Abtei lung I
A-420/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. September 2007
Mitwirkung: Richter Jürg Kölliker (Vorsitz); Richterin Florence Aubry
Girardin; Richter Beat Forster; Gerichtsschreiber Adrian
Mattle.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Vorinstanz,
betreffend
Datenschutz (Auskunftsbegehren, Rechtsverweigerung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Mit Schreiben vom 23. Februar 2006 richtete A._______ das Begehren an
die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), es sei ihm innerhalb von
30 Tagen über alle in den Datensammlungen der SBB vorhandenen ihn
betreffenden Daten Auskunft zu erteilen. Weiter sei ihm Auskunft zu ertei-
len über den Zweck und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage der Da-
tenbearbeitung, die Kategorien der bearbeiteten Personendaten, die Kate-
gorien der an der Sammlung Beteiligten sowie die Kategorien der Daten-
empfänger. Es sei ihm die Vollständigkeit und Richtigkeit der gemachten
Angaben sowie der ihm zugestellten Unterlagen zu bestätigen sowie dass
die SBB über keine weiteren ihn betreffenden Personendaten verfügten,
über welche keine Auskunft erteilt worden sei.
B. Mit Schreiben vom 23. März 2006 teilten die SBB A._______ mit, dass die
einzigen personenbezogenen Daten, welche ihn betreffen würden, in ihrer
Kundendatenbank zu finden seien. Zur Bewirtschaftung der Kundenabon-
nemente seien folgende Daten enthalten: Name, Adresse, Geburtsdatum,
Telefonnummer, Art und Dauer des Abos sowie Fotos des Kunden. Die
Datenbank stütze sich auf das Datenschutzgesetz. An der Datensammlung
beteiligt seien nur die Berechtigten der SBB, nämlich das Verkaufsperso-
nal am Schalter, ausgewählte Personen des Kundendienstes sowie die be-
rechtigten IT-Mitarbeitenden. Empfänger der Daten seien externe Partner,
welche im Auftrag der SBB die Abo-Karten herstellen würden. Ansonsten
würden ohne Einwilligung des Kunden personenbezogene Daten weder an
Dritte verkauft noch mit Dritten geteilt.
C. Mit Schreiben vom 31. März 2006 forderte A._______ die SBB auf, die ihn
betreffenden Daten in Form eines Ausdrucks bzw. von Fotokopien auszu-
händigen sowie zu bestätigen, dass die gemachten Angaben vollständig
und richtig seien. Falls die SBB die Auskunft nicht in diesem Sinne erteilen
könnten, sei ihm dies in einem begründeten Entscheid mitzuteilen. Mit
Schreiben vom 7. April 2006 teilten die SBB A._______ erneut mit, dass
die einzigen ihn betreffenden personenbezogenen Daten in der Kundenda-
tenbank zu finden seien und sendeten ihm einen Auszug aus der Kunden-
datenbank zu.
D. In seinem Schreiben vom 13. Oktober 2006 an die SBB bezweifelte
A._______, dass ihm vollständig Auskunft erteilt worden sei. Er habe
Grund zur Annahme, dass die SBB weitere ihn betreffende personenbezo-
gene Daten besitzen würden. So sei ihm am 24. März 2005 mitgeteilt wor-
den, dass in der Datenbank des Kundendienstes 26 elektronische Dos-
siers auf seinen Namen registriert seien. Weiter sei sein Name im SBB
Ticket Shop erfasst. Schliesslich hätten sich die SBB im Oktober 2005 mit
einer Eingabe von ihm an die Ombudsstelle öffentlicher Verkehr befasst.
Ausserdem sei davon auszugehen, dass auf Grund ausgestellter Junioren-
karten für seine Söhne und geleisteter Rückvergütungen oder zugestellter
Gutscheine Daten zu seiner Person erfasst seien. Er forderte die SBB auf,
3vollständige Auskunft über alle ihn betreffenden Daten zu erteilen und die
Vollständigkeit ausdrücklich zu bestätigen. Die Auskunft sei ihm in Form
einer anfechtbaren Verfügung mit gehöriger Rechtsmittelbelehrung zu er-
teilen. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 teilten die SBB A._______ mit,
dass seine Korrespondenzen an den Kundendienst jeweils beantwortet
worden seien. Neue Auskünfte oder Angaben lägen nicht vor.
E. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 erhebt A._______ (Beschwerde-
führer) Beschwerde bei der Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich-
keitskommission (EDÖK). Der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzu-
stellen, dass die SBB (Vorinstanz) ihm bisher zu Unrecht keine vollständi-
ge schriftliche Auskunft über die zu seiner Person bearbeiteten Daten er-
teilt hätten. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm die verlangte Auskunft
in Form von Ausdrucken oder Fotokopien unverzüglich und vollständig zu
erteilen sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu
bestätigen. Die Vorinstanz habe die von ihm verlangte schriftliche Verfü-
gung nicht erlassen. Auf Grund der bereits im Schreiben vom 13. Oktober
2006 an die Vorinstanz geltend gemachten Umstände bezweifle er, dass
ihm vollständig Auskunft erteilt worden sei. Auch die schriftliche bzw.
elektronische Korrespondenz eines Bundesorgans mit einer bestimmten
Person gelte als Datensammlung, ebenso Aufzeichnungen über mündliche
Kontakte. Die Zustellung der Daten sei erforderlich zur Überprüfung von
deren Richtigkeit sowie zur Geltendmachung allfälliger weiterer Mitwir-
kungs- und Kontrollrechte.
F. Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 hat der Präsident der EDÖK die Be-
schwerdeschrift dem Bundesverwaltungsgericht zugestellt.
G. Mit Stellungnahme vom 16. April 2007 beantragt die Vorinstanz, auf die
Beschwerde sei wegen fehlender Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts, eventualiter wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses, nicht ein-
zutreten. Subeventualiter sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne. Im vorliegenden Fall gehe es um Datenschutz
im Rahmen eines privatrechtlichen Transportvertrages. Die Vorinstanz
habe nicht hoheitlich gehandelt und sei im vorliegenden Fall nicht verfü-
gungsberechtigt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
der Beschwerde nicht zuständig sei. Falls das Bundesverwaltungsgericht
entgegen dieser Ansicht zum Schluss komme, dass eine Rechtsverweige-
rung vorliege, sei nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Auf-
sichtsbehörde zuständig. Auf die Beschwerde sei mangels eines aktuellen
Rechtsschutzinteresses ohnehin nicht einzutreten, weil sie dem Beschwer-
deführenden die ihn betreffenden Kundendaten aus der Kundendatenbank
vollumfänglich ausgehändigt habe und für die Geschäftskorrespondenz
keine Anmeldepflicht bzw. keine Aufbewahrungspflicht gelte. Sollte das
Bundesverwaltungsgericht dennoch auf die Beschwerde eintreten, sei die-
se abzuweisen, weil der Beschwerdeführer Auskunft über Dokumente ver-
lange, von welchen er als Absender oder Adressat volle Kenntnis habe. Es
sei nicht Sache der Vorinstanz, die Korrespondenz mit dem Beschwerde-
führer aufzuarbeiten und jederzeit zur Herausgabe bereitzuhalten. Für die
Korrespondenz im Rahmen der Qualitätssicherung bestehe kein umfas-
4sendes Auskunftsrecht. Die Vorinstanz verwende die Geschäftskorrespon-
denz von Kundenreklamationen ausschliesslich zur internen Qualitätssi-
cherung und gebe diese nicht an Aussenstehende bekannt.
H. Mit Stellungnahme vom 21. Mai 2007 hält der Beschwerdeführer an der
Beschwerde insgesamt und an den gestellten Anträgen fest. Das Aus-
kunftsbegehren beschränke sich nicht auf Daten über ihn als Kunden ge-
mäss abgeschlossenem Transportvertrag, sondern auf weitere Daten-
sammlungen der Vorinstanz im Bereich von hoheitlichem oder privatrecht-
lichem Handeln. Möglicherweise sei er als ehemaliger Aushilfsmitarbeiter
und Lohnbezüger, als Debitor oder Kreditor bzw. als Finder oder Verlierer
eines Gegenstandes in entsprechenden Datensammlungen oder in den
Registern der Vorinstanz bezüglich ihrer Funktion als Bahnpolizei ver-
zeichnet. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Zusammenhang mit daten-
schutzrechtlichen Auskunftsbegehren zuständige Instanz für Beschwerden
gegen die Vorinstanz und im Rahmen des Beschwerdeverfahrens könne
auch eine Rechtsverweigerung geltend gemacht werden. Die Vorinstanz
habe nicht vollumfänglich und korrekt Auskunft über die zur Person des
Beschwerdeführers vorhandenen Daten erteilt. Die Auskunft bezüglich Da-
ten aus der Kundendatenbank sei unvollständig, weil die erwähnten Fotos
nicht vorgelegt worden seien. Weiter umfasse die Auskunftspflicht auch die
ausgetauschte Korrespondenz.
I. Die Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Juni 2007 und der Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 26. Juni halten sinngemäss an ihren Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Da-
tenschutz (DSG, SR 235.1) kann jede Person vom Inhaber einer Daten-
sammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet wer-
den. Inhaber einer Datensammlung (vgl. Art. 3 Bst. g DSG) kann sowohl
eine private Person als auch ein Bundesorgan sein (Art. 2 Abs. 1 und
Art. 3 Bst. j DSG). Während die Durchsetzung des Auskunftsrechts gegen-
über privaten Personen durch Klage vor dem zuständigen Zivilrichter er-
folgt (Art. 15 DSG), richtet sich der Rechtsschutz gegen Verwaltungshand-
lungen im Bereich des Datenschutzgesetzes nach den allgemeinen Be-
stimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 33 Abs. 1 DSG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist somit gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsge-
setz, VGG, SR 173.32) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig, so-
fern eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorliegt und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer Verfügung Beschwerde geführt werden, wobei sich
5die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde an die
Beschwerdeinstanz richtet, die zuständig wäre, wenn die Verfügung ord-
nungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege, BBl 2001 4408).
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung sowohl der vom
Beschwerdeführer erhobenen Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig
wie auch zur Beschwerde in der Sache selber, soweit überhaupt eine an-
fechtbare materielle Verfügung ergangen ist; ob dies zutrifft, ist nachfol-
gend zu prüfen.
1.2 Als grundsätzlich verfügungsberechtigte Bundesorgane im Sinne des Da-
tenschutzgesetzes gelten Behörden und Dienststellen des Bundes sowie
Personen, welche mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut sind
(Art. 3 Bst. h DSG).
Die Vorinstanz erfüllt als spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des öffentli-
chen Rechts des Bundes (BGE 132 III 470 E. 3.3) öffentliche Aufgaben
(vgl. Art. 2 ff. des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweize-
rischen Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31]) und gilt damit, wie vom Be-
schwerdeführer geltend gemacht, als Bundesorgan im Sinne des Daten-
schutzgesetzes, was ihm vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent-
lichkeitsbeauftragten (EDÖB) mit Schreiben vom 25. Juli 2006 bestätigt
worden ist.
Bundesorgane können indes nicht nur durch Erlass einer Verwaltungsver-
fügung Rechtsfolgen bewirken; vielmehr können sie auch privatrechtlich
handeln. Für diesen Fall gelten nach Art. 23 Abs. 1 DSG die Bestimmun-
gen für das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
(Art. 12-15 DSG). Dies bedeutet, dass für die Durchsetzung des Aus-
kunftsrechts bezüglich Daten, welche ein Bundesorgan im Rahmen einer
privatrechtlichen Tätigkeit bearbeitet, nicht das Bundesverwaltungsgericht
als Beschwerdeinstanz zuständig ist, sondern gemäss Art. 15 DSG der zu-
ständige Zivilrichter im Klageverfahren (vgl. SIMON KUNZ, in: URS MAURER-
LAMBROU/NEDIM PETER VOGT [Herausgeber], Basler Kommentar, Datenschutz-
gesetz, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2006, Art. 23 N. 24). Der Gesetz-
geber hat dies so vorgesehen, da Bundesorganen, welche ihre Rechtsbe-
ziehungen zu Dritten mit privatrechtlichen Vereinbarungen gestalten, in
diesen Bereichen keine Hoheitsgewalt zukommt (vgl. Botschaft zum DSG
vom 23. März 1988, BBl 1988 II 474). In diesen Fällen sind Bundesorgane
nicht berechtigt, Rechte und Pflichten einseitig mit Verfügungen nach
Art. 5 VwVG festzulegen, weshalb nach den allgemeinen Bestimmungen
über die Bundesrechtspflege die Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt nicht möglich ist.
1.3 In seiner Beschwerde vom 20. Dezember 2006 bezweifelt der Beschwer-
deführer die Vollständigkeit der ihm durch die Vorinstanz erteilten Aus-
kunft. Er habe gestützt auf seine Korrespondenz mit dem Kundendienst,
seine Bestellungen über den online Ticket Shop, seine Eingabe an die
Ombudsstelle öffentlicher Verkehr, an ihn ausgestellte Juniorenkarten so-
wie ihm geleistete Rückvergütungen bzw. ihm zugestellte Gutscheine
6Grund zur Annahme, dass die Vorinstanz weitere, ihn betreffende perso-
nenbezogene Daten bearbeite. In seiner Stellungnahme vom 21. Mai 2007
macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, dass er möglicher-
weise auch als Finder oder Verlierer eines Gegenstandes in den entspre-
chenden Registern des Fundbüros der Vorinstanz verzeichnet sei.
1.4 In den vom Beschwerdeführer genannten Fällen ist die Vorinstanz als
Transportunternehmung im Sinne von Art. 2 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (Trans-
portgesetz, TG, SR 742.40) aufgetreten. In diesem Bereich erbringt sie
wirtschaftliche Leistungen und handelt privatrechtlich (ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage,
Zürich 2006, Rz. 285 f., KUNZ, a.a.O, N. 17). Die Vorinstanz hat mit dem
Beschwerdeführer privatrechtliche Vereinbarungen in Form von Transport-
verträgen abgeschlossen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 TG).
Art. 42 der Verordnung vom 5. November 1986 über den Transport im öf-
fentlichen Verkehr (Transportverordnung, TV, SR 742.401) regelt bezüg-
lich Fundsachen bestimmte Rechte und Pflichten der Transportunterneh-
mungen, des Finders und des Verlierers von Gegenständen. Dabei handelt
es sich um Nebenpflichten aus Transportverträgen, weshalb auch die dies-
bezügliche Tätigkeit von Transportunternehmungen dem Privatrecht zuzu-
ordnen ist. Auch im Rahmen der Eingabe des Beschwerdeführers an die
vom privatrechtlich organisierten Verband „öffentlicher Verkehr“ eingerich-
tete „Ombudsstelle öffentlicher Verkehr“, welche bei Konflikten mit einer
Transportunternehmung schlichtend und vermittelnd tätig ist, ist die Vorin-
stanz als privatrechtlich handelnde Transportunternehmung und nicht ho-
heitlich aufgetreten.
Falls die Vorinstanz als Folge der erwähnten Beziehungen zum Beschwer-
deführer weitere Daten über dessen Person bearbeitet, handelt es sich
hierbei ausschliesslich um Daten, welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer
privatrechtlichen Tätigkeit erhoben hat. Insoweit der Beschwerdeführer
Auskunft über solche Personendaten (zu diesem Begriff vgl. Art. 3 Bst. a
DSG) verlangt, ist die Vorinstanz nicht verfügungsberechtigt und das Bun-
desverwaltungsgericht gemäss Art. 23 Abs. 1 DSG nicht zuständig für die
Durchsetzung des Auskunftsrechts. Daran vermag Art. 50 Abs. 2 TG, wo-
nach für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Kunden
und einer Transportunternehmung die Vorschriften der Bundesverwal-
tungsrechtspflege gelten, nichts zu ändern, weil es sich vorliegend nicht
um eine aus dem Transportgesetz abgeleitete, sondern um eine daten-
schutzrechtliche Streitigkeit handelt. Ebenso wenig ändert die Behauptung
des Beschwerdeführers, dass das Verhalten der Vorinstanz als Verstoss
gegen Treu und Glauben zu bewerten sei, weil sie nicht darauf hingewie-
sen habe, dass sie im privatrechtlichen Handlungsbereich nicht verfü-
gungsberechtigt sei, etwas an der Unzuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts.
1.5 Auf die Beschwerde ist daher insoweit nicht einzutreten, als der Beschwer-
deführer Auskunft über Personendaten verlangt, welche die Vorinstanz im
Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit möglicherweise bearbeitet. Dies-
7bezüglich wird der Beschwerdeführer auf den zivilrechtlichen Klageweg
verwiesen.
2. Insoweit, als der Beschwerdeführer sein Auskunftsbegehren nicht auf vom
Transportvertrag herrührende Daten beschränkt, sondern auch den öffent-
lich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz, insbesondere das frühere
Arbeitsverhältnis betreffende Daten mit einbezieht, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Insoweit sind die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen zu prüfen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, es liege eine Rechtsverweigerung
vor, weil die Vorinstanz trotz wiederholter Aufforderung keine anfechtbare
Verfügung erlassen habe. Er hat in seinem Begehren vom 23. Februar
2006 Auskunft über alle ihn betreffenden Daten, welche in den Daten-
sammlungen der SBB vorhanden seien, verlangt. In seinem Schreiben
vom 9. März 2006 hat der Beschwerdeführer präzisiert, dass er Auskunft
über alle solchen Daten unabhängig von der Rechtsform der zu den SBB
gehörenden Bereichen begehre. Die Vorinstanz hat in den beiden Schrei-
ben vom 23. März 2006 und vom 7. April 2006 zum Auskunftsbegehren
Stellung genommen und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die einzi-
gen personenbezogenen Daten, welche ihn betreffen, in der Kundendaten-
bank zu finden seien. Beide Schreiben der Vorinstanz waren nicht als Ver-
fügung gekennzeichnet. Die Vorinstanz stellt sich in der Vernehmlassung
zur Beschwerde auf den Standpunkt, dass sie nicht verfügungsberechtigt
gewesen sei, weil sie dem Beschwerdeführer gegenüber nur privatrechtlich
aufgetreten sei. Der Beschwerdeführer macht in der Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Vorinstanz geltend, sein Auskunftsbegehren habe
sich auch auf mögliche Daten bezogen, welche die Vorinstanz als hoheit-
lich handelndes Bundesorgan möglicherweise bearbeite.
2.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde trotz rechtlicher
Verpflichtung keine Verfügung bzw. keinen Entscheid erlässt (ALFRED KÖLZ /
ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 719). Für das Vorliegen einer Verfü-
gung ist nicht massgebend, ob sie als solche gekennzeichnet ist oder den
gesetzlichen Formvorschriften für eine Verfügung entspricht. Massgebend
ist vielmehr, ob die Strukturmerkmale einer Verfügung vorhanden sind
(PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufla-
ge, Bern 2005, § 29 Rz. 3). Eine Verfügung liegt demnach vor, wenn es
sich bei einer Verwaltungshandlung um eine hoheitliche, individuell-kon-
krete, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnung ei-
ner Behörde handelt, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt,
oder um eine autoritative und individuell-konkrete Feststellung bestehen-
der Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 854 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 28 Rz. 17).
2.3 Es ist zu prüfen, ob das Schreiben der Vorinstanz vom 23. März 2006 die
genannten Verfügungsmerkmale aufweist. Die Vorinstanz erfüllt öffentliche
Aufgaben (vgl. BGE 132 III 470 E. 3.3), weshalb sie als Behörde im Sinne
von Art. 5 Abs. 1 VwVG zu betrachten ist (vgl. dazu TSCHANNEN/ZIMMERLI,
8a.a.O., § 28 Rz. 19). Wie gesehen (vgl. E. 1.4) ist die Vorinstanz bezüglich
Daten, welche sie im Rahmen ihrer privatrechtlichen Tätigkeit bearbeitet,
nicht verfügungsberechtigt. Art. 8 DSG vermittelt dem Beschwerdeführer
jedoch auch das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, ob die Vorinstanz
über ihn Daten in Datensammlungen in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätig-
keitsbereich bearbeitet oder nicht. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdefüh-
rer im Schreiben vom 23. März 2006 mitgeteilt, dass die einzigen ihn be-
treffenden personenbezogenen Daten in der Kundendatenbank zu finden
seien. Sie hat somit gleichzeitig unmissverständlich festgestellt, dass in
denjenigen Tätigkeitsbereichen, in welchen sie öffentlich-rechtlich handelt,
keine solchen Daten bearbeitet werden. Bezüglich des öffentlich-rechtli-
chen Tätigkeitsbereichs der Vorinstanz, insbesondere hinsichtlich ihrer Ei-
genschaft als frühere Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, handelt es
sich beim erwähnten Schreiben vom Inhalt her um eine autoritative und in-
dividuell-konkrete Feststellung in Anwendung von Art. 8 DSG und somit
um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG. Insoweit liegt dem-
nach ein Anfechtungsobjekt vor und erweist sich die vom Beschwerdefüh-
rer erhobene Rüge der Rechtsverweigerung gleichzeitig als unbegründet.
3.
3.1 Kommt nach dem soeben Gesagten dem Schreiben der Vorinstanz vom
23. März 2006 Verfügungscharakter zu, kann dagegen gemäss Art. 31
VGG i.V.m. Art. 33 Abs. 1 DSG Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt geführt werden. Die SBB sind eine nach Art. 33 Bst. e VGG zulässige
Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt das am 1. Januar
2007 bei der EDÖK hängige Verfahren; das neue Verfahrensrecht ist an-
wendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
3.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung zur
Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
3.3 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
einzureichen (Art. 50 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat diese Frist
nicht eingehalten. Das in Frage stehende Schreiben der Vorinstanz vom
23. März 2006 ist indes mangelhaft eröffnet worden, weil es weder als Ver-
fügung bezeichnet worden ist, noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG).
Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen
(Art. 38 VwVG). Es stellt sich die Frage, ob diese Bestimmung hier zur An-
wendung gelangt, denn wer den Verfügungscharakter eines Schreibens er-
kannte oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sich
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auf Art. 38 VwVG be-
rufen. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betrof-
fenen Partei bzw. der Rechtsvertreterin oder des Rechtsvertreters eine fal-
sche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Sinngemäss das Gleiche gilt,
wenn umstritten ist, ob der Verfügungscharakter eines Schreibens erkenn-
bar war (BGE 129 II 125 E. 3.3 mit Hinweisen). Vorliegend hätte der nicht
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer das Schreiben der Vorinstanz vom
23. März 2006 nicht als Verfügung erkennen müssen, weshalb ihm die ver-
9spätete Einreichung der Beschwerde nicht entgegengehalten werden
kann.
3.4 Die Beschwerdeschrift entspricht den Formerfordernissen von Art. 52
Abs. 1 VwVG.
3.5 Soweit der Beschwerdeführer Auskunft über ihn betreffende Personenda-
ten aus dem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbereich der Vorinstanz ver-
langt hat, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei ihm nur unvollständig Aus-
kunft über ihn betreffende Personendaten, welche die Vorinstanz in ihren
Datensammlungen möglicherweise bearbeite, erteilt worden. Die Vorin-
stanz sei zu verpflichten, ihm über sämtliche solche Daten Auskunft zu er-
teilen sowie die Vollständigkeit und Richtigkeit der erteilten Auskunft zu
bestätigen.
4.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 DSG kann jede Person vom Inhaber einer Daten-
sammlung Auskunft darüber verlangen, ob über sie Daten bearbeitet wer-
den. Dies beinhaltet auch die Pflicht, eine Negativmeldung zu erstatten,
wenn keine Daten der betroffenen Person bearbeitet werden (RALPH
GRAMINGA / URS MAURER-LAMBROU, in: URS MAURER-LAMBROU / NEDIM PETER VOGT
[Herausgeber], Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, 2. Auflage,
Basel/Genf/München 2006, Art. 8 N. 24). Die zu erteilende Auskunft muss
wahr und vollständig sein. Dafür, dass der Inhaber einer Datensammlung
wahrheitsgemässe Auskunft erteilt hat, ist er im Streitfall auch beweis-
pflichtig. Indessen vermag die blosse Behauptung des Beschwerdeführers,
die ihm erteilte Auskunft sei unvollständig oder unwahr, für sich allein kei-
ne Grundlage dafür zu bieten, dass dies tatsächlich so ist (Entscheid des
Präsidenten der Eidgenössischen Datenschutzkommission vom 8. Dezem-
ber 2000, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
67.70 E. 4a; GRAMINGA/MAURER-LAMBROU, a.a.O., N. 51).
4.3 Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mitgeteilt hat, dass die einzi-
gen ihn betreffenden Personendaten in der Kundendatenbank zu finden
seien, hat sie ihm auch darüber Auskunft erteilt, dass sie in ihrem öffent-
lich-rechtlichen Tätigkeitsbereich keine ihn betreffenden Personendaten
bearbeitet. Zwar hat der Inhaber einer Datensammlung im Streitfall grund-
sätzlich die Wahrheit der erteilten Auskunft zu beweisen. Im vorliegenden
Fall, in welchem die Vorinstanz festgestellt hat, dass keine bzw. keine wei-
teren personenbezogene Daten bearbeitet werden, ist eine über diese
Aussage hinausgehende Beweisführung indes gar nicht möglich. Der Be-
schwerdeführer macht in allgemeiner Weise geltend, dass über ihn mögli-
cherweise Daten in Datensammlungen der Vorinstanz aus den Bereichen
der Lohnverwaltung und der Bahnpolizei bearbeitet werden. Er macht je-
doch keine näheren Angaben, aus welchen ersichtlich wäre, dass die Vor-
instanz in den genannten Bereichen tatsächlich ihn betreffende Personen-
daten bearbeiten würde. Auch ein von ihm eingebrachter und von der Vor-
instanz auf ihn als ehemaligem Aushilfsmitarbeiter ausgestellter Lohnaus-
10
weis aus dem Jahre 1972 vermag daran nichts zu ändern. Es erscheint
ohne weiteres als plausibel, dass die Vorinstanz über dieses mehr als 30
Jahre zurückliegende Arbeitsverhältnis keine Daten bearbeitet (zum Begriff
des „Bearbeitens“ vgl. Art. 3 Bst. e DSG).
4.4 Wenn die blosse Behauptung eines Beschwerdeführers, die erteilte Aus-
kunft sei unvollständig oder unwahr, für sich alleine keine Grundlage dafür
zu bieten vermag, dass dem tatsächlich so ist, vermag es die vom Be-
schwerdeführer vorliegend in allgemeiner Weise angeführte Möglichkeit ei-
ner Unvollständigkeit der Auskunft umso weniger. Es ist daher davon aus-
zugehen, dass die Vorinstanz in ihrem öffentlich-rechtlichen Tätigkeitsbe-
reich keine den Beschwerdeführer betreffenden Personendaten bearbeitet
und dass sie ihm diesbezüglich im Sinne von Art. 8 DSG vollständig und
wahrheitsgemäss Auskunft erteilt hat.
5. Das Bundesverwaltungsgericht untersucht den Sachverhalt von Amtes we-
gen (Art. 12 VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1
VwVG). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die
angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinne einer antizipier-
ten Beweiswürdigung abgewichen werden, wenn der Sachverhalt, den eine
Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder wenn die Tatsachen be-
reits aus den Akten genügend ersichtlich sind (Art. 37 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]
i.V.m. Art. 19 VwVG; BGE 130 II 425 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111,
320; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2086/2006 vom 8. Mai 2007
E. 8 und A-841/2007 vom 20. August 2007 E. 7.8 2. Absatz in fine). Weiter
hat das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwen-
den (vgl. zum Ganzen auch KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 674 ff.). Da die wesentli-
chen Tatbestandselemente aus den Akten ersichtlich sind und die Rechts-
auffassung des EDÖB für das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nicht
massgeblich ist, ist den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisanträgen
keine Folge zu leisten.
6. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei, ausnahmsweise können sie ihr erlassen
werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegende Partei. Was den Umstand angeht, dass der nicht anwaltlich ver-
tretene Beschwerdeführer auch auf Grund der seiner Ansicht nach unvoll-
ständigen Auskunft über Personendaten aus dem privatrechtlichen Tätig-
keitsbereich der Vorinstanz Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht er-
hoben und nicht den zivilrechtlichen Klageweg beschritten hat, ist zu be-
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rücksichtigen, dass die Vorinstanz ihn nicht darauf hingewiesen hat, dass
sie sich nicht als verfügungsberechtigt betrachtet; dies obwohl der
Beschwerdeführer ausdrücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat.
Ausserdem wurde der Beschwerdeführer vom EDÖB in dessen Schreiben
vom 25. Juli 2006 einzig auf die Rechtsmittel im Datenschutzbereich
gegen Bundesorgane gemäss Art. 25 DSG und nicht zusätzlich auf den
hier ebenfalls zur Anwendung kommenden und auf die Bestimmungen
über das Bearbeiten von Personendaten durch private Personen
verweisenden Art. 23 Abs. 1 DSG hingewiesen. Aus diesen Gründen sind
dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten ausnahms-
weise zu erlassen.
7.2 Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteientschä-
digung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Beilage: Schreiben des Beschwerdefüh-
rers vom 26. Juni 2007)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- dem EDÖB
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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