Abtei lung I
A-427/2007
{T 0/2}
Urteil vom 25. Mai 2007
Mitwirkung: Richter André Moser (Vorsitz); Richter Jürg Kölliker; Richter
Beat Forster; Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter A. Sträuli,
gegen
Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETH Zürich), Rechtsdienst,
Rämistrasse 101, 8092 Zürich ETH-Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Exmatrikulation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ wurde erstmals mit Arbeitsvertrag vom 14. Juni 2002 am Insti-
tut für Elektronik (IfE) des Departements Informationstechnologie und
Elektronik (D-ITET) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
(ETHZ) auf ein Jahr befristet als Doktorand angestellt. Der Vertrag wurde
jährlich erneuert und letztmals am 3. Juni 2004 für ein Jahr bis zum
31. Mai 2005 abgeschlossen. Die von A._______ im Juni bzw. Au-
gust 2004 eingereichten Entwürfe für einen Forschungsplan wies der Dok-
toratsleiter Professor B._______ jeweils zurück. Dieser eröffnete
A._______ mit Schreiben vom 26. August 2004 die Niederlegung der Lei-
tung des Doktorats. Er begründete diesen Schritt mit dem ungenügenden
Niveau der vorgelegten Resultate, dem mangelnden Wissen, den fehlen-
den Bemühungen zur Verbesserung des Wissensstands und der Nichtbe-
folgung von Empfehlungen. Am 31. August und am 18. Oktober 2004 legte
Professor B._______ A._______ je eine Vereinbarung zur Auflösung des
Arbeitsvertrages vor, welche letzterer nicht unterzeichnete. Mit Schreiben
vom 11. Oktober 2004 wandte sich A._______ an Professor C._______,
den damaligen Präsidenten der ETHZ. Er führte im Wesentlichen aus, er
sei mit dem Entschluss seines Dissertationsleiters nicht einverstanden, da
ihn keine Schuld treffe. Abschliessend ersuchte er Professor C._______
um einen Vorschlag zur Lösung der Probleme.
B. Die ETHZ verfügte am 12. November 2004 die Exmatrikulation von
A._______ als Doktorand am IfE. Zur Begründung wurden die Ausfüh-
rungen des Dissertationsleiters gemäss Schreiben vom 26. August 2004
übernommen. Zusätzlich wies die ETHZ darauf hin, dass eine Ein-
schreibung zum Doktorat nur mit dem schriftlichen Einverständnis einer
Professorin oder eines Professors möglich sei. Da diese Voraussetzung
nun fehle, sehe sich die ETHZ gezwungen, die Exmatrikulation zu verfü-
gen.
C. Gegen die Verfügung der ETHZ erhob A._______ am 26. Dezember 2004
Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Diese stellte am 6. Juni
2005 auf Antrag von A._______ fest, dass der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zukomme, und wies die Beschwerde mit Entscheid vom
23. August 2005 ab.
D. A._______ focht den Entscheid der ETH-Beschwerdekommission mit Be-
schwerde vom 28. September 2005 bei der Rekurskommission der eidge-
nössischen technischen Hochschulen (ETH-Rekurskommission) an. Die
ETH-Rekurskommission hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 24. No-
vember 2006 im Sinne der Erwägungen gut und hob den angefochtenen
Entscheid auf. Die Angelegenheit wurde an die ETH-Beschwerdekommis-
sion zurückgewiesen, "damit sie über die Exmatrikulation einen neuen Ent-
scheid erlässt, sobald das Schlichtungs- bzw. das arbeitsrechtliche Verfah-
ren rechtskräftig entschieden wird". Es wurden keine Verfahrenskosten er-
hoben, und dem Beschwerdeführer wurde zu Lasten der ETH-Beschwer-
dekommission eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1'000.-- zuge-
sprochen.
3E. Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2006 hiess der Rat der Eidge-
nössischen Technischen Hochschulen (ETH-Rat) eine Aufsichtsbeschwer-
de von A._______ teilweise gut, soweit er darauf eintrat, und wies die
ETHZ aufsichtsrechtlich an, der ETH-Beschwerdekommission bis spätes-
tens 29. Januar 2007 ein Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung
oder um Erlass einer sonstigen vorsorglichen Massnahme zu stellen.
A._______ ersuchte seinerseits die ETH-Beschwerdekommission mit Ein-
gabe vom 22. Dezember 2006 um superprovisorische Anordnung einer
vorsorglichen Massnahme bzw. der aufschiebenden Wirkung im Rahmen
des Verfahrens betreffend Exmatrikulation.
F. Die ETH-Beschwerdekommission erliess am 13. Januar 2007 folgenden
Entscheid:
"1. Es wird festgestellt, dass keine rechtliche Grundlage besteht, zwischen dem
Beschwerdeführer und der ETH Zürich ein arbeitsrechtliches Schlichtungsverfah-
ren durchzuführen.
Das arbeitsrechtliche Verhältnis zwischen A._______ und der ETH Zürich wurde
mit Ablauf des befristeten Arbeitsvertrages am 31. Mai 2005 beendet und damit
rechtskräftig aufgelöst.
2. Die Beschwerde gegen die mit Verfügung der ETH Zürich vom 12. November
2004 angeordnete Exmatrikulation des Beschwerdeführers als Doktorand wird ab-
gewiesen.
3. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, soweit sie mit Präsidialverfügung
vom 6. Juni 2005 festgestellt worden ist, endet mit Erlass des vorliegenden Urteils.
4. Mit dem vorliegenden Urteil werden sowohl die mit Präsidialverfügung des ETH-
Rates vom 20. Dezember 2006 an die ETH Zürich gerichtete Aufforderung, bis
zum 29. Januar 2007 bei der ETH-Beschwerdekommission ein Begehren um Ent-
zug der aufschiebenden Wirkung oder um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
im Sinne von Art. 56 VwVG zu stellen, wie auch das an die ETH-BK gerichtete Ge-
such des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2006, eine superprovisorische
Anordnung betreffend vorsorglicher Massnahme/aufschiebender Wirkung zu erlas-
sen, im vorliegenden Verfahren gegenstandslos.
5. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 500.-- (Spruch- und Schreibgebühren)
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Februar 2005
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- verrechnet. Es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen."
G. A._______ (Beschwerdeführer) lässt gegen diesen Entscheid mit Eingabe
vom 13. Februar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Er beantragt, die Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Entscheids der ETH-Be-
schwerdekommission vom 13. Januar 2007 seien aufzuheben, und die
ETHZ sei im Sinne einer materiellen Anordnung zu verpflichten, den Be-
schwerdeführer als Doktorand in alle Rechten/Pflichten aufzunehmen, un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ETHZ. Weiter sei ab
sofort und für die Dauer des Beschwerdeverfahrens der Entzug der auf-
schiebenden Wirkung durch die Vorinstanz aufzuheben bzw. die aufschie-
bende Wirkung wieder anzuordnen.
H. Die ETH-Beschwerdekommission beantragt in ihrem Schreiben vom
45. April 2007 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Auf Auffor-
derung durch das Bundesverwaltungsgericht lässt sie sich mit Schreiben
vom 19. April 2007 zu dem in der Beschwerde gestellten Antrag betreffend
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vernehmen. Der Be-
schwerdeführer äussert sich dazu in einer Eingabe vom 8. Mai 2007.
I. Die ETHZ schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2007 ebenfalls
auf Abweisung der Beschwerde.
J. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Seit dem 1. Januar 2007 sind Entscheide der ETH-Beschwerdekommissi-
on beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Verbindung mit Art. 31 und 33
Bst. e des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht findet - entgegen der Meinung des
Vertreters des Beschwerdeführers - nicht das Bundesgerichtsgesetz
(BGG), sondern das Verwaltungsgerichtsgesetz Anwendung. Im Übrigen
richtet sich das Verfahren gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfü-
gung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat des an-
gefochtenen Beschwerdeentscheids und durch diesen auch materiell be-
troffen. Er ist daher ohne weiteres beschwerdebefugt.
Auf die rechtzeitig (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52 VwVG) erhobe-
ne Beschwerde ist daher einzutreten, zumal auch der Kostenvorschuss
von Fr. 1'000.-- fristgerecht geleistet worden ist.
3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwerdeent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit
erheben (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Gericht hat den Sachverhalt von Am-
tes wegen festzustellen, wobei die Parteien verpflichtet sind, an dessen
Feststellung mitzuwirken (Art. 12 f. VwVG). Auch das Recht hat die Be-
schwerdeinstanz von Amtes wegen anzuwenden. Sie ist an die vorge-
brachten rechtlichen Überlegungen der Parteien nicht gebunden (vgl.
Art. 62 Abs. 4 VwVG). Dies bedeutet, dass sie eine Beschwerde auch aus
5anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann,
die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BGE 131 II 205 E. 4.2 mit Hin-
weisen, BGE 127 II 268 E. 1b, BGE 125 V 369 E. 3.b).
4. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist die Ziffer 1 des
Entscheids der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Januar 2007. Es
geht vorliegend denn auch nicht um die Auflösung bzw. Nichtverlängerung
eines – befristeten – Arbeitsverhältnisses, sondern allein um die Auflösung
des Doktoratsverhältnisses (Exmatrikulation).
5. Gemäss Art. 28 Abs. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Gesetz,
SR 414.110) in seiner ursprünglichen und seit 1. Januar 2004 aufgehobe-
nen (vgl. AS 2003 4270 und 4277) Fassung (AS 1993 216) erlässt die
Schulleitung im Rahmen der vom ETH-Rat festgelegten Richtlinien die
Verordnungen zum Studium. Diesem Auftrag ist die Schulleitung der ETHZ
u.a. in einer Verordnung vom 16. Dezember 2000 über das Doktorat an
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (Doktoratsverord-
nung ETHZ, SR 414.133.1) nachgekommen. Diese regelt die Vorausset-
zungen, das Verfahren und die Zuständigkeit für die Erteilung des Doktor-
diploms durch die ETHZ (Art. 1 Doktoratsverordnung). Art. 12 Abs. 1 Bst. a
Doktoratsverordnung ETHZ nennt als Voraussetzung für die Zulassung
zum Promotionsverfahren die Einreichung des Forschungsplanes, was für
Doktorierende, die Zusatzbedingungen erfüllen müssen, in der Regel in-
nerhalb eines Jahres zu geschehen hat (vgl. Art. 10 Abs. 4 Doktoratsver-
ordnung). Art. 16 der Verordnung hält fest, dass sich bei schwerwiegenden
Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Leiter oder der Leiterin und
den Doktorierenden der Departementsvorsteher oder die Departements-
vorsteherin um eine Schlichtung bemüht. Kommt keine Einigung zustande,
so entscheidet der Rektor bzw. die Rektorin. Wie es sich mit diesem
Schlichtungsverfahren im vorliegenden Fall verhält, wird von den Parteien
unterschiedlich beurteilt und ist näher zu prüfen.
5.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ein Vermittlungsver-
fahren sei zwar eröffnet, aber nicht durchgeführt worden und daher weiter-
hin offen. Die angefochtene Exmatrikulation sei nicht nach durchgeführtem
Schlichtungsverfahren, sondern mit Verweis auf den einseitigen Rücktritt
des Doktoratsleiters erfolgt. Würde ein einseitiger Rücktritt eines Dokto-
ratsleiters für eine Exmatrikulation ausreichen, wäre das Schlichtungsver-
fahren völlig nutzlos, da der Doktorand, entgegen der Absicht der Dokto-
ratsverordnung, in jedem Fall der Willkür seines Doktoratsleiters und des
Rektors ausgeliefert wäre. Denn es könnte ihm jederzeit die Exmatrikulati-
on drohen, würde er nicht einwilligen in die Auflagen und Weisungen.
5.2 Die ETHZ bezeichnet den Vorwurf der unkorrekten Durchführung des
Schlichtungsverfahrens in ihrer Vernehmlassung vom 12. April 2007 als
ungerechtfertigt. Das Schlichtungsverfahren sei mitnichten offen, sondern
abgeschlossen. Der Beizug eines Fachexperten und eines Rektoratsver-
treters im Schlichtungsverfahren sei in der Doktoratsverordnung nicht vor-
6gesehen.
5.3 Beim Verfahren gemäss Art. 16 der Doktoratsverordnung handelt es sich
in dem Sinn um kein förmliches Verfahren, als es nicht mit einem Ent-
scheid abgeschlossen wird. Es ist eine Art Vermittlung mit dem Ziel, durch
den Departementsvorsteher eine Schlichtung zu erreichen. Gelingt dies
nicht, obliegt der Entscheid dem Rektor bzw. der Rektorin. Damit die
Durchführung und der Inhalt eines Schlichtungsgesprächs geprüft werden
kann, ist grundsätzlich zu verlangen, dass unmittelbar während oder im
Anschluss daran ein Protokoll bzw. eine Aktennotiz erstellt wird.
In den Akten des vorliegenden Verfahrens findet sich weder ein Protokoll
noch eine Aktennotiz. Dass ein solches Gespräch aber stattgefunden hat,
kann dennoch als erstellt erachtet werden. So ist der vom Prorektor für
Weiterbildung und Doktorat unterzeichneten Beschwerdeantwort vom
24. Februar 2005 an die ETH-Beschwerdekommission zu entnehmen,
dass ihn der Beschwerdeführer am 3. September 2004 per e-mail um Ver-
mittlung gebeten habe, worauf er diesen auf Art. 16 der Doktoratsverord-
nung verwiesen habe. Am 2. September 2004 habe sich der Beschwerde-
führer an den Vorsteher des D-ITET, Professor D._______, gewandt und
um Vermittlung gebeten. Professor D._______ habe den Beschwerdefüh-
rer am 22. September 2005 (recte 2004) in Anwesenheit des Studiense-
kretärs und am Schluss des Gesprächs auch in Anwesenheit von Profes-
sor B._______ angehört und ihn darauf aufmerksam gemacht, dass die
Vorwürfe des Leiters gerechtfertigt seien. Eine Weiterführung der Disserta-
tion sei unter diesen Voraussetzungen undenkbar.
Es wird nicht geltend gemacht und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass diese Schilderung des Sachverhalts, abgesehen vom offensichtlichen
Verschrieb mit Bezug auf das Datum, nicht der Wahrheit entsprechen soll-
te. Ist beweismässig aber von diesem Sachverhalt auszugehen, so sind
die Anforderungen an ein Vorgehen gemäss Art. 16 der Doktoratsverord-
nung vorliegend als erfüllt zu erachten. Der ETHZ wird indes nahegelegt,
in Zukunft über Schlichtungsgespräche gemäss Art. 16 der Doktoratsver-
ordnung zumindest ein kurzes Ergebnisprotokoll zu erstellen. Der Beizug
eines Fachexperten und eines Rektoratsvertreters im Schlichtungsverfah-
ren ist in der genannten Verordnungsbestimmung nicht vorgesehen. Ein
Interessenkonflikt mit Bezug auf den Departementsvorsteher ist vorliegend
nicht ersichtlich. Dass die Bemühungen um eine Schlichtung kaum erfolg-
versprechend sein konnten, wenn der Departementsvorsteher zum
Schluss kommt, dass die negative Beurteilung des Doktoratsleiters (man-
gelndes Fachwissen) gerechtfertigt sei und der Beschwerdeführer seiner-
seits die fachliche Kompetenz von Professor B._______ in Zweifel zieht,
so dass es auf beiden Seiten am Vertrauen fehlt, liegt in der Sache und
berechtigt nicht zur allgemeinen Aussage, das Schlichtungsverfahren sei
nutzlos.
5.4 Insofern der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht geltend macht, Art. 17 der Doktoratsverordnung
sei anwendbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Bestimmung über den
7Ausfall des Doktoratsleiters ist auf jene Fälle zu beschränken, bei denen
nicht ein willentlicher Rücktritt seitens des Doktoratsleiters vorliegt, son-
dern die Fortsetzung der Leitung aus Gründen nicht mehr möglich ist, de-
nen nicht schwerwiegende Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Lei-
ter und dem Doktorierenden zugrunde liegen (z.B. bei Krankheit, Tod oder
Abberufung des Leiters).
5.5 Dass ein einseitiger Rücktritt des Doktoratsleiters prinzipiell auch ohne
Einverständnis des Doktoranden möglich sein muss, hat das Bundesge-
richt in einem Urteil aus dem Jahre 1981 festgehalten. Ein Grund zur Be-
endigung des Doktorandenverhältnisses könne darin bestehen, dass sich
das Ziel – der Erwerb des Doktorgrades durch den Doktoranden – nicht
(mehr) erreichen lasse, sei es, dass sich das Thema als ungeeignet erwei-
se, oder dass sich die mangelnde Eignung des Kandidaten herausstelle.
Für die Beurteilung, ob ein erfolgreicher Abschluss der Promotionsarbeit
erwartet werden könne, sei die Ansicht des Dozenten von entscheidender
Bedeutung. Dieser sei aufgrund seiner wissenschaftlichen Qualifikation
und seiner Kenntnis der Arbeiten des Doktoranden am ehesten in der
Lage, die Erfolgsaussichten sowohl hinsichtlich der Arbeit als solche wie
bezüglich der wissenschaftlichen Eignung des Kandidaten abzuschätzen
(Urteil des Bundesgerichts vom 28. Januar 1981 in Sachen M.D., E. 2a).
Im vorliegenden Fall begründete Professor B._______ seinen Entschluss
damit, dass die vom Beschwerdeführer im Sommer 2004 eingereichten
Entwürfe für einen Forschungsplan und die darin enthaltenen Forschungs-
ziele den Anforderungen an ein Doktorat qualitativ nicht genügten. Die Pa-
piere würden nur bekannte und allgemeine Ziele und nicht wissenschaftli-
che Methoden und Werkzeuge beschreiben. Da er das Vertrauen in einen
erfolgreichen Abschluss der Promotion des Beschwerdeführers verloren
habe und überdies nicht bereit sei, eine Anpassung des Doktoratsthemas
an ein niedrigeres Niveau vorzunehmen, habe er schliesslich seinen Rück-
tritt von der Leitung des Doktorats erklärt. Diese negative Einschätzung
wurde, wie bereits erwähnt, vom Departementsvorsteher geteilt und
schliesslich der Verfügung betreffend Exmatrikulation zugrunde gelegt, die
der Rektor zu treffen hatte, nachdem das Verfahren gemäss Art. 16 der
Doktoratsverordnung nicht zu einer Einigung geführt hatte. Dem Bundes-
verwaltungsgericht ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich der einseitige Rücktritt des Doktoratsleiters vorliegend nicht auf
sachliche Gründe stützen lässt. Weder die Einschätzung der eigenen Fä-
higkeiten durch den Beschwerdeführer noch dessen Kritik an der fachli-
chen Kompetenz von B._______ geben dem Bundesverwaltungsgericht
Anlass, am Vorliegen sachlicher Gründe zu zweifeln. Die Exmatrikulation
des Beschwerdeführers ist demnach rechtmässig erfolgt, zumal die Schul-
leitung nicht verpflichtet war, für einen Ersatz zu sorgen, da kein Anwen-
dungsfall von Art. 17 der Doktoratsverordnung gegeben war (vgl. E. 5.4).
Die Beschwerde ist daher im Sinne der Erwägungen abzuweisen und der
Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Januar 2007 zu be-
stätigen. Mit dem (direkten) Entscheid in der Hauptsache wird das Begeh-
ren betreffend aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
86. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'000.-- festzusetzen und mit dem vom Be-
schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 13. Februar 2007 wird im Sinne der Erwägungen ab-
gewiesen und der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission vom 13. Ja-
nuar 2007 bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung
Sofern der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 Bst. t des Bundesgesetzes über das Bun-
desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegend
nicht zur Anwendung gelangt, kann gegen dieses Urteil Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten beim Bundesgericht in Lausanne erhoben werden. Die Beschwer-
de ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheides zu erheben. Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizeri-
schen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 BGG).
Versand am:
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