B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-4278/2017
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
A._______ AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NO).
A-4278/2017
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) übermittelte mit
Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 im Amtshilfeverfahren betreffend die
B._______ AS gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (SR 0.672.959.81, nachfolgend: DBA CH-NO) auf Ersu-
chen der Tax Administration Norway vom 25. August 2016 diverse seitens
der kantonalen Steuerverwaltung C._______ und der A._______ AG
edierte Informationen betreffend die D._______ AG.
Ziff. 1 der vorgenannten Verfügung betreffend Gewährung der Amtshilfe
und die Rechtsmittelbelehrung wurden im Bundesblatt veröffentlicht mit
dem Hinweis, die begründete Schlussverfügung könne bei der ESTV ein-
gesehen werden (BBl […]).
A.b Zuvor hatte die ESTV der A._______ AG mit Schreiben vom 26. Juni
2017 auf Anfrage vom 8. Juni 2017 hin – erneut wie schon mit Schreiben
vom 22. Mai 2017 – mitgeteilt, eine Gesellschaft in Liquidation verfüge nicht
mehr über die notwendigen Organe und den entsprechenden Zweck, um
Partei eines Verwaltungsverfahrens zu sein. Gemäss bundesverwaltungs-
gerichtlicher Rechtsprechung sei sie nicht in ein Verfahren betreffend inter-
nationale Steueramtshilfe einzubeziehen, da aufgrund ihrer Handlungsun-
fähigkeit die ehemaligen Organe weder eine Zustimmung zum vereinfach-
ten Verfahren geben noch die Verfügung betreffend die Übermittlung von
Informationen anfechten könnten. Dies müsse erst recht für eine im Han-
delsregister gelöschte und demnach juristisch betrachtet nicht mehr exis-
tente Gesellschaft gelten. Sie sei nicht mehr handlungsfähig und verfüge
damit ebenso wenig über Parteirechte. Folglich sei diese Rechtseinheit
nicht in das betreffende Amtshilfeverfahren einzubeziehen. Damit könne ihr
als deren ehemalige Liquidatorin keine Auskunft betreffend das fragliche
Verfahren erteilt werden.
B.
Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) übermittelt dem Bundesverwaltungs-
gericht mit Schreiben vom 31. Juli 2017 die Eingabe der A._______ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 26. Juli 2017, mit welcher diese
die ESTV auffordert, die Mitteilung, dass die durch sie vertretene
D._______ AG in Liquidation in einem Verwaltungsverfahren keine Partei-
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stellung inne haben könne und deshalb nicht in ein Amtshilfeverfahren ein-
zubeziehen sei, in Form einer anfechtbaren Schlussverfügung zu eröffnen.
Sofern das Schreiben der ESTV vom 26. Juni 2017 als Schlussverfügung
qualifiziert werde, gelte die Eingabe als Beschwerde und sei zuständig-
keitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterzuleiten. Diesfalls
werde beantragt, die Verfügung vom 26. Juni 2017 aufzuheben und die
ESTV anzuweisen, die Parteistellung der D._______ AG in Liquidation an-
zuerkennen und die mit Schreiben vom 24. Februar 2017 gestellten An-
träge zu behandeln.
C.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2017,
es sei ihr eine angemessene Frist zur Wiedereintragung der betreffenden
Aktiengesellschaft im Handelsregister anzusetzen und das Verfahren sei
aus diesem Grund zu sistieren. Weiter sei die angesetzte Frist zur Leistung
eines Kostenvorschusses abzunehmen und nach Wiedereintragung der
betreffenden Aktiengesellschaft sei der Vorschuss von Letzterer einzuver-
langen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. August 2017 wird das Gesuch der Be-
schwerdeführerin um Abnahme der mit Zwischenverfügung vom 3. August
2017 angesetzten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gutgeheis-
sen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2017 beantragt die Vorinstanz,
auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und das Sistierungsgesuch sei
abzuweisen, eventualiter sei ihr Frist zur Stellungnahme in der Hauptsache
anzusetzen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei
aufgrund fehlender Handlungsfähigkeit nicht zur Beschwerde legitimiert,
weshalb ihr ebenso wenig Akteneinsicht zu gewähren sei, eventualiter nur
in Bezug auf diejenigen Verfahrensakten, welche sie betreffen würden.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche Do-
kumente wird – sofern sie entscheidwesentlich sind – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der norwegi-
schen Tax Administration vom 25. August 2016 gestützt auf das DBA CH-
NO zugrunde. Die Durchführung des Abkommens richtet sich nach dem
Steueramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG; SR 651.1;
Art. 24 StAhiG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend
die Amtshilfe gestützt auf das DBA CH-NO grundsätzlich zuständig (vgl.
Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 bis 33 VGG). Das Verfahren vor diesem
Gericht richtet sich dabei nach dem VwVG, soweit das VGG oder das StA-
hiG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 19 Abs. 5 StAhiG).
1.2. Fehlt bei Beschwerdeeinreichung die Partei- und Prozessfähigkeit
bzw. die Beschwerdelegitimation, ist auf eine Beschwerde nicht einzutre-
ten. War die Beschwerdelegitimation bereits im vorinstanzlichen Verfahren
nicht gegeben, ist ein diesbezüglich allenfalls ergangener Entscheid aufzu-
heben (MARANTELLI-SONANINI/HUBER in: Praxiskommentar zum VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 7 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung).
Ob das Mitteilungsschreiben der Vorinstanz vom 26. Juni 2017 (vgl. Sach-
verhalt A.b) als Schlussverfügung zu qualifizieren ist, kann aufgrund nach-
folgender Ausführungen offen gelassen werden. Die sich mit Bezug auf das
Vorliegen eines zulässigen Anfechtungsobjekts allenfalls stellende Folge-
frage, ob die Vorinstanz eine Rechtsverweigerung begangen hat, weil sie
ungerechtfertigterweise trotz entsprechenden Antrags keine anfechtbare
Schlussverfügung erlassen hat, hängt von der vorab zu klärenden Frage
ab, ob die Beschwerdeführerin als ehemalige Liquidatorin einer mittlerweile
im Handelsregister gelöschten Rechtseinheit, welche nicht Adressatin der
Schlussverfügung vom 4. Juli 2017 ist (vgl. Sachverhalt A.a), im vorliegen-
den Verfahren beschwerdeberechtigt ist und falls ja, ob ihr im vorinstanzli-
chen Verfahren Parteistellung hätte zukommen sollen (Art. 19 Abs. 2 StA-
hiG und Art. 5 Abs. 1 StAhiG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.1. Die Vorinstanz gestand der von der Beschwerdeführerin vertrete-
nen, strittigen schweizerischen Aktiengesellschaft in einem Amtshilfever-
fahren, welches eine Drittgesellschaft nach norwegischem Recht betraf
und in welchem sie betreffende Informationen übermittelt wurden, wie er-
wähnt keine Parteistellung zu (vgl. auch vorne Sachverhalt A.b).
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr hätte im vorinstanzlichen Ver-
fahren als Organ der fraglichen Gesellschaft und Informationsinhaberin
i.S.v. Art. 14 Abs. 2 StAhiG eine Schlussverfügung zugestellt werden müs-
sen. Durch den Nichteinbezug in das Verfahren betreffend eine dritte
Rechtseinheit, in welchem sie zur Edition von Informationen bezüglich die
durch sie vertretene Aktiengesellschaft aufgefordert worden sei, habe die
Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen.
1.2.2. Bei Eröffnung des vorinstanzlichen Verfahrens mit Bezug auf die er-
wähnte dritte Rechtseinheit (vgl. vorne Sachverhalt A.a) war die durch die
Beschwerdeführerin vertretene Aktiengesellschaft bereits per Beschluss
der Generalversammlung vom (…) aufgelöst worden und befand sich in
Liquidation, war jedoch noch im Handelsregister eingetragen. Im Laufe die-
ses Verfahrens wurde sie gemäss Handelsregisterauszug vom 13. Sep-
tember 2017 per (…) darin gelöscht und war somit sowohl zum Zeitpunkt
der Stellung ihrer Anträge vom 24. Februar 2017, der Anfrage betreffend
Auskunftserteilung am 8. Juni 2017 als auch bei Erlass der Schlussverfü-
gung vom 4. Juli 2017 und bei Beschwerdeerhebung bzw. bei Beantragung
des Erlasses einer anfechtbaren Schlussverfügung in eigener Sache am
26. Juli 2017 nicht mehr im Handelsregister verzeichnet (vgl. Sachverhalt
A.b. und B.).
1.2.3. Die strittige Gesellschaft hat sich also bereits zu Beginn des vo-
rinstanzlichen Verfahrens in Liquidation befunden. Die Auflösung beendet
die Existenz der Aktiengesellschaft als juristische Person zwar nicht. Diese
tritt im Falle der Auflösung mit Liquidation vielmehr in das Beendigungssta-
dium ein und erhält damit automatisch – ohne dass eine Statutenänderung
erforderlich wäre – eine neue Zielsetzung; sie bezweckt nun die Versilbe-
rung des Vermögens, die Schuldentilgung und allenfalls die Verteilung des
verbleibenden Vermögens an die Gesellschafter. Im Rahmen dieses Zwe-
ckes bleibt die Aktiengesellschaft vollumfänglich rechts- und handlungsfä-
hig (MATTHIAS KUSTER in: OR-Kommentar Orell Füssli, 3. Aufl. 2016,
Art. 739 Rz. 1). Die Befugnisse der Organe der Gesellschaft werden mit
dem Eintritt der Liquidation jedoch auf die Handlungen beschränkt, die für
die Durchführung der Liquidation erforderlich sind, ihrer Natur nach aber
nicht von den Liquidatoren vorgenommen werden können (Art. 739 Abs. 2
OR). Die Gesellschaft behält im Liquidationsstadium bis zur Löschung im
Handelsregister also ihre Rechtspersönlichkeit, wobei ihre Handlungsfä-
higkeit durch den Liquidationszweck und die beschränkten Befugnisse der
Gesellschaftsorgane eingeschränkt ist (CALDERAN/GEISER in: Aktienrechts-
kommentar, 1. Aufl. 2016, Art. 739 OR Rz. 1 mit Hinweisen und BGE 123
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III 473 E. 4; Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1.3.2
mit Hinweisen).
1.2.4. Amtshilfeverfahren weisen lediglich einen Zusammenhang zur Li-
quidierung der betreffenden Gesellschaft auf, wenn die Informationen, wel-
che über diese Gesellschaft herausgegeben werden, einen materiellen Ge-
genwert haben (vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016
E. 1.3.4). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass jene Informationen, um de-
ren Übermittlung ersucht wurde, einen solchen Wert gehabt haben könn-
ten. Damit steht die Frage des Informationsaustauschs im konkreten Fall
in keinem Zusammenhang mit der Abwicklung der gesellschaftsrechtlichen
Liquidation. Teilweise handelt es sich – wie beim ursprünglichen Gesell-
schaftszweck und dem Datum der Auflösung der Gesellschaft – gar um
öffentlich zugängliche Informationen. Schliesslich ging es auch unter kei-
nem Titel um die Steuerpflicht der mittlerweile im Handelsregister gelösch-
ten Gesellschaft, weshalb auch insofern keine Vermögensinteressen be-
rührt waren. Da die angeforderten Informationen im konkreten Fall keinen
Vermögenswert besitzen, war die ehemalige Liquidatorin nicht befugt, für
die fragliche Aktiengesellschaft in Liquidation eine Zustimmung zum (ver-
einfachten) Verfahren des Informationsaustauschs zu geben oder eine Ver-
fügung betreffend die Übermittlung der Informationen anzufechten. Dies-
bezüglich erwies sich die fragliche Gesellschaft bereits im Liquidationssta-
dium als nicht mehr handlungsfähig. Insofern war sie schon damals gleich
zu behandeln, wie wenn sie bereits bei Einleitung des Verfahrens gelöscht
gewesen wäre. Folgerichtig hat die Vorinstanz sie denn auch nicht in das
Amtshilfeverfahren einbezogen und ihr keine Schlussverfügung zugestellt
(vgl. Urteil des BVGer A-4044/2015 vom 16. Februar 2016 E. 1.3.5 f.).
1.2.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die fragliche schweize-
rische Aktiengesellschaft bereits im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens im Handelsregister gelöscht wurde und deshalb bei Beschwerdeein-
reichung nicht mehr handlungsfähig, also nicht partei- und prozessfähig ist.
Sie konnte demnach ab dem Zeitpunkt der Löschung im Handelsregister –
und im Übrigen auch schon zuvor im Liquidationsstadium (vgl. dazu voran-
gehende E. 1.2.4) – nicht (mehr) Partei im vorinstanzlichen Verfahren sein
und es konnte folglich mit Bezug auf sie keine Anordnung ergehen. Das-
selbe gilt für das vorliegende Beschwerdeverfahren: Sie kann nicht mehr
durch ihre ehemalige Liquidatorin rechtsgültig Beschwerde erheben und es
ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch vorne E. 1.2).
1.2.6. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, auf die mangels
Parteistellung gegenstandslos gewordenen akzessorischen prozessualen
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Begehren betreffend Sistierung und Akteneinsicht einzugehen. Es bleibt in
diesem Zusammenhang lediglich festzuhalten, dass das Sistierungsge-
such der Beschwerdeführerin ohnehin aus vorgenannten Gründen abzu-
weisen wäre: Mit Eingabe vom 8. August 2017 führt sie diesbezüglich aus,
dass die fragliche Aktiengesellschaft wieder im Handelsregister eingetra-
gen werden müsse, damit sie erneut als deren Organ handeln könne
(vgl. vorne Sachverhalt C.). Nach Art. 164 Abs. 1 der Handelsregisterver-
ordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411) kann eine gelöschte
Rechtseinheit aus gewissen Gründen gerichtlich wieder im Handelsregister
eingetragen werden, u.a. wenn sie in einem Gerichtsverfahren als Partei
teilnimmt (Bst. b). Die rechtliche Existenz einer Gesellschaft hört wie er-
wähnt auf, wenn – nach Beendigung der Liquidation – ihre Firma im Han-
delsregister gelöscht wird (BGE 132 III 731 E. 3.1 und vorne E. 1.2.3). Zeigt
sich in der Folge, dass die Liquidation zum Zeitpunkt der Löschung noch
nicht vollständig durchgeführt worden ist, ist es unter Umständen notwen-
dig, die Gesellschaft wieder ins Handelsregister einzutragen, damit die für
den Abschluss der Liquidation notwendigen Handlungen überhaupt vorge-
nommen werden können. Eine inhaltliche Betrachtung dieser Tatbestände
macht deutlich, dass die Wiedereintragung gestützt auf Art. 164 HRegV
ausschliesslich zum Zweck der Beendigung einer unvollständig durchge-
führten Liquidation zu erfolgen hat (DAVID RÜETSCHI in: Handkommentar
zur HRegV, 2013, Art. 164 Rz. 1 und Rz. 11). Dafür bestehen – wie vorlie-
gend dargelegt (vgl. E. 1.2.4) – keine Anhaltspunkte.
2.
Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– fest-
zulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario
sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
3.
Gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der internatio-
nalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht
weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen beson-
ders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a
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und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bun-
desgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. September 2017 geht an die
Beschwerdeführerin.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
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Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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