B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4250/2019 und A-4251/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.
Parteien
A._______ AG,
(…),
vertreten durch lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt,
SwissVAT AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
(…),
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST (2009 bis 2013); Vorsteuerabzug.
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (ehemals: B._______ AG; nachfolgend: Steuerpflich-
tige) bezweckt gemäss Handelsregisterauszug vom 22. August 2019
hauptsächlich den Erwerb und Betrieb von Hotel- und Touristikanlagen. Sie
ist seit dem (Datum) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
ESTV eingetragen. Im hier relevanten Zeitraum betrieb die Steuerpflichtige
mehrere Hotels in der Schweiz, die auf einem einheitlichen Club-Konzept
basierten. Die Hotels boten ihren Gästen Pauschalarrangements an, wel-
che im Winter neben Aufenthalt und Verpflegung insbesondere auch Skiun-
terricht beinhalteten.
B.
Im Zeitraum vom 21. Juli 2014 bis zum 21. Oktober 2014 führte die ESTV
bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle durch, welche die Steuerperioden
vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 zum Gegenstand hatte
und die im Erlass von zwei Einschätzungsmitteilungen (EM) mündete. Mit
EM Nr. (…) vom 14. August 2015 machte die ESTV für das Jahr 2009 eine
Differenz zwischen Steuerforderung und deklarierter Steuer von
Fr. 34'430.-- zzgl. Verzugszins geltend. Mit gleichentags erlassener EM
Nr. (…) forderte sie für die Steuerperioden 2010 bis 2013 einen Betrag von
Fr. 222’399.-- zzgl. Verzugszins nach.
C.
Nachdem die Steuerpflichtige die beiden EM bestritten hatte, setzte die
ESTV ihre Steuernachforderungen mit Verfügungen vom 14. Juli 2017 für
das Jahr 2009 neu auf Fr. 160'341.-- und für die Jahre 2010 bis 2013 neu
auf Fr. 642'634.--, je nebst Verzugszinsen, fest (Ziff. 2 des jeweiligen Dis-
positivs). Grund für diese Erhöhungen der Steuernachforderungen bildeten
zu einem wesentlichen Teil neu vorgenommene Vorsteuerabzugskorrektu-
ren wegen gemischter Verwendung. Gegen diese Verfügungen erhob die
Steuerpflichtige fristgerecht Einsprachen.
D.
Mit zwei Einspracheentscheiden vom 20. Juni 2019 hiess die ESTV die
Einsprachen teilweise gut (Ziff. 1 des jeweiligen Dispositivs). Für die Steu-
erperiode 2009 forderte sie noch einen Betrag von Fr. 32'513.-- und für die
Steuerperioden 2010 bis 2013 einen Betrag von Fr. 188'349.--, je zzgl. Ver-
zugszinsen nach (Ziff. 3 des jeweiligen Dispositivs).
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 21. August 2019 lässt die Steuerpflichtige (nach-
folgend: Beschwerdeführerin) gegen die beiden Einspracheentscheide der
ESTV Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. In formeller
Hinsicht beantragt sie, die beiden von der ESTV separat eröffneten Verfah-
ren für die Steuerperioden 2009 bzw. 2010 bis 2013 seien zu vereinigen
und in einem einzigen Urteil zu erledigen (Antrag Ziff. 1). In materieller Hin-
sicht verlangt sie, die beiden Einspracheentscheide der ESTV vom 20. Juni
2019 seien aufzuheben (Antrag Ziff. 2) und die im Einspracheentscheid
geforderte Steuerkorrektur der ESTV für die Steuerperiode 2009 sei auf
Fr. 20'711.-- und für die Steuerperioden 2010 bis 2013 auf Fr. 144'310.-- zu
reduzieren (Anträge Ziff. 3 und 4); alles unter Kosten und Entschädigungs-
folgen zulasten der ESTV.
Zur (materiellen) Begründung bringt die Beschwerdeführerin zusammen-
gefasst vor, die Vorinstanz habe die auf den Konten «Wäscherei, Reini-
gung, Gebäude- und Mobiliarunterhalt, etc.», «Skilift» und «Fahr-/Liftfahr-
karten Veranstaltungen» verbuchten Aufwände zu Unrecht als gemischt
verwendet betrachtet und dementsprechend fälschlicherweise darauf den
Vorsteuerabzug korrigiert. Diese Vorleistungen stünden in keinem Zusam-
menhang mit einer von der Steuer ausgenommenen Leistung, wie nament-
lich dem Skiunterricht, sondern würden ausschliesslich für steuerbare Leis-
tungen verwendet.
F.
In ihrer innert erstreckter Frist eingereichten Vernehmlassung vom 1. No-
vember 2019 beantragt die Vorinstanz die Beschwerden – bis auf den An-
trag auf Verfahrensvereinigung – unter Kostenfolgen zulasten der Be-
schwerdeführerin abzuweisen.
G.
Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 26. November 2019
bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre materiellen Standpunkte und reicht
zwei Kostennoten ein.
Auf die detaillierten Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die ein-
gereichten Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
folgenden Erwägungen näher eingegangen.
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde, die sich gegen zwei Einspracheentscheide der ESTV auf dem
Gebiet der Mehrwertsteuern richtet, sachlich und funktionell zuständig
(Art. 31 ff. VGG). Als direkte Adressatin der angefochtenen Entscheide ist
die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 und
52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2
1.2.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständi-
ges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerecht-
fertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem
gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zuzulassen, wenn die
einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang ste-
hen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen
(Art. 81 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 4 VwVG und Art. 24 des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273]). Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des
Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökonomie zusammen,
wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten möglichst einfach,
rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (statt
vieler: Urteil des BVGer A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September
2018 E. 1.1.1, mit Hinweisen; zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
1.2.2 Die Beschwerdeführerin hat zwei gleichentags ergangene Ein-
spracheentscheide der Vorinstanz mit derselben Rechtsschrift angefoch-
ten und die Verfahrensvereinigung beantragt. Die Vorinstanz stellt sich in
ihrer Vernehmlassung einer Verfahrensvereinigung nicht entgegen. Die
den Einspracheentscheiden zugrundeliegenden Sachverhalte sind iden-
tisch und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Einzig die Steuerperi-
oden sind andere, so dass der Sachverhalt einmal nach dem alten und
einmal nach dem neuen Mehrwertsteuerrecht (zum anwendbaren Recht:
E. 1.4) zu beurteilen ist. Eine Verfahrensvereinigung erscheint vorliegend
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 5
aus prozessökonomischen Gründen als angezeigt. Die beiden separat er-
öffneten Verfahren A-4250/2019 und A-4251/2019 sind zu vereinigen und
in einem einzigen Urteil zu erledigen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit
rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG).
1.4 Soweit vorliegend das Steuerjahr 2009 betroffen ist, untersteht das Ver-
fahren in materieller Hinsicht noch dem am 1. Januar 2001 in Kraft getre-
tenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
(aMWSTG; AS 2000 1300). Auf die Steuerjahre 2010 bis 2013 ist hingegen
das MWSTG anwendbar. Dabei ist die im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Sachverhalts geltende Fassung des aMWSTG bzw. MWSTG massge-
bend, auf welche vorliegend jeweils referenziert wird.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die
Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endver-
brauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWSTG sowie Art. 1 Abs. 1 aMWSTG).
2.2
2.2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichti-
gen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen bzw. Lieferungen oder
Dienstleistungen (Art. 18 Abs. 1 [erster Teilsatz] und Art. 3 Bst. d und e
MWSTG; Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Sie sind steuerbar, soweit das Ge-
setz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 [zweiter Teilsatz] MWSTG;
Art. 18 f. aMWSTG).
2.2.2 Von der Steuer ausgenommen sind u.a. Leistungen im Bereich der
Erziehung von Kindern und Jugendlichen, des Unterrichts, der Ausbildung,
der Fortbildung und der beruflichen Umschulung einschliesslich des von
Privatlehrern und Privatlehrerinnen oder an Privatschulen erteilten Unter-
richts (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 11 Bst. a MWSTG; Art. 18 Ziff. 11 Bst. a
aMWSTG). Das Bundesverwaltungsgericht hat Unterrichtsleistungen von
Skischulen in einem konkreten Fall als von der Steuer ausgenommene
Leistung im Sinn dieser Bestimmung qualifiziert (Urteil des BVGer
A-6314/2011 vom 27. Februar 2013 E. 3.4.2; siehe ferner: Ziff. 18.3 der
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 6
MWST-Brancheninfo «Sport», gültig ab 1. Januar 2010). Solche Leistun-
gen können jedoch freiwillig versteuert werden (sog. objektive Option;
siehe Art. 22 MWSTG, Art. 26 Abs. 1 aMWSTG).
2.3
2.3.1 Neurechtlich können steuerpflichtige Personen im Rahmen ihrer un-
ternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 Bst. a bis c MWSTG ge-
nannten und wirtschaftlich tatsächlich getragenen (Art. 28 Abs. 4 MWSTG)
Vorsteuern grundsätzlich abziehen. Im Gegensatz zum früheren Recht
(Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG) ist der strikte Verwendungskonnex zwi-
schen vorsteuerbelasteten Leistungen und (steuerbaren) Ausgangsumsät-
zen neurechtlich keine Voraussetzung für die Zulassung zum Vorsteuerab-
zug mehr. Es genügt, dass das konkrete Vorsteuerbetreffnis in die unter-
nehmerische Tätigkeit einfliesst (statt vieler: BGE 142 II 488 E. 2.3.4).
Der unter der Geltung des aMWSTG erforderliche Verwendungskonnex
setzt einen objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Ein-
gangsleistung und Ausgangsleistung voraus (ausführlich dazu: Urteil des
BVGer A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Der Zusam-
menhang kann direkt (z. B. Kauf eines Produkts, das weiterverkauft wird)
oder indirekt sein. Indirekt ist der Zusammenhang etwa dann, wenn steu-
erbare Umsätze mit Hilfe von vorsteuerbelasteten Gegenständen und
Dienstleistungen erbracht werden, die selbst nicht Teil der Leistungskom-
position werden, wie dies bei Produktionsmitteln oder Investitionsgütern
der Fall ist (BGE 132 II 353 E. 8.3 mit Hinweisen).
2.3.2 Kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht bei Leistungen, die für die
Erbringung von Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und für
deren Versteuerung nicht optiert wurde, verwendet werden (Art. 29 Abs. 1
MWSTG; vgl. Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).
2.3.3 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Leistungen
sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für an-
dere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so hat sie den Vorsteuerabzug
nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren (vgl. Art. 30 Abs. 1
MWSTG, vgl. Art. 41 Abs. 1 aMWSTG [wo noch von einer «Kürzung» des
Vorsteuerabzugs die Rede war, welcher Begriff neurechtlich nur noch im
Zusammenhang mit den sog. Nicht-Entgelten im Sinn von Art. 33 MWSTG
gebraucht wird]).
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 7
Weder das aMWSTG noch das MWSTG enthalten eine detaillierte Rege-
lung zum Vorgehen bei der Vorsteuerabzugskorrektur infolge gemischter
Verwendung. Die Vorsteuerabzugskorrektur hat jedenfalls im Einzelfall
«sachgerecht» zu sein (nunmehr explizit: Art. 68 Abs. 1 und 2 MWSTV;
zum aMWSTG statt vieler: Urteile des BVGer A-1129/2016 vom 27. Juli
2016 E. 2.3.2, A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Zur Auswahl ste-
hen verschiedene Methoden (für das neue Recht werden diese in Art. 65
MWSTV erwähnt), welche von der ESTV in ihrer Praxis näher erläutert
werden ([für das neue Recht]: MWST-Info 09 «Vorsteuerabzug und Vor-
steuerkorrekturen», S. 35 ff.; [für das alte Recht]: Spezialbroschüre Nr. 06
«Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung», gültig vom
1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009; ausführlich zu den einzelnen
Methoden ferner: [zum neuen Recht]: Urteil des BVGer A-6253/2018 vom
10. Dezember 2019 E. 2.4.1 und 2.4.2 ff., [zum alten Recht]: Urteil des
BGer 2C_1095/2018 vom 19. September 2019 E. 7.3).
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin ihren
Hotelgästen Pauschalarrangements anbot, die neben dem Hotelaufenthalt
und der Verpflegung im Winter insbesondere auch Skiunterricht beinhalte-
ten. Strittig und zu prüfen ist, ob bestimmte Aufwände für den – mangels
objektiver Option – von der Steuer ausgenommenen Skiunterricht (siehe
dazu vorne: E. 2.2.2) verwendet wurden und ob bzw. in welchem Ausmass
insofern eine Vorsteuerabzugskorrektur vorzunehmen ist.
3.1 Vorauszuschicken ist, dass die im vorliegenden Fall strittigen (ebenso
wie die nicht strittigen) Vorsteuerabzugskorrekturen gestützt auf die in der
Verwaltungspraxis erläuterte Methode der Teilzuordnung der Vorsteuern
(ehemals: Pauschalvariante 1) ermittelt worden sind.
Bei dieser Methode sind sämtliche Vorsteuerbeträge, soweit dies möglich
ist, direkt der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden
Tätigkeit (sog. Topf A) beziehungsweise der nicht unternehmerischen
Tätigkeit und der unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechti-
genden Tätigkeit (sog. Topf B) zuzuordnen. Die übrigen Vorsteuern
(sog. Topf C) sind anteilsmässig aufzuteilen, analog der Zusammenset-
zung des Gesamtumsatzes (siehe Ziff. 11.2 der MWST-Info 09 «Vorsteu-
erabzug und Vorsteuerkorrekturen» und Ziff. 3 der Spezialbroschüre Nr. 06
«Kürzung des Vorsteuerabzugs bei gemischter Verwendung», gültig vom
1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009).
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Die ESTV hat in ihren Verfügungen vom 14. Juli 2017 ausführlich und nach-
vollziehbar begründet, weshalb sie im vorliegenden Fall von der Sachge-
rechtigkeit dieser Methode überzeugt ist (Ziff. 3.13 bzw. Ziff. 3.16 der Ver-
fügungen [act. 12 und 13 der Vorakten]). Die Beschwerdeführerin scheint
die vorinstanzliche Auffassung zu teilen (Beschwerde, Rz. 33 f.). Das Bun-
desverwaltungsgericht, das eine zulässigerweise durch die ESTV vorge-
nommene Vorsteuerabzugskorrektur ohnehin nur mit Zurückhaltung auf
ihre Sachgerechtigkeit prüft (statt vieler: A-2740/2018 vom 15. April 2019
E. 4.1 in fine), sieht vorliegend keinen Anlass, in die Methodenwahl einzu-
greifen und prüft daher einzig die hier strittige Zuteilung einzelner Ein-
gangsleistungen in die «Töpfe» A, B, oder C, worauf im Folgenden im De-
tail einzugehen ist.
3.2 Wäscherei, Reinigung, Gebäude- und Mobiliarunterhalt etc.
3.2.1 Im angefochtenen Einspracheentscheid (E. 3.1, letzter Absatz) ver-
tritt die Vorinstanz die Ansicht, die Vorleistungen in den Bereichen «Wä-
scherei, Reinigung, Gebäude- und Mobiliarunterhalt» würden zwar haupt-
sächlich zur Erzielung von Umsätzen aus der Beherbergung und Verpfle-
gung verwendet. Dennoch werde der Umsatz der Skischule, insbesondere
auch – da die Möglichkeit, die Skischule zu besuchen, jedem Gast zur Ver-
fügung stehe – nur aufgrund einer bestehenden Infrastruktur für die Beher-
bergung erzielt. Die Leistungen der Skischule würden nur im Zusammen-
hang mit der Beherbergung erbracht, weshalb die genannten Aufwände
auch dem Betrieb der Skischule zugutekämen. Eine Vorsteuerabzugskor-
rektur wegen gemischter Verwendung sei daher sachgerecht.
3.2.2 Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Es trifft zwar zu, dass
es sich beim Skiunterricht um ein Angebot für die Hotelgäste handelte und
der Skiunterricht insofern in gewisser Weise an die Beherbergungsleistun-
gen gekoppelt war. Dies rechtfertigt jedoch nicht, sämtliche für die Beher-
bergung von Gästen notwendigen Aufwände auch dem von der Steuer
ausgenommenen Bereich der Skischule zuzuordnen. Eine solche Zuord-
nung wäre nur dann zulässig, wenn zumindest ein indirekter Zusammen-
hang zwischen den bezogenen Leistungen im Bereich «Wäscherei, Reini-
gung, Gebäude- und Mobiliarunterhalt» und dem Skiunterricht besteht,
nämlich dergestalt, dass der Skiunterricht zumindest mit Hilfe der bezoge-
nen Leistungen ausgeführt würde (vgl. E. 2.3.1).
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3.2.3 Es wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt, dass der von der
Beschwerdeführerin angebotene Skiunterricht – wie üblich – im Freien
stattfand. Auch fehlen in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass das Hotelge-
lände für den Skiunterricht beansprucht worden oder dass ein Skischulbüro
in einem (gegebenenfalls angemieteten) Gebäude oder Gebäudeteil des
Hotels untergebracht worden wäre. Damit weisen Aufwendungen im Be-
reich Gebäudeunterhalt (wie Reinigung, Reparaturen, Brandschutz und
Serviceabonnemente) sowie Gebäudeinstallationen (Heizung, Lüftung, sa-
nitäre und elektrische Installationen, Aufzüge) keinen hinreichenden Zu-
sammenhang mit dem Skiunterricht auf. Dasselbe gilt für die Gebäudeaus-
stattung (Einrichtung, Bodenbeläge etc.). Auch wird vor Bundesverwal-
tungsgericht weder geltend gemacht noch finden sich in den Akten Belege
dafür, dass die hier strittigen Aufwände im Bereich der Wäscherei und Müll-
abfuhr dergestalt mit der Skischule in Verbindung gestanden hätten, dass
etwa Kleidung der Skilehrer gewaschen oder allenfalls Abfall vom Skischul-
gelände entfernt worden wäre. Folglich sind die genannten Aufwände, die
– was unbestritten ist – einen eindeutigen Zusammenhang mit der Beher-
bergungsleistung aufweisen, jenem steuerbaren Bereich zuzuordnen. Da-
mit ist namentlich auch der nach altem Recht für die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug noch erforderliche Verwendungskonnex zwischen Ein-
gangsleistung und steuerbarer Ausgangsleistung zu bejahen. Die Be-
schwerdeführerin hat damit für die obgenannten Aufwände Anspruch auf
Vorsteuerabzug, eine Vorsteuerabzugskorrektur ist nicht gerechtfertigt.
3.3 «Skilift» (Konto Nr. 4916)
3.3.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die im Aufwandkonto
«Skilift» verbuchten Skipässe seien zum Teil für den Skiunterricht und da-
mit für eine von der Steuer ausgenommene Leistung verwendet worden,
weshalb eine gemischte Verwendung vorliege. Die Beschwerdeführerin
vertritt, die Skipässe seien getrennt und als eigene Leistung an alle Gäste
(mit MWST) weiterverkauft worden und nicht etwa nur an Skischüler.
3.3.2 Es ist unbestritten, dass die im Konto «Skilift» verbuchten Skipässe
nicht ausschliesslich im Zusammenhang mit der Skischule abgegeben
worden sind. Sodann ist vorliegend von der Vorinstanz nicht in Zweifel ge-
zogen worden, dass das Bergbahnticket für alle Hotelgäste im Gesamtpa-
ket enthalten war (vgl. dazu: Vernehmlassung, S. 3 oben; Einsprache,
Ziff. 2 [act. 14 der Vorakten]). Es ist somit davon auszugehen, dass die
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Seite 10
Beschwerdeführerin ihren Hotelgästen eine von den Bergbahnen er-
brachte Transportdienstleistung weiterverkauft hat. Dieser Weiterverkauf
stellt eine steuerbare Leistung dar. Der Zusammenhang zwischen der ein-
gekauften Transportdienstleistung und dem Weiterverkauf ist direkt
(vgl. vorne E. 2.3.1), so dass die im Konto «Skilift» verbuchten Aufwände
dem steuerbaren Bereich zuzuordnen sind und keine Vorsteuerabzugskor-
rektur vorzunehmen ist.
3.3.3 Was die Argumentation der Vorinstanz betrifft, so ist zwar nicht zu
übersehen, dass der Skipass eine notwendige Voraussetzung für die Teil-
nahme am Skiunterricht darstellen kann. Dasselbe würde aber beispiels-
weise auch für die separate Vermietung oder den Verkauf von Skimaterial,
das von den Gästen (auch) für die Skischule benutzt würde, gelten. Auch
dieser Sachverhalt würde nicht zur Annahme einer «gemischten Verwen-
dung» führen. Zudem entspricht es ja gerade Sinn und Zweck der vorlie-
gend angewandten Korrekturmethode («Teilzuordnung der Vorsteuer»,
oben E. 3.1) Leistungskompositionen so weit wie möglich aufzuschlüsseln
und eine gezielte Zuordnung der Vorsteuern zu einzelnen Leistungen vor-
zunehmen. Nur dort, wo eine solche (ausschliessliche) Zuordnung nicht
möglich ist, hat eine anteilsmässige Aufteilung der Vorsteuern zu erfolgen.
Dies ist bei der Position «Skilift» – wie soeben dargelegt – gerade nicht der
Fall.
3.4 Fahr-Liftkarten Veranstaltungen (Konto Nr. 4953)
3.4.1 Die im Konto Nr. 4953 «Fahr-Liftkarten Veranstaltungen» verbuchten
Aufwände hatte die Vorinstanz ursprünglich vollständig dem steuerbaren
Bereich zugeordnet (vgl. Beilage 1 der Verfügungen vom 14. Juli 2017
[act. 12 und 13 der Vorakten]). Im Einspracheverfahren räumte die Be-
schwerdeführerin selbst ein, dass unter dieser Position nicht nur Aufwen-
dungen ohne Verbindung zum Skiunterricht verbucht worden seien. Viel-
mehr seien darin auch Skipässe für die Skilehrer und das übrige Personal
erfasst. Weil eine rückwirkende Aufteilung schwierig und unverhältnismäs-
sig sei, seien die Aufwände vollständig dem nicht steuerbaren Bereich zu-
zuordnen (Ziff. 1 der Einsprachebegründungen [act. 14 und 15 der Vorak-
ten]). Im Einspracheentscheid hat die Vorinstanz – gestützt auf die Konto-
blätter des Kontos Nr. 4953 – eine Aufteilung der Vorleistungen vorgenom-
men und den Vorsteuerabzug weitgehend zugelassen. Lediglich Buchun-
gen mit dem Text «Skipass» oder ähnliches hat sie dem von der Steuer
ausgenommenen Bereich der Skischule zugeordnet.
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Seite 11
3.4.2 Die Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz
habe nicht rechtsgenügend nachgewiesen, dass die Vorsteuern im Zusam-
menhang mit dem Konto Nr. 4953 «Fahr-/Liftkarten Veranstaltungen» teil-
weise nicht geltend gemacht werden könnten. Diese Kosten würden den
Gästen mit Mehrwertsteuer weiterverrechnet und seien daher vollumfäng-
lich abzugsfähig.
Abgesehen davon, dass sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich ver-
hält, indem sie sich mit diesem Einwand ohne nähere Begründung gegen
ihre eigenen Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren stellt, kann ihr
auch inhaltlich nicht gefolgt werden. Im Konto 4953 waren auch Aufwände
mit den Buchungstexten «Skipass» oder ähnliches verbucht. Dabei han-
delte es sich gemäss Angaben der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen
Verfahren um die Skipässe der Skilehrer (was nachvollziehbar erscheint,
da sämtliche Skipässe der Gäste unter der Position «Skilift» verbucht wa-
ren). Im Gegensatz zu den Skipässen, welche den Gästen weiterverkauft
wurden (oben E. 3.3), handelt es sich bei den Skipässen der Skilehrer um
Vorleistungen die einen klaren Zusammenhang mit dem Skiunterricht auf-
weisen, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht eine Vorsteuerab-
zugskürzung vorgenommen hat. Das sorgfältige Vorgehen der Vorinstanz
in diesem Punkt ist nicht zu beanstanden.
3.5 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in Bezug auf die in
den Konten «Wäscherei, Reinigung, Gebäude- und Mobiliarunterhalt etc.»
(E. 3.2) sowie Konto Nr. 4916 «Skilift» (E. 3.3) verbuchten Aufwände zu
Unrecht eine Vorsteuerabzugskorrektur vorgenommen hat.
Einer Präzisierung bedarf zudem die Behandlung des Kontos Nr. 5070
«Wartungsverträge», welches einen Bezug zum Gebäude- und Mobiliarun-
terhalt aufweist. Wie die Beschwerdeführerin bereits im vorinstanzlichen
Verfahren mittels Kontendrucken belegt hatte, beinhaltete dieses Aufwand-
konto sowohl dem steuerbaren Bereich zuzuordnende Serviceleistungen
im Zusammenhang mit dem Gebäudeunterhalt als auch – in geringem Um-
fang – Wartungsaufwände im Zusammenhang mit dem Skiunterricht (siehe
Beilage 4 der Einsprachen [act. 14 und 15 der Vorakten]). Diesbezüglich
hat die Vorinstanz die Zuteilung der einzelnen Leistungen im Sinne des
Vorbringens der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren noch
vorzunehmen und die entsprechende Vorsteuerabzugskorrektur neu fest-
zulegen.
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Seite 12
Sodann wird sie die Steuerforderungen nach Massgabe der neuen Vor-
steuerzuteilungen (E. 3.2 f. und vorliegende E.) für die streitbetroffenen
Steuerperioden (wiederum unter Berücksichtigung des vom Kalenderjahr
abweichenden Geschäftsjahres) neu festzusetzen haben.
3.6 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zur
Neuberechnung der Steuerforderungen im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten
ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz sind im Rahmen ihres
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Die Kosten des vereinigten Verfahrens sind auf Fr. 4'300.-- festzusetzen
(vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Vorliegend unterliegt die Beschwerdeführerin le-
diglich bezüglich der steuerlichen Behandlung der «Fahr-, Liftkarten Ver-
anstaltungen» (E. 3.4) und gilt im Übrigen als obsiegend. Dies kommt mit
Blick auf den Streitwert einem Unterliegen in geringem Umfang gleich,
weshalb ihr lediglich ein Verfahrenskostenanteil von Fr. 300.-- aufzuerle-
gen ist. Dieser Betrag ist den geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe
von Fr. 900.-- (A-4250/2019) und Fr. 3'400.-- (A-4251/2019) zu entnehmen.
Der Restbetrag von Fr. 4000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die überwiegend unter-
liegende Vorinstanz hat keine Verfahrenskosten zu tragen.
4.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat im Rahmen ihres Ob-
siegens gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE Anspruch
auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Parteien, die An-
spruch auf Parteientschädigung erheben, haben eine detaillierte Kosten-
note einzureichen (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht
legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder,
wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitauf-
wand bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE).
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 13
Die Rechtsvertreterin hat dem Bundesverwaltungsgericht zwei pauschali-
sierte Kostennoten im Gesamtbetrag von Fr. 19'800.-- zzgl. MWST zukom-
men lassen. Details zu den Kostennoten wurden nicht eingereicht. Man-
gels einer detaillierten Kostennote lässt sich die Notwendigkeit des betrie-
benen Zeitaufwands nicht überprüfen. Die Parteientschädigung ist daher
aufgrund der Akten und praxisgemäss auf pauschal Fr. 6'000.-- festzuset-
zen. Die Parteientschädigung umfasst vorliegend keinen Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE (vgl. Urteil des BVGer
A-5649/2017 und A-5657/2017 vom 6. September 2018 E. 4.2). Anzumer-
ken ist, dass die Höhe der eingereichten Kostennoten insgesamt prima
vista ohnehin als unangemessen hoch erscheint: Weder handelt es sich
vorliegend um eine in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besonders
komplexe Streitsache noch könnte der Umfang der Rechtsschriften, die
grösstenteils aus Wiederholungen bestehen und sich teilweise mit Pau-
schalverweisen auf vorinstanzliche Eingaben begnügen, eine Parteient-
schädigung in der beantragten Höhe rechtfertigen (vgl. auch: Urteil des
BVGer A-2474/2014 vom 29. Mai 2015 E. 2.3).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-4250/2019 und A-4251/2019 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neube-
rechnung der Steuerforderung im Sinne der Erwägungen an die ESTV zu-
rückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4’300.- werden der Beschwer-
deführerin im Umfang von CHF 300.-- auferlegt. Dieser Betrag ist den in
derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüssen zu entnehmen. Der Rest-
betrag von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von CHF 6’000.-- zu bezahlen.
A-4250/2019 und A-4251/2019
Seite 14
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Kathrin Abegglen Zogg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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