B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4144/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Raphaël Gani,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. A._______, (…),
2. B._______ GmbH,
(…),
beide vertreten durch
Dr. Hubertus Ludwig und Pascal Straub, Advokat,
Ludwig + Partner AG,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-FR),
A-4144/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am (…) und am (…) richtete die französische Steuerbehörde, die Direction
Générale des Finances Publiques (nachfolgend: DGFP oder ersuchende
Behörde), gestützt auf Art. 28 des Abkommens vom 9. September 1966
zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht (SR 0.672.934.91,
DBA CH-FR) insgesamt (mehrere) Amtshilfeersuchen an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (ESTV). Als betroffene Person in Frankreich ist vor-
liegend A._______ und als «betroffene Person im Ausland» sind die
B._______ GmbH mit Sitz in (Ort) und die Bank C._______, genannt.
Die DGFP führte in ihren Ersuchen aus, es werde vermutet, dass
A._______ aufgrund seiner engen Beziehung zu Frankreich über einen
dortigen steuerlichen Wohnsitz verfügt habe. Die ersuchten Informationen
würden für die Erhebung der französischen Einkommenssteuer («impôt sur
le revenu») und die Solidaritätssteuer auf Vermögen («impôt de solidarité
sur la fortune») benötigt und seien für die Besteuerung von A._______ in
Frankreich voraussichtlich erheblich. A._______ habe von der zu 100 %
kontrollierten B._______ GmbH Geldbeträge erhalten. Die DGFP verlangte
in ihren Ersuchen Informationen über die Art und Höhe der von der
B._______ GmbH an A._______ ausgerichteten Vergütungen, die ausge-
führten Funktionen und Kapitalbeteiligungen von A._______ innerhalb der
B._______ GmbH und eine Kopie der Kontokorrent-Konti von A._______;
und zwar insgesamt für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezem-
ber 2015. Ausserdem habe A._______ drei Konten (Nr. […], Nr. […] und
Nr. […]) bei der Bank C._______ nicht deklariert bzw. die Informationen
den französischen Steuerbehörden nicht kundgetan. Diesbezüglich bittet
die DGFP um Übermittlung folgender Informationen in Bezug auf die drei
nicht deklarierten und allfällige andere Konten:
(a) Veuillez communiquer:
1. Les états de fortune au 1 er janvier des années 2010 à 2013;
2. Les relevés sur la période du 01/01/2010 au 31/12/2013, précisant les ap-
ports et les prélèvements enregistrés sur cette période ainsi que les gains
financiers générés. Veuillez indiquer la date, le montant et la nature des
revenus perçus (intérêts, dividendes, plus-values);
3. La copie du formulaire A, I, S, T ou tout document analogue;
4. En cas de clôture du compte, veuillez indiquer la date du transfert des
avoirs ainsi que la banque, le compte de destination et le territoire con-
cerné;
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Seite 3
(b) Veuillez indiquer les références des autres comptes bancaires dont le con-
tribuable serait directement ou indirectement titulaire, quelles que soient
les structures interposées, ou ayant-droit économique au sein de cette
banque ainsi que ceux pour lesquels il disposerait d'une procuration;
(c) Veuillez communiquer les éléments demandés au point a) pour les
comptes visés au point b).
B.
B.a Am 19. Dezember 2017 und 27. Februar 2018 erliess die ESTV ge-
genüber der B._______ GmbH eine Editionsverfügung und bat sie, die be-
troffene Person über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Am 10. Januar
2018 kam die B._______ GmbH der Aufforderung zur Aktenedition nach.
Die betroffene Person wurde zwischenzeitlich über das Amtshilfeverfahren
informiert.
B.b Am 12. Februar 2018 erliess die ESTV gegenüber der Bank
C._______ und der Bank D._______ eine Editionsverfügung, welcher
diese beiden fristgerecht nachgekommen waren.
C.
Am 24. Januar 2018 beantragte der Vertreter von A._______ Aktenein-
sicht. Die ESTV ging – laut Schlussverfügung – sodann davon aus, dass
diese Vertretungsvollmacht implizit auch für die B._______ GmbH als gül-
tig zu bezeichnen sei, weil diese in «vollständigem Besitz» von A._______
stehe.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 und vom 9. April 2018 gewährte die
ESTV dem Vertreter Akteneinsicht und setzte eine Frist von zehn Tagen
zur Einreichung einer Stellungnahme an.
E.
Am 15. Februar 2018, 12. März 2018 und 30. April 2018 reichte der Vertre-
ter von A._______ und der B._______ GmbH Stellungnahmen ein. Er
wehrte sich gegen die Leistung von Amtshilfe insbesondere mit den Argu-
menten, die verlangten Informationen seien voraussichtlich nicht erheblich,
da sie keine Relevanz für die Frage eines (allfälligen) Wohnsitzes von
A._______ in Frankreich aufweisen würden. Es handle sich um eine unzu-
lässige «fishing expedition». Das Ehepaar A._______ hätte Wohnsitz in der
Schweiz; in Frankreich hätten sie bloss ein Ferienhaus. Zudem habe die
ersuchende Behörde gegen das Subsidiaritätsprinzip verstossen.
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Seite 4
F.
Am 15. Juni 2018 erliess die ESTV eine Schlussverfügung betreffend
A._______ als betroffene Person und der B._______ GmbH als beschwer-
deberechtigte Personen. Die ESTV kam darin zum Schluss, der DGFP sei
betreffend A._______ Amtshilfe zu leisten. Die Informationen, die sie der
DGFP übermitteln will, sind die Folgenden:
(…) (Wiedergabe Fragen und Antworten)
Die ESTV begründete ihren Entschluss, Amtshilfe zu leisten damit, die er-
suchende Behörde gehe davon aus, dass die betroffene Person im ersuch-
ten Zeitraum Wohnsitz in Frankreich hatte. Zwecks Ermittlung der globalen
steuerlichen Bemessungsgrundlagen, welche Voraussetzung für eine voll-
ständige Besteuerung in Frankreich seien, würden die erfragten Informati-
onen dienen. Letztere würden insbesondere Auskunft über Vermögens-
werte und Einkommen geben, welche die betroffene Person den französi-
schen Behörden nicht kundgetan habe; folglich seien diese Informationen
voraussichtlich erheblich für die französische Steuerprüfung von
A._______; von einer verpönten «fishing expedition» könne nicht ausge-
gangen werden. Die DGFP ersuche gerade um Informationen, die die glo-
bale einkommens- und vermögenssteuerliche Bemessungsgrundlage
zwecks unbeschränkter Besteuerung in Frankreich zum Gegenstand hät-
ten; die Eruierung eines steuerrechtlichen Wohnsitzes der betroffenen Per-
son sei nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens. Weiter sei die Frage
eines steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht im Rahmen der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen abzuhandeln. Ausserdem sei das Subsidiari-
tätsprinzip nicht verletzt.
Am gleichen Tag erliess die ESTV eine separate Schlussverfügung gegen-
über E._______ als beschwerdeberechtigte Person (Verfahren
A-4143/2018).
G.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben A._______ und die B._______
GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) am 16. Juli 2018 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Schlussver-
fügung der ESTV vom 15. Juni 2018 sei aufzuheben und es sei festzustel-
len, dass der in Frage stehende Informationsaustausch gegen die voraus-
sichtliche Erheblichkeit und Subsidiarität verstosse und insoweit unzuläs-
sig sei; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. Mehrwert-
steuern zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführenden bringen unter an-
A-4144/2018
Seite 5
derem vor, insgesamt sei zweifelhaft, ob die sehr oberflächlichen Erklärun-
gen des ersuchenden Staates zur angeblichen Ansässigkeit in Frankreich
dem «Erheblichkeitserfordernis» genügen würden. Zudem hätten die in
den Amtshilfeersuchen gestellten Fragen keinerlei Relevanz für die Frage
eines (allfälligen) Wohnsitzes des Beschwerdeführers 1 in Frankreich bzw.
würden nicht der Feststellung eines französischen Wohnsitzes dienen. In-
wiefern nämlich die Stellung als Aktionär respektive Geschäftsführer einer
schweizerischen Gesellschaft oder allfällige Bezüge als Lohnempfänger
oder Darlehensnehmer einen Bezug zur Wohnsitzbegründung in Frank-
reich aufweisen würden, bleibe offen; Gleiches würde für Vermögenswerte
auf einer Schweizer Bank gelten. Vielmehr würden diese für einen Wohn-
sitz in der Schweiz sprechen. Sodann handle es sich bei dem Ersuchen
um zusätzliche Bankunterlagen und weitere unbekannte Bankbeziehungen
um eine unzulässige Beweisausforschung. Letztlich sei auch der Grund-
satz der Subsidiarität nicht eingehalten worden.
Gleichentags erhob auch E._______ Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht (Verfahren A-4143/2018).
H.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 27. August 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In
prozessualer Hinsicht beantragt sie, das Beschwerdeverfahren mit dem
Verfahren A-4143/2018 zu vereinigen. Materiell hält sie dagegen, die Amts-
hilfeersuchen seien bzgl. der konkreten Sachverhaltsangaben detailliert
umschrieben. Aus dem dargelegten Sachverhalt gehe genügend klar her-
vor, dass die französische Steuerbehörde eine Steuerprüfung hinsichtlich
des Beschwerdeführers 1 durchführe und die erfragten Informationen für
dessen Besteuerung relevant seien. In den Amtshilfeersuchen lägen somit
keine offensichtlichen Fehler, Lücken oder Widersprüche vor. Eine Ansäs-
sigkeit der betroffenen Person sei nicht Voraussetzung dafür, dass Infor-
mationen übermittelt werden dürften bzw. spiele keine Rolle, in welchem
Staat die betroffene Person ansässig sei. Den steuerlichen Anknüpfungs-
punkt – ein steuerlicher Wohnsitz in Frankreich im Zeitraum 1. Januar 2010
bis 31. Dezember 2015 – habe die ersuchende Behörde vorliegend glaub-
haft und nachvollziehbar geltend gemacht; durch eine (allfällige) Ansässig-
keit dieser Person in einem anderen Staat werde dieser nicht entkräftet. Im
Rahmen des Amtshilfeverfahrens sei auch nicht darüber zu befinden, wo
sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers 1 in einem konkreten Zeitraum
befunden habe; relevant sei einzig, ob die gelieferten Anhaltspunkte für
A-4144/2018
Seite 6
eine Einkommenssteuerpflicht im ersuchenden Staat von vornherein ent-
kräftet werden könnten. Solche Nachweise lieferten die Beschwerdefüh-
renden nicht, weshalb vollumfänglich auf die Sachverhaltsdarstellungen in
den Amtshilfeersuchen abzustützen sei. Die ersuchten Informationen seien
für die Ermittlung der globalen steuerlichen Bemessungsgrundlage des Be-
schwerdeführers 1 voraussichtlich erheblich und würden nicht der Ermitt-
lung einer steuerlichen Ansässigkeit in Frankreich dienen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
A-4144/2018
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahren A-4143/2018 und A-4144/2018 betreffen zwar dieselben
Amtshilfeersuchen. Die ESTV hat jedoch gänzlich unterschiedliche
Schlussverfügungen erlassen, indem sie in der Schlussverfügung an die
Beschwerdeführerin im Verfahren A-4143/2018 einzig die diese betreffen-
den Punkte behandelt hat und ihr gegenüber keine weiteren Informationen
betreffend die Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens offen-
gelegt hat. Auch die – zwar durch den gleichen Rechtsanwalt – verfassten
Rechtsschriften stimmen weder in Begehren noch in Begründung überein.
Es bestehen denn auch möglicherweise Geheimhaltungsinteressen der
Beschwerdeführenden des vorliegenden Verfahrens gegenüber der Be-
schwerdeführerin im Verfahren A-4143/2018. Vor diesem Hintergrund
rechtfertigt es sich nicht, die beiden Verfahren zu vereinigen (vgl. e contra-
rio: Urteile des BVGer A-5652/2017, A-5659/2017 vom 19. Juli 2018 E. 1.1
und A-197/2018, A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.1 sowie A-4016/2017,
A-4022/2017 vom 8. März 2018 E. 1.2, je mit Hinweisen).
1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegen (mehrere) Amtshilfeersuchen der
DGFP gestützt auf Art. 28 DBA CH-FR zugrunde, welche am (…) und (…)
eingereicht wurden. Der Vollzug der Amtshilfe wird durch das StAhiG gere-
gelt (Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG). Demnach gelten im Beschwerdeverfah-
ren die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das StAhiG
nichts anderes bestimmt (Art. 19 Abs. 5 StAhiG). Gemäss Art. 31 VGG be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren
Verfügungen gehört damit auch die Schlussverfügung der ESTV im Be-
reich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen (Art. 32 VGG e contra-
rio und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit ge-
geben.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und sind mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefoch-
tenen Schlussverfügung an die DGFP zu übermittelnden Informationen
materiell beschwert. Sie sind damit und als Adressaten der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50
A-4144/2018
Seite 8
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 19 Abs. 5 StA-
hiG) eingereichte Beschwerde ist somit grundsätzlich – mit Ausnahme von
Erwägung 1.4 – einzutreten.
1.4
1.4.1 Die Beschwerdeführenden stellen u.a. das Begehren, es sei festzu-
stellen, dass der in Frage stehende Informationsaustausch gegen die Prin-
zipien der voraussichtlichen Erheblichkeit und Subsidiarität bzw. gegen das
StAhiG verstosse und insoweit unzulässig sei.
1.4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Be-
hörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlich-
rechtlicher Rechte oder Pflichten auf Begehren oder von Amtes wegen eine
Feststellungsverfügung treffen. Einem derartigen Begehren ist nur zu ent-
sprechen, wenn die Beschwerdeführenden hierfür ein schutzwürdiges In-
teresse nachweisen (Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten, dass
der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber
Leistungs- oder Gestaltungsverfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199
E. 6.5; BVGE 2010/12 E. 2.3; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 18. Mai
2018 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen).
1.4.3 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden bereits den Antrag auf
Aufhebung der Schlussverfügungen vom 15. Juni 2018 gestellt; u.a. mit
der Begründung der fehlenden voraussichtlichen Erheblichkeit der Infor-
mationen und Unterlagen sowie der Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.
Das Feststellungsbegehren geht im rechtsgestaltenden Aufhebungsbe-
gehren der Beschwerdeführenden auf und hat damit keine selbständige
Bedeutung. Den Beschwerdeführenden fehlt insofern ein schutzwürdiges
Interesse an der Behandlung ihres Feststellungsbegehrens, weshalb auf
Letzteres nicht einzutreten ist.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
A-4144/2018
Seite 9
2.
2.1 Gemäss Art. 28 DBA CH-FR tauschen die zuständigen Behörden der
beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden, voraussicht-
lich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht» (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR; zu
hier nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung vgl.
Art. 28 Abs. 3 und 5 DBA CH-FR). Der Informationsaustausch ist durch
Art. 1 DBA CH-FR (persönlicher Anwendungsbereich) und Art. 2 DBA
CH-FR (sachlicher Anwendungsbereich) nicht eingeschränkt (Art. 28
Abs. 1 Satz 2 DBA CH-FR).
2.1.1 Vorliegend ist weiter Ziff. XI des Zusatzprotokolls, welches integrie-
render Bestandteil des DBA CH-FR ist, relevant. Gemäss Ziff. XI Abs. 1
des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR stellt die zuständige Behörde des
ersuchenden Staates ein Amtshilfebegehren im Sinne von Art. 28
DBA CH-FR «erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen Steuerver-
fahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Information aus-
geschöpft sind» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StA-
hiG). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
dann, wenn die Frist zur Abgabe der Steuererklärung im ersuchenden
Staat abgelaufen ist und Zweifel an der Selbstdeklaration bestehen, das
Subsidiaritätsprinzip nicht verletzt (sofern sich die Informationen im ersuch-
ten und nicht im ersuchenden Staat befinden). Auch steht der Einhaltung
des Subsidiaritätsprinzips nicht entgegen, dass ein ersuchender Staat in
der Phase der Überprüfung der Selbstdeklaration des Steuerpflichtigen –
selbst wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist – mit diesem
in Kontakt bleibt bzw. diesen befragt (Urteile des BVGer A-197/2018,
A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.6, mit Hinweis, A-6394/2016 vom
16. Februar 2017 E. 2.2.1 und A-4232/2013 vom 17. Dezember 2013
E. 6.3.2.2).
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend: E. 2.2)
besteht kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen
Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen
Schwierigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei
denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips spre-
chendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes
A-4144/2018
Seite 10
konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezem-
ber 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR führt die Infor-
mationen auf, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei
der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben. Diese Anforderun-
gen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so
auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli
2018 E. 2.7).
2.1.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
«voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person
korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141
II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018
E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen).
2.1.4 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR soll der
Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1
DBA CH-FR «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersa-
chen gewährleisten, ohne dass die Vertragsstaaten ‹fishing expeditions›
durchführen oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für
die Aufklärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger
wenig wahrscheinlich ist». In Ziff. XI Abs. 4 des Zusatzprotokolls zum DBA
CH-FR wird bestimmt, dass die erforderlichen Informationen gemäss
Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (bereits: E. 2.1.2) so
auszulegen seien, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht
behindern.
2.1.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass keine «fishing
expedition» vorliegt, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer
vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die be-
troffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Num-
mer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich
gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine
konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Per-
son im Zusammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem sol-
chen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteile des
A-4144/2018
Seite 11
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-1230/2016 vom
10. November 2016 E. 4.2.1).
2.1.6 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht
verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die er-
suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit
feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die
Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden In-
formationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl.
zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt so-
mit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass
der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amts-
hilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip [E. 2.2] vermutet wird, dass der ersuchende
Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Infor-
mationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl.
BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im
Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei-
sen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese
Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten
Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob
eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE
139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai
2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der
voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprü-
fen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Doku-
mente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen
und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfah-
ren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer
A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom
2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf
der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, die verlangten Infor-
mationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 28
A-4144/2018
Seite 12
Abs. 1 Satz 1 DBA CH-FR – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang
zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch-
geführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich er-
scheint (E. 2.1.4; vgl. Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR;
BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile des
BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom
27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt uneinheitliche – [v.a.]
französischsprachige – Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche ver-
langt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der
Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»] nicht besteht: BGE 144 II
29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis). In
letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Infor-
mationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis).
2.1.7 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom
23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der er-
suchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern
sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen
Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404
E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).
2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218
E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom
29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das
A-4144/2018
Seite 13
ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstel-
lung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht we-
gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer
A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai
2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchen-
den Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann
der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer
A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5).
2.3
2.3.1 Der Umstand, dass eine Person in einem Staat als steuerlich ansäs-
sig gilt, schliesst nicht aus, dass auch ein anderer Staat eine Ansässigkeit
beansprucht oder dass in anderen Staaten eine beschränkte Steuerpflicht
gegeben ist (Urteil des BVGer A-2548/2016 vom 15. September 2016
E. 2.2 und E. 3.3.3). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der
ersuchte Staat aufgrund des Vertrauensprinzips nur zu prüfen, ob dem Er-
suchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass im ersuchenden Staat ge-
mäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen könnte. Ein möglicher An-
sässigkeitskonflikt ist nicht im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens, sondern
eines Verständigungsverfahrens zu lösen. Ein Amtshilfeersuchen kann
dem ersuchenden Staat auch dazu dienen, Argumente für die Lösung des
Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142 II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f.,
BGE 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteile des BVGer A-7622/2016 vom
23. Mai 2017 E. 2.4.1 und A-4157/2016 vom 15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.).
Damit nicht davon ausgegangen wird, ein Amtshilfeersuchen sei willkürlich
gestellt worden, genügt also bereits, dass der ersuchende Staat Anhalts-
punkte nennt, die eine (je nachdem beschränkte oder unbeschränkte)
Steuerpflicht der betroffenen Person in diesem Staat begründen könnten;
es müssen «steuerliche Anknüpfungspunkte» im ersuchenden Staat von
diesem dargetan sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017
E. 2.4.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-3275/2018, A-3276/2018 vom
28. November 2018 E. 2.3.1).
2.3.2 Somit genügt es, wenn der ersuchende Staat erklärt, warum er davon
ausgeht, die betroffene Person könne auf seinem Staatsgebiet ansässig
sein. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist der ersuchte
Staat an diese Ausführungen des ersuchenden Staats gebunden. Das all-
gemein zum Amtshilfeersuchen Ausgeführte (E. 2.2) gilt auch hier: Solange
der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
A-4144/2018
Seite 14
enthält bzw. die betroffene Person sofort beweisen kann, dass die Vorbrin-
gen des ersuchenden Staats falsch sind, ist auf den im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt abzustellen, auch in Bezug auf die Frage der Ansäs-
sigkeit. Es genügt bei der Frage der Ansässigkeit bzw. der Steuerpflicht
nicht, wenn eine betroffene Person nachzuweisen versucht, dass sie in ei-
nem anderen Staat ansässig ist, damit von einer unrichtigen Sachverhalts-
darstellung ausgegangen werden kann (Urteile des BVGer A-3275/2018,
A-3276/2018 vom 28. November 2018 E. 2.3.2 sowie A-7622/2016 vom
23. Mai 2017 E. 2.4.2).
2.4
2.4.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per-
son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge-
schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG],
BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es
unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steu-
erpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die er-
suchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu
besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermitt-
lung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn
die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung
der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so
sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Bei-
spielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 f., BGE 143 II
506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil des
BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer
A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und 3.5).
2.4.2 In seinem Urteil 2C_963/2014 vom 24. September 2015 (teilweise
publiziert in: BGE 141 II 436) erklärt das Bundesgericht im Zusammenhang
mit einem Ersuchen um internationale Amtshilfe in Steuersachen, die Iden-
tität der Inhaber einer Vollmacht (in diesem Fall die Ehefrau und Töchter)
an den direkt gehaltenen Bankkonten einer von dem Amtshilfeersuchen
betroffenen Person stelle ein wesentliches Element bei der Überprüfung
A-4144/2018
Seite 15
der Geldflüsse dar. Es liege keine Konstellation vor, in der Personen nur
zufällig in den Bankunterlagen auftauchen würden. Aus diesem Grund
seien diese Informationen voraussichtlich erheblich (E. 6.2 des Urteils, wel-
che nicht in BGE 141 II 436 publiziert wurde).
Im Urteil 2C_216/2015 vom 8. November 2015 erachtete das Bundesge-
richt die Informationen zu Konten einer juristischen Person als voraussicht-
lich erheblich, weil die steuerpflichtige natürliche Person an der juristischen
Person beteiligt gewesen sei und zusammen mit seiner Ehefrau über eine
Vollmacht an diesen Konten verfügt habe (E. 4.2 des Urteils).
2.5 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten,
wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a),
wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen
des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerde-
führenden darauf einzugehen, ob die ersuchende Behörde gegen den
Grundsatz der Subsidiarität verstossen hat (E. 3.1), ob A._______ daraus,
dass er geltend macht, in Frankreich keinen steuerlichen Wohnsitz zu ha-
ben, etwas für sich ableiten kann (E. 3.2), ob es sich beim Ersuchen der
DGFP um eine «fishing expedition» handelt (E. 3.3) und ob die Unterlagen,
die die ESTV der DGFP übermitteln möchte, voraussichtlich erheblich sind
(E. 3.4).
Vorab stellt das Gericht fest, dass die Voraussetzungen gemäss Ziff. XI
Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum DBA CH-FR (vgl. E. 2.1.2) beim vorlie-
genden Amtshilfeersuchen erfüllt sind.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Grundsatz der Sub-
sidiarität sei nicht eingehalten worden (Beschwerde, Rz. 25 ff.). Einerseits
sei ein Verfahren betreffend die steuerliche Ansässigkeitsfrage in Frank-
reich hängig, wobei die französische Behörde noch keinen definitiven Ent-
scheid über den steuerlichen Wohnsitz getroffen hätte. Es fehle somit an
einer rechtlich verbindlichen Grundlage, welche den Beschwerdeführer 1
nach französischem Recht der Steuerhoheit Frankreichs unterwerfe. Da-
her handle es sich bei allen Ausführungen der Steuerbehörde um Behaup-
A-4144/2018
Seite 16
tungen und nicht um «gesicherte und definitiv rechtlich festgestellte Fak-
ten». Andererseits habe der Beschwerdeführer 1 die relevanten Bankkon-
tounterlagen in der Schweiz, welche in Beziehung zur Beschwerdeführe-
rin 2 stünden, im Rahmen des französischen Steuerverfahrens bereits zur
Verfügung gestellt. Eine zusätzliche Informationsanfrage ins Ausland sei
somit nicht erforderlich bzw. würde sich eine solche mit Blick auf die Sub-
sidiarität als unzulässig erweisen.
Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Schlussverfügung, aufgrund des völker-
rechtlichen Vertrauensprinzips bestehe kein Anlass, an der von der ersu-
chenden Behörde abgegebenen Bestätigung, wonach alle innerstaatlich
vorgesehenen üblichen Mittel ausgeschöpft worden seien, zu zweifeln. Zu-
dem habe der Beschwerdeführer 1 der DGFP die ersuchten Informationen
gerade nicht zur Kenntnis gebracht und die Frist zur ordentlichen Selbst-
deklaration bzw. Offenlegung der ersuchten Jahre sei im Zeitpunkt der ers-
ten «Gesuchstellung» mit Sicherheit abgelaufen. Das Subsidiaritätsprinzip
sei somit nicht verletzt. Sie hält in ihrer Vernehmlassung weiterhin dafür,
bei dem Verfahren betreffend die steuerliche Ansässigkeitsfrage in Frank-
reich handle es sich um ein ausländisches Erkenntnisverfahren, wobei der
massgebliche Sachverhalt nicht lückenlos und völlig widerspruchsfrei dar-
gelegt werden müsse. Der ersuchte Staat habe auch keine Fragen der Aus-
legung und Anwendung des Steuer- und Steuerverfahrensrechts des ersu-
chenden Staates zu klären. Zudem seien Informationen auch dann voraus-
sichtlich erheblich, wenn sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber
nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden
Staates verlangt würden.
3.1.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund des völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzips für die ESTV unter den gegebenen Umständen
keine Veranlassung bestand, an der Erklärung der DGFP, alle innerstaatli-
chen Massnahmen seien ausgeschöpft worden, zu zweifeln. Vorliegend
gelingt es den Beschwerdeführenden hingegen nicht, diese Erklärung so-
fort zu entkräften, sodass nicht mehr von deren Richtigkeit ausgegangen
werden könnte (E. 2.2) und die Folgen dieser Erkenntnis auf das Amtshil-
feverfahren zu prüfen wären.
In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist den Beschwerdeführenden so-
dann entgegenzuhalten, dass das Verfahren betreffend die steuerliche An-
sässigkeitsfrage in Frankreich noch nicht entschieden sein muss, bevor die
DGFP ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf die Besteuerung stellt.
A-4144/2018
Seite 17
Zur Behauptung des Beschwerdeführers 1, er habe den französischen
Steuerbehörden bereits die notwendigen Informationen zu den Schweizer
Bankkonten zur Verfügung gestellt, ist zu erwähnen, dass aus dem Ersu-
chen einzig hervorgeht, dass der Beschwerdeführer 1 in Frankreich sein
eigenes Konto bei der Bank C._______ angegeben habe. Dass er auch
weitere Konten, für welche er zeichnungsberechtigt bzw. bevollmächtigt ist,
angegeben hat, ist jedoch nicht belegt. Im Ersuchen wird zumindest er-
wähnt, der Beschwerdeführer 1 habe seine Konten nur teilweise offenge-
legt. Unabhängig davon hat die ersuchende Behörde das Amtshilfeersu-
chen ja gerade deshalb gestellt, weil Zweifel an der Selbstdeklaration in
den betroffenen Jahren durch den Beschwerdeführer 1 bestehen. Informa-
tionen sind auch dann zu übermitteln, wenn sie zwecks Überprüfung schon
vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden
des ersuchenden Staates verlangt werden (sog. Verifikationszweck; Urteile
des BVGer A-6091/2017 vom 29. Juni 2018 E. 6.4.2 und A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 9.2.3.2, je mit weiterem Hinweis). Somit können auch
die bereits innerhalb des französischen Steuerverfahrens durch den Be-
schwerdeführer 1 der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Un-
terlagen/Informationen übermittelt werden, sofern sie des Weiteren auch
die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen.
Da vorliegend tatsächlich davon auszugehen ist, dass die Frist zur ordentli-
chen Selbstdeklaration bzw. Offenlegung für den Beschwerdeführer 1 in
Frankreich im Zeitpunkt der Einreichung des (ersten) Amtshilfeersuchens
am (…) bereits abgelaufen war, kann der blosse Umstand, dass die DGFP
die streitbetroffenen Informationen in der Schweiz zu beschaffen sucht,
rechtsprechungsgemäss keine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips be-
gründen (vgl. E. 2.1.1).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer 1 versucht sodann, die Anknüpfungspunkte,
welche die DGFP für den von ihr angenommenen steuerlichen Wohnsitz in
Frankreich nennt (vgl. dazu unten: E. 3.2.2), zu entkräften. Er bringt dies-
bezüglich vor, er und seine Familie hätten Wohnsitz in der Schweiz, da sie
die meiste Zeit des Jahres am Schweizer Wohnsitz verbringen würden. Zu-
dem erwähne die ersuchende Behörde im Amtshilfeersuchen lediglich in
wenigen und sehr generell formulierten Sätzen, weshalb von einer Ansäs-
sigkeit in Frankreich ausgegangen werde. Es seien aber keine Erörterun-
gen über den genauen Zeitpunkt des Aufenthalts unterbreitet worden, noch
sei transparent dargelegt worden, weshalb die aufgezählten Kriterien –
welche selbst noch keinen steuermässigen Wohnsitz begründen würden
A-4144/2018
Seite 18
und lediglich einen Ferienaufenthalt zeigten – für einen Lebensmittelpunkt
in Frankreich sprächen. Insgesamt sei zweifelhaft, ob die sehr oberflächli-
chen Erklärungen des ersuchenden Staates dem «Erheblichkeitserforder-
nis» genügend würden (vgl. Sachverhalt Bst. E und Bst. G).
3.2.2 Es ist erneut festzuhalten, dass die Frage eines möglichen Ansässig-
keitskonflikts nicht im Amtshilfeverfahren zu klären ist, sondern allenfalls in
einem Verständigungsverfahren unter den vorliegend direkt beteiligten
Ländern (vgl. hierzu bereits: E. 2.3.1).
Im vorliegenden Verfahren nennt die DGFP verschiedene relevante An-
knüpfungspunkte, die nach ihrer Auffassung einen steuerlichen Wohnsitz
in Frankreich begründen würden. Dazu erklärt sie in ihren (…) (nicht ganz
identischen) Ersuchen Folgendes: Der Beschwerdeführer 1 besitze ein An-
wesen («détient une propriété») in Frankreich, für welches er eine Haus-
ratsversicherung unterzeichnet habe. Er habe einen Vertrag für die Ab-
fallentsorgung abgeschlossen und verzeichne einen konstanten Ver-
brauch. Sodann bestehe ein Vertrag mit dem dortigen Elektrizitätswerk und
an der dort befindlichen Adresse bestünde eine Telefonleitung und es be-
stehe ein konstanter Wasserverbrauch. Sodann halte er mehrere französi-
sche Bankkonten. Die Tochter des Beschwerdeführers 1 sei in (Ort) gebo-
ren und in Frankreich eingeschult worden.
Dem Ersuchen sind somit genügend Kriterien zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer 1 im ersuchenden Staat einen steuerlichen Wohnsitz ha-
ben könnte. Nach der Rechtsprechung genügt dies (E. 2.3.1).
3.2.3 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips kann der
Beschwerdeführer 1 diese Hinweise nur widerlegen, indem er sofort be-
legt, dass die Sachverhaltsdarstellung der DGFP offensichtlich fehler-, lü-
ckenhaft oder widersprüchlich ist (E. 2.2 und E. 2.3.2). Hierzu bringt er in
seiner Beschwerde und in seinen Stellungnahmen (vgl. Sachverhalt Bst. E)
Folgendes vor:
3.2.3.1 Was die Einschulung seiner Tochter in Frankreich betrifft, entgeg-
net der Beschwerdeführer 1, dass es sich lediglich um einen temporären
schulischen Aufenthalt handle. In den beiden Eingaben der französischen
Rechtsvertreter vom (…) und (…) wird ausgeführt, dass der Beschwerde-
führer 1 nicht bestreite, dass seine Tochter in den Jahren 2014 und 2015
die Krippe und die Schule in Frankreich – zwar sehr unregelmässig – be-
A-4144/2018
Seite 19
sucht habe. Seine Tochter sei aber erst im August 2016 schulpflichtig ge-
worden und sei seit diesem Datum nur noch in der Schweiz eingeschult
gewesen. Zwischen März 2013 und Juli 2016 habe seine Tochter zweimal
wöchentlich eine Krippe in der Schweiz besucht (Beschwerdebeilagen 6
und 7, S. 11 bzw. S. 7 f.).
Mit seiner nicht belegten Parteibehauptung in der Beschwerde und seinen
Stellungnahmen sowie den weitergeleiteten Eingaben vom (…) sowie vom
(…) der französischen Rechtsvertreter gelingt es dem Beschwerdeführer 1
nicht, den Hinweis der DGFP zu widerlegen bzw. sofort zu belegen, dass
die Sachverhaltsdarstellung der DGFP offensichtlich fehler-, lückenhaft o-
der widersprüchlich ist. Vielmehr bestätigt er gerade den – seiner Ansicht
nach unregelmässigen – Schulbesuch seiner Tochter in Frankreich und
zeigt auf, dass er und seine Familie sich dort wiederholt aufgehalten haben.
3.2.3.2 Weiter führt der Beschwerdeführer 1 Folgendes aus: Sein Lebens-
mittelpunkt bzw. derjenige seiner Familie (Familie, Verwandtschaft, Haus-
halt, Unterhalt, Versicherungen, Fahrzeuge) befände sich am Schweizer
Wohnsitz. Der Umstand, dass er und seine Familie ein Ferienhaus in
Frankreich zur Miete während der Ferien bewohnten und insofern auch
Strom/Wasser bei ihrer Anwesenheit gebrauchen würden, begründe kei-
nen französischen Wohnsitz. Dies gelte auch für ein lokales Bankkonto,
welches für die Kosten des Miethauses verwendet werde. Zu all diesen
Fragen habe er gegenüber den französischen Steuerbehörden im Rahmen
des internen französischen Veranlagungsverfahrens – welches noch nicht
abgeschlossen sei – bereits detailliert Stellung genommen und aufgezeigt,
dass der steuerliche Wohnsitz (für die Jahre 2014 und 2015) in der Schweiz
sei.
Wie bereits dargetan (E. 2.3.2), genügt es bei der Frage der Ansässigkeit
bzw. der Steuerpflicht nicht, wenn eine betroffene Person nachzuweisen
versucht, dass sie in einem anderen Staat ansässig ist, damit von einer
unrichtigen Sachverhaltsdarstellung ausgegangen werden kann. Die bei-
den Eingaben der französischen Rechtsvertreter vom (…) und (…) (Be-
schwerdebeilagen 6 und 7) vermögen – als blosse Parteibehauptungen –
nicht sofort zu belegen, dass der durch die DGFP dargestellte Sachverhalt
offensichtlich fehler-, lückenhaft oder widersprüchlich ist. Zudem beziehen
sie sich lediglich auf die Jahre 2014 und 2015. Vielmehr bestätigt der Be-
schwerdeführer 1 gerade, während des relevanten Zeitraums eine Woh-
nung in Frankreich (zur Miete) bewohnt, sich wiederholt dort aufgehalten,
eine Hausratsversicherung abgeschlossen, in Frankreich ein Bankkonto
A-4144/2018
Seite 20
und Autos besessen sowie Wasser/Strom/Internet und Elektrizität bezogen
zu haben. Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, die vorlie-
gend relevanten Anknüpfungspunkte, die eine Steuerpflicht in Frankreich
begründen können, sofort zu widerlegen.
3.2.4 Folglich gelingt es dem Beschwerdeführer 1 nicht, die Darstellung
des Sachverhalts im Ersuchen wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder
Widersprüche sofort zu entkräften oder nur schon ernsthafte Zweifel an der
rechtserheblichen Sachverhaltsdarstellung der DGFP insgesamt zu we-
cken.
3.3 Vorliegend schadet auch nicht, dass die DGFP nicht nur Informationen
zu drei mit Kontonummer genau benannten Bankkonten, sondern auch zu
anderen Konten, welche der Beschwerdeführer 1 bei der Bank C._______
hält, erhalten möchte. Wie aufgezeigt stellt dies alleine gemäss der Recht-
sprechung keine «fishing expedition» dar (E. 2.1.5).
3.4 Damit ist schliesslich auf die voraussichtliche Erheblichkeit der zur
Übermittlung vorgesehenen Informationen und Unterlagen einzugehen.
Diesbezüglich ist vorwegzunehmen, dass es grundsätzlich Sache des er-
suchenden Staates ist zu bestimmen, welche Informationen für die Besteu-
erung voraussichtlich erheblich sind.
3.4.1 Wie bereits ausgeführt, ist die abschliessende Eruierung des steuer-
rechtlichen Wohnsitzes des Beschwerdeführers 1 (hierzu bereits: E. 3.2.2)
nicht Gegenstand des Amtshilfeersuchens. Wenn die Beschwerdeführen-
den ausführen, die Stellung als Aktionär respektive Geschäftsführer einer
schweizerischen Gesellschaft oder allfällige Bezüge als Lohnempfänger
oder Darlehensnehmer sowie Vermögenswerte bei einer Schweizer Bank
würden «keinen Bezug zur Wohnsitzbegründung in Frankreich aufwei-
sen», so geht dies folglich an der Sache vorbei.
3.4.2 Zweck der vorliegenden Ersuchen ist vielmehr die Ermittlung der glo-
balen einkommens- und vermögenssteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Was die von der Bank C._______ erhaltenen Auskünfte anbelangt, so ent-
halten Bankauszüge über das durch den Beschwerdeführer 1 gehaltene
Konto jedenfalls Informationen, die für dessen Besteuerung erheblich sind
(vgl. Urteile des BVGer A-3275/2018, A-3276/2018 vom 28. November
2018 E. 3.4 sowie A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.4.1). Das Gleiche
gilt auch für ein von der Beschwerdeführerin 2 gehaltenes Konto, für wel-
ches der Beschwerdeführer 1 zeichnungsberechtigt war (vgl. E. 2.4.2,
A-4144/2018
Seite 21
2. Absatz). Sodann besitzt der Beschwerdeführer 1 eine Vollmacht für das
Konto seiner (verwandt mit A._______), auch diesbezüglich ist von einer
voraussichtlichen Erheblichkeit auszugehen (vgl. dazu auch das Verfahren
A-4143/2018). In der Beschwerde fehlt eine weitere Begründung, weswe-
gen es diesen Daten an der voraussichtlichen Erheblichkeit mangle. Da-
rauf ist somit nicht näher einzugehen.
Auch Lohnausweise sowie die weiteren betreffend die Beschwerdeführe-
rin 2 verlangten Informationen, bei welchen es um ein allfälliges Einkom-
men des Beschwerdeführers 1 geht, enthalten Informationen, die für die
Besteuerung des Beschwerdeführers 1 erheblich sind.
Die Lohnausweise, Kontoinformationen und weiteren betreffend die Be-
schwerdeführerin 2 verlangten Informationen sind demnach der DGFP zu
übermitteln.
3.5
Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen an die DGFP, wie
von der ESTV in der Schlussverfügung vom 15. Juni 2018 vorgesehen, zu
übermitteln und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
4.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe
von Fr. 7‘500.-- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden; der
Restbetrag von Fr. 2‘500.-- ist den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
A-4144/2018
Seite 22
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 7‘500.-- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet; der Rest-
betrag von Fr. 2‘500.-- wird den Beschwerdeführenden nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4144/2018
Seite 23
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
Versand: