Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4192/2011
U r t e i l v om 2 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abt. Aufsicht und
Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand Radio und Fernsehempfangsgebühren.
A4192/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ studierte seit Oktober 2005 an der Universität Z._______. Am
12. November 2006 meldete er der Billag AG per Formular den Betrieb
von Empfangsgeräten in seiner Zweitresidenz (Adresse). In einem
weiteren Schreiben fragte er sodann nach, ob die Anmeldung
eingegangen sei. Schliesslich nahm die Billag AG am 5. März 2007
telefonisch mit A._______ Kontakt auf. Anlässlich dieses
Telefongesprächs wurde die Anmeldung für den privaten Radio und
Fernsehempfang ab 1. Oktober 2006 entgegen genommen.
B.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 teilte A._______ der Billag AG
mit, es sei ihm zur Kenntnis gekommen, dass er als Student von der
Gebührenpflicht befreit sei, zumal er nicht mehr als drei Nächte pro
Woche in Z._______ verbringe. Da er somit seit Beginn des Studiums
keine Gebühren hätte bezahlen müssen, fordere er den Betrag von
Fr. 1'501.50 zurück.
C.
Am 26. Januar 2011 forderte A._______ die Billag AG erneut auf, die
offenen Rechnungen zu stornieren und den Betrag von Fr. 1'501.50
zurückzuerstatten.
D.
In ihrer Verfügung vom 25. Februar 2011 stellte die Billag AG darauf fest,
dass die Gebührenpflicht seit dem 1. Oktober 2006 ununterbrochen
bestehe, eine rückwirkende Abmeldung verweigert werden müsse und
die offenen Rechnungen zu begleichen seien. Zudem führte die Billag AG
aus, dass sie A._______ die Gebühren weiter in Rechnung stellen werde.
Zur Begründung verwies die Billag AG auf ihre Praxis, wonach
Wochenaufenthalter für den Betrieb von Empfangsgeräten am
Zweitwohnsitz der Melde und Gebührenpflicht unterliegen, sofern sie
während mehr als der Hälfte der Nutzungsperiode drei oder mehr Nächte
pro Woche am Zweitwohnsitz verbringen und der Hauptwohnsitz während
dieser Zeit ebenfalls bewohnt ist.
E.
A._______ erhob am 8. März 2011 beim Bundesamt für Kommunikation
(BAKOM) Beschwerde gegen die Verfügung der Billag AG und führte
aus, dass er sich maximal 24 Wochen pro Jahr in Z._______ aufhalte,
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wobei er auch in diesem Zeitraum nicht drei oder mehr Nächte dort
verbringe.
F.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2011 wies das BAKOM die Beschwerde ab.
A._______ habe bis am 22. Dezember 2010 nie geltend gemacht, die
Anmeldung bei der Billag AG sei fälschlicherweise erfolgt. Weiter habe er
den Nachweis nicht erbracht, die Voraussetzungen für die
Gebührenpflicht nicht zu erfüllen.
G.
Am 24. Juli 2011 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Er führt unter anderem aus,
er habe ab 2007 bei der B._______ in X._______ ein einjähriges
Praktikum absolviert und sei danach im September 2008 zu einem
Pensum von 40% angestellt worden. Er habe ab letzterem Zeitpunkt zwei
Tage pro Woche in X._______ gearbeitet, wohin er von seinem
Hauptwohnsitz in Y._______ aus gependelt sei. Zudem macht der
Beschwerdeführer geltend, seinem Bruder seien die seit Beginn des
Studiums bezahlten Gebühren zurück erstattet worden, nachdem dieser
aus demselben Grund an die Billag AG gelangt sei.
H.
Am 24. August 2011 lässt der Beschwerdeführer dem
Bundesverwaltungsgericht eine weitere Eingabe zukommen.
I.
Die Billag AG (nachfolgend: Erstinstanz) verlangt in ihrer
Vernehmlassung vom 28. September 2011 die Abweisung der
Beschwerde. Ebenfalls beantragt das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz)
in seiner Vernehmlassung vom 3. Oktober 2011, die Beschwerde sei
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.
J.
Der Beschwerdeführer lässt dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist
keine Schlussbemerkungen zukommen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG
genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG
auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2. Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 6. Juli 2011 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach
Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichtes. Dieses ist demnach zuständig zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3. Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids
und wird durch diesen beschwert. Er ist damit gemäss Art. 48 Abs. 1
VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene
Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
2.2. Vorliegend rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe
fälschlicherweise davon aus, dass er während mehr als 26 Wochen pro
Jahr drei oder mehr Nächte an seinem Zweitwohnsitz verbringe.
Entsprechend werde eine Gebührenpflicht zu Unrecht bejaht. Zudem
macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des
Rechtsgleichheitsprinzips geltend, indem er ausführt, in einem anderen,
gleich gelagerten Fall habe die Erstinstanz die entrichteten Gebühren
zurückerstattet. Der Beschwerdeführer bezeichnet den Entscheid der
Vorinstanz daher als willkürlich.
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3.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio
und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft
getreten. Sie lösten das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und
Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und die
Radio und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997
2903 mit weiteren Änderungen) ab. Da sich der hier zu beurteilende
Sachverhalt (Gebührenpflicht ab dem 1. November 2006) teilweise noch
unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht ereignet hat, ist für die
Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen bis zum 31. März 2007
noch das alte, ab dem 1. April 2007 jedoch das neue Recht anwendbar
(letztmals bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3230/2011
vom 8. November 2011 E. 3; vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH /
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
4.
4.1. Wer Radio und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies
gemäss Art. 55 Abs. 1 aRTVG der zuständigen Behörde vorgängig
melden und hat eine Empfangsgebühr zu entrichten. Die Gebührenpflicht
beginnt nach Art. 44 Abs. 2 aRTVV am ersten Tag des Monats nach der
Vorbereitung oder der Inbetriebnahme des Empfangsgerätes und endet
am letzten Tag des Monates, in dem die Einstellung des Betriebes
mitgeteilt wird. Art. 41 Abs. 2 aRTVG (in der Fassung, welche am
1. August 2001 in Kraft getreten ist [AS 2001 1680]) legt hinsichtlich der
Empfangsgebühr eine Mitwirkungs und Meldepflicht fest: Änderungen
des meldepflichtigen Sachverhalts sind in schriftlicher Form zu melden.
Diesbezüglich ist nach ständiger Praxis nicht zu beanstanden, dass die
Erstinstanz diese Mitwirkungspflicht relativ streng handhabt und eine
deutliche Mitteilung verlangt, wenn die Gebührenpflicht abläuft, da es sich
beim Inkasso der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handelt
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004
E. 2.2 und 2C629/2007 vom 13. März 2008 E 2.1). An dieser Rechtslage
hat sich mit der Totalrevision des Radio und Fernsehgesetzes nichts
geändert (vgl. Art. 68 RTVG; Art. 60 Abs. 1 RTVV; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3230/2011 vom 8. November 2011 E. 4.1).
4.2. Der Beschwerdeführer machte in seinem Schreiben vom
22. Dezember 2010 an die Erstinstanz geltend, als Student sei er von den
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Gebühren befreit. In seiner Beschwerdeschrift ans
Bundesverwaltungsgericht erläutert er, dass er den "Befreiungstatbestand
des Wochenaufenthalters" erfüllt habe.
Gemäss Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 aRTVV bzw. Art. 63 RTVV sind
gewisse Kategorien von Personen von der Melde und Gebührenpflicht
befreit (z.B. Personen mit Wohnsitz im Ausland und Bewohnerinnen und
Bewohner von Pflegheimen, sofern jeweils gewisse weitere Bedingungen
erfüllt sind). Weiter werden Bezüger von Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV nach Art. 45 Abs. 2 aRTVV bzw. Art. 64 RTVV auf Gesuch hin
von der Gebührenpflicht befreit. Wochenaufenthalter oder Studenten
fallen allerdings unter keinen dieser Befreiungstatbestände und
unterliegen somit, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, der
Gebührenpflicht.
4.3. Vorliegend ist somit zu klären, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich
des Radio und Fernsehempfangs in Z._______ melde und
gebührenpflichtig ist, obschon sich sein Hauptwohnsitz bei seinen Eltern
in Y._______ befindet.
Aus Art. 42 Abs. 1 aRTVV ergibt sich, dass für die meldende Person und
solche, die im gleichen Haushalt leben, sowie deren Gäste die
Empfangsgebühr nicht mehrfach zu entrichten ist (vgl. dazu Urteil des
Bundesgerichts 2A.528/2006 vom 6. Februar 2007 E. 5.3). Deutlich
formuliert dies neu Art. 68 Abs. 2 RTVG, wonach die Empfangsgebühr
pro Haushalt unabhängig von der Zahl der Empfangsgeräte nur einmal
geschuldet ist.
Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt, wobei eine Person sich
aber teilweise in einer Zweitresidenz aufhält, stellt sich die Frage, ob noch
von einem gemeinsamen Haushalt ausgegangen werden kann bzw. ob
vom Bestehen eines separaten Haushaltes am Zweitwohnsitz
auszugehen ist. Gesetz und Verordnung enthalten dazu keine
ausdrückliche Regelung. Wie die Vorinstanzen ausführen, besteht für
Wochenaufenthalter allerdings eine ständige Praxis. Danach besteht eine
Melde und Gebührenpflicht für den Radio und Fernsehempfang am
Zweitwohnsitz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
– Am Zweitwohnsitz werden Empfangsgeräte betrieben oder zum
Betrieb bereitgehalten;
– der Zweitwohnsitz besteht drei Monate oder länger;
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– am Zweitwohnsitz werden während mehr als der Hälfte der
Nutzungsperiode drei oder mehr Nächte pro Woche verbracht;
– die Hauptresidenz ist während dieser Zeit ebenfalls bewohnt.
Unter Nutzungsperiode ist dabei die Zeit zu verstehen, während der der
Zweitwohnsitz besteht.
4.4. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist es zulässig, nicht mehr von
einem gemeinsamen Haushalt auszugehen, wenn die Zweitresidenz
mehr als sechs Monate pro Jahr benutzt wird. Denn im gemeinsamen
Haushalt leben bedeute zumindest, dauernd unter dem gleichen Dach zu
leben. Wohne ein Student über die Hälfte des Jahres auswärts, sei es
folgerichtig davon auszugehen, dass dieser einen eigenen Haushalt führe
(Urteil des Bundesgerichts 2A.528/2006 vom 6. Februar 2007 E 5.4; in
anderem Zusammenhang bestätigt in Urteil des Bundesgerichts
2C.320/2009 vom 3. Februar 2010 E. 4.2). Gemäss der erwähnten Praxis
der Vorinstanzen wohnt ein Benutzer von Empfangsgeräten dabei in
jenen Zeiträumen auswärts, in denen er drei oder mehr Nächte pro
Woche am Zweitwohnsitz übernachtet. Dagegen ist nichts einzuwenden.
Die Praxis der Vorinstanzen ist daher gesetzeskonform.
4.5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am Zweitwohnsitz
Empfangsgeräte zu betreiben. Weiter besteht der Zweitwohnsitz
unbestritten seit mehr als drei Monate. Wie die Erstinstanz in ihrer
Stellungnahme ans Bundesverwaltungsgericht ausführt, ist zudem davon
auszugehen, dass der Hauptwohnsitz auch während der Abwesenheiten
des Beschwerdeführers von den Eltern bewohnt ist. Unter der
Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer während mehr als der Hälfte
der Nutzungsperiode drei oder mehr Nächte am Zweitwohnsitz verbringt,
besteht nach der erwähnten Praxis somit eine Melde und
Gebührenpflicht.
In seiner Beschwerdeschrift an die Vorinstanz macht der
Beschwerdeführer diesbezüglich geltend, er sei während maximal 24
Wochen pro Jahr in Z._______ (zwei Studiensemester à 12 Wochen
Kontaktstudium), wobei er sich aber auch dann nicht drei oder mehr
Nächte dort aufhalte. Nach Auffassung der Vorinstanzen hat der
Beschwerdeführer den entsprechenden Nachweis indes nicht erbringen
können; die Folgen der Beweislosigkeit habe der Beschwerdeführer zu
tragen.
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Seite 8
4.6. Im Verwaltungsverfahren gilt grundsätzlich der
Untersuchungsgrundsatz, d.h. die Behörden haben den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären und sind für die Beschaffung der
Entscheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder eine
Behauptungs noch eine Beweisführungslast. Sie haben an der
Feststellung des Sachverhalts allerdings mitzuwirken (Art. 13 Abs. 1
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz ändert indes nichts an der
Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen
der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss
jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten
will (analog zu Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER
/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich /
St. Gallen 2010, Rz. 1623 mit Hinweisen; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6559/2008 vom 8. Juni 2009 E. 5.2; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4463/2011 vom
29. November 2011 E. 3.3).
Die Behörden legen ihrem Entscheid denjenigen Sachverhalt zu Grunde,
wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung darstellt. Entsprechend sind
selbst verspätete Parteivorbringen zu berücksichtigen, wenn sie als
ausschlaggebend erscheinen (Art. 32 Abs. 2 VwVG). Dies bedeutet, dass
die Parteien auch im Beschwerdeverfahren vor
Bundesverwaltungsgericht noch neue Sachverhaltsumstände und
Beweismittel vorbringen können (vgl. MOSER / BEUSCH / KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.204, 2.206 mit Hinweisen).
4.7. Der Beschwerdeführer hat sich für den privaten Radio und
Fernsehempfang in seiner Zweitresidenz angemeldet und die darauf in
Rechnung gestellten Empfangsgebühren über einen längeren Zeitraum
stets beglichen. Die Erstinstanz durfte grundsätzlich davon ausgehen,
dass die Anmeldung zu Recht erfolgte und der Beschwerdeführer melde
und gebührenpflichtig war. Sie trifft in dieser Hinsicht nur eine
beschränkte Untersuchungspflicht. Man kann von ihr nicht verlangen, alle
von den Gerätebenutzern erhaltenen – oder nicht erhaltenen – Angaben
systematisch zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für Informationen, von
welchen die Erstinstanz ohne unverhältnismässigen Aufwand keine
Kenntnis haben kann, da sie sich auf die persönlichen Verhältnisse des
Benutzers beziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
2168/2007 vom 18. November 2008 E 4.3, wonach die Erstinstanz aber
besonders dann zur Überprüfung der erhaltenen Angaben verpflichtet ist,
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wenn dies anhand bereits vorhandener Daten möglich ist, wie etwa bei
Doppelanmeldungen). Wer geltend macht, die Anmeldung sei
fälschlicherweise erfolgt, ist zudem beweisbelastet. Misslingt der Beweis,
darf grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgegangen werden. Ebenso
ist eine angemeldete Person, die geltend macht, die Voraussetzungen
der Gebührenpflicht seien seit der Anmeldung entfallen, dafür mit dem
Beweis belastet.
4.8. Die Erstinstanz hielt in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz vom
13. April 2011 fest, es sei davon auszugehen, dass ein Student an einer
Universität bzw. Hochschule sich in der Regel mehr als zwei Nächte die
Woche in seiner Zweitresidenz am Studienort aufhalte. Andernfalls stelle
sich für den Studenten nämlich die Frage, ob eine Zweitresidenz
überhaupt noch lohnenswert sei. Weiter dauere ein Studiensemester
nicht selten länger als zwölf Wochen, wobei viele Studenten ihre
Zweitresidenz auch während den Prüfungsphasen für zwei bis drei
Wochen weiterhin benützten. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid
sodann aus, ein Masterstudium an der Hochschule Z._______ enthalte
neben dem Kontakt auch ein Kontextstudium, eine Masterarbeit und
verschiedene Prüfungen. Der Aufwand werde in ECTSCredits berechnet,
wobei ein Vollzeitstudium mit 60 Credits pro Jahr veranschlagt werde,
was 1'500 bis 1'800 Stunden Aufwand pro akademischem Jahr
entspreche. Bei 24 Wochen pro Jahr und drei Tagen pro Woche ergäben
sich somit mindestens 21 Stunden pro Tag. Der Beschwerdeführer
mache auch nicht geltend, ein Teilzeitstudium zu absolvieren oder an
einem anderen Ort einer Arbeit nachzugehen.
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift ans
Bundesverwaltungsgericht nunmehr aus, dass der zeitgemässe Student
bereits in tieferen Semestern ersten beruflichen Herausforderungen
nachgehen müsse. Seit dem zweiten Semester sei er deshalb
verschiedenen Studentenjobs und weiteren Beschäftigungen
nachgegangen. So sei er zunächst bei einem Sicherheitsdienst
beschäftigt gewesen. Weiter habe er ab 2007 ein einjähriges Praktikum
bei der B._______ in X._______ absolviert. Während dieses einjährigen
Praktikums habe er jeweils bei seinen Eltern in Y._______ übernachtet,
da er von dort wesentlich schneller nach X._______ habe gelangen
können als von Z._______ aus. Im September 2008 sei sein
Praktikumsvertrag in einen Teilarbeitsvertrag mit einem Pensum von 40%
umgewandelt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe er an jeweils zwei
Tagen pro Woche weiter in X._______ gearbeitet und sei auch während
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dieser Zeit jeweils von Y._______ nach X._______ gependelt. Die
Wohnung in Z._______ habe er nur noch sporadisch genutzt, etwa um
bereits einen Tag vor dem strengen Universitätstag nach Z._______ zu
reisen. Da man in dieser Wohnung einer erheblichen Lärmbelastung
ausgesetzt sei, habe er sich zudem entschieden, während der
Lernphasen nicht dort zu lernen, sondern zuhause bei den Eltern in
Y._______. Für ihn sei auch die Bibliothek keine Alternative gewesen.
Mit der Beschwerdeschrift reicht der Beschwerdeführer zunächst einen
von ihm verfassten Lebenslauf ein, aus dem hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer seit Oktober 2005 an der Universität Z._______
studiert und im Juli 2009 einen Bachelorabschluss bzw. im Februar 2011
einen Masterabschluss erreicht hat. Das erwähnte Praktikum bei der
B._______ dauerte laut Lebenslauf von Oktober 2007 bis August 2008,
wobei unklar ist, ob der Beschwerdeführer zu einem Voll oder
Teilzeitpensum beschäftigt war. Die Teilzeitbeschäftigung bei der
B._______ ab September 2008 ist ebenfalls aufgeführt. Weiter reicht der
Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis der B._______ ein, das über seine
Tätigkeit bis zum 30. Januar 2011 Auskunft gibt und aus dem hervorgeht,
dass er zuletzt zu einem Pensum von 40% angestellt war. Ebenfalls
reicht der Beschwerdeführer ein Arbeitszeugnis der C._______ für den
Zeitraum vom 1. Februar 2007 bis zum 31. März 2010 ein.
4.9. Es ist mit den Vorinstanzen einig zu gehen, dass man grundsätzlich
davon ausgehen kann, eine Studentin oder ein Student verbringe
während des Semesters und den Prüfungsphasen mindestens drei
Nächte pro Woche in ihrer bzw. seiner Zweitresidenz am Studienort.
Macht eine Studentin oder ein Student jedoch konkrete Umstände
geltend, aufgrund derer sie oder er sich weniger oft am Studienort
aufhalte, ist die Gebührenpflicht im Einzelfall zu prüfen. Vorliegend ist wie
erläutert (vgl. E 4.7 hiervor) der Beschwerdeführer mit dem Beweis
belastet, er habe sich weniger als die Hälfte der Nutzungsperiode drei
oder mehr Nächte pro Woche in Z._______ aufgehalten.
Der Beschwerdeführer erläutert nicht, welchen Studentenjobs und
weiteren Beschäftigungen er im Einzelnen bereits seit dem zweiten
Semester nachgegangen ist. Aus den Akten geht bloss hervor, dass er
am 1. Februar 2007 die Teilzeitstelle bei der C._______ angetreten hat,
Arbeitspensum und ort sind allerdings unklar. Damit wurde nicht
dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer jeweils bloss zwei Nächte pro
Woche in Z._______ verbracht haben sollte. Weiter herrscht hinsichtlich
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der Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich ausserhalb des
Kontaktstudiums nicht in Z._______ aufgehalten, Beweislosigkeit. Zu
beachten ist insbesondere, dass bereits das Kontaktstudium 24 Wochen
pro Jahr dauert, und sich der Beschwerdeführer somit nur noch drei
Wochen darüber hinaus in Z._______ aufgehalten haben muss, um die
Voraussetzungen für die Gebührenpflicht zu erfüllen. Auch wenn der
Beschwerdeführer sich während der Prüfungsphasen grundsätzlich nicht
in Z._______ aufgehalten haben will, so fanden dort doch die Prüfungen
selber statt. Überdies erscheint die Nähe zur Bibliothek zumindest beim
Verfassen von schriftlichen Arbeiten ein Vorteil. Entsprechend ist davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen der Melde und Gebührenpflicht
für den Radio und Fernsehempfang am Zweitwohnsitz gegeben waren,
der Beschwerdeführe sich daher nicht irrtümlich bei der Erstinstanz
angemeldet hat und diese die Empfangsgebühren ab 1. November 2006
zu Recht in Rechnung gestellt hat.
4.10. Mit dem eingereichten Arbeitszeugnis belegt der Beschwerdeführer
dann immerhin, dass er ab September 2008 mit einem Pensum von 40%
bei der B._______ in X._______ arbeitete. Zudem führt er aus, er sei
jeweils von Y._______ aus nach X._______ gependelt. Die Erstinstanz
wendet in ihrer Vernehmlassung ein, da der Beschwerdeführer während
zwei Tagen pro Woche in X._______ gearbeitet habe, sei davon
auszugehen, dass er fünf Tage pro Woche in Z._______ verbracht habe.
Jedoch hat auch die Erstinstanz zuvor nie in Zweifel gezogen, dass der
Beschwerdeführer grundsätzlich noch bei seinen Eltern wohnt(e) und sich
als Wochenaufenthalter, und damit generell nicht am Wochenende, in
Z._______ aufgehalten hat. Vielmehr kann aufgrund des eingereichten
Arbeitszeugnisses davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer
habe sich an maximal drei Tagen pro Woche in Z._______ aufgehalten.
Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass er weniger als drei Nächte
dort verbracht hat. So dürften unter Umständen nicht nur die Nächte
zwischen zwei Universitätstagen am Studienort verbracht werden,
sondern z.B. auch jede Nacht, welche einem Universitätstag vorausgeht.
Vorliegend führt der Beschwerdeführer sogar selber aus, er habe die
Zweitwohnung nur noch sporadisch genutzt, "um bereits einen Tag vor
dem strengen Universitätstag nach Z._______ zu reisen". Entsprechend
hat der Beschwerdeführer den Nachweis nicht erbracht, sich während
des Kontaktstudiums weniger als drei Nächte pro Woche in seiner
Zweitresidenz aufgehalten zu haben.
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Ebenso bleibt die Behauptung unbewiesen, der Beschwerdeführer habe
sich ausserhalb des Kontaktstudiums nie drei Nächte oder mehr pro
Woche in Z._______ aufgehalten. Denn nach wie vor sind hier
Anwesenheiten aufgrund von Prüfungsterminen und schriftlichen Arbeiten
in Betracht zu ziehen.
Folglich ist auch für die Zeit ab September 2008 eine Gebührenpflicht zu
bejahen.
4.11. Soweit unklar und vom Beschwerdeführer nicht bewiesen ist, ob er
während des Praktikums bei der B._______ von Oktober 2007 bis
August 2008 zu einem Voll oder Teilzeitpensum beschäftigt war (vgl. E.
4.8), ist festzuhalten, dass dies nicht weiter relevant ist. Sollte sich
nämlich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum tatsächlich seltener in
Z._______ aufgehalten haben, ist er jedenfalls seiner Meldepflicht nicht
nachgekommen: Nachdem er sich bei der Erstinstanz angemeldet hatte
und davon auszugehen ist, dass eine Melde und Gebührenpflicht
tatsächlich bestand, oblag es dem Beschwerdeführer, Änderungen des
meldepflichtigen Sachverhalts schriftlich mitzuteilen (Art. 68 Abs. 3 RTVG
i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; vgl. E. 4.1). Darunter fallen jegliche
Umstände, welche die Gebührenpflicht beenden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2550/2009 vom 16. Juni 2010 E. 4.3).
Sollte sich der Beschwerdeführer also während seines Praktikums
weniger häufig in seiner Zweitresidenz aufgehalten haben, hätte er dies
der Erstinstanz schriftlich mitteilen müssen, um die Gebührenpflicht zu
beenden. Nur wenn bereits die Anmeldung bei der Erstinstanz
fälschlicherweise erfolgt wäre was wie erwähnt nicht der Fall ist und
eine Melde und Gebührenpflicht somit gar nie begründet worden wäre,
würde es auf den Zeitpunkt der Mitteilung nicht ankommen.
5.
5.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ans
Bundesverwaltungsgericht geltend, die Erstinstanz habe im gleich
gelagerten Fall seines Bruders eine Rückerstattung der bereits bezahlten
Beträge vorgenommen. In einem Rechtsstaat müsse bei zwei oder mehr
identischen Fällen das gleiche Urteil gesprochen werden. Der
Beschwerdeführer beruft sich somit auf das Rechtsgleichheitsprinzip:
Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dies bedeutet, dass
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach
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Seite 13
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (vgl. ULRICH
HÄFELIN / WALTER HALLER / HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 752, 765).
Der Beschwerdeführer hat nicht substantiiert dargelegt, dass der
vorliegende Fall und der Fall seines Bruder im rechtserheblichen
Sachverhalt übereinstimmen. Dies ist fraglich. Hat sich der Bruder des
Beschwerdeführers z.B. bereits fälschlicherweise bei der Erstinstanz
angemeldet und konnte er dies belegen, so stand einer Rückerstattung
nichts im Weg (vgl. E. 4). Ohnehin aber geht der Grundsatz der
Rechtmässigkeit der Verwaltung dem Rechtsgleichheitsprinzip in der
Regel vor. Hat eine Behörde in einem Fall eine vom Gesetz abweichende
Entscheidung getroffen, so gibt dies dem Bürger, der sich in der gleichen
Lage befindet, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls
abweichend von der Norm behandelt zu werden. Ein solcher Anspruch
auf "Gleichbehandlung im Unrecht" wird nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen anerkannt, nämlich dann, wenn
eine rechtsanwendende Behörde eine gesetzeswidrige Praxis pflegt und
überdies zu erkennen gib, dass sie davon auch in Zukunft nicht
abweichen werde (BGE 122 II 446 E. 4a, BGE 132 II 485 E. 8.6; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5751/2009 vom 17. März 2011).
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Gebührenpflicht berufen sich die
Vorinstanzen jedoch auf eine gesetzeskonforme Praxis (vgl. E. 4.4) und
haben vorliegend auch entsprechend entschieden. Ob es im Einzelfall
des Bruders des Beschwerdeführers zu einem Abweichen von der Praxis
kam, ist nicht relevant. Auch haben die Vorinstanzen nicht erkennen
lassen, dass sie in Zukunft Rückerstattungen vornehmen würden, obwohl
kein Anspruch darauf besteht. Entsprechend muss auch nicht geklärt
werden, ob es im Fall des Bruders des Beschwerdeführers allenfalls zu
Unrecht zu einer Rückerstattung gekommen ist.
5.2. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Entscheid der Vorinstanz sei
willkürlich, ist damit ebenfalls zurückzuweisen.
6.
Die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass der
Beschwerdeführer seit November 2006 der Gebührenpflicht unterlag und
eine solche auch weiterhin bestand. Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
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Sollte der Beschwerdeführer die Wohnung in Z._______ unterdessen
ganz aufgegeben haben, muss er dies der Erstinstanz schriftlich mitteilen,
um die Gebührenpflicht zu beenden (Art. 68 Abs. 5 RTVG i.V.m. Art. 60
Abs. 1 RTVV; vgl. dazu E. 4.1 und 4.11).
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7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten zu tragen hat. Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen
(Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen.
7.2. Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Andreas Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs.
1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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