B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4256/2015
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
1. A._______, SO-
2. B._______, SO-
3. C._______, SO-
4. D._______, SO-
alle vertreten durch E._______,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS).
A-4256/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, B._______, C._______ und D._______ (nachfolgend: Kinder)
reisten zusammen mit ihrer Mutter bzw. Adoptivmutter F._______ mit ei-
nem von den Schweizer Behörden ausgestellten Visum in die Schweiz ein
und ersuchten am 27. Juni 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Alt-
stätten um Asyl. Mit Entscheid des damaligen Bundesamtes für Migration
BFM vom 23. Mai 2014 wurden sie als Flüchtlinge anerkannt und es wurde
ihnen in der Schweiz Asyl gewährt.
Im Rahmen des Asylverfahrens reichten die Kinder und ihre Mutter am
16. Mai 2012 in Addis Abeba ausgestellte somalische Reisepässe zu den
Akten, welche für die Kinder die folgenden Geburtsdaten ausweisen: 1. Ja-
nuar 1998 (D._______), 1. Januar 2003 (A._______), 1. Januar 2004
(B._______) und 1. Januar 2005 (C._______). Diese Daten entsprechen
den Angaben in den nach der Einreise in die Schweiz am 27. Juni 2012
ausgefüllten Personalienblättern des Empfangszentrums. Bei den Akten
befinden sich sodann Kopien somalischer Geburtsurkunden mit Überset-
zungen ins Englische, welche jeweils zwei bis drei Jahre nach den ver-
zeichneten Geburtstagen in Mogadischu ausgefertigt wurden. Nach diesen
wurden die Kinder am 29. Dezember 1998 (D._______), 4. März 2003
(A._______), 6. Juni 2004 (B._______) und 2. Dezember 2005
(C._______) geboren. Sie wurden mit diesen Geburtsdaten im Zentralen
Migrationsinformationssystem ZEMIS erfasst, während die diesbezügli-
chen Angaben in den Reisepässen als Nebenidentitäten eingetragen wur-
den.
B.
Am 27. März 2015 ersuchte der nachträglich von der Mutter F._______ be-
vollmächtigte E._______, ein (volljähriger) Halbbruder der Kinder, beim
Staatssekretariat für Migration SEM um Berichtigung der Geburtsdaten der
Kinder. Er brachte vor, diese seien tatsächlich am 29. Dezember 1997
(D._______), 4. März 2001 (A._______), 6. Juni 2003 (B._______) und
2. Dezember 2004 (C._______) geboren worden. Die somalischen Behör-
den hätten die Geburtsjahre nicht korrekt erfasst. Die richtigen Daten wür-
den sich aus vier in Farbkopie eingereichten "Birth Certificates" eines so-
malischen Spitals ergeben.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Berich-
tigung der Personendaten ab. Da die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten
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bestritten würden, werde ein entsprechender Bestreitungsvermerk ange-
bracht und die namens der Kinder geltend gemachten Geburtsdaten als
Nebenidentitäten erfasst.
D.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) lassen die Kin-
der (nachfolgend: Beschwerdeführende) mit an die Vorinstanz bzw. das
BFM adressierter Eingabe vom 4. Juli 2015 sinngemäss Beschwerde er-
heben. Die Vorinstanz übermittelt die Beschwerde in der Folge dem Bun-
desverwaltungsgericht, bei welchem sie am 9. Juli 2015 eingeht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 heisst das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gut und befreit sie von der Bezahlung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
Mit Schreiben der Gemeindeverwaltung X._______ vom 25. August 2015
lassen die Beschwerdeführenden die Originaldokumente von jeweils zwei
"Birth Certificates" sowie von einer vom 2. Juli 2015 datierenden Urkunde
eines somalischen Regionalgerichts in Somali und Englisch einreichen. Bei
den "Birth Certificates" handelt es sich einerseits um diejenigen Urkunden
eines somalischen Spitals, von welchen bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren Farbkopien eingereicht wurden, andererseits um eine amtliche Bestä-
tigung der lokalen Behörden von Mogadischu. Das Gerichtsdokument be-
scheinigt, zwei Zeugen – der Vater und ein Nachbar – hätten bezeugt, dass
die Beschwerdeführenden am 29. Dezember 1997 (D._______), 4. März
2001 (A._______), 6. Juni 2003 (B._______) und 2. Dezember 2004
(C._______) geboren worden seien. Sodann hält die Urkunde fest: "Having
listened the testimonial of the two witnesses, this rectification birth days is
correct and the court has enshrined this on it's general register book."
G.
Die Vorinstanz, welche die eingereichten Originaldokumente in der Zwi-
schenzeit einer internen Dokumentenprüfung unterzogen hat, beantragt
mit Vernehmlassung vom 4. September 2015 die Abweisung der Be-
schwerde. Sie regt dem Bundesverwaltungsgericht ferner an, "die vier Do-
kumente" als gefälscht zu erkennen und einzuziehen.
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H.
Die Beschwerdeführenden lassen am 2. Oktober 2015 ihre Replik einrei-
chen und halten an ihren Anträgen fest.
I.
Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 auf eine
Duplik.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführenden haben sich am vorinstanzlichen Verfahren be-
teiligt und sind als Adressaten des angefochtenen Entscheides, mit wel-
chem ihr Berichtigungsgesuch abgewiesen wurde, sowohl formell als auch
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materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind. Nament-
lich ist kein spezielles Interesse an der Änderung der Geburtsdaten darzu-
tun, da ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung un-
richtiger Personendaten besteht (vgl. nachfolgend E. 3.2).
1.3 Die Prozessfähigkeit der beschwerdeführenden Partei ist als Sachur-
teilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen. Als verfahrensrechtliches
Korrelat der Handlungsfähigkeit ist die Prozessfähigkeit nach den einschlä-
gigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts E-4611/2015 vom 13. August 2015 E. 1.3 und D-5595/2014
vom 23. März 2015 E. 1.3).
Die minderjährigen und damit grundsätzlich nicht selbständig handlungs-
bzw. prozessfähigen Beschwerdeführenden (vgl. Art. 14, 17 und 19 Abs. 1
des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210], ferner Art. 67 Abs. 1 und 2 der Zivil-
prozessordnung [ZPO, SR 272] analog) werden durch ihre Mutter gesetz-
lich vertreten, welche wiederum E._______ in der vorliegenden Angelegen-
heit als Vertreter der Beschwerdeführenden bevollmächtigte. Dass die Voll-
macht nur von deren Mutter, nicht jedoch vom sich offenbar im Ausland
aufhaltenden Vater unterzeichnet wurde, schadet nicht (vgl. Art. 304 Abs. 2
ZGB sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2291/2015 vom
17. August 2015 E. 1.3).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, das der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und
dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über
das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
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nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 DSG hat sich, wer Personendaten bearbeitet, über
deren Richtigkeit zu vergewissern. Werden Personendaten von Bundesor-
ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen
Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.2,
A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2, A-6128/2014 vom 14. April 2015
E. 4.2 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.2; vgl. ferner Urteil des
Bundesgerichts 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die
ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor,
dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Die das Berichtigungsbegehren stellende Person hat die Richtigkeit der
von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dage-
gen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen
(BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2 und A-6128/2014 vom 14. April 2015
E. 4.2). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsa-
che als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahr-
scheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Ge-
wissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren
konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz von
Art. 12 VwVG den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklä-
ren; die das Begehren stellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (zum Gan-
zen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2291/2015 vom 17. August
2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.3, je m.w.H.).
Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Iden-
tität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkunden im
Sinne von Art. 9 ZGB, weshalb ihnen kein erhöhter Beweiswert zukommt
und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen
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sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-181/2013 vom 5. Novem-
ber 2013 E. 5.3 und A-4174/2013 vom 12. September 2013 E. 3.3, je
m.w.H.).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Daten zu-
nächst zu berichtigen und die neuen anschliessend mit einem derartigen
Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin
abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der
Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Rich-
tigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumin-
dest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem
Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von
Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechen-
der Antrag gestellt worden ist (zum Ganzen Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom
5. November 2013 E. 7.1 m.w.H.).
4.
Im vorliegenden Fall obliegt es demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass
die aktuellen ZEMIS-Einträge der Geburtsjahre – die erfassten Geburts-
tage und -monate werden nicht in Frage gestellt – der Beschwerdeführen-
den korrekt sind. Diese wiederum haben nachzuweisen, dass die geltend
gemachten Jahrgänge richtig sind bzw. zumindest wahrscheinlicher als die
derzeit im ZEMIS erfassten Angaben, ihnen mithin eine höhere Glaubwür-
digkeit zukommt als den bisherigen Einträgen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-3111/2012 vom 22. Januar 2013 E. 4).
4.1 Die im Fall der Beschwerdeführenden bisher im ZEMIS erfassten Ge-
burtsdaten (Haupt- und Nebenidentitäten) entsprechen denjenigen in den
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Seite 8
amtlichen Dokumenten, welche die Beschwerdeführenden bzw. deren Mut-
ter ins Asylverfahren einbrachten, sowie den Angaben in den anlässlich ih-
rer Einreise ausgefüllten Personalienblättern. Bei den amtlichen Dokumen-
ten handelt es sich einerseits um somalische Reisepässe, deren von den
Schweizer Behörden festgestellte Echtheit die Beschwerdeführenden nicht
bestreiten, sowie um Kopien somalischer Geburtsurkunden, deren Echtheit
von den Beschwerdeführenden ebenfalls nicht in Abrede gestellt wird. Die
Angaben betreffend die vorliegend strittigen Geburtsjahre sind in beiden
Dokumenten sowie im Personalienblatt jeweils identisch und wurden von
der Mutter der Beschwerdeführenden bereits für deren Einreisebewilligung
bzw. die Ausstellung der entsprechenden Visa so angegeben.
Der Vertreter der Beschwerdeführenden hatte im vorinstanzlichen Verfah-
ren mit Schreiben vom 10. Juni 2015 geltend gemacht, die somalische Bot-
schaft in Äthiopien habe bei der Ausstellung der Reisepässe die falschen
Jahrgänge der Beschwerdeführenden eingetragen. Ihre Mutter habe für die
Einreisebewilligung diese falschen Geburtsdaten verwendet, da sie davon
ausgegangen sei, diese müssten mit den Angaben in den Reisepässen
übereinstimmen. Weshalb auch in den somalischen Geburtsurkunden die
Geburtsjahre nicht richtig sein sollten, liessen die Beschwerdeführenden
dagegen nicht näher ausführen.
4.2
4.2.1 Die von den Beschwerdeführenden am 25. August 2015 vorgelegten
"Birth Certificates" wurden von der Vorinstanz einer internen Dokumenten-
prüfung unterzogen. Mangels verbürgt authentischen Vergleichsmaterials
konnte zwar keine abschliessende Echtheitsbeurteilung vorgenommen
werden; es wurden indes gewisse Indizien festgestellt, welche die Unecht-
heit bzw. eine Fälschung der Urkunden nahelegen. Einerseits verfügen alle
"Birth Certificates" über vorgedruckte Stempel, andererseits weisen die von
Hand getätigten Einträge und Unterschriften grosse Ähnlichkeiten auf, ob-
wohl zwischen der Ausstellung der verschiedenen Urkunden zum Teil meh-
rere Jahre vergingen. Die von der lokalen Verwaltung ausgestellten "Birth
Certificates" sind überdies offenbar trotz ihrer unterschiedlichen Ausstel-
lungsdaten fortlaufend – von 0030 bis 0033 – nummeriert, was umso mehr
erstaunt, als die Reihenfolge nicht den Geburtsjahren der Beschwerdefüh-
renden entspricht.
In seiner Replik vom 2. Oktober 2015 anerkennt der Vertreter der Be-
schwerdeführenden, nicht genau zu wissen, wie das Verfahren in Somalia
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abläuft, und mutmasst, es sei dort üblich, Textvordruck, Ausfüllschrift und
Stempel im digitalen Druckverfahren anzubringen. Damit vermag er die
Zweifel an der Echtheit der Urkunden nicht auszuräumen.
4.2.2 Aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Bestätigung
eines somalischen Regionalgerichts vom 2. Juli 2015 geht sodann nicht
klar hervor, ob es sich lediglich um die formelle Beurkundung der beiden
angeblich am 1. Juli 2015 abgegebenen Zeugenaussagen handelt oder
darüber hinaus zum Beispiel die Geburtsdaten der Beschwerdeführenden
amtlich berichtigt wurden.
Zur Feststellung der Identität der beiden Zeugen enthält die Urkunde keine
näheren Angaben. Dem Gesuch um Familiennachzug der Mutter der Be-
schwerdeführenden vom 23. Februar 2015 lässt sich allerdings entneh-
men, ihr Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden verfüge nicht über
einen somalischen Reisepass. Zudem halte er sich in der Nähe der äthio-
pischen Grenze in einem Dorf vor der Al-Shabaab Miliz versteckt und
werde sich sobald wie möglich nach Addis Abeba begeben. Sollte es sich
bei den Zeugen tatsächlich um den Vater und einen Nachbar gehandelt
haben, könnte aufgrund der nahen Verbindung zwischen den Betroffenen
nicht ohne Weiteres auf ihre Aussagen abgestellt werden.
Im Übrigen weist auch diese gerichtliche Bestätigung Fälschungsmerk-
male auf, namentlich vorgedruckte Stempel. Der Vertreter der Beschwer-
deführenden erklärt diese in der Replik vom 2. Oktober 2015 mit der ins-
besondere von der Al-Shabaab Miliz ausgehenden Gefahr. Es ist indessen
nicht nachvollziehbar, inwiefern ein digitaler Stempelaufdruck sicherer sein
soll als ein Nassstempel.
Unabhängig von der Echtheit des Dokuments bestehen jedenfalls Zweifel
an der Identität der Zeugen und der inhaltlichen Richtigkeit der Urkunde.
4.3 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder die Vor-
instanz den eindeutigen Beweis der Richtigkeit der bestehenden ZEMIS-
Einträge zu erbringen vermag noch die Beschwerdeführenden die Richtig-
keit der von ihnen geltend gemachten Geburtsdaten rechtsgenüglich nach-
weisen können. Aufgrund der vorhandenen Urkunden erscheinen Letztere
indes zumindest nicht als wahrscheinlicher als die bisher im ZEMIS erfass-
ten Jahrgänge. Auffällig ist namentlich, dass angeblich die Geburtsjahre
aller vier Beschwerdeführenden falsch eingetragen sein sollen. Ein solches
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Seite 10
Versehen der verantwortlichen somalischen Behörden ist eher unwahr-
scheinlich. Eine absichtlich unrichtige Registrierung wird demgegenüber
weder von den Beschwerdeführenden behauptet noch ist ein allfälliges Mo-
tiv dafür erkennbar. Die bestehenden ZEMIS-Einträge sind daher unverän-
dert zu belassen, jedoch mit Bestreitungsvermerken zu versehen. Dies hat
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verfügt und im Übrigen offen-
bar – wie den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen ist – bereits umgesetzt,
weshalb die Verfügung vom 25. Juni 2015 zu bestätigen und die Be-
schwerde abzuweisen ist.
5.
Gemäss Art. 121 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) können
verfälschte und gefälschte Reisedokumente und Identitätspapiere sowie
echte Reisedokumente und Identitätspapiere, bei denen konkrete Hin-
weise für eine missbräuchliche Verwendung bestehen, nach den Weisun-
gen des SEM von Behörden und Amtsstellen eingezogen oder zur Weiter-
gabe an die berechtigte Person sichergestellt werden. Als Identitätspapiere
gelten Identitätsausweise und weitere Dokumente, welche Hinweise auf
die Identität einer ausländischen Person geben (Art. 121 Abs. 3 AuG). Eine
Einziehung rechtfertigt sich nur, wenn bewiesen ist, dass es sich um un-
echte Reisedokumente und Identitätspapiere handelt bzw. echte Doku-
mente missbräuchlich verwendet wurden (TARKAN GÖKSU, in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesge-
setz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, Art. 121 N 5).
Bei den von den Beschwerdeführenden zu den Akten gereichten "Birth
Certificates" handelt es sich um Identitätspapiere im Sinne von Art. 121
Abs. 1 AuG. Allerdings behauptet selbst die Vorinstanz nicht, dass sie mit
Sicherheit bzw. grösster Wahrscheinlichkeit (vgl. zum sog. Regelbeweis-
mass statt vieler BGE 140 III 610 E. 4.1) gefälscht oder verfälscht wurden;
sie nahm denn auch einen Bestreitungsvermerk mit den entsprechenden
Angaben ins ZEMIS auf. Zwar sprechen gewisse Indizien für die Unecht-
heit der Urkunden; eine abschliessende Echtheitsbeurteilung konnte im
Rahmen der internen Dokumentenprüfung jedoch nicht vorgenommen
werden. Auf eine Einziehung der "Birth Certificates" ist daher zu verzichten,
umso mehr als zudem nicht klar ist, welche "vier Dokumente" bzw. "Birth
Certificates" nach Ansicht der Vorinstanz eingezogen werden sollten.
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Seite 11
6.
Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführenden keine aufzuerlegen,
nachdem ihnen die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist. Die
Vorinstanz hat von vornherein keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz hat
als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
A-4256/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG,
SR 173.110], 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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