B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4157/2011
U r t e i l v o m 1 2 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
alle vertreten durch G._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Axpo AG, Parkstrasse 23, 5400 Baden,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Elektrizitäts- und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Plangenehmigung (110 kV-Leitungen Altgass/Horgen-
Obfelden, Leitungsverlegung Abschnitt Masten 35 – 60).
A-4157/2011
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die Nordostschweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend: NOK; seit
21. September 2009: Axpo AG) reichte dem Eidgenössischen Stark-
strominspektorat (ESTI) am 22. April 2008 das Plangenehmigungsgesuch
für den Umbau und die Verlegung einer Teilstrecke der bestehenden
50 kV-Leitung von Altgass bzw. Horgen bis Obfelden ein. Gegenstand der
Planvorlage bildeten der Umbau der bestehenden Leitung von Mast
Nr. 19 bis zu Mast Nr. 35 in Knonau sowie der Abbruch der bestehenden
50 kV-Leitung zwischen Mast Nr. 35 und Mast Nr. 60 in Obfelden und der
Ersatz durch eine neue, rund 4 km lange 110 kV-Betonmastleitung ent-
lang der Nationalstrasse N4. In der Gemeinde Mettmenstetten sollte das
neue Leitungstrassee um höchstens 300 m vom ursprünglichen abwei-
chen und um diese Distanz näher zum Siedlungsgebiet verlaufen.
B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben u.a. A._______, B._______,
C._______, D._______, E._______ und F._______ (nachfolgend: Ein-
sprecher) beim ESTI Einsprache und beantragten die Beibehaltung der
bisherigen Linienführung zwischen den Masten Nrn. 36 bis 58. Die NOK
erarbeitete daraufhin eine Projektvariante, bei welcher die Leitung zwi-
schen den Masten Nrn. 36 bis 41 im bisherigen Trassee belassen und
von dort in Richtung Mast Nr. 43 des Auflageprojekts geführt worden wäre
(sog. "Variante blau"). Nachdem das hierfür erforderliche Überleitungs-
recht nicht freihändig erworben werden konnte, verfolgte die NOK diese
Variante jedoch nicht weiter.
Am 27. Oktober 2009 genehmigte das Bundesamt für Energie (BFE) die
Planvorlage der Axpo AG.
C.
Dagegen führten die Einsprecher (nachfolgend: Beschwerdeführende)
am 25. November 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
und ersuchten um Aufhebung der Plangenehmigungsverfügung. Sie be-
antragten, die Leitung sei zwischen den Masten Nrn. 35 und 58 im Sinne
der "Variante blau" auf dem alten Trassee beizubehalten, eventualiter sei
sie an kritischen Stellen, namentlich im Bereich der Autobahnüberde-
ckung, zu verkabeln.
Mit Urteil A-7365/2009 vom 9. November 2010 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde ab.
A-4157/2011
Seite 4
D.
Daraufhin gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Dezember 2010 an das Bun-
desgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Mit Urteil 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 hat das Bundesgericht die Be-
schwerde teilweise gutgeheissen, das Urteil A-7365/2009 vom 9. Novem-
ber 2010 in diesem Umfang aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung
der Verkabelung im Bereich der Überdeckung Rüteli an das Bundesver-
waltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde ab-
gewiesen.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht führt das wieder aufgenommene Verfah-
ren unter der Geschäftsnummer A-4157/2011 weiter.
F.
Mit Eingabe vom 28. September 2011 nimmt die Axpo AG (nachfolgend:
Beschwerdegegnerin) Stellung zu einer möglichen Verkabelung der
110 kV-Leitung im Bereich der Überdeckung Rüteli und geht aufforde-
rungsgemäss auf die Störanfälligkeit bei der Verkabelungsvariante und
die Reparaturdauer ein. Unter Einreichung eines Variantenvergleichs Ka-
bel – Freileitung mit einer entsprechenden Kostenaufstellung macht sie
geltend, dass auch wirtschaftliche Gründe für die genehmigte Freileitung
und gegen eine Teilverkabelung sprechen würden.
G.
Das BFE (nachfolgend: Vorinstanz) hält in seiner Stellungnahme vom
22. November 2011 fest, dass auch nach der neusten Rechtsprechung
des Bundesgerichts (BGE 137 II 266, "Riniken") und der damit eingehen-
den Praxisänderung eine Güterabwägung erforderlich sei. Die Gesamt-
abwägung aller Interessen – wie namentlich Versorgungssicherheit, Um-
welt- und Landschaftsschutz, technische Anforderungen, Raumplanung
und Kosten – habe zur Bewilligung der Planvorlage geführt. Nicht alleine
die Mehrkosten der Verkabelung seien hierfür massgebend gewesen.
Angesichts eines fehlenden raumplanerischen Gewinnes würden sich die
Mehrkosten in doppeltem Umfang indes nicht als verhältnismässig erwei-
sen.
A-4157/2011
Seite 5
H.
In seinem Fachbericht vom 31. Oktober 2011 kommt das Bundesamt für
Umwelt (BAFU) zum Schluss, die Verkabelung würde im fraglichen Be-
reich insgesamt zu einer leichten landschaftlichen Verbesserung führen.
In Bezug auf das kantonale Landschaftsschutzobjekt "Drumlinlandschaft
Mettmenstetten-Uttenberg" sei die Belastung durch die Verkabelungslö-
sung im Verhältnis zum geplanten Freileitungstrassee jedoch nur unwe-
sentlich vorteilhafter. Eine Verkabelung, wie sie sich aus den Erwägungen
des BGE 137 II 266 ergebe, dränge sich vorliegend aus Verhältnismäs-
sigkeitsgründen nicht auf, auch wenn das Kostenverhältnis 1:2.01 als
eher moderat zu beurteilen sei. Ein erheblicher Mehreinsatz finanzieller
Mittel müsse sich aufgrund der Umwelt- und Landschaftssituation recht-
fertigen.
I.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) führt in seinem Fachbericht
vom 22. November 2011 aus, eine Verkabelung im Bereich der Masten
Nrn. 39 bis 43 würde aus raumplanerischer Sicht keine Konflikte mit sich
bringen, sei aber nicht unbedingt wünschenswert. Kabelleitungen sollten
grundsätzlich nur in sehr begründeten Fällen – Schutz von bedeutenden
Landschaften, Schutz der Siedlung – und im Rahmen einer grossräumi-
gen Betrachtung in Erwägung gezogen werden. Vorliegend sei der Mehr-
wert für die Landschaft sowie selbst für den Grossteil der lokalen Bevöl-
kerung nicht klar erkenntlich.
J.
Die Beschwerdeführenden bestreiten in ihrer Eingabe vom 2. Februar
2012 die Ausführungen der übrigen Verfahrensbeteiligten, insbesondere
zur Störanfälligkeit und Reparaturdauer einer Kabelanlage, und kritisie-
ren, dass eine detaillierte Kostenzusammenstellung durch die Beschwer-
degegnerin fehle. Sie weisen darauf hin, dass die Verkabelung selbst
nach Ansicht der Beschwerdegegnerin höchstens zu einer Verdoppelung
der Kosten führe und die Landschaftskammer durch die beantragte Teil-
verkabelung deutlich entlastet würde.
K.
Die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU reichen am
23. Februar 2012 je eine weitere Stellungnahme ein.
A-4157/2011
Seite 6
L.
In ihren Schlussbemerkungen vom 17. April 2012 halten die Beschwerde-
führenden an ihren bisherigen Ausführungen fest.
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011
die Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 teilweise
gutgeheissen. Es hielt mit Verweis auf seine in BGE 137 II 266 modifizier-
te Praxis fest, dass Kabelanlagen aufgrund der technischen Fortschritte
leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden seien,
weshalb die Verkabelung nicht mehr nur auf absolute Ausnahmefälle zu
beschränken sei, sondern auch bei Landschaften von bloss mittlerer bzw.
lokaler Bedeutung in Betracht fallen könne. Ob eine Verkabelung zur
Schonung der Landschaft gemäss Art. 3 des Bundesgesetzes vom 1. Juli
1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) geboten sei, sei
in jedem Einzelfall aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu
prüfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011
E. 8 ff., insb. E. 8.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht gelangte zum
Schluss, die erfolgte Interessenabwägung weise wesentliche Lücken und
Mängel auf, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und zu
neuer Prüfung der Verkabelung im Bereich der Überdeckung Rüteli an
das Bundesverwaltungsgericht zurückzuweisen sei. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]).
A-4157/2011
Seite 7
Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt – insbesondere bei technischen Fragen und wenn die Vorinstanz ih-
ren Entscheid gestützt auf die Berichte von Fachbehörden gefällt hat – je-
doch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). In diesen Fällen hat es primär
zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie ob die
möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung berück-
sichtigt wurden. Es untersucht daher lediglich, ob sich die Vorinstanz von
sachgerechten Erwägungen hat leiten lassen und weicht nicht ohne Not
von deren Auffassung ab. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist al-
lerdings, dass es im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; BGE
125 II 591 E. 8a; s.a. CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im Koordinati-
onsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessenabwä-
gung, in: Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001, S. 511 ff., Ziff. 6.2
S. 549).
Dabei darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorinstanz
auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abstellen, wenn sich eine solche in einem Fach-
bericht mit fallrelevanten naturwissenschaftlichen oder technischen Fra-
gen auseinandergesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom
12. April 2006 E. 5). Fachbehörden sind beispielsweise das BAFU, das
sich für landschafts- und naturschutzrechtliche Fragen durch besonderen
Sachverstand und Fachwissen auszeichnet (vgl. Art. 3 Abs. 4 NHG und
Art. 23 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Na-
tur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1], Art. 42 Abs. 2 des Bundesgeset-
zes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutzgesetz,
USG, SR 814.01]) oder das ARE, die Fachstelle des Bundes für raum-
wirksame Themen (vgl. Art. 32 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979
über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700] und Art. 48
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV, SR 700.1]; zum
Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7872/2010
vom 17. Oktober 2011 E. 4).
A-4157/2011
Seite 8
3.
3.1 Die bestehende Leitung verbindet das Unterwerk Obfelden mit dem
Unterwerk Altgass und wurde in der südlich von Mettmenstetten liegen-
den Gemeinde Knonau bereits auf 110 kV ausgebaut. Gegenstand des
angefochtenen Plangenehmigungsbeschlusses ist das Teilstück zwischen
den Masten Nrn. 35 und 60, wobei einzig die Linienführung zwischen den
Masten Nrn. 36 und 48 streitig ist.
Die bestehende 50 kV-Leitung verläuft zwischen den Masten Nrn. 36 und
52 durch die Drumlinlandschaft Mettmenstetten-Uttenberg. Drumlins sind
vom Reussgletscher in der letzten Eiszeit geschaffene ellipsenförmige
oder runde Hügel. Diese Landschaft ist im Inventar der Natur- und Land-
schaftsschutzobjekte von überkommunaler (kantonaler/regionaler) Be-
deutung des Kantons Zürich vom Dezember 1979 als Landschaftsschutz-
objekt Nr. 101 inventarisiert. Sie wird als "wohl die schönste Drumlinland-
schaft des Knonaueramts" bezeichnet und stellt damit eine Landschaft
von mittlerer bzw. lokaler Bedeutung dar, welche – gemäss der neueren
Praxis des Bundesgerichts (siehe vorne E. 1) – die Prüfung einer Kabel-
variante und eine umfassende Interessenabwägung notwendig macht.
Das von der Vorinstanz genehmigte Projekt sieht den Ausbau der beste-
henden Leitung auf eine erhöhte Spannung von 110 kV auf der Teilstre-
cke zwischen den Masten Nrn. 35 und 60 vor. Auf dieser Strecke soll die
bestehende Leitung abgebrochen und durch ein neues Leitungstrassee
ersetzt werden, das am östlichen Rand der Drumlinlandschaft, unmittel-
bar entlang der Nationalstrasse N4 (inkl. Überdeckung Rüteli), führt. Die
Überdeckung Rüteli ist ein Tunnel mit Aufschüttung über der National-
strasse im Bereich des Ortseingangs Mettmenstetten. Das Projekt um-
fasst 19 neue Betonmasten von durchschnittlich 28 bis 35 m Höhe.
3.2 In seinem Urteil vom 9. November 2010 erachtete das Bundesverwal-
tungsgericht die Nachteile der von den Beschwerdeführenden bevorzug-
ten "Variante blau" auf dem bisherigen Trassee gegenüber den Vorteilen
dieser Variante bei gesamthafter Betrachtung als überwiegend, weshalb
es den Ausschluss der "Variante blau" durch die Vorinstanz nicht bean-
standete (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. No-
vember 2010 E. 9.8 ff.). Nachdem auch das Bundesgericht den Vorzug
der genehmigten Linienführung bestätigt und festgehalten hat, dass die
Freileitung entlang dem Nationalstrassentrassee zu führen sei (Urteil des
Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5 ff., insb. E. 5.3, und
A-4157/2011
Seite 9
E. 9), bildet die "Variante blau" nicht mehr Streitgegenstand des vorlie-
genden Verfahrens.
4.
4.1 Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer Plan-
genehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizi-
tätsgesetz, EleG SR 734.0]). Mit der Plangenehmigung werden sämtliche
nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt; kantonale Bewilli-
gungen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 16 Abs. 3 und 4 EleG). Zu
beachten sind neben den einschlägigen technischen Bestimmungen und
den Anforderungen des Raumplanungsrechts insbesondere die massgeb-
lichen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Land-
schafts-, Umwelt- und Gewässerschutz (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Starkstrom-
verordnung vom 30. März 1994 [SR 734.2]). Art. 11 Abs. 2 der Leitungs-
verordnung vom 30. März 1994 (LeV, SR 734.31) hält fest, dass elektri-
sche Leitungen so auszuführen sind, dass sie unter Berücksichtigung der
sicheren und wirtschaftlichen Energieversorgung sowie einer technisch
verantwortbaren Lösung das Landschaftsbild sowie Natur und Umwelt
möglichst wenig beeinträchtigen.
Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur Beförderung
von Energie stellt eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b NHG dar. Bei
der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Bundesbehörden
dafür zu sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, ge-
schichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden
und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert er-
halten bleiben. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob der Eingriff in ein
Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung vorgenommen
wird (Art. 3 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Art. 3 NHG verlangt keinen
absoluten Schutz der Landschaft; der Eingriff ist jedoch nur gestattet, wo
ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung
dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und ge-
gen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vor-
zunehmen (ständige Rechtsprechung; vgl. BGE 137 II 266 E. 4; Urteil des
Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.1).
4.2 Als Hilfsmittel bei der Interessenabwägung sind unter anderem die
Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" des Eidge-
nössischen Departements des Innern vom 17. November 1980 (nachfol-
A-4157/2011
Seite 10
gend: Wegleitung), das "Landschaftskonzept Schweiz" des damaligen
Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft aus dem Jahr 1998 (nach-
folgend: LKS) sowie das "Inventar der Natur- und Landschaftsschutzob-
jekte von überkommunaler (regionaler/kantonaler) Bedeutung des Kan-
tons Zürich", datierend vom Dezember 1979, heranzuziehen.
Das LKS hält unter den allgemeinen Zielen zur nachhaltigen Nutzung
fest, Eingriffe in die Landschaft seien zu minimieren und der Landschafts-
verbrauch sei durch überlagernde Nutzungen zu vermindern. Überdies
seien Nutzungen so zu konzentrieren, dass Bauten, Infrastrukturen und
andere Anlagen auf das notwendige Minimum zu beschränken und zu-
sammenzufassen seien (LKS, S. 13). Die Wegleitung enthält Gestal-
tungsgrundsätze für neue Anlagen und sieht vor, im Rahmen der gross-
räumigen Linienführung Schutzgebiete – wozu die Drumlinlandschaft zu
zählen ist (vgl. Anhang 1 der Wegleitung) – grundsätzlich zu umfahren
(Wegleitung, Ziff. 3.1.4, Nr. 25). Auch dem LKS kann entnommen werden,
dass Siedlungen und kantonale Landschaftsschutzgebiete wenn möglich
von Freileitungen freizuhalten seien. Nur wenn sich eine Durchquerung
nicht vermeiden lasse, seien in erster Priorität Verkabelungen vorzuse-
hen, sofern diese technisch möglich und finanziell angemessen seien
(LKS, Sachziel Energie, Bst. B, S. 21). Im Flachland und in offener Land-
schaft seien Freileitungen dabei entlang von Hauptverkehrswegen und
bestehenden Freileitungen zu führen, wobei visuell exponierte Lagen, na-
mentlich Kuppen, zu umfahren seien. Im Übrigen seien Leitungen in den
Landschaftsformen angepassten Trassen in Geländesenken zu führen
und so anzulegen, dass die visuelle und ökologische Belastung der Land-
schaft und die Nutzungsbeschränkungen gesamthaft minimal blieben
(Wegleitung, Ziff. 3.1.1, Nr. 13-17). Mastenstandorte und -höhen von
Weitspannleitungen seien überdies so zu wählen, dass die Leiterseile der
allgemeinen Relieflinie folgten (Wegleitung, Ziff. 3.1.2, Nr. 19). Das Inven-
tar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Be-
deutung sieht unter "Landschaftsschutzobjekt Nr. 101" die "ungeschmä-
lerte Erhaltung der noch weitgehend unversehrten Drumlinlandschaft" vor.
Als Massnahme wird genannt, keine beeinträchtigenden Geländeverän-
derungen zuzulassen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 9.6.1; vgl. auch Urteil des Bun-
desgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 5.2).
A-4157/2011
Seite 11
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Urteil vom 9. November
2010 gestützt auf seine Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis
gelangt, dass eine Verkabelung im Bereich der Überdeckung Rüteli zwar
technisch realisierbar wäre, die geringe Belastungssituation indes keine
Verkabelung verlange. Die infolge der kurzen Teilverkabelung das übliche
Mass an Inkonvenienzen übersteigenden betrieblichen Nachteile würden
ebenfalls gegen eine Erdverlegung sprechen. Für eine mit derart erhebli-
chen Mängeln behaftete und keine umfassende Entlastung bietende Lö-
sung erscheine ein Mehrkostenfaktor von 3.25 als zu hoch (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 vom 9. November 2010 zu-
sammenfassend in E. 9.9.7).
5.2 In seinem Urteil vom 14. Juli 2011 überprüfte das Bundesgericht die
vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Interessenabwägung in
Bezug auf eine allfällige Teilverkabelung im Bereich der Überdeckung Rü-
teli und ordnete an, diese hinsichtlich der Störanfälligkeit und der Repara-
turdauer bei Erdverlegungen (E. 8.2), des Kostenpunkts (E. 8.3) sowie
mit der Prüfung einer landschaftsverträglicheren Gestaltung des Über-
gangs zwischen Freileitung und Teilverkabelung (E. 8.4) zu ergänzen.
6.
Im Folgenden ist daher die Interessenabwägung bezüglich dieser, vom
Bundesgericht angeordneter, Punkte nachzuholen.
6.1
6.1.1 Mit Bezug auf die Störanfälligkeit einer Verkabelung legt die Be-
schwerdegegnerin dar, die Störfälle statistisch erfasst und ausgewertet zu
haben. Für die Auswertung der Störungen seit 1998 habe sie die Vor-
kommnisse in kurzfristige Störungen, die innerhalb von 24 Stunden be-
hoben werden konnten, und langfristige Störungen, deren Behebung je-
weils mehrere Tage bis Monate in Anspruch genommen habe, eingeteilt.
Von den protokollierten ungeplanten 2054 Ausschaltungen in ihrem Ver-
teilnetz im schweizerischen Mittelland seien lediglich 90 auf langfristige
Störungen entfallen, 54 davon hätten am nächsten Tag nicht wieder in
Betrieb genommen werden können und seien durch Leitungen (und nicht
etwa durch Schaltanlagen) verursacht gewesen. Hiervon seien 17 Fälle
(31 %) auf Fehler an Kabelleitungen, 37 Fälle (69 %) auf Fehler an Frei-
leitungen zurückzuführen. Bei den 17 mehrtägigen bis mehrwöchigen
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Seite 12
Störungen an Kabelleitungen seien in vier Fällen äussere Einflüsse (Be-
schädigungen durch Dritte bei Bauarbeiten etc.), in fünf Fällen Kabel-
schäden und in acht Fällen Schäden am Zubehör (sechs Endverschlüsse,
eine Muffe, ein Ableiter) die Ursache gewesen. Die Beschwerdegegnerin
folgert aus dieser Statistik, ein erheblicher Teil der Schäden an Kabelan-
lagen würde durch Fehler an den bekannten Schwachstellen (Muffen und
Endverschlüssen) verursacht. In ihrem 50/110 kV-Verteilnetz seien rund
900 Kabelendverschlüsse installiert. Dabei müsse berücksichtigt werden,
dass das Verteilnetz zu 84 % (1'743 km) aus Freileitung und zu 16 %
(331 km) aus Kabel bestehe (Stand Mai 2011). Steige der prozentuale
Anteil der Kabelleitungen im Verteilnetz, werde auch die Ausfallrate durch
Störungen von Kabelanlagen steigen. Eine Gefährdung der vorliegend
genehmigten Freileitung durch äussere Einflüsse (extreme Windexpositi-
on, Bestockungen, Lawinen, Murgänge, Hochwasser etc.) sei dagegen
nicht gegeben, eine Störanfälligkeit bzw. ein Ausfall infolge solcher Grün-
de nicht zu erwarten. Bei der von den Beschwerdeführenden verlangten
Teilverkabelung seien aufgrund der kurzen Kabelstrecke zwar keine Ver-
bindungsmuffen, jedoch insgesamt zwölf Kabelendverschlüsse notwen-
dig; entsprechend sei mit Ausfällen zu rechnen. Im Übrigen komme den
Leitungen Altgass-Obfelden und Obfelden-Horgen eine zentrale Funktion
für die Versorgung des Knonauer Amts, des linken Zürichseeufers sowie
des Kantons Zug zu. Jede Eliminierung möglicher störungsanfälliger
Schwachstellen sei deshalb für einen sicheren Netzbetrieb von grosser
Bedeutung und somit aus Sicht der Gewährleistung der Versorgungssi-
cherheit die genehmigte Freileitung die vorteilhafteste Lösung.
6.1.2 Die Vorinstanz weist einzig darauf hin, dass sich die Angaben der
Beschwerdegegnerin über Störanfälligkeit (und Reparaturdauer) einer
Kabelanlage sowohl mit Werten aus anderen Projekten als auch mit den
Erkenntnissen aus der von der swissgrid ag in Auftrag gegebenen "Meta-
studie über Merkmale von Freileitungen und Erdkabelleitungen" der
Technischen Universität Ilmenau vom 12. Oktober 2011 (nachfolgend:
Metastudie) deckten.
6.1.3 Dagegen wenden die Beschwerdeführenden ein, die Ausführungen
der Beschwerdegegnerin seien nicht repräsentativ, da lediglich ein Ver-
gleich im schweizerischen Mittelland erfolgt sei. Da zudem eine Aufteilung
nach dem Grund für die Schäden fehle, d.h. ob das Kabel oder Endver-
schlüsse defekt waren, könne aus der Anzahl Schäden nichts abgeleitet
werden. Die Behauptung, dass die Kabelendverschlüsse als Schwach-
stellen zu betrachten seien, könne daher in dieser allgemeinen Form
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Seite 13
nicht akzeptiert werden. Durch Fortschritte in der Materialtechnik dürfte
sich sodann künftig die Ausfallrate deutlich verringern.
6.1.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihren Stellungnahmen ausführ-
lich zur Störanfälligkeit bei Teilverkabelungen geäussert. Sie stützte sich
dabei auf Vorkommnisse, die seit 1998 im schweizerischen Mittelland
aufgetreten waren. Diese Zahlen erscheinen – entgegen dem Vorbringen
der Beschwerdeführenden – durchaus repräsentativ, zumal der hier um-
strittene Leitungsabschnitt ebenfalls durch das schweizerische Mittelland
führt. Wie die Beschwerdegegnerin darlegt, handelt es sich hierbei um ei-
ne klassische Mittellandleitung, deren Versorgungsschwerpunkte sich
grösstenteils im Mittelland befinden und dementsprechend Störungen an
der Leitung erhebliche Auswirkungen zur Folge haben. In ihrer Auswer-
tung schlüsselte sie die Störungen in kurz- und langfristige auf und analy-
sierte die Ursache der jeweiligen Störung. Dabei stellte sich heraus, dass
von den langfristigen Störungen, die nicht am selben oder zumindest fol-
genden Tag behoben werden konnten und die durch eine Leitung verur-
sacht worden waren, 31 % (17 Fälle) auf Fehler an Kabelleitungen ge-
genüber 69 % (37 Fälle) auf Fehler an Freileitungen zurückzuführen wa-
ren. Für die langfristigen Störungen an Kabelleitungen waren in vier Fäl-
len äussere Einflüsse, in fünf Kabelschäden sowie in acht Fällen Schäden
am Zubehör (sechs Endverschlüsse sowie je eine Muffe und ein Ableiter)
ursächlich; in etwa der Hälfte der Fälle bildeten demnach Schäden am
Zubehör die Störungsursache. Dies wird durch die von der Beschwerde-
gegnerin vorgelegten Unregelmässigkeitsmeldungen bestätigt und lässt
daher deren Schlussfolgerung, wonach ein erheblicher Teil der Schäden
an Kabelanlagen durch Fehler bei den bekannten Schwachstellen, den
Muffen und Endverschlüssen, verursacht würden, zu. Insbesondere
stimmt diese Schlussfolgerung auch mit den Erfahrungen der Vorinstanz
sowie den Erkenntnissen aus der Metastudie überein. Danach werden die
Auswirkungen von Störfällen bei Freileitungen häufiger als weniger
schwerwiegend beurteilt als Störfälle bei Erdkabelleitungen und Kabellei-
tungen insgesamt als störungsanfälliger bewertet (Metastudie, insb. S. 20
und 115).
Im vorliegenden Projekt bedarf es für die Teilverkabelung im Bereich der
Überdeckung Rüteli zwar keiner Verbindungsmuffen, doch wären insge-
samt zwölf Kabelendverschlüsse erforderlich. Auch diese stellen, wie ge-
sehen, neben den Muffen eine Schwachstelle von Kabelleitungen dar und
würden entsprechend das Risiko von Störungen im Falle einer Teilverka-
belung erhöhen. Die Störanfälligkeit von Teilverkabelungen spricht dem-
A-4157/2011
Seite 14
nach gegen eine solche, mithin ist sie im Rahmen der Interessenabwä-
gung als Argument für die genehmigte Freileitung aufzuführen.
6.2
6.2.1 Zur Reparaturdauer einer Kabelanlage macht die Beschwerdegeg-
nerin geltend, diese sei durch folgende Faktoren beeinflusst: vorhandene
Redundanzen in der Kabelanlage (z.B. Reserveader/-system), Art (Kabel
oder Zubehör) und Ort des Fehlers, Verfügbarkeit externer Spezialisten
für die Fehlerortung, Verfügbarkeit eines Baumeisters (Grabarbeiten, Muf-
fenschacht), Verfügbarkeit von Reservematerial, Lieferzeit für Ersatzteile,
Verfügbarkeit der Kabelspezialisten sowie fallweise erschwerende Bau-
hindernisse beim Zugang zum Ort des Kabelschadens (z.B. unter einer
Strasse oder einem Bahntrassee, Flussquerung o.ä.). Mit der Installation
eines Reservekabels pro Leitungsstrang liessen sich die Ausfallzeiten im
Schadensfall reduzieren resp. auf eine betrieblich unkritische Zeit ver-
schieben. Für den Ersatz der defekten Kabelanlage müsse allerdings der
betroffene Leitungsstrang längere Zeit ausser Betrieb genommen werden.
Deshalb und wegen der erheblichen Mehrkosten – im vorliegenden Fall
Fr. 210'000 – seien solche Reservekabel in ihrem Verteilnetz bis anhin
nicht in Betracht gezogen worden. Anders als bei Freileitungsstörungen
würde bei Schäden an Kabelanlagen der Fehler bestehen bleiben, so
dass eine Schnellwiedereinschaltung eine Vergrösserung des Scha-
densausmasses zur Folge habe und Personen und Sachen erheblich ge-
fährden könne. Im Schadensfall würde in der Regel umgehend eine In-
spektion durch eigenes Personal durchgeführt. Könne die Fehlerquelle
nicht eruiert werden, müssten externe Spezialisten aufgeboten werden.
Die Fehlerortung durch diese dauere je nach Fehlerart und Fehlerort ein
bis drei Tage. Allfällige Grabarbeiten könnten im Normalfall innert ein bis
zwei Tagen organisiert werden, situativ jedoch auch erheblich länger dau-
ern. Eine Reparatur erfolge in der Regel durch den Austausch der defek-
ten Komponenten, wozu ebenfalls externe Spezialisten erforderlich seien.
Aufgrund der Kosten und weil nur schwer abgeschätzt werden könne,
welche Kabellänge und welche Komponente eingelagert werden müsse,
die Komponenten (insb. die Stresskonen) zudem Verfallsdaten aufwie-
sen, werde von einer Lagerhaltung von Ersatzkabeln und dem entspre-
chenden Zubehör abgesehen. Die Fabrikation und Lieferung von Ersatz-
teilen könne im Übrigen Wochen bis Monate in Anspruch nehmen; so
betrügen die Lieferfristen für 110 kV-Kabelzubehör derzeit (Stand Februar
2012) vier bis fünf Monate.
A-4157/2011
Seite 15
6.2.2 Auch die Vorinstanz weist darauf hin, dass Reparaturarbeiten an ei-
ner Kabelleitung, wie z.B. das Auswechseln von Kabelsträngen oder Muf-
fen im Schadensfall, zwar seltener, aber zeitaufwändiger und mit grösse-
rer Beanspruchung des betreffenden Grundstücks verbunden seien als
entsprechende Arbeiten an Freileitungen.
6.2.3 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Mehrkosten für ein Reser-
vekabel. Da ein Grossteil der Schäden an Kabelanlagen durch Fehler an
den Schwachstellen (Muffen und Endverschlüssen) herrühre, könne
höchstens mit Schädigungen an Endverschlüssen gerechnet werden. Die
angeblich langen Lieferzeiten für Kabel, die gegen eine Verkabelung
sprechen könnten, seien daher zu relativieren. Dass die Reparaturdauer
einer Kabelanlage länger sei als bei einer Freileitung, könne daher nicht
generell gesagt werden. In Bezug auf die langen Lieferzeiten der Ersatz-
teile liege es im Verantwortungsbereich der Beschwerdegegnerin, besse-
re Bedingungen auszuhandeln.
6.2.4 In Bezug auf die Reparaturdauer bei Kabelanlagen hat die Be-
schwerdegegnerin die Installation eines Reservekabels geprüft, das die
Ausfallzeit im Schadensfall verringern könnte. Hierzu müssten im Bereich
der Überdeckung Rüteli zwei zusätzliche 110 kV-Leitungen (ein Reserve-
kabel pro Leitungsstrang) installiert werden, was allerdings zu Mehrkos-
ten von Fr. 210'000 führen würde (Fr. 54'000 für die Rohrblockerweite-
rung für zwei Reservekabel, inkl. die Erweiterung von Bridenschächten,
Rohrlieferungen und Kalibrierarbeiten, sowie Fr. 156'000 für das 110 kV-
Hochspannungskabel, d.h. das Kabelmaterial inkl. Endverschlüsse und
Kabelbriden sowie die Kosten für die Kabelverlegung und Montage). Auf-
grund dieser Mehrkosten und weil im Schadensfall die defekte Kabellei-
tung längere Zeit ausser Betrieb genommen werden müsste, hat sie sol-
che Reservekabel bis anhin nicht vorgesehen.
Die Beschwerdegegnerin legt des Weiteren die einzelnen Faktoren der
Reparaturdauer dar. Insbesondere die Lieferfristen für 110 kV-Kabelzube-
hör beträgt offenbar vier bis fünf Monate (Stand Februar 2012), was mit
den von der Beschwerdegegenerin eingereichten Angeboten von Liefe-
ranten belegt wird. Gegen die Lagerhaltung von Kabel und Zubehör sind
die Kosten für die Lagerung, aber auch die Schwierigkeit anzuführen, die
durch die Ungewissheit betreffend die in einem allfälligen Schadensfall
konkret benötigte Kabellänge und die im Einzelfall benötigten Komponen-
ten wie Endverschlüsse und Muffen (Problematik der Bauart und des
Herstellers) sowie schliesslich auch die Haltbarkeit des Ersatzmaterials
A-4157/2011
Seite 16
entsteht. Aufgrund dessen erscheint die Lagerung von Ersatzkabeln und
entsprechendem Zubehör nicht praktikabel. Hinzu kommt, dass Kabel
und Zubehör in der Regel ohnehin nur auftragsbezogen fabriziert werden.
Das Risiko, im Schadensfall trotz Lagerhaltung nicht über das passende
Ersatzmaterial zu verfügen, ist angesichts der durch die Lagerung anfal-
lenden Mehrkosten nicht unerheblich.
Des Weiteren wirkt sich der teilweise unumgängliche Beizug externer
Spezialisten, deren kurzfristiger Einsatz sich nicht jederzeit gewährleisten
lässt, verzögernd auf die Reparaturdauer bei Erdverlegungen aus.
Auch die bereits erwähnte Metastudie (vorstehend E. 6.1.2) bestätigt die-
se Bedenken, wenn darin festgehalten wird, dass in Anbetracht der Pa-
rameter Ausfallhäufigkeit, Reparaturdauer und Nichtverfügbarkeit für den
Normalbetrieb Freileitungen schneller wieder zur Verfügung stünden als
Erdkabelleitungen. Freileitungen hätten zwar eine leicht höhere Ausfall-
häufigkeit, dafür dauere die Reparatur bei Kabelleitungen länger (Meta-
studie, S. 13, 23). Im Übrigen vertritt auch die Vorinstanz, die als zustän-
dige Behörde über entsprechende Erfahrungen verfügt, die Ansicht, dass
Reparaturarbeiten bei Kabelleitungen zwar seltener, aber zeitaufwändiger
und mit grösserer Beanspruchung des betreffenden Grundstücks verbun-
den seien.
Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich im Rahmen der
Interessenabwägung auch die Reparaturdauer bei Kabelleitungen zu-
gunsten des Freileitungsprojekts auswirkt.
6.3
6.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten einer Kabelanlage sowie
einer Freileitung auf der Preisbasis Herbst 2011 neu ermittelt und dem
Bundesverwaltungsgericht die Studie "Variantenvergleich Kabel – Freilei-
tung 110 kV-Leitung Obfelden-Altgass/Horgen, Leitungsabschnitt Auto-
bahn Überdeckung 'Rüteli' Mettmenstetten" vom 28. September 2011
(nachfolgend: Studie Variantenvergleich) eingereicht. In dieser Studie sei
eine machbare Kabelvariante untersucht worden, welche die Investitions-
und die gesamten Lebenszykluskosten berechne. Als Ergebnis habe sie
die Gesamtkostenbetrachtung einer Teilverkabelung gegenüber dem ge-
nehmigten Freileitungsprojekt ausgewiesen. Zusammenfassend lasse
sich folgendes Fazit ziehen: Bei den Investitionskosten betrage das Ver-
hältnis Freileitung – Kabel 1:3.8, bei den diskontierten Verlustkosten 1:0.5
A-4157/2011
Seite 17
und bei den gesamten Lebenszykluskosten 1:2. Die Kostenfaktoren wür-
den auf der Berechnung zwischen Mast Nr. 39 und Mast Nr. 43 basieren.
Beinhaltet seien die genehmigte Freileitung mit den vorgesehenen Mas-
ten sowie die benötigten Anpassungen an der Freileitung (Kabelendmas-
ten) für die Realisierung einer Teilverkabelung. Nebst den Erstellungs-
und Lebensdauerkosten seien auch die Netznutzungskosten mit einbe-
zogen worden. Es stehe fest, dass die gewichtigen Investitionskosten der
Kabelvariante mit hohen Kapitalkosten verbunden seien, weshalb die
Jahreskosten der Teilverkabelung in den ersten zwei Jahrzehnten signifi-
kant über denen der Freileitung lägen (bei Grundlast bis Faktor 2.7). Auf-
grund der Strompreissteuerung würden aber die bei der Kabelvariante
vorteilhaften Verlustkosten mit zunehmender Dauer mehr Gewicht erhal-
ten und der Differenz entgegen wirken. Im Normalbetrieb könnten die
eingesparten Verlustkosten die Kapitalkosten jedoch nicht kompensieren,
was bei der Teilverkabelung vor allem in der ersten Hälfte der Lebens-
dauer zu wesentlich höheren Jahreskosten führe, welche den Endkunden
direkt ab getätigter Investition jährlich belastet würden. Weiter sei zu be-
rücksichtigen, dass nach 40 Jahren von einer Zweitinvestition ausgegan-
gen werden müsse, weil dannzumal das Kabel seine Lebensdauer er-
reicht haben dürfte.
6.3.2 Die Vorinstanz hat die Studie Variantenvergleich auf ihre Plausibili-
tät geprüft und festgehalten, die Beschwerdegegnerin habe technisch
gleichwertige Frei- und Kabelleitungen verglichen, womit die Studie auf
vergleichbaren Annahmen beruhe. Im Fall "Riniken" (BGE 137 II 266) sei
dies nicht der Fall gewesen, da dort eine Zweierbündel-Freileitung einer
Viererbündel-Kabelleitung gegenübergesetzt und somit eine nicht opti-
mierte Freileitung mit einer optimierten Kabelleitung verglichen worden
sei. Die in der Studie aufgeführten Verkabelungskosten würden zudem
plausibel erscheinen.
6.3.3 Das BAFU erachtet den landschaftlichen Gewinn durch eine Verka-
belung im Bereich der Überdeckung Rüteli als eher gering. Selbst wenn
das Kostenverhältnis 1:2.01 als eher moderat zu beurteilen sei, dränge
sich eine Verkabelung aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht auf. Damit
sich die teurere Verkabelung einer Hochspannungsleitung landschaftlich
rechtfertigen lasse, müsse eine Freileitung zu einer erheblichen Ver-
schlechterung des Landschaftsschutzgebietes oder der unbeeinträchtig-
ten Landschaft führen. Mit anderen Worten müsse der Ausgangzustand
des Landschaftsgebietes und seines unmittelbaren Umfelds einen gerin-
gen Grad an Belastung aufweisen, so dass eine Freileitung die relative
A-4157/2011
Seite 18
Unversehrtheit des betroffenen Landschaftsabschnitts in hohem Mass in
Frage stellen würde. Die für den Landschaftsschutz aufzuwendenden Mit-
tel seien insgesamt beschränkt und deshalb mit einem hohen Wirkungs-
grad auf den Landschaftsschutz einzusetzen.
6.3.4 Das ARE hebt in seiner Stellungnahme hervor, es habe die geneh-
migte Freileitung als zulässige und sinnvolle Variante eingestuft. Eine
Teilverkabelung würde zwar aus raumplanerischer Sicht keine Konflikte
mit sich bringen, sei aber auch nicht unbedingt wünschenswert: Da eine
Teilverkabelung neben finanziellen Nachteilen auch technische Nachteile
wie Störanfälligkeit und längere Reparaturdauer bedeute, sollten Kabellei-
tungen grundsätzlich nur in sehr begründeten Fällen (Schutz von bedeu-
tenden Landschaften, Schutz der Siedlung) und im Rahmen einer gross-
räumigen Betrachtung in Erwägung gezogen werden. Im konkreten Fall
stelle sich deshalb die Frage der Verhältnismässigkeit: Angesichts der
Tatsache, dass die geplante Freileitung der Autobahn folge und dass die
sehr kurze Verkabelung im Bereich der Überdeckung die Einsparung von
nur einem Masten bringe, dafür aber jeweils zwei Doppelmasten für den
Abspann benötige, sei der Mehrwert für die Landschaft sowie selbst für
den Grossteil der lokalen Bevölkerung nicht klar erkenntlich. Deshalb
spiele auch eine Rolle, dass die für diese Teilverkabelung aufgewendeten
finanziellen Mittel, die schlussendlich von der gesamten Bevölkerung mit-
getragen würden, raumwirksamer an einem anderen Ort eingesetzt wer-
den könnten.
6.3.5 Die Beschwerdeführenden rügen, die Zahlen der Beschwerdegeg-
nerin seien weder belegt noch nachvollziehbar, sondern nur summarisch
aufgelistet. Es bestehe durchaus die Möglichkeit, Kabel/Freileitung direkt
auf einen Endmast zu realisieren, weshalb bestritten werde, dass Abfüh-
rungen über separate Kabelendmasten notwendig seien. Das Kostenver-
hältnis lasse sich weiter optimieren. Ein Kostenvergleich zwischen Kabel-
und Freileitung spreche für die Verkabelung.
6.3.6 Auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts und in Beachtung
der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ermittelte die Be-
schwerdegegnerin die Kosten einer Freileitung sowie einer Verkabelung
im Bereich Rüteli neu und reichte die Studie Variantenvergleich ein. In
dieser werden die erwarteten Investitions- und Lebenszykluskosten von
Kabel- und Freileitungsprojekt betreffend den Leitungsabschnitt zwischen
den Masten Nrn. 40 und 42 des Freileitungsprojekts, wobei auch die Mas-
ten Nrn. 39 und 43 betroffen sind, aufgezeigt und verglichen. Die Studie
A-4157/2011
Seite 19
beschreibt zunächst die beiden Projekte und listet deren Investitionskos-
ten auf: Beim Freileitungsprojekt setzen sich diese aus der Freileitung
(inkl. Fundament, Leiterseilen und Montage Fr. 357'000) sowie den Kos-
ten für Durchleitung, Kultur- und Strassenschäden (Fr. 21'000) zusammen
und ergeben insgesamt Fr. 378'000. Bei der Kabelvariante werden die Er-
stellung des Kabelrohrblocks (Fr. 290'000), die Kabelanlage (Fr. 578'000),
die Kabelendmasten (inkl. Fundament und Montage Fr. 210'000) sowie
ebenfalls die Kosten der Freileitung (inkl. Fundament, Leiterseilen und
Montage Fr. 231'000) und der Durchleitung, Kultur- und Strassenschäden
(Fr. 20'000) veranschlagt. Zuzüglich einer diskontierten Zweitinvestition
für die Kabelanlage (Fr. 109'000) wird mit Investitionskosten in der Höhe
von Fr. 1'438'000 gerechnet. Die Zahlen stützen sich hinsichtlich des
Strompreises (Rp. 9.5/kWh), der Teuerung (2.00 % für Verluste, 0.00 %
für Investitionen), dem Zinssatz (4.25 %) und der Lebensdauer des Mate-
rials (Freileitung und Rohrblock je 80 Jahre, Kabelanlage 40 Jahre) auf
realistische Annahmen, die zudem von der Vorinstanz als plausibel be-
zeichnet wurden. Die nicht weiter substantiierte Bestreitung der Kosten-
aufstellung durch die Beschwerdeführenden vermag daran nichts zu än-
dern; vielmehr hat sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Studie bezüglich
des Strompreises und der Teuerung auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung gestützt (vgl. BGE 137 II 266 E. 6.7), wobei sie von einer Teu-
erung von 2.00 % statt 1.7 % ausgegangen ist. Was den Zinssatz von
4.25 % betrifft, stellte sie auf den Weighted Average Cost of Capital
(WACC) ab, den die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) für
das Jahr 2011 berechnet hatte. Selbst wenn vom aktuellen Zinssatz von
4.14 % für das Jahr 2012 ausgegangen wird, hätte die Differenz von
0.11 % nur unwesentliche Auswirkungen auf die vorgenommene Kosten-
aufstellung. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführenden geht
demnach fehl.
In der Neuaufstellung und -berechnung sind somit sämtliche während der
Lebensdauer der Anlage anfallenden Kosten berücksichtigt, namentlich
neben den Investitionskosten auch die Betriebs- und Stromverlustkosten.
Die Zahlen sind ausführlich und im Einzelnen dargelegt und die Kosten-
aufstellung erweist sich als nachvollziehbar. Die Vorinstanz, die in diesem
Bereich ebenfalls als Fachbehörde gilt (vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 E. 2), bestätigt zudem,
dass für den Vergleich der beiden Projekte Freileitung und Verkabelung
von technisch gleichwertigen Leitungen ausgegangen wurde. Aufgrund
der Kostenaufstellung ergibt sich somit folgender Variantenvergleich: Bei
den Investitionskosten beträgt das Verhältnis Freileitung – Verkabelung 1
A-4157/2011
Seite 20
zu 3.80, bei den diskontierten Verlustkosten 1 zu 0.50 und bei den ge-
samten Lebenszykluskosten 1 zu 2.01. Während bei einer Verkabelung
zu Beginn hohe Investitionskosten anfallen (um den Faktor 3.8 teurer als
bei der Freileitung), gleicht sich die Differenz über die Jahre zwar etwas
an, zumal bei der Kabellösung die Verlustkosten geringer ausfallen. Dass
die Gesamtkosten der Verkabelung letztlich jedoch geringer ausfallen sol-
len, ist – selbst bei steigenden Strompreisen – nicht zu erwarten. Die von
den Beschwerdeführenden beantragte Teilverkabelung im Bereich der
Überdeckung Rüteli erweist sich demnach über den gesamten Lebens-
zyklus als doppelt so teuer wie die genehmigte Freileitung. Die Mehrkos-
ten der Verkabelung sprechen demnach im Rahmen der Interessenab-
wägung – auch wenn nicht mehr im selben Umfang – auch nach der
Neuberechnung grundsätzlich nach wie vor gegen eine Verkabelung.
6.4
6.4.1 Gegen die vom Bundesgericht angeführte Überlegung, den Über-
gang Kabel/Freileitung direkt auf den Endmasten Nrn. 40 und 42 zu reali-
sieren, wendet die Beschwerdegegnerin ein, der Übergang werde bei
doppelsträngigen Verteilnetzleitungen aus Gründen der Versorgungssi-
cherheit und den Anforderungen eines sicheren Netzbetriebes grundsätz-
lich über zwei unabhängige Kabelendmasten realisiert. Mit dieser be-
währten Massnahme falle im Unterhalts- und Störfall nur ein Strang aus,
der zweite könne weiter betrieben werden, was einen entscheidenden be-
trieblichen Vorteil bedeute. Diese Lösung mit separaten Abführungen
über separate Kabelendmasten entspreche sowohl dem nationalen als
auch dem internationalen Stand der Technik in den Verteilnetzen. Die
Kosten für diese Lösung würden insgesamt Fr. 461'000 betragen, bei der
Variante mit den beiden Kabelabgängen auf einem gemeinsamen Mast
sei mit vergleichbaren Kosten von Fr. 444'000 zu rechnen. Bei zwei Ka-
belendmasten könnten leichtere, weniger hohe Masten eingesetzt wer-
den, allerdings würden zwei Fundamente benötigt. Bei nur einem Kabel-
endmast müsse ein statisch stärker belastbares und höheres Tragwerk
vorgesehen werden. Wesentlich sei aber, dass die erheblichen betriebli-
chen Vorteile der bewährten Lösung mit zwei Kabelendmasten die gering-
fügigen Mehrkosten bei Weitem überwiegen würden, müssten doch beim
Ausfall eines Leitungsstrangs oder bei Unterhaltarbeiten bei der Abfüh-
rung über einen Masten grundsätzlich beide Stränge Altgass-Obfelden
und Obfelden-Horgen, im schlechtesten Fall auch langfristig, ausser Be-
trieb genommen werden.
A-4157/2011
Seite 21
Mit Bezug auf die vom Bundesgericht aufgeworfene landschaftsverträgli-
chere Gestaltung bei den Tunnelportalen führt die Beschwerdegegnerin
aus, die beiden Kabelendmasten Nrn. 42A und 42B könnten am Nordpor-
tal der Überdeckung, wo sie visuell wenig in Erscheinung treten, erstellt
werden. Beim Südportal könnten beide Endmasten (Nrn. 40 und 41) in
Richtung Mast Nr. 39 verschoben werden, so dass sie sich am Bö-
schungsfuss befänden, was eine geringfüge Verlängerung der Kabelstre-
cke zur Folge habe.
6.4.2 Die Beschwerdeführenden führen aus, es bestehe die Möglichkeit,
Kabel/Freileitung direkt auf einen Endmast zu realisieren. Abführungen
über separate Kabelendmasten seien daher nicht notwendig. Abgesehen
davon würden selbst zwei Endmasten auch nach Ansicht der Beschwer-
degegnerin visuell wenig in Erscheinung treten und die Landschaftsver-
träglichkeit deutlich verbessern.
6.4.3 Die Beschwerdegegnerin hat ausführlich beschrieben, dass im Inte-
resse der Versorgungssicherheit und eines sicheren Netzbetriebs Über-
gänge von der Kabel- zur Freileitung grundsätzlich über zwei unabhängi-
ge Kabelendmasten realisiert werden. Zwar fallen die Kosten bei nur ei-
nem Kabelendmast etwas geringer aus als bei zwei separaten Kabel-
endmasten (Differenz ca. Fr. 17'000), doch würde die Variante mit nur ei-
nem Endmast ein stärker belastbares und höheres Tragewerk vorausset-
zen. Entscheidend fällt jedoch ins Gewicht, dass die herkömmliche Vari-
ante mit zwei Kabelendmasten mit wesentlichen betrieblichen Vorteilen
verbunden ist: Müssen Unterhalts- oder Reparaturarbeiten an einem
Strang durchgeführt werden, kann der zweite weiterhin betrieben werden.
Dagegen wäre bei einem Ausfall eines Stranges bei der Variante mit nur
einem Kabelendmast auch der zweite ausser Betrieb zu nehmen. Dass
dies die relativ geringfügigen Mehrkosten nicht aufzuwiegen vermag, er-
scheint naheliegend. Im Übrigen lassen sich bei der Variante mit separa-
ten Kabelendmasten leichtere und weniger hohe – und damit landschaft-
lich weniger in Erscheinung tretende – Masten einsetzen.
Angesichts dieser Ausführungen erscheint eine landschaftsverträglichere
Gestaltung des Übergangs zwischen der Freileitung und dem zur Diskus-
sion stehenden, zu verkabelnden Abschnitt im vorliegenden Fall nicht als
sinnvoll. Vielmehr überwiegen die dargelegten betrieblichen und sicher-
heitstechnischen Aspekte, die gegen eine Abführung über einen Ab-
spannmast sprechen. Zwar liesse sich, wie die Beschwerdegegnerin aus-
führt, die Kabelstrecke etwas verlängern und damit die Kabelendmasten
A-4157/2011
Seite 22
Nrn. 40 und 41 am weniger einsichtbaren Böschungsfuss der Autobahn
aufrichten. Dies würde aber nichts daran ändern, dass trotz allem vier
Freileitungsendmasten zu erstellen wären.
6.5 Im Ergebnis sprechen demnach auch vorstehende weitere Abklärun-
gen für die genehmigte Freileitung und damit gegen die von den Be-
schwerdeführenden beantragte Teilverkabelung im Bereich der Überde-
ckung Rüteli. In diese Interessenabwägung fliessen einerseits die bereits
im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7365/2009 dargelegten und
mit Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 bestätigten Überlegungen.
Andererseits ergeben, wie gesehen, auch die Erwägungen zur Störanfäl-
ligkeit und Reparaturdauer von Kabelleitungen sowie die Mehrkosten ei-
ner Verkabelung, dass eine solche vorliegend technisch zwar realisierbar
wäre, sich insgesamt aber nicht als verhältnismässig erweisen würde.
Wie insbesondere die Fachbehörden BAFU und ARE überzeugend darle-
gen, würde eine Verkabelung lediglich zu einer leichten landschaftlichen
Verbesserung beitragen. Für das kantonale Landschaftsschutzobjekt
"Drumlinlandschaft Mettmenstetten-Uttenberg" würde sich die Belastung
bei einer Verkabelung im Verhältnis zur Freileitung nur unwesentlich vor-
teilhafter darstellen. Das BAFU weist darauf hin, dass gerade die im Vor-
dergrund stehende ungeschmälerte Erhaltung der Geomorphologie durch
die Freileitung nicht wesentlich beeinträchtigt wäre. In Anbetracht dessen,
dass die kurze Verkabelung die Einsparung von nur einem Masten mit
sich bringen würde, gleichzeitig aber je zwei Kabelendmasten für den Ab-
spann erforderlich wären, zudem im fraglichen Bereich bereits landschaft-
liche Vorbelastungen bestehen (Autobahn mit Nebenanlagen, grosse
Landwirtschaftsbetriebe mit teilweise Hochsilos, Mobilfunkantennen, ein
ungeordneter Siedlungsabschluss), erwiese sich der Mehrwert für die
Landschaft als gering. Die um den Faktor 2.01 teurere Verkabelungsvari-
ante ist somit nicht verhältnismässig.
7.
Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass sich eine Teilverkabelung
im Bereich der Überdeckung Rüteli zwischen den Masten Nrn. 40 und 42,
wie dies die Beschwerdeführenden beantragen, nicht als verhältnismäs-
sig erweist. Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführenden als
unterliegende Partei, weshalb sie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen haben. Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzu-
A-4157/2011
Seite 23
setzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'500.-- zu verrechnen. Der Restbetrag im Umfang von Fr. 500.-- wird
den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet.
9.
Wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs war den Beschwerdefüh-
renden im Verfahren A-7365/2009 eine reduzierte Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 1'000.-- zugesprochen worden (Art. 64 Abs. 1 und 2
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 11, Dispositiv Ziff. 3). Diese wird
den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils durch die Vorinstanz zu entrichten sein. Der nicht anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ver-
rechnet. Der Restbetrag im Umfang von Fr. 500.-- wird den Beschwerde-
führenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils erstattet.
Zu diesem Zweck haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Ein-
zahlungsschein einzureichen.
3.
Den Beschwerdeführenden wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende Parteientschädi-
gung von Fr. 1'000.-- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 148.0139; Einschreiben)
A-4157/2011
Seite 24
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
– das ARE
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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