Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-4166/2010
Urteil vom 17. Mai 2011
Besetzung Richter Daniel de Vries Reilingh (Vorsitz),
Richterin Charlotte Schoder,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien X._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA).
Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens und forderte die
UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09 festgesetzten
Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter die im Anhang
zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
im Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
Nachdem die UBS AG am 23. November 2009 das Dossier von
X._______ der ESTV übermittelt hatte, gelangte diese in ihrer
Schlussverfügung vom 20. April 2010 (aus näher dargelegten Gründen)
zum Ergebnis, im konkreten Fall seien sämtliche Voraussetzungen der
Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren. Diese Verfügung stellte die ESTV Bill Isenegger
Ackermann AG als Zustellungsbevollmächtigter zu.
F.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2010 in englischer Sprache erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der ESTV gegen deren
Schlussverfügung vom 20. April 2010 Beschwerde und beantragte, keine
Amtshilfe zu leisten. Diese Eingabe wurde von der ESTV
zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
G.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2010 – ausnahmsweise in Englisch –
bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den
Eingang der Beschwerde und forderte ihn auf, einen Zustellempfänger in
der Schweiz zu bezeichnen sowie die Verfügung der Vorinstanz
einzureichen. Ebenso wies es ihn darauf hin, dass das Verfahren fortan in
einer Amtssprache der Schweiz geführt werde.
H.
Das oben genannte Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
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I.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
J.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 2010 erneut
aufgefordert worden war, einen Zustellempfänger zu bezeichnen, wurde
ihm mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 die Besetzung des
Spruchkörpers mitgeteilt, und er wurde aufgefordert, einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- innert 20 Tagen nach
Zustellung der Verfügung zu bezahlen. Da der Beschwerdeführer keinen
Zustellempfänger bezeichnet hatte, wurde ihm die Verfügung am 10.
September 2010 auf diplomatischem Weg zugestellt.
K.
Mit Schreiben vom 27. September 2010 (Ankunft Schweizer Grenzstelle:
29. September 2010) beantragte der Beschwerdeführer den "Erlass der
Gerichtsgebühren", da er keine ausreichenden finanziellen Mittel für den
Gerichtsprozess habe. Zudem reichte er die angefochtene
Schlussverfügung der ESTV ein.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2010 wurde dem
Beschwerdeführer Frist angesetzt um nachzuweisen, dass er die
Beschwerdefrist eingehalten habe. Im Weiteren wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" vollständig ausgefüllt mit den darin geforderten Belegen bis
zum 15. Dezember 2010 einzureichen. Diese Verfügung wurde dem
Beschwerdeführer wiederum mit konsularischer Post am 1. Dezember
2010 zugestellt.
M.
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 (vorab per Mail; Eingang: 21.
Dezember 2010) reichte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend
Einhaltung der Frist ein und erklärte, er ziehe sein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung zurück und werde den geforderten
Kostenvorschuss einzahlen. Am 17. Dezember 2010 wurde ein
Kostenvorschuss von Fr. 20'050.-- der Gerichtskasse überwiesen.
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N.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 verzichtete die ESTV auf eine
Vernehmlassung.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung der vorliegenden
Beschwerde ist somit gegeben. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2. Als Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen
genannt – werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein
müssen, damit die Behörde eine Beschwerde zu behandeln und darüber
materiell zu befinden hat (vgl. THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VPRG, Bern
1997, N 6 zu Art. 51 Abs. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, N 410). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter
anderem die Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden
Person (Art. 48 VwVG), ein form- und fristgerecht eingereichtes
Rechtsmittel (Art. 50 und 51 ff. VwVG) und das Fehlen anderweitiger
Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheids in der gleichen
Sache (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 414; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG,
a.a.O., N 10 zu Art. 51 Abs. 2).
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Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese
materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen nachgewiesen
sein. Die angerufene Behörde prüft sie von Amtes wegen. Die
Untersuchungsmaxime gilt jedoch auch hier nicht unbeschränkt, vielmehr
tragen die Beschwerdeführenden eine Substantiierungslast, indem sie
das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen darzulegen haben (vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6538/2010 vom 20. Januar 2011
E. 1.2.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N 410, mit weiteren Hinweisen). Wenn die
Beschwerdeinstanz die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtet, stellt
sie dies im Allgemeinen nicht gesondert (in einer Zwischenverfügung),
sondern mit dem Entscheid in der Sache fest. Fehlt eine
Prozessvoraussetzung, erlässt sie einen Nichteintretensentscheid (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1274/2008 vom 1. September 2009 E.
2.1; KÖLZ/ HÄNER, a.a.O., N 410; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N
6 zu Art. 51 Abs. 2).
1.2.1. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist laut Art. 50
Abs. 1 VwVG innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
einzureichen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der
Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung
folgenden Tage zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Die Frist für eine
schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn sie am letzten Tag der Frist
(spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht oder zu deren Handen
der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG;
vgl. BERNARD MAÎTRE/VANESSA THALMANN [FABIA BOCHSLER/KASPAR
PLÜSS] in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend:
Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, N 5 zu Art. 21; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.128 f., auch zum
Folgenden). Art. 21 Abs. 1 VwVG schreibt für die Fristwahrung bei
postalischen Eingaben die Benutzung der Schweizer Post vor.
Demzufolge ist die Frist – wenn die Partei einen anderen Zustelldienst als
die schweizerische Post benutzt – nur eingehalten, wenn die Eingabe am
letzten Tag der Frist bei der Behörde eintrifft oder der schweizerischen
Post für die Weiterbeförderung übergeben wird. Die Aufgabe der
Beschwerde innert Frist bei einer ausländischen Poststelle oder einem
ausländischen Kurierdienst genügt grundsätzlich nicht zur Annahme der
Rechtzeitigkeit (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-926/2009 vom 2.
März 2009, bestätigt durch das Bundesgerichtsurteil 2C_193/2009 vom
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28. August 2009 E. 3.3 und 3.5; Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 7. November 2001, PRK 2001-012,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.36 E.
3; URS PETER CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend VwVG-
Kommentar], Zürich/St. Gallen 2008, N 4 zu Art. 21). Die
sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat dagegen
in einem Entscheid, der in VPB 66.36 E. 3 als "cas isolé" bezeichnet
worden ist, festgehalten, dass eine Verfügung, die sich gegen einen im
Ausland lebenden Versicherten richte, in ihrer Rechtsmittelbelehrung den
Hinweis auf Art. 21 Abs. 1 VwVG enthalten müsse, falls sich die
Beschwerdeinstanz auf diese Regelung berufen wolle (BGE 125 V 65 E.
4).
Während die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre
Verfügungen rechtsgültig eröffnet wurden, hat der Beschwerdeführer den
Beweis zu erbringen, dass er die Beschwerdefrist eingehalten hat
(STEFAN VOGEL, VwVG-Kommentar, a.a.O., N 8 zu Art. 50). Die
Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzlichen Fristen (vgl. BGE
126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
VwVG).
1.2.2. Vorliegend ist die angefochtene Verfügung vom 20. April 2010 der
Zustellungsbevollmächtigten Bill Isenegger Ackermann AG am 26. April
2010 zugestellt worden. Der Beschwerdeführer hat die weitergeleitete
Verfügung gemäss eigener Aussage und laut "Tracking Detail" von "UPS"
am 28. April 2010 erhalten. Mit Schreiben vom 24. Mai 2010, das er am
25. Mai 2010 der US-Post übergeben hatte, erhob der Beschwerdeführer
die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Gemäss "Track & Confirm"
des United States Postal Service hat diese Sendung die schweizerische
Grenze am 29. Mai 2010 um 13.19 Uhr erreicht, wurde am 31. Mai 2010
weiterbefördert und am 1. Juni 2010 der ESTV zugestellt. In der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung wurde der Inhalt
von Art. 21 Abs. 1 VwVG nicht wiedergegeben. Der Beschwerdeführer
machte geltend, dass vorliegend die Vermögenswerte seiner Mutter
betroffen seien, weshalb er für die Erhebung der Beschwerde mit ihr habe
kommunizieren müssen. Da seine Mutter in A._______ lebe und nur
chinesisch spreche, habe dies einige Zeit in Anspruch genommen. Er
habe sich bemüht, dies möglichst innert Frist zu tun. Im Weiteren hat er
nichts vorgebracht, was die Einhaltung der Frist belegen würde.
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Nach dem vorstehend Ausgeführten ist die Beschwerde somit nach
Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist der schweizerischen Post
übergeben worden. Ob deshalb auf die Beschwerde mangels Einhaltung
der Beschwerdefrist nicht einzutreten wäre oder ob sich das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz – wegen des
fehlenden Hinweises auf Art. 21 Abs. 1 VwVG in der
Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung – gegenüber dem in
den USA lebenden Beschwerdeführer nicht auf die genannte
Bestimmung berufen dürfte und daher davon ausgehen müsste, die
Beschwerde sei rechtzeitig eingegangen, kann vorliegend offen bleiben.
Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde aus materiellen
Gründen ohnehin abzuweisen.
1.3.
1.3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der ESTV stelle
einen schwerwiegenden Bruch des zwischen der Bank und seiner Mutter
abgeschlossenen Vertrags dar ("your original decision represents a
serious breach of contract between the bank and my mother"). Dazu ist
Folgendes festzuhalten: Ein Vertrag besteht lediglich zwischen der UBS
AG und dem Beschwerdeführer; ein Vertragsverhältnis zwischen seiner
Mutter und der Bank ist aus den Akten nicht ersichtlich. Die ESTV ist aber
ohnehin nicht Vertragspartei, weshalb sie durch den Erlass ihrer
Verfügung keinen Vertragsbruch begehen konnte. Soweit der
Beschwerdeführer mit seinem Einwand einen Vertragsbruch durch die
UBS AG beanstanden möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieses
Vorbringen sein privatrechtliches Verhältnis zur UBS AG beschlägt und
daher im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden könnte. Mangels
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts wäre darauf nicht
einzutreten (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6792/2010
vom 4. Mai 2011 E. 2.6.1).
1.3.2. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, durch die genannte
Verfügung der ESTV werde die durch die Bankgesetzgebung gewährte
Privatsphäre seiner Mutter schwerwiegend verletzt ("your original
decision represents […] a serious violation of her privacy as guaranteed
by your own world-respected banking laws"). Worauf seine Rüge abzielt,
ist nicht klar. Wollte der Beschwerdeführer eine Verletzung des
"Schweizerischen Bankgeheimnisses" durch die UBS AG geltend
machen, ist wiederum darauf hinzuweisen, dass dadurch nur sein
privatrechtliches Verhältnis zur Bank betroffen wäre, weshalb im
vorliegenden Verfahren auf diese Rüge nicht einzutreten wäre. Falls er
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einwenden wollte, die ESTV habe durch den Erlass ihrer Verfügung das
sogenannte "Schweizerische Bankgeheimnis" verletzt oder gegen Art. 8
Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wonach "jede
Person" das Recht auf Achtung ihres Privatlebens hat, verstossen, ist
Folgendes festzuhalten: Das Bundesverwaltungsgericht hat – wie
erwähnt (Sachverhalt Bst. I) – am 15. Juli 2010 das Grundsatzurteil A-
4013/2010 betreffend die Gültigkeit des Staatsvertrags 10 gefällt. Darin
führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Staat werde durch Art. 8
Abs. 1 EMRK verpflichtet, Eingriffe in die Privatsphäre zu unterlassen und
diese durch Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu
gewähren. In der Schweiz erfolge der Schutz der Vermögensverhältnisse
gegen unberechtigte Einblicke Dritter u.a. durch das Bankgeheimnis (E.
5.4.4). Weiter kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, der
Staatsvertrag 10 gehe nach völkerrechtlichen Kollisionsregeln der EMRK
vor (E. 6.3). Selbst wenn die EMRK als europäischer ordre public in
einem Überordnungsverhältnis zu spezielleren Verträgen stehen sollte,
was im genannten Entscheid offen gelassen wurde (E. 6.4), stellte der
Staatsvertrag 10 eine genügende gesetzliche Grundlage dar, um in Art. 8
Abs. 1 EMRK einzugreifen (E. 6.5). Der Staatsvertrag 10 sei daher für
das Bundesverwaltungsgericht im Sinn von Art. 190 BV verbindlich.
Innerstaatliches Recht – also auch die Bankgesetzgebung – und
innerstaatliche Praxis könnten ihm nicht entgegengehalten werden (E.
6.7). Im Lichte dieses Urteils zielt der Einwand des Beschwerdeführers
von vornherein ins Leere, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 [bzw. BVGE
2010/40] E. 2.1 f. und E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs.
1 Vo DBA-USA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
hinreichender Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
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übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des Amtshilferichters,
abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Das
Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob die Schwelle zur
berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die
sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler- oder
lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II 484 E. 4.1;
128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar 2011 E. 1.5, A-
4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.1).
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen Person
(vorliegend geht es um die Frage der wirtschaftlichen Berechtigung am
betreffenden Konto). Ausreichend ist, wenn die Vorinstanz genügend
konkrete Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme
berechtigen, der vom Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die
persönlichen Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf
zu prüfen, ob diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und
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korrigiert die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin
offensichtlich Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber
wenn der vom Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz,
dass die Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
gegeben seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (bestätigt im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6636/2010 vom 2. Mai 2011
E. 2.2).
3.
3.1. Massgeblich für die Auslegung des Staatsvertrags 10 ist der Wortlaut
der englischen Originalversion (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7.1). Nach Ziff. 1 Bst. A des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 fallen (unter anderen) folgende Personen unter das
Amtshilfeersuchen:
US domiciled clients of UBS who directly held and beneficially owned
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" and "banking deposit accounts" in
excess of CHF 1 million (at any point in time during the period of years 2001
through 2008) with UBS and for which a reasonable suspicion of "tax fraud or
the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebende) Übersetzung lautet:
Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9)
custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als CHF 1
Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008)
der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen"
dargelegt werden kann.
3.2. In Ziff. 2/A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sind schliesslich die
Kriterien zu den Kontoeigenschaften aufgeführt, welche bestimmen, wann
ein "Betrugsdelikt und dergleichen" vorliegt und dementsprechend
Amtshilfe zu leisten ist. Auch hier ist bei Unklarheiten die englische
Originalversion massgeblich. Laut der deutschen Übersetzung ist
erforderlich, dass die vom Amtshilfegesuch betroffene Person während
dreier aufeinanderfolgender Jahre in der Zeitspanne von 1999 bis 2010
kein sogenanntes Formular "W-9" eingereicht hat. Zudem muss auf dem
fraglichen UBS-Konto innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren
von 1999 bis 2010 ein jährliches Durchschnittseinkommen von mehr als
Fr. 100'000.-- generiert worden sein. Als Einkünfte gelten das
"Bruttoeinkommen" (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne, welche
als 50 % der Bruttoverkaufserlöse berechnet werden (Urteil des
A-4166/2010
Seite 13
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.1 ff.).
4.
Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer die wirtschaftliche
Berechtigung am fraglichen UBS-Konto. Das Bundesverwaltungsgericht
hat sich in einem Pilotentscheid zu einem Fall der Kategorie 2/B/b mit der
Auslegung des Begriffs "wirtschaftlich berechtigt" bzw. "beneficially
owned" auseinandergesetzt. In diesem Piloturteil A-6053/2010 vom
10. Januar 2011 legte das Bundesverwaltungsgericht den Begriff der
wirtschaftlichen Berechtigung an "offshore company accounts" aus und
hielt dazu insbesondere Folgendes fest: Das Identifikationskriterium
"beneficially owned" im Staatsvertrag 10 habe die Funktion,
sicherzustellen, dass Kontoinformationen von einer "US Person" an die
amerikanischen Steuerbehörden weitergeleitet würden, wenn jene
steuertechnisch ein körperschaftliches Gebilde vorgeschoben habe, um
ihre Deklarationspflichten für das sich auf dem Konto befindliche
Vermögen und für die daraus erzielten Einkünfte zu umgehen. Daraus
schloss das Gericht, dass für die Beurteilung, ob eine wirtschaftliche
Berechtigung als Identifikationskriterium der Kategorie 2/B/b
angenommen werden müsse, entscheidend sei, inwiefern die in das
Amtshilfeverfahren einbezogene Person das auf dem UBS-Konto der
Offshore-Gesellschaft gelegene Vermögen und die daraus erzielten
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
wirtschaftlich kontrollieren und darüber habe verfügen können. Wenn die
betroffene Person die Entscheidungsbefugnis darüber gehabt habe, wie
das Vermögen verwaltet und wie dieses oder die daraus erzielten
Einkünfte verwendet worden seien, sei die wirtschaftliche Berechtigung
am UBS-Konto im Sinn von Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 als gegeben zu betrachten. Ob und in welchem Umfang
die wirtschaftliche Verfügungsmacht und die Kontrolle über das auf dem
UBS-Konto gelegene Vermögen und über die daraus erzielten Einkünfte
tatsächlich bestanden hätten, sei anhand des rein Faktischen (sog.
"substance over form"-Betrachtung) zu beurteilen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2;
ebenso Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24.
Februar 2011 E. 4.1).
Wie vorstehend unter E. 3.1 ausgeführt, setzt Ziff. 1 Bst. A des Anhangs
zum Staatsvertrag 10 für die Kategorie 2/A/b u.a. voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren betroffene Person das UBS-Konto während des
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massgeblichen Zeitpunkts direkt hielt und daran wirtschaftlich berechtigt
("beneficially owned") war. Das Bundesverwaltungsgericht gelangte in
seinem Urteil A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 zum Ergebnis, dass
der Begriff "beneficially owned" für die Kategorie 2/A/b nicht anders
auszulegen sei als für die Kategorie 2/B/b; mithin sei entscheidend, dass
die Person, welche das Konto gehalten habe, auch unter Beurteilung des
rein Faktischen die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle über
das sich auf dem UBS-Konto befindliche Vermögen und die daraus
erzielten Einkünfte innegehabt habe (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6672/2010 vom 24. Februar 2011 E. 4.2).
Diese Rechtsprechung wurde mehrmals bestätigt (letztmals mit Urteil A-
6636/2010 vom 2. Mai 2011 E. 4.2). Für das Bundesverwaltungsgericht
besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
5.
5.1. Laut Verfügung der Vorinstanz sei den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen
Zeitraums in den USA seinen Wohnsitz gehabt habe. An der
Bankbeziehung mit der Stammnummer […], die auf seinen Namen
gelautet habe, sei er wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine
Hinweise vor, dass während des massgebenden Zeitraums ein Formular
"W-9" eingereicht worden sei. Der Gesamtwert des besagten Kontos
habe am 31. Dezember 2001 die massgebliche Grenze von
Fr. 1'000'000.-- überstiegen. Im Jahr 2007 seien Kapitalgewinne von
mindestens Fr. 787'439.-- erzielt worden und damit im Rahmen von drei
aufeinanderfolgenden Jahren Durchschnittseinkünfte von mehr als
Fr. 100'000.-- pro Jahr. Dementsprechend seien alle gemäss Anhang
zum Staatsvertrag 10 massgebenden Kriterien für die Kategorie 2/A/b
erfüllt.
5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, am fraglichen UBS-Konto
wirtschaftlich berechtigt gewesen zu sein; das Vorliegen der übrigen
Identifikationskriterien ist unbestritten. Er trägt weiter vor, die wirkliche
Inhaberin des Kontos sei seine Mutter. Von ihrem Bankkonto in
A._______ stammten auch die auf dem UBS-Konto liegenden
Vermögenswerte. Er selbst habe weder von diesem Konto Bezüge
getätigt noch sonst in irgendeiner Weise davon profitiert. Sämtliche
Vermögenswerte seien wieder auf das persönliche Konto seiner Mutter in
A._______ transferiert worden. Seine Mutter hätte auch einem anderen
Familienmitglied die Unterschriftsberechtigung über das zur Diskussion
stehende UBS-Konto erteilen können. Die Wahl sei auf ihn gefallen, da er
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zur fraglichen Zeit besser verfügbar gewesen sei als andere
Familienmitglieder. Seine Mutter habe stets in A._______ gelebt; es
bestünden keinerlei Verbindungen zwischen ihr und den USA oder deren
Gesetzgebung. Seine Mutter habe auch nie einen Steuerbetrug oder eine
Steuerhinterziehung begangen, weder in den USA noch in A._______.
5.3. Die Anhaltspunkte für die Annahme der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer sei als Inhaber des besagten UBS-Kontos daran
wirtschaftlich berechtigt, stützen sich auf die von der UBS AG
übermittelten Kontounterlagen. Darin findet sich u.a. das Dokument
"Basic document for account/ custody account relationship", in dem der
Beschwerdeführer als Kontoinhaber aufgeführt ist und das Dokument
entsprechend unterzeichnet hat ([…]). Ebenso ist im Formular A
("Verification of the beneficial owner's identity") der Beschwerdeführer als
"contracting partner" aufgeführt ([…]). Bereits in einem älteren Formular A
("Declaration on opening an account or securities account"), das der
Beschwerdeführer anlässlich der Kontoeröffnung beim damaligen
Schweizerischen Bankverein unterzeichnet hatte, ist er – der
Beschwerdeführer – als wirtschaftlich Berechtigter aufgeführt ([…]). Der
Schweizerische Bankverein fusionierte 1998 mit der Schweizerischen
Bankgesellschaft, wodurch die UBS AG entstanden ist. Auch die weiteren
Unterlagen (Passkopien des Beschwerdeführers, von ihm erteilte
Vollmachten und von ihm gewünschte Investment Strategie etc.) liefern
weitere Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Berechtigung des
Beschwerdeführers am betreffenden Konto. Die Vorinstanz durfte daher
davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über die besagten
Vermögenswerte nicht nur rechtliche Verfügungsmacht hatte, sondern an
diesen ebenso wirtschaftlich berechtigt war. Bei dieser Sachlage obliegt
es dem Beschwerdeführer, die Annahme der Vorinstanz, dass er in
seiner Eigenschaft als Inhaber des UBS-Kontos an den dort deponierten
Vermögenswerten auch wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, mittels
Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 2.1 f.).
5.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vermögenswerte auf
dem fraglichen UBS-Konto von einem früheren Konto seiner Mutter
stammten und dass es sich dabei ausschliesslich um ihre Einkünfte
handle und die Gelder auch wieder an sie zurückgeflossen seien. Diese
Erklärung zur Herkunft der Gelder spielt vorliegend keine Rolle und
besagt nichts über die wirtschaftliche Berechtigung an den
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Vermögenswerten im fraglichen Zeitraum. Zudem handelt es sich um
reine Behauptungen, die nicht belegt sind. Auch alleine aus dem
Umstand, dass – soweit aus den Bankunterlagen ersichtlich – der
Beschwerdeführer keine Vermögenswerte vom fraglichen Konto
abgehoben hat, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass der
Beschwerdeführer als Kontoinhaber an den fraglichen Vermögenswerten
wirtschaftlich nicht berechtigt gewesen sein sollte, wird lediglich
behauptet und nicht belegt. Der Nachweis der fehlenden wirtschaftlichen
Berechtigung müsste jedoch – wie bereits mehrfach erwähnt – durch
einen entsprechenden Urkundenbeweis erbracht werden, der hier nicht
gegeben ist. Für eine angebliche wirtschaftliche Berechtigung seiner
Mutter finden sich in den Akten keine Hinweise.
6.
Im Ergebnis sind in Bezug auf den Beschwerdeführer alle
Voraussetzungen gemäss Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag
10 (vgl. E. 3.1 und 5.1) erfüllt, und es liegt ein begründeter Verdacht auf
"fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 (vgl. E. 3.2 und 5.1) vor, weshalb
Amtshilfe zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind –
insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die wiederholten
konsularischen Zustellungen – auf Fr. 19'000.-- festzulegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'050.-- zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 1'050.-- ist dem
Beschwerdeführer zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 19'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'050.-- verrechnet. Der Überschuss von Fr. 1'050.-- wird dem
Beschwerdeführer zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (auf diplomatischem Weg)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel de Vries Reilingh Ursula Spörri
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