B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4204/2016
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch Avere-Treuhand GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG (Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG).
A-4204/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (Arbeitgeberin) mit Sitz in (Ort) wurde am 25. Okto-
ber 2013 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie be-
zweckt im Wesentlichen den Betrieb von Gastronomie-Lokalen.
B.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich meldete der Stiftung
Auffangeinrichtung BVG (Vorinstanz) am 15. Mai 2015, die Arbeitgeberin
beschäftige seit dem 1. Januar 2014 nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni
1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(BVG, SR 831.40) obligatorisch zu versichernde Personen, ohne sich einer
registrierten Vorsorgeeinrichtung angeschlossen oder mindestens über ei-
nen solchen Anschluss informiert zu haben.
C.
Am 26. Juni 2015 forderte die Vorinstanz die Arbeitgeberin auf, sich innert
zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen und ihr eine Ko-
pie einer entsprechenden, ab 1. Januar 2014 gültigen Anschlussvereinba-
rung zukommen zu lassen. Am 2. Juli 2015 informierte die Arbeitgeberin
die Vorinstanz, ein solcher Anschluss sei bereits erfolgt und reichte die Ko-
pie einer Anmeldung bei der Pensionskasse GastroSozial vom 29. Mai
2015 ein. In der Folge lehnte es diese Pensionskasse jedoch ab, die Ar-
beitgeberin aufzunehmen, weil bei rückwirkenden Anschlüssen – wie dem
vorliegenden – die Aufnahme davon abhängig gemacht werde, dass die
Prämien für die zurückliegende Periode vorausbezahlt würden. Dies sei
trotz zweimaliger Aufforderung nicht geschehen.
D.
Mit Schreiben vom 23. November 2015 überliess die Vertreterin der Arbeit-
geberin der Vorinstanz die rechtsgültig unterzeichnete Anmeldung für den
rückwirkenden Anschluss an die Vorinstanz. Am 25. November 2015 teilt
die Vorinstanz der Arbeitgeberin jedoch mit, dass ein freiwilliger Anschluss
nicht möglich sei, weil eine Arbeitnehmerin bereits per 31. März 2015 aus-
getreten sei, weshalb eine Freizügigkeitsleistung geschuldet sei, was einen
Leistungsfall darstelle. Die Arbeitgeberin müsse deshalb von Amtes wegen
angeschlossen werden, was mit zusätzlichen Kosten von mind. Fr. 825.-
verbunden sei.
A-4204/2016
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 erfolgte der Zwangsanschluss rückwir-
kend auf den 1. Januar 2014 (Ziffer I des Dispositivs) unter Kostenauflage
von Fr. 450.- für die Verfügung und von Fr. 375.- für die Durchführung des
Zwangsanschlusses (Ziffer II des Dispositivs). In Ziffer III des Dispositivs
hält die Vorinstanz u.a. fest, dass ihr Kostenreglement zur Deckung aus-
serordentlicher administrativer Umtriebe integrierender Bestandteil der
Verfügung sei.
F.
Die Arbeitgeberin (nachfolgend auch Beschwerdeführerin) liess gegen
diese Verfügung am 6. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt einreichen. Sie beantragt, von einer zwangsweisen Zuweisung in die
Stiftung Auffangeinrichtung BVG sei abzusehen und die Gebühren für die
Verfügung sowie die Zwangszuweisung seien aufzuheben. Sie macht im
Wesentlichen geltend, sie habe sich selbst bei der Vorinstanz gemeldet,
nachdem der Anschluss von der Pensionskasse GastroSuisse abgelehnt
worden sei. Seither warte sie auf eine Reaktion der Vorinstanz. Über die
Zwangszuweisung sei sie erstaunt.
G.
Die Vorinstanz weist in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 darauf
hin, dass aufgrund des Austritts einer Arbeitnehmerin per 31. März 2015
ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich gewesen sei, sie der Arbeit-
geberin dies am 25. November 2015 mitgeteilt habe, der Zwangsanschluss
zu Recht erfolgt sei und die entsprechenden Gebühren geschuldet seien.
Sie beantragt, die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwer-
deführerin vollumfänglich abzuweisen.
H.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
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Seite 4
vor und die Vorinstanz kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60
Abs. 2 Bst. a und b und Art. 12 Abs. 2 BVG Verfügungen erlassen (Art. 60
Abs. 2bis BVG). Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG,
zumal sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h
VGG i.V.m. Art. 54 Abs. 4 BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit ge-
geben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 10. Juni 2016) in vollem Umfang überprü-
fen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. Urteil des BVGer
C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.3; ANDRÉ MOSER et al., Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1146 ff.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2;
127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-3180/2016 vom 30. November 2016
E. 1.4).
2.
2.1
2.1.1 Die Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Ba-
sis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim
Eintreten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen
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mit den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) erzielen. Die-
ser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der
AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG) und betrug im vorliegend zu beurteilen-
den Jahr 2014 Fr. 21'060.-- (vgl. den zu jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5
BVV 2 [AS 2012 6347]; statt vieler: Urteile des BVGer A-5081/2014 vom
16. Februar 2016 E. 2.1.2 und C-3706/2015 vom 29. Januar 2016 E. 2.1).
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er eine in das Register für die berufliche Vorsorge einge-
tragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschlies-
sen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine
Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis mit seinem Per-
sonal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen (Art. 11 Abs. 2
BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Datum des Stel-
lenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 10
Abs. 1 BVG; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016
E. 2.2.1).
Gemäss Art. 11 Abs. 4 BVG überprüft die AHV-Ausgleichskasse, ob die
von ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen sind. Sie fordert Arbeitgeber, die ihrer Pflicht gemäss Art. 11
Abs. 1 BVG nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten ei-
ner registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen (Art. 11 Abs. 5 BVG).
Kommt der Arbeitgeber der Aufforderung der AHV-Ausgleichskasse nicht
fristgemäss nach, so meldet diese ihn der Auffangeinrichtung BVG rück-
wirkend zum Anschluss (Art. 11 Abs. 6 BVG).
2.2.2 Die Auffangeinrichtung BVG ist eine Vorsorgeeinrichtung und ist ver-
pflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine Vorsorgeein-
richtung nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 1 und 2 Bst. a
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BVG). Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11
Abs. 3 BVG).
Die Auffangeinrichtung amtet auch als „gewöhnliche“ Vorsorgeeinrichtung,
indem sie Arbeitgeber auf deren Begehren anschliesst (Art. 60 Abs. 2
Bst. b BVG). Im Gegensatz zu allen anderen Vorsorgeeinrichtungen be-
steht für sie keine Vertragsfreiheit, d.h. sie kann sich ihre Vertragspartne-
rinnen nicht frei auslesen, sondern ist aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. b
BVG verpflichtet, eine Arbeitgeberin, die sich ihr anschliessen will, anzu-
schliessen (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 72/04 vom 31. Januar
2006 E. 5.1 und dort zitierte Literatur).
2.2.3 Eine spezielle Konstellation ist in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angespro-
chen: Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hin-
terlassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der
Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
Leistungen werden, wie in Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG festgehalten, von der
Auffangeinrichtung ausgerichtet. Entsteht der gesetzliche Anspruch eines
Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem
Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem
Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung ange-
schlossen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die An-
sprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434;
nachfolgend Verordnung Auffangeinrichtung]; BGE 129 V 237 E. 5.1; Urteil
des BVGer C-2225/2012 vom 19. November 2013 E. 3.2.2).
Während die blosse Säumnis des Arbeitgebers, sich an eine Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen, zu einem Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG führt, richtet sich der Anschluss, sobald vor dem Anschluss an
eine Vorsorgeeinrichtung Leistungsansprüche entstanden sind, nach
Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat
denn auch in BGE 130 V 526 E. 4.3 festgehalten, dass es sich bei der
Verfügung nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG um eine Gestaltungsverfügung
handle, durch welche dem Arbeitgeber neue Pflichten auferlegt werden.
Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst d BVG hingegen erfolge aufgrund
des Gesetzes und die entsprechende Verfügung der Vorinstanz habe des-
halb bloss feststellenden Charakter. Sind Leistungsansprüche entstanden,
ist somit ein freiwilliger Anschluss nicht mehr möglich.
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Seite 7
Wie der Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und der freiwil-
lige Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG erfolgt der Anschluss nach
Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG rückwirkend auf den Zeitpunkt, in welchem zu
versicherndes Personal erstmals seine Stelle antritt (E. 2.2.1 und Art. 3
Abs. 1 der Verordnung Auffangeinrichtung).
Weist der Arbeitgeber [nach einem Anschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2
Bst. d BVG] nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bisheri-
gen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der An-
schluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der
Verpflichtungsübernahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgeho-
ben (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung).
2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung BVG dem säu-
migen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrich-
tung erwähnt, wonach der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung BVG alle
Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammenhang mit seinem
Anschluss entstehen. Detailliert geregelt sind die entsprechenden Kosten
sodann im Kostenreglement der Auffangeinrichtung BVG. Dieses Regle-
ment (in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung) bildet (auch im vorlie-
genden Fall) integrierenden Bestandteil der Anschlussverfügung.
3.
Im vorliegenden Fall gilt es zu überprüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen
Zwangsanschluss gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verfügt hat (nach-
folgend E. 3.1) und anschliessend, ob die Gebührenauflage rechtmässig
ist (E. 3.2).
3.1
3.1.1 Nicht umstritten ist zwischen den Parteien, dass die Arbeitgeberin
seit dem 1. Januar 2014 Personal beschäftigt, das der obligatorischen Ver-
sicherungspflicht untersteht (E. 2.1.2). Ebenso wenig ist strittig, dass kein
Anschluss an eine Pensionskasse bestand (E. 2.2.1). Weiter ist nicht um-
stritten, dass eine Arbeitnehmerin per 31. März 2015 aus der Unterneh-
mung ausgetreten ist; die Arbeitgeberin hat zumindest weder nach Erhalt
des Schreibens der Vorinstanz vom 25. November 2015 noch später Ge-
genteiliges vorgebracht, und solches ist auch nicht aus den Akten ersicht-
lich.
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Seite 8
Die Vorinstanz stützt den Zwangsanschluss gemäss Ziffer 1 der Begrün-
dung auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG, die Beschwerdeführerin verlangt sinn-
gemäss einen Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG. Wie nachfolgend
zu zeigen ist, ist weder ein Anschluss nach der einen noch nach der ande-
ren Bestimmung zulässig, vielmehr erfolgte der Anschluss ex lege nach
Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG.
3.1.2 Entscheidend ist, dass am 31. März 2015 eine Arbeitnehmerin aus
der Unternehmung ausgetreten ist. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
erwarb die Arbeitnehmerin mit dem Austritt am 31. März 2015 einen ge-
setzlichen Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung (Art. 2 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der berufli-
chen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz,
FZG, SR 831.42]). Zu diesem Zeitpunkt war die Arbeitgeberin noch keiner
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen. Wie in E. 2.2.3 ausgeführt, wurde die
Arbeitgeberin deshalb in diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen – sozusa-
gen „automatisch“ – der Auffangeinrichtung angeschlossen, und zwar auf-
grund von Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG. Wie in E. 2.2.32.2.3 ebenfalls darge-
legt, beruht der Anschluss in dieser Konstellation auf der gesetzlichen Vor-
schrift, ohne dass es der Rechtsgestaltung durch eine Verfügung der Vo-
rinstanz bedarf. Die Verfügung vom 10. Juni 2016 hat somit lediglich fest-
stellenden Charakter; der Anschluss an die Vorinstanz „geschah“ jedoch
am 31. März 2015, und zwar rückwirkend auf den 1. Januar 2014.
3.1.3 Dass es sich um eine Feststellungsverfügung handelt, lässt sich dem
Wortlaut von Ziffer I der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2016 nicht
entnehmen: Diese hält fest, dass der Arbeitgeber rückwirkend per 1. Ja-
nuar 2014 zwangsweise der Vorinstanz angeschlossen werde, was ledig-
lich gelten würde, wenn der Anschluss aufgrund von Art. 60 Abs. 2 Bst. a
BVG erfolgen würde, wovon die Vorinstanz bekanntlich ausgegangen ist.
Aufgrund der abweichenden Begründung des Bundesverwaltungsgerichts
muss die Beschwerde in dem Sinn gutgeheissen werden, dass Ziffer I des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung zwar aufzuheben, jedoch durch
den nachfolgenden Wortlaut zu ersetzen ist: „Es wird festgestellt, dass die
Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 der Stiftung Auffangeinrichtung an-
geschlossen ist.“
3.1.4 An diesem Resultat vermögen auch die weiteren Einwände der Ar-
beitgeberin nichts zu ändern:
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Seite 9
3.1.4.1 Die Arbeitsgeberin führt aus, sie habe sich am 9. November 2015
selbst bei der Vorinstanz angemeldet und Fragebogen, Anmeldung und
Eintrittsmeldungen etc. ordentlich eingereicht. Abgesehen davon, dass die
Unterlagen gemäss den Akten erst am 23. November 2015 eingereicht
wurden, war zu diesem Zeitpunkt ein freiwilliger Anschluss (Anschluss auf
Begehren des Arbeitgebers nach Art. 60 Abs. 2 Bst. b BVG) nicht mehr
möglich, weil, wie ausgeführt, mit dem Austritt der Arbeitnehmerin am
31. März 2015 ein Anschluss von Gesetzes wegen erfolgt war. Da die Ar-
beitgeberin somit bereits bei der Vorinstanz angeschlossen war, war kein
freiwilliger Anschluss an die Vorinstanz mehr möglich; ein solcher ist nur
denkbar, solange keine Leistungsansprüche entstanden sind (E. 2.2.3).
3.1.4.2 Ebenfalls nicht zu hören ist der Einwand, die Arbeitgeberin habe
seit Einreichen dieser Unterlagen nichts mehr von der Vorinstanz gehört.
Die Vorinstanz hat, wie sie zu Recht darauf hinweist, am 25. November
2015 reagiert und die Arbeitgeberin – wenn auch mit knapper Begrün-
dung – auf den Austritt der Arbeitnehmerin und den daraus sich ergeben-
den Zwangsanschluss hingewiesen. Zu diesem Schreiben hat sich die Ar-
beitgeberin nicht geäussert.
3.1.4.3 Weiter hat die Arbeitgeberin auch den Nachweis nicht erbracht,
dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die Verpflichtung der Auffan-
geinrichtung zur Ausrichtung der Freizügigkeitsleistung an die Arbeitneh-
merin übernommen habe, und deshalb der Anschluss an die Vorinstanz
aufgehoben worden sei (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Auffangeinrichtung).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt weiter die Aufhebung der Kosten für
die Verfügung und den Zwangsanschluss, dies weil sie die Berechtigung
des Zwangsanschlusses bestreitet und davon ausgeht, sie habe sich frei-
willig anschliessen wollen (E. 3.1.1). Die Vorinstanz geht davon aus, dass
die Kostenauflage rechtmässig sei.
3.2.2 Die Vorinstanz hat der Arbeitgeberin Fr. 450.- für die Verfügung und
Fr. 375.- für den Zwangsanschluss in Rechnung gestellt, insgesamt somit
Fr. 825.-. Sie hat sich dabei auf das Kostenreglement vom 1. Januar 2016
bezogen, auf welches in Ziffer III des Dispositivs der Verfügung Bezug ge-
nommen und welches der Verfügung beigelegt wurde.
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Seite 10
Dieses enthält unter der Rubrik „Zwangsanschluss“ die nachfolgenden Po-
sitionen:
Verfügung und Durchführung Zwangsanschluss CHF 825.-
Verfügung Wiedererwägung CHF 450.-
Durchführung Leistungsfall bei fehlender Vorsorge gemäss Art. 12 BVG
CHF 750.-
Das Kostenreglement erwähnt somit die beiden in der angefochtenen Ver-
fügung separat ausgewiesenen Positionen nur als Summe, was nichts
schadet. Es unterscheidet jedoch nicht ausdrücklich zwischen einem
Zwangsanschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG und einem ex lege-An-
schluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG.
3.2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass sich die dritte der im Reglement in der
Rubrik „Zwangsanschluss“ erwähnten Positionen nicht auf die vorliegende
Konstellation bezieht, sondern gemäss ihrem klaren Wortlaut lediglich auf
die Durchführung des Leistungsfalles, d.h. auf die Ausrichtung von Leistun-
gen.
Die Frage, ob der Begriff „Zwangsanschluss“ vorliegend nur den Anschluss
nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a oder auch jenen nach Bst. d BVG umfasst, kann
aus den nachfolgenden Gründen offen gelassen werden:
Bei den Gebühren, die die Auffangeinrichtung in Rechnung stellt, handelt
es sich um Kausalabgaben, d.h. um die Gegenleistung für eine staatliche
Leistung, welche die Auffangeinrichtung zugunsten des pflichtigen Arbeit-
gebers erbracht hat (BGE 138 II 70 E. 5 mit weiteren Hinweisen; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2760). Obwohl das Legalitätsprinzip im
Abgaberecht grundsätzlich streng gehandhabt wird, hat die Rechtspre-
chung die strengen Vorgaben bei gewissen Kausalabgaben gelockert,
nämlich dort, wo das Mass der Abgabe unter dem Blickwinkel des Kosten-
deckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (BGE 141 V
509 E. 7.1.1, 140 I 176 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des BVGer
A-6867/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.4).
Dass das Kostendeckungsprinzip im vorliegenden Zusammenhang gilt,
ergibt sich bereits aus Art. 11 Abs. 7 BVG und Art. 3 Abs. 4 Verordnung
Auffangeinrichtung (E. 2.3). Es verlangt, dass der Gebührenertrag die ge-
samten Kosten der betreffenden Verwaltungseinheit nicht übersteigen soll.
Der Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG verursacht grundsätzlich
denselben Aufwand wie ein Anschluss nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG.
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Seite 11
Dass die Gebühren für den Zwangsanschluss nach Bst. a rechtskonform
sind, hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden (vgl. unter
vielen A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 3.3.1 mit weiteren Hinwei-
sen). Demzufolge sind sie es auch für den Anschluss ex lege nach Bst. d.
Das Gleiche gilt auch unter dem Blickwinkel des Äquivalenzprinzips: Nach
diesem darf die Gebühr nicht in einem offenen Missverhältnis zum objekti-
ven Wert der Leistung stehen (BGE 140 I 176 E. 5.2 mit Hinweisen). Dies
ist nicht der Fall; er entspricht vielmehr einer aufwandorientierten Betrach-
tung aus der Optik der Leistungserbringerin.
Das Mass der Abgabe konnte somit unter dem Blickwinkel des Kostende-
ckungs- und des Äquivalenzprinzips überprüft und für angemessen befun-
den werden, weshalb sich betreffend die Abgabe eine weitere Rechtgrund-
lage erübrigt.
3.2.4 Wie bereits festgehalten, wurde die Arbeitgeberin am 31. März 2015
ex lege rückwirkend auf den 1. Januar 2014 an die Auffangeinrichtung BVG
angeschlossen. Sie hatte es unterlassen, sich pflichtgemäss einer
Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Somit hat sie das Verfahren bei der
Vorinstanz selbst verursacht und verschuldet. Damit wurden ihr die mit der
Feststellung des Anschlusses einhergehenden Kosten zu Recht auferlegt
(vgl. Urteil des BVGer C-4897/2011 vom 2. Juli 2014 E. 4.1).
4.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinn teilweise gutzu-
heissen, dass die Formulierung von Ziffer I des Dispositivs aufgrund von
Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG angepasst wird, im Übrigen ist sie jedoch abzu-
weisen.
5.
5.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht werden
grundsätzlich der Partei entsprechend dem Obsiegen bzw. Unterliegen
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obwohl die Beschwerde der Arbeitgeberin
formell teilweise gutgeheissen wird, liegt im Resultat eine vollumfängliche
Abweisung vor, indem der Anschluss an die Vorinstanz rückwirkend auf
den 1. Januar 2014 und die in Rechnung gestellten Gebühren bestätigt
werden. Ausgangsgemäss hätte die Beschwerdeführerin die Verfahrens-
kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
zu tragen. Angesichts der besonderen Konstellation des Falles rechtfertigt
es sich jedoch, der Arbeitgeberin die Hälfte der auf Fr. 800.- festgesetzten
Kosten gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
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Seite 12
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in
gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und
im Differenzbetrag von Fr. 400.- der Arbeitgeberin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
5.2 Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen nicht geschuldet
und wird auch nicht verlangt (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4204/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass Ziffer I des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Juni 2016 aufgehoben
und durch den nachfolgenden Wortlaut ersetzt wird: „Es wird festgestellt,
dass die Arbeitgeberin seit dem 1. Januar 2014 der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG angeschlossen ist.“ Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie-
sen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden im Betrag von Fr. 400.- der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 800.- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 400.- wird nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
(Die Rechtsmittelbelehrung befindet sich auf der nächsten Seite.)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Monique Schnell Luchsinger
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Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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