B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4238/2018
Ur t e i l vom 1 4 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft A._______,
bestehend aus:
Nachlassverwalterin des B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Erbengemeinschaft G._______, bestehend aus:
H._______,
I._______,
J._______,
K._______,
L._______,
M._______,
N._______,
O._______,
2. P._______, und Q._______,
3. R._______,
4. S._______,
alle vertreten durch
MLaw Domino Hofstetter, Rechtsanwältin, und
lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Rechtsanwalt,
Hofstetter Advokatur & Notariat, Weggisgasse 29,
Postfach 2930, 6002 Luzern,
Beschwerdeführende,
gegen
Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausnahmebewilligung nach Art. 38 der Leitungsverordnung.
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Dezember 2002 erteilte der Gemeinderat T._______ die Baubewil-
ligung für die Arealbebauung U._______ auf dem damaligen Grundstück
Nr. (…) in der Gemeinde T._______. Die Bewilligung sah im südlichen Teil
des Perimeters den Bau von zehn Mehrfamilienhäusern und im nördlichen
Abschnitt einen Gewerbebau vor. Die Bauarbeiten für die Mehrfamilien-
häuser wurden im Jahr 2007 abgeschlossen.
Die V._______ AG und die W._______ AG (ehemals: X._______ AG) sind
Miteigentümer des heutigen Grundstücks Nr. (…) in der Gemeinde
T._______, auf welchem der Gewerbebau realisiert werden soll.
B.
Da sich das geplante Gewerbegebäude im Überführungsbereich einer
Hochspannungsleitung befindet und den vorgeschriebenen Mindestab-
stand gemäss der Verordnung über elektrische Leitungen vom
30. März 1994 (Leitungsverordnung, LeV, SR 734.31) unterschreitet, ge-
langte die V._______ AG an die AXPO Power AG als Betriebsinhaberin der
Leitung. In der Folge reichte die AXPO Power AG dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat ESTI Ende Dezember 2016 ein Gesuch um eine
Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV ein.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 bewilligte das ESTI das Ausnahmege-
such der AXPO Power AG unter verschiedenen Auflagen. Die Verfügung
wurde der AXPO Power AG eröffnet, mit dem Hinweis, dass dagegen Be-
schwerde innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wer-
den könne.
D.
Am 27. September 2017 reichten die V._______ AG und die W._______
AG ein Baugesuch für eine Änderung der bewilligten Arealbebauung
U._______ und den Neubau eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück
Nr. (…) ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben die Stockwerkei-
gentümer A._______ (Grundstück Nr. […]), P._______ und Q._______
(Grundstück Nr. […]), R._______ (Grundstück Nr. […]) sowie S._______
(Grundstück Nr. […]) Einsprache.
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Seite 4
E.
Mit Entscheiden vom 20. März 2018 erteilte der Gemeinderat T._______
die Baubewilligung und wies die Einsprachen als unbegründet ab. In
Ziff. 17e) der Baubewilligung wurde insbesondere festgehalten, dass die
Verfügung des ESTI vom 2. Februar 2017 einen integrierenden Bestandteil
der Bewilligung bildet.
F.
Gegen diese Baubewilligung und den Einspracheentscheid des Gemein-
derats T._______ erheben die obgenannten Einsprecher (nachfolgend: Be-
schwerdeführende) mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Re-
gierungsrat des Kantons Zug mit dem Antrag, die Entscheide vom
20. März 2018 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern.
Unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden even-
tualiter den Antrag, die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom
2. Februar 2017 sei an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdebe-
urteilung mit den folgenden Anträgen zu überweisen:
a) dass die Verfügung vom 2. Februar 2017 des ESTI aufzuheben und die Aus-
nahmebewilligung nach Art. 38 LeV zu verweigern sei;
b) dass die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken
des Gebäudes neu festzusetzen seien;
c) dass die weiteren zu treffenden Schutzmassnahmen neu zu verfügen seien.
Ferner habe die AXPO Power AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
zwecks Nachweises des Magnetfeldwertes sog. Isoliniendiagramme für
den maximal möglichen Betriebsstrom beizubringen (Ziff. 5 der Rechtsbe-
gehren). Sollten diese ergeben, dass die Grenzwerte im Nahbereich der
Hochspannungsleitung überschritten würden oder Massnahmen gestützt
auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden könnten, so habe die Vorinstanz
zusätzliche Massnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung zu ergrei-
fen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren).
G.
Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 überwies die Baudirektion des Kantons
Zug diese Beschwerde bezüglich der Ausnahmebewilligung des ESTI vom
2. Februar 2017 (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) aus prozessökonomischen
Gründen bereits vor Abschluss des Verfahrens vor dem Regierungsrat zu-
ständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.
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Seite 5
H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
10. September 2018, dass auf die Anträge gemäss Ziff. 4, 5 und 6 der Be-
schwerde vom 12. April 2018 nicht einzutreten sei, eventualiter seien die
Anträge vollumfänglich abzuweisen.
I.
Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2018 beantragt die Vorinstanz, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
J.
In der Stellungnahme vom 8. November 2018 halten die Beschwerdefüh-
renden an ihrer Beschwerde vom 12. April 2018 vollumfänglich fest und be-
streiten die Begründungen der Beschwerdegegnerin sowie der Vorinstanz.
Weiter beantragen sie im Hauptstandpunkt – sollte das Bundesverwal-
tungsgericht unabhängig vom Entscheid des Regierungsrates über die Be-
schwerde vom 12. April 2018 entscheiden – die Aufhebung der Verfügung
des ESTI vom 2. Februar 2017 und die Verweigerung der Ausnahmebewil-
ligung nach Art. 38 LeV gemäss ihrem Rechtsbegehren Ziff. 4a). Eventua-
liter werde für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell über
die Beschwerde vom 12. April 2018 entscheide, um vollständige Aktenein-
sicht sowie um Fristansetzung für eine Stellungnahme gebeten.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid
erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Vorinstanz zuständig (vgl. Art. 23 des Elektrizitätsge-
setzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 6
2.
Nachfolgend sind die Rechtzeitigkeit der Beschwerde (E. 2.1) und die Be-
schwerdelegitimation der Beschwerdeführenden (E. 2.2-2.4.) zu prüfen.
Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde ein-
zutreten.
2.1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen seit der Eröffnung einzu-
reichen (Art. 50 VwVG). Art. 34 Abs. 1 VwVG sieht vor, dass die Behörde
den Parteien Verfügungen schriftlich eröffnet. Zudem darf den Parteien aus
einer mangelhaften Eröffnung kein Nachteil entstehen (Art. 38 VwVG).
2.1.1 Die angefochtene Verfügung wurde am 2. Februar 2017 erlassen.
Die Beschwerdeführenden erhoben dagegen erst über ein Jahr später,
nämlich am 12. April 2018, Beschwerde. Sie machen geltend, dass ihnen
im Rahmen der Entscheide des Gemeinderats T._______ vom 20. März
2018 die Verfügung der Vorinstanz weder eröffnet worden sei, noch habe
der Gemeinderat T._______ eine separate Beschwerdefrist angesetzt oder
diese mit dem Gesamtentscheid koordiniert. Damit habe der Gemeinderat
T._______ sowohl ihr rechtliches Gehör verletzt als auch die Koordinati-
onspflicht gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700). Erst am 10. Ap-
ril 2018 sei ihnen die Verfügung vom Gemeinderat T._______ schliesslich
zugestellt worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen habe damit erst am
11. April 2018 begonnen, welche mit ihrer Eingabe vom 12. April 2018 ein-
gehalten worden sei.
2.1.2 Für das vorliegende Verfahren gegen die Vorinstanz braucht nicht
geklärt zu werden, wie es sich damit verhält. Indessen läuft die vorliegende
Beschwerde auf die Frage hinaus, ob die Vorinstanz verpflichtet gewesen
wäre, den Beschwerdeführenden die angefochtene Verfügung zu eröffnen,
mithin ob letzteren Parteistellung hätte zukommen müssen. Im Folgenden
ist daher zu prüfen, wie es sich mit der Parteistellung der Beschwerdefüh-
renden verhält und ob diese zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
legitimiert sind.
2.2 Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organi-
sationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu-
steht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung,
von Art. 48 Abs. 1 VwVG beurteilt sich die Frage der Parteistellung nach
denselben Grundsätzen wie diejenige nach der Beschwerdelegitimation
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Seite 7
(vgl. VERA MARANTELLI/SAID HUBER, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 48 N 4).
2.2.1 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden wird von der
Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz bestritten.
Die Vorinstanz führt zur Begründung an, die Beschwerdeführenden seien
weder für die elektrische Sicherheit der bestehenden Leitung noch für das
geplante Gebäude verantwortlich. Zudem seien sie weder Eigentümer des
betroffenen Grundstücks noch Bauherren des geplanten Gewerbegebäu-
des. Eine persönliche Betroffenheit bzw. eine nahe Beziehung zum Streit-
gegenstand sei daher nicht vorhanden. Aus diesem Grund habe sie die
Beschwerdeführenden vor Erlass der Verfügung weder angehört noch sei
ihnen die Verfügung eröffnet worden.
Die Beschwerdegegnerin macht damit übereinstimmend geltend, dass die
Eigentümer umliegender, benachbarter Grundstücke vom Entscheid über
das Ausnahmegesuch weder direkt noch indirekt betroffen seien. Von der
Verfügung betroffen seien lediglich der Betriebsinhaber der in Frage ste-
henden Leitung als Adressat der Bestimmungen der LeV sowie der Eigen-
tümer des geplanten Gebäudes, welcher verschiedene Schutzmassnah-
men zu erfüllen habe.
2.2.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ er-
füllt sein (MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N 8).
Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die beschwer-
deführende Person trifft jedoch die Obliegenheit, ihre Beschwerdeberech-
tigung – soweit diese nicht offensichtlich gegeben ist – substanziiert darzu-
legen, das heisst eingehend zu erörtern bzw. zu begründen. Andernfalls ist
auf die Beschwerde nicht einzutreten (statt vieler Urteil des BVGer
A-3535/2016 vom 6. März 2018 E. 4 m.H.).
2.2.3 Zur Beschwerde legitimiert sind auch Personen, die keine Möglich-
keit erhalten haben, am vorinstanzlichen Verfahren teilzunehmen. Dabei
kann es sich um Fälle handeln, bei denen dem Beschwerdeführer eigent-
lich Parteistellung zugekommen wäre, ihm aber die Teilnahme nicht aus
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Seite 8
eigenem Verschulden versagt war. Es ist aber auch möglich, dass die Teil-
nahme am vorinstanzlichen Verfahren darum nicht möglich war, weil es in
diesem Verfahren noch am rechtlich geschützten Interesse fehlte. Möglich
ist, dass eine Person erst durch die angefochtene Verfügung beschwert ist
(ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, 2008, Art. 48 Rz. 8). Allerdings ist die zweite Variante von
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG («oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhal-
ten hat») nicht so zu verstehen, dass jeder, der keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, diese Voraussetzung bereits erfüllen würde, sondern
nur eine Person, die dazu befugt gewesen wäre (MARANTELLI/HUBER,
a.a.O., Art. 48 Rz. 22 f.).
2.2.4 Adressatin im materiellen Sinn ist diejenige Person, hinsichtlich derer
die Verfügung eine Berechtigung oder Verpflichtung ausspricht. Neben
dem eigentlichen Verfügungsadressaten können indes auch Dritte zur Be-
schwerde legitimiert sein, sofern sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung haben und in einer beson-
deren, beachtenswerten nahen Beziehung zur Streitsache stehen (BGE
131 II 649 E. 3.4, BGE 130 V 560 E. 3.4; MARANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48
Rz. 12; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1149 ff.).
Die notwendige Beziehungsnähe liegt nur dann vor, wenn der Drittperson
durch die streitige Verfügung ein unmittelbarer Nachteil entsteht (BGE 133
II 468 E. 1, BGE 130 V 560 E. 3.5, BGE 125 V 339 E. 4a). Das Interesse
an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tat-
sächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen
des Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die
Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Das Interesse des Beschwer-
deführers ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder rechtliche Situa-
tion durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden
kann, das heisst wenn er durch das Beschwerdeverfahren einen materiel-
len oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus diesem einen prak-
tischen Nutzen ziehen kann. Das schutzwürdige Interesse muss weiter un-
mittelbar und konkret sein. Dies bedeutet, dass bereits mit der Gutheissung
der Beschwerde ein praktischer Nutzen eintreten muss bzw. der drohende
Nachteil unmittelbar abgewendet werden kann. Es reicht nicht aus, wenn
noch weitere Entscheide dazwischengeschaltet sind (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 944 f.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.67).
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Seite 9
2.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Ver-
meidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwach-
stromanlagen entstehen. Er regelt insbesondere die Erstellung und In-
standhaltung der Schwach- und Starkstromanlagen (Art. 3 Abs. 2
Bst. a EleG). Gestützt auf Art. 3 EleG hat der Bundesrat die LeV erlassen.
Diese Verordnung regelt Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von elektri-
schen Leitungen (vgl. Art. 2 Abs. 1 LeV). Sie bezweckt die Vermeidung von
Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Pa-
rallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, mit anderen
Anlagen oder mit Bauten ausgehen (vgl. Art. 1 LeV). Entsprechend legt
Art. 36 LeV fest, dass Freileitungen so weit von Gebäuden entfernt erstellt
oder so ausgeführt werden müssen, dass sie weder Menschen oder Ge-
bäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Lösch-
massnahmen behindern.
Art. 38 LeV i.V.m. Anhang 8 ist zu entnehmen, welche konkreten Abstände
Gebäude zu Hochspannungsleitungen einhalten müssen. Ausnahmsweise
darf der vorgeschriebene Horizontalabstand von Hochspannungsleitun-
gen, welche das Gebäude überragen, gemäss Art. 38 Abs. 4 LeV unter-
schritten werden. Dabei entscheidet die Kontrollstelle über die Zulässigkeit
der Unterschreitung (Bst. a), die Direktabstände aufgrund der Brandbelas-
tung und der Brandrisiken der Gebäude (Bst. b) sowie die zu treffenden
Schutzmassnahmen (Bst. c).
2.4
2.4.1 Was die erste Voraussetzung von Art. 48 Abs. 1 VwVG anbelangt,
haben die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall nicht am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen. Für die Frage, ob ihnen im Sinne der zwei-
ten Variante von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG («oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat») zu Unrecht die Teilnahme versagt wurde, ist die
materielle Beschwer (Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG) zu prüfen.
2.4.2 Die Beschwerdeführenden sind weder im formellen noch im materi-
ellen Sinn Adressaten der angefochtenen Verfügung. Ihnen gegenüber
werden keine Rechten und Pflichten begründet. Deren Legitimation ist da-
her nach den für eine Drittbeschwerde geltenden Regeln zu beurteilen. Es
ist zu prüfen, ob sich die Verfügung zumindest indirekt in einem solchen
Ausmass auf die Beschwerdeführenden auswirkt, dass sie als durch diese
besonders berührt zu gelten und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung haben.
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Seite 10
2.4.3 Die Beschwerdeführenden bringen zu ihrer Beschwerdeberechti-
gung vor, sie seien Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften,
die entweder im Perimeter der Arealbebauung liegen oder an diese an-
grenzen würden. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu beachten,
dass sich die Legitimation nicht allein schon aus der räumlichen Nähe, son-
dern erst aus einer daraus herrührenden besonderen Betroffenheit ergibt
(vgl. Urteil des BVGer A-2753/2017 vom 24. Mai 2018 E. 2.1; Urteil des
BGer 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.3).
Mit der Ausnahmebewilligung gemäss Art. 38 Abs. 4 LeV vom 2. Feb-
ruar 2017 genehmigte die Vorinstanz eine Unterschreitung des Horizontal-
abstandes der Leitung zum geplanten Gewerbegebäude. Wie gesehen,
zielt die Regelung über die Mindestabstände in erster Linie darauf ab, eine
Gefährdung der Baute, welche unmittelbar an die elektrische Leitung an-
grenzt, zu vermeiden (vgl. E. 2.3). Dementsprechend legt die Ausnahme-
bewilligung die Massnahmen fest, welche zum Schutz des geplanten Ge-
werbegebäudes sowie auch der elektrischen Leitung zu erfüllen sind. Be-
troffen durch die angefochtene Verfügung sind folglich der Eigentümer des
zu errichtenden Gebäudes und die Beschwerdegegnerin als Betriebsinha-
berin der Hochspannungsleitung. Hingegen ist nicht ersichtlich, inwiefern
sich die Bestimmungen in Art. 38 LeV rechtlich oder tatsächlich auf die Si-
tuation der Beschwerdeführenden auswirken, was denn auch nicht vorge-
bracht wird. So machen die Beschwerdeführenden lediglich geltend, dass
die für das geplante Gebäude angeordneten Schutzmassnahmen im Ver-
gleich zu einer früheren Stellungnahme weniger streng seien. Zudem sei
ungeklärt, ob betreffend den gefährdeten Neubau der Magnetfeldgrenz-
wert eingehalten werde. Dass die erteilte Ausnahmebewilligung der
Vorinstanz für die Beschwerdeführenden selbst Nachteile mit sich bringt,
wird weder substantiiert begründet noch überhaupt dargetan. Sollten die
Beschwerdeführenden mit der vorliegenden Beschwerde bezwecken wol-
len, von einer Aufhebung der Ausnahmebewilligung im Baubewilligungs-
verfahren zu profitieren, so ist zudem festzuhalten, dass diese Interessen
ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen.
Denn Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich die
Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV. Die Erteilung
der Baubewilligung bildet hingegen nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung.
Zusammenfassend sind die Beschwerdeführenden durch die angefoch-
tene Verfügung weder in rechtlich geschützten noch tatsächlichen Interes-
sen betroffen, mithin werden sie durch den Ausgang des Verfahrens nicht
A-4238/2018
Seite 11
unmittelbar beeinflusst. Da ihnen somit keine Parteistellung zukommt, war
ihnen die angefochtene Verfügung nicht zu eröffnen. Demzufolge ist auf
die vorliegende Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation nicht einzu-
treten.
3.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gelten die Beschwerdeführen-
den als unterliegend und haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den Beschwerde-
führenden einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.2 Angesichts ihres Unterliegens haben die Beschwerdeführenden keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1
VGKE). Dasselbe gilt für die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegeg-
nerin (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE) sowie die Vorinstanz
als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1‘000.– festgesetzt und den
Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kos-
tenvorschuss von Fr. 1‘000.– entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Seite 12
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– V._______ AG
– W._______ AG
– Baudirektion des Kantons Zug
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Pascale Schlosser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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