B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4178/2016
Ur t e i l vom 2 8 . Sep t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch Reto Picenoni, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Zollkreisdirektion Basel,
Elisabethenstrasse 31, 4010 Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
2. Eidgenössische Alkoholverwaltung EAV,
Länggassstrasse 35, 3000 Bern 9,
Vorinstanzen.
Gegenstand
Einfuhrveranlagung von A._______ Fruchtwein und Mono-
polgebühr.
A-4178/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Abgabepflichtige) bezweckt unter ande-
rem den Import und Export von Waren aller Art im Food- und Nonfood-
Bereich.
B.
B.a Am 12. Mai 2014 reichte die Abgabepflichtige bei der Oberzolldirektion
(OZD), damals noch bei der Abteilung Zolltarif, eine Tarifanfrage mittels
Formular 40.10 ein. Diese betraf das Produkt «A._______: Fruchtwein aus
Kiwi mit Zitronensaft 4% Vol. [Volumenprozent] vergorener Alkohol». Das
Produkt setze sich zusammen aus: Wasser, vergorenem Alkohol, Zucker,
Zitronensaft (5 %), natürlichen Aromen, Zitronensäure (E330), Ascorbin-
säure (E300). Der Einreihungsvorschlag der Abgabepflichtigen lautete auf
die Tarifnummer 2206.0090. Der Anfrage war ein «Certificate Of Analysis»
beigelegt, wonach das Produkt unter anderem aus 26.67 % «fermented al-
cohol (15% abv)» und 5 % Fruchtsaft bestehe. Weiter war ein Diagramm
des Herstellungsprozesses beigelegt.
B.b Die OZD beantwortete diese Anfrage am 20. Mai 2014 mittels einer
verbindlichen Zolltarifauskunft lautend auf die Tarifnummer 2206.0090. Sie
erklärte, die Tarifauskunft stütze sich ausschliesslich auf die gemachten
Angaben und eine Sinnesprüfung des eingesandten Musters. Sie sei ins-
besondere davon ausgegangen, dass es sich bei der Zutat «fermentierter
Alkohol» um einen Fruchtwein im Sinne der Tarifnummer 2206 handle;
sonst kämen andere Tarifnummern in Frage, vor allem Tarifnummer 2208.
Weiter wies sie die Abgabepflichtige darauf hin, dass sie sich für Fragen
betreffend die alkoholrechtlichen Bestimmungen direkt an die Eidgenössi-
sche Alkoholverwaltung (EAV) wenden möge.
C.
Am 18. Juli 2014 meldete die Y._______ AG (nachfolgend: Zollanmelderin)
bei der Zollstelle Rheinfelden Autobahn (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-
Verfahren e-dec eine für die Abgabepflichtige bestimmte Sendung zur
Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Gemäss Anmeldung be-
inhaltete die Sendung 13‘229.568 kg (Eigenmasse; Rohmasse:
23‘760.0 kg) «A._______ Fruchtwein ohne Zusatz von gebrannten Alkohol,
ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse».
Diese seien unter der Zolltarifnummer 2206.0090 und dem statistischen
Schlüssel 809 einzuordnen. Der Normalzollansatz betrage Fr. 28.-- pro 100
Kilogramm brutto.
A-4178/2016
Seite 3
Das Selektionsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt».
D.
Die Zollstelle führte ebenfalls am 18. Juli 2014 eine materielle Beschau
durch. Deren Ergebnis wurde im Zollbefund wie folgt festgehalten:
A._______; alkoholisches Saftgetränk mit Zitronengeschmack; Zutaten ge-
mäss Aufschrift: Wasser, vergorener Alkohol, Zucker, Zitronensaft (5%),
natürliche Aromen, Zitronensäure (E330), Ascorbinsäure (E300); gemäss
Aufschrift 4% Vol Alkohol; [Farbe] Flüssigkeit, in [Farbe] Glasflasche à
330ml, mit bedruckter Etikette […]. Es wurden vier Flaschen à 330ml als
Muster zwecks Tarifierung entnommen. Weiter wurde im Befund festgehal-
ten, dass eine private Tarifauskunft bestehe. Gemäss Aufschrift auf dem
eingesandten Produkt sei gemäss den Zutaten jedoch kein Fruchtwein
(Kiwi) vorhanden. Es bestünden daher Zweifel, ob es sich um dasselbe
Produkt handle. Die entnommenen Muster wurden gleichentags als Kon-
trollmuster an die OZD, Sektion Chemisch-Technische Kontrolle (nachfol-
gend: SCTK), zwecks materieller Überprüfung versandt. Am gleichen Tag
wurde eine provisorische Zollveranlagung ausgestellt.
E.
Am 28. Juli 2014 stellte die OZD ein Muster aus der Sendung der EAV zur
Analyse und Bestimmung der anzuwendenden Monopolgebühr zu. Gefragt
wurde, ob es sich um ein fruchtweinhaltiges Getränk handle, ob Alkohol
zugesetzt wurde, ob es sich um ein Alcopop handle, wie hoch der Alkohol-
gehalt sei und ob eine Monopolgebühr geschuldet sei.
F.
Im Prüfbericht der OZD vom 15. August 2014 wurde festgestellt, die An-
gabe des Importeurs, das Produkt bestehe aus Kiwi-Fruchtwein und ent-
halte keinen zugesetzten Alkohol, widersprächen der Analyse.
G.
Das von der EAV beauftragte Eidgenössische Institut für Metrologie (Me-
tas) kam hingegen im Prüfbericht vom 24. September 2014 zum Schluss,
die analytischen Ergebnisse ständen nicht im Widerspruch zur Deklaration.
Im Prüfbericht vom 2. Oktober 2014 des Metas wurde ebenfalls festgehal-
ten, dass die analytischen Ergebnisse betreffend Alkoholzusatz nicht im
Widerspruch zur Deklaration stünden. Es sei kein zugesetzter Alkohol de-
klariert worden und der Alkohol des Aromas erhöhe den Gesamtalkohol um
nicht mehr als 0.5% Vol. Das Produkt dürfe ohne Belastung mit Monopol-
gebühren eingeführt werden.
A-4178/2016
Seite 4
H.
Am 30. September 2014 bat die OZD die Abgabepflichtige, ihr einerseits
die Frage zu beantworten, wie hoch die prozentualen Anteile (in Gewichts-
prozenten) aller verwendeten Ausgangsmaterialien seien und andererseits
das genaue Herstellungsverfahren anzugeben. Mit E-Mail vom 14. Novem-
ber 2014 reichte die Abgabepflichtige jene Unterlagen ein, die sie bereits
der Tarifanfrage vom 12. Mai 2014 beigelegt hatte.
Im Folgenden ersuchte die OZD am 11. Dezember 2014 um Auskunft be-
treffend die Zusetzung von Alkohol. Die Abgabepflichtige reichte am
16. Dezember 2014 ein Schreiben der Herstellerin vom selben Tag ein, in
dem unter anderem festgehalten wurde, dass der Fruchtwein aus Apfelsaft
und Zucker fermentiert werde, bis der Alkoholgehalt 18 % Vol betrage. Das
Produkt werde mehrfach gefiltert – unter anderem mit Aktivkohle. Es resul-
tiere ein partikelfreier, fermentierter Fruchtwein. Dieser werde weder mit-
tels Ultrafiltration noch Umkehrosmose behandelt und sei für sich trinkbar.
Es sei ein Aroma wahrnehmbar, das typisch für ein fermentiertes Produkt
sei. Der Wein habe einen klar erkennbaren Geschmack eines fermentier-
ten Produkts. Es bliebe ein kleiner Rest an Farbe übrig und es werde kein
Alkohol zugesetzt.
Am 23. Dezember 2014 teilte die OZD der Abgabepflichtigen mit, dass ein
Mineraliengehalt festgestellt worden sei, der einem Fruchtsaftanteil von le-
diglich 5 % entspreche. Gemäss Unterlagen müsste im Produkt jedoch ein
Mineraliengehalt vorhanden sei, der dem in den Herstellungsdokumenten
ausgewiesenen Fruchtsaftanteil von rund 32 % entspreche. Der Abgabe-
pflichtigen wurde Gelegenheit gegeben, zu diesem Laborbefund Stellung
zu nehmen.
I.
Am 4. März 2015 stellte die Abgabepflichtige der OZD zum Produkt
«A._______» […] auf deren Anfrage hin Dokumente zu, die die neusten
Angaben zum Produkt betrafen, unter anderem Flowcharts, einen Unter-
suchungsbericht von B._______ Laboratorien, neue Analysezertifikate und
eine Stellungnahme der Herstellerin. In letzterer wurde insbesondere fest-
gehalten, dass der Alkohol durch die Fermentierung von Apfelsaftkonzent-
rat und Glukose entstehe, wobei der Apfelsaft etwa 8.5 % Saft zur fermen-
tierten Flüssigkeit beitrage. Das übrige fermentierbare Material sei Glu-
kose. Es sei im fertigen Produkt ein Mineraliengehalt zu erwarten, der den
beigegebenen 5 % Zitronensaft entspreche. Es sei möglich, dass ein Rest
A-4178/2016
Seite 5
an Mineralien aus der Fermentierung vorhanden sei, der aber kaum er-
kennbar sein dürfte. Zudem lag eine Tarifauskunft der britischen Zollbe-
hörde bei, gemäss welcher «C._______ [fermentierter Fruchtwein]» in die
Zolltarifnummer 2206 einzureihen sei. Das Labor der OZD sah seine Ana-
lyseresultate nun bestätigt, was es in seiner Befundergänzung vom
20. März 2015 auch so festhielt. Die OZD leitete diese Unterlagen der EAV
am 1. April 2015 weiter und teilte mit, dass das Produkt auf der Basis eines
Fruchtweins aus fermentiertem Apfelsaft und Zucker hergestellt worden sei
und daher nicht unter der Tarifnummer 2206.0090 eingereiht werde könne.
Vielmehr müsse es unter der Nummer 2208.9099 tarifiert werden. Die OZD
ersuchte um Überprüfung der Monopolgebührpflicht.
J.
Auf Wunsch der EAV stellte die Abgabepflichtige am 27. April 2015 neben
einem Fertigprodukt «A._______» ein Muster des Basisweins für
A._______ zu. Das Metas stellte mit Prüfbericht vom 2. Juni 2015 fest,
dass der Basiswein 17.8 % Vol Alkohol enthalte und einen Zuckergehalt
von 26 g/l ausweise. Die analytischen Ergebnisse stünden nicht im Wider-
spruch zur Deklaration und deuteten darauf hin, dass dem Basiswein vor
der Vergärung Zucker zugesetzt worden sei. Das Metas stellte daraufhin
am 2. Juni 2015 für das zollamtlich erhobene Muster einen Alkoholgehalt
von 3.9 % Vol sowie einen Zuckergehalt von 106 g/l fest. Da dem Produkt
vor der Vergärung Zucker zugegeben worden sei, handle es sich beim Ba-
siswein nicht um einen Apfelwein nach schweizerischem Gesetz. Gemäss
dem überarbeiteten Prüfbericht vom 26. Juni 2015 wurde ein degustativ
deutlich süsser Geschmack festgehalten.
K.
Am 2. Juli 2015 teilte die EAV sowohl der Abgabepflichtigen als auch der
OZD mit, dass dieses Produkt einer Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter
reinen Alkohols unterliege, wobei der Alkoholgehalt 3.9 % Vol betrage. Auf
dieses Schreiben reagierte die Abgabepflichtige nicht.
L.
Am 26. August 2015 stellte die OZD der Zollkreisdirektion Basel (nachfol-
gend: ZKD Basel) ein Tarifgutachten lautend auf die Tarifnummer
2208.9099, statistischer Schlüssel 802, einer Monopolgebühr von
Fr. 116.-- je Liter 100% Alkohol unterliegend (Monopolgebühr Schlüssel
003), zu. Aufgrund der Rückmeldung der EAV widerrief die OZD gleichen-
tags gegenüber der Abgabepflichtigen die verbindliche Zolltarifauskunft
vom 20. Mai 2014 (siehe Bst. B.b).
A-4178/2016
Seite 6
M.
Mit Schreiben vom 7. September 2015 forderte die Zollstelle die Zollanmel-
derin auf, eine entsprechende Berichtigungsversion nach Tarifnummer
2208.9099 Monopolgebühr Schlüssel 003 im EDV-Verfahren e-dec vorzu-
nehmen.
N.
Das EDV-System erstellte mit Datum vom 8. September 2015 die definitive
Veranlagungsverfügung über einen Zollbetrag von Fr. 12‘592.80 sowie
eine Monopolgebühr von Fr. 56‘758.80.
O.
Am 2. Oktober 2015 ersuchte die Zollanmelderin im Auftrag der Abgabe-
pflichtigen bei der OZD um Akteneinsicht. Die OZD stellte ihr mit Schreiben
vom 8. Oktober 2015 eine Kopie des Formulars 40.10 vom 12. Mai 2014,
ein «Certificate of analysis», ein «A._______ Process Flow Diagram» so-
wie eine Kopie des Widerrufschreibens vom 26. August 2015 zur Verfü-
gung.
P.
Mit Eingabe vom 5. November 2015 erhoben die Abgabepflichtige und die
Zollanmelderin je separat an die ZKD Basel Beschwerde und ersuchten
um Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 8. September 2015 und
die Einreihung des Produkts in die Tarifnummer 2206.0090 und stellten
verschiedene Eventualanträge.
Q.
Am 25. Januar 2016 leitete die ZKD Basel das Beschwerdedossier, was
den alkoholrechtlichen Teil, also die Beschwerde gegen die Monopolge-
bühr, anbelangt, aus Kompetenzgründen der EAV zur Beurteilung und zum
Entscheid weiter.
R.
R.a Am 3. Juni 2016 erliess die ZKD Basel einen Beschwerdeentscheid,
mit dem sie die Beschwerde in Bezug auf die Zolltarifeinreihung abwies,
jedoch eine (evantualiter beantragte) nachträgliche Präferenzveranlagung
zugestand. Die ZKD Basel führte zudem aus, sie entscheide nur über die
Tarifeinreihung. Die Frage nach der Monopolgebühr sei Sache der EAV.
R.b Am 5. Juli 2016 erhob die Abgabepflichtige (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) gegen diesen Beschwerdeentscheid Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht (A-4178/2016). Sie beantragt, die eingeführte Ware sei
A-4178/2016
Seite 7
unter die Zolltarifnummer 2206.0090 einzureihen und es sei auf die Erhe-
bung der Monopolgebühr zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur er-
gänzenden Sachverhaltsabklärung an die ZKD Basel zurückzuweisen.
Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, es sei nicht klar, ob es sich
beim der ZKD Basel zur Verfügung gestellten Basiswein tatsächlich um je-
nen für A._______ handle. Sie gehe mittlerweile von einer Falschlieferung
der Herstellerin aus, zumal die Herstellerin immer versichert habe, es
handle sich um echten Fruchtwein. Die ZKD Basel habe nicht rechtsgenü-
gend erstellt, was für Fruchtwein im streitgegenständlichen Produkt tat-
sächlich verarbeitet worden sei. Sie habe die am 18. Juli 2014 entnomme-
nen Flaschen A._______ selbst bzw. direkt zu analysieren. Insofern sei die
Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen. Weiter
bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihr von der EAV am 2. Juli 2015
etwas mitgeteilt worden sei. Die Verfügung der OZD vom 8. September
2015 habe sowohl die Einreihung in den Zolltarif als auch die Monopolge-
bühr betroffen, wobei der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darauf zu
entnehmen gewesen sei, dass letztere separat anzufechten gewesen sei.
Weiter erklärt die Beschwerdeführerin, die OZD sei darauf zu behaften,
dass sie ihr eine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt habe. Die EAV könne
nicht unabhängig entscheiden, wenn der Zolltarif wie in ihrem Fall verbind-
lich festgelegt würde. Die Herstellerin habe versichert, dass die Rezeptur
nur reinen Fruchtwein aus Kiwi enthalte, womit der Alcopop-Problematik
mit hohen Zoll- und Monopolgebühren entgegengewirkt werden könne. Um
sicher zu sein, habe die Beschwerdeführerin die Zolltarifauskunft eingeholt.
Die OZD habe bei der Prüfung des Musters für die Zolltarifauskunft fest-
stellen müssen, dass es sich beim eingesetzten Alkohol um Fruchtwein aus
Kiwi gehandelt habe. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, um eine Zoll-
tarifauskunft unter Vorbehalt zu erteilen.
R.c Die OZD stellt in ihrer Vernehmlassung vom 19. September 2016 den
Antrag, die Beschwerde sei hinsichtlich Tarifeinreihung unter Kostenfolge
abzuweisen. In der Begründung bringt sie vor, sie sei für die Erhebung der
Monopolgebühr nicht zuständig. Sie hält unter anderem fest, die Einrei-
hung unter die Tarifnummer 2208.9099 führe für die Beschwerdeführerin
zu einem günstigeren Ergebnis, weil dort eine zollfreie Veranlagung mög-
lich sei und gewährt werde, während die Waren bei einer Einreihung in die
Tarifnummer 2206.0090 bei einer Einfuhr aus der EU immer dem Nor-
malansatz von Fr. 28.-- je 100 kg brutto unterlägen. Die OZD bezweifelt
das Vorbringen der Beschwerdeführerin, beim Basiswein, den die Herstel-
lerin zur Verfügung gestellt habe, handle es sich um eine Falschlieferung,
A-4178/2016
Seite 8
stehe doch das Analyseergebnis mit den Angaben der Herstellerin nicht im
Widerspruch. Nicht relevant sei, ob der Fruchtwein auf der Grundlage von
Kiwi- oder Apfelsaft hergestellt worden sei. Massgebend sei, dass er ent-
säuert und mit Aktivkohle behandelt worden sei. Die Auskunft der OZD vom
20. Mai 2014 habe sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin im For-
mular 40.10 sowie eine Sinnesprüfung des unterbreiteten Musters gestützt,
das anschliessend entsorgt worden sei. Aufgrund der Angaben der Sinnes-
prüfung des Musters habe es keinen Anlass gegeben, von der vorgeschla-
genen Tarifnummer 2206.0090 abzuweichen. Erfahrungsgemäss würden
aber bei solchen Erzeugnissen auch Alkoholzusätze verwendet, die keine
vergorenen Getränke im Sinne der Tarifnummer 2206 mehr darstellten.
Deshalb habe sie (die OZD) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch
noch andere Tarifnummern in Frage kämen, vor allem die Nummer 2208.
Eine Zolltarifauskunft sei nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder
unvollständigen Angaben der anfragenden Person beruhe. Sie (die OZD)
sei nicht verpflichtet, die mit einer Tarifanfrage unterbreiteten Muster che-
misch-technisch zu untersuchen. Nachdem sie festgestellt habe, dass die
Zusammensetzung und der Herstellungsprozess des tatsächlich einge-
führten Erzeugnisses nicht mit den Angaben zur Tarifanfrage überein-
stimmten, sei die Zolltarifauskunft widerrufen worden.
R.d Am 30. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik
ein. Darin stellt sie zusätzlich den prozessualen Antrag, das Verfahren
A-4178/2016 mit dem Verfahren A-5520/2016 zu vereinigen. Sie führt ins-
besondere aus, die SCTK sei am 23. März 2015 zum Schluss gelangt,
dass die Tarifnummer 2206.0090 zur Anwendung gelange. Sie drückt ihr
Unverständnis darüber aus, dass das Zollverfahren vom alkoholrechtlichen
Verfahren getrennt worden sei. Weiter habe sich die OZD bei der Zolltarif-
auskunft auf eine Degustation beschränkt, statt das Muster angemessen
zu analysieren. Dies erstaune umso mehr, als die OZD ausführe, die Ein-
reihung von alkoholartigen Mischgetränken habe in der Vergangenheit wie-
derholt zu Problemen geführt. Eine mit Vorbehalten versehene verbindliche
Zolltarifauskunft sei gesetzlich nicht vorgesehen. Für sie (die Beschwerde-
führerin) habe kein Anlass bestanden, sich betreffend alkoholrechtliche
Bestimmungen an die EAV zu wenden, zumal bei einer Tarifierung nach
der Nummer 2206.0090 gerade keine hohe Monopolgebühr der EAV an-
falle. Selbst wenn es sich beim eingeführten Produkt um ein Alcopop ge-
handelt habe, dürfte ihr (der Beschwerdeführerin) aufgrund der Zolltarif-
auskunft kein Nachteil entstehen.
A-4178/2016
Seite 9
R.e In ihrer Duplik vom 27. Dezember 2016 schliesst sich die OZD dem
Antrag der Beschwerdeführerin auf Vereinigung der Verfahren an. Der An-
trag hinsichtlich Tarifeinreihung sie unter Kostenfolge abzuweisen. Was die
Angabe der Tarifnummer 2206.0090 im Prüfbericht anbelange, handle es
sich nur um einen Vorschlag.
S.
S.a Mit Verfügung vom 10. August 2016 befand die EAV über den Antrag
auf Verzicht zur Erhebung der Monopolgebühr. Sie wies das Gesuch um
Rückerstattung der auf «A._______» erhobenen Monopolgebühr ab und
stellte fest, dass A._______ ein Alcopop im Sinne von Art. 23bis Abs. 2bis
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser
(AlkG, SR 680) sei und bei der Einfuhr der Monopolgebühr zum Ansatz von
Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols unterliege.
S.b Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 12. Sep-
tember 2016 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (A-5520/2016).
Sie beantragt, die Monopolgebühr sei ihr zurückzuerstatten, eventualiter
die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die EAV zurückzu-
weisen. Weiter stellte sie den prozessualen Antrag, die Verfahren
A-4178/2016 und A-5520/2016 zu vereinigen.
Diese Beschwerde begründet sie insbesondere damit, sie wisse bis heute
nicht, welches Muster sie der EAV im Jahr 2015 auf deren Nachfrage hin
habe zukommen lassen. Der Prüfbericht vom 26. Juni 2016 sei nicht rele-
vant, zumal der sich nicht auf die gezogenen Muster aus dem streitgegen-
ständlichen Import aus dem Jahr 2014 beziehe.
S.c In ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2016 beantragt die EAV,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Sie weist auf die Mitwir-
kungspflicht der Beschwerdeführerin hin. Weiter beschreibt sie kurz das
Vorgehen bei einer Analyse. Für die Einreihung des Produkts werde in ers-
ter Linie auf die Angaben des Importeurs bzw. des Herstellers anhand der
Produktedokumentation abgestellt. Die standardisierte chemisch-techni-
sche Analyse diene vor allem der exakten Bestimmung des Zucker- und
des Alkoholgehalts. Darüber hinaus beschränke sich die Analyse auf die
Prüfung einiger chemischer Parameter, die Hinweise dafür liefern könnten,
dass einem Produkt (Trink-)Alkohol zugesetzt worden sei. Die Prüfberichte
des Metas gäben insbesondere keine Hinweise auf eine allfällige Zucker-
zugabe. Sie seien folglich für die mögliche Vorzuckerung der Rohstoffe ir-
relevant. Die alkoholrechtliche Qualifizierung durch die EAV sei aufgrund
A-4178/2016
Seite 10
der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Produkte-Angaben des Importeurs
erfolgt.
Bereits anlässlich der Beschau der eingeführten Ware habe die Zollverwal-
tung Zweifel daran gehegt, ob es sich beim eingeführten Produkt um jenes
gehandelt habe, welches der Tarifanfrage vom 12. Mai 2014 zugrunde ge-
legen habe, habe Ersteres doch gemäss Aufschrift keinen Kiwi-Wein ent-
halten. In der Folge hätten die Analysen des Labors der SCTK der OZD
tatsächlich Werte ergeben, die der Angabe, das Produkt bestehe aus Kiwi-
Fruchtwein und enthalte keinen zugesetzten Alkohol, widersprochen hät-
ten. Daraufhin habe die OZD zusätzliche detaillierte Angaben zur Pro-
duktezusammensetzung und zur Herstellungsart der Alkoholkomponente
verlangt. Die Herstellerin habe klargestellt, dass der als Alkoholbasis die-
nende Fruchtwein durch die Vergärung von Apfelsaft und Zucker erzeugt
werde. Nachdem weitere Unterlagen verlangt worden seien, habe die Her-
stellerin bekräftigt, dass die Alkoholbasis durch Vergärung eines Apfelsaft-
konzentrats und von Zucker-Sirup hergestellt werde. Aus dem eingereich-
ten Produktionsschema gehe deutlich hervor, dass neben Wasser und Mi-
neralien vor allem Fruchtsaftkonzentrat und Zucker-Sirup zur Vergärung
gebracht würden. Die Herstellerin habe ausdrücklich festgehalten, dass
sich diese Angaben auf das in die Schweiz exportierte Produkt
«A._______» bezögen. Eine neue Analyse stimme mit diesen Angaben
überein. Die EAV erklärt, der Sachverhalt sei rechtsgenügend abgeklärt
worden.
Mit Hinweis auf die gesetzlichen Vorschriften hält die EAV fest, die Apfel-
weinbasis für «A._______» sei kein ausschliesslich durch Vergärung ge-
wonnenes alkoholisches Erzeugnis. Ihm sei vor der Fermentation Zucker
beigefügt worden. Damit sei das Produkt als Ganzes als gebranntes Was-
ser einzustufen. Süsse gebrannte Wasser mit einem Alkoholgehalt von we-
niger als 15 % Vol, die mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, ausge-
drückt als Invertzucker, oder eine entsprechende Süssung enthielten und
konsumfertig gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Han-
del gelangten, unterlägen einer Steuer von Fr. 116.-- je Liter reinen Alko-
hols. «A._______» erfülle diese Voraussetzungen. Auch würden die übri-
gen, von der Rechtsprechung in teleologischer Auslegung festgesetzten
Voraussetzungen (wie poppige, bunte, freche Aufmachung, für Jugendli-
che erschwinglicher Preis, Werbekampagnen an jugendliches Publikum)
erfüllt. Es handle sich damit um ein Alcopop.
A-4178/2016
Seite 11
T.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2017 vereinigte das Bundesverwal-
tungsgericht die Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Verfahrensbeteiligten
wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver-
waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Die angefochtenen Entscheide stellen Verfügun-
gen im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Eidgenössische Zollverwaltung
(EZV), die in diesem Verfahren durch die OZD vertreten ist, ist zudem eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 116 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]).
Nach Art. 33 Bst. e VGG unterliegen auch Verfügungen der EAV als einer
selbständigen Anstalt des Bundes (Art. 71 AlkG; Liste der Verwaltungsein-
heiten der Bundesverwaltung, Anhang 1 Ziff. V./2.2.1 zur Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV,
SR 172.010.1]) der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses ist
daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. Das
Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach
den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der
EAV berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG). Zwar wurde das vorinstanzliche Ver-
fahren vor allem von der OZD und nicht der EAV geführt. Dies ändert aber
A-4178/2016
Seite 12
nichts daran, dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG). Sie ist zur Anfechtung der
Verfügung der EAV legitimiert.
1.2.3 Was die Verfügung der OZD anbelangt, macht letztere geltend, der
Zolltarif der Nummer 2206.0090, dessen Anwendung von der Beschwer-
deführerin beantragt werde, sei höher als jener der Nummer 2208.9099,
den die OZD anwenden möchte, weil in letzterer Tarifnummer eine zollfreie
Veranlagung der Beschwerdeführerin möglich sei und auch gewährt
würde. Die Beschwerdeführerin sei damit durch die angefochtene Verfü-
gung nicht beschwert.
Wird nur der Zolltarif betrachtet, ist der OZD Recht zu geben. Allerdings
möchte die Beschwerdeführerin innerhalb der Zolltarifnummer 2206.0090
den statistischen Schlüssel 809 angewendet haben, der den Monopolge-
bührschlüssel 003, bei dem eine Monopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter rei-
nen Alkohols fällig wird, gemäss Gebrauchstarif (E. 3.1.2) nicht kennt. Dort
sind nur die Monopolgebührschlüssel 001 (Fr. 29.-- je Liter reinen Alkohols)
und 002 (Fr. 14.50 je Liter reinen Alkohols) vorgesehen. Bei den in Frage
kommenden statistischen Schlüsseln der Zolltarifnummer 2208.9099 ist
dagegen die Anwendung des Monopolgebührschlüssels 003 möglich. Da-
mit fällt die Monopolgebühr bei der Zolltarifnummer 2208.9099, die die
OZD anwenden möchte, gemäss Gebrauchstarif wesentlich höher aus als
bei der Zolltarifnummer 2206.0090, sofern hier der statistische Schlüssel
809 angewendet wird. Nun ist zwar richtig, wenn die OZD weiter ausführt,
rechtlich bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Zoll- und der
Alkoholgesetzgebung. Allerdings werden im vorliegenden Fall nicht nur
beide Abgaben von der Zollverwaltung erhoben; sie stehen auch in Abhän-
gigkeit voneinander, indem – wie gerade gesehen – im einen Fall die Mo-
nopolgebühr von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols nicht vorgesehen ist. Ob
der Gebrauchstarif hier präjudizierend ist, muss im Rahmen dieses Urteils
nicht geklärt werden. Ohnehin wäre auf die Beschwerde einzutreten, bevor
eine solche Prüfung erfolgen könnte.
Da die Abgabenhöhe für die Beschwerdeführerin bei Anwendung der Zoll-
tarifnummer 2208.9099 – zumindest prima facie – in Bezug auf den von ihr
gewählten statistischen Schlüssel insgesamt höher ausfällt als bei der Zoll-
tarifnummer 2206.0090, ist sie durch die angefochtene Verfügung der OZD
ebenfalls im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG beschwert und – da die übri-
gen Voraussetzungen klar erfüllt sind – zur Beschwerde legitimiert.
A-4178/2016
Seite 13
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
Da auf die Beschwerden eingetreten wird, ist der Beschwerdeführerin aus
dem Umstand, dass in der Rechtsmittelbelehrung auf der Veranlagungs-
verfügung vom 8. September 2015 kein Hinweis auf eine allfällige Anfech-
tung der Monopolgebühr bei der EAV zu entnehmen ist, kein Nachteil ent-
standen. Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt für die
Frage, ob sie das Schreiben der EAV vom 2. Juli 2015 erhalten hat oder
nicht.
1.4 Soweit der Gesetzgeber keine abweichende Übergangsregelung ge-
troffen hat, sind in materieller Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwen-
den, welche bei Erfüllung eines rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfol-
gen führenden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. Urteile des BVGer
A-6903/2015 vom 25. April 2016 E. 3.3, A-3357/2014 vom 16. Dezember
2014 E. 4.1).
2.
Nachfolgend werden zuerst die allgemeinen Voraussetzungen für den Ver-
trauensschutz dargelegt (E. 2.1). Dann werden im Speziellen Tarifaus-
künfte der Zollverwaltung dargestellt (E. 2.2). Weiter wird kurz auf die Mit-
wirkungspflicht eingegangen (E. 2.3). In E. 3 werden Ausführungen zum
Zolltarif gemacht und in E. 4 zur Alkoholgesetzgebung. In E. 5 wird kurz auf
die antizipierte Beweiswürdigung eingegangen. Der vorliegende Fall selbst
wird in E. 6 subsummiert.
2.1
2.1.1 Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben
die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördli-
che Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründen-
des Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Allerdings wird der Ver-
trauensschutz im Abgaberecht, das von einem strengen Legalitätsprinzip
beherrscht wird, nur zurückhaltend gewährt (BGE 131 II 627 E. 6.1; Urteile
des BVGer A-2777/2016 vom 4. Juli 2017 E. 1.6, A-2997/2016 vom 6. April
2017 E. 3.7.2 und 3.7.4, A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.6,
A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1).
A-4178/2016
Seite 14
2.1.2 Es müssen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, da-
mit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. So ist
eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur bindend, wenn die
Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen
gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft
zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Grün-
den als zuständig betrachten durfte, wenn gleichzeitig der Bürger die Un-
richtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er
im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat,
die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn
die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfah-
ren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öf-
fentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit
die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (vgl. statt vieler:
BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4357/2015
vom 27. Juli 2017 E. 2.7, A-5673/2015 vom 18. Mai 2016 E. 6.1,
A-7148/2010 vom 19. Dezember 2012 E. 7.1, A-2114/2009 vom 4. August
2011 E. 6.2).
2.2
2.2.1 Tarifauskünfte der Zollverwaltung stellen einen Anwendungsfall des
Vertrauensprinzips dar. Gemäss Art. 20 Abs. 1 ZG erteilt die EZV auf
schriftliche Anfrage schriftliche Auskunft über die zolltarifarische Einreihung
und den präferenziellen Ursprung von Waren. Die Anfrage betreffend Zoll-
tarif muss neben Namen und Adresse der anfragenden Person und der in
Betracht zu ziehenden zolltarifarischen Einreihung der Ware (Art. 73 Abs. 1
Bst. a und c der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01])
die Zusammensetzung, das Herstellungsverfahren, Konstruktion und
Funktion der Ware enthalten, sofern dies für die zolltarifarische Einreihung
notwendig ist (Art. 73 Abs.1 Bst. b ZV). Der Anfrage sind Muster, Proben,
Fotos, Pläne, Kataloge und Fachliteratur beizulegen (Art. 73 Abs. 3 ZV; wo-
bei die EZV seit dem 27. Juni 2017 Muster nur noch auf ihre ausdrückliche
Nachfrage hin erhalten möchte [Änderung für verbindliche Zolltarifaus-
künfte vom 27. Juni 2017, Information Firmen Zoll-
tarif – Tares Zolltarifauskünfte Änderung für verbindliche Zolltarifaus-
künfte; letztmals besucht am 18. August 2017]). Erweist sich eine Anfrage
als ungenügend dokumentiert, fordert die EZV die anfragende Person auf,
die Anfrage nachzubessern (Art. 73 Abs. 4 Satz 1 ZV). Bei den von der
Zollverwaltung erteilten Auskünften handelt es sich um Verfügungen (Urteil
des Bundesgerichts 2C_423/2012 vom 9. Dezember 2012, publiziert in Ar-
chiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 81 S. 588 ff. E. 3).
A-4178/2016
Seite 15
2.2.2 Die Auskunft ist nicht verbindlich, wenn sie auf unrichtigen oder un-
vollständigen Angaben der anfragenden Person beruht (Art. 20 Abs. 3 ZG),
und sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn die entsprechenden Bestimmun-
gen geändert werden (Art. 20 Abs. 4 ZG). Schliesslich kann die EZV die
Auskunft auch aus einem wichtigen Grund widerrufen (Art. 20 Abs. 5 ZG).
Meldet die berechtigte Person eine Ware am Zoll an, muss sie nachweisen,
dass die angemeldete Ware der in der Auskunft beschriebenen in jeder
Hinsicht entspricht (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 ZG). Gelingt ihr dies nicht, kann
sie sich nicht auf die Zolltarifauskunft berufen.
2.3 Die entscheidende Behörde hat den rechtlich relevanten Sachverhalt
von sich aus abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen
(sog. Untersuchungsgrundsatz). Der Untersuchungsgrundsatz wird durch
allfällige Mitwirkungspflichten der Beteiligten relativiert. Wo der Untersu-
chungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich je-
doch nicht in allgemeiner Weise festlegen. Ihr Verhältnis ist jeweils anhand
des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen (vgl. BVGE 2009/60
E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-581/2016 21. März 2017, E. 1.3,
A-6362/2014 vom 13. März 2015 E. 1.5, A-5616/2008 vom 17. Dezember
2009 E. 4.1). Für das Zollrecht gilt, dass die anmeldepflichtige Person in
der von der Zollstelle verlangten Weise mitwirken muss (Art. 36 Abs. 4 ZG).
Diese Pflicht wird in Art. 91 ZV konkretisiert, wobei das Wort «namentlich»
klarstellt, dass die dort genannten Mitwirkungspflichten nur beispielhaft
aufgezählt sind.
3.
3.1
3.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz-
überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 BV). Wa-
ren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zoll-
pflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Die Ein-
und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif festgesetzt. Dieser ist in einem
separaten Erlass, dem ZTG, enthalten. Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle
Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt wer-
den, nach dem Generaltarif zu verzollen sind, welcher in den Anhängen 1
und 2 des ZTG enthalten ist.
3.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nati-
A-4178/2016
Seite 16
onalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Ta-
rifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften,
die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie gröss-
tenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in
Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur des
Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung
und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR
0.632.11). Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem
Generaltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und
von autonomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt
die in Erlassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch:
Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen, BBl 1994 IV 950 1004 f.; Botschaft vom 22. Oktober 1985 be-
treffend das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte Sys-
tem zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS] sowie über die An-
passung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357 377 f.; Urteile des
BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.2, A-1635/2015 vom
11. April 2016 E. 5.1.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.6.1,
A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.2.2).
3.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif
kann bei der OZD eingesehen oder im Internet (unter
bzw. ) abgerufen werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchsta-
rif (Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 32 zum ZTG; Art. 13 f.
der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über die Sammlungen des Bundes-
rechts und das Bundesblatt (PublV SR 175.512.1) [zuvor noch ausdrück-
lich: Art. 15 der Verordnung Publikationsverordnung vom 17. November
2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt
[aPublV, AS 2004 4937]). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt
dem Generaltarif Gesetzesrang zu (BGE 142 II 433 E. 5; Urteile des BVGer
A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.1.3, A-1635/2015 vom 11. April
2016 E. 5.1.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.6.2, A-3459/2014 vom
11. Februar 2015 E. 2.2.3, A-4203/2009 vom 17. Februar 2012 E. 3.4;
THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollge-
setz, 2009, Einleitung Rz. 98; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL
A-4178/2016
Seite 17
LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in:
Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12).
3.2
3.2.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, darunter die
Schweiz, sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisierten
System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio-
nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie
die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin-
zuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die Allgemeinen Vorschrif-
ten für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern
und sie haben die Nummernfolge des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a
des HS-Übereinkommens; Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar
2017 E. 2.2.1, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.1, A-5216/2014 vom
13. April 2015 E. 2.7.1, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.1;
BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 14).
3.2.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste-
matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung
durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet
und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten
Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri-
sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die
siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen
grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des
ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-
recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge-
bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die
gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler:
Urteil des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.2.2, A-5558/2013
vom 4. April 2014 E. 2.2.2 mit zahlreichen weiteren Hinweisen; vgl. auch
REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., 2007,
Rz. 578).
3.2.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu die-
nen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln («Règles générales pour
A-4178/2016
Seite 18
l'interprétation du Système Harmonisé»), die das Vorgehen bei der Tarifie-
rung im Detail regeln. Denselben Zweck erfüllen die sog. «Avis de classe-
ment» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du
Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute:
Weltzollorganisation) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten
Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Ziff. 1
Bst. a - c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des HS-Übereinkommens). Diese Vor-
schriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig
nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die
Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einrei-
hungsavisen zu veranlassen (vgl. insbesondere Urteile des BVGer
A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.2.2, A-5216/2014 vom 13. April 2015
E. 2.7.2, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.2; BEUSCH/SCHNELL
LUCHSINGER, a.a.O., S. 16 f.).
3.2.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-
behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Texts des HS-Über-
einkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wort-
laut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die
weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Num-
mern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei
den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es sich
hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarif-
nummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – An-
merkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende
Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Be-
stimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifierung er-
möglicht hat (vgl. Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017
E. 2.3.2, A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.3.1, A-5216/2014 vom
13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3;
BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 16 f.).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz-
lich ebenfalls nach den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
HS». Während aber die ersten vier Nummern und die ersten zwei Unter-
nummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS unterstehen,
müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich wie jede andere
A-4178/2016
Seite 19
Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden können. Dies bedeu-
tet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizerischen Lehre und
Praxis entwickelten methodologischen Regeln zur Auslegung von Rechts-
normen Anwendung finden (insbesondere also auch die historische und die
teleologische Auslegung). Eine Abweichung vom klaren Wortlaut ist aller-
dings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut
nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt (s.a. E. 3.3.3; Urteile
des BVGer A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.1, A-5216/2014 vom
13. April 2015 E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; vgl.
zum Ganzen bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK] 1998-018 vom 19. Februar 1999, in Verwaltungspraxis der Bundes-
behörden [VPB] 64.10 E. 3a mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O.,
Rz. 588; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
3.3
3.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Be-
schaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist bzw. gestellt werden wird (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den
Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in
den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festge-
halten ist. Ist dies nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch
dem Preis, der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Emp-
fänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Be-
deutung zu (Urteile des BVGer A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1,
A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.2, A-3459/2014 vom 11. Februar
2015 E. 2.4.1).
3.3.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere Nummern
in Betracht, sieht Ziff. 3 AV folgende drei Einreihungsmethoden vor: a) Die
Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht vor. b) Waren, die aus
verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, werden nach dem
Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter
verleiht. c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleich-
ermassen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen. Die genannten
Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwenden, das heisst,
die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden, wenn die Vorschrift
der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung brachte usw. Die Vorschrif-
ten finden zudem nur Anwendung, wenn sie dem Wortlaut der Nummern
und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen nicht widersprechen. Ge-
mäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften
nicht eingereiht werden können, in die Nummer einzureihen, die für Waren
A-4178/2016
Seite 20
zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile des BVGer A-2301/2016
vom 8. Februar 2017 E. 2.3.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015
E. 2.4.3).
3.3.3 Massgebend für die die Einreihung von Waren in die schweizerischen
Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschrif-
ten der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der
schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden
Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie-
derungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Auslegung
dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen betref-
fend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Un-
ternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteil des BVGer
A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4; vgl. Urteil des BVGer
A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2 a.E.).
3.4 Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweizeri-
sche Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich
überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwaltung
ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der
EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission – tun (Urteile
des BVGer A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.9, A-3459/2014 vom
11. Februar 2015 E. 2.5; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18; MI-
CHAEL BEUSCH, Der Einfluss «fremder» Richter – Schweizer Verwaltungs-
rechtspflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung
[SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., 356).
3.5
3.5.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif (Stand: 18. Juli 2014) lässt
sich aus dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke,
alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-
stoffe» folgendes zu den vorliegend massgeblichen Tarifnummern entneh-
men:
A-4178/2016
Seite 21
22 Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig
[…]
2206 Andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein,
Met); Mischungen von gegorenen Getränken sowie Mi-
schungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholi-
schen Getränken, anderweit weder genannt noch innbegrif-
fen:
- Apfel- und Birnenwein
2206.0020 - Obstschaumweine
2206.0090 - andere
2208 Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von
weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spiritu-
osen
[…]
2208.90 - andere:
[…]
-- andere:
2208.9099 --- andere
Der Normalsatz für die Tarifnummer 2206.0090 beträgt Fr. 28.-- je 100 kg
brutto. Bei der Tarifnummer 2208.9099 beträgt der Normalsatz Fr. 53.-- je
100 kg brutto, für Waren aus der EU Fr. 0.-- je 100 kg brutto.
Bei beiden Tarifnummern kommen statistische Schlüssel zur Anwendung
und zwar, soweit relevant, wie folgt:
Nr. 2206.0090:
- in Glasflaschen
-- Biermischgetränke
807 -- vergorene Getränke mit zugesetztem Alkohol, Alcopops und dgl.
(MG-pflichtig)
809 -- andere
Nr. 2208.9099:
- in Glasflaschen
[…]
802 -- andere
3.5.2 Die Anmerkungen zum Abschnitt IV Kapitel 22 enthalten keine für
den vorliegenden Fall relevanten Hinweise.
A-4178/2016
Seite 22
3.5.3 Die Erläuterungen zum Zolltarif zu Kapitel 22 halten zur Tarifnummer
2206 zunächst fest, dass zu dieser Tarifnummer alle gegorenen Getränke
gehören, soweit sie nicht in den Nummern 2203 bis 2205 erfasst sind. So-
weit hier relevant gehören in die Nummer 2206 1) Apfelwein, der durch
Vergären von Apfelsaft gewonnen wird, 5) Getränke, die manchmal als
Wein bezeichnet werden und durch Vergären von Säften aus anderen
Früchten als frischen Weintrauben (z.B. Feigen, Datteln, Beeren usw.) oder
aus Gemüsen hergestellt werden und die einen Alkoholgehalt von mehr als
0.5 % Vol aufweisen. «Alle diese Getränke können natürlich schäumend
oder mit Kohlensäure imprägniert sein. Sie bleiben hier eingereiht, auch
wenn ihnen Alkohol zugesetzt oder ihr Alkoholgehalt durch eine zweite Gä-
rung erhöht worden ist, sofern sie den Charakter von Produkten dieser
Nummer beibehalten. Hierher gehören ebenfalls Mischungen von nichtal-
koholischen Getränken und von gegorenen Getränken, sowie Mischungen
von gegorenen Getränken vorangehender Nummern des Kapitels 22, z.B.
Mischungen von Limonade und Bier oder Wein, Mischungen von Bier und
Wein, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % Vol.»
Gemäss Bst. a der schweizerischen Erläuterungen zu Tarifnummer
2206.0090 gehören in diese Tarifunternummer «auch gegorene Getränke
oder Mischungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Ge-
tränken, denen Alkohol zugesetzt worden ist (i.d.R. Ethylalkohol der Num-
mern 2207.1000 oder 2208.9010). Ein Zusatz von Branntwein, Likör oder
anderen Spirituosen führt zur Einreihung unter die Tarifnummer 2208.9099.
Beispiele: Beerenwein mit Zusatz von Wodka, Pflaumenwein mit Zusatz
von Likör, Bier mit Zusatz von Whisky oder Tequila.» In Bst. b steht: «Nicht
als gegorene Getränke im Sinne dieser Nummer gelten Erzeugnisse, bei
deren Herstellung die charakterbestimmenden Inhaltsstoffe (Farbe, Aro-
men usw.) durch besondere technische Verfahren entfernt worden sind.
Beispiele: Mit Umkehrosmose behandelter Naturwein, mit Aktivkohlefiltern
behandeltes Bier. Ferner ist eine vergorene Zuckerlösung nicht als Getränk
im Sinne dieser Nummer zu betrachten (s.a. schweizerische Erläuterungen
zur Nr. 2208.9010). Auf der Grundlage von solchen Erzeugnissen herge-
stellte Mischgetränke gehören als ‹andere Spirituosen› zur Tarifnummer
2208.9099. Bei den konsumfertigen Getränken (mit Zusatz von Fruchtsäf-
ten, Limonaden, Zucker, Aromastoffen usw.) handelt [es] sich häufig um
sog. ‹Alcopops› oder ‹Malternatives›.»
A-4178/2016
Seite 23
Zur Tarifnummer 2208 halten die Erläuterungen folgendes fest:
A) Branntweine, die ohne Zusatz von Aromastoffen durch Destillieren von ge-
gorenen natürlichen Flüssigkeiten, wie Wein, Apfelwein, oder Früchten,
Trester, Getreide oder anderen gegorenen pflanzlichen Erzeugnissen ge-
wonnen werden. Sie kennzeichnen sich durch einen besonderen Ge-
schmack und ein besonderes Aroma, die von den aromatischen sekundä-
ren Bestandteilen (Ester, Aldehyde, Säuren, flüchtige Alkohole usw.)
stammen und von der Art der zum Destillieren verwendeten Ausgangs-
stoffe abhängen.
B) Liköre, d.h. alkoholische Getränke mit Zusatz von Zucker, Honig oder an-
deren natürlichen Süssstoffen sowie Auszügen oder Essenzen (z.B. alko-
holische Getränke, welche entweder durch Destillieren oder durch Mi-
schen von Ethylalkohol oder Branntweinen mit einem oder mehreren der
folgenden Produkte gewonnen wurden: Früchte, Blüten oder andere
Pflanzenteile, Auszüge, Essenzen, ätherische Öle, Säfte und Saftkonzent-
rate). […]
C) Alle anderen Spirituosen, anderweit weder genannt noch inbegriffen.
Weiter werden verschiedene Getränke aufgezählt, die in diese Tarifnum-
mer einzureihen sind. Unter anderem gehören dazu: 15) Frucht- oder Ge-
müsesaft, mit Alkoholzusatz, mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 %
Vol, ausgenommen Waren der Nr. 2204, 17) Weinähnliche Getränke, her-
gestellt aus einer Mischung von Branntwein, Fruchtsaft und/oder Wasser,
Zucker, Farbstoff, Aromastoffen oder anderen Zutaten, ausgenommen Wa-
ren der Nr. 2204.
Gemäss den schweizerischen Erläuterungen gehören in die Tarifunternum-
mer 2208.9099 auch «gewisse Getränke, die häufig als ‹Alkopops› oder
‹Malternatives› bezeichnet werden (s.a. schweizerische Erläuterungen zu
den Nrn. 2206.0090 und 2208.9010)». Zu Tarifunternummer 2208.9010
steht im zweiten Abschnitt: «Hierher gehören auch in eine[m] Gärprozess
gewonnene Erzeugnisse, bei deren Herstellung aber die charakterbestim-
menden Inhaltsstoffe (Farbe, Aromen usw.) durch besondere technische
Verfahren entfernt worden sind. Beispiele: Mit Umkehrosmose behandelter
Naturwein, mit Aktivkohlefiltern behandeltes Bier. Ferner ist eine vergorene
Zuckerlösung, ohne weitere Zutaten, als Ethylalkohol im Sinne dieser Num-
mer zu betrachten […]. Auf der Grundlage von solchen Erzeugnissen her-
gestellte Getränke sind im Allgemeinen unter die Tarifnummer 2208.9099
einzureihen.»
A-4178/2016
Seite 24
3.5.4 In Bezug auf die Monopolgebühren wird in den Bemerkungen – wie-
der soweit vorliegend wesentlich – Folgendes festgehalten (Hervorhebun-
gen im Original):
1. Allgemeines
a) Auf alkoholhaltigen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken ist bei
der Einfuhr grundsätzlich die Monopolgebühr zu entrichten (Ausnahmen
siehe Ziffer 2 hiernach). […]
[…]
2. Begriff «ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische
Erzeugnisse»
Darunter sind zu verstehen
a) Wein, Obstwein, verdünnter Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein;
[…]
Sofern diese Erzeugnisse
- einen Alkoholgehalt von nicht mehr als 18 % (Naturweine und gewisse
Süssweine) bzw. 15 % Vol (andere Getränke) und
- keinen Zusatz von gebrannten Wassern
aufweisen, ist keine Monopolgebühr zu entrichten.
Andere alkoholhaltige Erzeugnisse zu Trink- und Genusszwecken unter-
liegen hingegen der Monopolgebühr (Alkoholgehalt über 1,2 % Vol, mit
oder ohne Zusatz von gebrannten Wassern). Dies gilt insbesondere auch für
andere Mischgetränke als Panachés und Weincocktails der Tarif-
Nr. 2206.0090, stat. Schlüssel 802, 818 (Alcopols u. dgl.).
Im Zweifelsfall entscheidet gem. Art. 21 der Alkoholverordnung (AlkV;
SR 680.11) die EAV.
3. Steuersätze (Zusatzabgabenartencode: 280)
[…]
C) Der Sondersteuer von Fr. 116.00 je Liter 100 % Alkohol unterliegen (Zu-
satzabgabenschlüssel 003):
Alcopops, d.h. süsse alkoholhaltige Getränke, die sich aus einem Ge-
misch von gebrannten Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder ande-
ren alkoholhaltigen oder -freien Getränken zusammensetzen. Als ge-
branntes Wasser gilt neben Spirituosen auch Gäralkohol (z.B. Bier, Wein,
Apfelwein), der einer technischen Behandlung unterzogen wurde, die nicht
mehr der sogenannten ‹guten Herstellungspraxis› entspricht. Alcopops
weisen einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol, jedoch weniger als
15 % Vol auf. Sie enthalten mindestens 50 Gramm Zucker pro Liter, aus-
gedrückt als Invertzucker, oder einen anderen Süssstoff und in der Regel
weitere Zutaten wie Aroma- oder Farbstoffe. Sie gelangen konsumfertig
gemischt in Flaschen oder anderen Behältnissen in den Handel.
[…]
E) Bestehen Zweifel über die Höhe des Steuersatzes, so entscheidet die
EAV (Art. 21 AlkV).
[…]
3.6 Damit sind die alkoholrechtlichen Vorgaben darzustellen.
A-4178/2016
Seite 25
4.
4.1 Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf
gebrannter Wasser ist Sache des Bundes; der Bund soll insbesondere den
schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung tragen (Art. 105
BV und Art. 32bis der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 29. Mai 1874 [aBV, AS 46 402 und AS 1996 1490]). Nach
Art. 131 Abs. 1 Bst. b BV kann der Bund besondere Verbrauchssteuern auf
gebrannten Wassern erheben. Hauptzweck der Alkoholgesetzgebung ist
damit vor allem die Verringerung des Alkoholkonsums und dadurch der
Schutz der öffentlichen Gesundheit. Bereits nach der alten Bundesverfas-
sung wurde dieses Ziel verfolgt. Dort war in Art. 32bis Abs. 2 Satz 1 aBV
ausdrücklich festgeschrieben, dass die Gesetzgebung so zu gestalten sei,
dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend des-
sen Einfuhr und Herstellung vermindere. Anders als noch Art. 32bis aBV
spricht Art. 105 BV nicht mehr von einer bezweckten Verminderung des
Trinkbranntweinverbrauchs, sondern generell von den schädlichen Wir-
kungen des Alkoholkonsums, welchen es Rechnung zu tragen gelte. Der
Schutz der öffentlichen Gesundheit ist denn auch der Hauptzweck der Al-
koholgesetzgebung (Urteil des BGer 2C_364/2015 und 2C_425/2015 vom
3. Februar 2017 [zur Publikation vorgesehen] E. 4.4.1). In Nachachtung
dieses Verfassungsauftrages hat der Bundesgesetzgeber grundsätzlich
jeglichen Alkohol, der zum Konsum bestimmt ist, fiskalisch belastet, wozu
er durch die Verfassung ermächtigt worden ist. Es ist allgemein anerkannt,
dass die Verteuerung des Branntweins mittels Besteuerung eines der
Hauptmittel darstellt, um den Verbrauch zu verringern bzw. um zu verhin-
dern, dass alkoholhaltige Getränke in übermässigem Umfang eingenom-
men werden (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_712/2011 vom 19. Ja-
nuar 2012 E. 3.1; BVGE 2012/15 E. 2.1 mit Hinweisen; Botschaft des Bun-
desrates vom 29. Januar 1926 betreffend die Revision der Art. 31 und
32bis der [alten] Bundesverfassung, BBl 1926 I 278, 284 ff.; URS R. BEH-
NISCH in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler
Kommentar zur schweizerischen Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014,
Art. 131 Rz. 4 und 14; MICHAEL BEUSCH, in: Waldmann/Belser/Epiny
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 131 N. 23). Mit der
Alkoholgesetzgebung wird ebenfalls ein Fiskalzweck verfolgt: Die erhobe-
nen, zweckgebundenen Steuern dienen der Mitfinanzierung der Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Art. 112 Abs. 5 BV, Art. 45
Abs. 1 AlkG; BGE 125 II 192 E. 2a/bb; Urteil des BVGer A-1083/2014 vom
30. März 2015 E. 5.1; MICHAEL BEUSCH, «Massnahmen zur Verminderung
A-4178/2016
Seite 26
des Verbrauchs gebrannter Wasser zu Trinkzwecken» – eine Auslegeord-
nung, in: Jusletter vom 28. Januar 2013, Rz. 12 mit Hinweisen; DERS. in:
Basler Kommentar zur Bundesverfassung, a.a.O., Art. 131 N. 28).
4.2 Art. 2 AlkG umschreibt den Begriff der «gebrannten Wasser». Als sol-
ches gilt der Ethylalkohol in jeder Form und ohne Rücksicht auf die Art sei-
ner Herstellung (Art. 2 Abs. 1 AlkG). Die Bestimmungen des Alkoholgeset-
zes werden weiter auch auf Erzeugnisse entsprechend angewendet, die
neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten (Art. 2 Abs. 3 AlkG).
Nur die ausschliesslich durch Vergärung gewonnenen alkoholischen Er-
zeugnisse, wie z.B. Naturwein oder Bier, sind nicht dem Alkoholgesetz un-
terstellt, sofern ihr Alkoholgehalt 15 % Vol, bei Naturweinen aus frischen
Weintrauben 18 % Vol nicht übersteigt (Art. 2 Abs. 2 AlkG; MARC D. VEIT/
JENS B. LEHNE/TOMAS POLEDNA, in: St. Galler Kommentar zur schweizeri-
schen Bundesverfassung, a.a.O., Art. 105 Rz. 2, BEHNISCH, a.a.O.,
Art. 131 Rz. 11). Jede andere Alkoholart, die zu Trinkzwecken dienen kann
und den Ethylalkohol zu ersetzen vermag, wird durch Verordnung des Bun-
desrates dem AlkG unterstellt (Art. 2 Abs. 4 AlkG).
4.3 Nach Art. 28 AlkG ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und
Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Diese Gebühr ent-
spricht der Steuer auf Spezialitätenbrand. Sie beträgt nach Art. 23 der Al-
koholverordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV, SR 680.11) Fr. 29.-- je Liter rei-
nen Alkohols. Die Steuer wird um 300 % erhöht für süsse gebrannte Was-
ser mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % Vol, die mindestens
50 Gramm Zucker pro Liter, ausgedrückt als Invertzucker, oder eine ent-
sprechende Süssung enthalten und konsumfertig gemischt in Flaschen
oder anderen Behältnissen in den Handel gelangen (Art. 23bis Abs. 2bis
AlkG). Diese Getränke unterliegen demnach einer Steuer von Fr. 116.-- je
Liter reinen Alkohols.
4.4 Diese Bestimmung trat am 1. Februar 2004 in Kraft. Mit ihr sollte dem
steigenden Konsum von sogenannten Alcopops durch Jugendliche und
Kinder entgegengetreten werden. Alcopops sind alkoholhaltige Süssge-
tränke, in denen der Alkohol geschmacklich durch die Süsse überdeckt
wird. Tiefe Preise und der fehlende alkoholtypische Bittergeschmack ma-
chen die Alcopops bei Partys und Veranstaltungen zu begehrten Geträn-
ken. Zielpublikum sind in erster Linie Jugendliche und insbesondere junge
Frauen, die häufig den Geschmack von Wein und Bier nicht schätzen.
Nachdem der Konsum dieser Produkte massiv angestiegen war, wurde an-
A-4178/2016
Seite 27
gestrebt, Alcopops einer um 400 % erhöhten Sondersteuer zu unterstel-
len – die Räte reduzierten die Erhöhung dann auf 300 % –, da verschie-
dene wissenschaftliche Studien gezeigt hatten, dass eine Besteuerung al-
koholischer Getränke insbesondere bei Jugendlichen das wirksamste Mit-
tel zur Bremsung des Konsums darstellt (Botschaft des Bundesrats vom
26. Februar 2003 betreffend die Einführung einer Sondersteuer auf Alco-
pops [nachfolgend: Botschaft Alcopops], BBl 2003 2170, 2174 und 2176).
Alcopops setzen sich zusammen aus einem Gemisch von gebrannten
Wassern und Limonaden, Fruchtsäften oder anderen gesüssten Geträn-
ken. Sie werden ohne Rücksicht auf die Art ihrer Herstellung der Sonder-
steuer unterstellt (Botschaft Alcopops, BBl 2003 II 2175). Die Süsse eines
Getränks stellt dabei schon nach der Rechtsprechung der damaligen Eid-
genössischen Alkoholrekurskommission [ARK] ein eigenständiges Krite-
rium für die Anwendung von Art. 23bis Abs. 2bis AlkG dar und wird nicht
allein durch den Mindestzuckergehalt von 50 Gramm pro Liter definiert
(Entscheid der ARK 2004-005 vom 22. Februar 2005, veröffentlicht in VPB
69.89 E. 3c). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung in
der Folge bestätigt (BVGE 2012/15 E. 2.4).
4.5 Die Rechtsprechung hält denn auch in teleologischer Auslegung fest,
dass mit Art. 23bis Abs. 2bis AlkG die so genannten Alcopops in den be-
kannten, aber auch in künftigen neuen Erscheinungsformen besteuert wer-
den sollten. Die Aufmachung dieser Getränke spricht Jugendliche an.
Preislich sind sie für Jugendliche attraktiv. Auch Art und Weise des Ver-
triebs sowie eine Werbung, die sich an Jugendliche richtet, sprechen für
die Qualifikation eines alkoholischen Getränks als Alcopop. Zusätzlich zu
den im Gesetz explizit genannten Anforderungen muss das Getränk dem-
nach für Jugendliche attraktiv sein. Konkret muss der Geschmack Jugend-
liche ansprechen, der Marktauftritt muss poppig, bunt und frech sein, Wer-
bung wird an von Jugendlichen frequentierten Veranstaltungen gemacht
und es werden «Events» geschaffen, um für Designerdrinks zu werben,
das Getränk ist an Orten erhältlich, an denen Jugendliche ihre Freizeit ver-
bringen, die Preise müssen für Jugendliche erschwinglich sein (im Jahr
2000 wurde von Fr. 2.50 bis Fr. 3.50 für eine 3 dl-Flasche ausgegangen)
und Alcopops sollen bei Jugendlichen den Eindruck erwecken, sie seien
speziell für sie gemacht worden (vgl. dazu Urteil des BVGer A-5814/2010
vom 8. Juli 2011 [in BVGE 2012/15 nicht publizierte] E. 5.5, Entscheide der
ARK 2004-005 vom 22. Februar 2005, veröffentlicht in: VPB 69.89, E. 4b,
1999-009 vom 8. Juni 2000, veröffentlicht in VPB 64.115, E. 8, 1998-008
vom 16. August 1999, veröffentlicht in VPB 64.53, E. 6e).
A-4178/2016
Seite 28
4.6 Alkoholische Getränke wurden in Art. 3 Abs. 3 des (zur Zeit der Einfuhr
des zu beurteilenden Produkts und bis 30. April 2017 geltenden; E. 1.4;
vgl. Anhang zum Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und
Gebrauchsgegenstände [LMG, SR 817.0] Ziff. I) Bundesgesetzes vom
9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (aLMG,
AS 1995 1469) als Lebensmittel – Unterkategorie Genussmittel – definiert.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr des vorliegend zu beurteilenden Produktes, war
noch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom
23. November 2005 (aLGV, AS 2005 5451) in Kraft (aufgehoben per 1. Mai
2017; Art. 94 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord-
nung vom 16. Dezember 2016 [LGV, SR 817.02]). Darauf gestützt war die
damals geltende Verordnung des Eidgenössischen Departements des In-
nern (EDI) vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke (AS 2013
4977; nachfolgend: aVO EDI) erlassen worden (aufgehoben per 1. Mai
2017; Art. 161 Ziff. 2 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016
über Getränke [SR 817.022.12]). Art. 23 aVO EDI definiert Obstwein als
alkoholisches Getränk, das aus frisch gepresstem oder physikalisch halt-
bar gemachtem Apfelsaft oder Birnensaft durch eine teilweise oder voll-
ständige alkoholische Gärung gewonnen worden ist. Der Alkoholgehalt von
Obstwein muss mindestens 3 % Vol betragen (Art. 24 Abs. 1 aVO EDI). Als
Zugaben sind gestattet (Art. 24 Abs. 2 aVO EDI): Apfel- oder Birnensaft
(Bst. a), Zuckerarten, um eine Nachgärung zur Herstellung von Obst-
schaumwein auszulösen (Bst. b) und Kohlendioxid (Bst. c). Damit lebens-
mittelrechlich noch von Obstwein die Rede sein kann, darf demnach Zu-
cker nur zur Nachgärung eingesetzt werden. Wird der Zucker zuvor zuge-
geben, untersteht das fertige Produkt dem AlkG (Art. 2 Abs. 2 AlkG e
contrario; siehe E. 4.2). Fruchtwein wird dagegen als alkoholisches Ge-
tränk aus frisch gepressten oder physikalisch haltbar gemachten Frucht-
säften definiert, mit Ausnahme von Apfel-, Birnen- und Traubensaft, das
durch eine teilweise oder vollständige alkoholische Gärung gewonnen wird
(Art. 34 aVO EDI). Vor der Gärung dürfen dem Saft Zuckerarten oder Trink-
wasser zugegeben werden (Art. 35 Abs. 1 aVO EDI).
5.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in
Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 26 ff. VwVG exemplarisch kon-
kretisiert. Der Gehörsanspruch umfasst im Wesentlichen das Recht einer
Partei auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess
der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einer-
seits und in Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes der Sachaufklä-
A-4178/2016
Seite 29
rung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir-
kungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, die in die Rechtsstellung des
Einzelnen eingreifen. Zu den Mitwirkungsrechten gehört insbesondere das
Recht einer Partei, vor Erlass einer Verfügung orientiert zu werden und sich
zur Sache zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und mit erheblichen
Beweisanträgen gehört zu werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht mithin alle Befugnisse, die einer Partei ein-
zuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt in einem Verfahren wirksam zur
Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1; Urteile des BGer
2C_217/2017 vom 21. April 2017 E. 7, 2C_804/2016 vom 21. März 2017
E. 3.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom
22. Juni 2017 E. 5.1; Urteile des BVGer A-7633/2016 vom 25. Juli 2017
E. 3.1.2, A-3858/2016 vom 21. Juni 2017 E. 3.1; BERNHARD WALDMANN/
JÜRG BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Ver-
waltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 29 N. 70 ff.).
5.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich keine allgemeine
Pflicht zur Abnahme aller angebotenen Beweise. Die Abweisung eines Be-
weisantrages ist namentlich dann zulässig, wenn sich die Behörde oder
das Gericht die eigene Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits
bilden konnte und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Be-
weiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch
weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1,
136 I 229 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_1032/2016 vom 9. Mai 2017 E. 3.1;
Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni
2017 E. 5.3).
6.
Im Folgenden ist zunächst auf die Tarifauskunft einzugehen, die die OZD
der Beschwerdeführerin am 20. Mai 2014 erteilt hatte (E. 6.1). Dann wer-
den Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung gemacht (E. 6.2). An-
schliessend wird zu beurteilen sein, welche Zolltarifnummer auf die einge-
führte Ware anwendbar ist (E. 6.3). Die alkoholrechtlichen Fragen werden
im Anschluss behandelt (E. 6.4). Zuletzt sind die Beweisanträge anzu-
schauen (E. 7).
6.1
6.1.1 Die Anfrage, welche die Beschwerdeführerin der OZD am 12. Mai
2014 einreichte, enthielt unter anderem die Angabe, das Produkt enthalte
Fruchtwein aus Kiwi. Auf diese Angabe durfte die Zollverwaltung abstellen,
als sie die Tarifauskunft erteilte. Insbesondere war die OZD nicht gehalten,
A-4178/2016
Seite 30
das eingereichte Muster im Detail zu analysieren, um die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu überprüfen. Im Gegenteil trifft diese eine Mitwirkungs-
pflicht (E. 2.3). Die Verordnungsvorschrift, nach der die Zollverwaltung die
anfragende Person auffordert, eine ungenügend dokumentierte Anfrage
nachzubessern (E. 2.2.1), bedeutet nicht, dass die OZD eine Anfrage auf
jedwelche Ungenauigkeiten oder Fehler prüfen müsste, sondern nur, dass
die Aufforderung erfolgt, wenn die von der anfragenden Person gemachten
Angaben offensichtlich ungenügend sind, so dass die Erteilung einer Aus-
kunft nicht möglich ist (s.a. E. 6.1.3). Vorliegend ging die OZD aber davon
aus, eine Tarifauskunft erteilen zu können, sofern sie eine Annahme traf.
Diese Annahme sowie die mögliche Folge, sollte die Annahme nicht zutref-
fen, legte sie der Beschwerdeführerin offen. Es wäre an dieser gewesen,
allenfalls eine korrigierte Tarifanfrage einzureichen. Daran vermögen auch
die folgenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
6.1.2 Die Auskunft wurde den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss
für ein Produkt erteilt, das Kiwi-Wein enthält. Das tatsächlich eingeführte
Produkt enthält demgegenüber keinen Kiwi-Wein. Schon dieser Umstand
führt dazu, dass die Tarifauskunft vom 20. Mai 2014 nicht das dann tat-
sächlich eingeführte Produkt betrifft. Aus dieser Auskunft kann die Be-
schwerdeführerin damit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Zolltarifaus-
kunft vom 20. Mai 2014 ist vorliegend unbeachtlich.
6.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die OZD habe die verbindliche
Zolltarifauskunft allenfalls nicht richtig geprüft. Die OZD hat indessen nicht
zu prüfen, ob die Anfrage korrekt gestellt wurde oder ob das beigelegte
Muster von der Beschreibung abweicht. Bei offensichtlichen Abweichun-
gen wird sie die anfragende Person zur Nachbesserung auffordern. Es ist
aber nicht Aufgabe der OZD, eingereichte Muster auf ihre Übereinstim-
mung mit den Angaben auf dem Formular zu analysieren. Sie darf auf diese
Angaben abstellen. Das Vorgehen der OZD bei der Erteilung der Zolltarif-
auskunft vom 20. Mai 2014 ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden.
6.1.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Tarifauskunft habe
Vorbehalte enthalten. Es gebe aber keine rechtliche Grundlage, um eine
verbindliche Tarifauskunft unter einem Vorbehalt zu erteilen. Dem ist ent-
gegenzuhalten, dass bereits in der Verordnung verschiedene Vorbehalte
enthalten sind (E. 2.2.2). Im Hinweis, dass für die Festlegung der Alkohol-
abgabe die EAV zuständig sei, kann zudem kein unzulässiger Vorbehalt
gesehen werden, handelt es sich dabei doch lediglich um einen Hinweis
A-4178/2016
Seite 31
auf die Zuständigkeitsregelung. Dass die OZD nur in ihrem eigenen Zu-
ständigkeitsbereich verbindlich entscheiden kann, liegt auf der Hand. Zwar
erhebt an der Grenze die OZD die Monopolgebühr (Art. 34 Abs. 1 AlkG).
Das ändert aber nichts an der Veranlagungskompetenz (vgl. Art. 71 Abs. 1
AlkG; vgl. auch Art. 21 AlkV). Auch hat die OZD einen Vorbehalt zugunsten
der Zolltarifnummer 2208 in dem Sinne angebracht, dass diese Nummer
zur Anwendung gelange, wenn es sich bei der Zutat «fermentierter Alko-
hol» nicht um einen Fruchtwein im Sinne der Tarifnummer 2206 handle.
Damit hat die OZD aber lediglich zum Ausdruck gebracht, dass eine andere
Zolltarifnummer anwendbar sein könnte, wenn sich die Angaben auf der
Zolltarifanfrage als nicht korrekt erweisen würden bzw. sie diese falsch ver-
standen habe. Darauf ist hier aber nicht weiter einzugehen, weil die Tarif-
auskunft so oder anders nicht zur Anwendung gelangt, denn sie betrifft
nicht das tatsächlich eingeführte Produkt bzw. dieses entspricht in seiner
Zusammensetzung nicht den Angaben in der Tarifanfrage. Auch aus die-
sem Vorbringen kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Guns-
ten ableiten. Unerheblich ist, weshalb die Angaben in der Tarifanfrage nicht
korrekt waren.
6.1.5 Damit ist festzuhalten, dass die verbindliche Tarifauskunft vom
20. Mai 2014 ein anderes Produkt als das eingeführte betraf. Sie ist auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin führen nicht dazu, dass diese Auskunft unter dem Aspekt
des Vertrauensschutzes dennoch bindend wäre.
Wie sich bereits aus der Tarifauskunft selbst (Sachverhalt Bst. B.b) und aus
den Bemerkungen zu den Monopolgebühren ergibt (E. 3.5.4), betrifft die
Auskunft ohnehin nicht die Monopolgebühr und kann diese auch nicht be-
treffen.
6.2 Zur Sachverhaltsfeststellung ist festzuhalten, dass die Beschwerdefüh-
rerin sowohl in Bezug auf den Basiswein, den sie der EAV zur Verfügung
gestellt hat, als auch die Angaben der Herstellerin, welche die Beschwer-
deführerin der EAV weiterleitete, vorbringt, es entziehe sich ihrer Kenntnis,
ob es sich um jenen Basiswein handle, der für das fertige Produkt verwen-
det worden sei (D._______ habe einfach irgendeine Flasche aus dem In-
novations- und Showroom genommen), bzw. ob die Angaben der Herstel-
lerin korrekt gewesen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass es nicht angeht,
dass die Beschwerdeführerin auf Aufforderung Beweismittel einreicht, nur
um später zu behaupten, sie wisse gar nicht, was sie da eigentlich einge-
A-4178/2016
Seite 32
reicht habe. Sie trifft eine Mitwirkungspflicht (E. 2.3). Zudem haben die La-
boratorien Analysen vorgenommen, die zumindest nicht ausschliessen,
dass es sich beim eingereichten Basiswein um jenen handelt, der im ferti-
gen Produkt verwendet wurde, und dass dies mit den Angaben der Her-
stellerin, die ebenfalls in die Analyse einbezogen wurden, übereinstimmt
(Sachverhalt Bst. I und J). Damit sind – soweit hier relevant – die Vorinstan-
zen ihrer Pflicht, den Sachverhalt abzuklären, in genügender Weise nach-
gekommen.
6.3 Im Folgenden ist zu prüfen, in welche Zolltarifnummer die eingeführte
Ware einzureihen ist.
6.3.1 «A._______» besteht gemäss den Angaben der Herstellerin und den
Analysen aus einem Basiswein. Letzterer entsteht dadurch, dass Apfelsaft-
konzentrat vor der Vergärung Zucker zugesetzt wird. Der vergärte Apfelsaft
wird entsäuert und mit Aktivkohle behandelt, wodurch die charakterbestim-
menden Inhaltsstoffe (Farbe, Aromen, Mineralien etc.) entfernt werden.
Gemäss einem in den Akten liegenden Dokument der Herstellerin ent-
spricht der Geschmack demjenigen eines fermentierten Produkts. Davon,
dass das ursprüngliche Produkt erkennbar sei, ist nicht die Rede (Sachver-
halt Bst. H). Dies führt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
dazu, dass der Charakter des ursprünglichen Getränks nicht mehr be-
stimmt werden kann. Insbesondere handelt es sich weder um einen Obst-
noch einen Fruchtwein gemäss Lebensmittelgesetzgebung (E. 4.6). Der
Basiswein weist einen Alkoholgehalt von 17.8 % Vol und einen Zuckerge-
halt von 26 Gramm pro Liter auf. Diesem Basiswein wird unter anderem
Zitronensaft hinzugefügt. Wie die OZD ausführt, handelt es sich um eine
unvergorene Mischung aus Wasser, Zucker, Zitronensaft, Aromen, Zitro-
nensäure und Ascorbinsäure mit zugesetztem Alkohol in Form eines
Fruchtweins ohne charakterbestimmende Inhaltsstoffe. Das fertige Produkt
weist einen Alkoholgehalt von 3.9 % Vol sowie – je nach Analysebericht –
einen Zuckergehalt von 106 respektive 116 Gramm je Liter auf.
6.3.2 Es bestehen zwar verschiedene Einreihungsavisen zu den Tarifnum-
mer 2206 und 2208, aber keine betrifft das einzureihende oder ein gleich-
geartetes Produkt. Der Basiswein scheint jedoch Produkten ähnlich, die in
die Tarifnummer 2208.9010 eingereiht werden. Diesen Produkten wurden
die charakterbestimmenden Eigenschaften entfernt. Da es sich aber um
andere Produkte handelt, sind die Einreihungsavisen nicht anwendbar (vgl.
E. 3.2.3). Dennoch deuten sie eher auf eine Einreihung von «A._______»
in die Tarifnummer 2208 hin.
A-4178/2016
Seite 33
6.3.3 Gemäss dem Text der Tarifnummer 2206 fallen unter anderem Mi-
schungen von gegorenen Getränken und nichtalkoholischen Getränken in
diese Nummer, soweit sie anderweitig weder genannt noch inbegriffen
sind. Da es sich beim einzureihenden Produkt um eine Mischung von ge-
gorenen Getränken (dem Basiswein) und nichtalkoholischen Getränken
(Zitronensaft) handelt, schliesst der Text eine Einreihung in diese Tarifnum-
mer noch nicht vollständig aus. Allerdings besteht ein Vorbehalt zugunsten
anderer Tarifnummern.
In die Tarifnummer 2208 werden Ethylalkohol, nicht denaturiert (also nicht
ungeniessbar gemacht), mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol,
Branntwein, Likör und andere Spirituosen eingereiht. Beim Basiswein (und
letztlich auch beim fertigen Produkt) handelt es sich um Ethylalkohl, der
nicht denaturiert wurde und der einen Alkoholgehalt von weniger als 80 %
Vol aufweist. Auch diese Tarifnummer kommt demnach für die Einreihung
des Produkts in Frage. Da sie überdies keinen Vorbehalt enthält, ist ihr –
bereits aufgrund des Wortlauts – der Vorzug zu geben.
6.3.4 Die Erläuterungen (dazu E. 3.5.3) unterstreichen dieses Ergebnis. In
Tarifnummer 2206 werden gemäss den Erläuterungen alle gegorenen Ge-
tränke eingereiht, soweit sie nicht in den Nummern 2203 bis 2205 erfasst
sind. Unter anderem gehört hierzu Apfelwein, auch wenn ihm Alkohol zu-
gesetzt wurde, sofern der Charakter des Produkts erhalten bleibt. Auch Mi-
schungen von nichtalkoholischen Getränken und von gegorenen Geträn-
ken gehören in diese Nummer. Da dem vergorenen Apfelsaft, der als Ba-
siswein verwendet wird, die charakteristischen Eigenschaften entzogen
wurden (E. 6.3.1), kann das streitbetroffene Produkt nicht in die Tarifnum-
mer 2206 eingereiht werden.
Dagegen gehören in die Tarifnummer 2208 unter anderem alkoholischen
Getränken mit Zusatz von Zucker (z.B. alkoholische Getränke, welche
durch Mischen von Ethylalkohol mit Säften hergestellt werden), sowie alle
anderen Spirituosen, die an anderer Stelle weder genannt noch inbegriffen
sind. Das vorliegend einzureihende Produkt, ein vergorenes Apfelsaft-Zu-
cker-Gemisch, dem die charaktergebenden Eigenschaften entzogen wur-
den und das unter anderem mit Zitronensaft gemischt wird, gehört damit
auch aufgrund der Erläuterungen in die Tarifnummer 2208.
6.3.5 Noch deutlicher kommt dies bei den schweizerischen Erläuterungen
zum Ausdruck, die sich dann allerdings nur noch auf die schweizerischen
A-4178/2016
Seite 34
Unternummern beziehen. An sich ist nicht umstritten, welche mögliche Un-
ternummer anzuwenden ist, sondern nur die Hauptnummer. Auch können
bei den schweizerischen Unternummern nur noch Nummern in Frage kom-
men, die die einmal getroffene internationale Unterscheidung noch verfei-
nern, dürfen sie doch den notes explicatives nicht widersprechen (vgl.
E. 3.2.2. ff.). Dennoch soll kurz auch auf die schweizerischen Erläuterun-
gen eingegangen werden. Nicht in die Tarifnummer 2206.0090 sind gego-
rene Getränke einzuordnen, denen bei der Herstellung die charakterbe-
stimmenden Inhaltsstoffe entfernt wurden. Für solche Getränke ist ein Hin-
weis auf Tarifnummer 2208.9099 enthalten. Bei den schweizerischen Er-
läuterungen zu Tarifnummer 2206.0090 werden «Alkopops» bzw. «Malter-
natives» explizit erwähnt.
6.3.6 Damit steht fest, dass das Produkt «A._______» in die Tarifnummer
2208.9099 einzuordnen ist.
6.3.7 Der statistische Schlüssel 802 ist nicht strittig und ergibt sich auf-
grund des klaren Wortlauts.
6.4 Damit ist auf den alkoholrechtlichen Teil der Beschwerde einzugehen.
6.4.1 Beim Produkt «A._______» handelt es sich um ein gebranntes Was-
ser. Sein Alkoholgehalt beträgt 3.9 % Vol und damit klar weniger als 15 %
Vol. Es enthält 106 bzw. 116 Gramm Zucker pro Liter, also mehr als
50 Gramm pro Liter. Gemäss unbestrittener Darstellung weist es einen
süssen Geschmack auf. Es wird konsumfertig gemischt in Flaschen ver-
kauft. Auch die Aufmachung des Produktes entspricht einem Alcopop. Der
Schriftzug ist bunt und poppig gehalten und spricht Jugendliche an. Es
weist damit die in Art. 23bis Abs. 2bis AlkG aufgezählten und von der
Rechtsprechung entwickelten Eigenschaften auf (E. 4.3 ff.).
6.4.2 Das Getränk erfüllt damit die von Gesetz und Rechtsprechung auf-
gestellten Anforderungen an ein Alcopop. Es unterliegt der Monopolabgabe
von Fr. 116.-- je Liter reinen Alkohols.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr Geschäftsführer D.______ sei
als Zeuge zu befragen. Sie nennt zwei Gründe: Sie (die Beschwerdeführe-
rin) habe bei der Einsendung der Flaschen unüberlegt und unsorgfältig ge-
handelt und wohl die falschen Flaschen eingesandt. Allerdings habe die
EAV nicht explizit nach Flaschen aus dem Import aus dem Jahr 2014 ge-
A-4178/2016
Seite 35
fragt. Wie erwähnt, hat sich die EAV bei der Analyse vor allem auf die An-
gaben der Herstellerin verlassen (Sachverhalt Bst. I und S.c). Die Analyse
des von der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellten Produkts bestä-
tigte lediglich dieses Ergebnis. Auch wurden die anlässlich der Einfuhr ent-
nommenen Muster einer Analyse unterzogen. Selbst wenn also D._______
die Darstellung der Beschwerdeführerin bestätigen würde, würde dies am
vorliegenden Urteil nichts ändern.
Als weiteren Grund für den Beweisantrag bringt die Beschwerdeführerin
vor, sie hätte sich nie auf einen Import eingelassen, wenn sie geahnt hätte,
dass sie nachträglich Fr. 56‘756.-- an Abgaben bezahlen müsste. Da dieser
Umstand für das vorliegende Verfahren nicht relevant ist (der Vertrauens-
schutz scheitert bereits daran, dass sich die Zolltarifanfrage nicht auf das
eingeführte Produkt bezog; E. 6.1.5), ist in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Befragung von D._______ auch in Bezug auf diese Frage zu ver-
zichten. Auf den Beweiswert einer Aussage des Geschäftsführers muss da-
her nicht eingegangen werden.
7.2 Da für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass besteht, die Anga-
ben der EAV betreffend Aussagekraft der Metas-Analyse in Zweifel zu zie-
hen, kann auch auf die Befragung von E._______, Laborleiter Alkohol, Me-
tas, verzichtet werden, könnte dieser doch höchstens die entsprechenden
Ausführungen bestätigen.
8.
Die Beschwerden sind damit abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin als unter-
liegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind unter Berück-
sichtigung des Aufwands und des Umfangs des vorliegenden Verfahrens
auf Fr. 5'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die insgesamt im
Umfang von Fr. 4‘000.-- einbezahlten Kostenvorschüsse (je Fr. 2‘000.-- in
den Verfahren A-4178/2016 und A-5520/2016) werden diesem Betrag an-
gerechnet. Der Restbetrag von Fr. 1‘000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu bezahlen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab
Rechnungsdatum.
A-4178/2016
Seite 36
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch den Vorinstanzen sind
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
9.
Soweit der vorliegende Entscheid einzig die Tarifierung betrifft, kann er
nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Im Übri-
gen unterliegt er der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
an das Bundesgericht (Art. 82 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Befragung von D._______ als Zeuge wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Befragung von E._______ wird abgewiesen.
3.
Die Beschwerden vom 5. Juli 2016 und vom 12. September 2016 werden
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Die insgesamt im Umfang von Fr. 4‘000.-- einbezahlten
Kostenvorschüsse (je Fr. 2‘000.-- in den Verfahren A-4178/2016 und
A-5520/2016) werden diesem Betrag angerechnet. Der Restbetrag von
Fr. 1‘000.-- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt
30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins er-
folgt mit separater Post.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-4178/2016
Seite 37
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz 1 (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz 2 (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann – soweit er nicht einzig die Tarifierung be-
trifft – innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: