B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4163/2012
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
A._______,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-4163/2012
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Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) wur-
de vom Führungsstab der Armee mit der Durchführung einer Personensi-
cherheitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauf-
tragt.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 25. Juni 2012 hin legte
die Jugendanwaltschaft (…) folgende strafrechtlich relevanten Vorfälle
dar:
– Mit Erziehungsverfügung vom (…) wurde A._______ des Diebstahls i.S.v.
Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) für schuldig befunden und zu einer persönlichen
Leistung von vier Tagen verpflichtet.
– Mit Erziehungsverfügung vom (…) wurde A._______ der mehrfachen, teil-
weise geringfügigen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise
i.V.m. Art. 172
ter
Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von
Fr. 200.– bestraft, wobei mit gleichtagiger Teil-Einstellungsverfügung die Un-
tersuchung betreffend gewisser Sachbeschädigungen mangels Nachweis-
barkeit eingestellt wurde.
C.
A._______ wurde das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stel-
lungspflichtige" vorgelegt. Auf diesem Formular wird darauf hingewiesen,
dass bei jedem Stellungspflichtigen zumindest eine Personensicherheits-
prüfung nach Art. 113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) durchgeführt werde. Zudem stimmte A._______ sowohl einer
Grundsicherheitsprüfung als auch einer erweiterten Sicherheitsprüfung
zu. Am 12. Juli 2012 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung mit
A._______ durch. Er nahm zu den Vorbringen der Fachstelle schriftlich
Stellung und verzichtete auf eine nachträgliche Stellungnahme.
D.
Am darauffolgenden Tag fällte das Eidgenössische Departement für Ver-
teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid,
A._______ mit sofortiger Wirkung vorzeitig aus der Rekrutierung zu ent-
A-4163/2012
Seite 3
lassen. Im Weiteren belegte es ihn mit einem militärischen Aufgebots-
stopp mit der Begründung, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine
Rekrutierung zur Zeit nicht zu. Seine persönlichen Verhältnisse gälten
derzeit als ungeordnet und daher bestünden Vorbehalte, welche seine
Eignung für die Zuteilung zur Armee in Frage stellten.
Gleichzeitig wurde A._______ mitgeteilt, falls innerhalb der Beschwerde-
frist von 30 Tagen keine Einsprache gegen die Risikoerklärung der Fach-
stelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Ob-
jektsicherheit (IOS) erfolge, so werde erwogen, ihn nicht zu rekrutieren
und in der Folge auch nicht der Armee zuzuteilen. Das entsprechende
Verfahren werde nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist des Ent-
scheids der IOS ausgelöst.
E.
Mit Schreiben vom 8. August 2012 gelangt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und macht sinngemäss
die Aufhebung der Risikoerklärung geltend.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) reicht die Risikoerklärung vom
7. September 2012 ein und verweist mit Eingabe vom 26. November
2012 darauf. Sie beurteilt das Gewaltpotential des Beschwerdeführers als
erhöht und sieht Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen
Waffe gemäss Art. 113 MG (Ziff. 1). Im Übrigen hält sie fest, das Überlas-
sen der persönlichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2), ebenso wenig
die Verwendung innerhalb der Schweizer Armee (Ziff. 3).
G.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 verweist der Beschwerdeführer
auf seine Eingabe vom 8. August 2012 und verzichtet auf Schlussbemer-
kungen.
H.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
A-4163/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit.
Vorliegend scheint problematisch, dass die Risikoverfügung der Fachstel-
le am 7. September 2012 erlassen wurde, während die Beschwerde-
schrift bereits vom 8. August 2012 datiert. Dazu ist festzuhalten, dass die
am 13. Juli 2012 verfügte vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung und
der Aufgebotsstopp sachlogisch nicht wie in vorgenanntem Entscheid
aufgeführt aufgrund der Risikoerklärung der Vorinstanz (vom 7. Septem-
ber 2012) erlassen worden sein können, sondern bereits aufgrund der
persönlichen Befragung vom 12. Juli 2012 und der u.a. darauf basieren-
den vorläufigen Einschätzung der Fachstelle ergingen. Da im erwähnten
Entscheid vom 13. Juli 2012 jedoch auf die Risikoerklärung Bezug ge-
nommen wird und dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, eine Rekrutie-
rung sei aufgrund der Beurteilung als Sicherheitsrisiko nicht zulässig und
v.a. auf die Folgen bei Nichtanfechtung der Risikoverfügung der Fachstel-
le innert einer Frist von 30 Tagen hingewiesen wird, ist die vorzeitige Be-
schwerdeeinreichung vom 8. August 2012 nachvollziehbar. Aus der Ein-
gabe des Beschwerdeführers geht zudem klar hervor, dass er (auch) die
Risikoverfügung der Fachstelle anficht, weshalb die entsprechende Ein-
gabe als Beschwerde gegen den Entscheid der Fachstelle vom 7. Sep-
tember 2012 entgegengenommen wird (vgl. auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.117 mit Hinweisen, wonach eine vor Be-
ginn des Fristenlaufs eingereichte Beschwerde gleichwohl gültig ist). Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
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Seite 5
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit
[BWIS, SR 120]; zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 1.1).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Aus der sich bei den Akten befindlichen Risikoerklärung vom 7. Septem-
ber 2012 ist nicht ersichtlich, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer
eröffnet wurde (vgl. Mitteilungsziffer). Eine allfällige mündliche Eröffnung
per 13. Juli 2012 mit Entscheid betreffend vorzeitige Entlassung aus der
Rekrutierung wäre in Missachtung von Art. 34 Abs. 1 VwVG und durch ei-
ne dafür nicht zuständige Behörde erfolgt. Die Frage, ob die entspre-
chende Verfügung demnach überhaupt Rechtswirkung entfaltet hat, kann
ausser Acht gelassen werden, da die Beschwerde anhand genommen
wird und eine allfällige Gehörsverletzung zwischenzeitlich geheilt worden
wäre.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer angefochte-
nen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere Fachkenntnisse
verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für
A-4163/2012
Seite 6
sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinweisen) und
auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse
Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht
erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 2).
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
Bediensteten des Bundes, Angehörigen der Armee und Dritten, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder ver-
richten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheitsre-
levante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben,
insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären
Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und
Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidri-
ger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger
Rechte werden keine Daten erhoben (eingehend dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 3 mit weiteren
Hinweisen). Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz
der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der
Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der
Bundesrat hat in seiner Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der
heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe
dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte
Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine In-
stitutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten nur Perso-
nen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten,
das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl
1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten neben
Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst, gewalttätigem Extremismus,
Korruption, finanziellen Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und
exzessivem Lebenswandel insbesondere auch kriminelle Handlungen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom
11. September 2012 E. 3.1 mit Hinweisen).
A-4163/2012
Seite 7
4.2 Seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Änderung des MG
enthält auch dieses Gesetz Grundlagen für die Durchführung von Perso-
nensicherheitsprüfungen bei Angehörigen der Armee. So regelt Art. 113
MG die Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persön-
lichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewaltpotential einer Per-
son durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurteilen (Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG). In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss
die zu prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprü-
fung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen
des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwend-
bar, soweit das Militärgesetz keine abweichenden Regelungen enthält
(eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom
5. April 2012 E. 3.2 f. mit Hinweisen).
Nach Art. 21 ff. MG kann ein Angehöriger der Armee oder ein Stellungs-
pflichtiger, welcher infolge eines Strafurteils für die Armee untragbar ge-
worden ist, aus der Armee ausgeschlossen bzw. nicht rekrutiert werden.
Gemäss dem neuen Art. 23 Abs. 2 Bst. d MG kann auch in diesem Zu-
sammenhang eine Personensicherheitsprüfung durchgeführt werden.
4.3 Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
4. März 2011 (PSPV; SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige. Diese Norm wurde verschiedent-
lich revidiert, wobei aus sämtlichen Fassungen hervorgeht, dass alle Stel-
lungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft werden; einzig die
Gliederung und einzelne – hier nicht relevante – Formulierungen des Arti-
kels änderten (vgl. AS 2012 1153; AS 2011 5903, 5910; für die ursprüngli-
che Fassung AS 2011 1032; vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). Im hier zu prü-
fenden Fall kann deshalb offen gelassen werden, auf welche Version von
Art. 5 PSPV sich die Vorinstanz stützt. Aufgrund des fehlenden Doku-
ments über den Auftrag zur Durchführung einer Personensicherheitsprü-
fung ist das Datum der Verfahrenseinleitung unbekannt, wobei diese In-
formation erforderlich wäre, um das anwendbare Recht bestimmen zu
können (vgl. zum Übergangsrecht Art. 32 Abs. 3 PSPV). Künftig ist dies-
bezüglich seitens der Vorinstanz eine präzise und nachvollziehbare Do-
kumentation anzulegen.
A-4163/2012
Seite 8
5.
5.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer anlässlich der Rekrutierung
das Formular "Personensicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" vorge-
legt und die Zustimmung für eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10
PSPV und eine erweiterte Personensicherheitsprüfung nach Art. 11 PSPV
eingeholt. Das Formular enthält den Hinweis, wenn die betroffene Person
der Grundsicherheitsprüfung nicht zustimme, erfolge eine separate Per-
sonensicherheitsprüfung nach Art. 113 MG. Bei Bestehen einer ohne Zu-
stimmung erfolgten Prüfung sei die Auswahl möglicher Funktionen erheb-
lich eingeschränkt. Weiter wird darauf hingewiesen, bei Bestehen der
Grundsicherheitsprüfung sei die Auswahl an Funktionen gross, bei Be-
stehen der erweiterten Sicherheitsprüfung sei die Auswahl sämtlicher
Funktionen möglich. Da der Beschwerdeführer strafrechtlich relevante
Handlungen begangen hat, wurde eine persönliche Befragung durchge-
führt.
5.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG ist
nicht auf bestimmte Angehörige der Armee eingeschränkt, sondern wird
auf Antrag des Führungsstabs der Armee nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a PSPV
bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt. Es ist daher grundsätzlich
nichts dagegen einzuwenden, dass gestützt auf diese Bestimmungen
Auskünfte betreffend strafrechtlich relevantes Verhalten eingeholt werden
und gestützt darauf anlässlich der Rekrutierung eine persönliche Befra-
gung durchgeführt wird.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat hingegen in Urteil A-5391/2011
vom 5. April 2012 E. 4.4 festgehalten, dass Art. 19 BWIS eine Personen-
sicherheitsprüfung für Angehörige der Armee ausdrücklich nur unter ge-
wissen Bedingungen ermöglicht und keine Grundlage für die Prüfung aller
Stellungspflichtigen darstellt. Die Bestimmungen der PSPV sind daher so
auszulegen, dass der Stellungspflichtige jeweils für eine konkrete Funkti-
on vorgesehen sein muss. Zu verlangen ist, dass die Einteilung in eine
bestimmte sicherheitsempfindliche Funktion bereits geplant bzw. eine
solche Funktion zumindest Teil einer engeren Auswahl ist. Die Zustim-
mung zu einer Sicherheitsprüfung nach BWIS pauschal einzuholen und
eine solche Prüfung durchzuführen, ohne dass der Stellungspflichtige be-
reits für eine sicherheitsempfindliche Funktion vorgesehen ist, ist daher
unzulässig.
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Seite 9
5.4 Da dem Beschwerdeführer aktenkundig noch keine Funktion inner-
halb der Armee zugeteilt worden ist, hat die Vorinstanz vorliegend korrek-
terweise nur eine Prüfung nach Art. 113 Abs.1 Bst. d MG und keine Per-
sonensicherheitsprüfung nach BWIS durchgeführt. Hingegen wurden die
entsprechenden Hinweise auf dem Formular "Personensicherheitsprü-
fung für Stellungspflichtige" nicht angepasst bzw. weggelassen, was die
Vorinstanz künftig zu berücksichtigen hat.
6.
Im Folgenden bleibt die Beurteilung, welche die Vorinstanz gestützt auf
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorgenommen hat, materiell zu prüfen. Die Vor-
instanz ist zum Schluss gekommen, dass ein Sicherheitsrisiko im Sinne
dieses Artikels bestehe, und sie empfiehlt, von einer Überlassung der
persönlichen Waffe und der Verwendung des Beschwerdeführers inner-
halb der Schweizer Armee abzusehen.
6.1 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel,
welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient da-
mit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, be-
schränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der
ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweisen und
vorne E. 3).
6.2 Empfiehlt die Vorinstanz, von einer Überlassung der persönlichen
Waffe sei abzusehen, kommt eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in
Frage:
Gemäss Art. 66 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Militär-
dienstpflicht (MDV, SR 512.21) können Angehörige der Armee, deren
persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, nur mit Zustimmung des Füh-
rungsstabes der Armee einen Grundausbildungsdienst leisten, eine neue
Funktion übernehmen oder befördert werden (Art. 66 Abs. 1 MDV). Es
können zudem eine Umteilung, ein Aufgebotsstopp und vorsorgliche
Massnahmen verfügt werden (vgl. Art. 66 Abs. 2 MDV). Ungeordnete per-
sönliche Verhältnisse sind ausdrücklich auch dann gegeben, wenn Hinde-
rungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe bestehen (vgl.
Art. 66 Abs. 3 Bst. dbis MDV). Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit
Entscheid des Kommandanten des Rekrutierungszentrums (…) vom
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Seite 10
13. Juli 2012 mit sofortiger Wirkung vorzeitig aus der Rekrutierung ent-
lassen und mit einem militärischen Aufgebotsstopp belegt.
In der erwähnten Verfügung betreffend vorzeitige Entlassung und Aufge-
botsstopp heisst es weiter, wenn innerhalb einer Frist von 30 Tagen keine
Beschwerde ("Einsprache") gegen die Risikoerklärung der Vorinstanz ge-
führt werde, erwäge der Führungsstab der Armee, den Beschwerdeführer
nicht zu rekrutieren und in der Folge auch nicht der Armee zuzuteilen. In
diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 der
Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung (SR 511.11) nur mi-
litärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforde-
rungen an den Militärdienst entspricht und bei dem kein Grund für eine
Nichtrekrutierung nach Art. 21 Abs. 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für
die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 MG vorliegt. Die für
die Rekrutierung verantwortlichen Stellen mögen zwar nicht formell an die
Einschätzung der Vorinstanz gebunden sein, wonach aufgrund des er-
höhten Aggressions- und Gewaltpotentials ein solcher Hinderungsgrund
vorliegt (vgl. Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS und Art. 23 Abs. 1 PSPV), wer-
den einer solchen Einschätzung in der Praxis aber folgen.
7.
7.1
7.1.1 Der Beschwerdeführer hat am (…) zusammen mit einem Kompli-
zen mehrere Geschäfte in der Innenstadt von (…) aufgesucht und dort di-
verse Waren im Wert von insgesamt Fr. 1'664.20 gestohlen. Anlässlich
der persönlichen Befragung führt der Beschwerdeführer aus, diese Taten
aus Leichtsinn und Langeweile begangen zu haben. Er und sein Kollege
hätten etwas "durchziehen" wollen. Er habe sich vorgängig durch Beo-
bachtung der Läden und im Internet darüber informiert, wie die Sicher-
heitsschranken zu umgehen seien. Sie hätten gezielt werthaltige Gegens-
tände gestohlen, um diese dann auf weiterzuverkaufen,
wozu es aber nie gekommen sei. Er habe zwar damals nichts Spezielles
benötigt, hätte sich aber vom so erhaltenen Geld eine Konsole geleistet.
Nach Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht erklärt der Beschwerdeführer,
bereits als Kind ab und zu aus Spass kleinere Dinge gestohlen zu haben,
welche er dann behielt. Seit dem Vorfall vom (…) habe er jedoch nichts
mehr gestohlen.
A-4163/2012
Seite 11
7.1.2 Weiter erklärt der Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen
Befragung, früher ein schlechtes Umfeld gehabt zu haben, weswegen er
auch nebst Alkohol im Alter von ca. 14 bis 16 Jahren Cannabis konsu-
miert habe; phasenweise täglich, am Wochenende ca. zwei bis drei Joints
pro Tag. Seit zwei Jahren habe er damit aufgehört. Alkohol trinke er im-
mer noch relativ regelmässig, ca. jedes zweite Wochenende. Wenn er be-
trunken sei, werde er offener und lockerer, verhalte sich jedoch nicht ag-
gressiv. In eine Schlägerei sei er noch nie verwickelt gewesen; solchen
Konfrontationen gehe er aus dem Weg.
7.1.3 Die im (…) im Alter von 16 Jahren begangenen Sachbeschädigun-
gen seien nicht unter Alkoholeinfluss erfolgt. Die involvierten Jugendli-
chen hätten sich jeweils bei der Ferienhütte, deren Besitzer ihnen nicht
bekannt gewesen sei, getroffen. Grundlos wie dies bei männlichen Ju-
gendlichen eben vorkomme bzw. aus Langeweile und Leichtsinn hätten
sie zunächst mit einem Feuerzeug Smileys in den Tisch gebrannt. Später
hätten sie dann gemeinsam mit Steinen die Türe der Hütte demoliert und
sich so gewaltsam Zugang verschafft. Das gesamte Gartenhaus wurde in
der Folge beschädigt, indem beim Cheminée die Seitenwand herausge-
schlagen und der Rost zerbrochen wurde, Steine aus der Mauer gerissen
und Spanplattenabdeckungen sowie die Glasscheibe demoliert und der
Boden mit Steinen zerschlagen wurden. Weiter wurde das Geländer ab-
gerissen und die Eckbank beschädigt sowie diverses Material in den
Wald geworfen. Der Beschwerdeführer bestreitet, Steinplatten herausge-
rissen und zerschlagen zu haben. Diesbezüglich wurde das Verfahren
gegen ihn mangels genügenden Beweisen eingestellt. Anlässlich der Be-
fragung erklärt der Beschwerdeführer, es habe sich eine Gruppendyna-
mik entwickelt; die Idee zur Sachbeschädigung sei eher nicht von ihm ge-
kommen, er sehe sich als Mitläufer. Die Sachbeschädigung sei seiner
Ansicht nach im Vergleich zu den begangenen Diebstählen das harmlo-
sere Delikt. Bei der ganzen Sache habe er impulsiv gehandelt, aufgrund
eines Drangs zur Sachbeschädigung, den er früher gehabt habe. Damals
habe er auch grundlos auf Container oder Busfahrpläne eingeschlagen.
7.2 Aufgrund vorgenannter strafrechtlich relevanter Handlungen und den
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers in der persönlichen
Befragung ist die Vorinstanz von einem erhöhten Risiko einer künftigen
aggressiven und gewalttätigen Handlung bzw. von einem erhöhten Ag-
gressions- und Gewaltpotential des Beschwerdeführers ausgegangen.
Weiter hat sie gestützt darauf dessen Integrität, Vertrauenswürdigkeit und
Zuverlässigkeit als eingeschränkt beurteilt.
A-4163/2012
Seite 12
7.3 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Ri-
sikoeinschätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt.
Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolge-
rungen auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der
Natur der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose
über ungewisse künftige Sacherhalte vorgenommen werden muss. Ge-
richtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen
auf zulässige Weise erfolgt sind, zum andern, ob die erhobenen Daten
anschliessend korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; vgl. statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.1
mit Hinweisen).
Überdies ist bei einer Personensicherheitsprüfung nicht nur auf die im
Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche
bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermit-
teln (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom
17. Oktober 2012 E. 3.3.1; siehe zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 8). Die Vorinstanz darf deshalb auch
in die Beurteilung einfliessen lassen, was aus der Befragung hervorgeht.
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes ver-
langt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Ge-
fahrenpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, de-
nen die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuver-
lässigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregel-
mässigkeiten in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober
2012 E. 3.2 mit Hinweisen auf die ständige Praxis). Wie vorne in Erwä-
gung 3 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprü-
fung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund
sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz set-
zen.
7.4 Soweit sich die Vorinstanz auf den Reputationsverlust der Armee und
den Spektakelwert bezieht, lässt sich aus ihren sehr allgemein gehalte-
nen Ausführungen indes nichts für den hier zu prüfenden Fall ableiten.
Ebenfalls für sich allein nicht ausschlaggebend scheint der vom Be-
schwerdeführer anlässlich der persönlichen Befragung erwähnte Canna-
A-4163/2012
Seite 13
biskonsum im Alter von 14 bis 16 Jahren. Vielmehr sind bei der vorlie-
genden Beurteilung insbesondere die weiteren Delikte von Bedeutung.
Diese vermitteln ein Gesamtbild, das auf einen verminderten Respekt vor
der Einhaltung der Gesetze hinweist. Eine eher geringe Hemmschwelle,
Regeln zu übertreten, kann sich auch bei Tathandlungen zeigen, die kei-
nen unmittelbaren Bezug zu Waffen oder Gewaltdelikten haben (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember
2012 E. 5.4.2 mit Hinweis).
7.4.1 So hat der Beschwerdeführer im Alter von 14 Jahren mehrere
Diebstähle in Mittäterschaft begangen. Dabei kamen mehrere Geschäfte
an der (…) in (…) zu Schaden. Die beiden Täter gingen professionell vor
und erbeuteten diverse Gegenstände im Wert von insgesamt
Fr. 1'664.20. Das gesamte Vorgehen des Beschwerdeführers und seines
Mittäters sowie der bei weitem nicht mehr geringfügige Deliktwert und das
finanzielle Tatmotiv zeugen von einer gewissen kriminellen Energie bzw.
einem verminderten Respekt vor der Einhaltung der Gesetze, auch wenn
dabei keine Waffe eingesetzt wurde und es sich nicht um ein Gewaltdelikt
handelt.
7.4.2 Unter dem Blickwinkel des im Zusammenhang mit der Überlassung
einer persönlichen Waffe relevanten Aggressions- und Gewaltpotential ist
vor allem die weniger weit zurückliegende Sachbeschädigung im Alter
vom 16 Jahren bedeutsam. Dabei handelt es sich nicht um eine leichte
Sachbeschädigung, sondern um die grundlose Verwüstung eines Garten-
hauses in einer Gruppe. Auch wenn der Beschwerdeführer nie gegenüber
Mitmenschen gewalttätig geworden ist, zeugen diese Tat und auch seine
Aussage in der persönlichen Befragung, wonach er impulsiv gehandelt
habe und damals öfters den Drang zur Sachbeschädigung verspürt und
daher auch grundlos auf Container oder Busfahrpläne eingeschlagen ha-
be, vom Vorhandensein eines gewissen Aggressionspotentials.
7.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aus seiner damaligen
schwierigen Zeit gelernt und sich seither nichts mehr zuschulden kom-
men lassen. Er reicht eine Arbeitsreferenz ein, wonach seine Lehre so-
wohl in der Berufsschule als auch am Arbeitsplatz reibungslos verläuft
und er als sehr zuverlässiger, aufgeschlossener und lernfähiger Mitarbei-
ter empfunden wird. Solche Eingaben können zwar grundsätzlich geeig-
net sein, die zu überprüfende Persönlichkeit besser zu erfassen (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom 11. September
2012 E. 6.3.4, A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.1 und A-5050/2011
A-4163/2012
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vom 12. Januar 2012 E. 6.2.2). So hat das Bundesverwaltungsgericht
festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten derar-
tige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des
Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problematischer
Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.4 und A-5050/2011 vom
12. Januar 2012 E. 6.2.2). Angesichts der eingereichten Referenz kann
davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer wieder
stabilisiert hat und auf gutem Weg ist. Allerdings ist zur zeitlichen Dimen-
sion Folgendes zu bemerken: Auch wenn die Delikte nicht unmittelbar vor
der Aushebung erfolgt sind, so sind im Urteilszeitpunkt seit dem Diebstahl
rund vier Jahre, seit der für die vorliegende Beurteilung besonders ins
Gewicht fallenden Sachbeschädigung jedoch erst ca. zweieinhalb Jahre
vergangen. Erstere Zeitspanne könnte mit Blick auf das jugendliche Alter
des Beschwerdeführers bereits als genügend langer Zeitraum zum Be-
weis einer längerfristigen Bewährung reichen. Vor dem Hintergrund der
restriktiven bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch
vor allem in Bezug auf die vorliegend im Zusammenhang mit der Beurtei-
lung des Aggressions- und Gewaltpotentials relevante Sachbeschädigung
die seither verstrichene Zeitdauer noch nicht als genügend lang zu beur-
teilen, um zweifellos eine positive Prognose stellen zu können (vgl. Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2).
8.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnung.
8.1 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizeri-
schen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]). Die Verfügung
muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte
Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 6.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander
gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ge-
geneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewich-
tig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zu-
A-4163/2012
Seite 15
gunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 6.1 mit Hinweisen).
8.2 Dem als hoch einzustufenden öffentlichen Interesse an der Verhinde-
rung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Inte-
ressen des Beschwerdeführers gegenüber. Seine Rekrutierung ist zwar
faktisch ausgeschlossen, wenn der Führungsstab der Armee der Empfeh-
lung der Vorinstanz folgt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe
abzusehen (vgl. dazu vorne E. 6.2).
Der Besuch der Rekrutenschule vermag allenfalls auch – wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht – einen positiven Einfluss auf die Ent-
wicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Prü-
fung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpotential
einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu
beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potentieller Opfer (vgl. vorne
E. 6.1). Ob die Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für
die Gesellschaft auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im
vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. in diesem Zusammenhang Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-518/2012 vom 15. August 2012
E. 6.2.3 und A-1273/2012 vom 11. September 2012 E. 6.3.5). Es sind ab-
gesehen von der zu leistenden Wehrpflichtersatzabgabe keine ernsthaf-
ten Nachteile für den Beschwerdeführer ersichtlich (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4).
Mit der Vorinstanz ist einig zu gehen, dass vorliegend keine Auflagen er-
kennbar sind, die das Risiko eines Waffenmissbrauchs verringern könn-
ten.
8.3 Die Vorinstanz liess sich demzufolge bei der Beurteilung insgesamt
von sachgerechten Überlegungen leiten und die Verhältnismässigkeit der
Risikoerklärung ist zu bejahen. Mit der Empfehlung, von einer Überlas-
sung der persönlichen Waffe sei abzusehen, setzt die Vorinstanz wohl ei-
nen strengen Massstab an. Dieser Entscheid, das Überlassen der per-
sönlichen Waffe nicht zu empfehlen, entspricht jedoch einer angebrach-
ten vorsichtigen Praxis und ist vertretbar. Daher besteht für das Bundes-
verwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung der
Vorinstanz abzuweichen.
A-4163/2012
Seite 16
9.
Die Beschwerde ist damit grundsätzlich abzuweisen. Hinzuweisen bleibt
auf Folgendes: In Ziffer 3 des Dispositivs hält die Vorinstanz fest, die
Verwendung des Beschwerdeführers in der Armee sei nicht zu empfeh-
len. Dies ist die logische Folge der Empfehlung gemäss Dispositivziffer 2,
wonach das Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen ist
und daher eine Rekrutierung faktisch nicht mehr in Frage kommt (vgl. in
diesem Zusammenhang vorne E. 6.2). Eine gestützt auf Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG durchzuführende Personensicherheitsprüfung beschränkt sich
jedoch darauf, Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen
Waffe zu prüfen. Daher ist die Vorinstanz formell nicht zuständig, zusätz-
lich eine Folgeempfehlung zuhanden des Führungsstabs der Armee über
die Verwendung des Beschwerdeführers innerhalb der Armee ab-
zugeben, weshalb die entsprechende Dispositivziffer 3 aufzuheben ist.
10.
10.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Par-
tei auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskos-
ten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorin-
stanzen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer
dringt vorliegend mit seiner Beschwerde bloss teilweise durch. Die Risi-
koerklärung wird, was die Überlassung der persönlichen Waffe betrifft,
bestätigt, und nur die Empfehlung betreffend Verwendung in der Armee
gemäss Dispositivziffer 3 aufgehoben. Es ist somit von einem Unterliegen
zu ca. zwei Dritteln auszugehen. Dem Beschwerdeführer sind daher re-
duzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 550.– aufzuerlegen. Vom
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.– sind ihm nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 250.– zurückzuerstatten.
10.2 Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch
die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
A-4163/2012
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3 des Dispositivs
aufgehoben.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 550.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.– wird dem Beschwer-
deführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder
Bankverbindung anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 581'719; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
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deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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