B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4174/2013
U r t e i l v o m 1 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im zentralen Migrationsinformationssystem
ZEMIS.
A-4174/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______, (…) Staatsangehörige, reichte am (…) in der Schweiz ein
Asylgesuch ein, das mit Entscheid des Bundesamtes für Migration (BFM)
vom (…) abgewiesen wurde. Ein am (…) eingereichtes zweites Asylge-
such wurde vom BFM am (…) gutgeheissen.
B.
Am 4. Juni 2012 (recte: 2013) reichte A._______ beim BFM ein Gesuch
um Korrektur ihres Geburtsdatums ein. Sie führte aus, dass sie in Tat und
Wahrheit nicht am (…) 1958, sondern am (…) 1949 geboren worden sei,
was mit beiliegendem Taufzertifikat bestätigt werde, das ihre Mutter bei
der (…) Kirche in B._______ beantragt habe. Sie bitte das BFM daher, ihr
Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ent-
sprechend anzupassen.
C.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 wies das BFM das Gesuch von
A._______ um Berichtigung ihrer Personendaten ab. In beiden Asylver-
fahren habe sie stets den (…) 1958 als Geburtsdatum angegeben. Es sei
nicht nachvollziehbar, dass sie sich während dieser ganzen Zeitspanne
neun Jahre jünger ausgegeben habe, als sie effektiv sei. Die eingereichte
Taufurkunde habe zudem keinerlei Beweiswert, da solche Dokumente
ohne Weiteres gefälscht werden könnten.
D.
Am 22. Juli 2013 reicht A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des
BFM (nachfolgend Vorinstanz) ein. Sie beantragt, der Entscheid der Vor-
instanz sei aufzuheben. Ihre Personendaten im ZEMIS seien zu ändern
und als ihr Geburtsdatum sei neu der (…) 1949 einzutragen. Zudem sei
ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. All die Jahre, wäh-
rend denen sie in der Schweiz gelebt habe, sei sie davon ausgegangen,
am (…) 1958 geboren worden zu sein. Erst vor kurzem habe ihre Mutter
ihr am Telefon erklärt, dass dies gar nicht stimme. Um dies belegen zu
können, habe ihre Mutter die (…) Kirche kontaktiert, welche die Taufur-
kunde ausgestellt habe, die sie bei der Vorinstanz eingereicht habe. Die
Kirche habe sich bei der Ausstellung dieser Taufurkunde auf ein altes Re-
gistrierungsbuch gestützt, in das alle Taufen eines Jahres eingetragen
worden seien.
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E.
Mit Verfügung vom 5. August 2013 heisst die Instruktionsrichterin das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gut.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. August 2013 beantragt die Vorinstanz
sinngemäss die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin. Ei-
ne neunjährige Diskrepanz zwischen einem angenommenen und einem
tatsächlichen Geburtsdatum müsste zu zahlreichen Ungereimtheiten in
der Rekonstruktion des Lebenslaufes der Beschwerdeführerin führen. So
habe sie anlässlich ihres ersten Asylverfahrens im Jahr (…) angegeben,
sie habe drei Schwestern im Alter von (…) Jahren. Es müsse davon aus-
gegangen werden, dass der Beschwerdeführerin schon vorher aufgefal-
len wäre, dass sie bei der Geburt ihrer nächstältesten Schwester nicht
rund zehn, sondern fast zwanzig Jahre alt gewesen sei. Sodann habe die
Beschwerdeführerin bei ihrem zweiten Asylverfahren einen Mitglieder-
ausweis der (…) sowie ein Bestätigungsschreiben dieser Organisation
eingereicht, in denen als Geburtsdatum jeweils der (...) 1958 vermerkt
sei.
G.
Am 20. August 2013 reichte die Beschwerdeführerin ihre Schlussbemer-
kungen ein.
H.
Auf die weiteren Ausführungen und die bei den Akten liegenden Beweis-
mittel wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt
und stammt von einer Behörde nach Art. 33 Bst. d VGG; eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
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1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen. Mit der angefochtenen Verfügung wird ihr Begehren um
Berichtigung des Geburtsdatums abgewiesen. Sie ist somit formell und
materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt.
1.3 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht (Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das BFM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben das ZE-
MIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Informationssystem für den Ausländer- und Asylbereich vom 20. Juni
2013 [BGIAA, SR 142.51]) und in der ZEMIS-Verordnung vom 12. April
2006 (SR 142.513) näher geregelt ist. Danach richten sich die Rechte der
Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Lö-
schungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung
besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Bundesgesetz
über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1), dem Verwal-
tungsverfahrensgesetz (Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung) sowie nach
Art. 111e – 111g des Bundesgesetzes über Ausländerinnen und Auslän-
der vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20).
3.2 Gemäss der allgemeinen Regelung von Art. 5 DSG hat sich, wer Per-
sonendaten bearbeitet, über deren Richtigkeit zu vergewissern; er muss
zudem alle angemessenen Massnahmen treffen, damit unrichtige oder
unvollständige Daten berichtigt oder vernichtet werden (Abs. 1). Jede be-
troffene Person kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen
(Abs. 2). Werden die Personendaten von einem Bundesorgan bearbeitet,
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richten sich die Rechte der betroffenen Person und das anwendbare Ver-
fahren nach der Spezialregelung von Art. 25 DSG. Nach dessen Abs. 3
Bst. a kann die betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichti-
ge Daten berichtigt werden (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts
1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai
2012 E. 2.1). Dieser Anspruch besteht absolut und uneingeschränkt
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-526/2013 vom 9. Juli 2013
E. 4.2 und A-2399/2013 vom 4. September 2013 E. 4 m.w.H.; JAN BAN-
GERT, in: Maurer-Lambrou/Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kom-
mentar, 2. Aufl., Basel 2006, Art. 25 Rz. 48).
3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit
der von ihr verlangten Berichtigung, die Bundesbehörde dagegen die
Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Beweis-
last; vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1 und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2399/2013 vom 4. September 2013 E. 3.3 m.w.H.;
BANGERT, a.a.O., Art. 25 Rz. 51 f.). Der Beweis gilt als erbracht, wenn die
Würdigung sämtlicher Beweismittel nach objektiven Gesichtspunkten die
Überzeugung begründet, die Beweisgegenstand bildenden Personenda-
ten gäben die Umstände und Tatsachen, bezogen auf die betroffene Per-
son, sachgerecht wieder, und allfällige verbleibende Zweifel als unerheb-
lich erscheinen; unumstössliche Gewissheit ist nicht erforderlich (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013
E. 4.1 m.w.H.; URS MAURER-LAMBROU, in: Datenschutzgesetz, Basler
Kommentar, Art. 5 Rz. 5). Die mit dem Berichtigungsbegehren konfron-
tierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 12
VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Be-
weisführungslast); die das Begehren stellende Person ist jedoch ver-
pflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni
2013 E. 4.1 m.w.H.; YVONNE YÖRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri,
Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 Rz. 21).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die
Identität ihres Inhabers zu bescheinigen, stellen keine öffentlichen Urkun-
den im Sinne von Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) dar. Gegenüber anderen Dokumen-
ten kommt ihnen daher kein erhöhter Beweiswert zu. Ob die darin beur-
kundeten Daten erwiesen sind, ist von Fall zu Fall anhand der konkreten
Umstände zu prüfen (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP, SR 273], Ur-
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teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1677/2012 vom 9. Juli 2012
E. 4.2.1).
3.4 Kann weder die Richtigkeit der beantragten Personendaten noch die
der bearbeiteten bewiesen werden, muss die Bundesbehörde Letztere
mit einem Vermerk versehen, in dem darauf hingewiesen wird, dass de-
ren Richtigkeit bestritten ist (Bestreitungsvermerk; vgl. Art. 25 Abs. 2
DSG). Spricht mehr für die Richtigkeit der beantragten Personendaten, ist
zunächst die verlangte Berichtigung vorzunehmen; anschliessend sind
die korrigierten Einträge mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen.
Über die Anbringung des Vermerks ist jeweils von Amtes wegen und un-
geachtet eines entsprechenden Antrags zu entscheiden (vgl. zum Gan-
zen Urteile des Bundesgerichts 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2
und 1C_114/2012 vom 25. Mai 2012 E. 2.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5291/2012 vom 26. Juni 2013 E. 4.2 m.w.H.; BANGERT,
a.a.O., Art. 25 Rz. 55 f.).
4. Im vorliegenden Fall muss demnach die Vorinstanz nachweisen, dass
das im ZEMIS eingetragene Geburtsjahr 1958 das korrekte ist. Der Be-
schwerdeführerin wiederum obliegt es zu beweisen, dass dieser Eintrag
nicht der Wahrheit entspricht und die von ihr verlangte Korrektur (Ge-
burtsjahr 1949) richtig ist.
4.1 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsjahr der Beschwerdeführerin be-
ruht auf ihren eigenen Angaben. So gab die Beschwerdeführerin anläss-
lich ihrer Einreise in die Schweiz (…) an, am (...) 1958 geboren worden
zu sein. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens reichte die Beschwerde-
führerin keinerlei Ausweispapiere ein, die dieses Datum belegen würden.
Anlässlich des zweiten Asylverfahrens gab die Beschwerdeführerin einen
Mitgliederausweis der (…) sowie ein Bestätigungsschreiben dieser Orga-
nisation zu den Akten, in denen als Geburtsdatum jeweils der (...) 1958
vermerkt ist. Da weder aus dem Mitgliederausweis noch aus dem Bestä-
tigungsschreiben hervorgeht, dass diese auf zuverlässigen Quellen beru-
hen, die 1958 als Geburtsjahr bestätigen würden, kann keines der beiden
Dokumente die Richtigkeit des im ZEMIS festgehaltenen Geburtsjahrs
der Beschwerdeführerin beweisen.
4.2 Nachfolgend ist weiter zu prüfen, ob das von der Beschwerdeführerin
angegebene Geburtsjahr 1949 als bewiesen zu gelten hat. Dies wird von
ihr unter Verweis auf das von ihr bei der Vorinstanz eingereichte Taufzerti-
fikat der (…) Kirche in B._______ bejaht, von der Vorinstanz aber mit
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dem Argument verneint, dieses Dokument habe keine Beweiskraft und
stünde im Widerspruch zu Aussagen der Beschwerdeführerin im Asylver-
fahren.
4.2.1 Das Taufzertifikat weist einen Stempel der (…) Kirche (…) sowie ei-
ne Unterschrift des zuständigen Kirchenadministrators auf. Eigentliche
Sicherheitselemente, die seine Fälschung verunmöglichen würden, fehlen
(vgl. dazu BVGE 2007/7 E. 5.1.2). Es besteht daher keine Gewähr, dass
das Taufzertifikat tatsächlich von der (…) Kirche in B._______ stammt.
Auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Briefumschlag ver-
mag an diesem Umstand nichts zu ändern. Dieser belegt lediglich, dass
die Beschwerdeführerin die Taufurkunde von ihrer Mutter zugestellt erhal-
ten hat.
4.2.2 Inhaltlich führt das besagte Taufzertifikat ausser den Namen der
Beschwerdeführerin, deren Eltern und Taufpaten sowie des zuständigen
Priesters, ihre Nationalität sowie das Geburts- und das Taufdatum auf. Als
Geburtsdatum wird der (...) 1949, als Taufdatum der (…) 1949 angege-
ben. Gestützt auf welche Dokumentation das Taufzertifikat ausgestellt
wurde, ist nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
richtig ausführt, ist nicht belegt, dass sie sich auf ein altes Registrie-
rungsbuch stützt, da eine Kopie, Fotografie oder sonstige Reproduktion
dieses Buches in den Akten fehlt. Es kann folglich nicht ausgeschlossen
werden, dass das Taufzertifikat lediglich das Geburtsjahr wiedergibt, das
die um die Ausstellung dieses Dokuments ersuchende Person angeben
hat. Dass die Beschwerdeführerin im Übrigen nicht am (…) 1949 getauft
worden sein kann, wenn sie erst am (...) 1949 das Licht der Welt erblickt
hat, lässt ebenfalls erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der beiden Daten
aufkommen. Das von der Beschwerdeführerin beantragte Geburtsjahr
kann mit dem Taufzertifikat deshalb nicht bewiesen werden.
4.3 Da somit keines der beiden Geburtsjahre als bewiesen zu betrachten
ist, hat die Vorinstanz das Geburtsjahr der Beschwerdeführerin im ZEMIS
in jedem Fall und ungeachtet einer allfälligen vorgängigen Berichtigung
des Eintrags mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Sollte es hier-
für erforderlich sein, das bestehende System anzupassen, hat sie – wie
bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5291/2012 vom
26. Juni 2013 E. 5 festgehalten – die entsprechenden Massnahmen un-
verzüglich einzuleiten und schnellstmöglich voranzutreiben, ansonsten
sich das Bundesverwaltungsgericht an den Bundesrat wenden und um
Beseitigung des rechtswidrigen Zustands ersuchen würde.
A-4174/2013
Seite 8
4.4 Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz vor dem Anbringen des Bestrei-
tungsvermerks zunächst den bestehenden Eintrag im ZEMIS im Sinne
der Beschwerdeführerin berichtigen muss. Dies hängt davon ab, ob mehr
für das von ihr geltend gemachte Geburtsjahr spricht als für das im ZE-
MIS eingetragene.
4.4.1 Wie oben dargelegt, vermag das von der Beschwerdeführerin ein-
gereichte Taufzertifikat allein das von ihr geltend gemachte Geburtsjahr
nicht zu beweisen und liegen keine weiteren Beweise für dieses Datum
vor. Ebenso wenig bestehen entsprechende Indizien, nachdem Aussagen
von Bekannten der Beschwerdeführerin, sie sehe älter aus, dafür nicht
ausreichen. Die Plausibilität des beantragten Geburtsjahrs wird somit we-
der durch Dokumente noch sonstwie in massgeblicher Weise untermau-
ert.
4.4.2 Gegen das von der Beschwerdeführerin verlangte Geburtsjahr
sprechen Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Asylverfah-
rens. So gab sie anlässlich ihres ersten Asylverfahrens im Jahr (…) an,
sie habe drei Schwestern im Alter von (…) Jahren. Es darf davon ausge-
gangen werden, dass es der Beschwerdeführerin schon früher aufgefal-
len wäre, dass sie bei der Geburt ihrer nächstältesten Schwester nicht
rund zehn, sondern beinahe zwanzig Jahre alt gewesen wäre.
4.4.3 Sodann ist auch für das Bundesverwaltungsgericht schwer nach-
vollziehbar, dass die Beschwerdeführerin erst neulich anlässlich eines Te-
lefonats mit ihrer Mutter zufälligerweise auf dieses Thema zu sprechen
gekommen sein und sie von dieser erfahren haben soll, dass sie in Wirk-
lichkeit neun Jahre älter ist, als bis anhin angenommen. So scheint es ef-
fektiv merkwürdig, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter nicht schon
vorher nach ihrem Alter gefragt haben will, da sie anlässlich ihrer Behör-
denkontakte in der Schweiz mit Sicherheit einige Male ihr Geburtsdatum
angeben musste und während des ersten Asylverfahrens keine Ausweis-
papiere vorweisen konnte.
4.4.4 Insgesamt spricht somit nicht mehr, sondern weniger für das von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Geburtsdatum als für das im
ZEMIS eingetragene. Es besteht deshalb kein Anlass, dieses Datum zu
berichtigen. Die Vorinstanz hat folglich einzig den Bestreitungsvermerk
anzubringen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die
Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS einen entsprechenden Vermerk anzu-
bringen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Seite 9
5.
5.1 Bei diesem Ergebnis gilt die Beschwerdeführerin als teilweise unter-
liegend. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, sind ihr
jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keine Kosten zu tragen
(vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin sind keine
massgeblichen Kosten erwachsen. Es ist ihr daher keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eid-
genössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) be-
kannt zu geben.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz ange-
wiesen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass das eingetragene
Geburtsjahr der Beschwerdeführerin bestritten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
A-4174/2013
Seite 10
– das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Justiz
und Polizei EJPD (Gerichtsurkunde)
– den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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