Abtei lung I
A-4154/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag SA,
avenue de Tivoli 3, case postale, 1701 Fribourg,
Erstinstanz.
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4154/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2005 beseitigte die Billag SA den
Rechtsvorschlag von A._______ gegen eine am 19. August 2005
wegen Nichtbezahlens der Radio- und Fernsehempfangsgebühren
eingeleitete Betreibung (Betreibungsnummer _______; Zahlungsbefehl
vom 1. September 2005).
B.
A._______ liess die Billag SA am 22. Dezember 2005 wissen, er sei
nicht gebührenpflichtig und habe weder Fernseher noch Radio in der
Werkstatt. Aufgrund dieser Mitteilung bestätigte ihm die Billag SA mit
Verfügung vom 10. Januar 2006 die Einstellung des privaten Radio-
und Fernsehempfanges ab dem 1. Januar 2006. Am 28. März 2006
äusserte sich A._______ dahingehend, dass sein Wohnsitz immer
noch an der _______strasse _ in B. sei und dort die
Empfangsgebühren seit jeher regelmässig bezahlt würden. Die
Forderung der Billag SA und die Betreibung, welche bis zur
Pfändungsandrohung fortgeschritten sei und die er mehrere Male mit
dem Hinweis "nicht pflichtig" zurückgewiesen habe, könne nur auf
einen Irrtum oder unqualifiziertes Personal zurückzuführen sein. Als
Antwort darauf informierte ihn die Billag SA mit Schreiben vom
21. April 2006 über die Melde- und Gebührenpflicht und darüber, dass
C._______ der Billag SA im August 2004 mitgeteilt habe, A._______
sei aus dem gemeinsamen Haushalt an der _______strasse _ in B.
ausgezogen. A._______ liess die Billag SA am 18. Mai 2006 erneut
wissen, dass er keinen eigenen Haushalt betreibe und weder einen
Fernseh- noch einen Radioapparat besitze. Er verlange, dass die
Betreibung sofort zurückgezogen werde und die Billag SA die Kosten
in dieser Angelegenheit begleiche. Die Billag SA hielt in ihrer Antwort
vom 26. Juni 2006 fest, falls A._______ möchte, dass seine
Reklamation im Sinne einer Einsprache ans Bundesamt für
Kommunikation (BAKOM) weitergeleitet werde, werde er gebeten, dies
der Billag SA zu melden. Ohne seine Rückmeldung betrachte die
Billag SA die Angelegenheit als erledigt.
C.
Am 23. Januar 2008 erhob A._______ beim BAKOM Beschwerde
gegen die Verfügung der Billag SA vom 10. Januar 2006. Er beantragte
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung, verwies auf die mit der
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Billag SA geführte Korrespondenz und machte geltend, er sei nichts
schuldig, habe nie eine Anmeldung gemacht und somit auch nie eine
Kündigung vornehmen können. Auf Anfrage hin bestätigte A._______
am 12. Februar 2008, dass es sich bei seinem Schreiben vom 23.
Januar 2008 um eine Beschwerde handle. Das BAKOM trat mit
Verfügung vom 19. Mai 2008 auf die Beschwerde von A._______
wegen Verspätung nicht ein.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 20. Juni 2008 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung des BAKOM vom 19. Mai 2008 sei aufzuheben.
2. Die Verfügung der Billag SA vom 10. Januar 2006 sei aufzuheben und
die Billag SA sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die am
18. Januar 2008 gepfändete Summe zurückzuerstatten.
3. Die Betreibungen der Billag SA gegen den Beschwerdeführer seien
durch die Billag SA zurückzuziehen.
4. Die Billag SA sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer ein
Schmerzensgeld zu bezahlen."
E.
Das BAKOM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 27. August
2008, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie eingetreten
werden könne.
F.
A._______ liess dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 4.
Oktober 2008 seine Schlussbemerkungen zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde.
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2.
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und
wird durch diesen beschwert. Er ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG
zur Beschwerde berechtigt.
3.
Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher
grundsätzlich einzutreten (vgl. aber nachstehende E. 4).
4.
Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das
Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf
die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Der
Beschwerdeführer kann entsprechend allein geltend machen, die
Vorinstanz habe ihm gegenüber zu Unrecht das Bestehen einer
Eintretensvoraussetzung verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt
auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung
von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und Rz. 2.164 mit
Hinweisen). Eingetreten werden kann entsprechend nur auf das
Rechtsbegehren 1 des Beschwerdeführers, nicht aber auf seine
Begehren 2-4. Auch was die Begründung der Beschwerde betrifft,
erweist sich diese nur insoweit als sachbezogen, als sie sich mit der
Eintretensfrage befasst.
5.
Die Vorinstanz ist auf die verwaltungsinterne Beschwerde wegen
Verspätung nicht eingetreten. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht
geschehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Bindung an
die Vorbringen der Parteien zu entscheiden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG).
6.
Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz war
eine Verfügung der Billag SA vom 10. Januar 2006, mit der diese dem
Beschwerdeführer die Einstellung des privaten Radio- und
Fernsehempfanges ab dem 1. Januar 2006 bestätigte. Zu beachten gilt
dabei, dass das Schreiben der Billag SA vom 10. Januar 2006 nicht als
Verfügung bezeichnet wurde und auch keine Rechtsmittelbelehrung
enthielt. Ist eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben, beginnt die
gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Das Fehlen jeglicher
Rechtsmittelbelehrung bedeutet jedoch nicht, dass ein Rechtsmittel
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noch beliebig lang erhoben werden kann. Vielmehr wird vom
Rechtssuchenden, in Anwendung des Grundsatzes von Treu und
Glauben, erwartet, dass er sich innert angemessener Frist nach dem
zulässigen Rechtsmittel erkundigt und allenfalls ein solches ergreift
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.119).
6.1 Nach Erlass der Verfügung am 10. Januar 2006 meldete sich der
Beschwerdeführer zweimal schriftlich bei der Billag SA (Briefe vom
28. März 2006 und 18. Mai 2006). Aus beiden Briefen war nicht klar
ersichtlich, ob der Beschwerdeführer Beschwerde ans BAKOM
erheben wollte. Die Billag SA erkundigte sich deshalb mit Schreiben
vom 26. Juni 2006 beim Beschwerdeführer, ob sein letzter Brief als
Einsprache ans BAKOM weiterzuleiten sei:
"Falls Sie möchten, dass wir Ihre Reklamation im Sinne einer Einsprache ans
Bundesamt für Kommunikation weiterleiten, bitten wir Sie, uns dies zu
melden. Ohne Ihre Rückmeldung betrachten wir die Angelegenheit als
erledigt."
6.2 In seinen Schlussbemerkungen vom 4. Oktober 2008 bringt der
Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er die Sache nach dieser
Meldung als für ihn erledigt angesehen habe. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers ist das Schreiben der Billag SA
aber unmissverständlich: Die Billag SA fordert den Beschwerdeführer
auf sich zu melden, falls das Schreiben als Einsprache ans BAKOM
weitergeleitet werden soll. Gemäss diesem Wortlaut musste es für den
Beschwerdeführer klar sein, dass es an ihm war tätig zu werden, falls
seine Angelegenheit weiterbehandelt werden sollte. Der Ausdruck
"bitten wir Sie uns dies zu melden" lässt keine andere Interpretation
zu, als dass es Sache des Beschwerdeführers war, aktiv zu werden.
6.3 Eine ähnliche Situation ergab sich zudem vor der Vorinstanz
(BAKOM). Mit Schreiben vom 1. Februar 2008 forderte das BAKOM
den Beschwerdeführer auf zu erklären, ob sein Schreiben vom
23. Januar 2008 eine Beschwerde darstelle. Das BAKOM verwendete
dabei eine ähnliche Formulierung: "Falls wir innert der gesetzten Frist
keine Antwort von Ihnen erhalten, betrachten wir diese Angelegenheit
als erledigt." Dass der Beschwerdeführer auf diesen Brief mit
Schreiben vom 12. Februar 2008 antwortete und erklärte, sein
Schreiben stelle eine Beschwerde dar, lässt vermuten, ihm sei auch im
vorhergehenden Fall klar gewesen, dass er hätte reagieren müssen.
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6.4 Indem der Beschwerdeführer erst am 23. Januar 2008
Beschwerde beim BAKOM erhob, d.h. 1 ½-Jahre nach der
Aufforderung der Billag SA, sich zu melden, falls sein Schreiben vom
18. Mai 2006 als Einsprache weitergeleitet werden soll, hat er nicht
innert angemessener Frist seinen Willen kundgetan, Einsprache bzw.
Beschwerde gegen die Verfügung vom 10. Januar 2006 erheben zu
wollen (vgl. oben E. 6). Bei diesem Stand der Dinge kann offen
bleiben, ob nicht bereits die beiden Schreiben des Beschwerdeführers
vom 28. März 2006 bzw. 18. Mai 2006 als verspätete Reaktionen auf
die Verfügung der Billag SA vom 10. Januar 2006 angesehen werden
müssten.
Das BAKOM ist jedenfalls zu Recht auf die Beschwerde des
Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die vorliegende Beschwerde ist
somit abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Ihm sind deshalb die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen und mit dem Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädi-
gung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Billag SA (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000229461; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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