B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4159/2016
Ur t e i l vom 2 1 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis für
elektrische Niederspannungsinstallationen.
A-4159/2016
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Sachverhalt:
A.
Die EV Gebenstorf AG (Netzbetreiberin) forderte A._______ mehrfach auf,
den Sicherheitsnachweis für die periodische Kontrolle der elektrischen Nie-
derspannungsinstallationen der Liegenschaft (…) in (…), deren Alleinei-
gentümer er ist, einzureichen. Nachdem A._______ diesen Aufforderungen
nicht nachgekommen war, überwies die Netzbetreiberin die Angelegenheit
mit Schreiben vom 2. November 2015 dem Eidgenössischen Starkstromin-
spektorat ESTI zur Durchsetzung.
B.
Das ESTI forderte A._______ daraufhin mit Schreiben vom 20. November
2015 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die genannte
Liegenschaft bis am 29. Februar 2016 einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 erstreckte das ESTI die erwähnte Frist
bis am 13. Mai 2016.
C.
Nach unbenutztem Verstreichen dieser Frist erliess das ESTI am 26. Mai
2016 die angedrohte Verfügung und verpflichtete A._______, der Netzbe-
treiberin den geforderten Sicherheitsnachweis bis am 19. August 2016 ein-
zureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von
bis zu Fr. 5'000.– an. Die Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es
auf Fr. 700.– fest.
D.
Gegen diesen Entscheid des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. Juli 2016
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhebung
der Verfügung.
Zur Begründung bringt er vor, die Erledigungsmeldung/der Meldebericht
betreffend die periodische Kontrolle datiere vom 12. Mai 2016, der entspre-
chende Schlussbericht sei am 30. Mai 2016 erstellt worden. Er sei davon
ausgegangen, dass dieser direkt der Netzbetreiberin zugestellt werde.
Überdies verweist der Beschwerdeführer auf einen vom 4. bis 6. Mai 2016
dauernden Spitalaufenthalt, für welchen ein eingereichtes Arbeitsunfähig-
keitszeugnis vom 6. Mai 2016 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert,
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und die anschliessende Rekonvaleszenz sowie seine selbständige Er-
werbstätigkeit, welche zu Verzögerungen geführt hätten. Schliesslich
macht er geltend, die Gebühr für den Erlass der angefochtenen Verfügung
stünde in keinem Verhältnis zu den Kosten der Mängelbehebung.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. September 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom
7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Nie-
derspannungs-Installationsverordnung, NIV, SR 734.27) sei der Sicher-
heitsnachweis fristgerecht beizubringen. Es genüge nicht, wenn die perio-
dische Kontrolle bzw. die Mängelbehebung vor Ablauf der von der Vorin-
stanz angesetzten Frist erledigt würden. Sodann bestehe kein Zusammen-
hang zwischen den Kosten der Mängelbehebung und denjenigen für den
Erlass der angefochtenen Verfügung, weshalb die entsprechende Gebühr
nicht zu beanstanden sei.
F.
Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. und 7. September 2016 gibt das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis am
6. Oktober 2016 allfällige Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz und entsprechende Beweismittel einzureichen. Der Beschwerdefüh-
rer lässt diese Frist ungenutzt verstreichen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitäts-
gesetzes [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
[VGG, SR 173.32]).
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Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihn die Vor-
instanz verpflichtete, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis einzu-
reichen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Be-
schwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessens-
ausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.) ist für die Beaufsichtigung
der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ver-
antwortlich (Art. 20 Abs. 1 EleG). Der Eigentümer oder der von ihm be-
zeichnete Vertreter hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Installatio-
nen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf Verlan-
gen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1
NIV). Die Durchführung der technischen Kontrollen und die Ausstellung der
entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch unabhängige Kon-
trollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auftrag der Eigentümer
der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Im Zusammenhang mit den periodischen Nachweisen der Sicherheit for-
dern die Netzbetreiberinnen die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis nach Art. 37 NIV bis zum Ende der Kontrollperiode einzu-
reichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si-
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cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der festge-
setzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin der Vorinstanz die
Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
4.1 Die Verpflichtung, als Eigentümer einer mit elektrischen Niederspan-
nungsinstallationen ausgestatteten Liegenschaft einen Sicherheitsnach-
weis zu erbringen, stellt auch der Beschwerdeführer nicht in Frage. Eben-
falls unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Über-
gabe der Angelegenheit von der Netzbetreiberin an die Vorinstanz gemäss
Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV erfüllt waren. Dasselbe gilt betreffend den unge-
nutzten Ablauf der von der Vorinstanz angesetzten Frist zur Einreichung
des Sicherheitsnachweises.
4.2 Der Beschwerdeführer liess zwar die Erledigungsmeldung/den Melde-
bericht betreffend die periodische Kontrolle einen Tag vor dem Ablauf der
von der Vorinstanz angesetzten Frist erstellen, der entsprechende
Schlussbericht erfolgte jedoch verspätet. Vor allem aber versäumte es der
Beschwerdeführer, den Sicherheitsnachweis rechtzeitig beizubringen bzw.
dessen Zustellung an die Netzbetreiberin zu veranlassen. Auf diese Ver-
pflichtung wurde der Beschwerdeführer von der Netzbetreiberin und der
Vorinstanz mehrmals aufmerksam gemacht. Sein Vorbringen, er sei davon
ausgegangen, der Sicherheitsnachweis werde direkt der Netzbetreiberin
zugestellt, ist unbehelflich. Seiner Verantwortung als Grundeigentümer
kann sich der Beschwerdeführer nicht mit Verweis auf ein Fehlverhalten
des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektrounternehmens bzw. des
mit der Ausstellung des Sicherheitsnachweises beauftragten Kontrollor-
gans entziehen. Ein solches könnte allenfalls zivilrechtliche Ansprüche des
Beschwerdeführers begründen; seine öffentlich-rechtliche Verpflichtung,
den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu erbringen, bleibt davon indes un-
berührt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4041/2015 vom
8. März 2016 E. 4.1 m.w.H.).
5.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers kann sinngemäss als Wiederher-
stellungsgesuch verstanden werden. Dass er dieses an das Bundesver-
waltungsgericht statt an die Vorinstanz richtet, schadet nicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 VwVG).
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5.1 Eine Frist wird wiederhergestellt, wenn die betroffene Partei oder ihre
Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu
handeln, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Weg-
fall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung
nachholt (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Ein Versäumnis gilt als unverschuldet, wenn dem Gesuchsteller keine
Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive Gründe vorliegen,
das heisst solche, auf die er keinen Einfluss nehmen konnte. Als erheblich
zu betrachten sind nur solche Gründe, die dem Gesuchsteller auch bei Auf-
wendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmög-
licht oder unzumutbar erschwert hätten. Nach konstanter Rechtsprechung
gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Arbeitsüber-
lastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschulde-
tes Hindernis. Im Interesse der Rechtssicherheit und eines geordneten Ver-
fahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin angenommen werden
(Urteile des BVGer A-6863/2015 vom 24. November 2015 E. 1.2 und
A-7110/2014 vom 23. März 2015 E. 2.7.1, je m.w.H.). Nach der bundesge-
richtlichen Praxis ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit
des Gesuchstellers und seines Vertreters zu gewähren (Urteile des Bun-
desgerichts [BGer] 2C_795/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 4.6.1 und
5G_1/2016 vom 29. März 2016 E. 1.2, je m.w.H.).
Ein Krankheitszustand bildet, wenn und solange er jegliches auf die Frist-
wahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, ein unverschuldetes, zur
Wiederherstellung führendes Hindernis. Die Erkrankung muss jedoch so
gravierend sein, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten
wird, selbst innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme
der Handlung zu betrauen. Der Gesuchsteller hat darzulegen, weshalb es
ihm nicht möglich war, innert Frist zu handeln oder einen Vertreter zu be-
auftragen, und dies mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen, wobei
die blosse Bestätigung eines Krankheitszustandes und regelmässig selbst
einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht genügt (vgl. Urteile des BGer
1C_497/2016 vom 27. Oktober 2016 E. 4.2 und 1C_345/2015 vom 14. Juli
2015 E. 4.1, je m.H.). Erkrankt die betroffene Partei eine gewisse Zeit vor
Fristablauf, so ist es ihr in aller Regel möglich und zumutbar, ihre Interes-
sen selbst wahrzunehmen oder die Dienste eines Dritten in Anspruch zu
nehmen (Urteile des BGer 2C_451/2016 vom 8. Juli 2016 E. 2.2.4 und
2C_1212/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.3, je m.w.H.).
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5.2 Der Beschwerdeführer war vom 4. bis 6. Mai 2016 zu 100% arbeitsun-
fähig und danach gemäss eigenen Angaben – und ohne dass ihm für diese
Zeit ein ärztliches Zeugnis eine Arbeitsunfähigkeit attestiert – rekonvales-
zent. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb es ihm
nicht möglich gewesen sein soll, den Sicherheitsnachweis bis am 13. Mai
2016 zu erbringen bzw. einen Dritten damit zu betrauen oder wenigstens
die Vorinstanz um eine erneute Fristerstreckung zu ersuchen. Das einge-
reichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis legt vielmehr nahe, dass er ab dem
7. Mai 2016 (oder spätestens Montag 9. Mai 2016) wieder arbeitsfähig war,
enthält es neben der Dauer des Spitalaufenthaltes doch gesondert die An-
gaben zur Arbeitsunfähigkeit. Hätte diese über den Spitalaufenthalt hinaus
angedauert, wäre ohne Weiteres zu erwarten gewesen, dass dies im Zeug-
nis festgehalten worden wäre, umso mehr als es am letzten Tag des Spi-
talaufenthaltes ausgestellt wurde.
Inwiefern seine selbständige Erwerbstätigkeit den Beschwerdeführer an
der rechtzeitigen Einreichung des Sicherheitsnachweises gehindert haben
soll, ist ebenfalls nicht erkennbar, zumal er bereits seit Monaten um seine
diesbezügliche Verpflichtung wusste und sich entsprechend hätte organi-
sieren können.
Der Beschwerdeführer hat sein sinngemässes Fristwiederherstellungsge-
such im Übrigen wohl verspätet gestellt und die versäumte Handlung nicht
rechtzeitig vorgenommen.
Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der von der Vorinstanz
angesetzten Frist sind demnach nicht erfüllt.
6.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die ange-
fochtene Verfügung zu Recht erlassen hat und der Beschwerdeführer dem-
entsprechend weiterhin verpflichtet ist, einen periodischen Sicherheits-
nachweis zu erbringen (sofern er dies nicht in der Zwischenzeit getan hat).
Die ihm von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Einreichung des Sicher-
heitsnachweises ist inzwischen verstrichen. Es ist ihm deshalb eine neue
Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils anzuset-
zen, um den geforderten Sicherheitsnachweis der Netzbetreiberin zuzu-
stellen.
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7.
Die dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung auferlegte
Gebühr von Fr. 700.–, welche sich im unteren Viertel des Gebührenrah-
mens befindet, ist gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts nicht zu beanstanden (vgl. Art. 9 f. der Verordnung vom
7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat
[SR 734.24] i.V.m. Art. 41 NIV; statt vieler Urteil des BVGer A-2340/2016
vom 30. August 2016 E. 5 m.w.H.; ferner Urteil des BGer 2C_1063/2013
vom 2. Juni 2014 E. 4.2). So war das von der Netzbetreiberin überwiesene
Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu
kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Da-
ran ändert auch der Umstand nichts, dass die Kosten für die Behebung der
Mängel an den elektrischen Niederspannungsinstallationen des Beschwer-
deführers offenbar deutlich geringer ausfielen. Die von der Vorinstanz er-
hobene Gebühr soll den bei jener angefallenen Verwaltungsaufwand de-
cken und steht in keinem Zusammenhang mit den beim Beschwerdeführer
anfallenden Instandsetzungskosten.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist deshalb abzu-
weisen.
9.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von diesem in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer hat der Anordnung in Dispositiv-Ziff. 1 der Verfü-
gung der Vorinstanz vom 26. Mai 2016 innerhalb von zwei Monaten ab
Rechtskraft des vorliegenden Urteils nachzukommen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwer-
deführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ___; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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