B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 20.03.2019 (1C_102/2018)
Abteilung I
A-4221/2016
Ur t e i l vom 7 . F eb r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roland Gfeller,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Jordi,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Administration Flughafenfälle, Postfach 1813, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigung für Fluglärm und/oder Direktüberflüge.
A-4221/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ sind Eigentümer der Wohnliegenschaft (…) in
8309 Nürensdorf.
Im Oktober 2001 wurden die sogenannten Ostanflüge auf die Piste 28 des
Flughafens Zürich eingeführt. Wie eine Vielzahl von Grundeigentümern
aus der betroffenen Region gelangten auch A._______ und B._______ an
die Flughafen Zürich AG und machten eine Enteignungsentschädigung
geltend. Die Flughafen Zürich AG übermittelte die Begehren an die Eidge-
nössische Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK), die ab
dem 11. August 2003 – für jede der 24 betroffenen Gemeinden und Städte
separat – Enteignungsverfahren einleitete.
B.
In den Jahren 2007 und 2008 kam die ESchK in mehreren Sammel- und
Einzelentscheiden zum Schluss, für das Gemeindegebiet von Nürensdorf
sei nicht von enteignungsrechtlich relevanten sogenannten direkten Über-
flügen auszugehen. Verschiedene Grundeigentümer erhoben dagegen Be-
schwerde. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerden mit Ur-
teil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 in diesem Punkt gut und wies die Sache
zur neuen Prüfung der Entschädigungsforderungen an die ESchK zurück
(Dispositiv-Ziff. 5.4 und 5.5). Das Urteil wurde diesbezüglich nicht an das
Bundesgericht weitergezogen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf
weitere Beschwerden teilweise nicht eintrat (Dispositiv-Ziff. 5.1) und über
das Stichdatum für die Vorhersehbarkeit der Ostanflüge entschied (Dispo-
sitiv-Ziff. 3), wurde das Urteil vom Bundesgericht aufgehoben und es wur-
den gewisse Entschädigungsforderungen ebenfalls zur Neubeurteilung an
die ESchK zurückgewiesen (BGE 136 II 165, 136 II 263).
C.
In der Folge wählte die ESchK verschiedene Pilotfälle aus, anhand derer
insbesondere das Vorliegen des direkten Überflugs in der Gemeinde Nü-
rensdorf beurteilt werden sollte.
D.
Am 6. Juni 2016 und am 27. Juni 2016 entschied die ESchK (nachfolgend:
Vorinstanz) über drei Entschädigungsforderungen von Grundeigentümern
aus der Gemeinde Nürensdorf, so auch diejenige von A._______ und
A-4221/2016
Seite 3
B._______ (Schätzungsentscheid […] vom 6. Juni 2016). Sie bejahte je-
weils einen direkten Überflug und sprach den Grundeigentümern eine Ent-
schädigung zu.
E.
Am 7. Juli 2016 und am 21. Juli 2016 reicht die Flughafen Zürich AG (nach-
folgend: Enteignerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen
die drei Schätzungsentscheide der Vorinstanz ein (Verfahren A-4221/2016,
A-4510/2016 und A-4516/2016).
Die Enteignerin macht in der Hauptsache geltend, den Enteigneten komme
keine Enteignungsentschädigung zu, da deren Liegenschaften bei einer
Überflughöhe von 260 m resp. 265 m nicht direkt überflogen würden. Im
Eventualstandpunkt rügt die Enteignerin, die Vorinstanz habe die Entschä-
digung hinsichtlich des Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte sowie
hinsichtlich der Verzinsung von Schallschutzkosten nicht korrekt bemes-
sen. Im Verfahren A-4510/2016 stellt die Enteignerin sich ausserdem auf
den Standpunkt, der Enteignete könne sich aufgrund der Prozessge-
schichte nicht mehr auf eine Entschädigung wegen direkter Überflüge be-
rufen. Dessen Begehren sei verjährt. Im Verfahren A-4516/2016 rügt sie
ferner, jene Liegenschaft der Enteigneten liege ausserhalb des 60 m-Über-
flugkorridors, weshalb auch aus diesem Grund keine Entschädigung aus-
zurichten sei.
F.
Im vorliegenden Verfahren reicht die Vorinstanz am 31. August 2016 die
Vorakten ein und erklärt, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.
G.
A._______ und B._______ (nachfolgend: Enteignete) beantragen in der
Beschwerdeantwort vom 31. August 2016 die Abweisung der Beschwerde.
Zusätzlich stellen sie den Eventualantrag, sollte in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde der Enteignerin vom 7. Juli 2016 der Zuschlag für nicht
lärmbezogene Aspekte reduziert werden, sei die Anrechnung von Schall-
schutzmassnahmen in entsprechendem Umfang zu reduzieren.
H.
In der Replik vom 21. Oktober 2016 hält die Enteignerin an ihren Rechts-
begehren fest. Ergänzend beantragt sie, es sei auf den Antrag der Enteig-
neten betreffend Reduktion der Anrechnung der Schallschutzkosten nicht
einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.
A-4221/2016
Seite 4
I.
Die Enteigneten nehmen in der Duplik vom 4. Januar 2017 Stellung zur
Replik der Enteignerin.
J.
Am 28. März 2017 führt das Bundesverwaltungsgericht einen Augenschein
in der Gemeinde Nürensdorf durch im Beisein der Parteien aller drei Ver-
fahren. Am 29. März und am 12. April 2017 werden zwecks Vergleichs wei-
tere Standorte in Kloten und Nürensdorf sowie in Gockhausen (Gemeinde
Dübendorf) besichtigt.
K.
In der Stellungnahme vom 23. Mai 2017 äussern sich die Enteigneten na-
mentlich zu den Augenscheinprotokollen.
L.
Die Enteignerin nimmt in ihren Schlussbemerkungen vom 24. Mai 2017 zu
den Augenscheinprotokollen sowie zur Duplik der Enteigneten Stellung.
M.
Das Bundesverwaltungsgericht berichtigt bzw. ergänzt am 28. Juni 2017
die Augenscheinprotokolle. Die übrigen Protokollanträge nimmt es zu den
Akten.
N.
Am 19. Juli 2017 reicht die Enteignerin unaufgefordert eine weitere Ein-
gabe ein.
O.
Die Enteigneten erklären am 27. Juli 2017, auf eine weitere Stellungnahme
zu verzichten.
P.
Auf die weitergehenden Ausführungen der Parteien und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis-
sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsge-
setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts anderes
bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergän-
zend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021).
1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die
Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteig-
ner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger,
Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde
berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission
zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset-
zungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt
ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den ange-
fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer A-5920/2015 vom 14. Juni 2016 E.1.2).
Die Flughafen Zürich AG ist seit 1. Juni 2001 Inhaberin der Betriebskon-
zession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a Abs. 4 des
Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) das Enteig-
nungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach Erteilung der
Konzession eingeführt wurden, ist sie zur Leistung allfälliger enteignungs-
rechtlicher Entschädigungen verpflichtet (Urteil des BVGer A-2163/2012
vom 1. April 2014 E. 1.2.1). Die Flughafen Zürich AG ist daher zur Be-
schwerde berechtigt.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist damit einzutreten.
2.
Die Enteignerin macht in der Hauptsache geltend, der angefochtene Schät-
zungsentscheid sei aufzuheben und den Enteigneten sei keine Enteig-
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Seite 6
nungsentschädigung infolge direkter Überflüge zuzusprechen. Im Eventu-
alstandpunkt rügt die Enteignerin, die Vorinstanz habe die Entschädigung
in Bezug auf den Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte sowie die Ver-
zinsung nicht korrekt festgelegt. Zur Begründung ihrer Begehren bringt sie
verschiedene Rügen vor, die nachfolgend im Einzelnen zu prüfen sind (Ent-
eignung durch direkten Überflug [E. 4 ff.], Zuschlag für nicht lärmbezogene
Aspekte [E. 10 ff.], Verzinsung der Enteignungsentschädigung [E. 14 ff.]).
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Soweit es um die Beurteilung von ausgesprochenen Spezialfragen
geht, in denen die Vorinstanz über ein besonderes Fachwissen verfügt,
weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von deren Auffas-
sung ab (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-6731/2014 vom 9. Januar
2017 E. 2 mit Hinweisen).
Enteignung durch direkten Überflug
4.
4.1 In der Hauptsache bringt die Enteignerin vor, den Enteigneten komme
keine Enteignungsentschädigung zu, da die Liegenschaft bei einer Über-
flughöhe von 260 m nicht direkt überflogen werde. Im wiederaufgenomme-
nen Schätzungsverfahren hätte die Vorinstanz nicht von ihrer ursprüngli-
chen Beurteilung, es sei kein direkter Überflug gegeben, abweichen dür-
fen, da weder die rechtlichen noch die tatsächlichen Verhältnisse sich ge-
ändert hätten. Im Gegenteil, die zwischenzeitlich ergangene Rechtspre-
chung des Bundesgerichts BGE 142 II 128 (betreffend Gockhausen) und
BGE 142 II 136 (betreffend Kloten) bestätige in der Tendenz den ursprüng-
lichen Entscheid der Vorinstanz. Der direkte Überflug sei nur restriktiv und
in Ausnahmefällen zu bejahen. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass die vom direkten Überflug betroffenen Eigentümer erheblich privile-
giert würden, indem die sonst geltenden Voraussetzungen für eine Ent-
schädigung (Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere) nicht erfüllt
sein müssten. In der Gemeinde Nürensdorf seien die Hauptfaktoren, die
einen direkten Überflug ausmachen würden, nicht oder zumindest nur mar-
ginal gegeben: Es fehle an physischen Einwirkungen (wie Randwirbel-
schleppen, Kerosindämpfe, Vibrationen, herunterfallende Gegenstände)
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Seite 7
und an der Bedrohlichkeit, um die Direktüberflüge ausnahmsweise bejahen
zu können. Die Vorinstanz habe im Widerspruch zur Rechtsprechung vor-
wiegend auf die nicht massgebende Lärmbelastung der Liegenschaft der
Enteigneten abgestellt, und zwar auf jene im Aussenraum, welcher in un-
seren Breitengraden nur während kurzer Zeit überhaupt nutzbar sei. Je-
denfalls tagsüber bis 21.00 Uhr bleibe für die Enteigneten die Aussenraum-
nutzung praktisch uneingeschränkt möglich, besonders da nach wie vor
nicht von regelmässigen Landungen von Grossraumflugzeugen auf der
Piste 28 gesprochen werden könne. Die Situation sei mit derjenigen in
Gockhausen vergleichbar, bei der gemäss Rechtsprechung kein direkter
Überflug mehr vorliege. In der Wirkung werde die gegenüber Gockhausen
geringere Überflughöhe durch die erheblich kleineren Flugzeuge kompen-
siert. Der angefochtene Schätzungsentscheid sei demnach aus materiellen
Gründen wie auch aus Rechtsgleichheitsgründen aufzuheben.
4.2 Die Vorinstanz kommt in Auswertung der vorgenommenen Augen-
scheine zum Ergebnis, dass von einem Eindringen der Flugzeuge in den
dem Grundeigentum zuzurechnenden Luftraum auszugehen sei. Die Aus-
wirkungen der Überflüge seien hierbei in allen drei geprüften Bereichen
(Aussenraum, Innenraum mit geöffnetem Fenster, Innenraum mit ge-
schlossenem Fenster) gleich stark zu gewichten. Die Enteignerin könne
ihren Standpunkt nicht auf die Rechtsprechung betreffend Gockhausen
stützen, wo die Überflughöhe rund 100 m höher sei. Zwar würden über Nü-
rensdorf hauptsächlich Anflüge mit etwas kleineren Flugzeugtypen als in
Gockhausen erfolgen, doch nehme die Bedrohlichkeit der Flugzeuge nicht
linear ab, zumal es sich bei den über Nürensdorf anfliegenden Maschinen
immer noch um grössere Passagierflugzeuge handle.
4.3 Die Enteigneten teilen den Standpunkt der Vorinstanz, in Nürensdorf
sei ein direkter Überflug zu bejahen. Die Vorinstanz habe sich eingehend
mit der Rechtsprechung auseinandergesetzt und sorgfältige Abklärungen
vorgenommen. Die Enteignerin tue nicht dar, inwiefern die Vorinstanz ihren
Beurteilungs- bzw. Ermessensspielraum überschritten haben solle.
5.
5.1 Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen der Enteignung durch di-
rekten Überflug (auch "Überflug stricto sensu" bzw. "eigentlicher Überflug")
einerseits und der Enteignung nachbarrechtlicher Abwehrrechte gegen
übermässige Immissionen andererseits.
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Vorliegend liegt die Enteignung unter dem Titel des direkten Überflugs im
Streit. In den nachfolgenden Erwägungen bleiben daher Ausführungen zur
Enteignung wegen Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehrrechte weit-
gehend aussen vor.
5.2 Der Eigentümer einer Sache hat nach Art. 641 Abs. 2 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) das
Recht, diese von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und
jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. Ein enteignungsrechtlich
relevanter direkter Überflug liegt vor, wenn durch den Flugbetrieb der nach
Art. 667 Abs. 1 ZGB dem Grundeigentum zuzurechnende Luftraum unmit-
telbar verletzt wird (vgl. BGE 134 II 49 E. 5 mit Hinweisen). An die Stelle
der privatrechtlichen Klage gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB tritt in diesem Fall
der Anspruch auf Enteignungsentschädigung (vgl. BGE 129 II 72 E. 2.4).
Ein enteignungsrechtlicher Entschädigungsanspruch für Überflug er-
wächst dem Grundeigentümer indessen nur dann, wenn die Flugzeuge tat-
sächlich in die Luftsäule über seinem Grundstück eindringen und dies in
einer derart geringen Höhe, dass seine schutzwürdigen Interessen an der
ungestörten Nutzung seines Eigentums betroffen werden. Zudem wird in
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine gewisse Regelmässigkeit
solchen Eindringens in den zum Grundeigentum gehörenden Luftraum ver-
langt ("passage régulier" vgl. BGE 122 II 349 E. 4a/cc und BGE 129 II 72
E. 2.2). Nur vereinzelte Überflüge ("atteinte trop occasionnelle" vgl. BGE
131 II 137 E. 3.2.3) lassen keinen Anspruch auf Enteignungsentschädi-
gung entstehen (vgl. zum Ganzen BGE 134 II 49 E. 5 mit Hinweisen).
Nach Art. 667 Abs. 1 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden
nach oben und unten auf den Luftraum und das Erdreich, soweit für die
Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Wie gross diese räumliche
Ausdehnung ist, kann nicht in allgemeiner Weise umschrieben werden,
sondern bestimmt sich von Fall zu Fall nach den konkreten Umständen und
dem schutzwürdigen Interesse des Eigentümers, diesen Raum selbst zu
beherrschen und das Eindringen anderer abzuwehren. Das Bundesgericht
hat es stets abgelehnt, generell zu bestimmen, auf welcher Höhe ein Flug-
zeug in die Interessensphäre der Grundeigentümer und damit in das
Grundeigentum eindringt. Dies hänge von Nutzung und Lage der betroffe-
nen Liegenschaft, aber auch von der Art und Grösse der Flugzeuge und
den entsprechenden Auswirkungen des Überflugs ab (BGE 134 II 49 E. 5.3
mit Hinweisen).
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In verschiedenen Fällen betreffend Flughafen Genf bejahte das Bundes-
gericht Eingriffe in das Grundeigentum bei Parzellen in 1 bis 2.5 km Entfer-
nung vom Pistenrand, die regelmässig in 75 bis 125 m Höhe von Gross-
flugzeugen mit Spannweiten von 40 bis 60 m überflogen wurden. Zur Be-
gründung stellte es in erster Linie auf die bedrohliche Wirkung des Über-
flugs in dieser Tiefe von Flugzeugen, die grösser seien als die überflogenen
Einfamilienhäuser sowie auf das erhöhte Risiko von Schäden durch Luft-
turbulenzen oder herabfallende Gegenstände ab (BGE 122 II 349 E. 4a/cc
und E. 4b). In BGE 129 II 72 bestätigte das Bundesgericht die Entschädi-
gung von Eigentümern direkt überflogener Grundstücke unabhängig von
den Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, der Spezialität und der
Schwere des Schadens aufgrund der ganz besonderen Auswirkungen des
Überflugs ("nuisances si particulières"): intensiver Lärm bei jeder Landung,
Luftturbulenzen, Geruchsimmissionen der Motoren und ein Gefühl der
Angst oder des Unbehagens aufgrund der sich über die Köpfe hinweg be-
wegenden bedeutsamen Masse (BGE 129 II 72 E. 2.6 und E. 4; vgl. zum
Ganzen BGE 142 II 128 E.2.2, 131 II 137 E. 3.1.2; je mit Hinweisen).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat ein Grundeigen-
tümer, dessen Grundstück regelmässig in genügender Tiefe direkt überflo-
gen wird, Anspruch auf eine Entschädigung nicht nur für die speziellen Ein-
wirkungen des Überflugs (Bedrohlichkeit, Luftturbulenzen, Kerosindämpfe
etc.), sondern auch für den Fluglärm. Dies wird damit begründet, dass ein
solcher Überflug einen unmittelbaren und schweren Eingriff in das Eigen-
tum darstellt, der unabhängig von der Lage des Grundstücks und vom Orts-
gebrauch (d.h. auch in der Umgebung eines Flughafens) nicht geduldet
werden muss und Anspruch auf Abgeltung des gesamten Schadens gibt,
unabhängig davon, ob auch die Voraussetzungen für eine Entschädigung
wegen übermässiger Lärmimmissionen gegeben wären (vgl. BGE 142 II
136 E. 3.4 mit Hinweisen).
5.3 Wie das Bundesgericht im jüngsten BGE 142 II 136 betreffend Kloten
zu bedenken gibt, ist die Rechtsprechung zum direkten Überflug für die
Enteigneten grosszügiger als die Praxis zur Teilenteignung von Landstrei-
fen für den Strassen- oder Eisenbahnbau (vgl. BGE 141 I 113 E. 6.5.1 mit
Hinweisen zur "Schutzschildfunktion"). Sie kann zudem zu einer Privilegie-
rung von Grundeigentümern in der Anflugschneise gegenüber anderen, in
vergleichbarem Masse von Fluglärm betroffenen Eigentümern führen. Eine
Praxisänderung würde jedoch nur neue Rechtsungleichheiten schaffen.
Insbesondere würden die beim Anflug auf den Flughafen Zürich direkt
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Seite 10
überflogenen Grundeigentümer schlechter gestellt als zahlreiche Grundei-
gentümer im Kanton Genf, die bereits auf der Grundlage der bisherigen
Rechtsprechung entschädigt worden sind. Für die Rechtsprechung zum di-
rekten Überflug gilt damit Analoges wie hinsichtlich des Stichtags für die
Vorhersehbarkeit der Fluglärmimmissionen, der unter Berufung auf Art. 1
Abs. 2 ZGB festgelegt wurde: Zwingende Gründe, auf die bisherige Praxis
zurückzukommen, sind keine ersichtlich. Aus Gründen der Rechtssicher-
heit und der Rechtsgleichheit ist daran festzuhalten (BGE 142 II 136 E. 3.4
mit Hinweisen).
6.
6.1 Näher einzugehen ist auf die Frage, bei welcher Überflughöhe gemäss
Rechtsprechung von einem direkten Überflug auszugehen ist. Was den
Überflug von Wohnliegenschaften durch landende Flugzeuge betrifft, lässt
sich die massgebliche Höhe aufgrund der ergangenen Urteile des Bundes-
gerichts wie folgt eingrenzen.
6.2 In den Verfahren betreffend Flughafen Genf bejahte das Bundesgericht
den direkten Überflug bei verschiedenen Parzellen, die in 75 bis 125 m
Höhe überflogen wurden (BGE 129 II 72, 122 II 349 E. 4a/cc; Urteil des
BGer 1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002 E. 5; vgl. dazu BGE 131 II 137
E. 3.1.2 mit Hinweisen). In zwei Fällen betreffend Südanflüge auf den Flug-
hafen Zürich wurden die Liegenschaften der Enteigneten auf einer Höhe
von rund 132 m bzw. knapp unter 150 m überflogen. Aufgrund der gesam-
ten Umstände ging das Bundesgericht von einem direkten Überflug aus
(Urteile des BGer 1C.12/2007 vom 28. April 2008 E. 5 und 1E.20/2007 vom
28. April 2008 E. 7).
Dagegen verneinte das Bundesgericht einen Eigentumseingriff bei einem
Überflug in rund 600 m, weil bei einer solchen Überflughöhe keine physi-
schen Einwirkungen zu erwarten seien und Überflüge in dieser Entfernung
auch psychisch noch beeindruckend, aber nicht bedrohlich wirkten (BGE
123 II 481 E. 8). In BGE 131 II 137 wurde eine Entschädigung bereits man-
gels genügender Regelmässigkeit des Überflugs durch startende Flug-
zeuge verneint. Ergänzend fügte das Bundesgericht hinzu, dass auch auf-
grund der Überflughöhe von über 400 m offensichtlich kein Eingriff in den
Luftraum des Grundstücks vorliege. Bei kleineren Maschinen (Geschäfts-
oder Linienflugzeugen) begründeten auch Überflüge in 220 bis 250 m Höhe
keinen Eigentumseingriff (BGE 131 II 137 E. 3.2.2).
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Seite 11
6.3 In BGE 142 II 128 befasste sich das Bundesgericht ein weiteres Mal
mit der massgeblichen Überflughöhe. In jenen Fällen entschied das Bun-
desgericht über den direkten Überflug von mehreren Liegenschaften in
Gockhausen, die von den morgendlichen Südanflügen bei einer Überflug-
höhe von rund 350 m betroffen waren.
Gemäss den Erwägungen des Bundesgerichts ist an der bisherigen Recht-
sprechung festzuhalten, dass allein die Überschreitung der Immissions-
grenzwerte für Lärm nicht genügt, um einen direkten Eigentumseingriff zu
bejahen, sondern verlangt werden zusätzlich spezielle, für den Überflug
typische Beeinträchtigungen physischer und/oder psychischer Art (BGE
142 II 128 E. 2.2 mit Hinweisen). In den konkret zu beurteilenden Fällen
stellte das Bundesgericht im Wesentlichen auf die Feststellungen der Vor-
instanz und des Bundesverwaltungsgerichts ab, wonach die Flugzeuge in
Gockhausen zwar deutlich sichtbar seien, trotz ihrer Grösse aber nicht der
bedrohliche Eindruck eines Eindringens in den dem Grundstück zuzurech-
nenden Luftraum entstehe. Von mässigem Lärm abgesehen seien keine
störenden Immissionen wie Kerosindämpfe, Randwirbelschleppen oder Er-
schütterungen bemerkt worden. Das Bundesgericht stützte in der Folge
den Standpunkt der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts, wo-
nach in Gockhausen kein direkter Überflug vorliegt (BGE 142 II 128 E. 2.4
und E. 2.5).
7.
Die Überflughöhe bei der Liegenschaft der Enteigneten beträgt 260 m und
liegt damit in dem Bereich, der vom Bundesgericht bis anhin nicht beurteilt
wurde. Die Vorinstanz kam gestützt auf die von ihr vorgenommenen Au-
genscheine zum Schluss, es sei von einem Eindringen der Flugzeuge in
den Luftraum der Liegenschaft auszugehen. Die Enteignerin macht hinge-
gen geltend, die Überflüge in der Gemeinde Nürensdorf könnten in vertika-
ler Hinsicht nicht als rechtlich relevante Direktüberflüge bezeichnet wer-
den. Im Folgenden ist somit zu klären, ob die betroffene Liegenschaft, die
im Fernbereich des Flughafens Zürich liegt, direkt überflogen wird.
Die Regelmässigkeit der abendlichen Ostanflüge ist vorliegend unbestrit-
ten. Ferner ist unbestritten, dass die Liegenschaft in horizontaler Hinsicht
direkt überflogen wird, da diese zumindest teilweise innerhalb des von der
Enteignerin anerkannten 60 m-Überflugkorridors liegt.
8.
Die hier relevanten abendlichen Ostanflüge auf Piste 28 finden ab 21.00
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Seite 12
Uhr (werktags) bzw. ab 20.00 Uhr (an Samstagen, Sonn- und Feiertagen)
bis zum Beginn der Nachtflugsperre um 23.00 Uhr bzw. bis zum Ende des
Verspätungsabbaus um 23:30 Uhr statt. Bei besonderen Wetterlagen ent-
fallen die abendlichen Ostanflüge und werden durch Süd- oder Nordan-
flüge ersetzt. In der Zeit der abendlichen Ostanflüge landen auf der
Piste 28 Mittelstreckenflugzeuge mit Flügelspannweiten bis 35 m. In den
übrigen Tagesstunden, in denen die Ostanflüge nur bei Westwindlage er-
folgen, wird die Schwelle zur Regelmässigkeit nach wie vor nicht über-
schritten. Die in diesen Stunden erfolgenden Landungen von Grossraum-
flugzeugen sind nicht als regelmässig zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen
Urteil des BVGer A-2450/2016 vom 29. November 2016 E. 7.2 ff. mit Hin-
weisen).
9.
9.1 Den Beschwerdevorbringen der Enteignerin ist zunächst in prozessua-
ler Hinsicht zu entgegnen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 die Sachverhaltsfeststellung wie auch die
rechtliche Beurteilung der Vorinstanz als ungenügend erachtete, was die
konkrete Überflughöhe in Nürensdorf betraf. Entsprechend wies das Bun-
desverwaltungsgericht die Sache – mit offenem Ausgang – zur neuen Prü-
fung der Entschädigungsforderungen wegen direkten Überflugs an die Vo-
rinstanz zurück (vgl. E. 9.3.3 und Dispositiv-Ziff. 5.4 und 5.5). Die Enteig-
neten nahmen am damaligen Verfahren als Beteiligte 3 der Beschwerde-
führenden 24 teil. Im wiederaufgenommenen Verfahren holte die Vor-
instanz das Versäumte nach, prüfte erstmals eingehend den direkten Über-
flug und gelangte in neuer Erkenntnis der Sach- und Rechtslage materiell
zu einem anderen Ergebnis. Das ist nicht zu beanstanden. Eine Korrektur
des ursprünglichen Entscheids setzt bei dieser prozessualen Ausgangssi-
tuation keine Änderung der massgeblichen Sach- und Rechtslage voraus
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194 f. mit Hinweisen).
9.2 Hinsichtlich der Enteignungsentschädigung wegen direkter Überflüge
ist vorab in materieller Hinsicht darauf hinzuweisen, dass keine Anhalts-
punkte in der Rechtsprechung des Bundesgerichts erkennbar sind, die für
den von der Enteignerin befürworteten Ausnahmecharakter sprechen
könnten. In BGE 129 II 72, auf den sich die Enteignerin stützt, klärte das
Bundesgericht die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen. Daraus lässt
sich noch nicht auf eine restriktive Rechtsanwendung derselben schlies-
A-4221/2016
Seite 13
sen. Das Bundesgericht hat sich letztmals in BGE 142 II 136 mit der beste-
henden Rechtsprechung zum direkten Überflug kritisch auseinanderge-
setzt und aus Gründen der Rechtssicherheit sowie Rechtsgleichheit aus-
drücklich daran festgehalten (vgl. vorstehend E. 5.3). Der von der Enteig-
nerin in diesem Zusammenhang angerufene allgemeine Gleichheitssatz
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) erfordert, dass Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner
Ungleichheit ungleich zu behandeln ist (statt vieler Urteil des BVGer
A-2151/2012 vom 1. April 2014 E.11.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 565 ff.; je mit Hinweisen).
Wie sich aus der eingangs dargelegten Rechtslage ergibt, leitet sich die
Enteignungsentschädigung wegen direkter Überflüge aus dem Eindringen
in den Luftraum des Grundstücks ab und liegt daher in der besonderen
zivilrechtlichen Ausgangslage begründet. Es ist sachlich begründet und
verstösst nicht gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (in diesem
Sinne Urteil des BVGer A-2151/2012 vom 1. April 2014 E. 11.3.4 mit Hin-
weisen). Dem Standpunkt der Enteignerin, eine Enteignungsentschädi-
gung wegen direkter Überflüge dürfe nur in Ausnahmefällen zugesprochen
werden, ist daher nicht zu folgen.
9.3 Um sich ein Bild über die in Nürensdorf – nebst den Lärmimmissionen
– bestehenden physischen und psychischen Einwirkungen des Überflugs
zu machen, verwendete die Vorinstanz während der Augenscheine die von
ihr erarbeiteten Kriterienblätter als Hilfsmittel. Die Kriterienblätter beinhal-
teten die folgenden Aspekte: die vorbestehende Belastung aus anderen
Lärmquellen, die wahrgenommene Tiefe der Überflüge, die Grösse der
Flugzeugtypen, deren Erscheinungsbild bzw. Bedrohlichkeit vom Boden
aus sowie deren besondere Lärmart und Tonalität, Lichtimmissionen, das
Vorkommen von Randwirbelschleppen/Luftturbulenzen und Kerosindämp-
fen, Vibrationen im Gebäude und besondere Vorkommnisse wie herabfal-
lende Teile. An den Augenscheinen beurteilten die einzelnen Fachmitglie-
der jeweils für den Aussen- und Innenraum (bei geöffneten und bei ge-
schlossenen Fenstern), ob bei den Liegenschaften die einzelnen Aspekte
als sehr stark, stark, mässig, gering oder als minimal bzw. fehlend einzu-
stufen waren. Im angefochtenen Schätzungsentscheid wertete die Vo-
rinstanz die Kriterienblätter aus und kam so zum Ergebnis, dass – anders
als in Gockhausen – von einem Eindringen der Flugzeuge in den dem
Grundeigentum zuzurechnenden Luftraum auszugehen sei.
A-4221/2016
Seite 14
Entgegen der Ansicht der Enteignerin stützte die Vorinstanz ihren Ent-
scheid somit nicht überwiegend auf die Lärmbelastung der streitbetroffe-
nen Liegenschaft ab, sondern nahm anhand der Kriterienblätter vornehm-
lich eine Beurteilung der nicht lärmbezogenen Einwirkungen vor. Dabei
durfte die Vorinstanz berücksichtigen, wie die Überflüge im Aussenraum
der Liegenschaft wirken. Denn auch in unseren Breitengraden kommt den
Enteigneten grundsätzlich ein schutzwürdiges Interesse an der unbeein-
trächtigten Nutzung des Aussenraums der Liegenschaft nach 21.00 Uhr zu,
wenn die abendlichen Ostanflüge einsetzen. Das Vorgehen der Vorinstanz
zur Beurteilung des direkten Überflugs gibt daher zu keiner Kritik Anlass.
9.4
9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht führte am 28. März 2017 von 20.45
bis 22.00 Uhr in Nürensdorf eine Begehung vor Ort durch im Beisein der
Parteien aller drei Verfahren. Die Überflughöhe der am Augenschein be-
sichtigten Liegenschaften liegt zwischen 260 m und 265 m. Ab 21.00 Uhr
landen die Mittelstreckenflugzeuge mit Flügelspannweiten bis 35 m auf der
Piste 28 (hauptsächlich Flugzeuge des Typs A319, A320, A321 und Fokker
100). Ferner besuchte das Bundesverwaltungsgericht am 29. März 2017
von 20.45 bis 22.00 Uhr zwecks Vergleichs einerseits einen Standort in
Kloten, wo die Überflughöhe der Ostanflüge 100 m beträgt und unbestrit-
tenermassen von einem direkten Überflug auszugehen ist, sowie anderer-
seits einen Standort ausserhalb des Siedlungsgebiets von Nürensdorf mit
einer Überflughöhe von 315 m. Schliesslich wurde auf Antrag hin am
12. April 2017 von 5.55 bis 6.40 Uhr ein Augenschein in Gockhausen
durchgeführt, wo die morgendlichen Südanflüge zu beobachten sind und
gemäss Rechtsprechung kein direkter Überflug mehr vorliegt. Der Standort
in Gockhausen wird von Langstreckenflugzeugen in rund 350 m Höhe
überflogen (hauptsächlich Flugzeuge des Typs A330, A340 und Boeing
777 mit Flügelspannweiten von ca. 60 m).
9.4.2 Was die nicht lärmbezogenen physischen Einwirkungen betrifft, lies-
sen sich am Augenschein in Nürensdorf keine Kerosindämpfe, Vibrationen
oder herunterfallende Gegenstände feststellen. Die aufgetretenen
Lichtimmissionen, welche keine eigentliche Blendwirkung erzeugten, sind
als geringfügig bis mässig einzustufen.
Des Weiteren wurde von den Enteigneten der Verfahren A-4510/2016 und
A-4516/2016 anlässlich der Augenscheine zu Protokoll gegeben, bei be-
A-4221/2016
Seite 15
stimmten Witterungsverhältnissen träten in Nürensdorf Randwirbelschlep-
pen auf. Die Enteignerin schliesst ebenfalls nicht aus, dass diese in Nü-
rensdorf vereinzelt auftreten könnten. Auch wenn das Bundesverwaltungs-
gericht am Augenschein selbst keine beobachten konnte, ist daher festzu-
halten, dass bei der Liegenschaft der Enteigneten gelegentlich Randwir-
belschleppen als nicht lärmbezogene physische Einwirkungen von Über-
flügen zu verzeichnen sind.
Wie dargelegt, differenziert das Bundesgericht zwischen bloss beeindru-
ckenden Überflügen einerseits und bedrohlichen Überflügen andererseits.
In diesem Zusammenhang spricht das Bundesgericht auch von einem Ge-
fühl der Angst oder des Unbehagens angesichts des Überflugs (vgl. insbe-
sondere vorstehend E. 5.2). Vorliegend hat der Augenschein in Nürensdorf
gezeigt, dass im Überflugkorridor bei der dortigen Überflughöhe von rund
260 m die Silhouetten der Flugzeuge visuell bereits deutlich in Erscheinung
treten. Die Bedrohlichkeit entfaltet sich vorliegend aus der Gesamtwirkung
der Überflüge. Hierbei gilt es zu beachten, dass – anders als bei den mor-
gendlichen Südanflügen in Gockhausen – der Flugplan bei den abendli-
chen Ostanflügen eine besonders hohe Dichte von bis zu 30 Landungen in
der Stunde aufweist. Die Überflüge finden somit ab 21.00 Uhr nicht nur re-
gelmässig, sondern geradezu permanent und beinahe ohne Unterbruch
statt. Dies führt – bei der doch schon relativ tiefen Überflughöhe von rund
260 m – zu einer entscheidenden Verstärkung der bedrohlichen Wirkung
im Aussen- und Innenbereich der Liegenschaften. Wie die Vorinstanz zu-
treffend darauf hingewiesen hat, handelt es sich bei den über Nürensdorf
anfliegenden Mittelstreckenflugzeugen immer noch um grössere Passa-
gierflugzeuge mit einer Flügelspannweite bis 35 m. Zwar finden in Gock-
hausen, wo gemäss Rechtsprechung nicht mehr von einem direkten Über-
flug gesprochen werden kann, regelmässige Überflüge von grösseren
Langstreckenflugzeugen mit Flügelspannweite von ca. 60 m statt. Die dor-
tige Überflughöhe mit 350 m ist jedoch auch deutlich höher und wesentlich
näher an der vom Bundesgericht festgesetzten oberen Grenze von 400 m,
bei der offensichtlich kein direkter Überflug mehr gegeben ist. Der Ver-
gleich zu Gockhausen vermag deshalb den vorinstanzlichen Schätzungs-
entscheid weder materiell noch aus Rechtsgleichheitsgründen zu widerle-
gen. Auch ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass nicht ohne Weiteres
davon ausgegangen werden darf, bei einem Überflug verhalte sich die Be-
drohlichkeit streng linear zur Grösse der Flugzeuge. Vielmehr ist im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine einzelfallbezogene Beurtei-
lung vorzunehmen. Schliesslich ist sodann unbestreitbar, dass die Bedroh-
lichkeit der Überflüge in Nürensdorf nicht das Mass von Kloten erreicht, wo
A-4221/2016
Seite 16
die Überflughöhe nur rund 100 m beträgt. Dies ist jedoch auch nicht erfor-
derlich. Entscheidend ist allein, dass bei der Liegenschaft der Enteigneten
die Grenze zur Bedrohlichkeit überschritten wurde. Dies ist vorliegend der
Fall.
9.5 Im Ergebnis decken sich die Wahrnehmungen des Bundesverwal-
tungsgerichts im Wesentlichen mit denjenigen der Vorinstanz. Es sind vor-
liegend spezielle, für den Überflug typische Beeinträchtigungen physischer
oder psychischer Art zu verzeichnen. Nebst gewissen physischen Einwir-
kungen wie Lichtimmissionen und Randwirbelschleppen hat der Augen-
schein ergeben, dass bei der Liegenschaft der Enteigneten der Überflugsi-
tuation die bedrohliche Wirkung gesamthaft gesehen nicht abzusprechen
ist. Es ist somit von einem Eindringen der Flugzeuge in den Luftraum über
dem Grundstück der Enteigneten auszugehen. Nach dem Gesagten durfte
die Vorinstanz den Entschädigungsanspruch wegen direkten Überflugs be-
jahen. Die Beschwerde der Enteignerin ist daher im Hauptpunkt abzuwei-
sen.
Bestimmung des Zuschlags für nicht lärmbezogene Aspekte
10.
10.1 Im Eventualstandpunkt vertritt die Enteignerin die Auffassung, der Zu-
schlag für nicht lärmbezogene Aspekte sei von 3 % auf höchstens 1 % des
Verkehrswerts ohne Fluglärm zu reduzieren. Als Begründung legt sie dar,
die Vorinstanz habe im Schätzungsentscheid 2002-153/027 vom 27. Juni
2016 (A-4510/2016) eine praktisch identische Situation beurteilt, weshalb
die dortigen Erwägungen auf die vorliegenden Verhältnisse übertragbar
seien. Der Grundzuschlag von 2 % sei nicht korrekt berechnet worden.
Laut Vorinstanz liege bei der Überflughöhe von Nürensdorf ein Grenzfall
im Hinblick auf den direkten Überflug vor. In der Berechnung des Zuschlags
für nicht lärmbezogene Aspekte dürfe folglich der Grundzuschlag nicht erst
bei der Überflughöhe von 350 m (Gockhausen) auf null gesetzt werden.
Vielmehr hätte diese Grenze gemäss den eigenen Überlegungen der Vor-
instanz auf knapp über dem Grenzfall von 260 m (Nürensdorf), d.h. aller-
spätestens bei 290 m (+ 10 %) angesetzt werden müssen. Bei dieser Vor-
gehensweise ergebe sich bei einer Höhe von 260 m proportional ein
Grundzuschlag von 0.91 %, d.h. gerundet 1 %. Überdies sei die von der
Vorinstanz in einem zweiten Schritt vorgenommene Erhöhung des Zu-
schlags von 2 % auf 3 % nicht gerechtfertigt. Der ermittelte Grundzuschlag
sei ein Maximalwert, der alle Beeinträchtigungen eines Direktüberflugs bei
A-4221/2016
Seite 17
einer Überflughöhe von rund 260 m erfasse, dies unabhängig davon, ob
eine Liegenschaft genau unterhalb der Centerline oder dazu verschoben
liege. Es müsse daher beim Grundzuschlag von höchstens 1 % sein Be-
wenden haben. Mehr als ein Zuschlag von 1 % lasse sich auch ökono-
misch nicht begründen. Dies schon deshalb, weil in Nürensdorf die nicht
lärmbezogenen Aspekte des Überflugs praktisch inexistent seien. Die Be-
einträchtigungen beträfen – wenn überhaupt – den Aussenraum, welcher
über das Jahr betrachtet wirtschaftlich nicht oder zumindest nicht wesent-
lich ins Gewicht falle. Die nicht lärmbezogenen Nachteile seien bei der vor-
liegenden Lärmentschädigung von doch 13.1 % nicht von wesentlicher Re-
levanz. Gemäss Bundesgericht sei eine Prüfung der Gesamtentwertung
vorzunehmen (BGE 142 II 136 E. 7.8), womit vorliegend höchstens ein Zu-
schlag von 1 % des Verkehrswerts ohne Fluglärm noch vertretbar sei.
10.2 Die Vorinstanz setzte den Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte
nach Schätzungsermessen am unteren Rand bei 3 % des Verkehrswerts
ohne Fluglärm fest, wobei sie vorwiegend auf die Bedrohlichkeit des direk-
ten Überflugs abstellte und den übrigen nicht lärmbezogenen Einwirkun-
gen keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung beimass.
10.3 Die Enteigneten stellen sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, der
auf 3 % festgesetzte Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte stehe in
Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung und sei in Anbetracht
des Ermessenspielraums, welcher der Vorinstanz zustehe, vertretbar.
11.
Geht es um einen direkten Überflug, wird zusätzlich zur Komponente lärm-
verursachter Minderwert ein Zuschlag zugesprochen, der die anderen As-
pekte des Direktüberflugs abgilt. Dabei geht es um die Bedrohlichkeit der
Überflugsituation sowie die mit den direkten Überflügen verbundenen be-
sonderen Immissionen, wie Luftturbulenzen, Kerosindämpfe und
Lichtimmissionen (BGE 142 II 136 E. 7.1; vgl. ausführlich Urteil des BVGer
A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 21 mit Hinweisen). Dieser sogenannte
Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte ist auf der Basis des Verkehrs-
werts (d.h. des Land- und Gebäudewerts) ohne Fluglärm festzusetzen
(BGE 142 II 136 E. 7.7). Eine objektive Quantifizierung der lärmunabhän-
gigen Wertminderung ist nicht möglich. Diese Entschädigungskomponente
ist daher grundsätzlich durch Schätzungsermessen zu bestimmen, wobei
der Schätzungskommission – die aufgrund ihres Augenscheins einen eige-
nen Eindruck von den Auswirkungen des direkten Überflugs gewonnen hat
– ein erheblicher Spielraum zusteht. Der Zuschlag ist grundsätzlich nicht in
A-4221/2016
Seite 18
eine feste Relation zum Lärmminderwert zu setzen. Allerdings muss die
Gesamtentschädigung (Lärmminderwert plus Zuschlag) plausibel sein. Die
Summe des lärmbedingten Minderwerts und des Minderwerts aufgrund der
nicht lärmbezogenen Aspekte kann nicht höher liegen als der Verkehrswert
ohne Fluglärm, weil mehr als eine vollständige Entwertung nicht möglich
ist. Ist ein Grundstück bereits aufgrund des Fluglärms stark entwertet, ist
es daher möglich, dass die weiteren Nachteile des Überflugs ökonomisch
nur noch unwesentlich ins Gewicht fallen. Insofern muss stets noch geprüft
werden, ob die Gesamtentwertung des Grundstücks (durch den Fluglärm
und die übrigen Aspekte des direkten Überflugs) vertretbar erscheint
(BGE 142 II 136 E. 7.8).
12.
12.1 Bei der vorliegenden Liegenschaft ging die Vorinstanz von einem Ver-
kehrswert 2002 ohne Fluglärm von Fr. (…) aus gemäss dem Modell MI-
FLU I, welches bei selbst genutztem Wohneigentum zur Anwendung
kommt. Die Vorinstanz legte den fluglärmbedingten Minderwert auf Fr. (…)
(13.1 %) und den Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte auf Fr. (…)
(3 %) fest. Die Beschwerde der Enteignerin richtet sich gegen die Höhe
des Zuschlags von 3 % für nicht lärmbezogene Aspekte.
12.2 Im Schätzungsentscheid (…) vom 27. Juni 2016 (A-4510/2016), auf
den die Enteignerin in ihrer Beschwerde ausdrücklich Bezug nimmt, leitete
die Vorinstanz ihre Vorgehensweise zur Festlegung des Zuschlags her.
Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts, so die Vorinstanz,
sei davon auszugehen, dass einerseits bei einer Überflughöhe von 125 m
ein Zuschlag von 5 % gerechtfertigt erscheine (BGE 142 II 136 E. 7.8 mit
Verweis auf Urteil des BGer 1E.8/2000 vom 12. Dezember 2002) und an-
dererseits bei einer Höhe von 350 m kein direkter Überflug mehr gegeben
sei (BGE 142 II 128 E. 2), womit dieser Zuschlag von vornherein null be-
trage. Gestützt auf diese beiden Eckwerte berechnete die Vorinstanz einen
Grundzuschlag von gerundet 2 % proportional zur Überflughöhe in Nürens-
dorf von 260 m. Zusätzlich nahm die Vorinstanz eine einzelfallbezogene
Anpassung des Grundzuschlags vor. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte
ist anzunehmen, dass die Vorinstanz auch im hier angefochtenen Schät-
zungsentscheid den Zuschlag nach dieser Vorgehensweise festgesetzt
hat.
A-4221/2016
Seite 19
Soweit die Enteignerin rügt, die Vorinstanz hätte bei der Berechnung des
Grundzuschlags den Nullpunkt nicht erst bei 350 m (Gockhausen) anset-
zen dürfen, sondern knapp über der Überflughöhe von 260 m (Nürensdorf),
kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Es ist zwar zutreffend, dass die
Vorinstanz im angefochtenen Schätzungsentscheid erklärte, bei der in Nü-
rensdorf zu beurteilenden Überflughöhe von 260 m liege im Hinblick auf
den direkten Überflug ein Grenzfall vor. Daraus lässt sich aber noch nicht
den zwingenden Schluss ziehen, der Nullpunkt für den Zuschlag müsse
knapp über dieser Überflughöhe angesetzt werden. Gerade mit Blick auf
die Rechtssicherheit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als Ba-
sis für ihre Berechnung allein Richtwerte verwendete, die bereits bundes-
gerichtlich beurteilt und bestätigt wurden. Es kann deshalb nicht gesagt
werden, die Vorinstanz habe auf sachfremde oder nicht vertretbare Werte
abgestellt. Die Berechnung des Grundzuschlags für Nürensdorf von 2 %
ist daher nicht zu beanstanden, selbst wenn andere Vorgehensweisen
grundsätzlich ebenfalls denkbar wären.
Auch die Kritik der Enteignerin, angesichts von Maximalwerten hätte die
Vorinstanz den Zuschlag von 2 % nicht weiter anpassen dürfen, überzeugt
nicht. So weist die Methodik der Vorinstanz zur Berechnung des Grundzu-
schlags schon von ihrem Ansatz her eine nicht unerhebliche Unschärfe auf.
Insbesondere ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen,
dass nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, der eingetre-
tene Minderwert verhalte sich streng linear zur Überflughöhe (vgl. auch
vorstehend E. 9.4.2). Es drängt sich daher auf, dass die Vorinstanz den für
die Überflughöhe von Nürensdorf pauschal berechnete Grundzuschlag von
2 % nochmals im Einzelfall überprüft und ihn in der Höhe gegebenenfalls
nach oben oder unten anpasst. Dies entspricht auch dem Sinne der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung, welche eine Plausibilitätsprüfung des
Zuschlags einfordert (BGE 142 II 136 E. 7.8). Es wäre daher verfehlt, den
für Nürensdorf berechneten Grundzuschlag für nicht lärmbezogene As-
pekte von 2 % unter allen Umständen als Maximum anzusehen, wie von
der Enteignerin geltend gemacht.
12.3 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der Höhe des Zuschlags für nicht
lärmbezogene Aspekte bei der hier zu beurteilenden Liegenschaft der Ent-
eigneten verhält.
Wie erwähnt, kommt der Vorinstanz bei der Festlegung der Höhe des Zu-
schlags ein erhebliches Schätzungsermessen aufgrund der am Augen-
schein gewonnenen Eindrücke zu. Dies gilt umso mehr, als auch nach der
A-4221/2016
Seite 20
bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine objektive Quantifizierung der
lärmunabhängigen Wertminderung nicht möglich ist. Die Vorinstanz stellte
bei der Festlegung des Zuschlags primär auf die Bedrohlichkeit des direk-
ten Überflugs ab und mass den übrigen nicht lärmbezogenen Einwirkun-
gen keine oder nur eine untergeordnete Bedeutung bei. In der Folge setzte
sie den Zuschlag am unteren Rand mit 3 % des Verkehrswerts ohne Flug-
lärm fest. Diese Beurteilung erweist sich als tauglich. Denn entgegen der
Ansicht der Enteignerin sind bei der Liegenschaft sehr wohl nicht lärmbe-
zogene Einwirkungen des direkten Überflugs zu verzeichnen, die sowohl
die Nutzung des Aussen- als auch des Innenbereichs der Liegenschaft tan-
gieren (vgl. vorstehend E. 9.4.2). Es erscheint plausibel, dass vor allem die
bedrohliche Wirkung des direkten Überflugs zu einem gewissen zusätzli-
chen Minderwert führt, zumal es sich hier um eine eher empfindliche Wohn-
nutzung handelt und der seitliche Abstand zur Pistenachse weniger als
30 m beträgt. Die fluglärmunabhängige Entwertung der Liegenschaft dürfte
zwar geringer ausfallen als in Kloten, wo 5 % als grober Richtwert ange-
nommen werden kann (bei Überflug bloss eines Randbereichs ohne Ge-
bäude auch weniger; vgl. BGE 142 II 136; Urteile des BVGer A-2447/2016
vom 29. November 2016 E. 13 und A-2450/2016 vom 29. November 2016
E. 14). Dennoch dürfte der eingetretene Minderwert aufgrund der nicht
lärmbezogenen Aspekte auch bei der Liegenschaft der Enteigneten in Nü-
rensdorf deutlich spürbar sein. Der von der Vorinstanz festgelegte Zu-
schlag von 3 % liegt unter diesen Umständen nicht ausserhalb des Be-
reichs des Schätzungsermessens.
12.4 Schliesslich ist nicht erkennbar, dass mit dem Zuschlag für nicht lärm-
bezogene Aspekte von 3 % ein Missverhältnis zur Entschädigung für den
lärmbezogenen Minderwert oder eine Überentschädigung der Enteigneten
einhergehen könnte.
12.5 Gemäss den vorstehenden Erwägungen erweist sich die Methodik
der Vorinstanz zur Festsetzung des Zuschlags für nicht lärmbezogene As-
pekte in Nürensdorf als zulässig. Der von der Vorinstanz im konkreten Ver-
fahren festgesetzte Zuschlag von 3 % des Verkehrswerts ohne Fluglärm
erscheint vertretbar. Es besteht daher kein Grund für eine gerichtliche Kor-
rektur. Die Beschwerde der Enteignerin erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
A-4221/2016
Seite 21
13.
13.1 Im Zusammenhang mit dem Zuschlag für nicht lärmbezogene
Aspekte stellen die Enteigneten in der Beschwerdeantwort ergänzend ein
eigenständiges Begehren. Sie beantragen, sollte in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde der Enteignerin der Zuschlag für nicht lärmbezogene As-
pekte reduziert werden, sei die Anrechnung von Schallschutzmassnahmen
in entsprechendem Umfang zu reduzieren. Als Begründung führen die Ent-
eigneten an, ihr Begehren gehe nicht über die von der Vorinstanz zuge-
sprochene Entschädigung hinaus, weshalb es auch antworthalber, d.h.
ohne eigene Beschwerde oder Anschlussbeschwerde, gestellt werden
könne. Materiell machen sie geltend, die Vorinstanz hätte die Schallschutz-
kosten von Fr. (…) nicht in vollem Umfang an die Entschädigung anrech-
nen dürfen. Das Bundesgericht habe in BGE 122 II 337 die Schallschutz-
kosten im Umfang von 10 % angerechnet, was vorliegend einem Betrag
von Fr. (…) entspreche.
13.2 Im angefochtenen Schätzungsentscheid legt die Vorinstanz dar, bei
den Schallschutzkosten handle es sich um Sachleistungen im Sinne von
Art. 18 EntG, welche im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen
seien (BGE 136 II 263 E. 8.1). Die Gesamtentschädigung werde somit um
den für Schallschutzmassnahmen aufgewendeten Betrag reduziert.
13.3 Die Enteignerin beantragt in der Replik, es sei auf diesen Antrag der
Enteigneten nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen. Hätten
die Enteigneten den Umfang der anrechenbaren Schallschutzkosten abän-
dern wollen, hätten sie den Schätzungsentscheid mit Beschwerde oder mit
Anschlussbeschwerde anfechten müssen.
13.4 Wie gesehen, ist vorliegend der von der Vorinstanz zugesprochene
Zuschlag für nicht lärmbezogene Aspekte von 3 % zu bestätigen. Bei die-
sem Ergebnis braucht über das Begehren der Enteigneten betreffend Re-
duktion der anrechenbaren Schallschutzkosten, welches ausdrücklich nur
für den Fall einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Enteignerin
gestellt wurde, nicht entschieden zu werden (vgl. zur Anrechnung von
Schallschutzkosten Urteil des BVGer A-2338/2016 vom 10. Mai 2017
E. 14 ff. mit Hinweisen [nicht rechtskräftig]). Namentlich kann auch offen-
bleiben, ob ein solches Begehren in formeller Hinsicht zulässig wäre.
A-4221/2016
Seite 22
Verzinsung der Enteignungsentschädigung (Schallschutzkosten)
14.
14.1 Schliesslich beantragt die Enteignerin, es sei auf die Verzinsung der
Schallschutzkosten zu verzichten. Als Begründung führt sie an, die Schall-
schutzmassnahmen, die im Jahr 2012 bei der Liegenschaft der Enteigne-
ten ausgeführt worden seien, seien als reine Sachleistungen zu qualifizie-
ren. Der Vollzug habe sich nach umweltrechtlichen Kriterien gerichtet. Die
Verzinsung von solchen Sachleistungen sei ausgeschlossen, eine entspre-
chende gesetzliche Grundlage fehle. Dass die Enteignerin sich bei der Um-
setzung von Schallschutzmassnahmen in Verzug befinde, sei generell und
auch vorliegend ausgeschlossen. In den letzten Jahren habe sie eine hohe
Umsetzungsquote bei den Schallschutzmassnahmen erreicht. Da jedoch
bis anhin kein definitives Schallschutzprogramm vorliege, bleibe der An-
spruch konkretisierungsbedürftig. Die Enteignerin komme nicht umhin, Ab-
wägungen zu treffen, dies in Bezug auf die Relevanz der Lärmbelastung
wie auch auf den zeitlichen Ablauf. Dabei nehme sie praxisgemäss Rück-
sicht auf die Anliegen der Betroffenen, etwa wenn die Schallschutzmass-
nahmen mit anderen Sanierungsarbeiten koordiniert werden sollten. Die
hier strittige Verzinsung von Sachleistungen verstosse gegen das Gleich-
behandlungsgebot. Die Enteigneten würden gegenüber jenen Grundeigen-
tümern unrechtmässig privilegiert, welche ausschliesslich Anspruch auf
Schallschutzmassnahmen, nicht aber auf eine Enteignungsentschädigung
hätten. Der Verzicht auf Verzinsung entspreche überdies einer etablierten
Praxis, welche von Seiten der Betroffenen während längerer Zeit nie in
Frage gestellt worden sei. Aus Gründen der Rechtsgleichheit könne es
nicht angehen, diese Ordnung nun von heute auf morgen auf den Kopf zu
stellen. Eine solche Entwicklung laufe dem Ziel der Pilotverfahren, die
Rechtssicherheit auf den offenen Fragen stetig zu erhöhen, diametral ent-
gegen.
14.2 Im angefochtenen Schätzungsentscheid erwog die Vorinstanz, die
Entschädigung unterliege der Verzinsungspflicht ab dem Stichtag 1. Ja-
nuar 2002 zum üblichen Zinsfuss gemäss Art. 76 Abs. 5 EntG. Bei den
Schallschutzkosten handle es sich um Sachleistungen im Sinne von Art. 18
EntG, welche im Entschädigungsverfahren zu berücksichtigen seien
(BGE 136 II 263 E. 8.1). Die Gesamtentschädigung sei somit um den für
Schallschutzmassnahmen aufgewendeten Betrag zu reduzieren. Die
Schallschutzzahlungen würden dabei bis zum Zeitpunkt ihrer effektiven
Leistung den Verzinsungsanspruch nicht schmälern.
A-4221/2016
Seite 23
14.3 Die Enteigneten stützen die Ansicht der Vorinstanz, die Schallschutz-
zahlungen könnten erst dann zinshemmend an die Entschädigung ange-
rechnet werden, wenn die Enteignerin diese auch tatsächlich erbracht
habe.
15.
Wird der Enteigner schon vor Bezahlung der Entschädigung zur Besitzer-
greifung oder zur Ausübung des Rechts ermächtigt (vorzeitige Besitzein-
weisung), ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung
an zu verzinsen (vgl. Art. 76 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG). Was
die Einwirkungen betrifft, die vom Betrieb eines öffentlichen Werks in der
Nachbarschaft herrühren, so sind diese in aller Regel bereits vorhanden,
wenn die entsprechenden Enteignungsverfahren eingeleitet werden. Die
Inbesitznahme des Rechts, das Gegenstand der Enteignung bildet, erfolgt
damit unabhängig von einer formellen Verfügung. Diese "faktische Inbe-
sitznahme" ist einer vorzeitigen Besitzergreifung im Sinn von Art. 76 EntG
gleichzusetzen und die Zinsen laufen grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt
(vgl. BGE 121 II 350 E. 5e mit Hinweisen). Der nach vorzeitiger Besitzer-
greifung geschuldete Zins ist im Gegensatz zum Zins, der nach Ablauf von
zwanzig Tagen nach rechtskräftiger Festsetzung der Entschädigung zu be-
zahlen ist (vgl. Art. 88 Abs. 1 EntG), kein Verzugszins. Er wird auch nicht
geschuldet, weil das Eigentum am Enteignungsobjekt – wie in Art. 19bis
Abs. 2-4 EntG vorgesehen – vorzeitig auf den Enteigner übergegangen
und die Entschädigung noch nicht vollständig geleistet worden ist. Die Ver-
zinsung gemäss Art. 76 Abs. 5 EntG dient vielmehr dazu, dem Enteigneten
den Schaden zu ersetzen, den dieser dadurch erleidet, dass er das enteig-
nete Grundstück nicht mehr nutzen kann, als Eigentümer aber weiterhin
gewisse Lasten trägt (vgl. BGE 134 II 152 E. 11.4 mit Hinweisen). Bei selbst
genutztem Wohneigentum stellt nach der Rechtsprechung die ruhige Lage
einer Wohnung oder einer Wohnliegenschaft einen wichtigen, die Nut-
zungsqualität mitbestimmenden Wertbestandteil einer Immobilie dar. Geht
die Ruhe verloren und wird der Eigentümer beim Wohnen durch Lärm ge-
stört, so wird der bisherige Nutzen des Grundstücks in qualitativer Hinsicht
eingeschränkt. Solche qualitativen Beeinträchtigungen der Nutzung, die
den Gegenwert der getätigten Investitionen mindern, sind wie andere Nut-
zungseinbussen durch Verzinsung der Entschädigung abzugelten (vgl.
BGE 134 II 49 E. 21 mit Hinweisen).
16.
Vorliegend ist im Ergebnis unangefochten geblieben, dass die Schall-
A-4221/2016
Seite 24
schutzkosten in ihrer Gesamthöhe von Fr. (…) an die Entschädigung an-
gerechnet werden (vgl. vorstehend E. 13). Strittig und zu prüfen ist nach-
folgend allein die entsprechende Verzinsung.
17.
17.1 Mit Einführung der Ostanflüge mussten die Enteigneten lärmbezo-
gene wie auch nichtlärmbezogene Einwirkungen des direkten Überflugs
hinnehmen. Sie konnten ihre selbstbewohnte Liegenschaft in qualitativer
Hinsicht nur noch eingeschränkt nutzen. Gestützt auf Art. 76 Abs. 5 EntG
besteht für diese qualitativen Nutzungseinbussen ein Verzinsungsan-
spruch ab Stichtag 1. Januar 2002. Erst mit Realisierung der baulichen
Schallschutzmassnahmen konnten die eingetretenen Beeinträchtigungen
teilweise reduziert werden, womit auch erst ab diesem Zeitpunkt die Ver-
zinsung der Entschädigung teilweise endet. Es ist daher nicht zu beanstan-
den, dass die Vorinstanz den Enteigneten im Rahmen ihres Schätzungser-
messens eine Verzinsung auf den anrechenbaren Schallschutzkosten bis
zum Zeitpunkt der Gutschrift zugesprochen hat. Was die Enteignerin dage-
gen vorbringt, vermag gemäss den nachfolgenden Erwägungen nicht zu
überzeugen.
17.2 Soweit die Enteignerin sich auf das Bundesgesetz vom 7. Oktober
1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) be-
ruft, ist dieses für die hier zu beurteilende Verzinsung aus vorzeitiger Be-
sitzeinweisung nicht einschlägig. Die Verzinsungspflicht ist enteignungs-
rechtlicher Natur. Dies gilt unabhängig davon, ob die Schallschutzmass-
nahmen selbst gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung geleistet wur-
den, wie von der Enteignerin vorgebracht (vgl. ausführlich zum enteig-
nungsrechtlichen wie auch umweltrechtlichen Kontext von Schallschutz-
massnahmen Urteil des BVGer A-2161/2012 vom 1. April 2014 E. 19.2 mit
Hinweisen). Eine Vollzugsfrage des Umweltrechts liegt hier folglich nicht
vor und mit Art. 76 Abs. 5 EntG besteht eine genügende gesetzliche
Grundlage. Bei der Verzinsung nach Art. 76 Abs. 5 EntG handelt es sich
sodann gemäss der dargelegten Rechtsprechung nicht um einen Verzugs-
zins. Es ist deshalb im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, ob die
Enteignerin sich bei der Umsetzung der Schallschutzmassnahmen im Ver-
zug befand oder nicht. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Aus-
führungen der Enteignerin näher einzugehen.
A-4221/2016
Seite 25
17.3 Mit der Thematik der Verzinsung von anrechenbaren Schallschutz-
kosten hat sich das Bundesgericht bislang in seinen Piloturteilen nicht ei-
gens auseinandergesetzt. Es ist zwar richtig, dass namentlich bei den
früheren Pilotverfahren aus der Gemeinde Opfikon die anrechenbaren
Schallschutzkosten nicht verzinst wurden (vgl. BGE 134 II 49 E. 19 und 21)
und diese Verfahren dazu dienten, eine konsistente und rechtsgleiche
Praxis zu Fluglärmentschädigungen zu entwickeln. Gerade angesichts der
zahlreichen und komplexen Konkretisierungs- und Umsetzungsfragen ist
es indes unvermeidlich, dass in den damaligen Verfahren nicht sämtliche
denkbaren Rechtsfragen eingehend und abschliessend geklärt werden
konnten (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des BVGer A-2338/2016 vom
10. Mai 2017 E. 17.3 [nicht rechtskräftig]). Im Beschwerdeverfahren
A-2338/2016 war erstmals, soweit ersichtlich, die Verzinsung der anre-
chenbaren Schallschutzkosten eigens angefochten. Da das Bundesver-
waltungsgericht in dem am 10. Mai 2017 ergangenen Urteil aus anderen
Gründen die Verzinsung der Enteignungsentschädigung gesamthaft ver-
neinte, konnte die Frage der Verzinsung der anrechenbaren Schallschutz-
kosten im Ergebnis offenbleiben (Urteil des BVGer A-2338/2016 vom
10. Mai 2017 E. 13.3 letzter Satz [nicht rechtskräftig]). Entgegen der An-
sicht der Enteignerin kann somit in dieser Frage nicht von einer gefestigten
Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des Bundesverwaltungsgerichts
gesprochen werden.
17.4 Der Enteignerin ist einzuräumen, dass vorliegend die Enteigneten,
deren Liegenschaft direkt überflogen wird, einen Zins bis zum Zeitpunkt
der Gutschrift der Schallschutzkosten erhältlich machen können, während
derjenige Grundeigentümer, dessen Parzelle sich ausserhalb des Über-
flugkorridors befindet, unter Umständen kein solcher Anspruch zusteht. Im
Grunde betrifft der vorgebrachte Einwand der Privilegierung jedoch nicht
speziell die hier strittige Verzinsung, sondern allgemein die Entschädi-
gungspraxis zum direkten Überflug. Gemäss der schon mehrfach genann-
ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist an dieser mit Blick auf die
Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit festzuhalten (vgl. vorstehend
E. 5.3). Der nach vorzeitiger Besitzergreifung geschuldete Zins leitet sich
– genauso wie die Enteignungsentschädigung selbst – aus dem Eindringen
in den Luftraum des Grundstücks ab und liegt in der besonderen zivilrecht-
lichen Ausgangslage begründet. Der Anspruch ist daher sachlich begrün-
det und verstösst nicht gegen das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot (vgl.
vorstehend E. 9.2). Demnach ist festzuhalten, dass auch unter dem Aspekt
der Rechtsgleichheit kein Anlass besteht, in das Schätzungsermessen der
Vorinstanz korrigierend einzugreifen.
A-4221/2016
Seite 26
17.5 Die Beschwerde der Enteignerin erweist sich auch betreffend die Ver-
zinsung der anrechenbaren Schallschutzkosten als unbegründet und ist
abzuweisen.
Ausgang des Beschwerdeverfahrens
18.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegrün-
det. Sie ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
19.
19.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens
vor Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
19.2 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, hat der Enteig-
ner zu tragen (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des
Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall,
wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach der Enteigner die aus der Gel-
tendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten trägt, sind vor-
liegend keine Gründe ersichtlich. Die Enteignerin hat sowohl die Verfah-
renskosten zu tragen als auch eine Parteientschädigung an die Enteigne-
ten zu leisten.
19.3 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe
vorstehend E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üb-
lich, die Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Be-
messung der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4
VGKE, welche für Streitigkeiten mit Vermögensinteressen eine streitwert-
abhängige Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätz-
lich nicht gilt, kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten
A-4221/2016
Seite 27
(und auch der Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Ent-
eignete wäre sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig
und praktisch ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken (vgl. Urteil
des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26 mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht hatte insgesamt drei Schätzungsent-
scheide betreffend Direktüberflüge in Nürensdorf zu beurteilen. Es hat sich
mit verschiedenen grundsätzlichen Fragen auseinandergesetzt und drei
Augenscheine durchgeführt. Es rechtfertigt sich damit, Gerichtsgebühren
von insgesamt Fr. 18'000.- zu erheben, mithin Fr. 6'000.- pro Verfahren.
Demnach sind der Enteignerin für das vorliegende Verfahren Gerichtsge-
bühren von Fr. 6'000.- aufzuerlegen.
19.4
19.4.1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere Auslagen der Partei. Das Anwaltshonorar wird nach dem
notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen. Der Stundenansatz
beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- exklusive
Mehrwertsteuer (vgl. Art. 8-10 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädi-
gung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012
vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).
19.4.2 Die Enteigneten haben eine Kostennote über Fr. 21'543.- ins Recht
gelegt. Für das Beschwerdeverfahren, an welchen zwei Rechtsvertreter
beteiligt waren, machen sie einen Honorar von Fr. 19'180.- (68.5 Stunden
zu einem Stundenansatz von Fr. 280.-) geltend, zuzüglich Auslagen von
Fr. 767.20 (4 % auf Fr. 19'180.-) und Mehrwertsteuer von Fr. 1'595.80 (8 %
auf Fr. 19'947.20). In der Kostennote der Enteigneten sind die erbrachten
Leistungen für jeden beteiligten Rechtsanwalt aufgeführt und zeigen im
Wesentlichen, wann welche Arbeiten in welcher Zeit erledigt wurden. Nicht
einzeln ausgewiesen sind die Auslagen.
Der geltend gemachte Aufwand von 68.5 Stunden setzt sich im Wesentli-
chen aus der Durchführung eines zweifachen Schriftenwechsels und der
Teilnahme an zwei Augenscheinen zusammen. Was die Doppelvertretung
anbelangt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine solche bzw. einen
erhöhten Koordinationsaufwand tendenziell in umfangreicheren oder bei
mehreren parallel geführten Verfahren als zulässig (vgl. Urteil des BVGer
A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.2). Der angefallene Aufwand ist
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Seite 28
zwar als eher hoch, aber unter diesen Umständen noch als notwendig an-
zuerkennen. Der Stundenansatz von Fr. 280.- erscheint angesichts der
Spezialisierung der Rechtsvertreter sowie der Tatsache, dass sich im vor-
liegenden Verfahren grundsätzliche Fragen gestellt haben, ebenfalls ge-
rechtfertigt.
Da die Auslagen in der Kostennote nicht ausgewiesen werden, sind diese
aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE; vgl.
Urteil des BVGer A-2553/2012 vom 1. April 2014 E. 27.4). Angemessen er-
scheint ein Betrag von Fr. 300.-. Weiter ist nach Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE
die Mehrwertsteuer zu berücksichtigen.
19.4.3 Es ergibt sich demnach eine Parteientschädigung von Fr. 19'180.-
(Honorar) + Fr. 300.- (Auslagen) + Fr. 1'558.40 (Mehrwertsteuer) =
Fr. 21'038.40. Die Enteignerin ist zu verpflichten, den Enteigneten eine
Parteientschädigung in dieser Höhe nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Urteils auszurichten.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-4221/2016
Seite 29
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 6'000.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 21'038.40 auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter:
Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Flurina Peerdeman
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Seite 30
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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