Abtei lung I
A-4207/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Rich-
terin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
Gemeinde Oetwil an der Limmat, Gemeinderat,
Alte Landstrasse 7, 8955 Oetwil an der Limmat,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mario Bortoluzzi,
Münchhaldenstrasse 24, Postfach, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Hochschulstras-
se 6, 3000 Bern 65 SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Bahn 2000 1. Etappe; Ein-/Ausfahrt
Streckengleis 400 Dietikon - Killwangen-Spreitenbach).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4207/2007
Sachverhalt:
A.
Am 28. April 2006 ersuchten die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) das Bundesamt für Verkehr (BAV) um Durchführung des ordent-
lichen Plangenehmigungsverfahrens betreffend Bahn 2000 1. Etappe;
Ein-/Ausfahrt Streckengleis 400 Dietikon – Killwangen-Spreitenbach.
Gegen dieses Projekt erhob die Gemeinde Oetwil an der Limmat Ein-
sprache.
B.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2007 genehmigte das BAV die Planvorlage
der SBB unter Festlegung verschiedener Auflagen und Erteilung einer
Ausnahmebewilligung. Die Einsprache der Gemeinde Oetwil a.d.L.
wies es ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Die Gemeinde Oetwil a.d.L. (Beschwerdeführerin) gelangt mit Be-
schwerde vom 20. Juni 2007 ans Bundesverwaltungsgericht. Sie bean-
tragt, die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 11. Mai 2007 sei aufzu-
heben und nur unter der Auflage zu genehmigen, dass geeignete
Lärmschutzmassnahmen im in der Beschwerde dargelegten Sinn ge-
troffen würden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie führt aus,
mit dem streitbetroffenen Projekt werde eine Verdichtung und damit
Erhöhung der Verkehrskapazität bezüglich des Streckengleises 400
und vor allem des Rangierbahnhofs Limmattal (RBL) bezweckt. So
habe die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einigungsverhandlung
eingeräumt, dieses Projekt diene dazu, den Status quo mit Bezug auf
die Kapazität des RBL zu sichern. Im Hinblick auf die Realisierung des
Projekts Gateway sei eine enorme Zunahme des Güterverkehrs zu er-
warten. Ferner sei die Aussage, dass die Zunahme im Personenver-
kehr zu einer Erhöhung der Lärmemission von weniger als 0,3 dB(A)
führe, blosse Behauptung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. August 2007 wurde das Gesuch der
SBB (Beschwerdegegnerin) vom 29. Juni 2007 um Entzug der auf-
schiebenden Wirkung gutgeheissen.
E.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort vom
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8. Oktober 2007 geltend, durch das vorliegende Projekt erfolge nur
eine Zunahme im Personenverkehr. Und zwar betreffe dies die stündli-
che Non-Stop Verbindung Zürich-Lenzburg. Im Güterverkehr finde je-
doch lediglich eine Verkehrsverlagerung statt. Ausserdem falle ein zu-
sätzlicher Halt der Güterzüge weg, was zu weniger Brems- und An-
fahrlärm führe. Ferner sei das von der Beschwerdeführerin angespro-
chene Projekt Gateway nicht Projektbestandteil.
F.
In ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2007 führt die Vorinstanz aus,
das vorliegende Projekt diene der Aufrechterhaltung des Status Quo
im RBL unter gleichzeitiger Ermöglichung des Lenzburg-Shuttles. Dies
führe zwar zu einer Verkehrsverlagerung, es sei jedoch plausibel, dass
der Emissionspegel um weniger als 0,3 dB(A) zunehmen werde. Denn
das geplante Gleis habe kaum eine Mehrbelastung zur Folge. Der von
der Beschwerdeführerin angeführte künftige Gateway werde im Rah-
men eines separaten Plangenehmigungsverfahrens geprüft und sei
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Dem Argument der
Beschwerdeführerin, dadurch, dass der RBL mit dem Streckengleis
verbunden werde, sei er Teil dieses Projekts, könne nicht gefolgt wer-
den. Sonst müsste bei anderen Vorhaben das benachbarte Eisenbahn-
netz stets in die Plangenehmigung miteinbezogen werden, weil es in
der Natur der Sache liege, dass ein Eisenbahnnetz verbunden sei. Der
RBL sei jedoch nicht Bestandteil des Perimeters des vorliegenden
Projekts.
G.
Auf weitergehende Ausführungen wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet an-
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geht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren richtet sich gemäss Art. 36 VGG nach dem VwVG, soweit
das VGG nichts anderes bestimmt.
2.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Vorinstanz mit
Schreiben vom 8. August 2007 eine Kopie des Empfangsscheins be-
treffend Zustellung der angefochtenen Verfügung an die Beschwerde-
führerin ein. Darauf ist ersichtlich, dass die Verfügung vom 11. Mai
2007 der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2007 zugestellt wurde.
Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben werden (Art. 21 VwVG). Mit Eingabe vom 20. Juni
2007 wurde die 30-tägige Beschwerdefrist vorliegend eingehalten.
3.
Ein Gemeinwesen kann gestützt auf die allgemeine Legitimationsbe-
stimmung in Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht nur dann Beschwerde führen,
wenn es gleich oder ähnlich betroffen ist wie eine Privatperson, son-
dern auch, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitli-
chen Befugnissen und Aufgaben berührt wird (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 570). Desgleichen bejaht die Praxis die
Legitimation des Gemeinwesens, wenn es diesem um spezifische öf-
fentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen
geht (MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, Ausgewählte pro-
zessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 2008, S. 19 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vertritt als
Gemeinde das Anliegen der Gemeindebevölkerung Oetwil an der Lim-
mat auf genügenden Schutz vor Lärmimmissionen des Streckenglei-
ses 400 der Strecke Dietikon- Killwangen Spreitenbach. Sie ist durch
die Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz in ihren schützens-
werten Interessen berührt und mithin zur Beschwerde legitimiert.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
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stellung des Sachverhalts sowie auf Angemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
5.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, das streitbetroffene Projekt
führe zu Mehrverkehr und zwar vor allem mit Bezug auf den RBL. Da-
her sei auch die Aussage, der Lärmemissionspegel werde um weniger
als 0,3 dB(A) zunehmen, nicht plausibel. Die Abklärung hinsichtlich der
zu erwartenden Lärmemission sei nicht seriös vorgenommen worden.
Das projektierte Anschlussgleis verbinde den RBL mit dem Stre-
ckengleis 700 der Fahrrichtung Zürich – Heitersberg, wodurch der RBL
mit dem Abrollhügel als Bestandteil des Projekts erscheine. Das An-
schlussgleis erweise sich umweltschutzrechtlich als Erweiterung einer
bestehenden Anlage, nämlich des Rangierbahhofs, welcher sanie-
rungsbedürftig sei.
5.1 Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, das Projekt führe
nicht zu einer Kapazitätssteigerung des RBL, sondern diene lediglich
dazu, dass dessen jetzige Kapazität durch die Einführung des Lenz-
burg-Shuttles ab Dezember 2008 und der damit einhergehenden Ver-
dichtung des Personenverkehrs nicht eingeschränkt werde. Sowohl
das Bundesamt für Umwelt (BAFU) als auch die Vorinstanz hätten sich
mit der zu erwartenden projektbedingten Lärmzunahme auseinander-
gesetzt. Das Verbindungsgleis stelle keine Erweiterung der bestehen-
den Anlagen, sondern eine neue Möglichkeit dar, aus der Ausfahrgrup-
pe des RBL Richtung Streckengleise auszufahren. Über diese neue
Gleisverbindung würden nur die bereits heute verkehrenden Züge ge-
führt. So finde im Güterverkehr lediglich eine „Verkehrsverlagerung“ in-
nerhalb zweier nebeneinander liegender Gleise statt. Die Verdichtung
beim Personenverkehr bewirke zwar eine Erhöhung des Emissionspe-
gels, jedoch in einem Umfang, welcher als nicht wahrnehmbar zu be-
zeichnen sei. Sowohl die kantonale Fachstelle als auch das BAFU hät-
ten dies bestätigt. Die erwartete Zunahme der Lärmemissionen um
weniger als 0,3 dB(A) stelle keine wesentliche Änderung dar. Sanie-
rungs- bzw Lärmschutzmassnahmen seien daher nicht nötig.
5.2 Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 (USG, SR 814.01) ist Lärm durch Massnahmen bei der Quelle zu
begrenzen (Emissionsbegrenzung). Die Emissionsbegrenzungen wer-
den verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwir-
kungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung
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schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung
der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch
Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Das Um-
weltschutzgesetz sieht die Sanierung von Anlagen vor, die den Vor-
schriften des USG oder anderer Bundesgesetze nicht genügen
(Art. 16 Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 13 ff. der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Eine sanierungsbedürftige
Anlage darf nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig
saniert wird (Art. 18 Abs. 1 USG).
Werden bestehende ortsfeste Anlagen wesentlich geändert, sind die
Lärmemissionen soweit zu begrenzen, dass die Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Ände-
rungen ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und vom
Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu er-
warten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung beste-
hender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen er-
zeugen (Art. 8 Abs. 3 LSV).
Wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen im Sinne von Art. 8 Abs. 3
LSV liegen gemäss Ziff. 2.2 der Weisung Nr. 4 vom 25. Februar 1992
der Vorinstanz vor, wenn die Änderung zu einer Zunahme des Beurtei-
lungs-Emissionspegels Lr,e um mehr als 2 dB(A) oder zu einer Zunah-
me dieses Pegels um 1 oder 2 dB(A) verbunden mit einer Zunahme
der gesamten Verkehrsmenge für die Tages- oder Nachtperiode um
mindestens 25% führt. Bei der entsprechenden Prognose ist gemäss
Ziffer 1.1 sowie Anhang 1 der Weisung auf den Zeitpunkt unmittelbar
vor der Ausführung des Vorhabens abzustellen. Die Emissionen in die-
sem Zeitpunkt sind mit den Emissionen unmittelbar nach Inbetriebnah-
me der geänderten Anlage zu vergleichen.
5.3 Aus den Akten ist ersichtlich, dass mit dem Bau der Gleisverbin-
dung von der Nordumfahrung des RBL zum Streckengleis Dietikon –
Killwangen-Spreitenbach eine Verkehrsumleitung des Güterverkehrs
bezweckt wird. Dieser soll in Zukunft über die neue Gleisverbindung
direkt zum Streckengleis 400 geführt werden ohne das Gleis 700 der
Fahrrichtung Zürich zu queren. Die von der Beschwerdeführerin bean-
standete Zunahme des Emissionspegels resultiert jedoch nicht aus
dem Güterverkehr, sondern aus dem stündlichen Zugspaar im Perso-
nenverkehr, welches die Wiederherstellung der halbstündlichen Non-
stop-Zugsverbindung Zürich - Lenzburg - Zürich bezweckt. Gemäss
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Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Einspracheantwort vom
30. November 2006 entspricht dieses Zugspaar einer Zunahme von
rund 7% des bestehenden Verkehrs auf der Vierspur Dietikon – Kill-
wangen-Spreitenbach. Das Bundesverwaltungsgericht hat weder
Grund, an diesen Angaben zu zweifeln, noch können den vorliegenden
Akten Anhaltspunkte entnommen werden, dass es zu einer Zunahme
des Güterverkehrs kommen wird. Unbestritten ist – wie hiervor schon
erwähnt – dass der Personenverkehr durch die Einführung des
Lenzburg-Shuttles zunehmen wird. Gemäss Angaben des BAFU und
der Vorinstanz beträgt die Zunahme weniger als 0,3 dB(A). Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht kein Grund, diese Aussagen der
Fachbehörden in Zweifel zu ziehen. Es ist daher mit dem BAFU und
der Vorinstanz einig zu gehen, dass im Lichte der hiervor erwähnten
Gesetzeslage keine wesentliche Änderung einer Anlage vorliegt und
daher keine Lärmschutzmassnahmen getroffen werden müssen.
6.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann den Unterlagen
des vorliegenden Plangenehmigungsverfahrens unzweifelhaft entnom-
men werden, dass der RBL nicht innerhalb des Projektperimeters liegt.
Der Argumentation der Beschwerdeführerin, durch die Verbindung des
Projekts mit dem RBL werde dieser zu einem Bestandteil des vorlie-
genden Planes, kann nicht gefolgt werden.
7.
Insofern die Beschwerdeführerin einen Zusammenhang der vorliegen-
den Plangenehmigung mit der bevorstehenden Realisierung des Pro-
jekts Gateway geltend machen will, ist sie darauf hinzuweisen, dass
dieses Projekt nicht Bestandteil des Plangenehmigungsverfahrens war
und damit auch nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht gemacht werden kann.
Beanstandungen gegen das Projekt Gateway hat die
Beschwerdeführerin zu gegebener Zeit in jenem separaten
Plangenehmigungsverfahren vorzubringen. Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen
und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG
Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um
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vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen
Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln na-
mentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungs-
verfahren – missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bun-
des, in: ZBl 2005, S. 457 mit Hinweisen). Entsprechend werden der
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten
auferlegt, und der bezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 2'000.-- ist zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin wird zu die-
sem Zweck aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert 30 Ta-
gen ihre Kontonummer anzugeben.
9.
Eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG) steht weder der unterliegen-
den Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegnerin zu (vgl. Art. 7
Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird zurückerstattet. Die Be-
schwerdeführerin wird zu diesem Zweck aufgefordert, dem Bundesver-
waltungsgericht innert 30 Tagen ihre Kontonummer anzugeben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.4 bw I; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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