B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4206/2017
Ur t e i l vom 1 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ GmbH, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Postfach,
8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zwangsanschluss BVG.
A-4206/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 24. April 2017 meldete die Ausgleichskasse des
Kantons Aargau (nachfolgend: Ausgleichskasse) der Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend: Auffangeinrichtung) die A._______ GmbH,
UID-Nr. (…) (nachfolgend: Arbeitgeberin), zur Überprüfung der Anschluss-
pflicht im Bereich der beruflichen Vorsorge.
A.b Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte die Auffangeinrichtung der Arbeit-
geberin mit, diese habe gemäss Meldung der Ausgleichskasse (an die Auf-
fangeinrichtung vom 24. April 2017) weder den Nachweis erbracht, per
1. Juli 2016 einer registrierten Einrichtung der beruflichen Vorsorge ange-
schlossen zu sein, noch belegt, dass ihre Arbeitnehmenden nicht der obli-
gatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt seien. Die Auffangeinrichtung
machte die Arbeitgeberin auf die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) aufmerksam und for-
derte sie auf, den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung inner-
halb von zwei Monaten nachzuholen sowie eine Kopie der rechtsgültig un-
terzeichneten, per 1. Juli 2016 gültigen Anschlussvereinbarung einzu-
reichen. Gleichzeitig wurde ein rückwirkender zwangsweiser Anschluss ge-
mäss Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG bei der Auffangeinrichtung ([Zwangs-]An-
schluss[-verfügung]) angekündigt, sollten die angeforderten Unterlagen
nicht bis zum 1. Juli 2017 vorliegen. Dabei wurde auch auf die in diesem
Fall anfallenden – von der Arbeitgeberin zu tragenden – Verfahrenskosten
von mindestens Fr. 825.– hingewiesen.
A.c Die Arbeitgeberin reagierte nicht auf dieses Schreiben vom 2. Mai
2017 der Auffangeinrichtung.
A.d Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 ordnete die Auffangeinrichtung den
rückwirkenden zwangsweisen Anschluss der Arbeitgeberin per 1. Juli 2016
an (Ziff. I des Dispositivs) und auferlegte ihr androhungsgemäss die Verfü-
gungskosten in Höhe von Fr. 450.– und Gebühren für die Durchführung
des Zwangsanschlusses von Fr. 375.–. Sodann wurde in Ziff. II des Dispo-
sitivs festgehalten, dass sich die Rechte und Pflichten aus dem Anschluss
aus den im Anhang beschriebenen Anschlussbedingungen ergeben wür-
den, welche – zusammen mit dem Kostenreglement zur Deckung ausser-
ordentlicher administrativer Umtriebe – integrierende Bestandteile der Ver-
fügung seien. Begründet wurde der Zwangsanschluss unter anderem da-
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mit, aus der Meldung der Ausgleichskasse gehe hervor, dass die Arbeitge-
berin seit dem 1. Juli 2016 der obligatorischen Vorsorge unterstellte Perso-
nen beschäftigt habe und ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1j der
Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Auch
habe die Arbeitgeberin innert der ihr gesetzten Frist keinen Nachweis er-
bracht, der einen Anschluss an die Auffangeinrichtung als nicht notwendig
habe erscheinen lassen.
B.
Mit Eingaben vom 26. Juli und 3. August 2017 erhob die Arbeitgeberin
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der Auffangein-
richtung vom 18. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragt die Aufhebung der Verfügung (ohne Kostenfolge).
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die Auffan-
geinrichtung (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kosten-
folge zu Lasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen.
D.
Auf die Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird
– soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt im vorliegenden Fall nicht
vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG, zumal
sie öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt (Art. 33 Bst. h VGG
i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde be-
rechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist dem-
nach einzutreten.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
(vorliegend die Verfügung vom 18. Juli 2017) in vollem Umfang überprüfen.
Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht
(Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER et al., Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; HÄFE-
LIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
1.4
1.4.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der
rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Gericht
ist demnach nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Der Un-
tersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern ist ein-
gebunden in den Verfügungsgrundsatz, das Erfordernis der Begründung
einer Rechtsschrift (Art. 52 Abs. 1 VwVG), die objektive Beweislast sowie
in die Regeln der Sachabklärung und Beweiserhebung mit richterlichen
Obliegenheiten und Mitwirkungspflichten der Parteien. Es verhält sich da-
bei so, dass die Verfahrensbeteiligten die mit der Sache befasste Instanz
in ihrer aktiven Rolle zu unterstützen haben, indem sie das ihrige zur Er-
mittlung des Sachverhaltes beitragen, unabhängig von der Geltung des
Untersuchungsgrundsatzes (MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.49). Die Be-
schwerdeinstanz ist jedenfalls nicht verpflichtet, über die tatsächlichen Vor-
bringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu erfor-
schen (BGE 122 V 157 E. 1a und 121 V 204 E. 6c; BVGE 2007/27 E. 3.3;
Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.1 mit weiteren Ver-
weisen).
1.4.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfäl-
tig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu
gelten hat. Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebun-
den, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und
welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander
haben (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des BVGer A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.140). Gelangt das Ge-
richt gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht zum Ergebnis, dass sich
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ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht hat, kommen die Beweis-
lastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat,
wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, diejenige Person das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ab-
leitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten derjenigen
Person zu entscheiden, welche die Beweislast trägt (Urteil des BVGer
A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2 mit weiteren Verweisen).
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2
und 127 II 264 E. 1b).
1.6 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht bildet
einzig der vorinstanzliche Entscheid. Dieser bildet den Rahmen, welcher
den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35
E. 2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.7). Streitgegenstand ist das Rechtsverhält-
nis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im
Streit liegt. Bezieht sich eine Beschwerde nur auf einen Teil des durch die
Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstan-
deten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses
zwar zum Anfechtungsobjekt, sie bilden aber nicht Streitgegenstand
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1). In der Verwaltungsverfügung festgelegte,
aber aufgrund der Beschwerdebegehren nicht mehr streitige Fragen prüft
das Gericht nur, wenn die nicht beanstandeten Punkte in einem engen
Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen (Urteil des BVGer
A-6822/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3 und MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8 mit
weiteren Verweisen).
1.7 Nach den allgemeinen intertemporalen Regeln sind in verfahrensrecht-
licher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, welche im Zeitpunkt
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der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (vgl. BGE 130 V 1 E. 3.2); dies
unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestimmungen.
In materieller Hinsicht sind dagegen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sach-
verhalts Geltung hatten (vgl. BGE 134 V 315 E. 1.2 und 130 V 329 E. 2.3;
zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.5).
2.
2.1
2.1.1 Berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis,
die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintre-
ten eines Versicherungsfalles (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit
den Leistungen der eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
denversicherung (AHV/IV) die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung
in angemessener Weise erlauben (Art. 113 Abs. 2 Bst. a BV und Art. 1
Abs. 1 BVG).
2.1.2 Grundsätzlich der obligatorischen Versicherung des BVG unterstellt
sind die bei der AHV versicherten Arbeitnehmer (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbin-
dung mit Art. 5 BVV 2 erzielen. Dieser Mindestlohn beträgt seit dem 1. Ja-
nuar 2015 Fr. 21’150.– (AS 2014 3343).
Ist ein Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber be-
schäftigt, so gilt derjenige Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung er-
zielen würde, als Jahreslohn (Art. 2 Abs. 2 BVG).
In Bezug auf die Ermittlung des massgebenden Lohnes im konkreten Fall
ist die Vorinstanz jeweils an die Lohnbescheinigungen der zuständigen
Ausgleichskasse gebunden (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6110/2016
vom 18. Juli 2017 E. 2.1.2 mit weiteren Verweisen).
2.1.3 Gemäss Art. 2 Abs. 4 BVG obliegt es dem Bundesrat, die Versiche-
rungspflicht für Arbeitnehmer in Berufen mit häufig wechselnden oder be-
fristeten Anstellungen zu regeln. Er bestimmt, welche Arbeitnehmer aus
besonderen Gründen nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt
sind. Diesem Auftrag ist der Bundesrat mit Art. 1j BVV 2 nachgekommen:
In dieser Bestimmung wird festgehalten, welche Arbeitnehmer von der ob-
ligatorischen Versicherung ausgenommen sind (Urteil des BVGer
A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.1.3 mit weiteren Verweisen).
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Nach Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 sind unter anderem Arbeitnehmer mit ei-
nem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten vorbehältlich
Art. 1k BVV 2 der obligatorischen Versicherung nicht unterstellt.
2.2
2.2.1 Beschäftigt ein Arbeitgeber einen oder mehrere Arbeitnehmer, die ob-
ligatorisch zu versichern sind, muss er eine in das Register für die berufli-
che Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer
solchen anschliessen (Art. 11 Abs. 1 BVG). Verfügt der Arbeitgeber nicht
bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, hat er eine solche im Einverständnis
mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zu wählen
(Art. 11 Abs. 2 BVG). Der Anschluss erfolgt jeweils rückwirkend auf das Da-
tum des Stellenantrittes der zu versichernden Person (Art. 11 Abs. 3 BVG
i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BVG).
2.2.2 Die Auffangeinrichtung ist eine Vorsorgeeinrichtung (Art. 60 Abs. 1
BVG) und verpflichtet, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht zum Anschluss an eine
solche nicht nachkommen, anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG).
Der Anschluss erfolgt – wie erwähnt – rückwirkend (vgl. Art. 11 Abs. 3 und
Abs. 6 BVG). Gemäss Art. 60 Abs. 2bis BVG kann die Auffangeinrichtung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 60 Abs. 2 Bst. a und b BVG Verfü-
gungen erlassen.
2.2.3 Gemäss Art. 11 Abs. 7 BVG stellen die Auffangeinrichtung und die
AHV-Ausgleichskasse dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursach-
ten Verwaltungsaufwand in Rechnung. Dies wird auch in Art. 3 Abs. 4 der
Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrich-
tung der beruflichen Vorsorge (SR 831.434) erwähnt, wonach der Arbeit-
geber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die die-
ser in Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. Detailliert geregelt
sind die entsprechenden Kosten sodann im Kostenreglement der Auffan-
geinrichtung (gültig ab dem 1. Januar 2017 betreffend die Verfügung vom
18. Juli 2017). Dieses Reglement bildet (auch im vorliegenden Fall) integ-
rierenden Bestandteil der Anschlussverfügung (Urteil des BVGer
A-6110/2016 vom 18. Juli 2017 E. 2.2.3 mit weiteren Verweisen).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin seit
1. Juli 2016 keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist und ihre Arbeit-
nehmer das 17. Altersjahr überschritten haben (vgl. E. 2.1.2). Im Streit und
nachfolgend zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die obligatorische
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Versicherung der beruflichen Vorsorge ([BVG-]Versicherungspflicht) erfüllt
waren und die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht mittels ange-
fochtener Verfügung (vgl. E. 1.6) rückwirkend per 1. Juli 2016 zwangs-
weise angeschlossen hat. In dieser Hinsicht ist auch auf die Rügen der
Beschwerdeführerin einzugehen.
3.2 Die Beschwerdeführerin moniert, bei den zwei Vollzeitangestellten der
Firma handle es sich um die beiden Gesellschafter (Beschwerde vom
3. August 2017).
Die Vorinstanz entgegnet, die beiden Vollzeitangestellten der Beschwerde-
führerin, B._______ und C._______, seien deren Gesellschafter und Ge-
schäftsführer mit Einzelunterschrift, womit in der Regel von einer unselb-
ständigen Erwerbstätigkeit auszugehen sei und eine BVG-Versicherungs-
pflicht vorliege. Eine genauere Prüfung der beiden Vollzeitangestellten
könne jedoch unterbleiben, da betreffend D._______, ebenfalls Angestellte
bei der Beschwerdeführerin, ohnehin eine Versicherungspflicht bestehe.
Ein Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung müsse bereits wegen ihr vor-
genommen werden (Vernehmlassung S. 4).
3.3
3.3.1 Zuerst ist hier darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz die Mindest-
frist in Art. 11 Abs. 5 BVG gewahrt hat, weil ihre Zwangsanschlussverfü-
gung vom 18. Juli 2017 mehr als zwei Monate nach ihrem Schreiben vom
2. Mai 2017, welches einen Tag nach dessen Zustellung bei der Beschwer-
deführerin am 4. Mai 2017 den Fristanlauf am 5. Mai 2017 auslöste, er-
folgte. Das Versehen der Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 2. Mai 2017,
den 1. Juli 2017 als Ende der Mindestfrist zu bezeichnen (s. dort S. 2), ver-
mag daran im vorliegenden Fall nichts zu ändern (vgl. zur Berechnung von
Monatsfristen in Verwaltungssachen UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 38 N. 23 ATSG).
Präzisierend zu den Ausführungen der Vorinstanz sind sowohl B._______
als auch C._______ als unselbständig erwerbstätig zu qualifizieren. Ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dieser Quali-
fikation weder die Tätigkeit als Gesellschafter (so: Beschwerde vom 3. Au-
gust 2017) noch eine allfällige Geschäftsführertätigkeit (so: Vernehmlas-
sung S. 4) entgegen (Urteil des BVGer A-6822/2016 vom 6. Juli 2017
E. 5.1 mit weiteren Verweisen).
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Aus den vorliegend massgeblichen Lohnbescheinigungen der Ausgleichs-
kasse vom Jahr 2016 ist sodann unter anderem ersichtlich, dass
B._______ von Juli bis und mit Dezember 2016, also während sechs auf-
einanderfolgenden Monaten, einen Lohn von Fr. 31‘200.– erzielt hat. Ent-
sprechend dem in Erwägung 2.1.2 Erwähnten, ist in Fällen, in welchen ein
Arbeitnehmer weniger als ein Jahr lang bei einer Arbeitgeberin beschäftigt
ist, derjenige Lohn massgebend, den er bei ganzjähriger Beschäftigung er-
zielen würde. Konkret ist für B._______ entsprechend von einem Jahres-
lohn 2016 von Fr. 62‘400.– auszugehen ([Fr. 31‘200.– / 6] * 12), wie die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung korrekt festhält. Dieser Betrag liegt
über dem im fraglichen Jahr massgebenden Grenzwert für eine BVG-Ver-
sicherungspflicht in Höhe von Fr. 21‘150.– (vgl. E. 2.1.2). Bereits damit ist
erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 jedenfalls einen Arbeit-
nehmer beschäftigt hat, welcher der BVG-Versicherungspflicht unterstan-
den ist. Folglich erübrigt sich eine genauere Prüfung der Versicherungs-
pflicht der übrigen Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin
(vgl. E. 2.2.1) und insbesondere auch ein Eingehen darauf, dass die von
der Vorinstanz als ausschlaggebend erachtete D._______ ihre Tätigkeit
erst per 1. August 2016 aufgenommen hatte. Da sich die Beschwerdefüh-
rerin als Arbeitgeberin bei dieser Ausgangslage nicht (rechtzeitig) freiwillig
einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, war die Vorinstanz verpflich-
tet (vgl. E. 2.2.2), die Beschwerdeführerin rückwirkend auf das Datum des
Stellenantrittes der zu versichernden Person (vgl. E. 2.2.1), also auf den
1. Juli 2016, zwangsweise anzuschliessen.
Im Ergebnis ist zudem der Vorinstanz beizupflichten, dass die Beschwer-
deführerin keinen Nachweis erbracht hat, der einen Anschluss an die Auf-
fangeinrichtung als nicht notwendig erscheinen lässt. Insbesondere ge-
langt der Ausnahmetatbestand gemäss Art. 1j Abs. 1 Bst. b BVV 2 bereits
deshalb nicht zur Anwendung, weil B._______ während sechs aufeinan-
derfolgenden Monaten im Jahr 2016 bei der Beschwerdeführerin angestellt
war.
3.3.2 Daran, dass sich vorliegend der Zwangsanschluss als rechtmässig
erweist, vermag auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe
bei der Sammelstiftung X._______ eine Offerte eingeholt und werde sich
dieser anschliessen, nichts zu ändern. In den Akten ist nämlich kein solcher
Anschluss ersichtlich. Vielmehr bestätigte die Sammelstiftung X._______
der Vorinstanz mit Auskunft vom 13. September 2017, dass kein Anschluss
an ihre Sammelstiftung bestehe (Vernehmlassung Beilage 5). Auch bringt
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Seite 10
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine weiteren Beweisoffer-
ten vor, obwohl sie im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsge-
richt zur Einreichung von echten Noven befugt wäre (BGE 139 II 534
E. 5.4.1; vgl. zum Novenrecht vor Bundesverwaltungsgericht MOSER et al.,
a.a.O., Rz. 2.196 ff.).
3.3.3 Betreffend den Einwand der Beschwerdeführerin, es sei wirtschaft-
lich nicht mehr vertretbar, dass sie zirka 40 % höhere (BVG-)Beiträge leis-
ten müsse, ist darauf hinzuweisen, dass auf die Frage, in welcher Höhe die
Beschwerdeführerin tatsächlich Beiträge schuldet, im vorliegenden Verfah-
ren nicht eingegangen werden kann; dies, zumal Anfechtungsobjekt vorlie-
gend ausschliesslich die Zwangsanschlussverfügung ist (vgl. E. 1.6). Eine
darauf gestützte – und eigenständig anfechtbare – Beitragsverfügung ist
hingegen, soweit ersichtlich, zum jetzigen Zeitpunkt ohnehin noch ausste-
hend.
3.4 Zusammenfassend ist somit – wenngleich mit einer von der Vorinstanz
leicht abweichenden Begründung (vgl. E. 1.5) – festzuhalten, dass der
zwangsweise Anschluss der Beschwerdeführerin per 1. Juli 2016 an die
Vorinstanz rechtmässig erfolgt ist. Damit wurden der Beschwerdeführerin
auch die Kosten für die Zwangsanschlussverfügung sowie die Durchfüh-
rung des Zwangsanschlusses zu Recht auferlegt. Die Beschwerde ist so-
mit abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten vor
Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da sie mit ih-
rem Antrag unterliegt. Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (vgl. Art. 1
Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.– werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist
in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be-
schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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