B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4143/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
E._______,
(…),
vertreten durch
Dr. Hubertus Ludwig und Pascal Straub, Advokat,
Ludwig + Partner AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR),
A-4143/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) richtete die französische Steuerbehörde, die Direction Générale
des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP oder ersuchende Behörde),
gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966 zwischen der
Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem
Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermei-
dung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91, DBA CH-FR)
ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).
Als betroffene Person in Frankreich ist A._______ und als «betroffene Per-
son im Ausland» ist die Bank C._______ genannt.
Die DGFP führte in ihrem Ersuchen aus, es werde vermutet, dass
A._______ aufgrund seiner engen Beziehung zu Frankreich über einen
dortigen steuerlichen Wohnsitz verfügt habe. Die ersuchten Informationen
würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur
le revenu») und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité
sur la fortune») benötigt und seien für die Besteuerung von A._______ in
Frankreich voraussichtlich erheblich. A._______ habe diverse Konten bei
der Bank C._______ nicht deklariert bzw. die Informationen den französi-
schen Steuerbehörden nicht kundgetan. Die DGFP bittet u.a. um Übermitt-
lung folgender Informationen in Bezug auf allfällige andere Konten:
(b) Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont le con-
tribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient
les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette
banque ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration;
(c) Pour les autres comptes bancaires dont le contribuable serait directement
ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interposées, ou
ayant-droit économique au sein de cette banque ainsi que ceux pour les-
quels il disposerait d'une procuration, veuillez communiquer:
1. Les états de fortune au 1 er janvier des années 2010 à 2013;
2. Les relevés sur la période du 01/01/2010 au 31/12/2013, précisant les ap-
ports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que les gains
financiers générés. Veuillez indiquer la date, le montant et la nature des
revenus perçus (intérêts, dividendes, plus-values);
3. La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue;
4. En cas de clôture du compte, veuillez indiquer la date du transfert des
avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire con-
cerné;
B.
Am 12. Februar 2018 erliess die ESTV gegenüber der Bank C._______
A-4143/2018
Seite 3
und der Bank D._______ eine Editionsverfügung, welcher diese beiden
fristgerecht nachgekommen waren.
C.
Mit Schreiben vom 9. April 2018 wurde E._______ – (verwandt mit
A._______) – als beschwerdeberechtigte Person über das Amtshilfeersu-
chen der DGFP informiert.
D.
Mit Schreiben vom 28. Mai 2018 zeigte der Vertreter von A._______ an,
nun auch für E._______ tätig zu sein und machte geltend, es fehle an der
Geeignetheit der ersuchten Informationen, da die auf E._______ als Kon-
toinhaberin lautenden Bankkonti keinerlei Einfluss auf die Berechnung ei-
nes allfällig behaupteten in Frankreich steuerbaren Einkommens/Vermö-
gens von A._______ hätten. Es stelle sich die Frage, ob die Grenze zur
«fishing expedition» überschritten werde, wenn nun plötzlich auch Informa-
tionen von unbeteiligten Drittpersonen für den Austausch vorgesehen
seien.
E.
Am 15. Juni 2018 erliess die ESTV eine Schlussverfügung betreffend
A._______ als betroffene Person und eine separate Schlussverfügung be-
treffend E._______ als beschwerdeberechtigte Person. Die ESTV kam da-
rin zum Schluss, der DGFP sei betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten.
Sie eröffnete E._______ einen Teil der Informationen, die sie der DGFP zu
übermitteln beabsichtigt, nämlich soweit es um das von ihr gehaltene Konto
ging:
b. Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont Mon-
sieur A._______ serait directement ou indirectement titulaire, quelles que
soient les structures interposées, ou ayant droit économique au sein de la
banque C._______ et/ou D._______ ainsi que ceux pour lesquels il dis-
poserait d'une procuration.
Monsieur A._______ était au bénéfice d'un droit de signature sur la rela-
tion bancaire […], dont Madame E._______ était titulaire.
c. Pour les autres comptes bancaires dont Monsieur A._______ serait direc-
tement ou indirectement titulaire, quelles que soient les structures interpo-
sées, ou ayant droit économique au sein de la banque C._______ et/ou
D._______ ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration,
veuillez communiquer:
A-4143/2018
Seite 4
I. . . Les états de fortune aux 1ers janvier des années 2010 à 2013.
Veuillez trouver, en annexe 7, les états de fortune au 1er janvier 2010 con-
cernant la relation bancaire no[…].
II. Les relevés sur Ia période du 1er janvier 2010 au 31 décembre 2013, pré-
cisant les apports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi
que les gains financiers générés. Veuillez indiquer la date, le montant et
Ia nature des revenus perçus (intérêts, dividendes, plus-values).
Veuillez trouver, en annexe 9, les relevés de la relation bancaire no[…].
III. La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue.
Selon les informations fournies par banque D._______, la relation ban-
caire no[…] ne comporte aucun formulaire A.
IV. En cas de clôture des comptes, veuillez indiquer Ia date du transfert des
avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire con-
cerné.
Veuillez trouver, en annexe 13, les ordres de transfert concernant la rela-
tion bancaire no[…].
Die ESTV begründete ihren Entschluss, Amtshilfe zu leisten damit, die er-
suchende Behörde gehe davon aus, dass A._______ im ersuchten Zeit-
raum Wohnsitz in Frankreich hatte. Zwecks Ermittlung der globalen steu-
erlichen Bemessungsgrundlagen, welche Voraussetzung für eine vollstän-
dige Besteuerung in Frankreich seien, würden die erfragten Informationen
dienen. Letztere würden insbesondere Auskunft über Vermögenswerte und
Einkommen geben, welche die betroffene Person den französischen Be-
hörden nicht kundgetan habe; folglich seien diese Informationen voraus-
sichtlich erheblich für die französische Steuerprüfung von A._______; von
einer verpönten «fishing expedition» könne nicht ausgegangen werden.
Auch den Informationen über eine Zeichnungsberechtigung von
A._______ in Verbindung mit dem Konto von E._______ komme voraus-
sichtliche Erheblichkeit zu, da Angaben über Kontovollmachten Rück-
schlüsse auf Geldflüsse ermöglichen könnten, welche an A._______
adressiert und geeignet gewesen seien, seine allfällige Steuerveranlagung
in Frankreich zu beeinflussen; Vollmachten über ein Drittkonto könnten ge-
rade auch zur Bewegung eigener, allfällig in Frankreich steuerbarer Ver-
mögenswerte benutzt werden. Zudem sei von Seiten E._______ kein Inte-
resse ersichtlich, welches jenes der DGFP überwiegen würde.
A-4143/2018
Seite 5
F.
Gegen diese Schlussverfügung erhob E._______ (nachfolgend: die Be-
schwerdeführerin) am 16. Juli 2018 Beschwerde ans Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragt, die Schlussverfügung der ESTV vom 15. Juni 2018
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der in Frage stehende Infor-
mationsaustausch betreffend die Daten der Beschwerdeführerin gegen die
Prinzipien des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die interna-
tionale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) verstosse und inso-
weit unzulässig sei. Eventualiter seien ihre privaten Informationen zu ano-
nymisieren; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehr-
wertsteuern zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin bringt unter an-
derem vor, das StAhiG lasse nur die Übermittlung von Informationen über
die betroffene Person zu, weshalb sämtliche Informationen zu den Vermö-
genswerten der Beschwerdeführerin – als nicht involvierte Drittperson –
von vornherein ausgeschlossen seien. Deren Bankkontoverbindung habe
keinerlei Einfluss auf die Berechnung eines allfällig behaupteten in Frank-
reich steuerbaren Einkommens/Vermögens von A._______. Letztlich sei
nicht einmal geprüft worden, ob auch tatsächlich Transaktionen durch
A._______ auf dem besagten Konto festzustellen seien. Es fehle an der
voraussichtlichen Erheblichkeit der auszutauschenden Informationen. Im
Übrigen seien vermögensrelevante Informationen, welche lediglich die Be-
schwerdeführerin betreffen, in den Kontounterlagen allesamt zu anonymi-
sieren, da diese unter keinen Umständen Gegenstand des Amtshilfever-
fahrens sein könnten.
Gleichentags erhob auch A._______ (betroffene Person) Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht (vgl. Verfahren A-4144/2018).
G.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 27. August 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren mit dem
Verfahren A-4144/2018 zu vereinigen. Materiell hält sie dagegen, vorlie-
gend sei einzig zu prüfen, ob die ersuchten Informationen voraussichtlich
erheblich seien, wobei die ersuchten Informationen für die ordnungsge-
mässe Besteuerung von A._______ in Frankreich erforderlich seien und
nicht ausgeschlossen werden könne, dass seine Vollmacht über das Konto
der Beschwerdeführerin zur Bewegung von ihm zuzurechnenden Steuer-
faktoren benutzt werden könnte. Die Amtshilfeersuchen seien bzgl. der
konkreten Sachverhaltsangaben detailliert umschrieben. Aus dem darge-
A-4143/2018
Seite 6
legten Sachverhalt gehe genügend klar hervor, dass die französische Steu-
erbehörde eine Steuerprüfung von A._______ durchführe, dieser Inhaber
von Bankkonten bei der Bank D._______ sei und die erfragten Informatio-
nen für dessen Besteuerung relevant seien. Es liege somit keine «fishing
expedition» vor. Bestehe im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung eine ver-
nünftige Möglichkeit, dass sich die angefragten Angaben als erheblich er-
weisen, sei die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllt.
Es spiele keine Rolle, wenn sich die beschafften Informationen letztlich als
nicht relevant herausstellen würden.
H.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahren A-4143/2018 und A-4144/2018 betreffen zwar dasselbe
Amtshilfeersuchen. Die ESTV hat jedoch gänzlich unterschiedliche
Schlussverfügungen erlassen, indem sie in der Schlussverfügung an die
(vorliegende) Beschwerdeführerin einzig die diese betreffenden Punkte be-
handelt hat und ihr gegenüber keine weiteren Informationen betreffend die
Beschwerdeführenden im Verfahren A-4144/2018 offengelegt hat. Auch die
– zwar durch den gleichen Rechtsanwalt – verfassten Rechtsschriften stim-
men weder in Begehren noch in Begründung überein. Es bestehen denn
auch möglicherweise Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführen-
den im Verfahren A-4144/2018 gegenüber der vorliegenden Beschwerde-
führerin. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich nicht, die beiden Ver-
fahren zu vereinigen (vgl. e contrario: Urteile des BVGer A-5652/2017,
A-5659/2017 vom 19. Juli 2018 E. 1.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom
2. Mai 2018 E. 1.1 sowie A-4016/2017, A-4022/2017 vom 8. März 2018
E. 1.2, je mit Hinweisen).
1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt das Amtshilfeersuchen der DGFP
gestützt auf Art. 28 DBA CH-FR zugrunde, welches am (…) eingereicht
wurde. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das StAhiG geregelt (Art. 1
Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfahren die Best-
immungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG nichts anderes
A-4143/2018
Seite 7
bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich der interna-
tionalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19
Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen
Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informationen materiell
beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StAhiG) eingereichte Be-
schwerde ist somit grundsätzlich – mit Ausnahme von Erwägung 1.4 – ein-
zutreten.
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführerin stellt u.a. das Begehren, es sei festzustellen,
dass der in Frage stehende Informationsaustausch gegen die Prinzipien
des StAhiG verstosse und insoweit unzulässig sei.
1.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine
Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu ent-
sprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweist (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass
der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber
Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199
E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 18. Mai
2018 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
1.4.3 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin bereits den Antrag auf Aufhe-
bung der Schlussverfügungen vom 15. Juni 2018 gestellt; u.a. mit der Be-
gründung das StAhiG lasse nur die Übermittlung von Informationen über
die betroffene Person und nicht solche über nicht involvierte Drittpersonen
zu. Das Feststellungsbegehren geht im rechtsgestaltenden Aufhebungsbe-
gehren der Beschwerdeführerin auf und hat damit keine selbständige Be-
A-4143/2018
Seite 8
deutung. Der Beschwerdeführerin fehlt insofern ein schutzwürdiges Inte-
resse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb auf Letz-
teres nicht einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
2.
2.1 Gemäss Art. 28 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussicht-
lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR; zu
hier nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung vgl.
Art. 28 Abs. 3 und 5 DBA CH-FR). Der Informationsaustausch ist durch
Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Anwendungsbereich) und Art. 2 DBA
CH-FR (sachlicher Anwendungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 28
Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR).
2.1.1 Vorliegend ist weiter Ziff. XI des Zusatzprotokolls, welches integrie-
render Bestandteil des DBA CH-FR ist, relevant. Ziff. XI Abs. 3 des Zusatz-
protokolls zum DBA CH-FR führt die Informationen auf, welche die Steuer-
behörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfeersu-
chens zu liefern haben. Diese Anforderungen gehen den ähnlichen Best-
immungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil
des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.7).
2.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
«voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person
korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141
II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018
A-4143/2018
Seite 9
E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen).
2.1.3 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR soll der
Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1
DBA CH-FR «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersa-
chen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten ‹fishing expeditions›
durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für
die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger
wenig wahrscheinlich ist». In Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA
CH-FR wird bestimmt, dass die erforderlichen Informationen gemäss
Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (bereits: E. 2.1.1) so
auszulegen seien, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht
behindern.
2.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass keine «fishing
expedition» vorliegt, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer
vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die be-
troffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Num-
mer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich
gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine
konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Per-
son im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem sol-
chen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteile des
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-1230/2016 vom
10. November 2016 E. 4.2.1).
2.1.5 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht
verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die er-
suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit
feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die
Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden In-
formationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl.
zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt so-
mit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass
der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amts-
hilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip [E. 2.2] vermutet wird, dass der ersuchende
A-4143/2018
Seite 10
Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Infor-
mationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl.
BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im
Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei-
sen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese
Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten
Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob
eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.;
BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom
28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung
der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu über-
prüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Do-
kumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhän-
gen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver-
fahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des
BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018,
A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor die-
sem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung,
die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im
Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR – nur verweigern, wenn ein
Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchen-
den Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. un-
wahrscheinlich erscheint (E. 2.1.3; vgl. Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls
zum DBA CH-FR; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl.
Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-
4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt unein-
heitliche – [v.a.] französischsprachige – Rechtsprechung des Bundesge-
richts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten
Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»] nicht be-
steht: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu Urteil
des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem
Hinweis). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen,
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
A-4143/2018
Seite 11
übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt-
lich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018 vom
17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis).
2.1.6 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom
23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der er-
suchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern
sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen
Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404
E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).
2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218
E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom
29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das
ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstel-
lung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht we-
gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer
A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai
2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchen-
den Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann
der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer
A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5).
2.3
2.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per-
son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
A-4143/2018
Seite 12
Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge-
schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG],
BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es
unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steu-
erpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die er-
suchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu
besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermitt-
lung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn
die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung
der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so
sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Bei-
spielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., BGE 143 II
506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des
BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer
A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).
2.3.2 In seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 (teilweise
publiziert in: BGE 141 II 436) erklärt das Bundesgericht im Zusammenhang
mit einem Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen, die Iden-
tität der Inhaber einer Vollmacht (in diesem Fall die Ehefrau und Töchter)
an den direkt gehaltenen Bankkonten einer von dem Amtshilfeersuchen
betroffenen Person stelle ein wesentliches Element bei der Überprüfung
der Geldflüsse dar. Es liege keine Konstellation vor, in der Personen nur
zufällig in den Bankunterlagen auftauchen würden. Aus diesem Grund
seien diese Informationen voraussichtlich erheblich (E. 6.2 des Urteils, wel-
che nicht in BGE 141 II 436 publiziert wurde).
Im Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 erachtete das Bundesge-
richt die Informationen zu Konten einer juristischen Person als voraussicht-
lich erheblich, weil die steuerpflichtige natürliche Person an der juristischen
Person beteiligt gewesen sei und zusammen mit seiner Ehefrau über eine
Vollmacht an diesen Konten verfügt habe (E. 4.2 des Urteils).
2.4 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten,
wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a),
wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen
A-4143/2018
Seite 13
des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob die Unterlagen betref-
fend die Beschwerdeführerin, die die ESTV der DGFP übermitteln möchte
(vgl. Sachverhalt Bst. E), voraussichtlich erheblich sind. Zunächst ist fest-
zuhalten, dass vorliegend nicht schadet, dass die DGFP nicht nur Informa-
tionen zu drei mit Kontonummer genau benannten Bankkonten, sondern
auch zu anderen Konten, welche A._______ bei der Bank C._______ hält
bzw. an denen er berechtigt ist, erhalten möchte. Wie aufgezeigt stellt dies
alleine gemäss der Rechtsprechung keine «fishing expedition» dar
(E. 2.1.4).
Vorab stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. XI
Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (vgl. E. 2.1.1) beim vorlie-
genden Amtshilfeersuchen erfüllt sind.
3.1 Was die voraussichtliche Erheblichkeit anbelangt, ist vorwegzuneh-
men, dass es grundsätzlich Sache des ersuchenden Staates ist zu bestim-
men, welche Informationen für die Besteuerung voraussichtlich erheblich
sind.
3.1.1 Zweck des Ersuchens ist die Ermittlung der globalen einkommens-
und vermögenssteuerlichen Bemessungsgrundlage von A._______ (be-
troffene Person).
3.1.2 Unbestrittenermassen besitzt A._______ eine Vollmacht für das
Konto (…) (vgl. Schreiben vom 28. Mai 2018, Sachverhalt Bst. D und E-
Mail der Beschwerdeführerin vom 11. April 2018), der Beschwerdeführerin.
Gemäss der einschlägigen Rechtsprechung sind auch Daten betreffend
Personen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge-
macht wird, zu übermitteln, wenn die Informationen über diese Personen
für den ersuchenden Staat zur Besteuerung der betroffenen Person vo-
raussichtlich erheblich sind (E. 2.3.1). Die voraussichtliche Erheblichkeit
ergibt sich insbesondere im Lichte des in Erwägung 2.3.2 erstgenannten
Urteils des Bundesgerichts, welches mit dem vorliegenden Verfahren –
zwar in umgekehrter Konstellation – rechtswesentlich vergleichbar ist. Eine
Vollmacht über das Konto der Beschwerdeführerin könnte nämlich – wie
die Vorinstanz zu Recht ausführt – zur Bewegung von A._______ zuzu-
rechnenden Steuerfaktoren benutzt werden, weshalb die Informationen
A-4143/2018
Seite 14
über dieses Konto zur Ermittlung der globalen einkommens- und vermö-
genssteuerlichen Bemessungsgrundlage bzw. für die Besteuerung von
A._______, voraussichtlich erheblich sind.
Da den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen lediglich wenige Geld-
flüsse und der Name der Beschwerdeführerin zu entnehmen sind und
diese keine weiteren persönlichen Angaben enthalten, ist dem Eventualan-
trag auf (weitere) Anonymisierung nicht zu entsprechen. Die Kontoinforma-
tionen sind demnach der DGFP zu übermitteln. Letztlich spielt für die Frage
der Amtshilfeverpflichtung von vornherein – wie erwähnt (vgl. E. 2.1.5) –
keine Rolle, ob sich diese Informationen nach ihrer Beschaffung als rele-
vant (oder nicht relevant) herausstellen bzw. ob sich daraus steuerbare
Faktoren ergeben oder nicht. Aus diesem Grund ist nicht entscheidend, ob
A._______ tatsächlich über das Konto der Beschwerdeführerin Transakti-
onen getätigt hat oder nicht.
3.2 Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen an die DGFP,
wie von der ESTV in der Schlussverfügung vom 15. Juni 2018 vorgesehen,
zu übermitteln und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzu-
treten ist.
4.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2‘500.--
festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
A-4143/2018
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2‘500.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4143/2018
Seite 16
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
Versand: