Abtei lung I
A-4231/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Task Force Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-4231/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Ver-
einigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkom-
men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak-
tiengesellschaft, schlossen (AS 2009 5669, Abkommen 09),
dass sich die Schweiz darin verpflichtete, anhand im Anhang zum Ab-
kommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Abkom-
men vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
(SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein Amtshilfegesuch der USA zu be-
arbeiten,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf
das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-7789/2009 vom
21. Januar 2010 eine Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der
ESTV, welche einen Fall der Kategorie 2/A/b gemäss dem Anhang des
Abkommens 09 betraf, guthiess mit der Begründung, das Abkom-
men 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen zu halten, welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder
Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe,
dass in der Folge der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 ein Protokoll zur Änderung des Abkommens
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Ver-
einigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des Internal
Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Aktiengesell-
schaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009 (Änderungs-
protokoll Amtshilfeabkommen, AS 2010 1459), abschloss und die vor-
läufige Anwendung des Vertrages beschloss,
dass die ESTV daraufhin mit Schlussverfügung vom 20. April 2010
entschied, dem IRS betreffend X._______ (nachfolgend: Beschwerde-
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führer) Amtshilfe zu leisten, weil sie (aus näher dargelegten Gründen)
zum Schluss kam, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/A/b,
für den gemäss dem Abkommen 09 in der Fassung vom 31. März
2010 (SR 0.672.933.612, Staatsvertrag 10) Amtshilfe zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Juni 2010 gegen die
vorerwähnte Schlussverfügung der ESTV beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und das Amtshilfegesuch der USA abzuweisen –
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 11. Juni 2010
den Beschwerdeeingang bestätigte und weitere Instruktionsver-
fügungen nach Vorliegen eines Entscheids im entsprechenden Pilot-
verfahren in Aussicht stellte,
dass die Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni
2010 über die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz
und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch
betreffend UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907)
das Abkommen 09 und das Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen
genehmigte und den Bundesrat ermächtigte, diese zu ratifizieren, und
der eben genannte Bundesbeschluss nicht dem Staatsvertragsreferen-
dum unterstellt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juli 2010
dem Beschwerdeführer mitteilte, es – das Bundesverwaltungsgericht –
habe am 15. Juli 2010 im Pilotfall A-4013/2010 über die Gültigkeit des
Abkommens vom 19. August 2009 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über ein
Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten
von Amerika betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft, (mit Anhang und Erkl.; SR
0.672.933.612) entschieden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
20. August 2010 dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines
Kostenvorschusses von Fr. 20'000.-- ansetzte,
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dass der Kostenvorschuss innert einer erstmals erstreckten Frist ge-
leistet wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010
beantragte, die angefochtene Schlussverfügung aufzuheben und das
Verfahren zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an sie zurückzu-
weisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die
Amtshilfe gestützt auf Art. 26 DBA-USA (vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der
Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBA-USA,
SR 672.933.61] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) und sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges
Interesse hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde somit
einzutreten ist,
dass unter dem Titel "Rechte der betroffenen Person" Art. 20e Abs. 1
Vo DBA-USA bestimmt, dass die ESTV die an den Informations-
inhaber gerichtete Verfügung sowie eine Kopie des Ersuchens der
amerikanischen Behörde (soweit darin nicht ausdrücklich die
Geheimhaltung verlangt wird) auch der betroffenen Person, die einen
schweizerischen Zustellungsbevollmächtigten bezeichnet hat, eröffnet;
hat die betroffene Person keinen Zustellungsbevollmächtigten be-
zeichnet, so ist die Eröffnung von der zuständigen amerikanischen
Behörde nach amerikanischem Recht vorzunehmen; gleichzeitig setzt
die ESTV der Person eine Frist zur Zustimmung zum Informationsaus-
tausch oder zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten
(Art. 20e Abs. 2 Vo DBA-USA),
dass gemäss Art. 20e Abs. 3 Vo DBA-USA die vom Amtshilfeverfahren
betroffene Person sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligen und
Einsicht in die Akten nehmen kann,
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dass letztere Regelung auch dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) festgehaltenen und in den Art. 26 – 33 VwVG
exemplarisch konkretisierten Grundsatz der Gewährung des recht-
lichen Gehörs entspricht, wonach Parteien ein Recht haben, in einem
vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren sich
vor Erlass eines belastenden Entscheids zur Sache zu äussern, Be-
gehren zu stellen und Einblick in die Akten zu erhalten (BGE 135 II
286 E. 5.1; 132 II 485 E. 3.2, 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundes-
gerichts 1P.26/2007 vom 4. Juli 2007 E. 3.1; BVGE 2009/36 E. 7.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom 11. Oktober
2010, A-4936/2010 vom 21. September 2010 E. 4.2, A-3786/2010 vom
15. Juli 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2),
dass der Gehörsanspruch gemäss ständiger Rechtsprechung formeller
Natur ist, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem
Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt; es somit mit andern
Worten nicht darauf ankommt, ob die Anhörung im konkreten Fall für
den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist,
d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird
oder nicht (statt vieler: BGE 126 V 130 E. 2b; Urteil des Bundes-
gerichts 9C_363/2009 vom 18. März 2010 E. 3.1; BVGE 2008/47
E. 3.3.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3123/2008 vom
27. April 2010 E. 2.2);
dass nach der Rechtsprechung eine Verletzung des Gehörsanspruchs
als geheilt gelten kann, wenn die unterbliebene Gewährung des recht -
lichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht,
Begründung) in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem
die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet
wie die untere Instanz; dass die Heilung aber ausgeschlossen ist,
wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der
Parteirechte handelt, zudem dem Beschwerdeführer kein Nachteil er-
wachsen darf und die Heilung die Ausnahme bleiben soll (BGE 126 V
130 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 1C_148/2010 vom 6. September
2010 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom
11. Oktober 2010, A-3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.2.3, A-
1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2010, Rz. 1709 ff.),
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 9. Juni
2010 vorbringt, er habe erst mit Zustellung der Schlussverfügung vom
20. April 2010 von dem gegen ihn eröffneten Amtshilfeverfahren
Kenntnis nehmen können, ohne dass er die Möglichkeit gehabt habe,
sich dazu vernehmen zu lassen,
dass er damit die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Oktober 2010
beantragt, die Schlussverfügung aufzuheben und das Verfahren zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass auch aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerde-
führer vor Zugang der Schlussverfügung bereits auf andere Weise vom
vorinstanzlichen Verfahren Kenntnis erhalten hätte oder sich daran
hätte beteiligen können,
dass die Vorinstanz somit das rechtliche Gehör des Beschwerde-
führers verletzt hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Amtshilfever-
fahren als zugleich erste und letzte gerichtliche Instanz über die Ge-
währung der Amtshilfe entscheidet und dass dem vorliegenden Ver-
fahren auch kein verwaltungsinternes Einsprache- oder Beschwerde-
verfahren vorausging; dass diese bedeutende Gehörsverletzung im
vorliegenden Verfahren deshalb nicht geheilt werden kann (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-4034/2010 vom 11. Oktober 2010 und
A-4936/2010 vom 21. September 2010 E. 5.2),
dass den übereinstimmenden Anträgen der Prozessparteien deshalb
stattzugeben ist,
dass es sich aufgrund des Gesagten rechtfertigt, die Beschwerde im
Sinn der Erwägungen gutzuheissen, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben und die Streitsache zur Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs und zum allfälligen Erlass eines neuen Entscheids an die Vor-
instanz zurückzuweisen,
dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Vor-
bringen des Beschwerdeführers einzugehen,
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dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid mit noch offenem
Ausgang als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt
(BGE 132 V 215 E. 6.1; MARCEL MAILLARD, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 63 N 14),
dass dem Beschwerdeführer demzufolge keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario) und der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- dem Beschwerdeführer somit
zurückzuerstatten ist,
dass auch der unterliegenden Vorinstanz als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG),
dass dem Beschwerdeführer nach Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vor-
handen, sowie der Akten und in der Regel ohne eingehende Begrün-
dung trifft (Art. 10 ff. VGKE),
dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der ein-
gereichten Rechtsschriften zur Auffassung gelangt, Kosten von pau-
schal Fr. 10'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifi -
zieren,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. h BGG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Der an-
gefochtene Entscheid wird aufgehoben und die Streitsache zur Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und zum allfälligen Erlass eines
neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Gabriela Meier
Versand:
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