B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4256/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung.
A-4256/2016
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG ist Eigentümerin von zwei Helikoptern und bietet damit
insbesondere Personen- und Sachtransporte sowie Rundflüge an. Zudem
ist sie als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtig-
keit (Continuing Airworthiness Management Organisation CAMO) zugelas-
sen. Die A._______ AG hat einzelne Aufgaben zur Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit an die B._______ sowie an die C._______ AG vergeben.
Am 28. April 2015, 16. Juli 2015 und 17. Juli 2015 führten zwei Inspektoren
des Bundesamts für Zivilluftfahrt BAZL bei den erwähnten Unternehmen
Audits zur Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben für Un-
ternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäss
Anhang I (Teil M) Unterabschnitt G der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der
Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Luft-
tüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Tei-
len und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organi-
sationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (nachfolgend: Ver-
ordnung 1321/2014, ABl. L 362/1 vom 17.12.2014; geändert durch Verord-
nung [EU] 2015/1088 der Kommission vom 3. Juli 2015 [ABl. L 176/4 vom
7.7.2015] und Verordnung [EU] 2015/1536 der Kommission vom 16. Sep-
tember 2015 [ABl. L 241/16 vom 17.9.2015]) durch. Sie beanstandeten ver-
schiedene Punkte.
B.
Infolge der offenen Beanstandungen sistierte das BAZL mit Verfügung vom
7. April 2016 die Genehmigung zur Führung eines Unternehmens zur Auf-
rechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO-Genehmigung) der A._______
AG. Nach Behebung der letzten noch offenen Beanstandungen teilte das
BAZL der A._______ AG am 18. Mai 2016 schliesslich mit, die Sistierung
der CAMO-Genehmigung werde aufgehoben und die Tätigkeiten zur Füh-
rung eines Unternehmens zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dürften
wieder ausgeübt werden.
C.
Mit Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 (Rechnung 798493080) stellte das
BAZL der A._______ AG für die laufende CAMO-Aufsicht einen Totalbetrag
von Fr. 8'670.– in Rechnung. Davon entfielen Fr. 8‘370.– auf die Audits
(46,5 Stunden à Fr. 180.–) und dreimal Fr. 100.– fielen für Reisespesen an.
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D.
Gegen diese Verfügung erhebt die A._______ AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 7. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragt, die Rechnung sei neutral zu überprüfen und der
Rechnungsbetrag sei entsprechend der Betriebsgrösse auf Fr. 2‘000.– zu
reduzieren, im Sinne der Verhältnismässigkeit sei ein Zusatzbetrag von Fr.
1‘500.– für kleinere Nacharbeiten denkbar, womit ein Endbetrag von Fr.
3‘500.– resultieren würde. Zur Begründung bringt sie insbesondere vor, die
Schlussrechnung sei überrissen und unverhältnismässig hoch.
E.
Das BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 18. August 2016, die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung bringt
es im Wesentlichen vor, sämtliche verrechnete Arbeitsstunden seien belegt
und nachvollziehbar sowie verhältnismässig. Der überdurchschnittliche
Aufwand der Vorinstanz sei der ungenauen Arbeitsweise der Beschwerde-
führerin zuzuschreiben. Der Gebührenrahmen sei nicht einmal zur Hälfte
ausgeschöpft. Bezüglich Gebührenhöhe bestehe kein Verhandlungsspiel-
raum.
F.
Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht. Auf
die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz gemäss
Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
(vgl. Art. 31 VGG). Die Kostenverfügung vom 8. Juni 2016 ist eine Verfü-
gung im Sinne von Art. 5 VwVG (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGer] A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 1.1, A-6337/2010
vom 13. September 2011 E. 1.1 und A-5688/2008 vom 27. April 2009
E. 1.1). Sie stammt von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG; eine
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Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin
der Kostenverfügung und wird durch die beanstandete Kostenauflage von
Fr. 8‘670.– für die Audits materiell beschwert. Sie ist daher ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller
Kognition und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt
sich allerdings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um
die Beurteilung von Fachfragen durch eine fachkundige Vorinstanz geht,
und weicht in solchen Fällen nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von
deren Auffassung ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine An-
haltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sach-
verhalts bestehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess
und ihre Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen
statt vieler Urteil des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 m.w.H.;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt weiter Beweise frei, ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss
(Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40
BZP [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Es erachtet
eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist
(Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie
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Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Ab-
solute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2;
BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbe-
wiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweis-
lastregel von Art. 8 ZGB als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat
jene Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewie-
sen gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5;
BVGE 2008/24 E. 7.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
3.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Frage, ob die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit der Kostenverfügung
vom 8. Juni 2016 zu Unrecht Gebühren von Fr. 8‘670.– für die CAMO-Auf-
sicht bzw. die Audits auferlegte. Bei der Klärung dieser Frage wird insbe-
sondere darauf einzugehen sein, wie die mit dieser Kostenauflage in Rech-
nung gestellten Prüfarbeiten der beiden Inspektoren der Vorinstanz zu be-
urteilen sind. Selbstständige Bedeutung kommt dieser Beurteilung aller-
dings nicht zu, sind doch die CAMO-Aufsicht und deren Ergebnisse im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht an sich zu überprüfen. Auf die Kritik
der Beschwerdeführerin an der Prüftätigkeit der beiden Inspektoren ist da-
her nur so weit einzugehen, als sie für die vorliegend zu klärende Frage
von Belang ist.
4.
4.1 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt
auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR
748.0) erlassenen Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebüh-
ren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL, SR 748.112.11) gere-
gelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr zu bezahlen, wer eine Verfügung
der Vorinstanz veranlasst oder eine Dienstleistung von dieser beansprucht.
Besteht keine Pauschale, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand, ge-
gebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5
Abs. 1 GebV-BAZL). Der Stundensatz beträgt je nach erforderlicher Sach-
kenntnis des ausführenden Personals Fr. 100.– bis 200.– (vgl. Art. 5 Abs. 2
GebV-BAZL).
4.2 Die Gebühren für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung
der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO-Genehmigung) werden
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gemäss Art. 20 Abs. 1 GebV-BAZL nach Zeitaufwand innerhalb eines Ge-
bührenrahmens bemessen. Für die laufende Aufsicht liegt die Untergrenze
der Gebühr bei Fr. 200.– und die Obergrenze bei Fr. 20‘000.– pro Dienst-
leistung (vgl. Bst. c dieser Bestimmung). Gemäss Art. 20 Abs. 2 GebV-
BAZL sind die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Hand-
buchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Be-
triebsprüfung in der Gebühr inbegriffen. Der Stundenansatz für Inspektoren
beträgt gemäss der Internen Weisung „Gebührenerfassung und -verrech-
nung auf Basis eines integrierten Auftragswesen“ der Vorinstanz (IW 020
Version 1.2, in Kraft seit 1. Juli 2008; nachfolgend: IW 020) Fr. 180.–.
4.3 Die Gebühren für Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit (CAMO) sind das Entgelt für die von der gebührenpflichtigen
Person veranlasste entsprechende staatliche Aufsichtstätigkeit. Als Ver-
waltungsgebühren zählen sie zu den Kausalabgaben. Solche dürfen, wie
andere öffentliche Abgaben auch, grundsätzlich nur gestützt auf ein Gesetz
im formellen Sinn erhoben werden, das zumindest den Kreis der Abgabe-
pflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und die Bemessungsgrundlagen
nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142
E. 3.1 m.w.H.; PIERRE TSCHANNEN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl.
2014, Art. 164 N. 23). Dies gilt auch, wenn der Gesetzgeber die Kompetenz
zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegiert
(vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hinweis). Es ist allerdings insoweit zu rela-
tivieren, als sich der Gesetzgeber hinsichtlich der Bemessung von Kausal-
abgaben mit offenen Formulierungen begnügen oder überhaupt schweigen
kann, sofern die Höhe der Abgabe im Einzelfall mithilfe des Kostende-
ckungs- oder des Äquivalenzprinzips überprüft werden kann (vgl. etwa
BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweis; TSCHANNEN, a.a.O., Art. 164 N. 24). Das
Bundesverwaltungsgericht beurteilt entsprechend den erwähnten Art. 3
Abs. 3 LFG als ausreichende Delegationsnorm, obschon er sich nicht zur
Höhe der in der GebV-BAZL geregelten Gebühren äussert. Zwar verneint
es die Möglichkeit, die Höhe dieser Gebühren im Einzelfall mithilfe des
Kostendeckungsprinzips zu überprüfen, da deren Gesamtertrag den Ge-
samtaufwand der Vorinstanz nicht annähernd zu decken vermag. Es bejaht
jedoch die Möglichkeit einer entsprechenden Überprüfung mithilfe des
Äquivalenzprinzips (Urteil des BVGer A-1890/2016 vom 9. August 2016
E. 4.3; vgl. zum Ganzen etwa Urteile des BVGer A-2578/2013 vom 6. Mai
2014 E. 3.1 und 3.3.3 und A-5112/2011 vom 20. August 2012 E. 5.3, jeweils
m.w.H.).
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4.4 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe
einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in
vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich
dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffen-
den Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen.
Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand
entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2 m.w.H.;
Urteil des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.3.2 m.w.H.; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 2785 ff.).
4.5 Die vorliegend streitige Gebühr von Fr. 8‘670.– liegt im Gebührenrah-
men von Art. 20 Abs. 1 Bst. c GebV-BAZL (vgl. E. 4.2), und ist korrekt be-
rechnet (46,5 Stunden à Fr. 180.–). Der verwendete Stundenansatz von
Fr. 180.– entspricht dem in der IW 020 für Inspektoren festgelegten (vgl.
E. 4.2). Ein Stundenansatz in dieser Höhe für Lufttüchtigkeitsprüfungen ist
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausserdem mit
dem Äquivalenzprinzip vereinbar (vgl. Urteile des BVGer A-5688/2008 vom
27. April 2009 E. 6.2.2, A-5727/2009 vom 27. April 2009 E. 6.2.2,
A-4773/2008 vom 20. Januar 2009 E. 8. 7 und A-1150/2008 vom 18. Sep-
tember 2008 E. 6.6.2). Die streitige Gebühr wäre demnach nur zu bean-
standen, wenn die Inspektoren, wie die Beschwerdeführerin implizit gel-
tend macht, zu viele Stunden für die Audits aufgewendet hätten, der Be-
rechnung der Gebühr mithin ein unzutreffender Zeitaufwand zugrunde
läge. Ausserdem, wenn – wie die Beschwerdeführerin sinngemäss vor-
bringt – zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Prü-
fung demnach ein mit dem Äquivalenzprinzip nicht zu vereinbarendes of-
fensichtliches Missverhältnis bestünde. Wie es sich damit verhält, ist nach-
folgend zu prüfen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die drei Audits von jeweils zwei bis
drei Stunden Dauer hätten im Wesentlichen im Vorlesen von Fragen ab
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dem Laptop des Inspektors bestanden, während sie jeweils die entspre-
chenden Papiere vorgelegt habe. Die Arbeitsweise des Inspektors sei pe-
dantisch und schwerfällig, er brauche für normale Abläufe dreimal länger
als gewöhnlich. Dadurch habe er immense Arbeitsstunden in Rechnung
gestellt. Zudem habe der Inspektor die komplette Neufassung des Hand-
buchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (Continuing
Airworthiness Management Exposition CAME) mitgeteilt. Es sei nicht nach-
vollziehbar, dass ein Inspektor fast eine Woche lang an der Kontrolle des
CAME im Umfang von 80 Seiten arbeite. In der Endphase der Bewilligung
des CAME habe ein weiterer Inspektor ein paar Fehler in Fusszeilen und
im Inhaltsverzeichnis festgestellt und dafür 9,5 Stunden in Rechnung ge-
stellt. Die offizielle Vorlage des CAME der Inspektoren sei zudem fehlerhaft
gewesen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, die Überarbeitung des
CAME sei eine bürokratisch völlig übertriebene Angelegenheit. Damit
könne jedoch die Flugsicherheit nicht verbessert werden. Für ihren Klein-
betrieb mit lediglich zwei Helikoptern würden die gleichen Anforderungen
wie für grosse Luftfahrt-Unternehmen gelten. Es werde ein riesiger Auf-
wand betrieben, was angesichts der Betriebsgrösse unverhältnismässig
sei. Die Kosten für Gebühren und Bürokratie in ihrem Betrieb seien in den
letzten drei Jahren um weit über 100% gestiegen. Das wenig pragmatische
und speditive Vorgehen der Inspektoren habe sich auf die völlig überris-
sene und absolut unverhältnismässig hohe Schlussrechnung ausgewirkt.
5.2 Dem hält die Vorinstanz entgegen, sämtliche verrechneten Arbeitsstun-
den seien belegt und nachvollziehbar. Sie würden dem angefallenen Ar-
beitsaufwand entsprechen. Die ungenaue Arbeitsweise der Beschwerde-
führerin, das Nichtbeheben von Beanstandungen, fehlende Unterschriften
etc. hätten zu einem überdurchschnittlichen Aufwand für die Behebung der
Beanstandungen aus den drei Audits geführt. Das Äquivalenzprinzip sei
eingehalten, weil der Nutzen an der Weitergeltung der für die Beschwerde-
führerin unabdingbaren Genehmigung als CAMO die Gebühren bei weitem
übersteigen würde.
5.3
5.3.1 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Unterlagen geht hervor,
dass die Vorbereitung des ersten Audits vom 28. April 2015 (Dossiereröff-
nung, Terminierung, Zusammenstellen von Checklisten etc.) drei Stunden
beanspruchte, die Durchführung ebenfalls drei und die Nachbearbeitung
(Auditbericht und Begleitbrief verfassen) weitere zwei Arbeitsstunden. Für
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die Vorbereitung des zweiten und dritten Audits wurden zwei Arbeitsstun-
den, für die Durchführung drei bzw. zwei Arbeitsstunden verrechnet. Die
Nachbearbeitung der beiden Audits nahm weitere zwei Stunden in An-
spruch. Es resultiert folglich ein Gesamtaufwand für die Audits von 17 Stun-
den. Die entsprechenden Arbeitsschritte und Arbeitsstunden lassen sich
alle den entsprechenden Leistungserfassungseinträgen der Vorinstanz bei
den jeweiligen Daten entnehmen. Obwohl bei den Audits jeweils zwei In-
spektoren anwesend waren, wurde jeweils nur einer verrechnet, was den
internen Vorgaben entspricht. Der angefallene Gesamtaufwand für die drei
Audits erscheint angesichts der Komplexität und Prüfdichte – pro Audit war
eine Checkliste mit rund 125 Punkten abzuarbeiten – insgesamt angemes-
sen bzw. nicht völlig unverhältnismässig, wie es der Beschwerdeführer gel-
tend macht.
5.3.2 Gemäss den Auditberichten resultierten aus den Audits vom 28. April
2015 9 Beanstandungen, aus demjenigen vom 16. Juli 2015 2 Beanstan-
dungen und aus demjenigen vom 17. Juli 2015 2 Beanstandungen. Die
Nachbearbeitung und Bereinigung dieser Beanstandungen nahm in der
Zeit vom 27. Juli 2015 bis 20. Mai 2016 insgesamt 29,5 Stunden in An-
spruch. In diesem Aufwand inbegriffen sind die Arbeitszeit für die Kontrolle
des revidierten, rund 80 Seiten umfassenden CAME sowie Aufwände für
juristische Abklärungen, Schreiben und Verfügungen im Zusammenhang
mit der Androhung bzw. Sistierung und späteren Aufhebung der Sistierung
der CAMO-Genehmigung der Beschwerdeführerin infolge noch offener Be-
anstandungen. Die einzelnen Arbeitsschritte und Arbeitsstunden können in
den Leistungserfassungseinträgen der Vorinstanz ebenfalls detailliert
nachvollzogen werden und die ausgeführten Arbeiten sind mit den jeweils
erstellten Schreiben oder E-Mails dokumentiert. Sie sind deshalb auch
mangels entsprechender begründeter und substantiierter Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht weiter in Frage zu stellen. Die lange Bearbei-
tungsdauer und die doch in erhöhter Zahl angefallenen Arbeitsstunden der
jeweiligen Mitarbeiter der Vorinstanz sind – wie aus den entsprechenden
Schriftenwechseln hervorgeht – vielmehr nicht nur der recht erheblichen
Zahl der zu bearbeitenden Beanstandungen, sondern auch den wiederhol-
ten Fristerstreckungsgesuchen bzw. dem Nichteinhalten von Fristen oder
dem Einreichen von unvollständigen Unterlagen durch die Beschwerdefüh-
rerin zuzurechnen. Von lediglich kleineren Nacharbeiten nach den Audits,
wie es die Beschwerdeführerin sinngemäss vorbringt, kann deshalb keine
Rede sein. Deshalb erscheint auch dieser Aufwand insgesamt nicht völlig
überrissen oder absolut unverhältnismässig, wie es die Beschwerdeführe-
rin geltend macht.
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5.3.3 Daraus ergibt sich, dass die sinngemässe Rüge des Beschwerdefüh-
rers, der Gebührenberechnung liege ein unzutreffender Zeitaufwand zu-
grunde, zurückzuweisen ist. Konkrete Anhaltspunkte, die auf eine ineffizi-
ente Arbeitsweise oder gar unnötige Arbeitsschritte schliessen lassen, lie-
gen nicht vor bzw. werden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert
vorgebracht.
5.4 Um weiterhin als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit tätig zu sein, muss sich jeder Inhaber einer CAMO-Bewilli-
gung wie auch die Beschwerdeführerin in Abständen von höchstens 24
Monaten einer vollständigen Prüfung durch die Vorinstanz unterziehen
(M.B.704 Bst. b der Verordnung 1321/2014). Die Erteilung bzw. Verlänge-
rung der Genehmigung durch die Vorinstanz ist demnach für die Beschwer-
deführerin mit einem wirtschaftlichen Vorteil verbunden, der mindestens
nicht offensichtlich in einem Missverhältnis zur Höhe der erhobenen Ge-
bühr steht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der vorgegebene Gebüh-
renrahmen im vorliegenden Fall rund zur Hälfte ausgeschöpft ist und sich
die Gebühr folglich in vernünftigen Grenzen hält. Weiter ist nicht ersichtlich,
und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher erläutert, weshalb
der Nutzen einer CAMO-Bewilligung für einen Kleinbetrieb kleiner sein
sollte als für andere Luftfahrtbetriebe. Damit erweist sich die sinngemässe
Rüge der Beschwerdeführerin, die Gebühr sei angesichts der Be-
triebsgrösse unverhältnismässig, als unbegründet.
5.5 Dass die Prüfarbeiten der Inspektoren nicht den Vorgaben von Anhang
I (Teil M), Unterabschnitt G der Verordnung 1321/2014 entsprochen hätten,
macht die Beschwerdeführerin zudem nicht geltend. Ebenso wenig stellt
sie sich (ausdrücklich) auf den Standpunkt, eine diesen Vorgaben entspre-
chende CAMO-Aufsicht sei nicht erforderlich bzw. habe mit der Luftsicher-
heit nichts zu tun, oder nennt sie Gründe, wieso dem trotz gegenteiliger
Ansicht der massgeblichen Beteiligten in der EU und der Schweiz so sein
sollte. Das Bundesverwaltungsgericht hätte entsprechend nur dann Anlass
von der Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz, die Prüfarbeiten der In-
spektoren seien vorgabegemäss und erforderlich gewesen, abzuweichen,
wenn die konkrete Kritik der Beschwerdeführerin an diesen Prüfarbeiten
und/oder ihr Hinweis auf den geringeren Zeitaufwand für die Prüfungen in
den vergangenen Jahren diese Beurteilung als zweifelhaft oder unzutref-
fend erscheinen liesse (vgl. E. 2.1). Dies ist jedoch vorliegend nicht der
Fall.
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Seite 11
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Gebühr nach den rechtlichen
Grundlagen korrekt berechnet und erhoben wurde, die verrechneten Ar-
beitsstunden belegt und nachvollziehbar sind und die Gebühr nicht in ei-
nem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht. Bei die-
sem Ergebnis erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet,
weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Sie hat daher die auf Fr. 1‘000.– festzusetzenden Verfahrenskos-
ten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
6.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: