Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A4207/2011
U r t e i l v om 6 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
1. A._______, …,
2. B._______ Ltd., …,
3. C._______, …,
4. D._______, …,
5. E._______, …,
6. F._______, …,
7. G._______, …,
8. H._______, …,
alle vertreten durch …,
Beigeladene,
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA); Revisionsgesuch.
A4207/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
In ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 entschied die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), dass gestützt auf das
Abkommen vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten
von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (SR 0.672.933.612, nachfolgend:
Abkommen) in Bezug auf X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller) als
wirtschaftlich Berechtigter an der Y._______ Corporation gegenüber dem
Internal Revenue Service (IRS) Amtshilfe zu leisten sei.
Gegen diese Schlussverfügung liess der Gesuchsteller mit Eingabe vom
1. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und insbesondere beantragen, es sei die Verfügung der ESTV vom
9. August 2010 aufzuheben und die Amts und Rechtshilfe an den IRS zu
verweigern. Zudem sei die mit der Schlussverfügung zusammen
anfechtbare Zwischenverfügung der ESTV vom 1. September 2009 in
Sachen Internationale Amtshilfe betreffend USAKunden der UBS AG
(UBSEditionsverfügung) in Bezug auf ihn aufzuheben.
Am 30. Mai 2011 gelangten in dieser Angelegenheit A._______, die
B._______ Ltd., C._______, D._______, E._______, F._______,
G._______ und H._______ ans Bundesverwaltungsgericht und stellten
zahlreiche Anträge. Sie verlangten Parteistellung vor dem
Bundesverwaltungsgericht und beantragten u.a., eventualiter seien die
Datenschutzfragen der Drittpersonen, also der vorstehend einzeln
aufgeführten Personen, durch das Bundesverwaltungsgericht direkt
materiell zu behandeln. Diesfalls sei vor Bundesverwaltungsgericht
jedoch ein vollwertiges Datenschutzverfahren durchzuführen und die
ESTV sei aufzufordern, die Gründe dafür anzugeben, weshalb sie die
Daten der unbeteiligten Drittpersonen nicht von Amtes wegen gelöscht
habe.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess mit Zwischenverfügung vom 8. Juni
2011 das Gesuch der vorstehend sowie im Rubrum aufgeführten
Personen um Beiladung im Beschwerdeverfahren des Gesuchstellers
gut.
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Seite 3
Mit Urteil A6242/2010 vom 11. Juli 2011 wies das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie sämtliche
Verfahrensanträge des Gesuchstellers und der Beigeladenen ab, soweit
es auf sie eintrat.
B.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2011 (Eingang: 28. Juli 2011) liess der
Gesuchsteller beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch
einreichen. In diesem stellte er die Rechtsbegehren, das genannte Urteil
vom 11. Juli 2011 sei aufzuheben und neu zu entscheiden, die
Schlussverfügung der ESTV vom 9. August 2010 sowie die UBS
Editionsverfügung vom 1. September 2009 seien aufzuheben, und es sei
in Bezug auf ihn die Amts und Rechtshilfe an den IRS zu verweigern,
alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
Zudem erhob er den prozessualen Antrag: "Ersuchen um
superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung: Es sei der
ESTV superprovisorisch die Herausgabe der den Beschwerdeführer
[Gesuchsteller] betreffenden Daten an den IRS zu verbieten, bis 30 Tage
nach Eröffnung des Entscheids des Bundesverwaltungsgericht[s] über
das Revisionsgesuch."
C.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte den Gesuchsteller mit Verfügung
vom 28. Juli 2011 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000. in der
Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zur Behandlung des
superprovisorischen prozessualen Antrags zu leisten.
Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist geleistet worden war, wies
das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2011
den Antrag des Gesuchstellers auf Erlass einer superprovisorischen
Massnahme mangels besonderer Dringlichkeit ab. Die Kosten der
Verfügung wurden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet. In derselben Verfügung wurde der
Gesuchsteller u.a. zur Leistung eines weiteren Kostenvorschusses
aufgefordert und die ESTV zur Vernehmlassung sowohl zum
(superprovisorisch gestellten) prozessualen Antrag als auch zur Sache
selbst eingeladen.
D.
Die ESTV reichte ihre Vernehmlassung in Bezug auf den prozessualen
Antrag am 3. August 2011 ein. Darin verzichtete sie auf die Stellung eines
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Seite 4
formellen Antrags, wies aber darauf hin, dass sie dem Gesuchsteller
ausdrücklich zugesichert habe, während der laufenden Verfahren,
zumindest bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
über allfällige vorsorgliche Massnahmen beschlossen habe, keine Akten
an den IRS auszuliefern; der Antrag des Gesuchstellers sei zum
Zeitpunkt, in dem er gestellt worden sei, bereits erfüllt gewesen, er
erweise sich als unnötig und 'renne offene Türen ein'.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht
die ESTV an, betreffend den Gesuchsteller keine Daten an den IRS zu
liefern, bis es über das vorliegende Revisionsgesuch vom 26. Juli 2011
entschieden habe. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht
insbesondere aus, dass das Ziel der Revision durch eine vorherige
Datenlieferung obsolet würde. Das Verfahren am EGMR sei für das
Bundesverwaltungsgericht nicht einsehbar, weshalb ungewiss sei, wann
dieser entscheide und damit die "Schutzfrist" der ESTV möglicherweise
enden würde. Da es sich bei der Revision um ein ausserordentliches
Rechtsmittel handle, gegen das kein ordentliches Rechtsmittel mit einer
entsprechenden Frist gegeben sei, sei kein über das Entscheiddatum
hinausgehendes Datenauslieferungsverbot anzuordnen.
E.
Am 12. August 2011 stellte die ESTV in ihrer Vernehmlassung zur Sache
den Antrag, das Revisionsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
Diese Vernehmlassung wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom
16. August 2011 zugestellt. Zudem wurden mit derselben Verfügung die
im früheren Beschwerdeverfahren (A6242/2010) beigeladenen
Drittpersonen ebenfalls ins Revisionsverfahren einbezogen. Ihnen
wurden das Revisionsgesuch sowie die Vernehmlassung der Vorinstanz
zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 18. August 2011 ersuchte der Gesuchsteller um
Ansetzung einer angemessenen Frist zum Einreichen einer Replik,
welche ihm das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. August
2011 gewährte.
Daraufhin replizierte der Beschwerdeführer am 1. September 2011. Die
Beigeladenen liessen sich nicht vernehmen.
A4207/2011
Seite 5
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien ist – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen näher
einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
der ESTV auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe (vgl. Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32], Art. 32 VGG e contrario, Art. 20k Abs. 1 der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [SR 672.933.61,
Vo DBAUSA] sowie Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). Das Revisionsgesuch
richtet sich als ausserordentliches Rechtsmittel gegen einen formell
rechtskräftigen Beschwerdeentscheid. Es eröffnet ein neues,
eigenständiges Verfahren vor jener Behörde, die den Entscheid getroffen
hat, der revidiert werden soll (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A3153/2011 vom 31. August 2011 E. 1, A2541/2008 vom 9. September
2009 E. 4.3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.36).
Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des
vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig.
1.2. Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
gelten die Artikel 121128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2). Der
Gesuchsteller beruft sich auf die Revisionsgründe gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsachen oder
nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel), Art. 121 Bst. c
(Nichtbeurteilung einzelner Anträge) und Art. 121 Bst. d BGG
(versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender erheblicher
Tatsachen). Der Gesuchsteller hatte bereits im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren Parteistellung und macht zumindest sinngemäss
ein aktuelles Rechtschutzinteresse geltend (BGE 121 IV 317 E. 1a, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D5575/2009 vom 13. Januar 2011 E.
2.3; ELISABETH ESCHER, in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans
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Seite 6
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz
[nachfolgend: Kommentar BGG], Basel 2008, Art. 127 N 2). Die Frist für
die Einreichung des Revisionsgesuchs beträgt bei Verletzung anderer
Verfahrensvorschriften 30 Tage ab Eröffnung der vollständigen
Ausfertigung des Entscheids (Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG in Verbindung
mit Art. 121 Bst. c und d BGG). Aus anderen Gründen ist das
Revisionsgesuch 90 Tage nach deren Entdeckung, frühestens jedoch
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids,
einzureichen (Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG in Verbindung mit Art. 123 Abs.
2 Bst. a BGG). Diese Fristen wurden vorliegend eingehalten. Somit ist auf
das frist und formgemäss (vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67
Abs. 3 VwVG) eingereichte Revisionsgesuch einzutreten.
2.
Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum
Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt,
dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft
erwachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die
Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen
Grenzen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend
aufgeführten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2, A
2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen;
ESCHER, Kommentar BGG, Art. 121 N 1).
2.1.
2.1.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende
Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind.
2.1.2. Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die vorgebrachten
Tatsachen schon vor dem Urteil, das revidiert werden soll, entstanden
sind; mithin sind bloss unechte Noven zugelassen. Die Tatsachen waren
der um Revision ersuchenden Person jedoch bisher trotz hinreichender
Sorgfalt nicht bekannt oder – bei Beweismitteln – für sie nicht greifbar,
weshalb sie diese nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind damit
Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer
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Seite 7
Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann nicht
zulässig, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten
angestellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige
Prozessführung des Gesuchstellers. Auch hinsichtlich der aufgefundenen
Beweismittel gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage
gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BGE
134 III 669 E. 2.2, 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000
vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B5090/2009 vom 18. November 2009 E. 2.1, C3416/2010 vom 23. Mai
2011 E. 1.4.1; MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.465.48, mit
weiteren Hinweisen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und
prozesskonform entsprechend ihrer Beweispflicht zur Klärung des
Sachverhalts beizutragen, weshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen
ist, dass es ihnen unmöglich war, Tatsachen und Beweise bereits im
früheren Verfahren beizubringen. Der Revisionsgrund der unechten
Noven gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige
Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E808/2009 vom 10. September 2009 E. 3.2;
ESCHER, Kommentar BGG, Art. 123 N 8).
Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen überdies erheblich sein,
d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils
zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen
für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen (BGE
134 III 669 E. 2.2). Mit der nachträglichen Berücksichtigung der
Tatsachen und Beweise wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert.
Hingegen dient die Revision nie dazu, die Würdigung damaliger
Vorbringen erneut zu überprüfen. So spielt bei einer Revision
beispielsweise keine Rolle, ob im vorangegangenen Verfahren ein
Gutachten falsch verstanden worden ist (BGE 110 V 138 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B5090/2009 vom 18. November 2009 E. 2.1;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51; ESCHER, Kommentar
BGG, Art. 123 N 7).
2.2.
2.2.1. Nach Art. 121 Bst. c BGG kann die Revision eines Entscheids
verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
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Seite 8
2.2.2. Wenn über ein Rechtsbegehren im Urteilsdispositiv nicht
ausdrücklich befunden wird, liegt noch nicht ohne weiteres ein
Revisionsgrund vor; die Behandlung eines Antrags kann sich auch aus
der Begründung oder stillschweigend aus dem Zusammenhang ergeben.
Erst wenn schwerwiegende Gründe zur Annahme vorliegen, das Gericht
habe es tatsächlich unterlassen, über das Begehren zu entscheiden, sei
es, weil es diesen Punkt bei der Urteilsfällung überhaupt ausser Acht
gelassen hat, sei es, weil es irrtümlich davon ausging, der fragliche
Antrag sei nicht gestellt worden, gilt ein Antrag als unbeurteilt geblieben.
Einzelne Vorbringen der Parteien bilden im Übrigen keine Anträge im
Sinne des Gesetzes (BGE 133 IV 142 E. 2.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5575/2009 vom 13. Januar 2011 E. 4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.57; ESCHER, Kommentar
BGG, Art. 121 N 8; NICOLAS VON WERDT, in: Hansjörg Seiler/Nicolas von
Werdt/ Andreas Güngerich [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG],
Handkommentar, Bern 2007, Art. 121 Rz. 2225).
2.3.
2.3.1. Die Revision kann ebenfalls verlangt werden, wenn das Gericht in
den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht
berücksichtigt hat (Art. 121 Bst. d BGG).
2.3.2. Ein Versehen liegt dann vor, wenn eine Aktenstelle übergangen
bzw. nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt erfasst
worden ist. Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass es
einzig um ein Sachverhaltsmoment in den Akten und niemals um einen
Rechtsstandpunkt gehen kann. Die Bestimmung kann nicht dazu benützt
werden, die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht
zu kritisieren. Diese kann von den Parteien als noch so falsch empfunden
werden, zu einer Revision berechtigt sie nicht. Ebenso kommt eine
Revision nicht in Betracht, wenn das Gericht einer bestimmten Tatsache
bewusst nicht Rechnung trägt, weil es jene für den Ausgang des
Verfahrens als unerheblich erachtet. Die ausser acht gelassene Tatsache
muss sich nicht nur aus den Akten ergeben, sondern auch erheblich sein;
mithin hätte ihre Berücksichtigung zu einer anderen Entscheidung geführt
(Urteil des Bundesgerichts 4F_1/2007 vom 13. März 2007 E. 6.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A3153/2011 vom 31. August 2011 E. 2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54; ESCHER, Kommentar
BGG, Art. 121 N 9).
A4207/2011
Seite 9
3.
Wie vorstehend (E. 2) ausgeführt, ist die Revision nur in engen Grenzen
und ausschliesslich bei Vorliegen eines Revisionsgrunds, den der
Gesuchsteller darzulegen hat, zulässig.
3.1. Was den ersten angerufenen Revisionsgrund (nachträgliches
Erfahren erheblicher Tatsachen oder nachträgliches Auffinden
entscheidender Beweismittel; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) betrifft, so
macht der Gesuchsteller in erster Linie geltend, er habe vor dem Erhalt
des Bundesverwaltungsgerichtsurteils in seinem Beschwerdeverfahren
nicht gewusst, dass das Gericht seine Kognition derart einschränke und
dem Dokument […] [Notiz eines UBSMitarbeiters, dass Namenaktien
fiduziarisch eingetragen werden sollten] einen solch hohen Stellenwert
einräume (nachfolgend E. 3.1.1 ff.).
Ausserdem sei ihm das rechtzeitige Beibringen der Beweismittel aus
subjektiven Gründen nicht möglich gewesen (nachfolgend E. 3.2) bzw.
liege eine Ausnahme vor, wonach die Vorbringen auch verspätet noch
berücksichtigt werden müssten (nachfolgend E. 3.3).
3.1.1. Zur Begründung führt der Gesuchsteller im Wesentlichen aus,
weder die ESTV noch das Bundesverwaltungsgericht hätten eine
Untersuchung des Sachverhalts durchgeführt. Er habe nicht erkennen
können, dass sich das Bundesgericht [recte: Bundesverwaltungsgericht]
eine derartig grosse Kognitionsbeschränkung bezüglich des Vorliegens
von Verdachtsgründen auferlege. Erst im Urteil des Bundesgerichts
[recte: Bundesverwaltungsgerichts] sei er erstmals auf die mögliche
Beweisrelevanz des Dokuments […] hingewiesen worden, was diesem
eine bis dahin unvermutete Bedeutung verliehen habe. Es müsse ihm
daher mittels Revision die Möglichkeit eingeräumt werden, den vom
Gericht angeführten Beweis mit Urkunden klarerweise und entscheidend
zu entkräften.
Der Gesuchsteller erläutert weiter, er habe die Relevanz der nun
eingereichten Beweismittel nicht früher erkennen können. Selbst seine
Anwälte hätten aus dem vorliegenden UBSDossier nicht erkennen
können, dass das UBSKonto eigentlich einer diskretionären Stiftung
gehöre. Aus der Textstelle des nun seit dem angefochtenen Urteil vom
11. Juli 2011 relevanten Dokuments könne weder entnommen werden,
für wen eine fiduziarische Eintragung stattfinden solle, noch ob eine
solche je stattgefunden habe. Jedenfalls habe niemand aus der "absolut
sinnlosen und desinformativen Notiz" erkennen können, dass die
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Seite 10
W._______Stiftung sich in Wahrheit auf das im Recht liegende UBS
Konto beziehe. Schon das rechtliche Gehör gebiete, dass dem
Gesuchsteller im Rahmen einer Revision gestattet werde, zu diesem
vorher nie diskutierten Dokument Stellung nehmen zu können. Erst seit
dem Urteil habe er erkennen können, dass es dieses angebliche Indiz zu
widerlegen gelte. Es sei für ihn "unzumutbar" gewesen, die relevanten
Tatsachen und Beweis früher beizubringen.
3.1.2. Die ESTV entgegnet zu diesen Argumenten insbesondere, der
Gesuchsteller habe eingewandt, die Y._______ Corporation sei 100%ige
Tochter der W._______Stiftung und die Aktien würden treuhänderisch
durch die Z._______ Ltd. gehalten. Er könne aber in keiner Weise
darlegen, weshalb er diesen Einwand erst jetzt vorgebracht habe. Am
9. Juli 2010, also vor dem Erlass der Schlussverfügung, in Kenntnis der
gesamten Verfahrensakten, habe der Gesuchsteller in seiner
Stellungnahme bei der ESTV erklärt, er sei unstreitig wirtschaftlich
Berechtigter am UBSKonto mit der Stammnummer […], was sich aus
dem korrekt ausgefüllten Formular A vom 19. Dezember 2001 ergebe.
Die Aussage, dass weder die ESTV noch das Bundesverwaltungsgericht
eine Untersuchung des Sachverhalts durchgeführt hätten, sei aktenwidrig
und spreche für sich selbst.
3.1.3. Das vom Gesuchsteller genannte Dokument ([…]), welches
überdies für das angefochtene Urteil nicht das entscheidende war, befand
sich in den Vorakten. Eine sorgfältige Prozessführung bedingt, sich mit
allen Akten auseinanderzusetzen und allfällige Beweismittel dazu
einzureichen. Dabei muss auch damit gerechnet werden, dass das
Gericht andere Dokumente als die Vorinstanz für wesentlich hält oder
jene anders gewichtet; auch dies muss in die Argumentation einbezogen
werden, und es müssen die diese stützenden Beweismittel eingereicht
werden.
Zudem war das Vorgehen des Bundesverwaltungsgerichts zur
Sachverhaltsermittlung (Prüfung, ob die Schwelle zur berechtigten
Annahme des Tatverdachts erreicht ist oder ob die sachverhaltlichen
Annahmen der Vorinstanz offensichtlich fehler oder lückenhaft bzw.
widersprüchlich erscheinen; Obliegenheit des vom Amtshilfeverfahren
Betroffenen, den begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend
zu entkräften; Formular A als genügender Anhaltspunkt für die
wirtschaftliche Berechtigung der darin bezeichneten Person) seit
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Seite 11
längerem bekannt und die Rechtsprechung dazu für die Öffentlichkeit
einsehbar (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
4911/2010 vom 30. November 2010 [= BVGE 2010/64] E. 1.4.2, A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 1.5). Eine gewissenhafte
Prozessführung, insbesondere einer vertretenen Partei, erfordert, sich mit
den ergangenen Urteilen in vergleichbaren Fällen zu befassen und sie für
das eigene Verfahren auszuwerten und zu berücksichtigen. Wenn der
Gesuchsteller dies in seinem Beschwerdeverfahren unterlassen hat, kann
er seine Versäumnisse nun nicht in einem Revisionsverfahren nachholen
(vgl. E. 2.1.2).
Durch die vorstehenden Ausführungen (E. 3.1.1) vermag der
Gesuchsteller nicht zu erklären, weshalb er die von ihm nun
eingereichten Dokumente nicht bereits im Beschwerdeverfahren
eingereicht hat bzw. einreichen konnte. Die weitschweifigen Äusserungen
in der Replik sind überdies teils widersprüchlich und unklar. Einerseits
hält der Gesuchsteller dafür, sich zu dem erst infolge des Urteils als
relevant erkannten Dokument ([…]) äussern zu dürfen, andererseits
spricht er der fraglichen Textstelle einige Zeilen später jeglichen
Informationswert und Sinn ab. Zudem will er aufgrund der "absolut
sinnlosen und desinformativen Notiz", aus der nicht entnommen werden
könne, für wen und ob überhaupt eine fiduziarische Eintragung
stattgefunden habe, plötzlich die Wichtigkeit zahlreicher Dokumente, die
er nun einreichte, bemerkt haben. Während er einmal erklärt, er habe die
Relevanz der nun vorgebrachten Beweise nicht früher erkennen können,
fügt er später lediglich an, es sei "unzumutbar" gewesen, sie vorher
beizubringen. Wie gesagt (E. 2.1.2), liegt ein Revisionsgrund nur dann
vor, wenn die Tatsachen und Beweismittel während des vorangegangen
Beschwerdeverfahrens nicht bekannt oder nicht greifbar gewesen sind.
"Unzumutbarkeit" bzw. ein gewisser Aufwand, diese ins Verfahren
einzubringen, vermögen den angerufenen Revisionsgrund nicht zu
begründen.
3.2. Weiter bringt der Gesuchsteller vor, ihm sei das rechtzeitige
Beibringen der Beweismittel aus subjektiven Gründen nicht möglich
gewesen.
3.2.1. Diesbezüglich macht er geltend, er habe aus Furcht davor, ihm
nahestehende Personen in die "UBSAffäre" hineinzuziehen, und diese
womöglich der USStrafverfolgung auszusetzen, nicht von sich aus seine
Anwälte auf die nun offenbar wichtige Frage der fiduziarischen
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Seite 12
Eintragung von Aktien hingewiesen. Auch in einem Amts und
Rechtshilfeverfahren dürfe niemand dazu gezwungen werden, sich selbst
zu belasten. Zu bedenken sei auch sein hohes Alter, er sei am […]
geboren. Zudem sei er in seiner Jugend durch die Judenverfolgung der
deutschen Nationalsozialisten fürs Leben geprägt worden, weshalb es
ihm schon subjektiv unmöglich gewesen sei, die nun nachgereichten
neuen Tatsachen und Beweismittel beizubringen bzw. sich vorher auf
diese zu berufen.
3.2.2. Diese Ausführungen des Gesuchstellers überzeugen nicht. Es ist
nicht nachvollziehbar und im Übrigen auch nicht dargetan, weshalb das
hohe Alter den Gesuchsteller gehindert haben sollte, die Beweismittel
rechtzeitig einzureichen. Dasselbe gilt für die Judenverfolgung in seiner
Jugendzeit; so schlimm die damaligen Ereignisse waren, ist für das
Gericht vorliegend kein Zusammenhang erkennbar und nicht einsehbar,
inwiefern diese Erlebnisse einen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren
gehabt und den Gesuchsteller vom Einreichen der Beweismittel
abgehalten haben sollten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E
808/2009 vom 10. September 2009 E. 4.2.1 f.: in diesem Urteil der
Asylabteilung des Bundesverwaltungsgerichts begründete eine
Asylbewerberin die verspätete Vorlage ihrer Identitätspapiere mit der
Furcht vor ihrem Ehemann. Dieser habe sie und ihre ausserehelichen
Kinder aufgrund ihrer ausserehelichen Beziehung angeblich mit dem Tod
bedroht, weshalb sie aus Angst ihre wahre Identität zunächst
verschwiegen habe. Das Bundesverwaltungsgericht sah in diesen
Umständen keine Rechtfertigung für das verspätete Einreichen der
Beweismittel).
Im Übrigen wurde vom Gesuchsteller nichts vorgebracht und ist auch
nicht ersichtlich, inwiefern sich seine Lage geändert hätte, so dass er nun
seine Beweismittel doch einreichen konnte. Von einer subjektiven
Unmöglichkeit, die Beweismittel rechtzeitig einreichen zu können, kann
daher keine Rede sein.
3.3.
3.3.1. Schliesslich weist der Gesuchsteller auf eine Literaturstelle
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.49) hin und merkt an, dass
die Revision zulässig sein müsse, weil mit den neuen Dokumenten noch
deutlicher bewiesen werden könne, dass die Datenweitergabe
verschiedene Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
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Seite 13
besonders das Fairnessgebot von Art. 6 EMRK, aber auch Art. 8 EMRK
und Art. 7 EMRK schwer verletzen würde. Damit macht er sinngemäss
geltend, es liege hier eine Ausnahme vor, wonach auch verspätete
Vorbringen noch zu einer Revision führen könnten bzw. müssten.
3.3.2. Solche Ausnahmen hat das Bundesverwaltungsgericht – in
Weiterführung der Rechtsprechung der früheren Schweizerischen
Asylrekurskommission – gewährt, wenn durch den Vollzug des
rechtskräftigen Urteils offenkundig das Gebot des "Nonrefoulement"
verletzt würde, d.h. wenn dem Gesuchsteller Verfolgung oder
unmenschliche Behandlung drohen würden und damit ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis bestünde (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C498/2011 vom 27. Januar 2011 E. 4.1, E
808/2009 vom 10. September 2009 E. 3.3 [auch zum Folgenden];
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.49, mit Hinweisen auf die
Entscheide der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 12.
November 1997, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 63.12 E. 3b, vom 16. Mai 1995, veröffentlicht in VPB 60.38 E. 7f
und g). Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt nicht, dass eine
drohende Grundrechtsverletzung lediglich behauptet wird; der
Gesuchsteller muss vielmehr die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer
aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachweisen.
Durch diese Praxis soll in absoluten Ausnahmefällen – bei
grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision – ein Verstoss gegen ein
völkerrechtliches Wegweisungshindernis verhindert werden; mithin soll
der Gesuchsteller vor Bedrohung an Leib und Leben (Folter, Tod, etc.)
bewahrt werden.
3.3.3. Vorliegend handelt es sich um keinen solchen Fall; weder besteht
ein Wegweisungshindernis noch droht ernsthaft die Verletzung einer
elementaren Grundrechtsposition. Es besteht also kein Raum für die
Anwendung einer solchen Ausnahme.
3.4. Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist
somit vorliegend nicht erfüllt.
4.
Auf die Einwände, es seien gewisse Anträge nicht behandelt worden
(Art. 121 Bst. c BGG), ist nachfolgend einzeln einzugehen.
4.1.
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4.1.1. Der Gesuchsteller weist erneut darauf hin, dass er nie die
rechtliche Verpflichtung gehabt habe, FBARErklärungen (Reports of
Foreign Bank and Financial Accounts) beim IRS einzureichen. Er hätte
diese Verpflichtung selbst dann nicht gehabt, wenn angenommen würde,
er sei allfälligen steuerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen,
da die FBARErklärungspflicht keine steuerrechtliche Vorschrift sei. Die
Weigerung, den 'UBSVertrag bezüglich FBAR auszulegen', sei für sich
ein Revisionsgrund. Das Bundesgericht [recte:
Bundesverwaltungsgericht] habe den Beweisantrag auf Beurteilung
seiner Nichtdeklarationspflicht unbeurteilt gelassen. Es gehe hierbei um
die Vertragsauslegung des UBSVertrags. Indem der UBSVertrag und
sein Annex verschiedentlich auf die FBAR verwiesen, sei das USRecht
bezüglich FBAREinreichungspflicht Teil des UBSVertrags geworden.
Sein Antrag auf Abklärung des Bestehens einer FBAR
Einreichungspflicht sei als negative Rechtshilfevoraussetzung des UBS
Vertrags übergangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in
jüngeren Urteilen anerkannt, dass die Frage des Bestehens einer
Meldepflicht relevant sei und geprüft werden müsse. Im zu revidierenden
Urteil sei stattdessen Folgendes ausgeführt worden: "Nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer [Gesuchsteller] aus
der inhaltlich nicht weiter zu prüfenden Frage, wonach er keinen
Meldepflichten unterlegen sei." Es liege folglich eine Gehörsverletzung
vor. Der Gesuchsteller müsse, da er nie eine FBAREinreichungspflicht
gehabt habe, denjenigen Personen gleichgestellt werden, welche die
ESTV ermächtigt hätten, beim IRS den Nachweis der FBAREinreichung
einzuholen.
4.1.2. Der Gesuchsteller hatte sich in seiner ursprünglichen
Beschwerdeschrift insbesondere ab Ziff. 89 zur Beweislast im
Zusammenhang mit der Einreichungspflicht der FBARErklärungen
geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 in E. 9.4 mit diesen Argumenten
auseinandergesetzt. Abgesehen davon enthalten die Rechtsschriften des
früheren Verfahrens keinen (Beweis)Antrag des Gesuchstellers in
diesem Zusammenhang, weder die ursprüngliche Beschwerdeschrift
noch Replik noch Triplik. Einzelne Vorbringen bilden keine Anträge im
Sinne des Gesetzes (vgl. vorstehend E. 2.2.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A6242/2010 vom
11. Juli 2011 in E. 9.4 überdies ausgeführt, dass einzig der Inhalt des
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Staatsvertrags 10 und damit die Frage, ob der Gesuchsteller die FBAR
Formulare tatsächlich eingereicht habe, entscheidend sei. Der Einwand,
er sei gar keinen Meldepflichten unterlegen, sei im vorliegenden
Verfahren nicht zu prüfen, sondern in einem allfälligen weiteren Prozess
in den USA. Entgegen dem vom Gesuchsteller wiedergegebenen, aus
dem Zusammenhang gerissenen Satz, der suggerieren will, das
Bundesverwaltungsgericht habe sich überhaupt nicht mit der Meldepflicht
befasst (vgl. E. 4.1.1), hat es sich mit den vorgetragenen Rügen
auseinandergesetzt. Dies geht aus der Begründung klar hervor, weshalb
auch keine Gehörsverletzung vorliegt. Die Frage, ob eine solche
überhaupt einen gültigen Revisionsgrund darstellen würde, wäre wohl
eher zu verneinen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.41),
kann vorliegend aber offen bleiben.
Die weiteren Ausführungen, dass die FBARErklärungspflicht keine
steuer(straf)rechtliche Vorschrift sei, dass das FBARRecht durch den
UBSVertrag ins schweizerische Amts und Rechtshilferecht überführt
worden sei, dass die ESTV eine entsprechende FBAR
Einreichungspflicht des Gesuchstellers hätte nachweisen müssen bzw.
dass er wie einer, der die Formulare eingereicht hatte, zu behandeln
wäre, begründen allesamt nicht das Vorliegen eines Revisionsgrunds. Es
ist daher nicht weiter auf diese Äusserungen einzugehen.
4.2.
4.2.1. Der Gesuchsteller macht weiter geltend, dass 'auch die Frage', ob
die Y._______ Corporation eine blosse "sham"Konstruktion ("offshore
nonoperating company") gewesen sei oder einen gemäss Steuerrecht
legitimen Grund gehabt habe, 'damit zusammenhänge'. Entgegen dem zu
revidierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts könne der Begriff
"offshore nonoperating company" nicht irrelevant sein.
4.2.2. Der Gesuchsteller räumt selbst ein, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil mit dieser Problematik
auseinandergesetzt, sie aber als irrelevant taxiert habe. Er kann nun nicht
auf dem Weg der Revision eine erneute Beurteilung erwirken, die seinem
Rechtsstandpunkt eher entsprechen würde. Zudem handelt es sich bei
den Ausführungen des Gesuchstellers zur "offshore nonoperating
company" um ein blosses Vorbringen, nicht um einen Antrag (E. 2.2.2).
4.3.
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4.3.1. Zuletzt wendet der Gesuchsteller ein, das
Bundesverwaltungsgericht habe sich im angefochtenen Urteil
ausdrücklich geweigert, die konkreten Anträge hinsichtlich Verletzung der
EMRK im vorliegenden Einzelfall zu behandeln. Daraus, dass die EMRK
[recte: das Bundesverwaltungsgericht] in einem anderen Fall, dem
Piloturteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 festgestellt habe, dass die
EMRK nicht verletzt worden sei, lasse sich für diesen Fall nichts ableiten.
Seither sei beispielsweise die "John Doe Summons" (JDS)
zurückgezogen worden.
Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im konkreten Fall ebenfalls
geweigert, sich damit auseinanderzusetzen, dass der UBSVertrag der
Strafverfolgung diene und in den USA zur Umgehung des
Rechtshilfekanals, unter Verkürzung der gemäss Art. 6 EMRK
geschützten Verteidigungsrechte, missbraucht werde.
4.3.2. Auch hier ist nicht ersichtlich, welche Anträge vom
Bundesverwaltungsgericht unbeurteilt geblieben sein sollten. Es hat sich
– mit der gebotenen Kürze, da die diesbezüglichen Rügen im erwähnten
Piloturteil bereits ausführlich behandelt worden sind – mit den Vorwürfen,
das Abkommen verletze Art. 6, 7 und 8 der EMRK, auseinandergesetzt
(Urteil A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 4.1 und 4.2, mit Bezug auf
BVGE 2010/40 E. 5.4.1 [Grundsätzliches zur EMRK], 5.4.2 [zu Art. 6
EMRK], 5.4.3 [zu Art. 7 EMRK] und 5.4.4 [zu Art. 8 EMRK]). Mit dem
Argument, die JDS sei zurückgezogen worden und damit das Abkommen
erfüllt, hat sich das Gericht im Urteil A6242/2010 in E. 6 einlässlich
befasst.
4.4. Damit hat das Bundesverwaltungsgericht keine Anträge unbeurteilt
gelassen, weshalb auch der Revisionsgrund von Art. 121 Bst. c BGG
nicht erfüllt ist.
5.
5.1. Schliesslich bringt der Gesuchsteller vor, liessen die 'neuen
Tatsachen' [gemeint sind die von ihm im Revisionsverfahren neu
eingebrachten Tatsachen und Beweismittel] auch Hinweise, welche sich
bereits in den Akten befänden, 'in einem anderen Licht erscheinen'. Zum
Beispiel werde im Dokument […] "X._______" folgerichtig als "Primary
Beneficiary of Y._______ A" (nicht der anderen Fonds: "Fund B", "Fund
C" sowie "Fund E") bezeichnet, was das Gericht versehentlich übersehen
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habe. Dies bedeute, dass er mit den anderen Fonds nichts zu tun habe,
die Bezeichnung als "beneficiary" sei überdies falsch.
5.2. Einerseits muss sich die Tatsache, die das Gericht übersehen haben
soll, aus den (vorhandenen) Akten ergeben (vgl. E. 2.3.2). Mit anderen
Worten kann dieser Revisionsgrund (Art. 121 Bst. d BGG) nur angerufen
werden, wenn eine Aktenstelle übergangen worden ist. Es können weder
neue Aktenstücke ergänzt noch eine andere rechtliche Würdigung des
Sachverhalts erwirkt werden. Daher kann nicht geltend gemacht werden,
'neue Tatsachen', welche überdies – wie vorstehend ausgeführt (E. 3) –
gar nicht ins Verfahren eingebracht werden können, liessen 'Hinweise in
den Akten in einem anderen Licht erscheinen'. Andererseits müssen die
übersehenen Tatsachen erheblich sein (E. 2.3.2). Dass und
gegebenenfalls wie die vorgebrachten Einwände zu einem anderen Urteil
geführt hätten, ist weder dargetan noch ersichtlich. Mit den vorstehenden
Äusserungen soll wohl die wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") des Gesuchstellers bestritten werden, die aber unter
Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht anders zu beurteilen ist
als im Urteil A6242/2010 vom 11. Juli 2011.
5.3. Demzufolge ist auch der Revisionsgrund gemäss Art. 121 Bst. d
BGG nicht gegeben.
6.
Die angerufenen Revisionsgründe sind dem Gesagten zufolge vorliegend
alle nicht erfüllt. Auf die weiteren, teilweise umfassend vorgetragenen
Rügen des Gesuchstellers, welche – obschon zumindest in der Replik
jeweils unter dem Titel eines Revisionsgrunds aufgeführt – lediglich das
ursprüngliche Urteil materiell sowie das Beschwerdeverfahren allgemein
kritisieren und unter allen Umständen eine Neubeurteilung erwirken
wollen, ist dementsprechend mangels Vorliegen eines Revisionsgrunds
nicht weiter einzugehen. Das Gesuch vom 26. Juli 2011 um
revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 11. Juli 2011 ist damit als unbegründet abzuweisen.
7.
Hinsichtlich Kostenvorschuss und verlegung sowie Parteientschädigung
gelten Art. 6365 VwVG (Art. 37 VGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.77). Ausgangsgemäss hat der Gesuchsteller die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000. festzulegen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
20'000. zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 5'000. ist dem
Gesuchsteller zurückzuerstatten. Die Kosten für die Verfügung vom 29.
Juli 2011 betreffend superprovisorische Massnahmen sind dem
Gesuchsteller bereits auferlegt und von diesem bezahlt worden (vgl.
Sachverhalt Bst. C). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario
sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der
vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.76). Demzufolge kann dieses Urteil nicht mit
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. h BGG; Urteile des
Bundesgerichts 1C_125/2011 vom 11. Mai 2011 E. 1.2, 1C_573/2010
vom 7. Januar 2011 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 15).
Die mit Verfügung vom 8. August 2011 angeordneten vorsorglichen
Massnahmen, dass die ESTV vorliegend keine Daten an den IRS liefern
dürfe, fallen mit diesem Urteil dahin. Dementsprechend hat die ESTV
dem IRS gemäss ihrer Schlussverfügung vom 9. August 2010 Amtshilfe
zu leisten und die Daten zu übermitteln.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 15'000. werden dem Gesuchsteller
auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000. verrechnet. Der Überschuss von Fr. 5'000. wird dem
Gesuchsteller zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekanntzugeben.
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3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Einschreiben)
– die Beigeladenen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
Versand: