B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-417/2013
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV,
Zentralsekretariat,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen (SBB),
Konzernrechtsdienst,
Vorinstanz
Gegenstand
Vorsorgliche Arbeitsenthebung mit gleichzeitigem Entzug
des Lohnes und weiterer Leistungen.
A-417/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) ist seit 1. Oktober 1979 bei der
Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB; nachfolgend: Arbeitgeberin)
angestellt. Seit dem 1. Mai 2007 arbeitet er als Rangierspezialist im Be-
reich Y._______ in Z._______. In dieser Funktion erzielt er ein durch-
schnittliches monatliches Bruttoeinkommen von rund Fr. 5'720.– (Stand
April 2013: Fr. 5'734.65).
B.
B.a Am frühen Morgen eines Tages im Jahr 2012 (1. Tag) stellte
B._______, Vorgesetzter von A._______, bei diesem eine nach Alkohol
riechende Atemluft fest. Aus diesem Grund wurde beim Arbeitnehmer
umgehend eine Blutuntersuchung im Kantonsspital Z._______ angeord-
net. Anschliessend wurde er von seinem Vorgesetzten seines Arbeitsplat-
zes verwiesen.
B.b Gleichentags wurde dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass der Verdacht
auf Alkoholeinfluss am Arbeitsplatz solange bestehen bleibe, bis der Me-
dicalService der SBB (nachfolgend: MedicalService) im Besitze der Un-
tersuchungsresultate sei. Da bis zu diesem Zeitpunkt eine Weiterbeschäf-
tigung als Rangierspezialist aus Sicherheitsgründen nicht zu verantwor-
ten sei und eine Tätigkeit ohne sicherheitsdienstliche Verrichtungen kurz-
fristig nicht angeboten werden könne, werde gestützt auf Ziff. 47 des Ge-
samtarbeitsvertrages SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB) eine vorsorgli-
che Arbeitsenthebung mit gleichzeitigem Entzug des Lohns und weiterer
Leistung ab dem darauffolgenden Tag (2. Tag) für längstens 10 Tage an-
geordnet.
B.c Am 7. Tag teilte der MedicalService der Arbeitgeberin mit, dass die im
Bluttest vom gemessene Blutalkoholkonzentration 0.57 Promille betragen
habe.
B.d Mit Verfügung vom 14. Tag enthob die Arbeitgeberin den Arbeitneh-
mer rückwirkend vom 2. – 11. Tag (vorsorglich) von der Arbeit unter
gleichzeitigem Entzug des Lohns und weiterer Leistungen. Zudem wurde
einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt,
einem Rangierspezialisten sei gemäss Ziff. 6.3 der Richtlinie über die
medizinischen Tauglichkeitsanforderungen der SBB (Z 162.1; nachfol-
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gend: SBB-Richtlinie) der Konsum alkoholischer Getränke während der
Arbeit und während mindestens 8 Stunden vor Arbeitsbeginn untersagt.
Die Blutuntersuchung habe eine positive Alkoholkonzentration ergeben,
weshalb eine Weiterbeschäftigung als Rangierspezialist mit Aufgaben im
Sicherheitsbereich bis zur definitiven Klärung durch den MedicalService
nicht zu verantworten sei. Schliesslich wurde mitgeteilt, dass ab dem
20. Tag eine Tätigkeit ohne sicherheitsdienstliche Verrichtungen im Wa-
genreinigungsdienst am Standort Z._______ angeboten werde.
C.
Am 16. Tag vereinbarte die Arbeitgeberin mit dem Arbeitnehmer, dass
dieser in eine neue Funktion im Wagenreinigungsdienst versetzt und so-
lange dort eingesetzt werde, bis ihn der MedicalService zur Verrichtung
von Aufgaben mit sicherheitsdienstlichem Charakter wieder für tauglich
befinde.
D.
Gegen die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag reichte der Arbeit-
nehmer Beschwerde beim Konzernrechtsdienst der SBB ein mit den Be-
gehren, die Verfügung sei hinsichtlich des Entzugs des Lohnes und weite-
rer Leistungen aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gekürzte
und/oder entzogene Leistungen nachzuzahlen.
E.
Mit Entscheid vom 6. Dezember 2012 wies der Konzernrechtsdienst der
SBB die Beschwerde insbesondere mit der Begründung ab, dass der
Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen während der Dauer der Ar-
beitsenthebung im Lichte der ständigen Praxis gerechtfertigt gewesen
sei.
F.
Dagegen erhebt der Arbeitnehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
25. Januar 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean-
tragt die Aufhebung des Entscheids vom 6. Dezember 2012 hinsichtlich
des Entzugs des Lohnes und weiterer Leistungen. Weiter sei die SBB an-
zuweisen, gekürzte und/oder entzogene Leistungen nachzuzahlen. Zur
Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Arbeitgeberin mit
der Anordnung der strittigen Massnahme die Fürsorgepflicht und das
Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt habe. Ebenso verstosse die Arbeit-
geberin gegen das Rechtsgleichheitsgebot, da sie in unzulässiger Weise
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Seite 4
von ihrer ständigen Praxis betreffend Lohnentzug bzw. -kürzung abwei-
che.
G.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2013 beantragt der Konzernrechts-
dienst der SBB (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde
und verweist auf die Ausführungen im Entscheid vom 6. Dezember 2012.
Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Beschwerdeführer seinerseits
seine Treuepflicht verletzt habe. Sodann sei die Massnahme verhältnis-
mässig, da der Beschwerdeführer die Arbeitsenthebung selbst verschul-
det habe und die Arbeitgeberin aus diesem Grund kurzfristig – bis zum
Vorliegen der Resultate der medizinischen Untersuchung – auf dessen
Arbeitsleistung während mehreren Tage verzichten musste.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 8. Mai
2013 vollumfänglich an seinen Begehren in der Beschwerde vom
25. Januar 2013 fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz i.S.v.
Art. 33 VGG entschieden hat.
Am 1. Juli 2013 traten die Änderungen vom 14. Dezember 2012 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) in
Kraft (vgl. AS 2013 1493). Gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1 BPG
sind Verfügungen des Arbeitgebers nun direkt beim Bundesverwaltungs-
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gericht anzufechten. Die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag wurde
indes noch zu Recht nach Ziff. 195 sowie Ziff. 1 Abs. 2 und 3 GAV SBB
i.V.m. mit dem damaligen Art. 35 Abs. 1 aBPG in der Fassung vom
24. März 2000 (AS 2001 894) beim Konzernrechtsdienst der SBB als in-
terner Beschwerdeinstanz angefochten (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 Bst. d
aBPG [AS 2001 894]). Da gemäss Art. 36 Abs. 1 aBPG in der Fassung
vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197) gegen Beschwerdeentscheide der in-
ternen Beschwerdeinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
geführt werden konnte, stellt der Entscheid des Konzernrechtsdienstes
der SBB ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar, weshalb das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
ist (Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG e contrario, Art. 33 Bst. e VGG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 44 VwVG unterliegt die Verfügung der Beschwerde.
Handelt es sich bei der angefochtenen Verfügung jedoch um eine Zwi-
schenverfügung i.S.v. Art. 46 VwVG, so ist diese insbesondere nur an-
fechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
könnte (Bst. a). Ein Nachteil i.S.v. Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG kann so-
wohl rechtlicher als auch tatsächlicher Natur sein (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-372/2012 vom 25. Mai 2012 E. 1.2 und
A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2.3 mit Hinweisen; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.45 ff.; MARTIN KAYSER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [hiernach: VwVG-Kommen-
tar], Rz. 10 ff. zu Art. 46). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen kei-
nen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, kann sie erst mit Beschwer-
de gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG).
Daher ist vorab zu klären, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung
um eine Endverfügung oder eine Zwischenverfügung handelt.
1.2.2 Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Vorinstanz vom 6. De-
zember 2012. Mit diesem Entscheid wurde die Beschwerde gegen die
Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag abgewiesen, mit welcher der
Beschwerdeführer vom 2. – 11. Tag vorsorglich und unter gleichzeitigem
Entzug von Lohn und weiteren Leistungen von der Arbeit enthoben wur-
de. Die Arbeitgeberin stützte ihre Verfügung auf Ziff. 47 GAV SBB, wel-
cher den Titel "Vorsorgliche Arbeitsenthebung und Freisetzung" trägt und
damit vorsorgliche Massnahmen zum Gegenstand hat. Folglich ist die
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Seite 6
vorliegende Anordnung als vorsorgliche Massnahme zu qualifizieren.
Obwohl diese in der Regel in Form einer Zwischenverfügung ergehen,
können sie auch Endverfügungen darstellen, sofern sie in einem eigen-
ständigen Verfahren getroffen werden (BGE 134 I 83 E. 3.1; ISABELLE
HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsprozess, in: Zeitschrift für Schweizerisches Recht, ZSR 1997 II,
S. 253 ff., Rz. 26 und 141; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009 [hier-
nach: Praxiskommentar VwVG], Art. 45 N 7). Ob einer vorsorglichen
Massnahme der Charakter einer Zwischenverfügung zukommt, ist in ers-
ter Linie nach ihrem Inhalt zu bestimmen. Wesentlich ist dabei, dass kei-
ne endgültige Regelung beabsichtigt ist, sondern die folgende Verfügung
stillschweigend oder ausdrücklich vorbehalten wird und die vorangehende
Verfügung mit dieser dahinfallen soll (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.1.2 wo-
nach für die Qualifikation nicht die formelle Bezeichnung, sondern der
materielle Inhalt eines Erkenntnisses massgebend ist; HÄNER, a.a.O.,
Rz. 29). Unter Zwischenverfügungen werden jeweils diejenigen Verfü-
gungen verstanden, welche das Verfahren nicht abschliessen, sondern
bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen (HÄNER,
a.a.O., Rz. 27).
Da der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Arbeitsenthebung an-
erkennt, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur noch der gleichzei-
tig verfügte Entzug von Lohn und weiteren Leistungen umstritten (vgl.
nachfolgend E. 4.2). Diese Anordnung stellt materiell nicht eine vorläufige
Regelung im Hinblick auf eine verfahrensabschliessende Verfügung dar,
sondern ist endgültig. Zudem erging die Verfügung in einem eigenständi-
gen Verfahren, denn diese ist trotz des Bezugs zum parallel laufenden
personalrechtlichen Verfahren auf Versetzung (vgl. Ziff. 45 Abs. 4 – 6
GAV SBB; Sachverhalt Bst. C) nicht durch Letzteres bedingt. Somit ist die
Verfügung vom 14. Tag als Endverfügung zu qualifizieren.
1.2.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids. Da
die Vorinstanz mit diesem die Beschwerde gegen die Verfügung vom
14. Tag, mit welcher ihm für die Dauer von 10 Tagen der Lohn und weite-
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Seite 7
re Leistungen entzogen wurden, abgewiesen hat, ist er auch materiell be-
schwert. Der Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5865/2007 vom 3. Dezember 2007
E. 1.5.1.2 wonach der Fristenstillstand gemäss Art. 22a Abs. 1 VwVG
auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen gilt, sofern diese
als Endverfügung zu qualifizieren sind).
2.
Obwohl im vorliegenden Fall insbesondere eine Massnahme i.S.v. Ziff. 47
Abs. 3 GAV SBB zu beurteilen und somit primär auf die Bestimmungen
des Gesamtarbeitsvertrages abzustellen ist, ist für den Fall, dass subsi-
diär Bestimmungen des BPG zur Anwendung gelangen sollten (vgl. Ziff. 1
Abs. 2 und 3 GAV SBB) vorab zu klären, welches Recht massgebend ist.
Mangels einer ausdrücklichen Bestimmung in der Bundespersonalge-
setzgebung ist im konkreten Fall anhand der allgemeinen intertemporal-
rechtlichen Grundsätze zu entscheiden. Danach ist bei einer materiellen
Rechtsänderung grundsätzlich dasjenige Recht anwendbar, das im Zeit-
punkt der Fällung des erstinstanzlichen Entscheides in Kraft steht (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-3753/2013 vom 22. August 2013 E. 2
und A-509/2011 vom 18. Juli 2011 E. 6.2; PETER HELBLING, in: Wolfgang
Portmann/Felix Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Bundesper-
sonalgesetz [BPG], Bern 2013 [hiernach: Handkommentar BPG], N 6 zu
Art. 41; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 325 ff). Sowohl
die Verfügung der Arbeitgeberin vom 14. Tag als auch der Entscheid der
Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 erfolgten noch vor Inkrafttreten der re-
vidierten Bestimmungen des Bundespersonalrechts. Folglich beurteilt
sich die vorliegende Beschwerde – sollten Bestimmungen des BPG sub-
sidiär zur Anwendung gelangen – nach dem vor Inkrafttreten der Revision
am 1. Juli 2013 gültigen Bundespersonalrecht.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann gemäss
Art. 49 VwVG nicht nur die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Bst. a) oder die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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Seite 8
(Bst. b), sondern auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfü-
gung oder des Entscheides (Bst. c).
4.
4.1 Im 2. Teil, Kapitel B., Verhalten und Verantwortlichkeit, regelt der GAV
SBB unter anderem sowohl die Sorgfalts- und Treuepflichten der Arbeit-
nehmer als auch die Voraussetzungen der vorsorglichen Arbeitsenthe-
bung. So haben die Mitarbeiter insbesondere die Interessen und das An-
sehen der SBB zu wahren sowie der Arbeits- und Betriebssicherheit die
nötige Aufmerksamkeit zu schenken (Ziff. 35 Abs. 1 und 2 GAV SBB).
Gemäss Ziff. 47 Abs. 1 GAV SBB kann die SBB die vorsorgliche Arbeits-
enthebung eines Mitarbeiters anordnen, wenn dieser den ordentlichen
Betrieb gefährdet (Bst. a), sich selbst oder andere gefährdet (Bst. b) oder
verhaftet wird (Bst. c). Weiter sieht Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie vor, dass
der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeit und während
mindestens 8 Stunden vor Arbeitsbeginn untersagt ist.
4.2 Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdeführer am 1. Tag seinen
Dienst in alkoholisiertem Zustand angetreten hat. Dadurch hat der Be-
schwerdeführer sowohl gegen Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie verstossen als
auch in seiner Tätigkeit als Rangierspezialist in einem sicherheitsrelevan-
ten Bereich den ordentlichen Betrieb, sich selbst sowie andere Mitarbeiter
gefährdet und infolgedessen seine arbeitsrechtlichen Pflichten verletzt.
Folglich sind die Voraussetzungen für eine vorsorgliche Arbeitsenthebung
gemäss Ziff. 47 Abs. 1 Bst. a und b GAV SBB im konkreten Fall ohne wei-
teres erfüllt. Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten,
welcher sein schuldhaftes Verhalten ausdrücklich anerkennt und dessen
Beschwerde sich vorliegend nicht gegen die Arbeitsenthebung richtet,
sondern nur gegen den zugleich verfügten Entzug finanzieller Ansprüche.
Entsprechend ist im Folgenden ausschliesslich zu prüfen, ob die von der
Arbeitgeberin flankierend zur Arbeitsenthebung getroffene Anordnung zu-
lässig ist.
5.
5.1 Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB sieht vor, dass zusätzlich zur vorsorglichen
Arbeitsenthebung auch der Lohn sowie andere Leistungen gekürzt oder
entzogen werden können. Die in Ziff. 47 Abs. 1 und 3 GAV SBB getroffe-
ne Regelung, welche die Voraussetzungen einer Arbeitsenthebung sowie
Kürzung bzw. Streichung finanzieller Ansprüche enthält, entspricht weit-
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Seite 9
gehend der Regelung von Art. 26 aBPG (AS 2001 894) i.V.m. Art. 103
aBPV (AS 2001 2206). So konnte auch der Arbeitgeber gemäss den da-
maligen Bestimmungen des Bundespersonalrechts für den Fall, dass der
Vollzug von Aufgaben durch Gründe gefährdet wird, die in der angestell-
ten Person liegen – bspw. wenn schwere strafrechtlich oder disziplina-
risch relevante Vorkommnisse festgestellt oder vermutet werden, wieder-
holte Unregelmässigkeiten erwiesen sind oder ein laufendes Verfahren
behindert wird – das Arbeitsverhältnis einstellen sowie den Lohn und wei-
tere Leistungen kürzen oder streichen. Diese Übereinstimmung ist nicht
zuletzt auf Ziff. 1 GAV SBB zurückzuführen, wonach sich der Gesamtar-
beitsvertrag nicht nur auf das BPG stützt (Abs. 2), sondern dessen Be-
stimmungen auch subsidiär für anwendbar erklärt werden (Abs. 3). Aus
diesen Gründen ist es gerechtfertigt, im vorliegenden Fall insbesondere
auch die zu den genannten Bestimmungen des Bundespersonalrechts
ergangene Rechtsprechung heranzuziehen, soweit es um die Vorausset-
zungen geht, unter denen eine Kürzung oder ein Entzug finanzieller An-
sprüche zulässig sein soll.
5.2 Gemäss Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB ist die vorsorgliche Arbeitsenthe-
bung – mithin ein pflichtwidriges Verhalten i.S.v. Ziff. 47 Abs. 1 GAV SBB
– hinreichende Bedingung für eine Lohnstreichung bzw. -kürzung, da die-
se nur unter der Voraussetzung einer Arbeitsenthebung angeordnet wer-
den kann. Dies deckt sich mit der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zu Art. 26 Abs. 2 aBPG (AS 2001 894) i.V.m. Art. 103 aBPV
(AS 2001 2206), wonach der Entzug oder die Kürzung finanzieller An-
sprüche unter denselben Voraussetzungen zulässig ist, unter denen auch
eine Freistellung bzw. Arbeitsenthebung erfolgen kann. Somit wird nicht
nur für die Freistellung an sich, sondern in der Folge auch für die Kürzung
oder den Entzug von Lohn und weiterer Leistungen eine Gefährdung der
korrekten Aufgabenerfüllung bzw. des Aufgabenvollzugs durch ein (ver-
mutetes) pflichtwidriges Verhalten vorausgesetzt, welches die angestellte
Person zu verantworten hat (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1675/2010 vom 20. August 2010 E. 7.2 und 8.3 mit Hinweisen). Da der
Beschwerdeführer durch sein pflichtwidriges Verhalten sowohl den Be-
trieb und den Aufgabenvollzug als auch sich selbst und andere Mitarbei-
ter gefährdet hat (vgl. E. 4.2), erfüllt er unbestrittenermassen die Voraus-
setzungen für eine vorsorgliche Arbeitsenthebung. Infolgedessen ist die
Anordnung des Entzugs von Lohn und weiterer Leistungen im vorliegen-
den Fall grundsätzlich ohne weiteres zulässig. Im Folgenden ist deshalb
zu prüfen, ob anderweitige Gründe einer derartigen Anordnung entge-
genstehen (vgl. E. 6, 7 und 8).
A-417/2013
Seite 10
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Fürsorgepflicht. In-
dem die Arbeitgeberin den Lohn samt weiteren Leistungen für den Zeit-
raum vom 2. – 11. Tag zurückbehalten habe, hindere sie ihn am wirt-
schaftlichen Fortkommen. Zudem habe die Arbeitgeberin keine geeigne-
ten Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen, was im Widerspruch zu
ihrer sozialen Verantwortung stehe.
6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer
habe seine Treuepflicht erheblich verletzt, weil er die Arbeit im sicher-
heitsrelevanten Bereich unter Alkoholeinfluss angetreten habe und dar-
aufhin seine Arbeitspflicht nicht mehr habe erfüllen können. Des weiteren
bestreitet die Vorinstanz, dass keine Massnahmen zur Suchtprävention
ergriffen worden seien; so seien sowohl Gespräche mit einer Sozialberar-
terin geführt als auch eine Behandlungsvereinbarung erarbeitet worden.
6.3 Die Fürsorgepflicht stellt das Gegenstück zur Treuepflicht des Arbeit-
nehmers dar. Darunter ist die Pflicht des Arbeitgebers zu verstehen, die
berechtigten Interessen des Arbeitnehmers zu wahren, insbesondere
durch die Gewährung von Fürsorge und Schutz. Die allgemeine Fürsor-
gepflicht geht jedoch nur soweit, als ihr nicht die berechtigten Interessen
des Arbeitgebers entgegenstehen (WOLFGANG PORTMANN/JEAN-FRITZ
STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013,
N 405 und 413). Obwohl die Fürsorgepflicht somit keine absolute Schran-
ke darstellt, setzt sie dem Arbeitgeber bei der Anordnung einer vorsorgli-
chen Arbeitsenthebung eines Arbeitnehmers verbunden mit der Kürzung
oder Streichung des Lohnes und weiterer Leistungen gewisse Grenzen.
So darf der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts den Lohn und weitere Leistungen während der Freistellung
nur so weit kürzen, als der Arbeitnehmer dadurch nicht in eine Notlage
gerät. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeitgeberin nicht dazu be-
reit ist, die grundsätzlich mögliche Arbeitsleistung anzunehmen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1675/2010 vom 20. August 2010 E. 8.3.3
mit weiteren Hinweisen; HELBLING, Handkommentar BPG, N 41 zu
Art. 26). Obwohl die Anordnung eines Lohnentzugs für die Dauer von
10 Tagen den Beschwerdeführer durchaus spürbar getroffen haben mag,
ist nicht ersichtlich, dass ihn dies in eine finanzielle Notlage gebracht hät-
te. So erzielte der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht nur
ein monatliches Bruttoeinkommen von über Fr. 5'700.– (exkl. 13. Monats-
lohn), sondern es handelt sich zudem um eine einmalige, auf 10 Tage be-
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Seite 11
schränkte Massnahme. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall die Ar-
beitgeberin – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – nicht freiwillig
auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers verzichtete, sondern dieser
seinerseits nicht zur persönlichen Arbeitsleistung im Stande war (vgl.
E. 7.3). Folglich steht die Fürsorgepflicht dem angeordneten Entzug von
Lohn und weiteren Leistungen nicht entgegen. Im weiteren geht auch der
Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Arbeitgeberin habe keine
Massnahmen zur Suchtprävention ergriffen und damit die Fürsorgepflicht
verletzt. Wie sich aus den Personalakten ergibt, wurde nicht nur umge-
hend eine Untersuchung durch den MedicalService in die Wege geleitet,
sondern in Umsetzung des Leitfadens "Suchtprävention" erfolgte auch ei-
ne Betreuung durch eine Sozialberaterin und den Hausarzt des Be-
schwerdeführers. Ohnehin stünden diesbezügliche Versäumnisse keines-
wegs der Anordnung eines Lohnentzugs entgegen, da die allgemeine
Fürsorgepflicht ihre Grenzen in den berechtigten Interessen des Arbeit-
gebers findet und selbst eine allfällige Verletzung der Fürsorgepflicht eine
vorangegangene Verletzung der Treuepflicht im vorliegenden Fall nicht zu
rechtfertigen vermöchte.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht im weiteren eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsgebotes geltend, da die Arbeitgeberin ohne hinreichen-
de Begründung von ihrer geltenden Praxis abgewichen sei, als sie ihn
trotz persönlicher Arbeitsfähigkeit nicht zur Arbeit zugelassen und den
Lohn samt weiterer Leistungen entzogen habe. Insbesondere seien die
von der Arbeitgeberin angeführten Gründe, wonach der Lohnentzug so-
wohl auf sicherheitstechnischen und erzieherischen Überlegungen beru-
he als auch dem Ausgleich des entstandenen Schadens diene, nicht
stichhaltig und vermöchten deshalb eine Praxisänderung nicht zu recht-
fertigen.
7.2 Die Arbeitgeberin bestreitet, mit dem angeordneten Lohnentzug ge-
gen das Rechtsgleichheitsgebot oder das Prinzip von Treu und Glauben
zu verstossen. Denn der Beschwerdeführer sei während der Dauer der
Arbeitsenthebung nicht dazu in der Lage gewesen, seine Arbeit zu ver-
richten. So habe dieser mit seinem Verhalten und dem Verdacht auf ein
Alkoholproblem sowohl zur Anordnung der Arbeitsenthebung samt Lohn-
entzug Anlass gegeben als auch weitere medizinische Abklärungen
betreffend Alkoholismus notwendig gemacht. Aus diesem Grund habe sie
nicht freiwillig auf die Arbeitsleistung verzichtet, sondern dies sei aus Si-
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Seite 12
cherheitsgründen bis zur definitiven Klärung eines allfälligen Suchtprob-
lems zwingend notwendig gewesen. Dadurch sei der Arbeitgeberin auch
ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, was den Lohnentzug rechtferti-
ge.
7.3 Gemäss ihrer ständigen Praxis zu Ziff. 47 Abs. 3 GAV SBB entzieht
die Vorinstanz bei Anordnung einer Arbeitsenthebung nur dann den Lohn
samt weiterer Leistungen, wenn der Betroffene in der Lage wäre, die Ar-
beit zu verrichten, jedoch nicht zur Arbeit zugelassen wird (vgl. Merkblatt
"Arbeitsrechtliche Massnahmen", HR-PP-SPA vom 1. April 2012 zitiert im
Entscheid der Vorinstanz vom 6. Dezember 2012 E. 4.2). Wie die Vorin-
stanz zu Recht darlegt, war der Beschwerdeführer vorliegend im relevan-
ten Zeitraum selber gar nicht dazu in der Lage, seine Arbeitspflicht zu er-
füllen. Denn angesichts der klaren Regelung in Ziff. 6.3 der SBB-Richtlinie
und der Tatsache, dass aus Sicherheitsgründen solange keine Beschäfti-
gung im sicherheitsrelevanten Bereich erfolgen konnte, bis feststand, ob
der Beschwerdeführer seine Arbeit unter Alkoholeinfluss angetreten hatte
bzw. ob kein Suchtproblem (mehr) besteht, war der Beschwerdeführer
objektiv nicht dazu in der Lage, die ihm obliegenden arbeitsrechtlichen
Pflichten zu erfüllen und seine Arbeit als Rangierspezialist zu verrichten.
Folglich hatte die Arbeitgeberin gar keine andere Wahl als den Be-
schwerdeführer nicht zur Arbeit zu zulassen, obschon in betrieblicher
Hinsicht im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers akuter Personalman-
gel herrschte. Darüber hinaus muss sich der Beschwerdeführer im vorlie-
genden Fall entgegenhalten lassen, dass er die Arbeitsenthebung durch
sein eigenes Fehlverhalten verschuldet hat. Bereits aus den genannten
Gründen kann von einer Praxisänderung keine Rede sein. Der Be-
schwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz in Anwendung ihrer ständi-
gen Praxis zum Schluss gelangte, dass zugleich mit der Arbeitsenthe-
bung auch der Lohn zu entziehen sei, da er nicht im Stande war, seine
persönliche Arbeitspflicht zu erfüllen. Entsprechend erübrigen sich Aus-
führungen zur Zulässigkeit der behaupteten Praxisänderung. Eine Verlet-
zung des Rechtsgleichheitsgebotes fällt ausser Betracht und die ange-
ordnete Kürzung der finanziellen Ansprüche ist auch in dieser Hinsicht
nicht zu beanstanden.
8.
Schliesslich hat die strittige Anordnung – wie der Beschwerdeführer zu
Recht ausführt – immer auch unter dem Blickwinkel des Verhältnismäs-
sigkeitsprinzips angemessen zu sein. Dies ist nachfolgend zu prüfen.
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8.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass bereits durch die vorsorgliche
Arbeitsenthebung die Sicherheit im Verkehrsbetrieb wieder habe gewähr-
leistet werden können und deshalb die zusätzlich angeordnete Lohnstrei-
chung nicht notwendig gewesen sei. Weiter sei die repressive Massnah-
me auch nicht zur Herbeiführung der angestrebten Verhaltensänderung
geeignet. Dieses Ziel werde ohnehin bereits durch die Behandlungsver-
einbarung erreicht, welche den Beschwerdeführer in seiner Suchtproble-
matik unterstütze. Sodann überzeuge auch das Argument nicht, wonach
die Lohnkürzung dem Ausgleich des finanziellen Schadens diene, da vor-
liegend gar kein Schaden entstanden sei. Insgesamt sei die strittige
Massnahme deshalb unverhältnismässig.
8.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber insbesondere fest, dass die Ar-
beitgeberin unfreiwillig und äusserst kurzfristig auf die Arbeitsleistung ha-
be verzichten müssen. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeberin ein finan-
zieller Schaden entstanden, weshalb der Entzug von Lohn und weiteren
Leistungen dem Ausgleich dieses Schadens diene und verhältnismässig
sei. Ausserdem hält die Vorinstanz im Entscheid vom 6. Dezember 2012
ausdrücklich fest, dass der Sinn und Zweck der Lohnkürzung weder darin
bestehe, Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, noch als Abschre-
ckungsmassnahme zu dienen.
8.3 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]) verlangt von einer Massnahme, dass sie geeignet, erforderlich
und bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen, mithin dem Be-
troffenen zumutbar ist. Geeignet ist sie dann, wenn mit ihr die angestreb-
ten Ziele erreicht werden können oder sie zu deren Erreichung einen
nicht zu vernachlässigenden Beitrag leisten kann (sog. Zwecktauglich-
keit). Die Erforderlichkeit liegt vor, wenn mit keiner gleichermassen ge-
eigneten, aber für den Betroffenen weniger einschneidenden Massnahme
der angestrebte Erfolg ebenso erreicht werden kann. Sie ist schliesslich
nur dann gerechtfertigt, wenn eine angemessene Zweck-Mittel-Relation
(sog. Zumutbarkeit) besteht, d.h. der damit verbundene Eingriff in die
Rechtstellung des Betroffenen im Vergleich zur Bedeutung der verfolgten
öffentlichen Interessen nicht unvertretbar schwerer wiegt (BGE 136 I 29
E. 4.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4043/2012 vom
27. März 2013 E. 6.1 sowie A-5194/2011 vom 26. September 2012 E. 4.1;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Auflage, Bern 2009, § 21 Rz. 2 ff.; HÄFELIN/MÜLLER/-
UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff.; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN
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KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., Zürich/Basel/-
Genf 2012, Rz. 320 ff.).
8.3.1 Bevor die Verhältnismässigkeitsprüfung der strittigen Massnahme
erfolgen kann, ist vorab strikt zwischen den verschiedenen im vorliegen-
den Fall angeordneten Massnahmen und den damit verfolgten Zielen zu
unterscheiden. Während die im Rahmen der Fürsorgepflicht der Arbeit-
geberin angeordneten therapeutischen Massnahmen, wie beispielsweise
die Behandlungsvereinbarung, ausschliesslich eine Verhaltensänderung
des Beschwerdeführers herbeiführen und diesen bei der Behandlung des
Suchtproblems unterstützen sollten, bezweckte die Arbeitsenthebung die
Gewährleistung der Sicherheit des ordentlichen Betriebs und der Ange-
stellten. Der Entzug von Lohn und weiteren Leistungen diente demge-
genüber ausschliesslich dem Ausgleich des finanziellen Schadens. Somit
ist die Verhältnismässigkeit der strittigen Massnahme nachfolgend einzig
in Bezug auf das Ziel des Schadenausgleichs zu prüfen und die weiteren
vom Beschwerdeführer angeführten Gründe, wonach die angeordnete
Lohnstreichung aus Sicherheitsgründen nicht notwendig und zur Verhal-
tensänderung nicht geeignet sei, fallen von vornherein ausser Betracht.
8.3.2 In diesem Zusammenhang bestreitet der Beschwerdeführer, dass
der Arbeitgeberin ein Schaden im Rechtssinne entstanden sei, da diese
während der Dauer der vorsorglichen Arbeitsenthebung bewusst auf die
Arbeitsleistung verzichtet habe. Da die Arbeitgeberin den Beschwerdefüh-
rer auch nicht anderweitig beschäftigt habe, habe sie zudem ihre Scha-
densminderungspflicht verletzt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Arbeitgeberin im vor-
liegenden Fall kein Schaden entstanden sei, geht fehl. Wie bereits oben
dargelegt wurde (vgl. E. 7.3), kann vorliegend keine Rede von einem
freiwilligen Verzicht auf die Arbeitsleistung sein. Sodann hat die Arbeitge-
berin auch ihre Schadensminderungspflicht nicht verletzt. Denn abgese-
hen davon, dass kein Anspruch auf umgehende Weiterbeschäftigung be-
steht, legte die Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme vom 21. Juni 2012
im vorinstanzlichen Verfahren überzeugend dar, dass sie im konkreten
Fall zwar sofort nach einer anderweitigen Beschäftigung gesucht, im Wa-
genreinigungsdienst jedoch aus rechtlichen und betrieblichen Gründen
eine Stelle nicht umgehend zur Verfügung gestanden habe.
8.3.3 Der angeordnete Entzug des Lohnes und weiterer Leistungen ist
vorliegend nicht nur geeignet, den durch das Ausbleiben der Arbeitsleis-
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tung des Beschwerdeführers aufgrund der Arbeitsenthebung entstande-
nen Schaden auszugleichen, sondern er stellt auch das einzige Mittel zur
Erreichung dieses Ziels dar. Folglich ist die Massnahme zur Erreichung
des angestrebten Erfolges notwendig. Sodann wahrt die strittige Anord-
nung auch eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, da im vorliegenden
Fall ein einmaliger und auf 10 Tage beschränkter Entzug der finanziellen
Leistungen verfügt wurde. Wie bereits oben festgehalten wurde, versetzt
der Eingriff den Beschwerdeführer nicht in eine finanzielle Notlage und ist
deshalb mit der Fürsorgepflicht vereinbar (vgl. E. 6.3). Damit ist die
Massnahme für den Beschwerdeführer zumutbar und erscheint insge-
samt als verhältnismässig.
9.
Zusammengefasst ist der gleichzeitig mit der Arbeitsenthebung angeord-
nete Entzug von Lohn und weiteren Leistungen zulässig und verletzt ins-
besondere weder die Fürsorgepflicht oder das Verhältnismässigkeitsprin-
zip noch stellt die Massnahme eine unzulässige Praxisänderung dar.
Folglich fällt auch die im weiteren geforderte Nachzahlung gekürzter bzw.
entzogener finanzieller Leistungen von vornherein ausser Betracht. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in per-
sonalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Verfah-
rens, ausser bei Mutwilligkeit, kostenlos (Art. 34 Abs. 2 aBPG [AS 2001
894]). Der Beschwerdeführer ist daher von der Bezahlung von Verfah-
renskosten befreit.
11.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit
geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei
der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl.
Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen
Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstel-
lung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und
100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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