B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
09.04.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_286/2019)
Abteilung I
A-4245/2018
Ur t e i l vom 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani,
Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
vertreten durch
Dr. iur. Luzius Cavelti, Rechtsanwalt LL.M., und
Alisa Burkhard, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-RU).
A-4245/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Federal Tax Service von Russland (nachfolgend auch: FTS) rich-
tete mit Schreiben vom 2. März 2015 gestützt auf Art. 25a des Abkommens
vom 15. November 1995 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
(SR 0.672.966.51; DBA CH-RU) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV).
Das Ersuchen betrifft die russische Gesellschaft B._______ (nachfolgend
auch: B._______) und – in seiner ursprünglichen Fassung – die Steuerpe-
riode 2013. Als „Swiss taxpayer“ ist im Ersuchen die A._______ GmbH
(nachfolgend auch: A._______) genannt.
Der FTS verlangt die Beantwortung einer Reihe von Fragen und die Über-
mittlung von Dokumenten betreffend die A._______, und zwar nach der
Darstellung im Ersuchen zwecks Überprüfung des Gewinnes und der Aus-
gaben der B._______ bei der Erhebung der „income tax“.
A.b Zur Begründung seines Ersuchens erklärt der FTS im Wesentlichen,
im Rahmen einer laufenden Steuerkontrolle bei der B._______ habe sich
herausgestellt, dass diese Gesellschaft mehrere im Jahr 2013 gültig gewe-
sene Verträge mit der A._______ abgeschlossen habe. Gemäss diesen
Verträgen habe sich die A._______ verpflichtet, bei Dritten bestimmte […]
zu erwerben und diese der B._______ unter Einräumung einer Exklusivli-
zenz gegen eine Gebühr („fee“) zur kostenlosen […] zur Verfügung zu stel-
len. Verschiedene der aufgrund dieser Verträge von der A._______ erwor-
benen […] hätten […]. Dabei handle es sich gemäss Angaben auf der
Website […] um […], die von der russischen Gesellschaft C._______
(nachfolgend: C._______) produziert worden seien.
Der FTS erklärt weiter, im Jahr 2013 habe die B._______ in mehreren Tran-
chen einen Gesamtbetrag von […] als (angebliche) Gebühren im Sinne der
erwähnten Lizenzverträge an die A._______ überwiesen. Die A._______
habe von der B._______ erhaltene Mittel an die C._______ weitergeleitet,
doch seien erheblich weniger Mittel an letztere Gesellschaft transferiert
worden, als die A._______ von der B._______ erhalten habe. Weil folglich
die B._______ die […]-Rechte von der A._______ zu deutlich höheren
Preisen erworben habe als die A._______ von der C._______, bestehe die
A-4245/2018
Seite 3
Vermutung, dass die A._______ als rein „technische Gesellschaft“ („tech-
nical company“) dazu verwendet worden sei, Gewinn zur Reduktion der
Steuerbelastung der B._______ in Russland ins Ausland zu verschieben.
B.
B.a In der Folge erlangte die ESTV im Rahmen des ordentlichen Verfah-
rens der Informationsbeschaffung von der A._______ und der Steuerver-
waltung des Kantons D._______ verschiedene Informationen und Unterla-
gen.
B.b Auf Wunsch der A._______ erkundigte sich die ESTV danach nach
dem Stand des russischen Steuerverfahrens. Der FTS führte dazu mit E-
Mail vom 19. Mai 2016 aus, dass die Steuerkontrolle betreffend die Steu-
erperioden 2012 und 2013 im Oktober 2015 abgeschlossen worden sei.
Das Revisionsteam habe dabei die im Ersuchen geäusserte Vermutung in
Ermangelung der von der ESTV verlangten Informationen nicht verifizieren
können. Deshalb seien die entsprechenden „Episoden“ vom abschliessen-
den Entscheid im russischen Steuerverfahren ausgenommen worden
(„Thus this episodes were excluded from the final decision“). Indessen
würde das Revisionsteam die Kontrolle der Steuerperioden 2014 und 2015
vorbereiten. In diesen Steuerperioden hätten unter den Beteiligten diesel-
ben Vereinbarungen bestanden wie in der Steuerperiode 2013, weshalb
die verlangten Informationen nach wie vor benötigt würden. Das russische
Verfahren betreffend die Steuerperioden 2014 und 2015 befinde sich in ei-
nem als „pre-audit analysis“ bezeichneten Stadium. In diesem Verfahrens-
stadium sei es den russischen Steuerbehörden verwehrt, vom Steuer-
pflichtigen Informationen zu verlangen. Doch stünden andere Datenquellen
unter Einschluss der Amtshilfe zur Verfügung. Abschliessend ersucht der
FTS um Übermittlung der relevanten Informationen zu den Jahren 2013 bis
2015 („[…] we […] ask you to provide the information for 2013-2015 period,
where relevant“; siehe zum Ganzen Akten Vorinstanz, act. 28).
B.c Mit E-Mail vom 14. Juli 2016 teilte der FTS der ESTV mit, die mit dem
Amtshilfeersuchen verlangten Informationen würden zur Prüfung benötigt,
ob in den Steuerperioden 2014 und 2015 bei der russischen Quellensteuer
auf den gestützt auf Dauerverträge geleisteten Zahlungen der Nullsatz zur
Anwendung gelange (Akten Vorinstanz, act. 33).
B.d Nach Korrespondenz mit der A._______ und nachdem die
B._______ über das Amtshilfeverfahren informiert worden war, verlangte
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Seite 4
die Vorinstanz vom FTS ergänzende Ausführungen (E-Mail vom 19. De-
zember 2016; Akten Vorinstanz, act. 38). Gemäss seiner Antwort vom
30. Dezember 2016 hält der FTS an seinem Ersuchen fest, und zwar mit
der erwähnten Begründung, die verlangten Informationen seien für die Be-
urteilung, ob der Nullsatz bei der russischen Quellensteuer in den Steuer-
perioden 2014 und 2015 zur Anwendung komme, erforderlich. Der FTS
verweist in diesem Kontext sinngemäss darauf, dass die im Amtshilfeersu-
chen genannten Verträge Dauerverträge seien, welche auch in diesen bei-
den Jahren bestanden hätten (siehe zum Ganzen Akten Vorinstanz,
act. 39).
C.
Nach weiterer Korrespondenz mit der A._______ bzw. deren Rechtsvertre-
tung erliess die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) am 19. Juni 2018
gegenüber dieser Gesellschaft eine Schlussverfügung. Danach leistet die
ESTV dem FTS betreffend die B._______ Amtshilfe, indem sie dieser Be-
hörde die in Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung genannten, von der
A._______ und der Steuerverwaltung des Kantons D._______ edierten In-
formationen übermittelt.
D.
Die A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 20. Juli 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die erwähnte Schluss-
verfügung erheben. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren (Beschwerde,
S. 2):
„1. Die Schlussverfügung der ESTV vom 19. Juni 2018 sei aufzuheben
und auf das Amtshilfeersuchen des Federal Tax Service vom 2. März
2015 sei nicht einzutreten.
Eventualiter sei die Schlussverfügung der ESTV vom 19. Juni 2018
aufzuheben und es sei dem Federal Tax Service keine Amtshilfe zu
gewähren.
Subeventualiter seien die Informationen betreffend […] dem Federal
Tax Service nicht zu übermitteln.
2. Im Falle der Leistung von Amtshilfe an den Federal Tax Service sei
eine ausdrückliche diplomatische Zusicherung von der Russischen
Föderation einzuholen, dass die durch die Amtshilfe erhaltenen Infor-
mationen geheim gehalten werden und nur den Personen oder Behör-
den zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der
Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der
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Seite 5
Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das [DBA CH-
RU] […] fallenden Steuern befasst sind.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV.“
E.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2018 verlangt die ESTV, die Be-
schwerde (einschliesslich des Antrages auf Einholung einer diplomati-
schen Zusicherung) sei abzuweisen.
F.
Die Beschwerdeführerin hält mit unaufgefordert eingereichter Eingabe vom
4. Oktober 2018 an ihren Beschwerdebegehren fest.
G.
Mit ebenfalls unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 19. Oktober
2018 bekräftigt die Vorinstanz ihren Antrag auf vollumfängliche, kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde.
H.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, sofern sie entscheidwesentlich sind, in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein gestützt auf das DBA CH-RU ge-
stelltes Amtshilfeersuchen des russischen FTS zugrunde. Die Durchfüh-
rung des DBA CH-RU richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. Sep-
tember 2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG,
SR 651.1).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der internationalen
Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 19 Abs. 1
A-4245/2018
Seite 6
und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Be-
handlung der vorliegenden Beschwerde ist somit gegeben.
1.3 Die Beschwerdeführerin erfüllt als Adressatin der angefochtenen
Schlussverfügung und Person, deren Daten übermittelt werden sollen, die
Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG
in Verbindung mit Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde überdies form-
und fristgerecht eingereicht.
Nach dem Gesagten ist auf das Rechtsmittel einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG).
Gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das
Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Ver-
fahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen
und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden er-
achtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ
MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dabei ist das Bun-
desverwaltungsgericht nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz ab-
weichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; BGE 127 II
264 E. 1b; statt vieler: BVGE 2009/61 E. 6.1; Urteil des BVGer A-5687/2017
vom 17. August 2018 E. 2.2).
2.
2.1 Das DBA CH-RU gilt in sachlicher Hinsicht namentlich für Steuern vom
Einkommen, welche für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner poli-
tischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben wer-
den (vgl. Art. 2 Abs. 1 DBA CH-RU). Als Steuern vom Einkommen gelten
dabei alle Steuern, welche vom Gesamteinkommen oder von Teilen des
Einkommens erhoben werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 DBA CH-RU). Zu den
Steuern, für welche das DBA CH-RU gilt, gehört namentlich die in Russland
erhobene Steuer vom Ertrag von Körperschaften (vgl. Art. 2 Abs. 3 zweiter
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Seite 7
Gedankenstrich DBA CH-RU). Da die Art der Erhebung dieser Steuern für
die Geltung des DBA CH-RU in sachlicher Hinsicht gemäss Art. 2 Abs. 1
DBA CH-RU unbeachtlich ist, kommen auch an der Quelle erhobene Steu-
ern in Betracht (Urteil des BVGer A-3773/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.1;
vgl. zur entsprechenden Bestimmung des OECD-Musterabkommens MAR-
TIN BUSINGER, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Internatio-
nalen Steuerrecht, 2015, Art. 2 N. 8).
2.2 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA CH-RU und die dazu vom Bun-
desrat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7
des Protokolls zum DBA CH-RU sind seit dem 9. November 2012 in
Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Protokolls vom 24. September 2011
zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermö-
gen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungsprotokoll]). In zeitlicher Hin-
sicht sind Art. 25a DBA CH-RU und Ziff. 7 des Protokolls zum DBA CH-RU
dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder nach dem 9. Novem-
ber 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden beziehen, die am
oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI Abs. 2 Bst. c Ände-
rungsprotokoll).
2.3 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA CH-RU tauschen die zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen
aus, „die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkom-
men fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht“ (vgl. zu hier nicht interessierenden Einschränkun-
gen dieser Amtshilfeverpflichtung Art. 25a Abs. 3 und 5 DBA CH-RU). Da-
bei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA CH-
RU nicht durch Art. 1 DBA CH-RU (persönlicher Geltungsbereich) be-
schränkt.
2.4 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU besteht hinsichtlich
Art. 25a DBA CH-RU „Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verwei-
sung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht,
einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen zu ge-
währleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, 'fishing expeditions' zu
betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit für die
Aufklärung der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steuerpflichtigen
A-4245/2018
Seite 8
Person unwahrscheinlich sind“ („fishing expeditions“ werden von der Orga-
nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung [OECD] um-
schrieben als „speculative requests for information that have no appa-
rent nexus to an open inquiry or investigation“ [vgl. Urteile des BVGer
A-1499/2017 vom 3. August 2017 E. 2.3, A-4415/2014 vom 8. Dezember
2014 E. 3.2]).
Art. 7 Bst. a StAhiG sieht – in Umsetzung des Verbots der „fishing expedi-
tions“ – vor, dass auf Ersuchen nicht eingetreten wird, wenn diese zum
Zweck der Beweisausforschung gestellt wurden.
2.5 Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn
im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass
sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen werden (BGE 144 II
206 E. 4.3, 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem „voraussichtlich“ kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem
es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfeersuchen geltend machen
muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die vo-
raussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Un-
terlagen von der Amtshilfe ausschliessen, deren Erheblichkeit unwahr-
scheinlich ist, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschlies-
send feststellen, ob eine Information erheblich ist (vgl. den Wortlaut von
Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-RU sowie BGE 143 II 185
E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3). In letz-
terem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Informa-
tionen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt wer-
den dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (vgl. Urteile des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.4,
A-6666/2014 vom 19. April 2016 E. 2.3).
Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen kann,
ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des ersuchten
Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten Informatio-
A-4245/2018
Seite 9
nen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet
sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Der ersuchte
Staat hat also in diesem Sinne nur eine Plausibilitätskontrolle vorzuneh-
men (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; Urteil des BGer 2C_241/2016 vom
7. April 2017 E. 5.2). Gemäss dem Bundesgericht bildet der Begriff der „vo-
raussichtlichen Erheblichkeit“ denn auch „eine nicht sehr hohe Hürde für
ein Amtshilfeersuchen“ (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).
2.6 Nach dem sog. völkerrechtlichen Vertrauensprinzip besteht – ausser
bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusam-
menhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre
public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachverhaltsdarstellungen und
Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.,
128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4). Die ESTV ist deshalb
an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als
diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüchen von
vornherein entkräftet werden kann (vgl. anstelle vieler Urteil des
BGer 2A.567/2001 vom 15. April 2002 E. 4.1; Urteil des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.2).
2.7 Nach Art. 3 Bst. a StAhiG gilt (soweit hier interessierend) als betroffene
Person diejenige Person, über die im Amtshilfeersuchen Informationen ver-
langt werden (nicht relevant ist vorliegend der in dieser Bestimmung in ihrer
seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verankerte Begriff der betroffe-
nen Person beim spontanen Informationsaustausch).
Nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG in der seit 1. Januar 2017 in Kraft stehenden
Fassung ist die Übermittlung von Informationen zu Personen, welche nicht
betroffene Personen sind, unzulässig, „wenn diese Informationen für die
Beurteilung der Steuersituation der betroffenen Person nicht voraussicht-
lich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht
betroffene Personen sind, das Interesse der ersuchenden Seite an der
Übermittlung der Informationen überwiegen“. In der Botschaft des Bundes-
rates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Übereinkommens des Euro-
parats und der OECD über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen und
zu seiner Umsetzung (Änderung des Steueramtshilfegesetzes) wird zu die-
ser Revision von Art. 4 Abs. 3 StAhiG ausgeführt, dass es um die Verschrift-
lichung der bestehenden Praxis der ESTV gehen soll und damit vor allem
Personen geschützt werden sollen, die zufällig in den weiterzuleitenden
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Seite 10
Dokumenten auftauchen (BBl 2015 5585 ff., 5623; vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.1).
2.8
2.8.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 StAhiG muss ein Amtshilfeersuchen schriftlich
in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch gestellt werden und
hat es die im anwendbaren Abkommen vorgesehenen Angaben zu enthal-
ten. Bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens haben die Steuerbehörden
des ersuchenden Staates nach Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-
RU zu liefern:
„(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezoge-
nen Person,
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-
sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht,
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen In-
habers der verlangten Informationen.“
2.8.2 Reicht die ersuchende ausländische Behörde ein Amtshilfeersuchen
ein, welches den formellen und inhaltlichen Anforderungen nach Art. 6
Abs. 1 StAhiG nicht genügt, so teilt die ESTV dies der ersuchenden Be-
hörde schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, ihr Ersuchen schriftlich zu
ergänzen (Art. 6 Abs. 3 StAhiG).
2.9 Die weiteren Voraussetzungen der Leistung von Amtshilfe gestützt auf
Art. 25a DBA CH-RU sind vorliegend nicht von Interesse.
3.
3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 DBA CH-RU können Lizenzgebühren, welche
aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, wenn diese Person der Nutzungsbe-
rechtigte ist, ausschliesslich im anderen Vertragsstaat besteuert werden.
Nach dieser Vorschrift steht das Besteuerungsrecht betreffend die Lizenz-
gebühren mit anderen Worten einzig dem Ansässigkeitsstaat des Lizenz-
gebührengläubigers zu bzw. hat ein Quellensteuersatz von 0 % zu gelten,
sofern der Empfänger der Zinsen nutzungsberechtigt ist.
A-4245/2018
Seite 11
3.2 Eine von Art. 12 Abs. 1 DBA CH-RU abweichende Sonderregelung gilt
zum einen, „wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberech-
tigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen,
eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder
eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt
und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt
werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehö-
ren“ (vgl. Art. 12 Abs. 3 DBA CH-RU; sog. Betriebsstättevorbehalt). Zum
anderen greift Art. 12 Abs. 1 DBA CH-RU gemäss Art. 12 Abs. 4 DBA CH-
RU teilweise dann nicht, wenn zwischen dem Schuldner sowie der nut-
zungsberechtigten Person oder zwischen jedem von ihnen und einem Drit-
ten besondere Beziehungen bestehen und aus diesem Grund die Lizenz-
gebühren, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, denjenigen Be-
trag übersteigen, welchen Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten.
4.
Im vorliegenden Fall gab der FTS ursprünglich als Zweck seines Ersu-
chens die (korrekte) Besteuerung des Einkommens (bzw. Gewinnes) und
der Ausgaben („taxation of income and expenses“) bei der B._______ in
der Steuerperiode 2013 an. In der Folge hat der FTS aber im Rahmen der
mit der ESTV geführten E-Mail-Korrespondenz klar gemacht, dass es ihm
neu ausschliesslich darum geht, die korrekte Erhebung der – ebenfalls un-
ter die Amtshilfeklausel des DBA CH-RU fallenden (vgl. E. 2.1 und 2.3) –
(allfälligen) Quellensteuer auf den Lizenzgebühren in den Steuerperioden
2014 und 2015 zu gewährleisten (entgegen der anscheinend sowohl von
der Beschwerdeführerin als auch von der Vorinstanz vertretenen Ansicht
kann zwischenzeitlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der
FTS nach wie vor – sei es ausschliesslich oder neben anderen Zielen –
den Steuerzweck der korrekten Erhebung der nicht an der Quelle erhobe-
nen „income tax“ der Steuerperiode 2013 verfolgt).
5.
5.1 Bevor der FTS die Quellensteuer der Steuerperioden 2014 und 2015
ins Spiel brachte, hatte er nur nach Angaben zu den Verhältnissen im Jahr
2013 gefragt. Dies war seinerzeit auch folgerichtig, wurde das ursprüngli-
che Ersuchen doch zwecks korrekter Besteuerung in der Steuerperiode
2013 gestellt.
A-4245/2018
Seite 12
5.2 Es fragt sich, ob der FTS eine den Anforderungen von Ziff. 7 Bst. b des
Protokolls zum DBA CH-RU genügende Umschreibung der verlangten In-
formationen geliefert hat, seit er den mit seinem Ersuchen ursprünglich ver-
folgten Zweck der korrekten Erhebung der nicht an der Quelle erhobenen
„income tax“ der Steuerperiode 2013 fallengelassen hat. Zur Klärung die-
ser Frage sind die E-Mails der ersuchenden Behörde näher zu analysieren.
Das E-Mail des FTS vom 19. Mai 2016 erweckte zwar mit der Wendung
„we […] ask you to provide the information for 2013-2015 period, where
relevant” den Eindruck, dass sich die ersuchende Behörde nach den tat-
sächlichen Verhältnissen in allen drei in Frage stehenden Jahren erkun-
digt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 28). Allerdings erscheint es nicht als aus-
geschlossen, dass der FTS damals Angaben zum Jahr 2013 noch allein
zum Zweck wünschte, das in diesem E-Mail als grundsätzlich abgeschlos-
sen bezeichnete Verfahren betreffend die nicht an der Quelle erhobene „in-
come tax“ erforderlichenfalls wieder aufzurollen. Denn der FTS betonte in
diesem E-Mail, dass im verfahrensabschliessenden Entscheid zur Steuer-
periode 2013 mangels Amtshilfeleistung der ESTV gewisse Elemente nicht
berücksichtigt worden seien.
Da der FTS aber im Nachgang zum E-Mail vom 19. Mai 2016 den Zweck
einer allfälligen Wiederaufnahme des Verfahrens zur Steuerperiode 2013
eindeutig nicht weiterverfolgte, liegt die Annahme nahe, dass er inzwischen
lediglich noch Angaben zu den tatsächlichen Umständen in den Jah-
ren 2014 und 2015 verlangt, um eine korrekte Besteuerung in den entspre-
chenden beiden Steuerperioden sicherzustellen (dem E-Mail des FTS vom
14. Juli 2016 lässt sich hinsichtlich des Umfanges der verlangten Informa-
tionen nichts Wesentliches zu entnehmen [vgl. Akten Vorinstanz, act. 33]).
Im E-Mail vom 30. Dezember 2016 erklärte der FTS allerdings, dass das
Amtshilfegesuch noch gültig sei, weil die „verlangten Informationen“ („the
requested information“) für die Steuerperioden 2014 und 2015 benötigt
würden (Akten Vorinstanz, act. 39). Dabei war dieses E-Mail eine Antwort
auf die Frage der ESTV, wie es zu erklären sei, dass die Kontrolle hinsicht-
lich der Steuerperioden 2012 und 2013 nach Darstellung des FTS abge-
schlossen sei und er gleichwohl Informationen zum Jahr 2013 wünsche
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 38). Zumindest im Kontext der mit der ESTV
geführten Korrespondenz spricht das E-Mail vom 30. Dezember 2016 da-
mit – anders als dasjenige vom 19. Mai 2016 – für den Schluss, dass der
FTS heute nur Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen im Jahr 2013
fordert.
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Zwar mag es auch angesichts der Erklärung des FTS, die im Jahr 2013
gültig gewesenen Verträge hätten in den Folgejahren fortbestanden, nicht
ausgeschlossen sein, dass er um Informationen über das Jahr 2013 – als
mögliche Indizien für die Beurteilung der Quellensteuerpflicht der
B._______ in Russland in den Folgejahren 2014 sowie 2015 – ersucht. Zur
Erreichung des Steuerzwecks der korrekten Erhebung der Quellensteuern
der Steuerperioden 2014 und 2015 läge es freilich näher, ausschliesslich
Angaben zu den Gegebenheiten in den Jahren 2014 und 2015 zu erfragen.
Mit Blick auf das Dargelegte ist erstellt, dass sich der FTS nicht eindeutig
bzw. nachvollziehbar betreffend die von ihm verlangten Informationen ge-
äussert hat und damit die voraussichtliche Erheblichkeit nicht im (aktuellen)
Ersuchen dargetan ist (vgl. E. 2.5). Es bedarf folglich einer Klarstellung der
ersuchenden Behörde hinsichtlich der Frage, ob sie bei der nunmehr ge-
gebenen Sachlage über die tatsächlichen Umstände im Jahr 2013 infor-
miert werden will.
5.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass beim hier zu beurteilenden Fall
eine den Anforderungen von Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-RU
genügende Umschreibung der verlangten Informationen im Amtshilfeersu-
chen fehlt. Die Vorinstanz hat es namentlich unterlassen, dem FTS in An-
wendung von Art. 6 Abs. 3 StAhiG (vgl. E. 2.8.2) Gelegenheit zu geben,
sein Ersuchen zu ergänzen bzw. zu präzisieren, zu welchem Zeitraum
zwecks korrekter Erhebung der Quellensteuern der Steuerperioden 2014
und 2015 Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse verlangt werden.
Die angefochtene Schlussverfügung ist daher aufzuheben.
Der Vorinstanz steht es frei, ob sie das Amtshilfeverfahren unter Berück-
sichtigung bzw. Befolgung des hiervor Gesagten und unter Wahrung der
Parteirechte weiterführen und allenfalls eine neue Schlussverfügung erlas-
sen will.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerde im Ergebnis gutzuheis-
sen und es können Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Be-
schwerdeführerin unterbleiben.
6.
6.1 Der obsiegenden Beschwerdeführerin sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario). Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 5'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils zurückzuerstatten.
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6.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige oder
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Ver-
bindung mit Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bun-
desverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die Parteientschädigung
von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhanden, sowie auf-
grund der Akten (Art. 14 VGKE). Die anwaltlich vertretene Beschwerdefüh-
rerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung wird damit pra-
xisgemäss und unter Berücksichtigung des Umfanges der Rechtsschriften
sowie der Komplexität des vorliegenden Falles auf Fr. 7'500.- festgesetzt.
Die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
7.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von zehn Tagen nur
dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist,
entscheidet das Bundesgericht.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die an-
gefochtene Schlussverfügung vom 19. Juni 2018 aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 7'500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert zehn Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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