
Daraus erhellt, dass die ESTV der Beschwerdeführerin auf
entsprechende Anfragen hin offenbar mehrmals mitgeteilt hatte, sie
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Seite 18
werde versuchen, den Fall baldmöglichst zu erledigen. Von den
Verzugszinsen war dabei nie die Rede. Wie die Beschwerdeführerin
behaupten kann, die ESTV habe sie von der Bezahlung der
Verzugszinsen abgehalten, ist dabei unerfindlich. Entsprechend laufen
auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin von vornherein ins
Leere, falls sie denn überhaupt etwas zu ihren Gunsten aus diesem
Vorhalt ableiten könnte. Wie gezeigt, bestand vorliegend ohnehin keine
Pflicht der ESTV, auf das fragliche Schreiben der Beschwerdeführerin in
der geltend gemachten Art zu reagieren – auch im Verlaufe der späteren
Korrespondenz nicht. Zudem konnte und musste sie nicht erkennen, dass
die Beschwerdeführerin ihr Schweigen als Erlass der Verzugszinsen
deuten könnte (vgl. E. 4.3.2).
4.5. Gegen die Höhe der Verzugszinsen wie auch gegen deren
Verrechnung mit den ebenfalls unbestrittenen Vergütungszinsen erhebt
die Beschwerdeführerin keine Einwände.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskosten
im Betrag von Fr. 3'200.– sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und
mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Parteientschädigung an die
Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'200.– verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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Seite 19
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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