B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4268/2018
Ur t e i l vom 3 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______,
vertreten durch B._______ AG,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kantonales Steueramt Zürich,
2. Steuerverwaltung des Kantons Zug,
Beschwerdegegnerschaft,
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer (Veranlagungsort).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
1.
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vor-
instanz) mit Verfügung vom 25. Mai 2016 entschied, dass der Kanton Zü-
rich für die Veranlagung der direkten Bundessteuer von A._______ (nach-
folgend: der Steuerpflichtige) betreffend die Steuerperiode 2010 zuständig
sei;
dass der Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 29. Juni
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantra-
gen liess, unter Aufhebung der genannten Verfügung der ESTV sei «der
Kanton Zug als Wohnsitz des Beschwerdeführers für die Steuerperiode
2010 und somit der Kanton Zug als Veranlagungsort für die Belange der
direkten Bundessteuer festzustellen»;
dass der Beschwerdeführer eventualiter um Aufhebung der Verfügung der
ESTV vom 25. Mai 2016 und Rückweisung der Sache an die ESTV er-
suchte;
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil
A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 abwies;
dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten hin am 16. Juli 2018 dieses Urteil aufgehoben und die Sa-
che zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Bundesver-
waltungsgericht zurückgewiesen hat;
dass das Bundesgericht dabei die Weisung erteilt hat, C._______,
D._______, E._______ und F._______ seien, soweit sie zu Zeugenaussa-
gen bereit seien, als Zeugen zu befragen;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 2. Au-
gust 2018 das Verfahren unter der Nummer A-4268/2017 wieder aufge-
nommen hat;
dass das Bundesverwaltungsgericht ein vom Beschwerdeführer am
13. September 2018 gestelltes Gesuch um umgehende Rückerstattung
des (im Verfahren A-4061/2016) geleisteten Kostenvorschusses mit Zwi-
schenverfügung vom 4. Oktober 2018 im Sinne der Erwägungen abgewie-
sen hat;
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dass es zugleich angeordnet hat, dass dieser Kostenvorschuss dem Be-
schwerdeführer für das gegenwärtige Verfahren gutgeschrieben werde;
2.
dass das Bundesverwaltungsgericht in der Sache entscheidet oder diese
ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die jeweilige Vorinstanz
zurückweist (vgl. Art. 61 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz,
VwVG, SR 172.021] in Verbindung mit Art. 37 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32]);
dass Letzteres namentlich dann angezeigt ist, wenn eine aufwendigere Be-
weiserhebung nachgeholt werden muss, sind doch (im Vergleich zum Bun-
desverwaltungsgericht) Vorinstanzen mit den tatsächlichen Verhältnissen
besser vertraut und aufgrund ihrer funktionellen und instrumentellen Aus-
stattung in der Regel eher in der Lage, die erforderlichen Abklärungen
durchzuführen (vgl. ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.194);
dass im vorliegenden Fall neu darüber zu befinden ist, in welchem Kanton
sich der für den Beschwerdeführer massgebende Veranlagungsort für die
Erhebung der direkten Bundessteuer der Steuerperiode 2010 befindet;
dass hierfür gemäss den verbindlichen Weisungen des Bundesgerichts im
Rückweisungsentscheid mehrere Personen (nämlich C._______,
D._______, E._______ und F._______) unter der Voraussetzung, dass sie
zur Zeugenaussage bereit sind, als Zeugen zu befragen sind; dass die ent-
sprechenden Beweiserhebungen nicht mit unerheblichem Aufwand ver-
bunden sein dürften, zumal ein Teil dieser Personen nach Angaben des
Beschwerdeführers in G._______ wohnt;
dass es sich bei der ESTV um eine Behörde mit ausgewiesenen Fach-
kenntnissen handelt, die steuerrechtlich relevante Sachverhalte umfas-
send erhebt und regelmässig mit voller Kognition gestützt auf Art. 108
Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di-
rekte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) zu beurteilen hat, wo sich der Ver-
anlagungsort für die direkte Bundessteuer bei einer steuerpflichtigen Per-
son befindet;
dass dagegen das Bundesverwaltungsgericht für die Überprüfung von ent-
sprechenden Entscheiden der ESTV zuständig ist (vgl. Art. 108 Abs. 1
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Satz 2 DBG in Verbindung mit Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG in Verbindung
mit Art. 5 VwVG);
dass im Weiteren eine Beurteilung der Sache durch das Bundesverwal-
tungsgericht auch den Rechtsweg verkürzen würde, durch eine Rückwei-
sung der betroffenen Partei jedoch der doppelte Instanzenzug erhalten
bleiben würde (vgl. Urteil des BVGer A-4304/2017 vom 22. August 2017,
mit Hinweis auf MOSER et al., a.a.O., N. 3.194);
dass somit die Sache direkt an die ESTV zurückzuweisen ist, damit diese
in Beachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen und Weisungen neu
über den streitigen Veranlagungsort der Steuerperiode 2010 entschei-
det (vgl. zu ähnlichen Konstellationen, bei welchen eine an das Bundes-
verwaltungsgericht zurückgewiesene Angelegenheit von diesem Gericht
ganz oder teilweise weiter an eine seiner Vorinstanzen zurückgewiesen
wurde, Urteil des BGer 2C_688/2012 vom 23. Juli 2012; Urteile des BVGer
A-4304/2017 vom 22. August 2017, A-7273/2015 vom 3. Dezember 2015);
3.
dass nach dem Gesagten die Beschwerde vom 29. Juni 2016 insofern gut-
zuheissen ist, als die Sache im Sinne der Erwägungen zu weiteren Abklä-
rungen und zu neuem Entscheid an die ESTV zurückzuweisen ist;
4.
dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei
zu tragen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG); dass dabei nebst der beschwerde-
führenden Partei auch demjenigen Parteistellung zukommt, der sich mit ei-
genen Anträgen am Beschwerdeverfahren beteiligt hat (Urteil des
BVGer A-5044/2011 vom 29. März 2015 E. 5, mit Hinweis); dass die Rück-
weisung der Sache an die jeweilige Vorinstanz zu weiteren Abklärungen
und neuem Entscheid (mit – wie im vorliegenden Fall – noch offenem Aus-
gang) in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes praxisgemäss als volles
Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1,
132 V 215 E. 6.1);
dass dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren somit keine
Kosten aufzuerlegen sind; dass ihm folglich der Betrag von Fr. 2'000.-, den
er als Kostenvorschuss (im Verfahren A-4061/2016) geleistet hat (und der
in das vorliegende Verfahren übernommen wurde), nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist;
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dass ausgangsgemäss und mangels Beteiligung mit eigenen Anträgen
auch die Steuerverwaltung des Kantons Zug keine Verfahrenskosten zu
tragen hat;
dass sich das (als unterliegend zu betrachtende) Steueramt des Kantons
Zürich mit einem eigenen Begehren am Verfahren beteiligt hat, indem es
als Beschwerdegegner beantragte, die Beschwerde sei, soweit darauf ein-
zutreten sei, abzuweisen; dass folglich die auf Fr. 2'500.- festzusetzenden
Kosten des Verfahrens (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Steueramt des Kantons Zürich aufzu-
erlegen sind (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-5044/2011 vom 29. März
2012 E. 5.1);
dass die Vorinstanz keine Verfahrenskosten zu tragen hat (vgl. Art. 63
Abs. 2 VwVG);
5.
dass die Steuerverwaltung des Kantons Zug keine Parteientschädigung
verlangt hat und ihr eine solche schon gemäss Art. 7 Abs. 4 VGKE aufgrund
des (soweit ersichtlich) geringen Aufwandes nicht zuzusprechen
ist (vgl. ferner Art. 7 Abs. 3 VGKE, wonach anderen Behörden als Bundes-
behörden, welche als Parteien auftreten, keine Parteientschädigung aus-
zurichten ist);
dass dem Beschwerdeführer hingegen eine angemessene Parteientschä-
digung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG) und diese Entschädi-
gung mangels Kostennote praxisgemäss auf Fr. 3'750.- festzusetzen
ist (vgl. Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 VGKE);
dass die dem Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung ge-
mäss Art. 64 Abs. 2 VwVG vom unterliegenden Steueramt des Kantons
Zürich zu tragen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfü-
gung der ESTV vom 25. Mai 2016 aufgehoben und die Sache im Sinne
der Erwägungen zu weiteren Abklärungen sowie neuem Entscheid an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- werden dem Steueramt des Kantons
Zürich auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
Der Beschwerdeführer, die Steuerverwaltung des Kantons Zug und die
ESTV tragen keine Verfahrenskosten.
Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-
wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker-
stattet.
3.
Das Steueramt des Kantons Zürich wird verpflichtet, dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.- zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde;
Beilage: Rückerstattungsformular)
– die Beschwerdegegnerschaft (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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