B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-416/2017
Ur t e i l vom 2 . Ju l i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG, (…),
vertreten durch T+R AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Verrechnungssteuer (Meldeverfahren),
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Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Gesellschaft) mit Sitz in (Ort) und ei-
ner Zweigniederlassung in (Ort) wurde am 27. Februar 1926 im Handels-
register eingetragen. Sie bezweckt gemäss Handelsregistereintrag
(Zweck). Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt Fr. 3‘180‘000.– und ist
aufgeteilt in 2‘650 Namenaktien zu je Fr. 1‘200.–.
A.b Gemäss den Ausführungen der Gesellschaft präsentiert sich die Betei-
ligungsstruktur folgendermassen:
Herr B._______ (nachfolgend: Grossmutteraktionär), wohnhaft in (Ort),
hält 100 % der Aktien der C._______ AG mit Sitz in (Ort).
Die C._______ AG hält 59 % der Aktien der D._______ AG mit Sitz in (Ort).
Bei der D._______ AG handelt es sich um die die ganze (…)-Gruppe über-
dachende Holdinggesellschaft. Diese hält unter anderem auch 100 % der
Gesellschaft. Der Grossmutteraktionär, welcher im Übrigen CEO der
(…)-Gruppe ist, hält damit indirekt 59 % der Aktien der Gesellschaft.
B.
Das kantonale Steueramt (…) nahm bei der Gesellschaft im Jahr 2014 eine
Untersuchung der Bücher betreffend die Jahre 2008 bis und mit 2011 vor.
Dabei wurden an den Grossmutteraktionär geflossene verrechnungssteu-
erpflichtige geldwerte Leistungen festgestellt.
C.
C.a Die Gesellschaft reichte der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) am 23. März 2015 für die Jahre 2008 bis und mit 2011 die Formu-
lare 105 ein und stellte damit das Gesuch, für die vom kantonalen Steuer-
amt (…) festgestellten geldwerten Leistungen die Verrechnungssteuer-
pflicht auf dem Wege des Meldeverfahrens zu erfüllen.
C.b Mit Schreiben vom 14. Juli 2015 antwortete die ESTV dahingehend,
dass für die geldwerten Leistungen der Jahre 2008 und 2009 die Verrech-
nungssteuer zufolge Verjährung nicht erhoben werden könne. Für die geld-
werten Leistungen der Jahre 2010 und 2011 seien die Voraussetzungen
für die Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung nicht gege-
ben.
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Seite 3
D.
Nach weiterer Korrespondenz erliess die ESTV am 24. November 2015 ei-
nen Entscheid, dass ihr die Gesellschaft aus den geldwerten Leistungen
im Jahr 2010, mit Fälligkeit per 31. Dezember 2010, die Verrechnungs-
steuer von Fr. 11‘060.– (35 % von Fr. 31‘600.–) zuzüglich Verzugszins in
der Höhe von 5 % ab dem 30. Januar 2011 bis zum Tag der Steuerentrich-
tung schulde. Zudem schulde ihr die Gesellschaft aus geldwerten Leistun-
gen im Jahr 2011, mit Fälligkeit per 31. Dezember 2011, die Verrechnungs-
steuer von Fr. 9‘021.25 (35 % von Fr. 25‘775.–), zuzüglich Verzugszins in
der Höhe von 5 % ab dem 30. Januar 2012 bis zum Tag der Steuerentrich-
tung. Diese Beträge seien unverzüglich zu entrichten. In ihrer Begründung
führte die ESTV sinngemäss aus, die Verrechnungssteuer auf den in den
Formularen 105 deklarierten geldwerten Leistungen von Fr. 41‘600.– im
Jahr 2010 und Fr. 35‘800.– im Jahr 2011 könne im Umfang von je
Fr. 10‘000.– im Meldeverfahren bewilligt werden. Jedoch seien für die üb-
rigen geldwerten Leistungen von Fr. 31‘600.– im Jahr 2010 und von
Fr. 25‘775.– im Jahr 2011 die Voraussetzungen für die Erfüllung der Ver-
rechnungssteuerpflicht durch Meldung nicht erfüllt, weil hierfür der Rücker-
stattungsanspruch des Grossmutteraktionärs mangels Deklaration nicht
bestehe. Zudem handle es sich um private Lebenshaltungskosten, wes-
halb diesbezüglich von einer Steuerhinterziehung auszugehen sei. Damit
könne das Meldeverfahren auch aus diesem Grunde nicht gewährt wer-
den.
E.
Gegen diesen Entscheid liess die Gesellschaft am 9. Dezember 2015 Ein-
sprache erheben mit den Anträgen, dass der angefochtene Entscheid der
ESTV aufzuheben, der Gesellschaft das Meldeverfahren zu gewähren und
demzufolge von der Erhebung von Verzugszinsen abzusehen sei.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2016 wies die ESTV die Ein-
sprache ab.
G.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2017 gelangte die Gesellschaft (nachfol-
gend auch: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheides sowie die Gewäh-
rung des von der Beschwerdeführerin beantragten Meldeverfahrens betref-
fend geldwerte Leistungen der Jahre 2010 und 2011, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
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Seite 4
H.
Mit Vernehmlassung vom 3. März 2017 beantragt die ESTV (nachfolgend
auch: Vorinstanz) die Beschwerde vollumfänglich und unter Kostenfolge
abzuweisen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird nachfolgend eingegangen,
soweit sie für den Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als anfechtbare Verfü-
gungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV (Art. 5 Abs. 2 VwVG
in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist
zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid
der Vorinstanz vom 12. Dezember 2016. Streitgegenstand bildet das ihm
zu Grunde liegende Rechtsverhältnis, soweit es im Streit liegt, also die Be-
willigung des Meldeverfahrens für die von der Beschwerdeführerin an den
Grossmutteraktionär geflossenen verrechnungssteuerpflichtigen geldwer-
ten Leistungen im Umfang von Fr. 31‘600.– im Jahr 2010 und Fr. 25‘775.–
im Jahr 2011.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 i.V.m. Art. 22a Abs. 1 Bst. c und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist
demnach einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige beziehungsweise unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Verfügung
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(Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht kann
den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen
(sog. uneingeschränkte Kognition).
2.2 Die Kognition kann sich im Verlaufe des Instanzenzuges wegen des
Grundsatzes der Einheit des Verfahrens und aus prozessökonomischen
Gründen nur verengen, nicht aber erweitern (ZIBUNG/HOFSTETTER, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfah-
rensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 49 N. 3). Hatte die Vorinstanz ihre Kognition
zu Recht eingeschränkt, so steht auch dem Bundesverwaltungsgericht nur
eine beschränkte Kognition zu (vgl. BGE 139 V 407 E. 4.1.2 mit Hinweisen;
Urteile des BVGer A-653/2016 vom 7. Juli 2016 E. 2.2 und A-5673/2015
vom 18. Mai 2016 E. 2.2; vgl. dazu hinten E. 4.3.6).
2.3 Das Verfahren vor der ESTV wie auch jenes vor dem Bundesverwal-
tungsgericht werden grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be-
herrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevan-
ten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen. Das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nimmt
jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachverhaltsabklärungen vor oder
untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die sich aus den vorgebrachten
Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (Urteile des
BVGer A-1192/2017 vom 6. Februar 2018 E. 3.2 und A-5006/2014 vom
2. April 2015 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Verwaltungsverordnungen (Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind nur – aber immerhin – Meinungsäusserungen der Verwaltung
über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen
der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichtigen
Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; MICHAEL BEUSCH,
Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in: Der Schweizer Treuhänder
2005 S. 613 ff.). Als solche sind sie für die als eigentliche Adressaten figu-
rierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise ei-
nen verfassungs- oder gesetzeswidrigen Inhalt aufweisen. Nicht verbind-
lich sind Verwaltungsverordnungen, welche keine von der gesetzlichen
Ordnung abweichenden Bestimmungen enthalten dürfen, dagegen für die
Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und
Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MICHAEL BEUSCH, in: Zweifel/Beusch
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017 [nachfolgend:
DBG-Kommentar], Art. 102 N. 16 f.; vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren
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Seite 6
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.173 f.). Die Ge-
richtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung al-
lerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestim-
mungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte
ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrunde liegen-
den Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des
Vollzugskonzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 126 II 275
E. 4c, BGE 123 II 16 E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteile des BVGer
A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 2.2 und A-7248/2016 vom 3. April 2018
E. 1.5.3).
3.
3.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 BV und Art. 1 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer,
Verrechnungssteuergesetz, VStG; SR 642.21).
3.2 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten nicht zum
Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten, sondern ist in erster Linie
als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Erhebung von in der Schweiz
auf den verrechnungssteuerpflichtigen Leistungen geschuldeten Einkom-
mens- und Vermögenssteuern (bzw. Gewinn- und Kapitalsteuern) zu si-
chern und damit die Steuerhinterziehung zu bekämpfen (sog. Sicherungs-
zweck; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 28 N. 6 f.; HANS PETER
HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrech-
nungssteuer, 2013 [nachfolgend: VSt 2013], Teil II § 3 N. 11). Demgegen-
über hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im Ausland
steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, soweit dieser nicht
abkommensrechtlich geschützt ist, und für den inländischen Leistungs-
empfänger in all den Fällen, in denen nicht sämtliche Anspruchsvorausset-
zungen für die Rückerstattung erfüllt sind. In beiden Fällen verfällt die Ver-
rechnungssteuer definitiv mit deren Erhebung (Urteil des BGer
2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.2 und 2C_597/2016 vom
10. August 2017 E. 2.4; Urteil des BVGer A-5673/2015 vom 18. Mai 2016
E. 3.2, BAUER-BALMELLI/REICH, in: Zweifel/Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfolgend: VStG-Kommentar], Vor-
bemerkungen N. 71).
A-416/2017
Seite 7
3.3 Die Verrechnungssteuer wird – ihrem Charakter als Sicherungssteuer
entsprechend – an der Quelle erhoben. Sicherungs- und Fiskalzweck der
Verrechnungssteuer verlangen in der Folge deren Überwälzung auf den
Empfänger, wozu der Steuerpflichtige unter Strafandrohung (Art. 63 VStG)
öffentlich-rechtlich verpflichtet ist (BGE 131 III 546 E. 2.1; REICH/BAUER-
BALMELLI, VStG-Kommentar, Art. 14 N. 9). Leistungsempfänger ist derje-
nige, welcher den steuerbaren Ertrag vereinnahmt und darüber verfügen
darf (sog. Direktbegünstigungstheorie; REICH/ BAUER-BALMELLI, Kommen-
tar-VSTG, Art. 21 N. 23). Schliesslich wird die Verrechnungssteuer dem
Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Ver-
rechnungssteuergesetzes oder im internationalen Verhältnis aufgrund ei-
nes Staatsvertrages (teilweise) zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 VStG; BVGE
2010/61 E. 2.3; Urteil des BVGer A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.3;
BAUER-BALMELLI/REICH, VStG-Kommentar, Vorbemerkungen N. 71).
3.4 Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG)
und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG) ist wesentlich
für die Funktion der Verrechnungssteuer (vgl. MAJA BAUER-BALMELLI, Der
Sicherungszweck der Verrechnungssteuer unter besonderer Berücksichti-
gung der Erträge aus Beteiligungen, 2001, S. 46 ff.). Aus dem Zusammen-
spiel ergeben sich die gewollten Sicherungs- und Besteuerungswirkungen.
Die Zweiteilung zeigt sich deutlich in der Systematik des VStG, dessen ers-
ter Abschnitt (Art. 4 ff. VStG) die Erhebung regelt und der zweite (Art. 21 ff.
VStG) sich mit der Steuerrückerstattung befasst (Urteil des BVGer
A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.4).
3.5 Steuerpflichtig ist nach Art. 10 Abs. 1 VStG der Schuldner der steuer-
baren Leistung (THOMAS JAUSSI, VStG-Kommentar, Art. 10 N. 6). Schuld-
ner der Erträge aus Beteiligungsrechten ist derjenige, welcher die Beteili-
gungsrechte ausgegeben hat, mithin die ausschüttende Gesellschaft
(vgl. JAUSSI, VStG-Kommentar, Art. 10 N. 13). Damit besteht im Erhe-
bungsverfahren ein Steuerrechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und
dem Staat (Urteil des BVGer A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 3.6;
JAUSSI, VStG-Kommentar, Art. 10 N. 1).
3.6
3.6.1 Zu den steuerbaren Erträgen gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG ge-
hört jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaft-
licher Beteiligungsrechte oder an ihnen nahestehende Dritte, die sich we-
der als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am
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einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezem-
ber 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV; SR 642.211]) noch als Rück-
zahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG (seit dem 1. Januar 2011 in
Kraft) darstellt. Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20
VStV entspricht dabei grundsätzlich jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
(DBG; SR 642.11; BGE 143 IV 228; Urteile des BGer 2C_123/2016 vom
21. November 2017 E. 3.3 und 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1;
Urteil des BVGer A-5444/2017 vom 22. März 2018 E. 2.4.1 mit weiterem
Hinweis).
3.6.2 Eine steuerbare geldwerte Leistung liegt dann vor, wenn die Gesell-
schaft eine Leistung zu Lasten der gegenwärtigen oder künftigen Erfolgs-
rechnung, beispielsweise durch Belastung eines überhöhten Aufwandes,
ausrichtet (sog. verdeckte Gewinnausschüttung [i.e.S.]). Sodann liegt eine
steuerbare geldwerte Leistung vor, wenn die Gesellschaft vom Anteilsinha-
ber oder von einer diesem nahestehenden Person für erbrachte Leistun-
gen weniger Ertrag fordert, als sie von einem unabhängigen Dritten in je-
dem Fall fordern und auch erhalten würde (sog. Gewinnvorwegnahme).
Auf die Steuerbarkeit der geldwerten Leistung hat diese Kategorisierung
keine Auswirkung (vgl. DUSS/HELBING/DUSS, VStG-Kommentar, Art. 4
N. 132b; HOCHREUTENER, VSt 2013, Teil II § 3, N. 292 ff.).
3.6.3 Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinn-
ausschüttung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und
Gegenleistung. Rechtsgeschäfte zwischen Kapitalgesellschaften und Be-
teiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten
Vertragsbedingungen einem „sachgemässen Geschäftsgebaren“ entspre-
chen. Dies setzt voraus, dass die Gesellschaft ihre Beteiligten im Rahmen
eines Rechtsgeschäfts gleich behandelt wie sie aussenstehende Dritte be-
handeln würde („dealing at arm's length“; Urteil des BGer 2C_1082/2013
und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.1; RETO HEUBERGER, Die
verdeckte Gewinnausschüttung aus Sicht des Aktienrechts und des Ge-
winnsteuerrechts, 2001, S. 183 f. mit Hinweisen). Bei Ausgaben, welche
eine Gesellschaft (zugunsten eines Beteiligungsinhabers) tätigt, ist zu prü-
fen, ob diese geschäftsmässig begründet sind. Dies ist der Fall, wenn sie
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerbsprozess der
Gesellschaft stehen. Es wird – mit anderen Worten – objektiv darauf abge-
stellt, ob eine Ausgabe nach kaufmännischer Anschauung im Interesse des
Unternehmensziels getätigt wird und durch die unternehmerische Zweck-
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Seite 9
bestimmung gedeckt ist (HEUBERGER, a.a.O., S. 184 mit Hinweisen). Dem-
gegenüber sind Aufwendungen, welche (einzig) im Interesse des Beteili-
gungsinhabers getätigt werden, nicht geschäftsmässig begründet. Sie stel-
len Privataufwand des Beteiligungsinhabers dar und begünstigen (einzig)
diesen. Das Unternehmen selbst erhält im Hinblick auf das Unternehmens-
ziel keinen Gegenwert. Ein solcher Gegenwert wird vorausgesetzt, sonst
hätte das Unternehmen die Ausgabe nicht veranlasst (THOMAS GEHRIG,
Der Tatbestand der verdeckten Gewinnausschüttung an einen naheste-
henden Dritten, 1998, S. 90 f.; REICH, a.a.O., § 20 N. 22). Aus verrech-
nungssteuerrechtlicher Sicht ist die „geschäftsmässige Begründetheit“
zwar kein Tatbestandselement der geldwerten Leistung. Fehlt es aber einer
Aufwendung zugunsten des Beteiligungsinhabers an der geschäftsmässi-
gen Begründetheit, erhält das Unternehmen keine dem Unternehmensziel
dienende Gegenleistung des Leistungsempfängers, womit ein (verrech-
nungssteuerrechtlich relevantes) Missverhältnis vorliegt (Urteil des BVGer
A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 2.7.1).
3.7 Bei Kapitalerträgen – wozu auch geldwerte Leistungen zu zählen sind
– entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leis-
tung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG).
3.8
3.8.1 Die Verrechnungssteuer auf den übrigen Kapitalerträgen wird
30 Tage nach Entstehen der Steuerforderung fällig (Art. 16 Abs. 1 Bst. c
VStG).
3.8.2 Auf Steuerbeträgen, die nach Ablauf dieses Fälligkeitstermins aus-
stehen, ist gemäss Art. 16 Abs. 2 VStG ohne Mahnung ein Verzugszins ge-
schuldet. Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung (vgl. dazu
MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 72). Der
Verzugszins ist unabhängig vom Verschulden des Schuldners und selbst
dann geschuldet, wenn dieser gar nicht im Stande gewesen wäre, früher
zu zahlen oder die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt ist
(MICHAEL BEUSCH, VStG-Kommentar, Art. 16 N. 22).
Kein Verzugszins ist geschuldet, wenn die materiellen Voraussetzungen für
die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung der steuerbaren Leistung er-
füllt sind, entweder nach Art. 20 VStG und seinen Ausführungsbestimmun-
gen oder dem im Einzelfall anwendbaren internationalen Abkommen und
den Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen (Art. 16 Abs. 2bis
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Seite 10
VStG in der seit 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c Abs. 1
VStG).
3.8.3 Der Zinssatz für den Verzugszins wird vom Eidgenössischen Finanz-
departement bestimmt und beträgt seit 1. Januar 1997 5 % (Art. 16 Abs. 2
VStG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Verordnung vom 29. November 1996 über die
Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern; SR 642.212).
4.
4.1 Die Verrechnungssteuerpflicht ist entweder durch Entrichtung der
Steuer oder durch Meldung der steuerbaren Leistung zu erfüllen (Art. 11
Abs. 1 VStG). Es ist der ESTV verwehrt, andere Arten der Erfüllung anzu-
ordnen oder zuzulassen (HESS/SCHERRER, VStG-Kommentar, Art. 11 N. 1).
Die Erfüllung der Steuerpflicht durch Meldung ist bei Kapitalerträgen die
Ausnahme und kann gestattet werden, wenn die Steuerentrichtung zu un-
nötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte führen würde (Art. 20
VStG; BEUSCH, a.a.O., S. 180).
4.2 Die Fälle, in welchen an Stelle der Entrichtung eine Meldung möglich
ist, müssen in der Verordnung ausdrücklich vorgesehen sein (vgl. Art. 20
Abs. 2 VStG in der seit 15. Februar 2017 geltenden Fassung i.V.m. Art. 70c
Abs. 1 VStG; Parlamentarische Initiative, Klarstellung der langjährigen Pra-
xis beim Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer, Bericht der Kommis-
sion für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 13. April 2015,
BBl 2015 5331, S. 5354; vgl. dazu auch Stellungnahme des Bundesrates
vom 5. Juni 2015, BBl 2015 5365). So kann nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV
einer Gesellschaft auf Gesuch hin gestattet werden, ihre Steuerpflicht
durch Meldung zu erfüllen, wenn die anlässlich einer amtlichen Kontrolle
oder Buchprüfung geltend gemachte Steuer eine Leistung betrifft, die in
einem Vorjahre fällig geworden ist.
Obschon Art. 24 VStV eine Kann-Formulierung enthält, besteht ein An-
spruch auf Bewilligung des Gesuches, sofern die Voraussetzungen erfüllt
sind (vgl. BAUMGARTNER/BOSSART MEIER; VStG-Kommentar, Art. 20
N. 19).
4.3
4.3.1 Mit den Vorjahren sind jene Kalenderjahre gemeint, welche vor dem
Jahr liegen, in welchem das Kontrollverfahren beendet worden ist. Wenn
die der Verrechnungssteuer unterliegende Leistung in einem der so um-
schriebenen Vorjahre fällig geworden ist, könnten die Leistungsempfänger
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Seite 11
sofort einen Rückerstattungsantrag stellen. Die ESTV würde dann von der
Gesellschaft Verrechnungssteuern verlangen, welche die Empfänger der
geldwerten Leistung sogleich zurückfordern könnten. In dieser Konstella-
tion, und wenn zudem die weiteren Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1
Bst. a und Abs. 2 VStV erfüllt sind, rechtfertigen sich die mit der Erhebung
der Verrechnungssteuer verbundenen Umtriebe nicht (Urteile des BVGer
A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.1 und A-498/2007 vom 15. März
2010 E. 3.2.1; MAX KRAMER, Die Voraussetzungen des Meldeverfahrens
bei Kapitalerträgen, ASA 54 S. 336 ff.; RENÉ MATTEOTTI, Fristen mit Fall-
stricken im verrechnungssteuerlichen Meldeverfahren, ASA 80 S. 499 f.).
4.3.2 Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV setzt voraus, dass die Steuer betreffend
die Leistungen aus den Vorjahren „anlässlich einer amtlichen Kontrolle
oder Buchprüfung geltend gemacht“ wurde. Die fraglichen Leistungen aus
den Vorjahren müssen nachträglich in einem Kontrollverfahren entdeckt
werden (Urteile des BVGer A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2,
A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.2.1.2 und A-1486/2006 vom
11. Juni 2007 E. 6.2). Nach der Lehre betrifft dies eine Kontrolle, welche
durch die ESTV erfolgt ist (BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kom-
mentar, Art. 20 N. 24). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts ist darüber hinaus für die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a
VStV erforderlich, dass dem Steuerpflichtigen die Steuerbarkeit der ausge-
richteten Leistung nicht bewusst war. Die nachträgliche Qualifizierung einer
Leistung als verrechnungssteuerpflichtig, welche im Rahmen eines Kon-
trollverfahrens erfolgt, müsse sowohl aus Sicht der kontrollierenden ESTV
als auch jener der leistenden Gesellschaft neu sein. Der Anwendungsbe-
reich von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV ist dadurch praktisch beschränkt auf
Erträge, die nicht mit Genehmigung der Jahresrechnung fällig oder die
nicht auf Grund der Jahresrechnung ausgerichtet werden (Urteile des
BVGer A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.2, A-1878/2014 vom 28. Ja-
nuar 2015 E. 4.3.2.3, A-498/2007 vom 15. März 2010 E. 3.2.1,
A-1644/2006 vom 25. November 2008 E. 2.2.1.2 und A-1486/2006 vom
11. Juli 2007 E. 6.2; kritisch BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kom-
mentar, Art. 20 N. 24 f. und MATTEOTTI, a.a.O., S. 501 f.).
4.3.3 Das Meldeverfahren ist in jedem Fall nur zulässig, wenn feststeht,
dass die Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung der Steuer ha-
ben und deren Zahl 20 nicht übersteigt (Art. 24 Abs. 2 VStV). Es ist dem-
nach zu prüfen, ob die Rückerstattungsberechtigung nach den allgemeinen
Vorschriften von Art. 21 ff. VStG gegeben ist (BGE 115 Ib 274 E. 20;
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vgl. auch BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar, Art. 20
N. 60 ff. mit Hinweisen).
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a VStG hat ein nach den Art. 22-28 VStG (steuer-
liche Zugehörigkeit oder besondere Berechtigung, Deklarations- resp. Ver-
buchungspflicht) Berechtigter (bei rechtzeitiger Geltendmachung) An-
spruch auf Rückerstattung der ihm vom Schuldner abgezogenen Verrech-
nungssteuer, wenn er bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur
Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes be-
sass (Urteil des BVGer A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 4.1 und 4.2 mit
weiteren Hinweisen).
4.3.4 Keinen Rückerstattungsanspruch hat insbesondere, wer mit der Ver-
rechnungssteuer belastete Einkünfte oder Vermögen, woraus solche Ein-
künfte fliessen, entgegen gesetzlicher Vorschrift nicht deklariert (Deklarati-
onspflicht; Art. 23 VStG). In diesem Fall wird die Verrechnungssteuer zur
Defraudantensteuer und der Sicherungsgedanke, welcher dem Verrech-
nungssteuerrecht grundlegend als Basis gilt, wird durchgesetzt (BERNHARD
ZWAHLEN, VStG-Kommentar, Art. 23 N. 1).
Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung zu Art. 23 VStG die
Auffassung der kantonalen und eidgenössischen Behörden bestätigt, wo-
nach derjenige Pflichtige den Rückerstattungsanspruch verwirkt, der die
massgeblichen Einkünfte und Vermögen nicht in der nächsten Steuererklä-
rung deklariert oder die Selbstdeklaration nicht wenigstens so frühzeitig mit
korrekten Angaben ergänzt, dass sie noch vor der Rechtskraft der Veran-
lagung berücksichtigt werden können (BGE 113 Ib 128 E. 2b; Urteile des
BGer 2C_80/2012 vom 16. Januar 2013 E. 2.2, 2C_438/2010 vom 16. De-
zember 2010 E. 2.4 und 2C_601/2008 vom 25. November 2008 E. 3 mit
weiteren Hinweisen). Eine Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs tritt
stets dann ein, wenn der Pflichtige die massgeblichen Vermögensbestand-
teile und daraus fliessenden Erträge nicht spätestens vor dem Eintreten
der Rechtskraft der Veranlagung angibt. Erfolgt die Angabe erst nach die-
sem Zeitpunkt, so wird dies in allen Fällen als nicht ordnungsgemässe De-
klaration betrachtet, was zur Verweigerung der Rückerstattung führt, und
zwar unabhängig davon, ob ein Nach- und Steuerstrafverfahren eingeleitet
wurde. Ausgeschlossen bleibt die Rückerstattung auch dann, wenn die
steuerbaren Einkünfte und das Vermögen, woraus solche Einkünfte flies-
sen, offensichtlich nicht in Hinterziehungs- oder gar in Betrugsabsicht nicht
(richtig und rechtzeitig) deklariert wurden (BGE 113 Ib 128 E. 2a; Urteile
des BVGer A-5006/2014 vom 2. April 2015 E. 3.2.3 und A-4286/2007 vom
A-416/2017
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8. April 2010 E. 2.3.1; zum Ganzen auch ZWAHLEN, VStG-Kommentar,
Art. 23 N. 3). Die ESTV hat im Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014
betreffend die Verwirkung des Anspruchs von natürlichen Personen auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer ihre Rückerstattungspraxis präzi-
siert und ihre Kreisschreiben Nr. 8 und 14 aufgehoben.
Hierbei hat sie unter anderem ausgeführt, dass keine ordnungsgemässe
Deklaration vorliegt, wenn die Deklaration der mit der Verrechnungssteuer
belasteten Einkünfte aufgrund einer Intervention der Steuerbehörde im Zu-
sammenhang mit diesen Einkünften erfolgt. Rein rechnerische Korrekturen
von bereits deklarierten Erträgen durch die Steuerbehörde (Schreibfehler,
Deklaration von Nettoerträgen, Anpassung von geschäftsmässig nicht be-
gründeten privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber, Bewer-
tungsdifferenzen etc.) führten noch nicht zu einer Verwirkung des Rücker-
stattungsanspruchs auf den aufgerechneten Teilbetrag.
4.3.5 In den Fällen von Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV, wo gerade eine Aufde-
ckung in späteren Jahren zur Diskussion steht, ist auf die Regelung von
Art. 32 VStG hinzuweisen, wonach dem Leistungsempfänger eine Nach-
frist von 60 Tagen ab Entrichtung der Steuer gewährt wird, wenn die Frist
von Art. 31 Abs. 1 VStG bereits abgelaufen ist und die Nachbelastung be-
ziehungsweise nachträgliche Überwälzung auf eine Kontrolle der ESTV zu-
rückzuführen ist (BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar,
Art. 20 N. 67).
4.3.6 Da natürliche Personen ihren Antrag auf Rückerstattung bei der Steu-
erbehörde des Kantons, in welchem sie wohnen, zu stellen haben (Art. 30
Abs. 1 VStG), dieser kantonalen Behörde somit der Entscheid über den
Rückerstattungsanspruch zusteht (Art. 52 Abs. 2 VStG), kann die vorfrage-
weise Überprüfung der ESTV, ob der Rückerstattungsanspruch der Leis-
tungsempfänger allenfalls verwirkt sein könnte, schon aus diesem Grund
nur summarisch und ohne Verbindlichkeit für das kantonale Rückerstat-
tungsverfahren erfolgen. Lässt sich der Rückerstattungsanspruch nicht
ohne Weiteres feststellen oder bestehen ernsthafte Zweifel, so ist die Be-
willigung des Meldeverfahrens ausgeschlossen (Urteile des BGer
2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.3, 2C_689/2011 vom 23. No-
vember 2012 E. 2.4.1; BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar,
Art. 20 N. 61 ff.).
4.3.7 Weiter setzt das Meldeverfahren voraus, dass eine Meldung auch
tatsächlich erfolgt ist. Das Gesuch ist schriftlich zu stellen (Art. 25 Abs. 1
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VStV). Dabei ist keine besondere Begründung anzuführen. Die Meldung
ersetzt nur die Entrichtung der Steuer, nicht aber die Deklaration der steu-
erpflichtigen Leistung (BAUMGARTNER/BOSSART MEIER, VStG-Kommentar,
Art. 20 N. 84; W. ROBERT PFUND, Die Eidgenössische Verrechnungssteuer,
I. Teil, 1971, Art. 20 N. 14.1 ff.).
4.4 Eine Meldung gemäss Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV ist grundsätzlich in-
nerhalb von 30 Tagen nach der Bewilligung einzureichen (Art. 26 Abs. 2
VStV).
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin, wie beantragt, die
Verrechnungssteuerpflicht (E. 1.2) anstatt durch Entrichtung der Steuer
durch Meldung erfüllen kann. In Frage steht einzig eine Meldung gemäss
Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV (E. 4.2).
5.1 Voraussetzung für dieses Meldeverfahren ist unter anderem, dass der
Leistungsempfänger Anspruch auf Rückerstattung hat. Dafür muss er die
Leistungen gemäss Art. 23 VStG gesetzeskonform der Einkommenssteu-
erbehörde deklariert haben (vgl. E. 4.3.4).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde vom 19. Januar
2017 im Wesentlichen aus, der Grossmutteraktionär habe die geldwerten
Leistungen in den Jahren 2010 und 2011 ordnungsgemäss im Sinne von
Art. 23 VStG deklariert. Das einschlägige Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV
vom 11. März 2014 betreffend die Verwirkung des Anspruchs von natürli-
chen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer halte in
Ziff. 3.2 unter anderem fest, dass rein rechnerische Korrekturen von bereits
deklarierten Erträgen durch die Steuerbehörde (Schreibfehler, Deklaration
von Nettoerträgen, Anpassungen von geschäftsmässig nicht begründeten
privaten Unkostenanteilen der Beteiligungsinhaber, Bewertungsdifferen-
zen etc.) noch nicht zur Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs führen
würden. Der Grossmutteraktionär habe in seinen Steuererklärungen der
Jahre 2010 und 2011 jeweils einen Privatanteil von Fr. 10‘000.– deklariert.
Es liege eine rein rechnerische Korrektur vor, wenn diese deklarierten Pri-
vatanteile nun auf die vom kantonalen Steueramt (…) festgestellten geld-
werten Leistungen (für die Jahre 2010 Fr. 41‘800.– und 2011 Fr. 35‘775.–)
erhöht werden müssen.
A-416/2017
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5.2.2 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, ein Rückerstat-
tungsanspruch des Grossmutteraktionärs nach Art. 23 VStG würde nur
dann bestehen, wenn dieser die geldwerten Leistungen, welche er von der
Beschwerdeführerin erhalten habe, periodengerecht in seiner privaten
Steuererklärung deklariert hätte. Es liesse sich jedoch nicht eruieren, in-
wiefern die vom Grossmutteraktionär in seinen Steuererklärungen für die
Jahre 2010 und 2011 „pauschal deklarierten Privatanteile“ von jeweils
Fr. 10‘000.– tatsächlich den vom kantonalen Steueramt (…) festgestellten
geldwerten Leistungen entsprochen haben sollten. Erst recht nicht ord-
nungsgemäss deklariert seien diejenigen geldwerten Leistungen, welche
sich im Rahmen einer rein rechnerischen Korrektur aus diesen Fr. 10‘000.–
herleiten lassen sollten. Mangels ordnungsgemässer Deklaration nach
Art. 23 VStG habe der Grossmutteraktionär somit seinen Anspruch auf die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer, welche auf den durch die Be-
schwerdeführerin geleisteten geldwerten Leistungen angefallen sei, ver-
wirkt. In der Konsequenz dürfe der Beschwerdeführerin für die Erfüllung
ihrer Verrechnungssteuerpflicht das Meldeverfahren nicht gewährt werden.
5.3 Wie die Vorinstanz entscheidet auch das Bundesverwaltungsgericht
nicht über den Rückerstattungsanspruch natürlicher Personen. Es prüft le-
diglich vorfrageweise und nur summarisch, ob Zweifel an der Rückerstat-
tungsberechtigung des Leistungsempfängers bestehen (vgl. E. 4.3.6). In-
soweit geht auch der Einwand der Beschwerdeführerin an der Sache vor-
bei, wonach die Vorinstanz den Rückerstattungsanspruch endgültig geprüft
habe und dies ebenfalls für das Bundesverwaltungsgericht gelten müsse.
5.3.1 Der Grossmutteraktionär hat in seinen Steuererklärungen für die
Jahre 2010 und 2011 jeweils Fr. 10‘000.– unter „2.25 Weitere, nicht ander-
weitig deklarierte Einkünfte im Jahr [2010/2011]“ unter „Steuerbare Ein-
künfte (Art: Privatanteil Spesen, analog Vorjahr)“ deklariert (Beilage 3 zur
Beschwerde). Entsprechendes hat auch die Beschwerdeführerin in ihrer
Steuererklärung deklariert, wie sich aus den von ihr vor Bundesverwal-
tungsgericht eingereichten Auszügen aus ihren Steuererklärungen 2010
und 2011 ergibt (Beilage 4 zur Beschwerde). Damit ist davon auszugehen,
dass die vom Grossmutteraktionär deklarierten Spesen die Beschwerde-
führerin betreffen. Es ist indessen ausgesprochen unwahrscheinlich, dass
diese deklarierten Privatanteile von jeweils Fr. 10‘000.– den gesamten vom
kantonalen Steueramt (…) in den Jahren 2010 (Fr. 41‘600.–) und 2011
(Fr. 35‘775.–) festgestellten geldwerten Leistungen (Vernehmlassungsbei-
lage 9 Anlage 1) entsprechen. Dies auch deshalb, weil der Grossmutterak-
tionär für jedes Jahr (s. insb. Formulierung „analog Vorjahr“ in Beilage 3
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zur Beschwerde) Privatanteile in gleicher Höhe (Fr. 10‘000.–) deklariert
hat, wohingegen bei der Beschwerdeführerin in den Jahren 2008 bis und
mit 2011 geldwerte Leistungen in unterschiedlicher Höhe und von verschie-
dener Art festgestellt wurden. Zum Beispiel wurde die geldwerte Leistung
„E._______ Spital Gesundheitscheck“ von Fr. 7‘000.– nur im Jahr 2011
festgestellt; in den Jahren 2008 bis und mit 2010 wurden weder in der Um-
schreibung ähnliche noch in der Höhe gleiche geldwerte Leistungen fest-
gestellt. Mit anderen Worten entsprechen die immer gleich deklarierten Pri-
vatanteile nicht jeweils unterschiedlich festgestellten und umschriebenen
geldwerten Leistungen.
Dies gilt selbst für die vom kantonalen Steueramt (…) in jedem der Jahre
2008 bis und mit 2011 jeweils gleich umschriebenen und in gleicher Höhe
festgestellten geldwerten Leistungen „Limousinenservice“ (Fr. 8‘000.–) und
„Clubmitgliedschaften“ (Fr. 5‘000.–). Diese Positionen waren zwar in allen
geprüften Jahren gleich hoch. Gleichwohl ist es zweifelhaft, ob diese bei-
den Positionen dem deklarierten Privatanteil entsprechen, fallen sie doch
gemeinhin nicht unter den üblichen Spesenbegriff. In den Jahren 2008 und
2009 wurden sodann unter anderen neben dem „Limousinenservice“ auch
„Privatanteil Fahrzeuge“ (Fr. 22‘300.–) als geldwerte Leistungen festge-
stellt. Weiter wurden in den Jahren 2010 „fehlende Unterhaltskosten auf
Forderungen, die pro 2010 auf F._______ übertragen […] [wurden]“ und
2011 „Symbol Automobile SA“ erfasst. Dies lässt darauf schliessen, dass
hinsichtlich der „Fahrkosten“ die Grundlagen für die Bemessung des ent-
sprechenden Anteils eine wesentliche Änderung erfahren haben, welche
bei der Bemessung des deklarierten Privatanteils unberücksichtigt blieb.
Damit ist eine rein rechnerische Korrektur zu verneinen. Insofern erübrigt
es sich schon aus diesem Grund, auf das Kreisschreiben Nr. 40 der ESTV
vom 11. März 2014 betreffend die Verwirkung des Anspruchs von natürli-
chen Personen auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer einzugehen.
5.3.2 Auch die übrigen Rügen der Beschwerdeführerin vermögen eine ge-
setzeskonforme Deklaration der geldwerten Leistungen nicht rechtsgenüg-
lich darzulegen. Wie auch die Vorinstanz korrekterweise ausführt, existiert
insbesondere kein „zweckmässiger Veranlagungsrhythmus“, wonach zu-
erst die dem Grossmutteraktionär gehörende Gesellschaft im Kanton (Ort)
und erst nachfolgend er selber im Kanton (Ort) hätte veranlagt werden sol-
len.
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5.3.3 Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass auch der sich im
Gesetzgebungsprozess befindliche und neu zu schaffende Art. 23 Abs. 2
VStG (BBl 2018 2350) an diesem Befund nichts zu ändern vermöchte.
5.4 Die durch das Bundesverwaltungsgericht vorzunehmende vorfrage-
weise summarische, für die zuständigen kantonalen Behörden nicht ver-
bindliche Prüfung (vgl. E. 4.3.6) ergibt somit, dass eine Verwirkung des
Rückerstattungsanspruchs des Empfängers der betreffenden geldwerten
Leistungen der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden kann.
Unter diesen Umständen ist das Meldeverfahren nicht zu bewilligen
(E. 4.2).
5.5 Die Beschwerdeführerin schuldet auf den geldwerten Leistungen für
das Jahr 2010 von Fr. 31‘600.– Verrechnungssteuer von Fr. 11‘060.–
(35 % von Fr. 31‘600.–) mit Fälligkeit per 31. Dezember 2010, für das
Jahr 2011 von Fr. 25‘775.– die Verrechnungssteuer von Fr. 9‘021.25 (35 %
von Fr. 25‘775.–) mit Fälligkeit per 31. Dezember 2011. Diese Beträge sind
unverzüglich zu entrichten (vgl. E. 3.7 und 3.8.1).
Da die geschuldeten Verrechnungssteuern bis zum Datum des vorliegen-
den Entscheides immer noch ausstehend sind, schuldet die Beschwerde-
führerin der Vorinstanz zusätzlich Verzugszinsen von 5 % sowohl auf den
Betrag Fr. 11‘060.– ab dem 30. Januar 2011 als auch auf dem Betrag von
Fr. 9‘021.25 ab dem 30. Januar 2012, jeweils bis zum Tag der Steuerent-
richtung (E. 3.8.2 und 3.8.3).
6.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3‘000.–
festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kos-
tenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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Seite 18
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3‘000.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird für die
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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