Abtei lung I
A-4183/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4183/2009
Sachverhalt:
A.
Nach mehrfachen, vergeblichen Aufforderungen der Elektra Baselland
EBL (nachfolgend: EBL) ersuchte das Eidgenössische Starkstromin-
spektorat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 13. Juni 2008
A._______, der EBL als Netzbetreiberin den periodischen Sicherheits-
nachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in seiner
Liegenschaft (...) bis zum 13. September 2008 einzureichen. Für den
Unterlassungsfall drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichti-
gen Verfügung an. Diese Frist liess A._______ unbenutzt verstreichen.
B.
Am 27. Mai 2009 verfügte das ESTI, A._______ habe bis am 27. Juli
2009 den weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweis einzureichen
und drohte bei Missachtung der Verfügung eine Ordnungsbusse von
Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von
Fr. 500.-.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2009 führt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorin-
stanz) vom 27. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzu-
heben, und die Frist zur Einreichung des Sicherheitsnachweises für
die Liegenschaften (...) sei bis zur Handänderung der besagten
Grundstücke zu erstrecken. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
an, dass er die bestehenden elektrischen Installationen in der Liegen-
schaft (...) wegen des bevorstehenden und verzögerten Umbaus nicht
kontrollieren lassen konnte. Der Umbau wiederum habe aus berufli-
chen, geschäftlichen und daraus resultierenden finanziellen Gründen
(noch) nicht realisiert werden können. Er legt weiter dar, dass er auf-
grund der Kündigung der Hypothek, welche auf allen drei Liegenschaf-
ten laste, zum Verkauf Letzterer verpflichtet sei.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 22. Oktober
2009 auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass selbst
bei bevorstehendem Verkauf der Liegenschaft der aktuelle Eigentümer
oder sein Vertreter zu gewährleisten habe, dass die Installationen den
grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit und an die Störungs-
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freiheit entsprechen würden. Die tatsächliche finanzielle Lage des Ei-
gentümers habe dabei keinen Einfluss auf diese gesetzliche Pflicht, da
diese die Gewährleistung der Sicherheit elektrischer Installationen
zum Ziel habe. Dies sei nicht nur im Interesse des betroffenen Eigen-
tümers, sondern z.B. auch der Nachbarn, Familienangehörigen und
anderen Drittpersonen. Zwar entspreche es Fristerstreckungsgesu-
chen, sofern sie zureichend begründet seien. Vorliegend stehe jedoch
weder der Umbau noch der Verkauf der Liegenschaft fest, weshalb
diesem Begehren nicht entsprochen werden könne.
E.
In seinen Schlussbemerkungen vom 17. November 2009 bringt der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen vor, für einen Umbau würden ihm die
finanziellen Mittel fehlen. Inzwischen habe das Betreibungsamt (...)
das betreibungsrechtliche Existenzminimum festgelegt. Nach der Kün-
digung der Hypothek finde er aufgrund seiner prekären Finanzlage
auch keine andere Bank, die die Hypothek übernehmen würde. Es dro-
he daher in absehbarer Zeit die Zwangsverwertung der Liegenschaf-
ten. Er sei zwar noch rechtlich Eigentümer der Liegenschaften, aber
faktisch habe er infolge der Verschuldung keine tatsächliche Gewalt
mehr über sein Eigentum. Er bestreite die Gebühr für den Erlass der
Verfügung von Fr. 500.- nicht, sondern beantrage, der Rechtsnachfol-
ger (Käufer) solle die Installationen ausführen.
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33
Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
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1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist for-
meller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch den ange-
fochtenen Entscheid auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Er-
hebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständi-
ger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer
oder der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den ent-
sprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verord-
nung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstal-
lationen [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrol-
len und die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise er-
folgt von unabhängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspekti-
onsstellen im Auftrag der Eigentümer der elektrischen Installationen
(Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer,
deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz
versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollpe-
riode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der Kon-
trollperiode einzureichen. Diese Frist kann bis längstens ein Jahr nach
Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlängert werden. Wird der Si-
cherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung nicht innerhalb der fest-
gesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netzbetreiberin dem ESTI die
Durchsetzung der periodischen Kontrolle (Art. 36 Abs. 3 NIV).
4.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der drei Liegenschaften (...).
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Gemäss der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2009 geht es vor-
liegend einzig um den periodischen Sicherheitsnachweis für die elek-
trischen Installationen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers
(...). Diesen Beleg forderte die EBL als zuständige Netzbetreiberin
erstmals am 6. Dezember 2005 ein. Der Beschwerdeführer liess diese
Frist unbenutzt verstreichen. Die EBL ermahnte den Beschwerdeführer
daraufhin erstmals am 23. Juni 2006, die periodische Kontrolle durch-
zuführen und den Sicherheitsnachweis einzureichen. Am 22. August
2006 ersuchte die B._______ AG (Inhaberin der allgemeinen In-
stallationsbewilligung der Vorinstanz) im Namen des Beschwerdefüh-
rers um eine Fristerstreckung, welche die EBL gewährte. Da der Be-
schwerdeführer den Sicherheitsnachweis nach Ablauf dieser erstreck-
ten Frist nicht eingereicht hatte, ermahnte ihn die EBL mit Schreiben
vom 3. September 2007 zum zweiten Mal. Darauf ersuchte der Be-
schwerdeführer am 20. November 2007 selbst bei der EBL um eine
Fristerstreckung, welche diese wiederum gewährte. Der Sicherheits-
nachweis wurde indes auch nach Ablauf dieser erstreckten Frist nicht
eingereicht.
Am 4. April 2008 übergab die Netzbetreiberin die Unterlagen schliess-
lich der Vorinstanz zur Rechtsdurchsetzung. Diese setzte am 13. Juni
2008 dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung des Sicher-
heitsnachweises bis zum 13. September 2008 und drohte an, für den
Fall der Nichtbeachtung eine gebührenpflichtige Verfügung zu erlas-
sen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die EBL der Vorinstanz
mit, dass der Sicherheitsnachweis nach wie vor nicht eingereicht wor-
den sei. Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis
noch immer nicht eingereicht hatte, erliess die Vorinstanz am 27. Mai
2009 die angefochtene Verfügung mit der Anweisung an den Be-
schwerdeführer, den Sicherheitsnachweis bis am 27. Juli 2009 einzu-
reichen.
5.
5.1 In Bezug auf die gewährten Fristen für die Mängelbehebung kann
festgehalten werden, dass die NIV vom Zeitpunkt der Ankündigung bis
zum Ende der verlängerten Kontrollfrist eine maximale Dauer von ein-
einhalb Jahren vorsieht (E. 3). Wie gerade der vorliegend zu beurtei-
lende Fall zeigt (E. 4), werden in der Praxis darüber hinaus weitere
Fristverlängerungen gewährt. Innerhalb der sich daraus ergebenden
Kontrollfrist ist die betroffene Eigentümerschaft frei, in welchem Zeit-
punkt sie die geforderte Kontrolle durchführen lässt. Damit können und
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dürfen auch mögliche Synergien einer zeitlichen Koordination der nöti-
gen Mängelbehebung mit tatsächlichen aktuellen Renovationen, Um-
bauten etc. genutzt werden; die Eigentümerschaft hat einen gewissen
Spielraum, der es unter anderem erlaubt, ihr legitimes privates Interes-
se an Kosteneinsparungen umzusetzen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2).
5.2 Es wäre aber nicht mehr mit dem Zweck der periodischen Kontrol-
len zu vereinbaren, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachwei-
ses über Jahre hinweg hinausgeschoben werden dürfte mit dem Argu-
ment, man werde die notwendigen Massnahmen zusammen mit (nicht
belegten) aktuellen oder künftigen Bauarbeiten treffen: Der Grundsatz
der ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch zu stark
untergraben. Seit Jahren unbehobene Mängel an elektrischen Installa-
tionen bedeuten zwangsläufig, dass die gemäss Art. 5 Abs. 1 NIV ge-
forderte Sicherheit schon länger nicht mehr gegeben ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3116/2007 vom 18. November 2007
E. 5.3.2).
5.3 Der Beschwerdeführer stellt die Kontrollpflichten und die ihm als
Eigentümer obliegende Pflicht, für die fristgerechte Einreichung des
Sicherheitsnachweises zu sorgen, nicht grundsätzlich in Frage. Er be-
ruft sich jedoch auf seine spezielle Situation, welcher Rechnung zu
tragen sei. Er bringt vor, er sei sich seiner Verantwortung als Eigentü-
mer der Liegenschaften durchaus bewusst, habe aber aus finanziellen
Gründen die Fertigstellung der Installationen für die mögliche Abnah-
me nicht realisieren können. Rückläufiger Geschäftsgang (Internet-
Verkauf von Antiquitäten, Design- und Sammelobjekten) und andere
Zahlungsrückstände hätten zur Insolvenz geführt. Die Hypothek auf
dieser Liegenschaften sei ihm gekündigt worden und angesichts der
prekären Finanzlage finde er auch keine weitere Bank, welche die Hy-
pothek übernehmen würde. Am 15. Juni 2009 sei ihm für diese Hypo-
thekarschuld ein Zahlungsbefehl zugestellt worden mit der Aufforde-
rung, die Schuld innert sechs Monaten seit der Zustellung des Zah-
lungsbefehls zu zahlen. Damit stehe der Verkauf der Liegenschaften
fest bzw. es drohe die Zwangsverwertung in absehbarer Zeit. Der zu-
künftige Käufer der Liegenschaften werde bestimmen, ob der begon-
nene Umbau im Wohnhaus weitergeführt werde. Aus diesem Grund
beantragt der Beschwerdeführer, der zukünftige Käufer solle die Instal-
lationen ausführen.
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5.4 Dass sich der Beschwerdeführer in einer finanziell schwierigen
Lage befindet, ist offensichtlich. Bei allem Verständnis für die finanziel-
le Situation des Beschwerdeführers ist aber vorliegend massgebend,
dass die Vorinstanz bzw. die Netzbetreiberin bei der Fristansetzung
den ihnen zustehenden Handlungsspielraum gemäss Art. 36 NIV be-
reits ausgeschöpft haben. Selbst in Kenntnis der besonderen Lage des
Beschwerdeführers hätten sie somit den Umständen nicht weiterge-
hend Rechnung tragen können, ohne gegen die rechtlichen Grundla-
gen im Kontrollbereich elektrischer Installationen und gegen den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von Installationen
zu verstossen. Schliesslich besteht die Pflicht zur Durchführung der
periodischen Kontrolle und zur Einreichung des Sicherheitsnachweises
unabhängig davon, ob tatsächlich jemals eine konkrete Gefahr für Per-
sonen oder Sachen bestanden hat. Vielmehr ist es gerade Sinn und
Zweck dieser Kontrolle, dass eine solche Gefahr gar nie realisiert wird.
Die Kontrollen der elektrischen Installationen dienen den öffentlichen
Interessen der Sicherheit von Personen und Sachen (Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht A-4114/2008 vom 25. November 2008 E. 4).
Dies gilt vorliegend umso mehr, als aufgrund der vorliegenden Akten
anzunehmen ist, dass es sich bei der fraglichen Liegenschaft um das
Wohnhaus des Beschwerdeführers handelt. Die Pflicht zur Durchfüh-
rung der Kontrolle obliegt dem jeweiligen Eigentümer. Auch wenn vor-
liegend aufgrund der bevorstehenden Zwangsvollstreckung des
Grundstückes ein Eigentümerwechsel in den nächsten Monaten anzu-
nehmen ist, kann die bereits mehrmals verlängerte Kontrollfrist aus
Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen nicht nochmals er-
streckt werden. Das Vorgehen der Vorinstanz war auf jeden Fall ver-
hältnismässig, da zwischen dem erstmaligen Erinnern der Netzbetrei-
berin an die ablaufenden (zehnjährige) Kontrollperiode und dem Erlass
der angefochtenen Verfügung ca. 3 ½ Jahre vergangen sind, obwohl
die NIV einen maximalen Zeitrahmen von 1 ½ Jahre vorsieht.
5.5 Weiter ist entscheidend, dass der Vorinstanz durch die Unterlas-
sungen des Beschwerdeführers und bei der Behandlung der ganzen
Angelegenheit ein Aufwand entstanden ist. Gemäss Art. 41 NIV ist die
Vorinstanz denn auch ermächtigt, für Verfügungen im Sinn der NIV
Gebühren nach Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo EStI, SR 734.24)
zu erheben. Danach betragen die Gebühren für eine Verfügung höchs-
tens Fr. 1'500.-- (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI) und richten sich nach dem ent-
standenen Aufwand (Art. 9 Abs. 2 Vo EStI). Der Vorinstanz kommt in-
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nerhalb dieses Gebührenrahmens ein erheblicher Ermessensspiel-
raum zu. Die hier verlangte Gebühr von Fr. 500.-- bewegt sich aller-
dings im unteren Bereich der von der Verordnung vorgegebenen Band-
breite. Die Vorinstanz hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit ei-
nigen Aufwand zu betreiben: So war das von der Netzbetreiberin über-
wiesene Dossier zu prüfen, eine Nachfrist anzusetzen, auf telefoni-
sches Gesuch hin die Frist zu verlängern, die Einhaltung der Frist zu
kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfügung auszuarbei-
ten. In Anbetracht dieses Aufwands erscheinen Fr. 500.-- als angemes-
sen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz noch in
der Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3116/2007 E. 6 vom 18. November 2007). Sie wird vom Beschwer-
deführer auch grundsätzlich nicht bestritten.
5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer somit zu Recht eine Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises gesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung
einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- verbunden und für den Erlass der
angefochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 500.-- erhoben hat.
6.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen. Weil der Beschwerde aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), gilt die Anordnung der
Vorinstanz für die Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge
davon ist die angesetzte Frist von zwei Monaten neu und ab Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils festzusetzen.
7.
Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). In Würdigung der finanziell schwierigen Lage des Be-
schwerdeführers wird aber ausnahmsweise davon abgesehen, ihm
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]. Der geleistete Kos-
tenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstat-
ten. Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von
vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Entscheides der Anordnung des ESTI in Ziffer 1 der
Verfügung vom 27. Mai 2009 nachzukommen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer
wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurück-
erstattet. Er wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesver-
waltungsgericht innert 30 Tagen seine Kontonummer anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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