B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4211/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Ma i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Suissephone Communications GmbH,
Zustelladresse: c/o Herr Arben Ademi,
Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom, Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren Schlichtungsverfahren.
A-4211/2014
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Sachverhalt:
A.
Am 14. Februar 2014 ging bei der Stiftung ombudscom Schlichtungsstelle
Telekommunikation (nachfolgend: ombudscom) ein vom 7. Februar 2014
datiertes Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens sei-
tens A._______ gegen die Suissephone Communications GmbH (nachfol-
gend: Suissephone) ein. Darin führte sie aus, ihr Bruder habe ein telefoni-
sches Angebot einer Angestellten der Suissephone angenommen, (monat-
lich) eine Stunde gratis ins Ausland zu telefonieren. Dass danach alle Kos-
ten über Suissephone abgewickelt würden, sei aber nicht klar gewesen.
Da der Telefonanschluss auf sie laute, sei ferner fraglich, ob ihr Bruder die-
ses Angebot überhaupt habe annehmen können. Ziel des Schlichtungsver-
fahrens sei die Vertragsauflösung, ohne entsprechende Kosten oder Rech-
nungen bezahlen zu müssen.
B.
Die ombudscom eröffnete am 26. März 2014 ein Schlichtungsverfahren
(Nr. C34861) und lud die Suissephone zur Stellungnahme ein. Mit E-Mail
vom 28. März 2014 informierte die Suissephone die ombudscom, sie habe
auf alle Forderungen verzichtet sowie alle Gesprächsgebühren (inkl.
Mahngebühren) storniert, um weitere Umtriebe zu vermeiden. Der Vertrag
sei somit per Saldo aller Ansprüche aufgelöst. Da kein Streit mehr vorliege,
fehle es an einer Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren. Entspre-
chend müsse kein Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet werden und man
erwarte die Abschreibung des Verfahrens. Am 1. April 2014 stellte die om-
budscom den Parteien einen Schlichtungsvorschlag zu, welcher im We-
sentlichen die Parteivorbringen wiedergab sowie den Forderungsverzicht
und die Vertragsauflösung per Saldo aller Ansprüche als Vorschlag zur
Schlichtung auswies. Gleichzeitig setzte sie den Parteien eine Frist an, um
den Schlichtungsvorschlag zu unterzeichnen oder einen begründeten Ge-
genvorschlag zu unterbreiten. Nachdem die Parteien auch innert Nachfrist
der Aufforderung der ombudscom nicht nachkamen, schloss diese das
Schlichtungsverfahren als gescheitert ab.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 sowie Rechnung gleichen Datums aufer-
legte die ombudscom der Suissephone eine Verfahrensgebühr in Höhe von
Fr. 1'417.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) zuzüglich 8 % Mehrwert-
steuer, insgesamt ausmachend Fr. 1'530.35.
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D.
Mit Eingabe vom 6. August 2014 erhebt die Suissephone (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der ombudscom (samt Rech-
nung) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, das
Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren
A-6494/2013 zu sistieren und mit den im Verfahren A-2567/2014 zusam-
mengefassten Verfahren zu vereinigen. Die Verfügung der ombudscom sei
aufzuheben, eventualiter sei die Gebühr angemessen herabzusetzen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2014 vereinigt das Bundesverwal-
tungsgericht zwei weitere Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin
(A-4389/2014 und A-4394/2014) mit dem vorliegenden Verfahren
A-4211/2014. Das Bundesverwaltungsgericht sistiert sodann die Verfahren
mit Zwischenverfügung vom 20. August 2014 bis zum rechtskräftigen Ab-
schluss des vergleichbaren Verfahrens A-6494/2013.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerden im Verfahren
A-6494/2013 mit Urteil vom 27. August 2014, welches am 2. Oktober 2014
in Rechtskraft erwuchs, ab. Das Gericht fordert die Beschwerdeführerin mit
Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2014 auf, Stellung zu nehmen, ob sie
an den vorliegenden Beschwerden festhält oder diese zurückzieht.
G.
Am 10. November 2014 zieht die Beschwerdeführerin zwei Beschwerden
betreffend die Schlichtungsverfahren Nr. C35814 (A-4394/2014) und
Nr. C35022 (A-4389/2014) zurück. Das Bundesverwaltungsgericht schreibt
diese Beschwerdeverfahren mit Entscheid vom 18. November 2014 ab. An
der verbleibenden Beschwerde im Schlichtungsverfahren Nr. C34861 (A-
4211/2014) hält die Beschwerdeführerin fest.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 beantragt die ombudscom
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz legt dar, sie halte vollumfänglich an der Be-
gründung in ihrer Verfügung fest.
A-4211/2014
Seite 4
I.
In ihren Schlussbemerkungen vom 26. Januar 2015 beantragt die Be-
schwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Eventuali-
ter seien die Verfahrensgebühren angemessen herabzusetzen.
J.
Mit Eingabe vom 2. Februar 2015 reicht die Beschwerdeführerin ein an sie
adressiertes E-Mail vom 30. Januar 2015 seitens der Vorinstanz unter ent-
sprechender Stellungnahme ein.
K.
Die Vorinstanz stellt mit Eingabe vom 21. April 2015 aufforderungsgemäss
den Nachweis über die zeitlichen Aufwendungen im Schlichtungsverfahren
Nr. C34861 zu.
L.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 nimmt die Beschwerdeführerin zum Nach-
weis betreffend die zeitlichen Aufwendungen der Vorinstanz Stellung.
M.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
VGG).
1.2 Die Vorinstanz ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche gemäss
Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste vom
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9. März 2007 (FDV, SR 784.101.1) eine Organisation ausserhalb der Bun-
desverwaltung, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtli-
chen Aufgaben des Bundes verfügt. Folglich ist sie eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. BVGE
2010/34 E. 1.3; Urteil des BVGer A-5643/2014 vom 8. April 2014 E. 1.2).
Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Vorhandensein einer Verfügung stellt eine Sachurteilsvorausset-
zung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht dar.
Die Verfügung ist Anfechtungsobjekt und deren zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnisse bilden den Streitgegenstand, sofern sie im Streit liegen
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.6 f.). Als Verfügungen
gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Behörden im Einzel-
fall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begrün-
dung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); die
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten
oder Pflichten (Bst. b); oder die Abweisung von Begehren auf Begründung,
Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder
Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c) zum Gegenstand haben (vgl.
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIM-
MERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28,
Rz. 1 ff.; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwal-
tungsrechts, Band I, 2012, Rz. 2142 ff. [nachfolgend: Band I]).
Die (nicht unterschriebene) Gebührenverfügung und die Rechnung zusam-
men bilden ein taugliches Anfechtungsobjekt, gegen welches grundsätzlich
die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ergriffen werden kann (vgl.
Urteile des BVGer A-6762/2013 vom 13. April 2015 E. 1.1;
A-5643/2014 E. 1.3; A-6494/2013 vom 27. August 2014 E. 1.1;
A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 E. 1.2.1 m.w.H.; vgl. insbesondere Urteil
des BVGer A-557/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.).
1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation erfordert,
dass die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. MOSER/
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BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.60). Als Verfügungsadressatin hat die
Beschwerdeführerin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung respektive Anpassung der sie belastenden Verfügung der
Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin ist somit beschwerdelegitimiert.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz hätte das Schlich-
tungsbegehren abweisen müssen, da sie die Eintretensvoraussetzungen
bei dessen Einreichung als nicht gegeben erachtet habe. Die Vorinstanz
habe aber im Bemühen, einen Fall zu erhalten, die Kundin aufgefordert,
die Anbieterin nochmals zu kontaktieren, um offenbar den Versuch der güt-
lichen Einigung darzulegen. Sie habe die Kundin mithin aktiv beraten. Die
Vorinstanz sei der Auffassung gewesen, das Schlichtungsbegehren erfülle
die Voraussetzungen zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nicht.
Sie habe die Kundin aufgefordert, nochmals mit der Beschwerdeführerin
Kontakt aufzunehmen, da bei der Sachbearbeiterin eine offensichtliche Un-
sicherheit bestanden habe, wann ein Schreiben als ernsthafter Lösungs-
versuch zu verstehen sei. Entgegen der Behauptung der
Vorinstanz, sie habe darauf bestanden, dass sich die Kundin insbesondere
zur erhaltenen Aufzeichnung des Verkaufsgespräches äussern müsse,
lasse sich den Unterlagen nichts Derartiges entnehmen. Die Kundin be-
ziehe sich in ihrem E-Mail vom 11. März 2014 nicht auf die Gesprächsauf-
zeichnung. Dieses E-Mail könne ferner nicht als Einigungsversuch gewer-
tet werden, da die Kundin lediglich ihren Standpunkt dargelegt habe. Die
Vorinstanz habe am 26. März 2014 dennoch das Schlichtungsverfahren
eröffnet.
Die Vorinstanz entgegnet, sie prüfe die Eintretensvoraussetzungen jeweils
genau und Unklarheiten würden innerhalb des Teams und mit dem Om-
budsmann besprochen und geklärt. Bei Erhalt des Schlichtungsbegehrens
am 14. Februar 2014 seien die Eintretensvoraussetzungen noch nicht ge-
geben gewesen. Die Vorinstanz habe insbesondere darauf bestanden,
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dass die Kundin zu der von der Beschwerdeführerin erhaltenen Aufzeich-
nung des Verkaufsgesprächs Stellung nehme, was sie mit E-Mail vom
11. März 2014 getan habe. Die Antwort der Beschwerdeführerin, welche
keine neuen Fakten enthalten habe, sei am 13. März 2014 zugestellt wor-
den und daraufhin habe die Vorinstanz am 26. März 2014 das Schlich-
tungsverfahren eingeleitet.
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Rechtsprechung be-
reits damit auseinandergesetzt, ob die Vorinstanz im Zuge der Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen überhaupt auf ein Schlich-
tungsbegehren eintreten durfte (vgl. Urteile des BVGer
A-4040/2009 vom 10. April 2012 E. 4.2 f. und A-8603/2010 vom 23. August
2011 E. 4). Darf die Vorinstanz mangels Eintretensvoraussetzungen ein
Schlichtungsverfahren nicht einleiten, so fehlt der Gebührenverfügung die
Grundlage und sie ist aufzuheben (Urteil A-8603/2010 E. 4.7; Urteil des
BGer 2C_781/2011 vom 20. Februar 2012 E. 4.4).
Die Schlichtungsstelle ist gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1
FDV für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und
ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten (nachfolgend:
Anbieter) zuständig. Gemäss Art. 45 Abs. 2 FDV ist ein Schlichtungsbe-
gehren nur zulässig, wenn die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich
mit der anderen Streitpartei zu einigen (Bst. a); es zu den im Verfahrens-
reglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht
wird (Bst. b); es nicht offensichtlich missbräuchlich ist (Bst. c); und kein
Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist (Bst. d). Ein Schlich-
tungsverfahren wird gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b des Verfahrens- und Ge-
bührenreglements der Stiftung ombudscom vom 1. Juli 2013 (genehmigt
durch das Bundesamt für Kommunikation [BAKOM] mit Verfügung vom
18. Juni 2013 [nachfolgend: Verfahrens- und Gebührenreglement]) na-
mentlich eingeleitet, wenn im Schlichtungsbegehren glaubhaft dargelegt
wird, dass die begehrende Partei vorher versucht hat, mit der anderen Par-
tei eine Einigung zu finden, wobei der letzte Kontakt in der strittigen Ange-
legenheit in der Regel nicht länger als zwölf Monate zurückliegen darf.
Das Bundesverwaltungsgericht hat es im Urteil A-6384/2011 vom 11. Ok-
tober 2012 als erforderlich erachtet, dass die Vorinstanz namentlich im
Lichte der Grundsätze der Transparenz und Fairness ihre Behördenpraxis
– wann etwa ein gescheiterter Einigungsversuch vorliege – veröffentlicht
(Urteil des BVGer A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2). Die Vo-
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rinstanz publiziert nunmehr seit Juli 2013 ihre Praxis zu den Eintretensvo-
raussetzungen auf ihrer Homepage ( Verfah-
ren > Praxis > Praxis der Schlichtungsstelle zu den Eintretensvorausset-
zungen, abgerufen am 30.04.2015 [nachfolgend: Praxis Eintretensvoraus-
setzungen]; Jahresbericht ombudscom 2013,
Verfahren > Jahresberichte, S. 7, abgerufen
am 30.04.2015 [nachfolgend: Jahresbericht ombudscom Jahr]). Dieser ist
zu entnehmen, dass ein Einigungsversuch im Allgemeinen etwa geschei-
tert ist, wenn auf ein klares und einigermassen plausibles Beanstandungs-
schreiben des Kunden folgend der Anbieter die Beanstandung ausdrück-
lich ablehnt oder diese ignoriert, d.h. nicht darauf eingeht und kein Inte-
resse an einer Lösung zeigt (Praxis Eintretensvoraussetzungen,
Ziff. 3.1.1.). Beanstandet ein Kunde hingegen, dass am Telefon kein Ver-
trag zustande gekommen ist und bittet um die Zustellung der Gesprächs-
aufnahme, so muss der Kunde den Anbieter nochmals kontaktieren, wenn
Letzterer die Gesprächsaufnahme zusendet und eine Einigung nicht aus-
drücklich oder sinngemäss ablehnt (Praxis Eintretensvoraussetzungen,
Ziff. 3.4.1.). Handelt es sich um ein Schreiben des Kunden, in welchem
ohne weitere Beanstandung um die Zustellung der Gesprächsaufnahme
gebeten wird, so muss der Kunde auf die Zusendung der Gesprächsauf-
nahme beim Anbieter reagieren und den Inhalt der Gesprächsaufnahme
beanstanden (Praxis Eintretensvoraussetzungen, Ziff. 3.4.2.).
3.3 Dem Schlichtungsbegehren vom 7. Februar 2014 lagen betreffend die
Darlegung des gescheiterten Einigungsversuchs das Schreiben der Kun-
din vom 24. Dezember 2013 sowie die Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 31. Dezember 2013 und 17. Januar 2014 bei. Die Kundin führte in
ihrem Schreiben vom 24. Dezember 2013 – kurz zusammengefasst – aus,
ihr Bruder habe ein telefonisches Angebot einer Mitarbeiterin der Be-
schwerdeführerin angenommen. Da sie aber nicht mit dem Vertrag einver-
standen sei, sei dieser als nichtig zu erachten. Die Beschwerdeführerin
ging in ihrem Antwortschreiben vom 31. Dezember 2013 nicht auf die Vor-
bringen der Kundin ein, sondern stellte fest, dass mit dieser ein Vertrag mit
einer Mindestdauer vereinbart worden sei. Entsprechend könne man ihre
Kündigung nicht per sofort entgegennehmen, sondern erst per 22. Novem-
ber 2014. Falls sie den Vertrag vor diesem Datum beenden möchte, müsse
sie eine Auflösungsgebühr in Höhe von Fr. 289.– bezahlen. Dem Schreiben
vom 17. Januar 2014 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin der
Kundin (wie von dieser verlangt) die Gesprächsaufzeichnung auf CD zu-
stellte. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin, sie stehe der Kundin bei
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allfälligen Fragen zur Verfügung. Obwohl die Beschwerdeführerin die Vor-
bringen der Kundin im Schreiben vom 24. Dezember 2013 ignorierte, kei-
nen Einigungswillen zeigte oder auch nur sinngemäss noch abzuklärende
Sachverhaltsfragen thematisierte, forderte die Vorinstanz die Kundin noch-
mals auf, der Beschwerdeführerin einen auf deren Schreiben vom 17. Ja-
nuar 2014 folgenden Beschwerdebrief zuzusenden. Diese Vorgehens-
weise entspricht der seitens der Vorinstanz veröffentlichten Praxis, von der
Kundin nochmals eine Beanstandung des Inhalts der Gesprächsaufnahme
respektive des Zustandekommens des Vertrages beim Anbieter zu verlan-
gen, wenn dieser die Gesprächsaufnahme beim mündlichen Vertrag zu-
sendet und eine Einigung weder ausdrücklich noch sinngemäss ablehnt
(Praxis Eintretensvoraussetzungen, Ziff. 3.4.). Da die Schwelle, wann von
einem gescheiterten Einigungsversuch auszugehen ist, gemäss Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu niedrig angesetzt wer-
den darf (vgl. Urteil A-6384/2011 E. 5.5 und E. 6.4.3) und die Vorinstanz
die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen hat (Urteil A-
4040/2009 E. 4.2), musste sie sich vergewissern, ob ein gescheiterter Ei-
nigungsversuch gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. b Verfahrens- und Gebührenreg-
lement vorlag. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kundin
nochmals bat, einen Beschwerdebrief an die Anbieterin zu richten. Die Vo-
rinstanz empfiehlt ihren Kunden regelmässig, sich schriftlich an den be-
troffenen Anbieter zu wenden, wenn aus der Anfrage nicht hervorgeht, dass
der Kunde bereits eine Lösung mit dem Anbieter angestrebt hat (vgl. Jah-
resbericht ombudscom 2013, S. 10; Jahresbericht ombudscom 2012,
S. 12). Ob die Vorinstanz eine Anfrage respektive ein entsprechendes
Schlichtungsbegehren zur Verbesserung zurückweist oder den Kunden auf
die Einreichung weiterer erforderlicher Dokumente hinweist, ist eine Frage
der Verfahrensführung. Hierbei hat die Vorinstanz jedoch als unabhängige
Instanz einen Gestaltungsspielraum (vgl. Art. 43 Abs. 2 FDV; vgl. Ausfüh-
rungen unter E. 5.4). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat ein
Kunde zur glaubhaften Darlegung eines Einigungsversuchs gemäss Art. 8
Abs. 1 Bst. b Verfahrens- und Gebührenreglement ferner nicht zwingend
dem Anbieter ein Angebot zu unterbreiten, ein klares und einigermassen
plausibles Beanstandungsschreiben des Kunden, beispielsweise in Bezug
auf den Inhalt der Gesprächsaufnahme, ist gemäss der Praxis der Vo-
rinstanz grundsätzlich bereits ausreichend (Praxis Eintretensvorausset-
zungen Ziff. 3.4.2. und 3.1.1.).
Die Beschwerdeführerin stellte mit E-Mail vom 13. März 2014 klar, dass sie
keinen Einigungswillen hatte, da sie den seitens der Kundin dargelegten
Sachverhalt (wie insbesondere die unwirksame Angebotsannahme seitens
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ihres Bruders) in Abrede stellte und wiederholte, die Kundin könne den Ver-
trag per 22. November 2014 kündigen. Entsprechend waren die Eintretens-
voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung am
26. März 2014 erfüllt. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als un-
begründet.
4.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Vorgehen der Vorinstanz betreffend
die Beratung der Kundin zur Erstellung und Beibringung weiterer Unterla-
gen zur Verfahrenseröffnung lasse angesichts dieser umfangreichen Vor-
befasstheit Zweifel an der vom Gesetz- und Verordnungsgeber geforderten
Unabhängigkeit und Neutralität der Vorinstanz aufkommen. Ferner ver-
trage sich der privatwirtschaftliche Entscheid der Vorinstanz, auch eine Be-
ratungsfunktion wahrzunehmen, nicht mit der geforderten Neutralität der
Schlichtungsstelle. Inwiefern die Vorinstanz durch ihre Hinweise zur Bei-
bringung weiterer Unterlagen durch die Kundin als vorbefasst zu gelten hat
respektive die Neutralität der Vorinstanz durch ihre Beratungstätigkeit be-
einträchtigt wird, substantiiert die Beschwerdeführerin dagegen nicht wei-
ter. Ohnehin betreffen diese Vorbringen nicht die hier zu beurteilende Fest-
setzung und Höhe der Verfahrensgebühr.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte das Ver-
fahren nach Zustellung des Forderungsverzichts vom 28. März 2014 ab-
schreiben sollen, da damit keine zivilrechtliche Streitigkeit mehr gegeben
gewesen und folglich eine Eintretensvoraussetzung weggefallen sei. Den-
noch habe die Vorinstanz den Parteien einen Schlichtungsvorschlag unter-
breitet. Dieser sei jedoch unnütz, da zu diesem Zeitpunkt gar kein Vertrag
mehr zwischen den Parteien bestanden habe. Der Hinweis der Vorinstanz
auf das Urteil des BVGer A-6494/2013 vom 27. August 2014 gehe ferner
fehl. Dabei habe es sich um die Praxisänderung der
Vorinstanz gehandelt, selbst dann einen Schlichtungsvorschlag auszuar-
beiten, wenn die Anbieterin in ihrer schriftlichen Stellungnahme ein Ver-
gleichsangebot mache. Der vorliegende Fall liege jedoch anders, da die
Beschwerdeführerin der Kundin schriftlich einen Forderungsverzicht sowie
die Bestätigung der Vertragsauflösung zugestellt habe. Im gleichentags an
die Vorinstanz gerichteten Schreiben sei ausdrücklich darauf hingewiesen
worden, es handle sich nicht um eine Stellungnahme, sondern der Fall
könne damit abgeschrieben werden. Ferner habe das Bundesverwaltungs-
gericht in diesem Entscheid ausdrücklich offengelassen, ob es notwendig
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sei, in jedem Fall einen Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten. Diesen of-
fenbar weiten Spielraum der Vorinstanz bei ihrer Verfahrensführung sei
auch damit begründet worden, dass der Schlichtungsvorschlag teilweise
weitergehender sei als die Vertragsauflösung oder der Forderungsverzicht.
Im konkreten Fall würde aber das Ziel des Schlichtungsbegehrens vollum-
fänglich mit dem Auflösungsschreiben übereinstimmen. Damit sei klar eine
Eintretensvoraussetzung nachträglich dahingefallen. Eine derart weitge-
hende Eigenmacht in der Verfahrensführung überschreite bei weitem das,
was der Vorinstanz zugestanden werden dürfe. Dies gelte vor allem, wenn
die Praxisänderung – in jedem Fall einen Schlichtungsvorschlag zu unter-
breiten – faktisch zu einer Änderung des eigenen Reglements ohne die
Zustimmung der Aufsichtsbehörde führe. Diese Vorgehensweise der Vo-
rinstanz übersteige auch die Vorgaben der Verordnung, gemäss welcher
die Schlichtungsstelle einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag mache,
wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können.
Eine vollständige Anerkennung der Forderungen des Schlichtungsbegeh-
rens müsse jedoch zweifellos einer Verhandlungslösung mindestens
gleichgesetzt werden. Eine Delegationsnorm könne aber nicht mehr
Rechte delegieren, als sie selber habe. Daher sei die Praxis der Vorinstanz
weder durch die Fernmeldedienstverordnung noch durch die entspre-
chende Delegationsnorm und somit auch nicht durch das eigene Verfah-
rensreglement gedeckt.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2014 entgegnet die
Vorinstanz, im Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens habe
eine zivilrechtliche Streitigkeit bestanden. Die Beschwerdeführerin habe
der Vorinstanz mit Schreiben vom 28. März 2014 ein an die Kundin gerich-
tetes Schreiben mit der Bestätigung der Vertragsauflösung weitergeleitet.
Unter Verweis auf das Urteil des BVGer A-6494/2013 vom 27. August 2014
führt die Vorinstanz aus, sie habe gemäss ständiger Praxis daraufhin einen
kurzen Schlichtungsvorschlag versandt, welcher die Einigungsabsicht der
Beschwerdeführerin festgehalten habe. Da die Beschwerdeführerin hierauf
trotz Mahnung nicht reagiert habe, sei die
Vorinstanz dazu gezwungen gewesen, das Schlichtungsverfahren als ge-
scheitert abzuschliessen.
5.2 Wie bereits ausgeführt, ist die Vorinstanz als Schlichtungsstelle für zi-
vilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kunden und ihren Anbietern zuständig.
Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung
unterliegen (Art. 43 FDV). Die Vorinstanz erlässt ein Verfahrensreglement
und legt dieses sowie ihr Gebührenreglement und Änderungen hiervon
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Seite 12
dem BAKOM zur Genehmigung vor (Art. 44 FDV). Die Vorinstanz kann alle
nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen
wird, ergreifen. Wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung
einigen können, macht sie einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag
(Art. 45 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 FDV). Gemäss Art. 45 Abs. 5 FDV endet
das Schlichtungsverfahren mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung
der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begeh-
rens als offensichtlich missbräuchlich. Gemäss dem Erläuterungsbericht
des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation (UVEK) vom 9. März 2007 zur Totalrevision der FDV defi-
niert die Vorinstanz die Modalitäten des Verfahrens selbst in einem inter-
nen Reglement und das BAKOM kann mittels dessen Genehmigung kon-
trollieren, ob die Verfahrensgrundsätze nach Art. 45 FDV eingehalten wer-
den ( Das BAKOM > Rechtliche Grundlagen >
Verordnungen > Telekommunikationsdienste > Weitere Informationen > Er-
läuterungsbericht zur Totalrevision der FDV vom 09.03.2007, S. 17, abge-
rufen am 30.04.2015 [nachfolgend: UVEK Erläuterungsbericht]).
5.3 Ob die Vorinstanz in jedem Fall einen Schlichtungsvorschlag ausarbei-
ten darf, anstatt ein Verfahren etwa nach einem Forderungsverzicht seitens
der Anbieterin abzuschreiben, ist eine Frage der Verfahrensführung. Das
Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Urteil A-6494/2013 vom 27. Au-
gust 2014 die neue Praxis der Vorinstanz seit dem Jahr 2012 dar (vgl. Jah-
resbericht ombudscom 2012, S. 7; Jahresbericht ombudscom 2013, S. 8),
wonach diese in jedem Fall – selbst wenn die Anbieterin in ihrer schriftli-
chen Stellungnahme ein Vergleichsangebot macht – eine zumindest kurze
Begutachtung vornimmt und gestützt darauf einen Schlichtungsvorschlag
ausarbeitet, den sie den Parteien unterbreitet
(Urteil A-6494/2013 E. 4.3.2). Gemäss MEIER/SIEGWART entspricht diese
Vorgehensweise den Bedürfnissen der Konsumenten, indem diese nun-
mehr den Vergleichsvorschlag des Anbieters (vor dessen allfälligen An-
nahme) mit dem Resultat der Beurteilung des betreffenden Falles durch
die Vorinstanz vergleichen können (ISAAK MEIER/DAVID SIEGWART, Om-
budsstellen für Konsumentenstreitigkeiten, AJP 2012 S. 1532 f.). Der vor-
liegende Sachverhalt ist mit jenem im Verfahren A-6494/2013 vergleichbar,
da der Anbieter ebenfalls Schreiben an die Kunden richtete, wonach der
Vertrag aufgelöst und auf die Forderungen verzichtet werde (Urteil
A-6494/2013 E. 4.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat es in der Folge
offen gelassen, ob es tatsächlich notwendig ist, in jedem Fall einen Schlich-
tungsvorschlag auszuarbeiten, da die Vorinstanz in ihrer Eigenschaft als
A-4211/2014
Seite 13
unabhängige Instanz über formelle Aspekte ihres Verfahrens, wie das Be-
enden eines Schlichtungsverfahrens, selbständig entscheiden und diesbe-
züglich eine eigene Praxis bilden könne. Ferner halte namentlich Art. 43
Abs. 2 FDV fest, die Vorinstanz dürfe keiner allgemeinen oder besonderen
Weisung zur Streitbeilegung unterliegen. Durch die entsprechenden ge-
setzlichen Grundlagen ermächtigt sei die Verfahrensführung ein Teil eines
jeden Schlichtungsverfahrens, über welchen die Vorinstanz in eigener
Kompetenz zu entscheiden habe. Die Bildung einer Praxis mache die Ar-
beitsweise der Vorinstanz transparent und trage zu deren Konstanz und
zur Fortführung einer berechenbaren Behandlung von Streitigkeiten sowie
der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen bei. Das Bundesver-
waltungsgericht brachte als zusätzliches Argument vor, diese Vorgehens-
weise finde auch darin ihre Berechtigung, als die konkreten Schlichtungs-
vorschläge teilweise weitergehender gewesen seien als die Vertragsauflö-
sung bzw. der Forderungsverzicht. So enthielten beispielsweise alle
Schlichtungsvorschläge unter anderem eine Saldoklausel. Das Bundesver-
waltungsgericht erachtete es zudem als plausibel, dass durch die Ausar-
beitung eines Schlichtungsvorschlags ein gewisser Mehraufwand – verur-
sacht insbesondere durch Rückfragen von Kunden – vermieden werden
könne. Abschliessend beurteilte das Bundesverwaltungsgericht vor die-
sem Hintergrund die Vorgehensweise der Vorinstanz – einen Schlichtungs-
vorschlag trotz Vorliegens eines Angebots seitens der Anbieterin auszuar-
beiten – als berechtigt (Urteil A-6494/2013 E. 4.3.3).
5.4 Im vorliegenden Fall entsprach die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 28. März 2014 dem Schlichtungsbegehren der Kundin vollumfänglich.
Der Schlichtungsvorschlag vom 1. April 2014 ging in der Folge nicht über
das Angebot der Beschwerdeführerin bzw. ihren Forderungsverzicht sowie
deren Vertragsauflösung per Saldo aller Ansprüche hinaus.
Das Verfahrens- und Gebührenreglement der Vorinstanz stützt sich auf
Art. 12c Abs. 4 FMG i.V.m. Art. 44 FDV als Delegationsnorm und wurde
durch das BAKOM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 genehmigt. Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte das Verfahren abschreiben
und keinen Schlichtungsvorschlag ausarbeiten sollen, kann vollumfänglich
auf die vorgängig dargelegte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts verwiesen werden (Urteil A-6494/2013 E. 4.3.3). Es ist zu unterstrei-
chen, dass die Vorinstanz gemäss Art. 43 Abs. 2 FDV keiner Weisung zur
Streitbeilegung unterliegen darf. Die Vorinstanz ist mithin befugt, im Rah-
men ihrer Verfahrensführung eine eigenständige Praxis zu entwickeln.
Dies gereicht der Beschwerdeführerin insofern nicht zum Nachteil, als sie
A-4211/2014
Seite 14
auch bei Abschreibung des Verfahrens eine Verfahrensgebühr zu entrich-
ten gehabt hätte (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 1 FDV; Art. 13 Abs. 1 Verfahrens-
und Gebührenreglement; UVEK Erläuterungsbericht, S. 18).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Auferlegung von Ge-
bühren für Schlichtungsverfahren in Höhe von Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– ei-
ner unzulässigen Konzessionsgebühr gleichkomme und im Vergleich zu
Kausalhaftungen in gefährlichen Bereichen strenger sei. Ferner bestehe
die Gefahr, dass sich einige Kunden eines Anbieters organisieren und
(noch so unbegründete) Anträge auf ein Schlichtungsverfahren stellen.
6.2 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der
Verfahrensgebühr nicht um ein Entgelt für die Verleihung des Rechtes zur
Ausübung einer dem Gemeinwesen durch Regal oder Monopol vorbehal-
tenen Tätigkeit oder für ein Sondernutzungsrecht an einer öffentlichen Sa-
che (vgl. zur Konzessionsgebühr ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des
Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 509). Vielmehr darf die
Vorinstanz für ihre Verfügungen und Leistungen im Rahmen ihrer Schlich-
tungstätigkeit kostendeckende Verwaltungsgebühren erheben (Art. 40
Abs. 1 Bst. c FMG). Es handelt sich bei deren Erhebung nicht um eine
Kausalhaftung, sondern sie betrifft die Inanspruchnahme der Dienstleis-
tung der Schlichtungsstelle. Die Finanzierung durch Verfahrensgebühren
ist zudem verursachergerecht, da nur Unternehmen, welche es zu einem
Streit mit Kunden kommen lassen, die Schlichtungsstelle finanzieren (Bot-
schaft vom 12. November 2003 zur Änderung des Fernmeldegesetzes
[FMG], BBl 2003 7951, 7974 [nachfolgend: Botschaft FMG]). Der Gefahr
missbräuchlicher Schlichtungsbegehren wurde im Rahmen der Änderung
des Fernmeldegesetzes ferner so begegnet, dass das Schlichtungsverfah-
ren für die Kunden nicht kostenlos ist (Botschaft FMG, S. 7974). Der Ver-
ordnungsgeber sowie die Vorinstanz haben dieser zudem entgegenge-
wirkt, indem ein Schlichtungsbegehren nur zulässig ist, wenn es nicht of-
fensichtlich missbräuchlich ist (Art. 45 Abs. 2 Bst. c FDV; Art. 8 Abs. 1 Bst. c
Verfahrens- und Gebührenreglement). Ferner kann die Schlichtungsstelle
bei Schlichtungsverfahren, welche ein Kunde offensichtlich missbräuchlich
eingeleitet hat, auf die Gebührenerhebung verzichten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2
FDV) respektive vom Kunden eine Gebühr bis Fr. 500.– verlangen (Art. 12
Abs. 2 Verfahrens- und Gebührenreglement). Die Beschwerde erweist sich
folglich in diesem Punkt als unbegründet.
7.
A-4211/2014
Seite 15
7.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, es könne nicht sein, dass die Min-
destgebühr von Fr. 200.– gar nie zum Tragen komme. Aufgrund des Min-
destansatzes müsse davon ausgegangen werden, alle Bemühungen der
Vorinstanz bis zur Information des Anbieters über die Verfahrenseröffnung
müssten durch die Minimalgebühr gedeckt sein. Mindestens müsse sie
aber die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen abdecken.
7.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements be-
tragen die Verfahrensgebühren (exkl. MwSt.) für die Anbieter zwischen
Fr. 200.– und Fr. 3'000.– respektive für Fallzahler Fr. 240.– bis
Fr. 3'600.–. Die Vorinstanz kann innerhalb dieses Gebührenrahmens die
Verfahrensgebühr namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des
Streitwerts und des Arbeitsaufwands festsetzen (Art. 14 Abs. 2 Verfahrens-
und Gebührenreglement). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im
Urteil A-6494/2013 vom 27. August 2014 festhielt, kann die Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen je nach den Gegebenheiten des Einzelfalles
unterschiedlich viel Zeit in Anspruch nehmen und es ist daher nicht mög-
lich, dafür einen pauschalen Betrag festzusetzen (Urteil
A-6494/2013 E. 5.2). Die Vorinstanz hat vielmehr in jedem Einzelfall an-
hand der Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 Verfahrens- und Gebührenregle-
ment die Höhe der Gebühr konkret festzusetzen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin wendet sinngemäss ein, Vorauszahler und
Fallzahler würden ungleich behandelt. Es lasse sich nicht begründen, für
Fallzahler die Gebühren um 20 % zu erhöhen. Entgegen der Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-6494/2013 ergebe sich
aus dem Vorauszahlervertrag nicht, dass Vorauszahler einen anteilsmäs-
sigen Verlust der Vorinstanz tragen müssten. Des Weiteren entstehe der
Vorinstanz kein administrativer Minderaufwand, da Anbieter durch einen
Vorauszahlervertrag nicht auf das Recht einer Gebührenverfügung und da-
mit verbunden auf deren Anfechtungsmöglichkeit verzichteten. Der admi-
nistrative Minderaufwand beschränke sich lediglich auf das Inkasso. Ein
Zuschlag von 20 % im Einzelfall lasse sich damit nicht rechtfertigen.
Die Vorinstanz entgegnet, es stehe der Beschwerdeführerin frei, einen Vo-
rauszahlervertrag abzuschliessen. Im E-Mail vom 30. Januar 2015 an die
Beschwerdeführerin präzisiert die Vorinstanz, Vorauszahler könnten nicht
einzelne Rechnungen vor Bundesverwaltungsgericht anfechten. Für Vo-
rauszahler würden keine Gebührenverfügungen erstellt, da diese vertrag-
lich verpflichtet seien, die Gebühren zu bezahlen.
A-4211/2014
Seite 16
8.2
8.2.1 Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft (BV, SR 101) erfordert von Behörden Gleiches nach Massgabe
seiner Gleichheit gleich zu behandeln sowie Ungleiches nach Massgabe
seiner Ungleichheit ungleich (vgl. REGINA KIENER/WALTER KÄLIN, Grund-
rechte, 2. Aufl. 2013, S. 414; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 654; HÄFELIN/ MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 495). Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird
namentlich verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsa-
che rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger
Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn
Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hät-
ten getroffen werden müssen (vgl. BGE 135 V 361 E. 5.4.1).
8.2.2 Anbieter können mit der Vorinstanz einen Vertrag über die Voraus-
zahlung der Verfahrensgebühren abschliessen (Art. 16 Abs. 1 Verfahrens-
und Gebührenreglement). Diese sogenannten Vorauszahler kommen für
die nach Art. 14 des Verfahrens- und Gebührenreglements festgesetzten
Verfahrensgebühren betreffend ihre zu erwartenden künftigen Schlich-
tungsfälle jeweils halbjährlich im Voraus auf (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 Verfah-
rens- und Gebührenreglement). Die Höhe der im Voraus zu bezahlenden
Verfahrensgebühren werden von der Schlichtungsstelle grundsätzlich auf-
grund der in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren des vorangehenden
Semesters festgesetzt; verzinst werden die einbezahlten Vorauszahlungen
nicht. Besteht keine Referenzgrösse, entscheidet die Schlichtungsstelle
über die Höhe der im Voraus zu bezahlenden Verfahrensgebühren (Art. 16
Abs. 3 Verfahrens- und Gebührenreglement). Konstituieren sich Anbieter
nicht als Vorauszahler, bezahlen sie die Verfahrensgebühren pro Fall, an
dem sie beteiligt sind oder sein sollten und die Verfahrensgebühren werden
um 20 % erhöht (Art. 14 Abs. 3 und Art. 17 Verfahrens- und Gebührenreg-
lement). Bereits im Erläuterungsbericht des UVEK wurde festgehalten, es
sei durchaus denkbar, dass einige Anbieterinnen der Branche den Dienst
mit einem Jahresbeitrag mitfinanzieren, um eine solide und langfristig effi-
ziente Funktionsweise der Schlichtungsstelle sicherzustellen (UVEK Erläu-
terungsbericht, S. 19).
8.3 Zentral ist, dass die Vorauszahler die Grundfinanzierung der
Vorinstanz im Laufe des Jahres sicherstellen, während die Fallzahler die
Verfahrensgebühr jeweils pro Schlichtungsverfahren per Verfügung in
Rechnung gestellt erhalten. Im Gegensatz zu den Vorauszahlern besteht
für die Vorinstanz bei Fallzahlern mithin auch ein gewisses Inkassorisiko.
A-4211/2014
Seite 17
Vorauszahler profitieren auch nicht von einer Verzinsung ihrer im Voraus
geleisteten Beträge, während Fallzahler ihr Geld bis zur Bezahlung der
Einzelfallgebühr allenfalls zinstragend anlegen können. Letztlich kann sich
ein Anbieter oder eine Anbieterin entscheiden, ob sie sich als Vorauszahler
oder als Fallzahler zu konstituieren wünscht. Unter Berücksichtigung aller
Umstände und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung ist
nicht ersichtlich, inwiefern Vorauszahler gegenüber Fallzahlern bevorzugt
behandelt werden (Urteil A-6494/2013 E. 6). Ferner ergibt sich aus den
Darlegungen der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung sowie deren Erfolgs-
rechnung 2013, dass zumindest die Fernmeldedienstanbieter, welche so-
wohl Vorauszahler als auch Stifter sind, d.h. die Swisscom (Schweiz) AG,
Orange Communications SA, upc cablecom GmbH sowie Sunrise Commu-
nications AG, anteilsmässig für den Verlust des Geschäftsjahres 2013 auf-
kamen (Jahresbericht ombudscom 2013, S. 38). Es bestehen vernünftige
und sachliche Gründe dafür, die Kostenerhebung unterschiedlich zu ge-
stalten, d.h. bei Fallzahlern die Gebühren um 20 % zu erhöhen.
8.4 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, der zufolge des Ab-
schlusses eines Vorauszahlervertrages im Voraus angelegte Verzicht auf
begründete Gebührenverfügungen sowie der im Voraus für unbestimmt
viele Fälle erklärte Rechtsmittelverzicht auf Verwaltungsakte sei unzuläs-
sig. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um
eine Fallzahlerin, welche einen Zuschlag von 20 % gemäss Art. 14 Abs. 3
Verfahrens- und Gebührenreglement zu bezahlen hat. Soweit die Rügen
die Zulässigkeit des Verzichts der Vorauszahler auf Gebührenverfügungen
samt Rechtsmittel betreffen, liegen sie folglich ausserhalb des Streitgegen-
stands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Mitarbeitenden der Vorinstanz
seien offenbar zu nur einem Drittel für die eigentliche Fallbearbeitung ein-
gesetzt. Die Vorinstanz sei wohl der Meinung, mit 20 % an effektiven Fällen
müssten die übrigen 80 % der Anfragen mitfinanziert werden. Die Gebüh-
ren seien jedoch im Verwaltungsrecht so anzusetzen, dass grundsätzlich
die für den einzelnen Verwaltungsakt entstandenen Aufwendungen in
Rechnung gestellt werden. Dazu gehöre auch ein gewisser Anteil an Infra-
strukturkosten. Ein Verhältnis von 80 % zu 20 % stelle jedoch ein krasses
Missverhältnis dar. Vielmehr seien die Anfragen, welche nicht zu Fällen
wurden, richtigerweise durch die verschiedenen Konsumentenschutzinsti-
tutionen zu finanzieren. Darüber hinaus habe die Vorinstanz ihr neues Ver-
fahrens- und Gebührenreglement so angepasst, dass sie nunmehr ihr
A-4211/2014
Seite 18
Mandat auf Rechtsauskünfte und Gutachten ausweiten könne, wobei die
Kosten – nach Ansicht der Vorinstanz – von den Anbietern getragen wür-
den. Vom Gesetz und der Verordnung gedeckt sei hingegen allein die ei-
gentliche Tätigkeit als "Schlichtungsstelle". Entsprechend werde auch der
für das Kostendeckungsprinzip massgebende betroffene Verwaltungs-
zweig durch das Gesetz klar auf die Tätigkeit als "Schlichtungsstelle" be-
schränkt. Alle anderen Tätigkeiten wie insbesondere die Beratung, die auf-
wändige Medienpräsenz sowie die Imagepflege würden ausserhalb des
gesetzlichen Auftrages bzw. des betroffenen Verwaltungszweigs liegen
und könnten nicht auf die Anbieter überwälzt werden. Die Beschwerdefüh-
rerin wendet ferner unter Bezugnahme auf das Kostendeckungsprinzip ein,
nicht jeder, sondern nur jeder notwendige und vernünftige Aufwand müsse
durch die Gebühren gedeckt sein.
Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, sie habe sich ausschliess-
lich aus den Verfahrensgebühren der Anbieter, abzüglich der Behandlungs-
gebühren für Kunden in Höhe von Fr. 20.– zu finanzieren. Aus den Verfah-
rensgebühren für Schlichtungsverfahren müsse der gesamte Betriebsauf-
wand der Stiftung und der Schlichtungsstelle gedeckt werden. Zum Be-
triebsaufwand gehörten namentlich die Gehälter der Mitarbeitenden, die
Ausgaben für Personal-, Sach- und Sozialversicherungen, die Miete der
Büroräumlichkeiten etc. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Mitarbei-
tenden der Schlichtungsstelle lediglich rund einen Drittel ihrer Arbeitszeit
für die effektive Fallbehandlung einsetzen könnten. Die restliche Arbeitszeit
werde grösstenteils für die Behandlung von telefonischen und schriftlichen
Anfragen von Kunden aufgewendet. In Bezug auf die Gesamtzahl von Fäl-
len und Anfragen hätten die Anfragen im letzten Jahr rund 80 % ausge-
macht. Für die Finanzierung bedeute dies, dass mit den effektiven Fällen
(rund 20 %), bei denen Verfahrensgebühren eingefordert werden könnten,
auch die Anfragen (rund 80 %) finanziert werden müssten. Damit die Vo-
rinstanz im Jahr 2014 kostendeckend arbeiten könne, müssten die Verfah-
rensgebühren bei insgesamt ca. 1'176 Fällen, einem Aufwand von
Fr. 987'760.– und einem budgetierten Ertrag von Fr. 993'000.– pro Fall
durchschnittlich Fr. 884.40 (ohne Berücksichtigung der Komplexität, Auf-
wand und Streitwert im Einzelfall) betragen. Ferner optimiere die Vo-
rinstanz laufend ihre Abläufe und sei bestrebt, die Betriebskosten so nied-
rig wie möglich zu halten, ohne Einbussen bei der Qualität hinnehmen zu
müssen. Obwohl die Vorinstanz im Vergleich zu 2012 im Jahr 2013 annäh-
rend gleich bleibende Anfrage- und Fallzahlen gehabt habe, sehe das
Budget 2014 eine Reduktion des Betriebsaufwands um 13.27 % vor.
A-4211/2014
Seite 19
9.2
9.2.1 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der
Gebühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2637; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 58, Rz. 13; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemei-
nen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, Rz. 682 [nachfolgend: Band II]). Der
Verwaltungszweig definiert sich dabei in erster Linie nach sachlich zusam-
mengehörenden Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien
(BGE 126 I 180 E. 3b/cc). Anhaltspunkte für die anrechenbaren Kostenfak-
toren betreffend die Gesamtkosten ergeben sich aus den gesetzlich vorge-
sehenen Aufgaben (DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 94). Nebst
den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweiges (inkl. all-
gemeine Unkosten) sind auch angemessene Rückstellungen, Abschrei-
bungen und Reserven zum massgebenden Gesamtaufwand hinzuzurech-
nen (BGE 126 I 180 E. 3a.; HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 520). Im Einzelnen
werden unter den Gesamtkosten mithin etwa auch Personalkosten, Ar-
beitsplatzkosten, besondere Material- und Betriebskosten erfasst (WYSS,
a.a.O., S. 94; vgl. auch Urteil A-5998/2010 E. 4.2).
9.2.2 Die Schlichtungsstelle im Sinne von Art. 12c Abs. 1 FMG erhebt ge-
mäss Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren für
ihre Verfügungen und Leistungen für die Schlichtung von Streitigkeiten zwi-
schen Kunden und Anbietern (vgl. Botschaft FMG, S. 7986). Gemäss
Art. 12c Abs. 2 FMG tragen Anbieter die Verfahrenskosten abzüglich der
Behandlungsgebühr von Kunden. Die Finanzierung durch Verfahrenskos-
ten ist gemäss der Botschaft FMG verursachergerecht, denn nur Unterneh-
men, welche es zum Streit mit Kunden kommen lassen, finanzieren die
Schlichtungsstelle (Botschaft FMG, S. 7974). Gemäss den Erläuterungen
des UVEK müsse die Schlichtungsstelle, um dem in Art. 12c Abs. 2 FMG
erwähnten Verursacherprinzip zu entsprechen, zu einem grossen Teil
durch Verfahrensgebühren finanziert werden, welche die an Schlichtungs-
verfahren beteiligten Anbieter entrichten. Dies biete für Anbieter auch den
Anreiz, durch korrektes Verhalten gegenüber ihren Kunden zu verhindern,
dass es zu Streitigkeiten komme (Botschaft FMG, S. 7974; UVEK Erläute-
rungsbericht, S. 19; vgl. auch MATTHIAS AMGWERD/SIMON SCHLAURI, Kapi-
tel 6: Telekommunikation, in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015,
Rz. 6.194). Bei der Übertragung der Schlichtungstätigkeit auf eine Beauf-
tragte müsse sich das BAKOM ferner vergewissern, dass der Fortbestand
der Schlichtungsstelle gewährleistet ist. Entsprechend müsse die Beauf-
tragte in der Lage sein, die Schlichtungstätigkeit langfristig zu finanzieren
A-4211/2014
Seite 20
(UVEK Erläuterungsbericht, S. 15). Die Schlichtungsstelle hat ihre Schlich-
tungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszu-
üben (Art. 42 Abs. 2 Bst. c und Art. 43 Abs. 2 FDV). Das UVEK hielt in
seinen Erläuterungen zur FDV fest, die Schlichtungsstelle habe zu Guns-
ten der Transparenz namentlich alle zweckmässigen Informationen zu ver-
öffentlichen. Den Kunden seien die Beschreibung der Tätigkeit der Schlich-
tungsstelle, ihr Reglement, Leitfäden und Musterdokumente, welche die
Einreichung eines Schlichtungsbegehrens vereinfachen, sowie die Liste
der mit der Behandlung der Streitigkeit beauftragten Personen und ihre
Qualifikationen in verschiedenen Sprachen zur Verfügung zu stellen
(UVEK Erläuterungsbericht, S. 15). Die Schlichtungsstelle müsse zudem
einen Tätigkeitsbericht (Art. 42 Abs. 2 Bst. d FDV) sowie eine anonymi-
sierte Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge (vgl. Art. 48 Abs. 4
FDV) veröffentlichen (UVEK Erläuterungsbericht, S. 15). Durch den Begriff
der Streitigkeit gemäss Art. 43 FDV werde die Zuständigkeit der Schlich-
tungsstelle auf konkrete zivilrechtliche Streitfälle beschränkt. Dabei sei die
Schlichtungsstelle keine Beraterin, der man allgemeine wirtschaftliche oder
rechtliche Fragen unterbreiten oder die man um Rechtsgutachten ersu-
chen könne (UVEK Erläuterungsbericht, S. 16).
9.2.3 Die Vorinstanz ist namentlich zur transparenten Ausübung ihrer Auf-
gabe verpflichtet und hat damit jene Informationen zu veröffentlichen, wel-
che hierzu beitragen. Die Vorinstanz kommt insbesondere dem Anliegen
nach Transparenz durch eine übersichtlich gestaltete Homepage nach,
welche verschiedene Informationen unter anderem über das Verfahren vor
der Schlichtungsstelle bereithält. Ferner ist nicht von der Hand zu weisen,
dass mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Schlichtungsstelle
und damit auch als Anlaufstelle für Konsumenten eine gewisse Informa-
tions- und Beratungstätigkeit einhergeht (vgl. auch Urteil A-5556/2013
E. 5.3.2). Gerade bei rechtsunkundigen Kunden kann etwa im Rahmen ei-
nes telefonischen Kontakts niederschwellig eruiert werden, ob die Voraus-
setzungen zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens erfüllt sind. Eine
gewisse Medienpräsenz ist des Weiteren nicht zu beanstanden, als damit
in effizienter Weise ein grosser Adressatenkreis über die Tätigkeit der
Schlichtungsstelle effektiv informiert werden kann und sich damit die Be-
kanntheit der Vorinstanz zum Vorteil der Konsumenten vergrössert. Die Be-
schwerdeführerin hat ferner nicht weiter substantiiert, inwiefern die Vo-
rinstanz tatsächlich Rechtsgutachten erstellt – eine derartige Praxis ergibt
sich denn nebst der seitens der Vorinstanz dargelegten Tätigkeit der Aus-
arbeitung von Vernehmlassungen bei Gesetzgebungsverfahren oder Ver-
waltungsgerichtsbeschwerden nicht aus den Akten.
A-4211/2014
Seite 21
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei nur der notwendige und
vernünftige Aufwand der Vorinstanz zu berücksichtigen, ist darauf hinzu-
weisen, dass das Bundesverwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über
die Vorinstanz hat. Dennoch ist anzumerken, dass die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung unter Einreichung des projektierten Budgets 2014 glaub-
haft darlegte, dass sie stets um Kosteneffizienz bemüht ist (vgl. auch Jah-
resbericht ombudscom 2011, S. 3). Entgegen der Ansicht der Beschwer-
deführerin sind Gebühren zudem nicht so anzusetzen, dass die für den
einzelnen Verwaltungsakt entstandenen Aufwendungen in Rechnung ge-
stellt werden. Vielmehr darf der Gesamtertrag der Gebühren nicht oder nur
geringfügig die Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs übersteigen.
Eine Beurteilung der Angemessenheit der Gebühr im Einzelfall erfolgt hin-
gegen unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips (vgl. Ausführungen unter
E. 9.3).
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz im Jahr 2012 einen ge-
ringfügigen Ertragsüberschuss von ca. Fr. 67'000.– generierte, welchen sie
den Anbietern zurückerstattete (Jahresbericht ombudscom 2013, S. 38;
vgl. auch Jahresbericht ombudscom 2012, S. 8 und 49 und insbesondere
auch Jahresbericht ombudscom 2011, S. 43). Im Jahr 2013 vermochte die
Vorinstanz ihren Gesamtaufwand hingegen nicht durch ihren Nettoerlös zu
decken. Der Verlust in Höhe von rund Fr. 220'786.– wurde anteilsmässig
von den Vorauszahlern Swisscom (Schweiz) AG, Orange Communications
SA, upc cablecom GmbH sowie Sunrise Communications AG getragen
(Jahresbericht ombudscom 2013, S. 38). Gemäss Projektierung der Vo-
rinstanz werden für das Geschäftsjahr 2014 insgesamt Erträge von
Fr. 993'000.– erwartet und ein Gesamtaufwand in Höhe von Fr. 987'760.–.
Mit anderen Worten ist im Geschäftsjahr 2014 von einem mutmasslichen
Gewinn von Fr. 5'240.– auszugehen. Die Vorinstanz arbeitet demzufolge
nicht gewinnorientiert und verletzt angesichts ihres Verlustes im Jahr 2013
respektive ihres budgetierten geringfügigen Gewinnes im Jahr 2014 das
Kostendeckungsprinzip nicht.
A-4211/2014
Seite 22
9.3
9.3.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz habe wohl einen
erheblichen Aufwand zur internen Schulung von neuem, unsicherem Per-
sonal, zur Abklärung und Koordination betrieben. Dieser sowie der Auf-
wand, welcher dadurch entstehe, dass der Kunde die Dokumente in meh-
reren Teilen der Vorinstanz zustelle, die Unterlagen unvollständig sind oder
die Vorinstanz beim Kunden Nachfragen anstellt, könnten nicht der Anbie-
terin auferlegt werden. Bis kurz vor dem 26. März 2014 sei die
Vorinstanz offenbar der Ansicht gewesen, die Eintretensvoraussetzungen
seien nicht erfüllt. Anstatt das Verfahren abzuweisen, habe die Vorinstanz
die Kundin wohl zur Dokumentation von Einigungsbemühungen angehal-
ten, nochmals die Beschwerdeführerin insbesondere wegen der Verkaufs-
gesprächsaufzeichnung zu kontaktieren. Bei einem Streitwert von unter
Fr. 100.– könne des Weiteren wohl kaum von einem mittleren Streitwert
gesprochen werden. Es bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwi-
schen der Gebühr von Fr. 1'417.– und dem Streitwert von unter Fr. 100.–.
Darüber hinaus müsse wohl ein notwendiger Zusammenhang zwischen
"Komplexität des Falles" und dem "Arbeitsaufwand" bestehen. Ferner hätte
die Vorinstanz das Verfahren zufolge Forderungsverzichts abschreiben
und keinen Schlichtungsvorschlag ausarbeiten sollen. Die Aktivitäten der
Vorinstanz nach dem Forderungsverzicht seien unnötig und unzulässig ge-
wesen, da die Vorinstanz gar nicht mehr zuständig gewesen sei. Die Vo-
rinstanz habe ebenfalls den Aufwand für die Bemühungen vor dem
26. März 2014 nicht verrechnen dürfen, da die Eintretensvoraussetzungen
vorher noch nicht erfüllt gewesen seien. Die Vorinstanz könne lediglich je-
nen Zeitaufwand verrechnen, welcher für eine einmalige Prüfung der Ein-
tretensvoraussetzungen, die Tätigkeit zwischen Einleitung des Schlich-
tungsverfahrens und des Forderungsverzichts vom 28. März 2014 sowie
die Abschreibung des Verfahrens entstanden sei respektive wäre. Keines-
falls könne sie jedoch einen nach der Verfügung vom 16. Juni 2014 ent-
standenen Aufwand berücksichtigen, wie dies dem seitens der Vorinstanz
eingereichten Nachweis über die zeitlichen Aufwendungen zu entnehmen
sei. Die Vorinstanz habe in einem Fall unterdurchschnittlicher Komplexität
einen ungerechtfertigten zeitlichen Aufwand betrieben. Gemäss Art. 10
Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements würden die vertraglichen
Vereinbarungen unter den Parteien erst bei der Ausarbeitung des Schlich-
tungsvorschlags berücksichtigt. Erst nach der Stellungnahme des Anbie-
ters stehe fest, ob ein Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet werden müsse.
Bis dahin könne der Anbieter etwa vorbringen, eine Eintretensvorausset-
zung sei nicht erfüllt. Erst jetzt könne es allenfalls notwendig sein, die Ver-
tragsunterlagen der Kundin genauer zu prüfen oder nachzufordern. Der
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Aufwand, namentlich vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens, sei nicht
durch das Verfahrens- und Gebührenreglement gedeckt. Die Beschwerde-
führerin wendet schliesslich ein, die Vorinstanz verletze das Prinzip der
Nachvollziehbarkeit der Gebührenhöhe. Die Vorinstanz lege die Zahlen
über den Wert einer Stunde sowie des Streitwertäquivalents nicht offen.
Unklar bleibe weiter, was ein hoher, mittlerer oder geringer Streitwert sei.
Ferner sei der Nachweis über die zeitlichen Aufwendungen der Vorinstanz
nicht transparent.
Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung unter Verweis auf ihr Verfah-
rens- und Gebührenreglement dar, der Rechnungsbetrag in Höhe von
Fr. 1'530.35 (inkl. Mehrwertsteuer und Fallzahlerzuschlag von 20 %) be-
rücksichtige die Faktoren Komplexität, Streitwert und Arbeitsaufwand. Die
Komplexität des Falles sei niedrig, der Streitwert in Höhe von rund Fr. 289.–
werde als mittel qualifiziert und der Arbeitsaufwand in zeitlicher Hinsicht
habe insgesamt drei Stunden und 50 Minuten betragen und sei als hoch
zu bezeichnen. Ebenfalls im Vergleich zu den durchschnittlichen Kosten in
Höhe von Fr. 884.40 pro Fall (ohne Berücksichtigung der Komplexität, Auf-
wand und Streitwert im Einzelfall) zur Kostendeckung des Gesamtauf-
wands der Vorinstanz im Jahr 2014 sei das Äquivalenzprinzip bei den in
Rechnung gestellten Verfahrensgebühren gewahrt. Die Vorinstanz legte in
ihrer Vernehmlassung ebenfalls dar, jede Stunde habe nominal den glei-
chen Wert (Total Kosten dividiert durch Total der produktiven Stunden, ex-
klusive Anfragen). Diese würden danach mit dem Streitwertäquivalent (wel-
ches das ganze Jahr über unverändert bleibe) gewichtet (Untergewichtung
bei tiefen bis mittleren Streitwerten, Übergewichtung bei hohen Streitwer-
ten). Auf das Produkt von Anzahl Stunden X CHF pro Stunde X Streitwert-
äquivalent werde die Komplexität in der Form eines Einmalzuschlages
(Fr. 0.–, Fr. 50.– oder Fr. 100.–) aufgerechnet. Das Resultat entspreche der
zu entrichtenden Gebühr.
9.3.2 In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt das
Äquivalenzprinzip insbesondere, dass eine Gebühr in keinem offensichtli-
chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistungen steht,
sondern sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1;
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58, Rz. 19; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2625b). Der Wert der Leistung bestimmt
sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt, oder nach
dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des entsprechenden Verwaltungszweiges bzw. der be-
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treffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse Pauschalisie-
rung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem Fall genau dem
Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren
Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine
vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Werden vergleichbare Leistungen
auch von Privaten angeboten, kann auf den Marktwert abgestellt werden.
Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetz-
geber über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. Urteile A-
6494/2013 E. 7.4.1 und A-5556/2013 E. 5.4; HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2642; WIEDERKEHR/RICHLI, in: Band II,
Rz. 561 ff.; RICHARD LÖTSCHER, Das Äquivalenzprinzip im Bereich der öf-
fentlichen Abgaben, AJP 3/2015 S. 471 f.). Im Unterschied zum Kostende-
ckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit
der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern
immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall
(vgl. Urteile des BVGer A-5556/2013 E. 5.4 und A-5998/2010 vom 29. März
2012 E. 5; WIEDERKEHR/RICHLI, in: Band II, Rz. 562; LÖTSCHER, a.a.O.,
S. 473). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebühren
von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sollen (vgl. Art. 40
Abs. 1 Bst. c FMG). In Verfahren mit einem geringen Streitwert ist mithin
grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Gebühren den
Streitwert übersteigen (Urteil A-5998/2010 E. 5). Ferner besteht der Wert
eines Schlichtungsverfahrens auch darin, eine Streitigkeit möglichst rasch
zu beenden und damit deutlich höhere Folgekosten, etwa eines Zivilpro-
zesses, zu vermeiden (vgl. Urteile
A-6494/2013 E. 7.3.2; A-5556/2013 E. 5.3.1; A-5998/2010 E. 5).
9.3.3 Vorab ist festzuhalten, dass ein Prinzip der Nachvollziehbarkeit der
Gebührenhöhe der Schweizer Rechtsordnung nicht bekannt ist. Hingegen
ist die Vorinstanz insbesondere zur Transparenz verpflichtet (Art. 42 Abs. 2
Bst. c und Art. 43 Abs. 2 FDV) und hat entsprechend eine standardisierte
Kosten- und Arbeitserfassungsmethodik entwickelt, um eine transparente
und differenzierte Rechnungsstellung zu gewährleisten (Jahresbericht om-
budscom 2013, S. 3). Die Vorinstanz weist ihren zeitlichen Aufwand unter-
teilt nach ihren Tätigkeiten (Telefonat, Korrespondenz, Eintretensvoraus-
setzungen, Schlichtungsvorschlag, Diverses) aus und legt ihre Methode
zur Berechnung der Verfahrensgebühren dar. Sie spezifiziert ihren Auf-
wand, definiert die Komplexität des Schlichtungsfalles und legt die Bewer-
tung der Höhe des konkreten Streitwerts offen. Mithin weist sie allen voran
jene Kriterien aus, basierend auf welchen die Verfahrensgebühr festge-
setzt wird (Art. 14 Abs. 2 Verfahrens- und Gebührenreglement). Die Rüge
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der Beschwerdeführerin betreffend Intransparenz erweist sich daher als
unbegründet.
9.3.4 Wie bereits erwähnt, steckt Art. 14 Abs. 1 Verfahrens- und Gebühren-
reglement einen Rahmen für die den Anbietern aufzuerlegenden Verfah-
rensgebühren zwischen Fr. 200.– und Fr. 3'000.– respektive für Fallzahler
Fr. 240.– und Fr. 3'600.–. Abs. 2 hält die Vorinstanz dazu an, die Verfah-
rensgebühren namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des Streit-
werts und des Arbeitsaufwands festzusetzen. Das Bundesverwaltungsge-
richt hatte bereits mehrfach Gebühren der Vorinstanz auf ihre Rechtmäs-
sigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteile A-5643/2014 E. 4.4.2;
A-6494/2013 E. 7.4.2; A-5998/2010 E. 5.1). Im Lichte dieser Rechtspre-
chung ist der vorliegende Sachverhalt zu prüfen, wobei namentlich die drei
nachfolgend dargelegten Fallkonstellationen als Vergleich herangezogen
werden können.
Dem Urteil A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 lag ein Sachverhalt zu Grunde,
wonach zur Ausarbeitung von zwei ausführlichen Schlichtungsvorschlägen
ein erheblicher Aufwand von 11.75 Stunden betrieben wurde. Es handelte
sich um einen Fall durchschnittlicher Komplexität, mit einem mittleren
Streitwert (Fr. 456.–). Die Verfahrensgebühr von Fr. 1'510.– (inkl. Fallzah-
lerzuschlag von 20 %, exkl. MwSt.) wurde als angemessen erachtet, da
der erhebliche Zeitaufwand zufolge des fundierten Aktenstudiums sowie
der Rechtsprechung und der rechtlichen Auseinandersetzung resultierte
und namentlich unter Berücksichtigung der Mitarbeit einer Praktikantin als
gerechtfertigt erschien. Dies auch deshalb, weil eine Reduktion des Auf-
wandes bei der Festsetzung der Verfahrenskosten nicht signifikant ins Ge-
wicht gefallen wäre, weil nur ein kleiner Teil der tatsächlichen Kosten in
Rechnung gestellt wurde (Urteil A-5556/2013 E. 5.4.4).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil A-6494/2013 vom 27. Au-
gust 2014 namentlich die Angemessenheit einer Gebühr von Fr. 1'097.–
(inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %, exkl. MwSt.) angesichts eines strittigen
Betrags von Fr. 289.– zu beurteilen. Die Vorinstanz begründete die Gebüh-
renhöhe mit der durchschnittlichen Komplexität, dem mittleren Aufwand so-
wie dem mittleren Streitwert. Die Vorinstanz machte in diesem Fall einen
Aufwand von zwei Stunden und 55 Minuten geltend, da ihr insbesondere
erst nach der vierten Aufforderung sämtliche relevanten Unterlagen für die
Prüfung der Eintretensvoraussetzungen vorlagen. Die Vorinstanz musste
nur einen kurzen Schlichtungsvorschlag ausarbeiten, da die Anbieterin den
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Begehren des Kunden vollumfänglich entsprach und rechtliche Abklärun-
gen mithin nicht erforderlich waren. Das Bundesverwaltungsgericht erach-
tete die Gebühr aufgrund des im Vergleich zu den anderen Verfahren deut-
lich höheren Zeitaufwands als noch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar
(Urteil A-6494/2013 E. 7.4.8).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Urteil A-5998/2010 vom 29. März
2012 verschiedene seitens der Vorinstanz auferlegte Verfahrensgebühren
auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen. In einigen Verfahren verwen-
dete die Vorinstanz insgesamt rund zwei Stunden für Telefonate, für die
Lektüre und Ausarbeitung der Korrespondenz und die Ausarbeitung des
Schlichtungsvorschlags, welcher grundsätzlich die Wiederholung der Par-
teistandpunkte und deren Einigung enthielt. Die Vorinstanz musste ledig-
lich die recht umfangreiche Eingabe des Kunden samt Beilagen ins Infor-
matiksystem einlesen, die Anbieterin zur Stellungnahme auffordern, diese
anschliessend dem Kunden zustellen sowie seine Gegenofferte an die Be-
schwerdeführerin übermitteln, deren Annahme feststellen sowie schliess-
lich im Schlichtungsvorschlag festhalten. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtete sodann Verfahrensgebühren, die Fr. 700.– übersteigen, für nicht
allzu aufwändige Schlichtungsverfahren, in welchen sich die Parteien wäh-
rend des Schriftenwechsels einigten und mithin einen Aufwand bis zu zwei
Stunden verursachten, als das Äquivalenzprinzip verletzend. Die Gebüh-
ren wurden entsprechend auf Fr. 700.– festgesetzt (Urteil A-5998/2010
Bst. A.a und E. 5.3.1). Bei den ebenfalls beurteilten Schlichtungsverfahren,
in welchen die Parteien für die Einigung länger verhandelten, also mehr
Angebote und Gegenangebote austauschten, entstand bei der Vorinstanz
hingegen ein Aufwand von zwei bis knapp drei Stunden. Jedoch konnte
auch in diesen Verfahren eine eigene rechtliche Beurteilung bzw. Sachver-
haltsanalyse unterbleiben. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete leicht
höhere Verfahrenskosten zufolge zusätzlicher Vergleichsangebote und
Stellungnahme als gerechtfertigt, beurteilte jedoch nur eine Gebühr von
Fr. 816.– noch mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar. Die höheren Verfah-
rensgebühren für die entsprechenden Schlichtungsverfahren wurden auf
je Fr. 820.– festgesetzt (Urteil
A-5998/2010 Bst. A.b und E. 5.3.2).
9.3.5 Dass es sich vorliegend um einen Fall geringer Komplexität handelte,
stellen sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Vorinstanz nicht in
Frage. Umstritten ist hingegen, ob der seitens der Vorinstanz geltend ge-
machte Aufwand in Höhe von drei Stunden und 50 Minuten gerechtfertigt
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Seite 27
war, es sich um einen mittleren Streitwert handelte und die Gebühr in ei-
nem offensichtlichen Missverhältnis zum Leistungswert steht.
Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin ist vorab festzuhal-
ten, dass mit dem Schlichtungsverfahren vorwiegend erfahrene Sachbear-
beiterinnen betraut waren (vgl. Jahresbericht ombudscom 2008, S. 21;
Jahresbericht ombudscom 2009, S. 31; Jahresbericht ombudscom 2010,
S. 42; Jahresbericht ombudscom 2011, S. 45; Jahresbericht ombudscom
2012, S. 51; Jahresbericht ombudscom 2013, S. 7) und die internen Be-
sprechungen über das Vorliegen eines Einigungsversuchs angesichts der
Praxis der Vorinstanz zu den Eintretensvoraussetzungen nachvollziehbar
sind (vgl. E. 3.3). Die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach der Auf-
wand vor Einleitung des Schlichtungsverfahrens nicht bei der Gebühren-
festsetzung berücksichtigt werden darf, geht insofern fehl, als sich dieser
Aufwand nicht klar vom übrigen Verfahrensaufwand trennen lässt. So kann
die Vorinstanz ein Verfahren erst einleiten, wenn die Eintretensvorausset-
zungen zufolge deren Überprüfung als gegeben erachtet werden. Ferner
kann eine sorgfältige Überprüfung der Unterlagen im Zuge der Beurteilung
der Eintretensvoraussetzungen unter Umständen sogar eine speditivere
Behandlung des Schlichtungsverfahrens ermöglichen. Der Zeiterfassung
der Vorinstanz ist bis und mit 16. Juni 2014 (Datum der Gebührenverfü-
gung) ein Aufwand von drei Stunden und 40 Minuten zu entnehmen. Ge-
mäss der zeitlichen Auflistung der Vorinstanz nahm die Ausarbeitung des
Schlichtungsvorschlags sowie die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen
jeweils 30 Minuten, Telefonate 25 Minuten und die Korrespondenz bis am
16. Juni 2014 eine Stunde 55 Minuten in Anspruch. Jedoch ergibt die
Durchsicht des Falldossiers, dass die
Vorinstanz beispielsweise das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin
vom 31. Dezember 2013 mehrmals seitens der Kundin einverlangte, ob-
wohl dieses bereits mit dem Schlichtungsbegehren eingereicht worden
war. Ferner hat die Vorinstanz die Kundin drei Mal gebeten, auf das Schrei-
ben vom 17. Januar 2014 der Beschwerdeführerin respektive die Zustel-
lung der Aufzeichnung der Gesprächsaufnahme mit einem Beschwerde-
brief zu reagieren. Hätte die Vorinstanz die Kundin bereits zu Beginn über
ihre Praxis zu den Eintretensvoraussetzungen informiert und mithin explizit
und für einen rechtsunerfahrenen Konsumenten klar verständlich auf das
Erfordernis zur erneuten Kontaktaufnahme nach Zustellung der Ge-
sprächsaufnahme durch den Anbieter hingewiesen, wäre die mehrfache
Korrespondenz nicht notwendig gewesen. Ferner verursachte die Ausar-
beitung des Schlichtungsvorschlags wenig Aufwand, da die Beschwerde-
führerin dem Schlichtungsbegehren der Kundin vollumfänglich entsprach
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und die Vorinstanz mithin – abgesehen von der vorgängigen Prüfung der
Eintretensvoraussetzungen – auf eigene rechtliche Überlegungen und
Sachverhaltsanalysen verzichten konnte. Insgesamt kann davon ausge-
gangen werden, dass der vorliegende Fall geringer Komplexität bei Ver-
meidung missverständlicher und teilweise doppelspuriger Korrespondenz
einen gerechtfertigten Aufwand bis zu rund drei Stunden zu verursachen
vermochte. Der Streitwert bestehend aus der Auflösungspauschale von
Fr. 289.–, der Novemberrechnung in Höhe von Fr. 34.90 (inkl. Mahnge-
bühr), der Dezemberrechnung von Fr. 55.55 (inkl. Mahngebühr) sowie der
Januarrechnung von Fr. 6.45, beträgt Fr. 385.90 und kann mithin in Über-
einstimmung mit der Vorinstanz als mittel erachtet werden. Angesichts des
mittleren Streitwerts, des zu rechtfertigenden Aufwands von bis zu rund
drei Stunden und der geringen Komplexität des vorliegenden Falles erweist
sich jedoch eine Verfahrensgebühr in Höhe von Fr. 1'417.– (exkl. MwSt.,
inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) auch im Lichte der bisherigen Recht-
sprechung als in einem offensichtlichen Missverhältnis zum konkreten Wert
der Leistung der Vorinstanz. Die
Vorinstanz verletzt das Äquivalenzprinzip und die Beschwerde ist in diesem
Punkt begründet.
10.
10.1 Ist eine Beschwerde ganz oder teilweise gutzuheissen, entscheidet
die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück. Sie entscheidet insbesondere selbst in der Sache, wenn
sie die Entscheidungsreife selber herbeiführen kann (vgl. Urteile des
BVGer A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 7.7 und A-5998/2010 E. 5.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Die Bemessungskriterien
für die Gebührenhöhe sind im vorliegenden Fall bekannt, weshalb ein re-
formatorischer Entscheid möglich und geboten ist.
10.2 Vorliegend handelt es sich um einen Fall mittleren Streitwerts, welcher
eine geringe Komplexität aufweist. So entsprach die Beschwerdeführerin
vollumfänglich dem Schlichtungsbegehren der Kundin. Dennoch war im
Unterschied zu bis zu zweistündigen, nicht allzu aufwändigen Verfahren
ein gewisser zeitlicher Mehraufwand notwendig, um das Vorliegen der Ein-
tretensvoraussetzungen zu prüfen und im Lichte der Praxis der Vorinstanz
zu den Eintretensvoraussetzungen die Kundin um die erneute Kontaktie-
rung der Beschwerdeführerin zu ersuchen. Der vorliegende Fall ist mithin
allen voran mit jener Sachverhaltskonstellation des Urteils
A-6494/2013 vergleichbar, wonach eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'097.–
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mit dem Äquivalenzprinzip als noch vereinbar erachtet wurde (Urteil
A-6494/2013 E. 7.4.8). Weiter besteht eine Parallele zu den Schlichtungs-
verfahren im Urteil A-5998/2010, welche zufolge längerer Verhandlungen
der Parteien bis zur Erreichung einer Einigung einen Aufwand der Vo-
rinstanz von zwei bis knapp drei Stunden verursachten. Die Verfahrensge-
bühren wurden entsprechend auf Fr. 820.– festgesetzt (Urteil
A-5998/2010 E. 5.3.2). Die Verfahrensgebühr hat sich vorliegend in diesem
Rahmen zu bewegen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die Vo-
rinstanz kostendeckende Gebühren zu erheben hat (Art. 40 Abs. 1 Bst. c
FMG). Entsprechend ist im Zuge der Festsetzung der Verfahrensgebühren
nebst den Kriterien gemäss Art. 14 Abs. 2 Verfahrens- und Gebührenreg-
lement auch in einem gewissen Masse der relevante Gesamtaufwand der
Vorinstanz zu berücksichtigen. Die Vorinstanz wies in ihrer Vernehmlas-
sung aus, zur Deckung ihres Aufwands im Jahr 2014 müsse sie durch-
schnittlich Verfahrensgebühren in Höhe von Fr. 884.40 erheben. Unter Be-
rücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles sowie der bisheri-
gen Rechtsprechung ist die Verfahrensgebühr auf Fr. 900.– (inkl. Fallzah-
lerzuschlag von 20 %) festzusetzen.
11.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei nach
Massgabe deren Unterliegens auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vo-
rinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens
hängt vorab von den im konkreten Fall in der Beschwerde gestellten
Rechtsbegehren ab, wobei auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen
ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführe-
rin, die in ihrem Hauptbegehren sinngemäss die gänzliche Aufhebung der
Gebühr verlangte, ist zu etwa drei Fünfteln als unterliegend zu betrachten.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.– festzusetzen, wovon die Be-
schwerdeführerin Fr. 480.– zu tragen hat. Sie werden dem geleisteten Kos-
tenvorschuss entnommen, wobei ihr die Differenz von Fr. 320.– nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist.
12.
Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da
sie nicht anwaltlich vertreten ist und ihr keine unverhältnismässig hohen
Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Gebühr für das Schlich-
tungsverfahren Nr. C34861 wird neu auf Fr. 900.– (inkl. Fallzahlerzuschlag
von 20 %) festgesetzt.
2.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 480.– auferlegt.
Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 320.– wird ihr nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundes-
verwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen
oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. C34861; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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