Abtei lung I
A-4174/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richterin Salome Zimmermann, Richter Thomas
Stadelmann (Kammerpräsident), Richter Lorenz
Kneubühler (Abteilungspräsident)
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
1. X._______, ...,
2. Y._______, ...,
beide vertreten durch ...,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Teilerlass der direkten Bundessteuer 1999 / 2000.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4174/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ und Y._______ stellten am 18. November 2004 dem
Steueramt des Kantons Z._______, Direkte Bundessteuer, unter
anderem ein Gesuch um Steuererlass im Umfang von 75% der
definitiv veranlagten direkten Bundessteuern 1997 bis 2000. Ihre
Schuld für die Bundessteuern 1999 und 2000 betrug je Fr. ..., die
gesamten offenen Steuerschulden, einschliesslich Kantons- und
Gemeindesteuern, für die Jahre 1997 bis 2000 betrugen Fr. .... Am
28. April 2005 wies das Finanzdepartement des Kantons Z._______
das Erlassgesuch von X._______ und Y._______ betreffend die di-
rekten Bundessteuern für die Jahre 1997 und 1998 in der Höhe von je
Fr. ... ab mit der Begründung, die eingereichten Unterlagen zur
Vermögens- und Einkommenssituation zeigten, dass den Gesuch-
stellern die Bezahlung der Steuern innerhalb angemessener Frist
möglich sei. Auf die Beschwerde von X._______ und Y._______ lehnte
das Finanzdepartement des Kantons Z._______ am 26. Mai 2006
deren Erlassgesuch betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern
pro 1997 bis 2000 ab mit der Begründung, es bestehe ein massiver
Einkommensüberschuss von Fr. ... und auf der Vermögensseite eine
Überschuldung von Fr. ...; Gläubigerverzichtserklärungen würden nicht
vorliegen.
B.
Am 27. April 2005 (mit Eingang am 6. Mai 2005) stellte der Kanton
Z._______ der Eidgenössischen Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK) den Antrag, das Erlassgesuch für die Jahre 1999
und 2000 abzuweisen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2007 wies die EEK
das Gesuch von X._______ und Y._______ über einen Teilerlass der
direkten Bundessteuern 1999 und 2000 ab und empfahl den kanto-
nalen Bezugsbehörden, den Gesuchstellern Zahlungserleichterungen
zu gewähren und bei deren Einhaltung auf die Erhebung des Verzugs-
zinses zu verzichten. Der Entscheid wurde damit begründet, dass mit
Blick auf die hohen Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
(monatlich Fr. ... im Jahr 2003, Fr. ... im Jahr 2004 und Fr. ... im Jahr
2005), die noch vorhandene, nicht selbst bewohnte, Liegenschaft
(Buchwert Fr. ...) sowie die Überschuldung (Fr. ...) die
Voraussetzungen für einen (teilweisen) Erlass der direkten
Bundessteuer zur Zeit nicht erfüllt seien. X._______ sei als eidg. dipl.
Gipsermeister bei der Malergeschäft A._______ angestellt; Y._______
Seite 2
A-4174/2007
sei von Beruf Lehrerin bzw. Büroangestellte und leiste ein
Teilzeitpensum. Der Gesuchsteller stehe vor der Aufgabe der Er-
werbstätigkeit und erst nach dem Verkauf auch der letzten Geschäfts-
liegenschaften stehe definitiv fest, auf welchen Betrag sich die priva-
ten Schulden belaufen würden. Sollten sich die privaten Gläubiger im
Sinn der Opfersymmetrie an der Sanierung beteiligen, dürften die Vor-
aussetzungen für eine Neubeurteilung – im Wiedererwägungsver-
fahren – gegeben sein.
C.
X._______ und Y._______ (Beschwerdeführende) reichten gegen den
Entscheid der EEK am 18. Juni 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ein mit den Begehren, den angefochtenen
Entscheid vom 8. Mai 2007 aufzuheben und das Erlassgesuch zu be-
willigen. Sie begründeten im Wesentlichen, die Beurteilung der Vor-
instanz trage dem Alter des Beschwerdeführers von aktuell 64.5
Jahren keine Rechnung. Die pfändbare Quote betreffend das Ein-
kommen beider Beschwerdeführenden betrage per 13. Dezember
2006 monatlich Fr. .... Der Beschwerdeführer habe sich ab dem
1. Januar 2006 einer Lohnkürzung auf monatlich Fr. ... unterziehen
müssen. Er zahle an die AHV monatliche Raten zwischen Fr. ... und Fr.
.... Die letzte Liegenschaft werde so bald als möglich verkauft; es sei
ein Verlust zu erwarten. Bei den Beschwerdeführenden liege eine
echte Notlage vor. Zudem ersuchten sie um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
D.
Die EEK beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 20. September
2007, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werde. Aus der Beschwerde sei zu schliessen, dass weiterhin
ein Teilerlass von 75% begehrt werde. Mit der geltend gemachten Ein-
kommenseinbusse liege zwar eine Notlage vor. Da die Beschwerde-
führenden aber überschuldet seien, müssten die anderen Gläubiger im
Sinn der Opfersymmetrie einem Verzicht ebenfalls (ganz oder teil-
weise) zustimmen. Diesbezügliche Angaben würden die Beschwerde-
führenden jedoch nicht machen. Ihre zukünftige finanzielle Lage könne
ausserdem noch nicht zuverlässig beurteilt werden. Die Beschwerde-
führenden stünden vor dem Verkauf einer Liegenschaft und der Liqui-
dation der Einzelfirma sowie der Erwerbsaufgabe des Beschwerde-
führers. Ihre zukünftige finanzielle Lage hänge wesentlich vom Ver-
halten der Drittgläubiger ab.
Seite 3
A-4174/2007
E.
Am 29. Oktober 2007 reichten die Beschwerdeführenden eine Auf-
stellung ihrer Vermögenslage nach. Dergemäss verfügen sie über Bar-
schaft (Bar und Bankkonten) von ca. Fr. .... Die Liegenschafts-
buchhaltung weist per 30. September 2007 einen Verlust von ca. Fr. ...
aus. Der Steuerwert der Wohnung B._______ beträgt Fr ... und die
Hypothek auf dieser Liegenschaft Fr. .... Die Geschäfts- und privaten
Schulden betragen per 30. September 2007 Fr. .... Der
Beschwerdeführer werde im Januar 2008 in Pension gehen. Seine
Rente und das Zusatzeinkommen der Beschwerdeführerin dürften
knapp das Existenzminimum erreichen.
F.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2008 forderte das Bundesverwaltungs-
gericht die EEK auf mitzuteilen, wann und wie den Beschwerdeführen-
den der Spruchkörper der EEK mitgeteilt worden sei. Die EEK antwor-
tete am 13. Februar 2008 und teilte mit, die Entscheide der EEK seien
bis Ende Oktober 2007 ohne Bekanntgabe der personellen Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers gefällt und eröffnet worden. Dies
treffe auch auf den vorliegenden Entscheid vom 8. Mai 2007 zu. Die
Besetzung des Spruchkörpers sei den Gesuchstellern auch nicht im
Verlauf des Erlassverfahrens in anderer Form mitgeteilt worden. Am
Entscheid hätten Peter C._______ als Präsident der EEK, D._______
(Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV]),
E._______ (Vertreter des Kantons Z._______) und F._______ als
Kommissionssekretär mitgewirkt. Weiters wurde beantragt, den
Beschwerdeführenden die personelle Zusammensetzung der EEK –
bezüglich des Vertreters des Kantons, der Vertreterin der ESTV sowie
des Kommissionssekretärs – im Beschwerdeverfahren
bekanntzugeben und ihnen die Möglichkeit zu eröffnen, ein
Ausstandsbegehren zu stellen. Damit könnte der Mangel "geheilt"
werden.
G.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Seite 4
A-4174/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der EEK unterliegen gemäss Art. 31 und Art. 33 Bst. f
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Verfahren richtet sich
nach Art. 37 bis 43 VGG und den Regeln des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Die Beschwerde vom 18. Juni 2007 gegen den Entscheid
der EEK vom 8. Mai 2007 wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden sind nach Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde
legitimiert.
1.2 Die Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht un-
terliegen den üblichen, grundsätzlich von der unterliegenden Partei zu
leistenden Verfahrenskosten. Die um Erlass nachsuchenden Be-
schwerdeführenden haben – zumindest bei Anfechten eines Ent-
scheids der EEK – einen Kostenvorschuss zu leisten (Art. 37 VGG in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 und 4 VwVG). Nicht anwendbar ist
Art. 167 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11), wonach das Erlassverfahren
– mit Ausnahme offensichtlich unbegründeter Gesuche – kostenfrei ist.
Diese Vorschrift betrifft nur das erstinstanzliche Erlassverfahren vor
der EEK bzw. der zuständigen kantonalen Erlassbehörde (vgl. auch
die Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege [BBl 2001
4257]) und will verhindern, dass einzelne Kantone in ihrem Kompe-
tenzbereich bis Fr. 5'000.-- gestützt auf kantonale Rechtsgrundlagen
Kosten erheben. Der von den Beschwerdeführenden einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf
die Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führenden können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59 ff.). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungs-
Seite 5
A-4174/2007
maxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist
(Art. 12 VwVG; vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623
ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Ver-
waltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestell-
ten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632), das heisst jenen Rechtssatz anzuwenden,
den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu ge-
ben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeu-
tet, dass es eine Beschwerde auch aus einem anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von je-
ner der Vorinstanz abweicht (sogenannte Motivsubstitution, vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1388/2006 vom 11. Oktober 2007
E. 1.2, A-1677/2006 vom 20. August 2007 E. 2, B-7406/2006 vom
1. Juni 2007 E. 2; Entscheid der Eidgenössischen Alkoholrekurs-
kommission vom 20. Oktober 1998, Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 63.64 E. 1; Entscheid der Eidgenössischen Steuer-
rekurskommission [SRK] vom 12. Oktober 1998, veröffentlicht in VPB
63.29 E. 4a). Soll sich dabei dieser Entscheid auf Rechtsnormen
stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so
ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern
(BGE 124 I 49 E. 3c).
2.
2.1 Der Kanton stellt zu jedem Erlassgesuch, das in die Zuständigkeit
der EEK fällt, einen begründeten Antrag. Er übermittelt das Gesuch
zusammen mit seinem Antrag sowie weiteren Beweismitteln und den
neusten Veranlagungsakten dem Sekretariat der EEK (Art. 20 der Ver-
ordnung vom 19. Dezember 1994 des EFD über die Behandlung von
Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steuererlassverord-
nung, SR 642.121]). Soweit die Sachverhaltsermittlung zu ergänzen
ist, nimmt das Sekretariat der EEK die erforderlichen Abklärungen vor;
es arbeitet einen Entscheidentwurf aus. Diesen übermittelt es zu-
sammen mit dem Antrag des Kantons und jenem des Vertreters oder
der Vertreterin der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) dem
Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vize-
präsidentin der EEK (Art. 21 Steuererlassverordnung).
Seite 6
A-4174/2007
2.2 Die EEK entscheidet in Dreierbesetzung (Präsident/Präsidentin
oder Vizepräsidenten/Vizepräsidentin, Vertreter/Vertreterin der ESTV
und Vertreter/Vertreterin des Kantons; Art. 102 Abs. 4 DBG). Der Ent-
scheid wird durch Mehrheitsbeschluss auf dem Weg der Aktenzirkula-
tion oder anlässlich einer Sitzung gefällt (Art. 22 Steuererlassverord-
nung).
2.3 Das rechtliche Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor
einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen
Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und
zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen
zu können (BGE 129 I 232 E. 3.2, 127 I 54 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 129). Es umfasst auch das Recht auf Vernehmlassung oder Replik
(BGE 133 I 100 E. 4.5, 100 I 98 E. 2.1).
2.4
2.4.1 Gestützt auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat jede
Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch
auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert an-
gemessener Frist. Daraus leitet sich unter anderem der Anspruch auf
richtige Zusammensetzung der Behörde ab. Mithin haben Private An-
spruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren
ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ab-
lehnungsgründe beachtet werden. Zusätzlich haben Private – was sich
gemäss HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN ebenfalls aus Art. 29 Abs. 1 BV ableitet
– einen Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit
einer Verwaltungsbehörde. Dieser Anspruch wird zum Teil auch aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör im weiteren Sinn abgeleitet (vgl.
REINHOLD HOTZ, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar,
Zürich 2002, Rz. 40 zu Art. 29; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 129; REGINA
KIENER, Richterliche Unabhängigkeit, Bern 2001, S. 23 f.) und ergibt
sich für das gerichtliche – einschliesslich das verwaltungsgerichtliche
– Verfahren aus der Garantie auf einen verfassungsmässigen Richter
nach Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1668
mit Hinweisen auf die Praxis).
2.4.2 Der Anspruch auf eine unparteiische und unbefangene Behörde
bzw. auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges
Seite 7
A-4174/2007
und unparteiisches Gericht setzt die Bekanntgabe der personellen Zu-
sammensetzung der Behörde voraus, denn nur so können die Be-
troffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige
Besetzung der Verwaltungsbehörde bzw. des Gerichts und eine unpar-
teiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1669 mit Hinweis; ferner
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 255). Auch das Bundesgericht leitet den An-
spruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid
mitwirken, namentlich aus der Garantie des verfassungsmässigen
Richters ab. Nach der bundesgerichtlichen Praxis soll die Bekanntgabe
in irgendeiner Form genügen, sei es durch persönliche Mitteilung an
die Parteien auf der Vorladung oder im Rubrum des Entscheids oder in
einer allgemein zugänglichen Publikation, etwa in einem amtlichen
Blatt, einem Staatskalender oder einem Rechenschaftsbericht der Be-
hörde (BGE 128 V 82 E. 2b, 117 Ia 322 E. 1c, 115 V 257 E. 4c, 114 Ia
278 E. 3b, 114 V 61 E. b; vgl. beispielsweise den Geschäftsbericht
2006 über die Amtstätigkeit des Bundesgerichts und des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts vom 9. Februar 2007, S. 6, be-
treffend die am 21. Dezember 2006 erfolgte Wahl von C._______ zum
Präsidenten der EEK). Die Bekanntgabe der Besetzung muss dabei so
früh wie möglich (BENJAMIN SCHINDLER, Die Befangenheit der Verwaltung,
Zürich 2002, S. 199 ff., S. 208; KIENER, a.a.O., S. 353) – spätestens
aber im Rubrum mit dem Entscheid (BGE 128 V 82 E. 3b) – erfolgen,
sie ist eine Bringschuld der Behörde.
2.5 Die EEK ist zwar eine verwaltungsunabhängige Behörde; sie ist
aber keine unabhängige Justizbehörde (MICHAEL BEUSCH, in Martin
Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, 2. Aufl., Basel etc. 2008, Rz. 35 zu Art. 167;
DERSELBE, Auswirkungen der Rechtsweggarantie von Art. 29a BV auf
den Rechtsschutz im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Ab-
gaberecht [ASA] 73 S. 729). Dennoch erstreckt sich der Anspruch auf
eine richtige Zusammensetzung der entscheidenden Verwaltungs-
bzw. Gerichtsbehörde – einschliesslich der daraus abgeleiteten Pflicht
zur Bekanntgabe der Entscheidträger (E. 2.4) – auch auf diese (vgl.
BGE 127 I 128 E. 3c, 4c/d, 120 Ia 184 E. 2a, 117 Ia 408 E. 2a, 114 Ia
278 E. 3a; ferner auch SCHINDLER, a.a.O., 199 ff., 222 mit Hinweisen;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 255; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1668 f.
mit Hinweisen). Die Pflicht zur Bekanntgabe bezieht sich dabei grund-
sätzlich auf alle Personen, welche von der Ausstandspflicht erfasst
werden, mithin auf diejenigen, die an einem Entscheid mitwirken (vgl.
Seite 8
A-4174/2007
Entscheid der Rekurskommission ETH vom 30. Oktober 1995, ver-
öffentlicht in VPB 61.63 E. 2.1.3; SCHINDLER, a.a.O., S. 199) oder einen
solchen vorbereiten (vgl. dazu Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG sowie BGE
132 II 485 E. 4.2).
2.6 Der aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Rechtsanspruch auf einen
Entscheid durch eine unbefangene Verwaltungsinstanz ist formeller
Natur, weshalb sich bei dessen Verletzung die Frage erübrigt, ob der
Entscheid materiell fehlerhaft ist (vgl. SCHINDLER, a.a.O., S. 214 f., mit
Hinweisen). Die Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des An-
spruchs nach Art. 29 Abs. 1 BV feststellt, muss den angefochtenen
Hoheitsakt aufheben ohne Rücksicht darauf, ob die Verletzung für den
Ausgang des Verfahrens relevant ist (statt vieler: BGE 127 V 431
E. 3d/aa mit Hinweis; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1709 mit
weiteren Hinweisen; ferner KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 131).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Entscheid vom
8. Mai 2007 unter der Nummer ... mit dem Kürzel "..." gefertigt und
vom Präsidenten der EEK, C.______, unterzeichnet. Bei "..." handelte
es sich um F._______, Mitarbeiter im Sekretariat der EEK (vgl. das
Schreiben der EEK vom 27. August 2007 an das Steueramt des
Kantons Z._______, Beilage 10 des Aktenverzeichnisses der EEK);
F._______ hat den Entscheid vorbereitet. Es geht aber kein Hinweis
aus den Akten hervor, dass die Zusammensetzung der EEK,
insbesondere der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons und der
ESTV sowie die Person des Sekretariats der EEK, die den Entscheid
vorbereitet hat, den Beschwerdeführenden in irgendeinem Stadium
des Verfahrens mitgeteilt wurde. Dies bestätigte auch die EEK. Auch
im Rubrum des Entscheid findet sich kein Hinweis auf die Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers. Neben F._______ (für die
Vorbereitung des Entwurfs) wirkte E._______ vom Steueramt des
Kantons Z._______ als Vertreter des Kantons am Entscheid mit, der
auch die Vernehmlassung mit dem Antrag vom 27. April 2005 an die
EEK einreichte (vgl. Beilage 3a des Aktenverzeichnisses der EEK).
Keinerlei Hinweise auf die Teilnahme am Entscheid finden sich in
Bezug auf die Vertreterin der ESTV (D._______); ebensowenig liegt
ein Antrag bei den Akten, wie er von den einschlägigen Vorschriften
verlangt wird (E. 2.1). Die Zusammensetzung des Spruchkörpers der
EEK und damit der Personen, die den Entscheid vorbereiteten, blieb
Seite 9
A-4174/2007
den Beschwerdeführenden somit unbekannt. Die Zusammensetzung
des Spruchkörpers ist schliesslich – mit Ausnahme des Präsidenten –
nicht publiziert oder sonstwie leicht zugänglich (E. 2.4).
3.2 Ebensowenig aber kann den Akten entnommen werden, ob die
EEK den Entscheid durch Aktenzirkulation oder in einer Sitzung gefällt
und damit die Verfahrensvorschriften von Art. 22 Steuererlassverord-
nung erfüllt hat (E. 2.2). Bei den Akten liegt auch kein Entscheident-
wurf des Sekretariats, der zusammen mit dem Antrag des Kantons und
jenem des Vertreters oder der Vertreterin der ESTV dem Präsidenten
oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin
der EEK zugestellt wurde (E. 2.1). Es ist damit nicht erstellt, ob und
wie der Vertreter oder die Vertreterin des Kantons Z._______ und der
ESTV am Entscheid mitgewirkt oder auf ihre Mitwirkung verzichtet
haben und dadurch der Anspruch auf die richtige bzw. gesetzliche Zu-
sammensetzung der Verwaltungsbehörde im Sinn des Art. 29 Abs. 1
BV ebenfalls verletzt wäre (vgl. dazu BGE 122 II 471 E. 3b, 105 Ia 157
E. 5; SCHINDLER, a.a.O. S. 222 f.; KIENER, a.a.O., S. 202 f.). Schliesslich
geht aus den Akten auch nicht hervor, ob den Beschwerdeführenden
im Rahmen der ergänzenden Sachverhaltsermittlung (Art. 21 Steuerer-
lassverordnung) das rechtliche Gehör – zum Beispiel zur Vernehm-
lassung des kantonalen Steueramts vom 27. April 2005 (Beilage 3a
des Aktenverzeichnisses der EEK) oder zur Korrespondenz zwischen
der ESTV und der Gemeindeverwaltung (vgl. Beilagen 3b bis 3f des
Aktenverzeichnisses der EEK) – im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV (vgl.
dazu statt vieler: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1672 ff., mit
Hinweisen) gewährt worden ist (E. 2.3). Dies kann aber im vor-
liegenden Fall offen bleiben, da der angefochtene Entscheid ohnehin
wegen Verletzung des Art. 29 Abs. 1 BV durch die Nichtbekanntgabe
des Spruchkörpers aufzuheben (E. 2.6 und 3.1) und die Sache zur
neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen, unter Bekanntgabe des
Spruchkörpers und in Wahrung des rechtlichen Gehörs, an die EEK
zurückzuweisen ist.
3.3 Aus dem gleichen Grund kann der Verfahrensmangel nicht ent-
sprechend dem Antrag der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht durch Bekanntgabe des Spruch-
körpers der EEK geheilt werden; denn würden die Beschwerdeführen-
den einen Ausstandsgrund geltend machen, müsste darüber ohnehin
zunächst die EEK entscheiden. Eine Heilung dieses Verfahrens-
mangels ist deshalb im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mög-
Seite 10
A-4174/2007
lich (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl]
99/1998, S. 97 ff., S. 116), da das Bundesverwaltungsgericht über
einen Ausstandsentscheid der EEK nur in einem neuen Verfahren mit
entsprechendem Anfechtungsobjekt entscheiden könnte. Die Be-
schwerde ist deshalb teilweise gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid vom 8. Mai 2007 ist aufzuheben.
3.4 Gegen dieses Urteil kann keine Beschwerde an das Bundes-
gericht eingereicht werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden den Beschwerdeführen-
den ausnahmsweise keine Verfahrenskosten auferlegt (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Ebensowenig können der Vorinstanz Verfahrenskosten
auferlegt werden (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. ... wird den Beschwerdeführenden nach
Eröffnung dieses Urteils erstattet. Es rechtfertigt sich auch, den
Beschwerdeführenden zu Lasten der EEK eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. ... (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, der Entscheid der Eidge-
nössischen Erlasskommission (EEK) vom 8. Mai 2007 wird aufge-
hoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an
die EEK zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. ... wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet.
3.
Den Beschwerdeführenden wird zu Lasten der EEK eine Partei-
entschädigung von Fr. ... zugesprochen.
Seite 11
A-4174/2007
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Johannes Schöpf
Versand:
Seite 12