B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4218/2017
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
1. A._______,
(…),
2. B._______ SA,
(…),
beide vertreten durch D._______, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
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Sachverhalt:
A.
Der Internal Revenue Service (IRS) der USA ersuchte die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) mit Schreiben vom 28. Februar 2017 um Infor-
mationen betreffend diejenige in den USA steuerpflichtige Person, die in
der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 über
eine Zeichnungs- oder ähnliche Berechtigung oder eine wirtschaftliche Be-
rechtigung am Konto (…) Nummer (…) bei der C._______ SA verfügt hatte.
B.
Aufgrund dieses Ersuchens erklärte die ESTV gestützt auf das Abkommen
vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96,
SR 0.672.933.61) mit Schlussverfügung vom 28. Juni 2017 Amtshilfe be-
treffend den US-amerikanischen Staatsangehörigen A._______ zu leisten.
Es würden dem IRS folgende von der C._______ SA edierte Informationen
zur Kontobeziehung mit der in der Republik Panama ansässigen
B._______ SA übermittelt:
– Bankunterlagen zum Konto (…) Nummer (…) für den Zeitraum vom
1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010
– Certificate of Authenticity of Business Records.
Dabei seien diejenigen Seiten, die offensichtlich nicht das vorgenannte
Konto beträfen, ausgesondert worden. Weiter wies die ESTV den IRS da-
rauf hin, dass die übermittelten Informationen nur im Verfahren gegen
A._______ für die im Amtshilfeersuchen vom 28. Februar 2017 genannten
Tatbestände verwertet werden dürften und sie ebenso wie die aufgrund des
innerstaatlichen Rechts der USA beschafften Informationen geheim zu hal-
ten seien und nur Personen oder Behörden zugänglich gemacht werden
dürften, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Verwaltung, Vollstreckung
oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsicht-
lich der unter das DBA-USA 96 fallenden Steuern befasst seien. Diese Per-
sonen oder Behörden dürften die Informationen nur für diese Zwecke ver-
wenden.
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C.
Dagegen erheben A._______ und die B._______ SA (nachfolgend: Be-
schwerdeführer 1 und Beschwerdeführerin 2 oder Beschwerdeführende)
mit Eingabe vom 27. Juli 2017 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
und beantragen unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse, die Schlussverfügung der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 28. Juni 2017 sei aufzuheben und es sei die Amtshilfe an den IRS
gemäss Ersuchen vom 28. Februar 2017 zu verweigern. Eventualiter seien
die Namen der in den Unterlagen aufgeführten Personen, welche nicht di-
rekt vom Amtshilfeersuchen betroffen seien, unkenntlich zu machen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 22. September 2017 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerde vom 27. Juli 2017 sei kostenpflichtig abzuweisen.
E.
Die Beschwerdeführenden nehmen mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 un-
aufgefordert zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 22. September
2017 Stellung.
F.
Mit Schreiben vom 17. November 2017 reicht der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Kostennote über Fr. 12'861.– ein.
G.
Auf die Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Doku-
mente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des IRS ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 zugrunde. Die Durchführung der
mit diesem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach
dem Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1;
vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden
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Seite 4
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Be-
reich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19
Abs. 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
1.3 Beschwerdeberechtigt sind gemäss Art. 19 Abs. 2 StAhiG die be-
troffene Person und weitere Personen unter den Voraussetzungen von
Art. 48 VwVG. Die ersuchende Behörde wünscht Informationen zu erhalten
über diejenige in den USA steuerpflichtige Person, die in der Steuerperiode
vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2010 über eine Zeichnungs-
oder ähnliche Berechtigung oder eine wirtschaftliche Berechtigung am
Konto (…) Nummer (…) bei der C._______ SA verfügt hat (vgl. vorne Sach-
verhalt Bst. A.), unabhängig davon, unter welchem Titel diese formell bei
der Bank betreut werden. Der Beschwerdeführer 1 als vom Amtshilfeersu-
chen betroffene Person und die Beschwerdeführerin 2 als Inhaberin des
fraglichen Kontos sind als Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 19 Abs.
2 StAhiG in Verbindung mit Art. 48 VwVG durch den angefochtenen Ent-
scheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind
(vgl. auch BGE 139 II 404 E. 2.1.3 und E. 2.3 sowie Urteil des BVGer
A-5777/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 1.3.1 f. mit weiteren Hinweisen).
1.4 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StAhiG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Pri-
vatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Pri-
vatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts
dürfen Bankkundendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine
gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Inte-
resse daran besteht, sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der
Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1).
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2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den USA ist Art. 26 DBA-USA 96. Gemäss dessen
Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten un-
ter sich diejenigen gemäss ihren Steuergesetzgebungen erhältlichen Aus-
künfte aus, die notwendig sind zur Durchführung der Bestimmungen des
Abkommens oder zur Verhütung von Betrugsdelikten und dergleichen, die
eine unter das Abkommen fallende Steuer zum Gegenstand haben.
Die sog. "backup withholding tax", eine Sicherungssteuer, die auf Dividen-
den, Zinsen und Verkaufs- bzw. Rückzahlungserlösen erhoben wird, fällt
als im Internal Revenue Code geregelte Bundeseinkommenssteuer in den
sachlichen Anwendungsbereich des DBA-USA 96 und ist daher grundsätz-
lich amtshilfefähig (Art. 2 Ziff. 2 Bst. b DBA-USA 96 und statt vieler BGE
139 II 404 E. 9.2 mit Hinweisen sowie Urteil des BVGer A-5509/2015 vom
31. Oktober 2016 E. 4.2). Der Beschwerdeführer 1 als in den USA ansäs-
sige Person ist sodann vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (Art. 1
Abs. 1 DBA-USA 96).
2.2 Der Amtshilfe nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 liegt gemäss Wortlaut
der Bestimmung der Zweck zugrunde, Betrugsdelikte und dergleichen zu
verhüten. Die Auskunftspflicht bezieht sich nicht nur auf vorbeugende Mas-
snahmen, sondern besteht auch, wenn bereits ein Steuerbetrug begangen
wurde. Sie dient der Verfolgung und Ahndung von Steuerdelikten und damit
letztlich dem öffentlichen Interesse, die Durchsetzung von Steueransprü-
chen zu gewährleisten. Der Umstand, dass hinreichende Anhaltspunkte für
ein Delikt gegeben sind, stellt demnach die notwendige und gleichzeitig
ausreichende Voraussetzung für die Gewährung der Amtshilfe dar. Ob sol-
che ausreichende Verdachtsmomente bestehen, ist am Auftrag der ersu-
chenden Behörde zu messen. In Anwendung des Verhältnismässigkeits-
prinzips müssen die Amtshilfemassnahmen ihrem Zweck entsprechen und
nicht darüber hinausgehen, was zu dessen Erreichung notwendig ist
(vgl. zum Ganzen statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.2 mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Im Übrigen verleiht das Verbot der Beweisausforschung dem Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz Ausdruck. Art. 26 DBA-USA 96 setzt nicht vo-
raus, dass der Name des Informationsinhabers im Ersuchen angegeben
wird. Nennt das Ersuchen jedoch keine Namen, so sind die übrigen Um-
stände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendigkeit bzw. die
voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung vom ersuchten
Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt werden kann (vgl. zum Ganzen
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statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE
143 II 136 E. 6.3 verweist).
Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts vo-
raussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be-
steuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3). Ob eine Information in diesem Sinne
erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend
beurteilen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen). Die Rolle des
ersuchten Staates beschränkt sich dabei darauf, zu überprüfen, ob die vom
ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente mit dem im
Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen und ob sie mög-
licherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu
werden (zum Ganzen Urteile des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018
E. 5.1.1 und A-197/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3 je mit weiteren Hinweisen).
Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begrün-
dung, die verlangten Informationen seien nicht notwendig im Sinne von
Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwi-
schen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durchge-
führten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE 141 II 436
E. 4.4.3 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Kriterium der voraussichtlichen
Erheblichkeit auch Art. 26 Ziff. 1 des Musterabkommens der Organisation
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen). In letzterem Sinne ist
auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informationen, welche
voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteil
des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.1.1 mit weiteren Hinwei-
sen; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG und dazu hinten E. 3).
Im Rahmen der internationalen Behördenzusammenarbeit besteht sodann
grundsätzlich kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärungen
anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl.
statt vieler Urteil des BVGer A-7596/2016 vom 23. Februar 2018 E. 2.8 mit
weiteren Hinweisen).
2.3.2 Das Amtshilfegesuch vom 28. Februar 2017 bezieht sich auf einen
konkreten Einzelfall. Es nennt zwar das Subjekt des Ersuchens nicht na-
mentlich, dieses lässt sich jedoch aus der Beschreibung der gewünschten
Information als während der Steuerperiode vom 1. Januar 2005 bis zum
31. Dezember 2010 am Konto (…) Nummer (…) bei der C._______ SA
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wirtschaftlich oder zeichnungsberechtigte, in den USA steuerpflichtige Per-
son identifizieren (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Damit bezieht es sich un-
zweideutig und direkt auf diejenige in den USA steuerpflichtige Person,
welche unter irgendeinem Titel eine Berechtigung über Vermögenswerte
hatte, die von der C._______ SA während der relevanten Periode gehalten
und verwaltet wurden. Das konkrete Konto zeichnet sich nach dem Wort-
laut des Amtshilfeersuchens durch folgende Charakteristika aus:
– (…) was opened in June of 2005 and closed in June of 2010;
– The account holder was a Domiciliary Company incorporated in Pan-
ama
– (…) invested in U.S. securities during the applicable period;
– The account records include Form A, which identifies a United States
citizen as the beneficial owner of the account, pursuant to Swiss AML
Regulations;
– Form W-8BEN was not submitted to the bank, although it was required
pursuant to the terms of the QI agreement described above;
– Form W-9 was not submitted to the bank, and the bank did not issue
any Form 1099s;
– The U.S. beneficial owner was a director of the entity;
– Payment instructions were made by the U.S. beneficial owner in favor
of a United States account held in the name of a lawyer;
– The U.S. beneficial owner made cash withdrawals, possibly for per-
sonal benefit;
– Payment instructions were made by the U.S. beneficial owner in favor
of a Panamanian private investment company, without any appropriate
justification; and
– The U.S. beneficial owner instructed a transfer in favor of the U.S. ben-
eficial owner’s personal bank account in the United States.
Aufgrund dieser Merkmale hegt der IRS den Verdacht, dass die am Konto
wirtschaftlich berechtigte, in den USA steuerpflichtige Person unter Mithilfe
der Bank auf betrügerische Weise eine Domizilgesellschaft benutzt und
Dokumente erstellt hat, welche die Kontoinhaber arglistig unwahr wieder-
geben würden und zwar in der Absicht, US-Gesetze zu verletzen. Im Sinne
der vorstehenden Erwägung genügt diese Beschreibung den Anforderun-
gen an den Detaillierungsgrad der Sachverhaltsdarstellung, um nicht als
unzulässige Beweisausforschung zu gelten. Die Informationsübermittlung
erscheint zur Bewertung der Verhaltensweisen des Amtshilfesubjekts als
"Betrugsdelikte und dergleichen" ("tax fraud or the like") im Sinne von
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Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 als voraussichtlich erheblich. Da auch die übri-
gen formellen Anforderungen nach Art. 6 StAHiG – welcher mangels ent-
sprechender Regelung im DBA-USA 96 zur Anwendung gelangt (vgl. statt
vieler Urteil des BVGer A-3361/2016 vom 19. Juni 2017 E. 3.3 mit Hinweis)
– und Art. 7 StAHiG e contrario erfüllt sind, ist die Vorinstanz zu Recht auf
das Amtshilfegesuch eingetreten.
2.4 Damit ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu
Recht davon ausgegangen ist, dass sich aus dem geschilderten Sachver-
halt der begründete Verdacht ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte be-
gangen worden.
2.4.1 Da das amerikanische Steuerrecht den für die Anwendung von
Art. 26 DBA-USA 96 aus schweizerischer Sicht massgebenden Unter-
schied zwischen Steuerhinterziehung und -betrug nicht kennt, wird in
Ziff. 10 des zeitgleich mit dem DBA-USA 96 unterzeichneten Protokolls der
Begriff des Abgabebetrugs im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zur internationalen Rechtshilfe in Strafsachen umschrieben (statt
vieler BGE 139 II 404 E. 9.3). Der Begriff der "Betrugsdelikte und derglei-
chen" nach Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 und Ziff. 10 des vorgenannten Pro-
tokolls umfasst nebst Verhaltensweisen, die unter den Tatbestand des
Steuerbetrugs nach Art. 186 des Bundesgesetzes über die direkte Bundes-
steuer vom 14. Dezember 1990 DBG (SR 642.11) und Art. 59 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten
Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) fallen, auch arg-
listige Verhaltensweisen im Sinne von Art. 14 des Bundesgesetzes vom
22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0; statt vie-
ler ausführlich BGE 139 II 404 E. 9.4 mit Hinweisen und Urteil des BVGer
A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.1-7.4 und E. 7.6; vgl. auch Urteil des
BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Die Vorinstanz hat im Hinblick auf die Erfüllung der vorgenannten
Tatbestandsmerkmale kein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen
und beurteilt nicht abschliessend, ob eine strafbare Handlung vorliegt. Sie
muss lediglich die Frage klären, ob der Verdacht auf Begehung eines Ab-
gabebetrugs begründet scheint, wobei sie sich einzig an die Sachverhalts-
darstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese nicht offensicht-
lich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat sie – bevor sie
die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat übermittelt – zu prü-
fen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäusserten Verdacht
zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5, Urteil des BGer
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2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1 und Urteil des BVGer
A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.3, je mit Hinweisen). Ist die
Schwelle zur berechtigten Annahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die
Amtshilfe lediglich dann zu verweigern, wenn es der betroffenen Person
gelingt, den begründeten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit
Hinweisen und Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017
E. 3.2.5.1 mit Hinweisen).
2.4.3
2.4.3.1 Um beurteilen zu können, ob ein hinreichend begründeter, ein-
schlägiger Tatverdacht vorliegt, ist vorab kurz auf das während der fragli-
chen Steuerperiode (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A) geltende amerikani-
schen Quellensteuersystem, das sog. Qualified Intermediary-System (QI-
System) einzugehen (vgl. dazu ausführlich BGE 139 II 404 gesamte E. 9.7
f. und Urteil des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5): Es basiert
vereinfacht dargestellt darauf, dass Banken, die mit dem IRS eine entspre-
chende Vereinbarung geschlossen haben, ihm diverse Informationen über
in den USA steuerpflichtige Personen mitteilen oder auf den von diesen
Personen erzielten Kapitalgewinnen eine Quellensteuer zurückzubehalten
haben (statt vieler Urteil des BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017
E. 3.2.4.1 mit Hinweisen). Damit wird ein Vertrauensverhältnis zwischen
diesen Banken und dem IRS geschaffen. In gewissen Konstellationen ist
es somit möglich, dass der Bankkunde – zusammen mit der Bank oder sich
dieser als Tatmittlerin bedienend – das Vertrauen des IRS in das korrekte
Verhalten der Bank ausnutzt, um ihn zu täuschen. Dies ist insbesondere
dann der Fall, wenn Formulare, welche im QI-System benötigt werden, v.a.
das Formular W-8BEN falsch ausgefüllt werden oder der Steuerpflichtige
der Bank das Formular W-9 nicht einreicht (vgl. zu letzterem Fall Urteil des
BVGer A-6385/2012 vom 6. Juni 2013 E. 8.2 mit Hinweisen). Da diese
amerikanischen Formulare wie das Formular A, welches die Finanzinter-
mediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 3
Abs. 1 und 4 Abs. 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997
(GwG, SR 955.0) von ihren Kunden verlangen, rechtsprechungsgemäss
als Urkunden im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 des Schweizerischen
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) gelten,
kann dies einen Abgabebetrug darstellen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404
E. 9.9.2 sowie Urteile des BVGer A-737/2012 vom 5. April 2012 E. 7.5.7
und A-5509/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Im Wei-
teren kann sich ein begründeter Verdacht auf Abgabebetrug im Sinne von
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Art. 26 DBA-USA 96 ergeben, wenn eine reine Tarngesellschaft vorgescho-
ben wird verbunden mit der Angabe, diese Gesellschaft sei gemäss QI-
System Nutzungsberechtigte an in Wirklichkeit direkt durch eine in den
USA steuerpflichtige Person verwalteten Vermögenswerten (vgl. statt vieler
BGE 139 II 404 E. 9.8 mit Hinweisen und Urteil des BVGer A-5509/2015
vom 31. Oktober 2016 E. 6.2.3 mit Hinweisen).
2.4.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung ist zusammengefasst von einen
begründeten Tatverdacht bezüglich "Betrugsdelikten und dergleichen" im
Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 auszugehen, wenn (1) eine Gesell-
schaft über ein Konto bei einer Bank mit Sitz in der Schweiz verfügt, (2)
diese Bank über den Status eines vertragsschliessenden Finanzinstituts im
Rahmen des QI-Systems verfügt, (3) die wirtschaftlich Berechtigte Person
gemäss Formular A in den USA steuerpflichtig ist, (4) diese in den USA
steuerpflichtige Person die eigenständige Struktur der Gesellschaft miss-
achtet hat, indem sie direkt auf die auf dem Konto der Gesellschaft gela-
gerten Vermögenswerte zugegriffen hat, wie wenn die Gesellschaft nicht
existieren würde, (5) das betreffende Konto US-Wertschriften enthält, (6)
die Bank – ob absichtlich oder nicht – ihren Verpflichtungen gemäss Qua-
lified Intermediary-Agreement (QIA) nicht nachgekommen ist, was sich ins-
besondere daraus ergeben kann, dass das Formular W-8BEN auf den Na-
men der Gesellschaft und nicht auf denjenigen der wirtschaftlich berechtig-
ten Person ausgestellt worden ist und dass sich weder ein Formular W-9
noch ein Formular 1099 in den Kontounterlagen befinden (Urteil des BVGer
A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.1 mit Hinweisen).
2.4.4 Das fragliche Konto bei der C._______ SA mit Sitz in der Schweiz,
welches US-Wertschriften enthält, wird von der Beschwerdeführerin 2, ei-
ner Gesellschaft mit Sitz in Panama gehalten. Die C._______ SA nimmt
gemäss Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen als Bank der Kategorie 2 am
„Program for Non-Prosecution Agreements or Non-Target Letters for Swiss
Banks“ teil. Wie die übrigen an diesem Programm beteiligten Banken ver-
füge sie über eine Bewilligung gemäss Musterverfügung des Eidgenössi-
schen Finanzdepartements (EFD) vom 3. Juli 2013, welche es ihr erlaube,
Informationen ans US-Justizdepartment weiterzuleiten. Zufolge Angaben
des IRS hat sich ergeben, dass die vorgenannte Bank gegen das QIA
verstossen habe. Sie hat die Beschwerdeführerin 2 gestützt auf die einge-
reichte Gründungsurkunde als wirtschaftlich berechtigte Person erachtet.
Tatsächlich finden sich in den Bankunterlagen weder ein Formular W-8BEN
(falls eine "non-US-person" wie die Beschwerdeführerin 2 als wirtschaftlich
Berechtigte betrachtet wird) noch ein Formular W-9 (falls eine "US-person"
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Seite 11
wie der Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berechtigte betrachtet
würde) und hat die Bank in der Folge kein Formular 1099 erstellt und dem
IRS eingereicht (zur Funktion der einzelnen Formulare im Rahmen des QI-
System vgl. BGE 139 II 404 E. 9.7.1).
2.4.5 Umstritten ist mit Bezug auf vorgenannte Kriterien (vgl. vorne
E. 2.4.3.2), ob der Beschwerdeführer 1 als US-Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in den USA am Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich
berechtigt ist und ob er ihre eigenständige Struktur missachtet hat.
2.4.5.1 Wer an einem Konto einer Gesellschaft in Bezug auf Amtshilfever-
fahren als wirtschaftlich berechtigte Person ("beneficial owner") zu gelten
hat, bestimmt sich nach einer "substance over form"-Betrachtung. Ent-
scheidend ist, inwiefern die in den USA steuerpflichtige Person das sich
auf dem Konto der Gesellschaft befindliche Vermögen und die daraus er-
zielten Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann (vgl. dazu statt vieler
BVGE 2011/6 E. 7.3.2). Diese Analyse hat im Zusammenhang mit der
Überprüfung der Anhaltspunkte, welche sich anhand des Formulars
W-8BEN oder eines ähnlichen Dokuments ergeben, zu erfolgen (Urteil des
BVGer A-5295/2016 vom 30. November 2017 E. 3.2.4.2 mit Hinweisen).
Dass Gesellschaften aus QI-Sicht grundsätzlich als wirtschaftlich Berech-
tigte gelten und damit auch die Vermögensverwaltung über eine solche
Gesellschaft nicht per se eine amtshilfefähige Handlung darstellt, ändert
nichts daran, dass Amtshilfe geleistet werden kann, wenn die eigenstän-
dige Struktur der Gesellschaft missachtet wurde (Urteil des BVGer
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 6.5.6 mit Hinweis).
2.4.5.2 Gemäss dem am 20. Mai 2005 von der Präsidentin im Namen der
Beschwerdeführerin 2 unterzeichneten Formular A, welches nach bundes-
verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung als starkes Indiz für die wirt-
schaftliche Berechtigung gilt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-6662/2010
vom 27. Juni 2011 E. 6.1), ist der in den USA steuerpflichtige Beschwerde-
führer 1 zu 50 % wirtschaftlich an den auf dem streitbetroffenen Konto lie-
genden Vermögenswerten berechtigt. Damit übereinstimmend wird er im
Hintergrundbericht der Bank vom 4. Juli 2005 ausdrücklich als wirtschaft-
lich Berechtigter genannt und zwar zu gleichen Teilen mit einer weiteren
Person, die wie er gemäss panamaischen Handelsregisterauszug vom
13. Juni 2005 eine Direktorenfunktion inne hatte. Der seitens der Präsiden-
tin genehmigte Gesellschaftsbeschluss ("Corporate Resolution") vom
A-4218/2017
Seite 12
20. Mai 2005 spricht dem Beschwerdeführer 1 als "treasurer" eine Einzel-
zeichnungsberechtigung zu, um über die Vermögenswerte auf dem stritti-
gen Konto zu verfügen. Ebenso wird er in einer Anweisung vom 1. Juni
2005 zuhanden einer Drittgesellschaft als eine der berechtigten/bevoll-
mächtigten Personen („authorized Person“) aufgeführt. Gegenüber der
Bank wurde ihm sodann gemäss Formular vom 10. Juni 2005 ebenfalls
eine Einzelzeichnungsberechtigung eingeräumt. Diese Berechtigung
wurde nicht widerrufen, als er 2009 in seiner Funktion als "treasurer" der
Beschwerdeführerin 2 abgelöst wurde. Somit hatte er während des gesam-
ten fraglichen Zeitraums die Möglichkeit, ohne Einwilligung der ebenfalls
zu 50 % wirtschaftlich berechtigten anderen Person über die sich auf dem
strittigen Konto befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Ein-
künfte durch den formellen Rahmen der Beschwerdeführerin 2 hindurch
faktisch zu verfügen.
Zu diesen Angaben treten weiter Hinweise hinzu, dass der Beschwerde-
führer 1 die Verfügungsgewalt über das fragliche Konto auch tatsächlich
ausübte: Es ist nämlich aktenkundig, dass er Zahlungen in Auftrag gege-
ben und Beträge vom betroffenen Konto gutgeschrieben erhalten hat. Es
handelt sich dabei insbesondere um zwei Transaktionen in der Höhe von
USD (…) und USD (…) auf sein privates Konto. Ein gesellschaftlicher
Zweck – den die Beschwerdeführenden zusammengefasst als Erbringung
von Finanzdienstleistungen definieren – kann vordergründig anhand der
Bankdokumente nicht eruiert werden. Dies legt nahe, dass der Beschwer-
deführer 1 aus dem formell von der Beschwerdeführerin 2 gehaltenen Ver-
mögen direkt Bezüge für eigene Bedürfnisse getätigt hat. Die Höhe der
Zahlungen und die Tatsache, dass auch (höhere) Zahlungen an andere
Personen erfolgt sind, sind im vorliegenden Zusammenhang irrelevant.
Es bestehen demnach Anhaltspunkte, dass die Gesellschaftsstruktur der
Beschwerdeführerin 2 vom Beschwerdeführer 1 als wirtschaftlich Berech-
tigtem missachtet wurde. Somit ist die Schwelle zur berechtigten Annahme
eines Tatverdachts mit Bezug auf "Betrugsdelikte und dergleichen" recht-
sprechungsgemäss erreicht. Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder
widersprüchliche sachverhaltliche Annahmen der Vorinstanz sind nicht er-
sichtlich.
2.4.5.3 Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründe-
ten Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräf-
ten (vgl. vorne E. 2.4.2 i.f.). Sie machen geltend, der Beschwerdeführer 1
A-4218/2017
Seite 13
habe die rechtliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin 2 jederzeit res-
pektiert. So sei Letztere ordnungsgemäss gegründet und im Handelsregis-
ter von Panama eingetragen worden. Zwar sei er mit Bezug auf das fragli-
che Konto zeichnungsberechtigt gewesen, daran sei jedoch alleine eine
andere, nicht in den USA steuerpflichtige Person wirtschaftlich berechtigt
gewesen. Nur diese habe faktisch über die Vermögenswerte der Be-
schwerdeführerin 2 verfügen können. Entgegen der vorgenannten Unter-
schriftenregelung gegenüber der Bank sei nur die Präsidentin der Be-
schwerdeführerin 2 einzelzeichnungsberechtigt gewesen, was mit einem
entsprechenden Formular, auf welchem einzig Letztere aufgeführt wird, be-
legt wird. Obschon die beiden Formulare gleichentags datiert sind, erklären
die Beschwerdeführenden, dasjenige, welches ebenfalls den Beschwerde-
führer 1 aufführe, sei der Bank vier Tage später eingereicht worden. Dies
könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass es das Formular, auf welches
sich die Beschwerdeführenden berufen, ersetzt bzw. ergänzt.
Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob die Behauptung der Beschwerde-
führenden, der Beschwerdeführer 1 habe nur gemeinsam mit einer weite-
ren zeichnungsberechtigten Person auf das fragliche Konto der Beschwer-
deführerin 2 zugreifen können, zutrifft. Selbst wenn dies der Fall wäre –
was aufgrund der Aktenlage fraglich erscheint – liesse sich allein aus die-
sem Umstand nicht ableiten, dass der Beschwerdeführer 1 dieses Konto
nicht dazu hätte verwenden können, dem amerikanischen Fiskus verbor-
gen gebliebenes Einkommen zu vereinnahmen. Jedenfalls sind Transakti-
onen zugunsten des Beschwerdeführers 1 aktenkundig, die einen solchen
Verdacht begründen (vgl. vorangehende E. 2.4.5.2). Nicht bedeutsam be-
treffend die Leistung der Amtshilfe mit Bezug auf den Beschwerdeführer 1
ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, ob die neben ihm einzelzeich-
nungsberechtigte Person im ersuchenden Staat ebenfalls steuerpflichtig ist
(vgl. auch Urteil des BVGer A-4331/2017 vom 16. November 2017
E. 5.3.2). Wirtschaftlich Berechtigte können einer Bank sodann Aufträge
erteilen, ohne Organstellung innezuhaben oder ohne über eine schriftliche
Vollmacht zu verfügen (Urteil des BVGer A-1463/2016 vom E. 7.3.6), wes-
halb die wirtschaftliche Berechtigung nicht an die Direktorenposition ge-
knüpft ist. Ebenso wenig würde die – trotz aktenkundig getätigter Transak-
tionen – behauptete fehlende Kenntnis dieser wirtschaftlichen Berechti-
gung deren Verlust bewirken.
Im Ergebnis vermögen die Beschwerdeführenden den hinreichend begrün-
deten Tatverdacht nicht mittels Urkunden zu entkräften.
A-4218/2017
Seite 14
2.5
Die Vorinstanz ist also im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Würdigung
(vgl. dazu vorne E. 2.3.2) zu Recht davon ausgegangen, dass die im Amts-
hilfegesuch des IRS geschilderte Sachverhaltsdarstellung den hinreichen-
den Verdacht begründet, es seien "Betrugsdelikte und dergleichen" im
Sinne von Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96 begangen worden und dass die Bank-
unterlagen, um deren Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den ent-
sprechenden Verdacht zu erhärten. Somit hat sie dem strittigen Gesuch –
soweit hier materiell zu überprüfen – zu Recht entsprochen. Die Be-
schwerde, welche diesen begründeten Verdacht nicht zu entkräften ver-
mag, ist demnach im Hauptpunkt abzuweisen.
3.
Eventualiter beantragen die Beschwerdeführenden in Bezug auf den Um-
fang der zu leistenden Amtshilfe, die Namen der in den Unterlagen aufge-
führten Personen, welche nicht direkt vom Amtshilfeersuchen betroffen
seien, sollen geschwärzt werden (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C). Ob dieser
Antrag im Interesse Dritter eingereicht und somit unzulässig ist, womit
mangels Beschwerdelegitimation nicht darauf einzutreten wäre (vgl. BGE
139 II 404 E. 11.2 und auch vorne E. 1.3), kann aufgrund nachfolgender
Ausführungen offen gelassen werden.
3.1 Damit sprechen die Beschwerdeführenden jedenfalls Aspekte des Da-
tenschutzes an, welche in Art. 4 Abs. 3 StAHiG wie folgt geregelt sind: Die
Übermittlung von Informationen zu nicht betroffenen Personen ist unzuläs-
sig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der
betroffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berech-
tigte Interessen von nicht betroffenen Personen das Interesse der ersu-
chenden Seite an der Übermittlung der Informationen überwiegen (zur vo-
raussichtlichen Erheblichkeit von Informationen vgl. vorne E. 2.3.1).
Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der nicht betroffenen Person nach
Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv auszulegen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.).
Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. dazu
vorne E. 2.2) Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshil-
feersuchen geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also
rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen ("fruit d'un
pur hasard"; Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmi-
gung des Übereinkommens des Europarats und der OECD über die ge-
genseitige Amtshilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung
des Steueramtshilfegesetzes] BBl 2015 5585 ff., 5623 und statt vieler Urteil
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des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen). In
gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Infor-
mationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht gel-
tend gemacht wird. Können die ersuchten Informationen für die Steuer-
pflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich
erheblich sein, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. BGE
141 II 436 E. 4.4.3 f. und BGE 143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von
Bankangestellten sowie Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar
2018 E. 5.2.2 mit Hinweisen).
3.2 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die
in der Amtshilfeverpflichtung an sich unterliegenden Kontounterlagen ent-
halten sind, genügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den
in diesen Unterlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte
Dritte. Vielmehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtspre-
chung in solchen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück,
das von der Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im
Einzelnen darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht er-
heblich sein kann (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-4331/2017 vom
16. November 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Zwischen mehreren fraglichen Drittgesellschaften und der Be-
schwerdeführerin 2 wurde Vermögen transferiert, was nach vorinstanzli-
cher Ansicht eine hinreichende Beziehungsnähe begründet, um sie als Be-
standteil des voraussichtlich erheblichen Sachverhalts zu qualifizieren.
Weiter begründet die Vorinstanz die Beziehungsnähe einer natürlichen
Person mit ihrer Direktorenfunktion für die Beschwerdeführerin 2, ihrer Be-
vollmächtigung durch eine der involvierten Drittgesellschaften sowie auf-
grund von seitens der Beschwerdeführerin 2 an sie ausgerichteten Zahlun-
gen. Von zwei weiteren natürlichen Personen fungierte die eine als Ge-
schäftsführerin derjenigen Drittgesellschaft, welche für die Verwaltung der
Beschwerdeführerin 2 zuständig war und die andere als deren Zeichnungs-
berechtigte, die Instruktionen im Namen der Beschwerdeführerin 2 tätigte.
Bei zwei anderen Drittgesellschaften konnte die Vorinstanz anhand der Ak-
ten nicht abschliessend beurteilen, ob sie in einem ausreichenden sachli-
chen Konnex zum untersuchten Sachverhalt stünden.
3.3.2 Mit Bezug auf die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationen
zur Beurteilung der steuerrechtlichen Situation des Beschwerdeführers 1
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Seite 16
ist irrelevant, ob die Zahlungsinstruktionen letztlich von der Beschwerde-
führerin 2 ausgingen und die Drittpersonen somit lediglich passive Zah-
lungsempfänger waren und/oder keinerlei Bezug zu den USA aufweisen.
Insbesondere mit Blick auf den Verdacht der Missachtung der Gesell-
schaftsstruktur ist dieser Argumentation der Beschwerdeführenden nicht
zu folgen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sämtli-
che Informationen – insbesondere solche betreffend Aktivitäten der Be-
schwerdeführerin 2 – entscheidend sind, um dem IRS einen nachvollzieh-
baren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in die steuerrechtlich
relevante Situation des Beschwerdeführers 1 zu geben und v.a. um zu eru-
ieren, ob die Beschwerdeführerin 2 während der fraglichen Periode über
eine reelle Existenz verfügte oder nicht (vgl. auch BGE 142 II 69 E. 3.2).
Es ist somit weder erkennbar noch in der erforderlichen Weise dargelegt,
dass die im Falle der Leistung von Amtshilfe zu übermittelnden Dokumente
unkenntlich zu machende Angaben zu Personen enthalten, die bloss zufäl-
lig in diesen Unterlagen auftauchen. Da nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen nur
die Übermittlung der Namen von Personen, die offensichtlich nicht in die
dem Amtshilfeersuchen zugrunde liegende Angelegenheit verwickelt sind,
verweigert werden darf (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 und auch
Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.3), ist die vor-
instanzliche Vorgehensweise betreffend die letztgenannten beiden Drittge-
sellschaften, bei welchen die Nähe zum relevanten Sachverhalt im Unter-
schied zu den Übrigen natürlichen und juristischen Personen nicht derart
klar ist, nicht zu beanstanden.
3.3.3 Eine Weiterleitung der fraglichen Informationen aufgrund ihrer vo-
raussichtlichen Erheblichkeit für die Besteuerung des Beschwerdeführers
1 erscheint demnach mit Art. 4 Abs. 3 StAhiG vereinbar, selbst wenn be-
rechtigte Geheimhaltungsinteressen von im Sinne dieser Vorschrift nicht
betroffenen Personen angenommen würden. Da nach dem völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzip (vgl. dazu vorne E. 2.3.1 i.f.) davon ausgegangen
werden kann, dass sich die US-Behörden an das Spezialitätsprinzip halten,
wonach der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat erlangten Informa-
tionen einzig in Bezug auf Personen oder Handlungen verwenden darf, für
welche er sie verlangt hat und für welche ihm Amtshilfe gewährt wird
(vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer A-2523/2015 vom 9. April 2018
E. 4.4.3 und A-2322/2017 vom 9. April 2018 E. 5.3.5.1 je mit Hinweisen
sowie den Wortlaut der angefochtenen Verfügung vorne Sachverhalt Bst.
B) und die Informationen in den USA gemäss Art. 26 Ziff. 1 DBA-USA 96
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Seite 17
ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaatlichen ame-
rikanischen Rechts beschafften Informationen, würden allfällige Geheim-
haltungsinteressen das Interesse der USA an der Übermittlung der Konto-
auszüge nicht überwiegen.
3.4 Im Übrigen kann nicht geltend gemacht werden, dass die gemäss der
angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Unterlagen nach
schweizerischem Recht nicht hätten beschafft werden können und deshalb
nach Art. 26 Ziff. 3 DBA-USA 96 nicht zu übermitteln sind. Die ESTV verfügt
nämlich aufgrund von Ziff. 8 Bst. d der Verständigungsvereinbarung zum
DBA-USA 96 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 StAhiG über die Befugnis, von
der betreffenden Bank die Herausgabe von Informationen zu verlangen,
welche das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit erfüllen. Diese
Befugnis ist weder durch das Bankgeheimnis von Art. 47 des Bankenge-
setzes (BankG, SR 952.0) noch durch eine andere Vorschrift des internen
Rechts einschränkt (vgl. zu einer Bestimmung eines anderen DBA]
BGE 142 II 161 E. 4.5.2 i.f.).
3.5 Demnach ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführenden ab-
zuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen und den Beschwer-
deführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der in diesem Umfang geleistete Kostenvor-
schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Parteient-
schädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen
werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt
oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeuten-
den Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) handelt (Art. 83 Bst. h, Art. 84a und
Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundes-
gericht.
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.– werden den Beschwerdeführenden
in solidarischer Haftung auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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